[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Juli
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11919
19. Wahlperiode 25.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Gerold Otten,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11324 –
Einführung einer islamischen Militärseelsorge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit ihrem Tagesbefehl zur Weiterentwicklung der Militärseelsorge vom 4.
April 2019 hat die Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen
angekündigt, die Militärseelsorge auch für den Islam zu öffnen (
www.bmvg.
de/de/aktuelles/tagesbefehl-zur-weiterentwicklung-der-militärseelsorge-37952).
Daraus ergeben sich für die Bundestagsfraktion der AfD Fragen zur Motivation,
Ausgestaltung und der grundsätzlichen Haltung der Bundesregierung gegenüber
dem Islam und seinen Verbänden in Deutschland.
1. Wodurch sah sich die Bundesregierung veranlasst, die Einführung einer
islamischen Militärseelsorge anzukündigen?
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde mit Entschluss vom
17. Oktober 2012 in der 123. Sitzung des Verteidigungsausschusses des
Deutschen Bundestages aufgefordert, den Soldatinnen und Soldaten neben den
katholischen und evangelischen Militärgeistlichen auch Vertreter anderer
Glaubensrichtungen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Antrag
Ausschussdrucksache 17(12)1062 vom 16. Oktober 2012).
2. Wie hat die Bundesregierung den Bedarf zur Einführung einer islamischen
Militärseelsorge ermittelt, und wie viele muslimische Soldaten haben die
Einführung einer islamischen Militärseelsorge – z. B. über Petitionen an das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) – gefordert?
Die Bedarfsermittlung erfolgte im Wesentlichen durch die Zentrale
Ansprechstelle für Soldatinnen und Soldaten anderer Glaubensrichtungen am Zentrum
Innere Führung in Koblenz.
Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBdBT) gab es
zu diesem Thema keine (vgl. die Jahresberichte WBdBT 2017 und 2018).
3. Wie viele Soldaten islamischen, jüdischen, christlichen und anderer
Glaubensrichtungen leisten derzeit ihren Dienst in der Bundeswehr (bitte nach
Religionsgemeinschaft aufschlüsseln)?
Die Angabe der Religionszugehörigkeit der Soldatinnen und Soldaten erfolgt
freiwillig. Für Kirchenmitglieder liegen aufgrund der Verpflichtung des Dienstherrn
zum Abführen der Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
überprüfbare Zahlen vor. Danach dienen derzeit ca. 53 000 Soldatinnen und
Soldaten des evangelischen Glaubensbekenntnisses und ca. 41 000 Soldatinnen und
Soldaten mit römisch-katholischen Glaubensbekenntnis in den Streitkräften
(Stand: 31. Mai 2019). Für Angehörige des jüdischen Glaubens wird deren Zahl
auf ca. 300, die Zahl der Muslime auf ca. 3 000 geschätzt. Diese Schätzwerte
beruhen auf einer im Jahr 2012 durchgeführten Studie des Zentrums für
Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw).
4. Wie oft wurde seit ihrer Einrichtung die Zentrale Ansprechstelle für Soldaten
anderer Glaubenseinrichtungen (ZASaG) im Zentrum Innere Führung der
Bundeswehr (ZInFüBw) durch muslimische Soldaten mit Fragen zur
Seelsorge kontaktiert?
Die Religionszugehörigkeit der anfragenden Soldatinnen und Soldaten wird
statistisch nicht erfasst. Seit 2015 gingen insgesamt 424 Anfragen bei der Zentralen
Ansprechstelle für Soldaten (ZASaG) ein.
5. Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung als nächstes hinsichtlich
der Einrichtung einer islamischen Militärseelsorge?
Es ist zunächst die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft beim
Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt.
6. Zieht die Bundesregierung islamische Vereine, Verbände oder Personen
muslimischen Glaubens als Ansprechpartner oder Berater für die
Implementierung einer islamischen Militärseelsorge heran bzw. beabsichtigt sie dies
zu tun?
Ja.
a) Wenn ja, welche Vereine, Verbände oder Personen muslimischen
Glaubens kommen für die Bundesregierung in Betracht, und nach welchen
Kriterien werden sie ausgewählt?
Dies wird derzeit geprüft.
b) Welche Rolle spielt bei der Auswahl die Verfassungstreue der Vereine,
Verbände oder Personen muslimischen Glaubens, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese jeweils?
