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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Eritrea

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

22.07.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1103621.06.2019

Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Eritrea

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In Deutschland lebt die größte eritreische Community in Europa (www.ifeas.uni-mainz.de/291.php). Im Jahr 2018 wurden 2 239 Schutzsuchende aus Eritrea als Flüchtlinge anerkannt, d. h. sie verfügen über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. www.asylumineurope.org/reports/country/germany/statistics). Allerdings treten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller vermehrt praktische Hindernisse bei der Realisierung des Rechts auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten auf. So berichten Betroffene den Fragestellerinnen und Fragestellern gegenüber immer wieder von extrem langen Wartezeiten auf Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in Addis Abeba und Karthum. Die Familien der in Deutschland anerkannten Flüchtlinge befinden sich unter oft kindeswohlgefährdenden Zuständen im Sudan oder in Äthiopien (www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/sudan, https://reliefweb. int/report/ethiopia/ethiopia-country-refugee-response-plan-integrated- responseplan-refugees-eritrea-0).

Wenn die Familien einen Termin erhalten haben, gehen die Probleme häufig weiter. Die Zahl der Ablehnungen von Visumsanträgen zum Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen stieg im Jahr 2017 rapide an. So wurden im ersten Quartal 2017 noch 82,8 Prozent der Anträge auf ein Visum zum Familiennachzug in der deutschen Botschaft in Addis Abeba positiv entschieden, im ersten Quartal 2018 waren es nur noch 29,9 Prozent. Für die Botschaft in Karthum ist ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Anlage 1).

Dabei spielen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller sowohl Probleme bei der Anerkennung vorgelegter Dokumente als auch Schwierigkeiten der Beschaffung von Dokumenten bei den eritreischen Behörden eine Rolle. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) berichtet, dass die eritreischen Behörden in Eritrea verbliebene Angehörige von aus Eritrea Geflüchteten mit Repressalien, Geldbußen oder sogar Haftstrafen überziehen. Auch Familien von „Deserteuren“ aus Eritrea sind laut EASO immer wieder von Repressalien betroffen, so werde ihnen immer wieder eine Geldbuße von 50 000 Nakfa bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt (www.sem.admin.ch/dam/data/sem/inter nationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 43). Daher ist die Hemmschwelle für aus Eritrea Geflüchtete bzw. noch dort aufhältige Angehörige, mit den Behörden Kontakt zur Nachregistrierung aufzunehmen, nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller hoch.

Besonders häufig scheinen nach Erfahrung der Fragestellerinnen und Fragesteller Probleme bei der Anerkennung von Vaterschaften und Ehedokumenten aufzutreten. In den meisten Fällen werden in Eritrea Ehen traditionell religiös geschlossen (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf). So liegen meist auch nur religiöse Dokumente über die Eheschließung vor, welche von den Botschaften i. d. R. nicht anerkannt werden. Auch wenn die offizielle Registrierung von Eheschließungen in Eritrea seit 2015 verpflichtend ist, so ist eine Ehe nach Ansicht der Fragesteller doch auch ohne offizielle Anerkennung gültig. Eine Ehe wird mit Abhaltung der Eheschließungszeremonie in Eritrea gültig (vgl. https://migrationlawclinic.files.wordpress. com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, S. 12). In Eritrea besteht ein großer Unterschied zwischen Rechtsnorm und Verwaltungspraxis. So wurden in Eritrea auch nach 2015 die Mehrheit der Lebensereignisse (Geburt, Tod, Eheschließung) nicht registriert (ebd. S. 13). Deshalb verlangen die Botschaften immer wieder eine Nachregistrierung bei den eritreischen Behörden. Eine Nachregistrierung bedeutet aber für Flüchtlinge erneut Kontakt mit dem Verfolgerstaat aufzunehmen und sich den Repressalien der Behörden auszusetzen.

