[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11502
19. Wahlperiode 11.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggelidis, Katja Suding,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11128 –
Die Situation von Alleinerziehenden in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten 20 Jahren hat die Zahl der Alleinerziehenden mit
minderjährigen Kindern in Deutschland stetig zugenommen (vgl. Statistisches Bundesamt,
2018, Alleinerziehende in Deutschland 2017, online verfügbar:
www.destatis.
de/DE/Presse/Pressekonferenzen/2018/Alleinerziehende/pressebroschuere-
alleinerziehende.pdf?__blob=publicationFile&v=3), von 1,3 Millionen 1997
auf 1,5 Millionen im Jahr 2017. Dabei sind Alleinerziehende besonders häufig
von Armut bedroht. Liegt die Armutsgefährdungsquote von Personen in
Haushalten mit zwei Erwachsenen und Kindern bei elf Prozent, so liegt diese bei
Alleinerziehenden bei 32,6 Prozent (s. ebd. S. 40). Hinzu kommt, dass die
Lebensrealität Alleinerziehender von besonderen Bedarfen und
Herausforderungen geprägt ist. Neben finanziellen Problemen, haben sie es auch besonders
schwer bei der Arbeitssuche, und Lücken in der angebotenen Kinderbetreuung
können schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
1. Wie begründet die Bundesregierung, dass das Kindergeld beim
Unterhaltsvorschuss voll angerechnet wird, beim Kindesunterhalt hingegen nur hälftig?
Nach § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) mindert sich die
Unterhaltsleistung nach dem UVG um das für ein erstes Kind zu zahlende
Kindergeld. Da sich der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung
nach dem UVG unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum des minderjährigen Kindes bestimmt, ist das zur Verfügung
stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf
die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen.
Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss
zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jedenfalls
der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht.
2. Wie begründet die Bundesregierung, dass Alleinerziehende ihren Status als
„alleinerziehend“ und die damit einhergehenden Sonderregelungen
verlieren, sobald eines der Kinder keinen Kindergeldanspruch mehr hat?
Soweit sich die Frage auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b
des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass
alleinstehende Steuerpflichtige diesen nur beanspruchen können, solange zu ihrem
Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Dabei wird darauf abgestellt, dass
typischerweise Steuerpflichtigen, die ein Kind erziehen, das zu ihrem Haushalt gehört, ein
Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zusteht.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/757
verwiesen.
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass Alleinerziehende ihren Status als
„alleinerziehend“ und die damit einhergehenden Sonderregelungen
verlieren, sobald (volljährige) zu pflegende Angehörige mit im Haushalt wohnen?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/757
verwiesen.
4. Welches Ergebnis brachte die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD angekündigte Prüfung der Bundesregierung, wie die bei
Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzlich entstehenden Bedarfe bei der
Leistungsgewährung künftig einfacher berücksichtigt werden können?
a) Wenn noch nicht geprüft wurde, wann plant die Bundesregierung diese
Prüfung?
Die Prüfung dauert noch an.
5. Wie viele Elterngeldbezieher sind nach Kenntnis der Bundesregierung davon
betroffen, dass sie Krankenkassenbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse
zahlen müssen, weil sie vor der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert
waren (bitte nach Bundesland und Jahr, beginnend mit 2015 aufschlüsseln)?
a) Wie viele davon sind alleinerziehend?
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten zu den Fragen 5 und 5a vor.
6. Wie viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind über ihre
jeweiligen Partner in der Krankenversicherung kostenfrei mitversichert?
Gemäß der Mitgliederstatistik KM 1 der gesetzlichen Krankenversicherung sind
derzeit 3,13 Millionen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beitragsfrei
mitversichert (Stand: Juni 2019).
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Bruttoeinkommen von Alleinerziehenden (bitte nach Bundesland und Jahr,
beginnend mit 2015 aufschlüsseln)?
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Median beim
Bruttoeinkommen von Alleinerziehenden (bitte nach Bundesland und Jahr
aufschlüsseln, beginnend mit 2015)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum Bruttoeinkommen von Alleinerziehenden aufgeschlüsselt nach
Bundesländern liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Der Mikrozensus erfragt ein
klassiertes Nettoeinkommen. Mit Hilfe eines speziellen Verfahrens kann hieraus
ein spitzer Eurobetrag geschätzt werden. Bei der Interpretation der Werte ist zu
beachten, dass die Angaben das tatsächliche Einkommen unterschätzen. So
finden sich Hinweise, dass Haushalte dazu neigen, lediglich regelmäßige und
wichtige Einkommen anzugeben.