Religionsvereine und Einzelpersonen dürfen keine der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirkenden
Bestrebungen unterstützen und müssen verfassungstreu sein. Die Einflussnahme
eines fremden Staates muss ausgeschlossen werden können. Bei der Auswahl
werden die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
berücksichtigt.
c) Gibt es Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens,
welche die Bundesregierung als Ansprechpartner bzw. Berater zu einem
früheren Zeitpunkt in Betracht zog, dies jedoch heute bzw. für die Zukunft
nicht mehr tut?
Welche Gründe gab es konkret dafür, und um welche Vereine, Verbände
oder Personen muslimischen Glaubens handelt es sich?
Nein.
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung Unterschiede in der Vorgehensweise
bei der Einrichtung und bei der Aufrechterhaltung der Militärseelsorge
anderer Religionen?
Unterschiede ergeben sich durch den Umstand, dass die Muslime in Deutschland
durch keinen übergreifenden, den überwiegenden Teil der muslimischen
Bevölkerungsgruppe repräsentierenden Dachverband vertreten werden. Somit steht der
Bundesregierung, anders als mit der römisch-katholischen und der evangelischen
Kirche sowie perspektivisch mit dem Zentralrat der Juden, ein zentraler
Vertragspartner für die Regelung der islamischen Militärseelsorge nicht zur Verfügung.
7. Durch welche externen Fachleute, wie z. B. Islamwissenschaftler, hat sich
die Bundesregierung im Hinblick auf die Einführung einer islamischen
Militärseelsorge beraten lassen?
Keine.
8. Welche Erfahrungen zur Anstaltsseelsorge (z. B. Gefängnisseelsorge in den
Bundesländern) hat die Bundesregierung zu Rate gezogen, oder in welchem
Umfang hat sich die Bundesregierung mit ausländischen Streitkräften (z. B.
NATO-Partnern) hierüber zur Entscheidungsvorbereitung ausgetauscht?
Die Deutsche Islam-Konferenz hat in der vergangenen Legislatur die Thematik
„Wohlfahrt und Seelsorge“ erörtert. Für den Bereich Seelsorge wurden die
Erfahrungen zur Gefängnisseelsorge, zur Seelsorge in den Krankenhäusern und zur
Militärseelsorge vorgestellt und diskutiert.
Das BMVg und unterstellte Dienststellen stehen im ständigen Austausch mit den
Militärseelsorgen verbündeter Streitkräfte, etwa im Rahmen der jährlich
stattfindenden International Military Chiefs of Chaplains Conference.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch eine islamische
Militärseelsorge keine verfassungsfeindlichen Institutionen (Muslimbruderschaft),
die türkische Regierung (über DITIB) oder Extremisten Einfluss im
Geschäftsbereich des BMVg gewinnen?
Für die Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten innerhalb
des Geschäftsbereichs BMVg ist der Militärische Abschirmdienst (MAD)
zuständig. Wenn dem MAD tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz)
bekannt werden, nimmt er entsprechende Ermittlungen auf. Dies betrifft alle
Bereiche des Geschäftsbereichs BMVg. Darüber hinaus berät der MAD die
politische Leitung und die militärische Führung mit seinen Erkenntnissen, etwa bei der
Auswahl von Ansprechpartnern für eine islamische Militärseelsorge. Auf die
Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über islamistische
Bestrebungen innerhalb der Bundeswehr?
a) Wie viele Verdachtspersonen dieser Kategorie bearbeitet der Militärische
Abschirmdienst (MAD), und welchen Dienstgrad haben diese?
b) Wie viele fallen je in die Kategorie „Verdachtsperson“, „Verdachtsperson
mit fehlender Verfassungstreue“ und „Extremist in der Bundeswehr“
(bitte entsprechend nach Dienstgrad und Statusgruppe auflisten)?
c) Worin bestehen die tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen bzw.
die erkannten Bestrebungen jeweils, und seit wann bearbeitet der MAD
diese Fälle?
d) Welche Dienstpflichtverletzungen haben die betreffenden Personen
möglicherweise im Zusammenhang mit etwaigen Bestrebungen begangen,
und wie wird diesen disziplinarrechtlich nachgegangen?
e) Welche dieser Personen stehen möglicherweise in Verbindung zu
Forderungen nach Einführung einer islamischen Militärseelsorge bzw. haben
diese erhoben?
f) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, die genannten
„Verdachtspersonen mit fehlender Verfassungstreue“ und die
„Extremisten in der Bundeswehr“ aus dem Dienstverhältnis zu entfernen?
g) Welche Verbindungen haben diese Personen zu extremistischen
islamischen Organisationen, Vereinen oder Institutionen außerhalb der
Bundeswehr?
Die Fragen 10 bis 10g werden zusammen beantwortet.