Während die deutschen Auslandsvertretungen die Probleme bei der Beschaffung von Dokumenten nach Ansicht der Fragesteller ignorieren, haben Gerichte in anderen EU-Staaten geurteilt, dass von eritreischen Geflüchteten und ihren Angehörigen nicht verlangt werden kann, sich an die eritreischen Behörden zu wenden. So wurde angesichts des repressiven Vorgehens der eritreischen Behörden beispielsweise beim Einzug der 2-Prozent-Steuer in den Niederlanden ein eritreische Diplomat zur „persona non grata erklärt“, und ein Niederländisches Berufungsgericht, das in seinem Urteil auf eine wissenschaftliche Studie der Migration Law Clinic zur Vereinbarkeit der Anforderungen von Unterlagen eritreischer Behörden mit der EU-Familiennachzugsrichtlinie Bezug nimmt, entschied, dass von Eritrern in den Niederlanden und ihren Angehörigen nicht verlangt werden kann, sich zwecks Dokumentenbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden (www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-court-hague- recognises-traditional-marriages-eritrea-legally-valid). Ein ähnliches Urteil wurde ebenfalls in Schweden gefällt (www.eepa.be/?p=2181). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Meinung, dass die restriktive Praxis der deutschen Behörden geändert werden muss.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Wie viele Visaanträge wurden 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia gestellt, und wie wurden die Anträge beschieden (bitte so darstellen wie in Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/2075 und beim Familiennachzug zusätzlich nach Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten differenzieren)?

a) Welche Angaben kann die Bundesregierung zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei der Beantragung nationaler Visa in den genannten Visastellen machen?

b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Gründen der Ablehnung von Anträgen auf Familiennachzugsvisa in den genannten Visastellen machen?

c) Gegen wie viele Ablehnungen von Anträgen auf nationale Visa wurde mit welchem Ergebnis remonstriert?

2

In welchem Umfang wurden 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 nach einer Klageerhebung Visa zum Familiennachzug zu eritreischen Flüchtlingen erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden und quartalsweise aufschlüsseln)?

3

Wie viele Terminanfragen für die Beantragung nationaler Visa liegen momentan an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia vor?

a) Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin zu Engpässen bei der Direktbuchung von Terminen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Antwort zu den Fragen 2 und 3)?

b) Ist es Antragstellerinnen und Antragstellern derzeit möglich, über das internetbasierte Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts in den genannten Visastellen direkt einen Termin zu buchen, oder müssen sie sich zuvor in Terminregistrierungslisten eintragen?

c) Inwieweit sind der Bundesregierung Beschwerden oder Probleme im Zusammenhang mit den Terminbuchungssystemen in den genannten Visastellen bekannt, und welche Lösungsansätze verfolgt sie ggf., um diese Probleme zu beheben?

4

Kann die Bundesregierung mittlerweile Angaben zu durchschnittlichen Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums in den Visastellen der deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia machen?

Falls nein, wieso ist dies bei diesen Visastellen nicht möglich, in anderen Botschaften aber schon (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9129, Antwort zu Frage 19)?

5

Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Personalbestand in den Visastellen der Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia machen?

Welche Änderungen am Personalbestand in den genannten Visastellen plant die Bundesregierung ggf.?

6

Was hat die Prüfung weiteren Personalbedarfs an den Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia ergeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 9)?

7

Wie erklärt die Bundesregierung den rapiden Anstieg der Ablehnungen der Anträge auf Familiennachzug zu eritreischen Staatsbürgern in der Botschaft von Addis Abeba ab dem vierten Quartal 2017, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Anlage 1 zu Frage 1)?

8

Welche Änderungen in den Weisungen des Auswärtigen Amts hat es in den vergangenen zwei Jahren an die Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia hinsichtlich des Familiennachzugs zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen gegeben, und was beinhalten diese ggf.?

9

Hat es im Rahmen der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts über die Bearbeitung von Visaanträgen eritreischer Staatsbürger in den Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia Beanstandungen in Bezug auf die Bearbeitung von Visaanträgen eritreischer Staatsbürger gegeben, und falls ja, welche, mit welchen Konsequenzen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 10)?

10

Differenziert die Bundesregierung zwischen ge- und verfälschten Ehedokumenten eritreischer Staatsbürger einerseits und echten Ehedokumenten andererseits, die von eritreischen Glaubensgemeinschaften beispielsweise nach Eheschließungen ausgestellt wurden, die aber nicht anerkannt werden, und welche Konsequenzen haben beide Fälle für die weitere Prüfung eines Familiennachzugs?