Die Werte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
9. Wie viele Haushalte Alleinerziehender in Deutschland nehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch (bitte
nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln, beginnend mit 2015)?
10. Wie viele Haushalte von Ehepaaren und sonstigen Partnerschaften mit
Kindern nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung haushaltsnahe
Dienstleistungen in Anspruch (bitte nach Bundesland und Jahr beginnend mit 2015
aufschlüsseln)?
11. Wie viele Haushalte ohne Kinder in Deutschland nehmen nach Kenntnis der
Bundesregierung haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch (bitte nach
Bundesland und Jahr beginnend mit 2015 aufschlüsseln)?
Für die Beantwortung der Fragen 9, 10 und 11 wird das Sozioökonomische Panel
(SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) herangezogen.
Tabellen: Anzahl der Haushalte, die eine Putz- oder Haushaltshilfe beschäftigen; Zahlen auf 1 000 gerundet.
2015 Alleinerziehende Paare mit Kindern Haushalte ohne Kinder
Baden-Württemberg 11.000 102.000 491.000
Bayern 3.000 117.000 426.000
Berlin 5.000 26.000 85.000
Brandenburg x 17.000 35.000
Bremen x 1.000 43.000
Hamburg 1.000 12.000 121.000
Hessen 5.000 66.000 304.000
Mecklenburg-Vorpommern x 2.000 36.000
Niedersachsen 10.000 38.000 384.000
Nordrhein-Westfalen 10.000 137.000 890.000
Rheinland-Pfalz 4.000 9.000 154.000
Saarland 3.000 x 15.000
Sachsen 6.000 13.000 98.000
Sachsen-Anhalt x 3.000 31.000
Schleswig-Holstein 1.000 10.000 124.000
Thüringen x 3.000 44.000
2016 Alleinerziehende Paare mit Kindern Haushalte ohne Kinder
Baden-Württemberg 8.000 109.000 388.000
Bayern 5.000 69.000 403.000
Berlin 2.000 26.000 90.000
Brandenburg x 14.000 28.000
Bremen x 2.000 54.000
Hamburg 6.000 35.000 64.000
Hessen 5.000 79.000 295.000
Mecklenburg-Vorpommern x 8.000 21.000
Niedersachsen 9.000 45.000 402.000
Nordrhein-Westfalen 8.000 89.000 738.000
Rheinland-Pfalz 5.000 19.000 172.000
Saarland x 6.000 35.000
Sachsen 2.000 17.000 92.000
Sachsen-Anhalt x 4.000 30.000
Schleswig-Holstein x 22.000 84.000
Thüringen x 6.000 53.000
2017 Alleinerziehende Paare mit Kindern Haushalte ohne Kinder
Baden-Württemberg 6.000 103.000 487.000
Bayern 1.000 73.000 359.000
Berlin 2.000 24.000 110.000
Brandenburg x 14.000 29.000
Bremen x 2.000 44.000
Hamburg 4.000 32.000 108.000
Hessen 2.000 93.000 239.000
Mecklenburg-Vorpommern x 7.000 23.000
Niedersachsen 13.000 36.000 422.000
Nordrhein-Westfalen 13.000 98.000 780.000
Rheinland-Pfalz 5.000 16.000 136.000
Saarland 3.000 1.000 26.000
Sachsen 4.000 9.000 78.000
Sachsen-Anhalt 5.000 9.000 51.000
Schleswig-Holstein 1.000 18.000 96.000
Thüringen x 8.000 36.000
Quelle: Berechnungen des Fraunhofer Instituts auf Basis des SOEP.
Tabelle: Anzahl der Haushalte, die eine Putz- oder Haushaltshilfe beschäftigen; Angaben für Deutschland, Zahlen
auf 1 000 gerundet.
Alleinerziehende Paare mit Kindern Haushalte ohne Kinder
2015 58.000 557.000 3.282.000
2016 51.000 549.000 2.947.000
2017 59.000 542.000 3.025.000
Quelle: Berechnungen des Fraunhofer Instituts auf Basis des SOEP.
12. Wie begründet die Bundesregierung die Höhe des steuerlichen
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes
(EStG)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9a und 9b der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/10743 wird verwiesen.
13. Wie erklärt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass
Alleinerziehende in besonderem Maße von Armut bedroht sind, dass der
Entlastungsbetrag gemäß § 24 EStG für Alleinerziehende nicht dynamisiert ist?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 und 26 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10561 wird
verwiesen.
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