11

Wie viele eritreische Dokumente wurden als ge- oder verfälscht mit welchen Konsequenzen abgelehnt (bitte ab 2015 jährlich aufschlüsseln und wenn möglich nach Art des Dokuments differenzieren)?

12

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Traubescheinigungen, die von eritreischen Behörden ausgestellt werden, über kein einheitliches Format verfügen, dass Briefkopf und Zeilenabstand der Urkunden variieren und immer wieder Rechtschreibfehler auftreten, welche weiteren behördlichen Dokumente betrifft diese Problematik nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere im Anbetracht der Gefahr, dass echte Dokumente mit genannten Fehlern und Varianzen irrtümlich als Fälschungen eingeordnet werden können (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3 bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, S. 16)?

13

In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Familiennachzugs auf die Vorlage von amtlichen Dokumenten verzichtet und andere Dokumente zur Glaubhaftmachung der Legitimierung eines Nachzugs eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger herangezogen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 29; bitte quartalsweise, nach betreffender Vertretung und Ausgang der Visumsentscheidung ab 1. Januar 2017 aufschlüsseln)?

14

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Eintreibung der „Aufbausteuer“ in Deutschland und Europa, inwiefern trifft es zu, dass die eritreischen Botschaften weiterhin in die Eintreibung der „Aufbausteuer“ verwickelt sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/)?

15

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Bezahlung der Aufbausteuer Voraussetzung zur Ausstellung von Reisedokumenten oder anderen Dokumenten sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten, wie auch für nachzugswillige Familienangehörige direkt in Eritrea ist, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 12)?

16

In vielen Fällen wurde ein DNA-Test von Kindern anerkannter eritreischer Flüchtlinge zum Nachweis der biologischen Abstammung im Rahmen des Familiennachzugs verlangt?

17

In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug von minderjährigen Kindern von in Deutschland anerkannten eritreischen Flüchtlingen trotz des Vorliegens eines positiven DNA-Gutachtens abgelehnt?

18

Inwiefern ist das Bestehen auf offiziell anerkannten eritreischen Dokumenten beim Familiennachzug von minderjährigen Kindern in Deutschland anerkannter eritreischer Flüchtlinge, bei denen die Vaterschaft durch einen DNA-Test festgestellt wurde, nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig und vereinbar mit der europäischen Familiennachzugsrichtlinie (3002/86/EG)?

19

Aus welchem Grund liegt nach Ansicht der Bundesregierung beim Zwang, einen „letter of regret“ – also ein Schuldeingeständnis – zu unterschreiben, keine „Unzumutbarkeit“ vor, und inwiefern ist dies mit dem Menschenrecht, insbesondere der Unschuldsvermutung und dem Recht auf ein faires Verfahren, vereinbar (Bundestagsdrucksache 19/2075, Antwort zu den Fragen 11 und 12)?

20

Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Unterzeichnen eines „letter of regret“ auf eine mögliche Strafverfolgung in Eritrea?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnis bzw. eine Einschätzung darüber, wie viele Ehen in Eritrea offiziell registriert werden und wie viele inoffiziell bleiben, und bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der eritreischen Bevölkerung Vorbehalte, eritreische Behörden und Ämter zu besuchen?

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus?

22

Unter welchen Bedingungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung „Emergency Travel Documents“ (ETD) in Äthiopien an passlose, eritreische Staatsbürger ausgestellt, und hat die Bundesregierung Kenntnis über Fälle, in denen die Ausstellung eines ETD verweigert wurde, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

23

Auf welche Weise können Ehepartner eine Nachregistrierung der Ehe durch Bevollmächtigte in Eritrea beantragen, können damit Botschaftsanwälte beauftragt werden, welche Kenntnis hat die Bundesregierung über etwaige Schwierigkeiten und Kosten?

24

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die eritreische Regierung auch Aufbausteuern auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhebt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

25

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von LSBTI in Eritrea, und inwiefern ist ein Nachzug von gleichgeschlechtlichen Partnern aus Eritrea nach Deutschland möglich vor dem Hintergrund, dass die Homosexualität in Eritrea kriminalisiert wird und keine Eheschließung bzw. Verpartnerung möglich ist, und inwieweit folgt die Bundesregierung dabei Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2016 – Nr. 51362/09, Taddeucci und McCall/Italien –, in dem es heißt: „Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass es gerade das Fehlen jeglicher Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare ist, in eine Form der rechtlichen Anerkennung ihrer Beziehung einzutreten, die die Antragsteller in eine andere Situation versetzt hat als unverheiratete heterosexuelle Paare […]. Dementsprechend ist er der Auffassung, dass die Tatsache, dass sie nicht anders behandelt wurden als unverheiratete heterosexuelle Paare, die allein Zugang zu einer Form der Legalisierung ihrer Partnerschaft hatten, keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hatte“ (ebenda, Rn 95.)?

26

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von Vereinigungen wie Eri-Blood und deren Verbindungen zum eritreischen Regime (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/ S. 105)?

27

Welche Kenntnisse hat die Bundersregierung über die Aktivitäten der PFDJ, YPFDJ, NUEW und den Mahbere Coms in Deutschland und ihren Verbindungen zum eritreischen Regime, und spielen diese Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle beim Eintreiben der Aufbausteuer (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/ S. 105 f.)?

28

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bedrohung von eritreischen Oppositionellen durch regimetreue Kräfte in Deutschland und anderen EU-Staaten, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.dsp-groep. eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/)?

29

Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Aufbausteuer“ von Menschen aus Eritrea eingetrieben, und inwiefern spielen dabei Drohungen – auch gegen Angehörige in Eritrea – eine Rolle, gibt es Beispiele für ein Vorgehen mit „Erpressung, Gewaltandrohungen, Betrug und anderen illegitimen Methoden“ (vgl. Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrats) nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der EU oder in Deutschland, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

30

Inwiefern kann die Bundesregierung davon ausgehen, dass die Einnahmen aus der Aufbausteuer nicht zur Destabilisierung des Horns von Afrika (vgl. UN-Sicherheitsratsresolution 1907) verwendet werden?

31

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die Zahlung der Aufbausteuer immer wieder als Voraussetzung für die Nachregistrierung von Eheschließungen bei eritreischen Vertretungen verlangt wird, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://migrationlawclinic. files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage. pdf, S. 16)?

32

Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus der Studie der Universität Tilburg, in der festgestellt wurde, dass „die 2% Steuer von Eritreern in der Diaspora als obligatorisch wahrgenommen wird und dass Nichtzahlung eine Reihe von Konsequenzen, wie die Verweigerung konsularischer Dienste, die Bestrafung von Verwandten in Eritrea, Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen zur Folge haben kann“, und die „Steuer potentiell illegal in ihrer Eintreibung sein kann“ und dass „sie unter Zwang und Erpressung gesammelt wird“ (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-foreritreans-in-the-diaspora/)?

33

Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, ein ähnliches Verfahren wie die Niederlande anzuwenden und angesichts des repressiven Vorgehens der eritreischen Behörden, beispielsweise beim Einzug der 2-Prozent-Steuer und dem Zwang, einen „letter of regret“ zu unterschreiben, religiöse Heiratsurkunden als ausreichenden Nachweis über eine Eheschließung anzuerkennen, und falls nein, warum nicht (www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-court-hague- recognises-traditional-marriages-eritrea-legally-valid)?

34

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bestrafung von Angehörigen von „Deserteuren“ durch die eritreische Regierung (vgl. EASO, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/ eri/ERI-ber-easo-d.pdf)?

35

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verweigerung oder Erschwerung des Erhalts von Reisepässen und Ausreisevisa für Angehörige von nicht registrierten Glaubensgemeinschaften in Eritrea und an den Vertretungen des Landes, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www. sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI- ber-easo-d.pdf, S. 48)?

36

Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, von anerkannten eritreischen Flüchtlingen oder ihren Angehörigen aus Eritrea zu verlangen, Kontakt mit eritreischen Vertretungen aufzunehmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach § 72 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Gefahr besteht, dass als gesetzliche Folge der Asylstatus erlischt, und in wie vielen Fällen ist der Asylstatus eritreischer Staatsbürger wegen § 72 Absatz 1 AsylG widerrufen worden (bitte ab 2015 nach Jahren aufschlüsseln)?

Berlin, den 11. Juni 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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