Für den Dienst in der Bundeswehr ist es unerlässlich, dass die Soldatinnen und
Soldaten sowie die zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch
ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Dies ist in den
Dienstpflichten für Soldatinnen und Soldaten sowie entsprechend in den beamtenrechtlich
vorgegebenen Pflichten verankert. Sofern begründete Zweifel an der
Verfassungstreue von Angehörigen des Geschäftsbereichs BMVg nachgewiesen werden
können, strebt die Bundeswehr in der Konsequenz, bei Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen, eine unverzügliche Entfernung aus dem Dienstverhältnis an.
Zurzeit bearbeitet der MAD im Phänomenbereich Islamismus 51 Personen aller
Dienstgrad- und Statusgruppen. Davon werden drei Personen als Extremisten in
der Bundeswehr bewertet (ein Stabsoffizier/Berufssoldat, ein Unteroffizier ohne
Portepee/Soldat auf Zeit und ein Mannschaftsdienstgrad/Soldat auf Zeit). Bei
zwei Personen liegen Zweifel an der Verfassungstreue vor (ein Offizier/Soldat
auf Zeit und ein Unteroffizier mit Portepee/Soldat auf Zeit). Bei allen übrigen
Personen bilden tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten
gemäß § 1 Absatz 1 MAD-Gesetz die rechtliche Grundlage für die Bearbeitung. Ein
Bearbeitungsergebnis des MAD steht in diesen Fällen noch aus.
Die tatsächlichen Anhaltspunkte liegen in jedem Einzelfall anders. Überwiegend
handelt es sich dabei um
eine extreme, teilweise salafistische Lesart und Befolgung der islamischen
Glaubensgrundlagen,
die subjektive Bewertung der Scharia als über dem Grundgesetz stehend,
eine besonders strenge Befolgung der islamischen Regeln, im Widerspruch zu
den Werten des Grundgesetzes,
die strenge Einhaltung der Gebetszeiten, auch unter Inkaufnahme der Kollision
mit dienstlichen Pflichten,
Kontakte zu Angehörigen der islamistischen Szene,
Besuche von religiösen Einrichtungen, die von den
Verfassungsschutzbehörden als extremistisch oder extremistisch beeinflusst bewertet werden.
Die in Bearbeitung befindlichen Vorgänge wurden im Zeitraum von 2013 bis
2019 (39 davon in den Jahren 2018 und 2019) aufgenommen.
Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten
gemäß § 1 Absatz 1 MAD-Gesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) begründet grundsätzlich den Verdacht auf
einen Verstoß gegen § 8 des Soldatengesetzes und damit auf ein Dienstvergehen.
Sofern dieser Verdacht besteht, nimmt der jeweils zuständige
Disziplinarvorgesetzte entsprechende Ermittlungen auf.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Personengeflechte von islamischen Extremisten oder islamistischen Verdachtspersonen
innerhalb der Bundeswehr?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Personengeflechte innerhalb der Bundeswehr, an welchen islamische Extremisten oder
islamistische Verdachtspersonen beteiligt sind?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Informationen können hierzu nicht gegeben werden, da sie Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise des MAD bzw. auf in Bearbeitung befindliche Personen zulassen
würden. Dadurch würden operative Belange berührt. Eine Kenntnisnahme dieser
Informationen durch Unbefugte könnte zu schwerwiegenden Nachteilen für die
Aufgabenerfüllung des MAD führen und somit die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Eine
Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftige Verschlusssache
kann dieses Risiko grundsätzlich nicht ausschließen. Die gebotene Abwägung der
Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit den
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland führt vor diesem
Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland überwiegen.
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass verfassungsfeindliche
Doktrinen des Islam, z. B. aus dem Koran und der Scharia, nicht Gegenstand
von militärseelsorgerischen Aktivitäten islamischer Militärseelsorger in der
Bundeswehr werden?
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass antisemitische
Haltungen durch islamische Militärseelsorge in die Bundesehr getragen werden?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Zunächst können dem Islam nicht generell verfassungsfeindliche Bestrebungen
und antisemitische Tendenzen unterstellt werden.
Sollten tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Zusammenhang mit einer islamischen
Militärseelsorge festgestellt werden, würde dies eine Zuständigkeit des MAD nach § 1
Absatz 1 MAD-Gesetz in Verbindung mit § 4 BVerfSchG begründen.
15. Auf Grund welcher Bestimmungen bzw. wie beabsichtigt die
Bundesregierung eine mögliche (Sicherheits-)Überprüfung von Bewerbern für die
islamische Militärseelsorge?
Die Sicherheitsüberprüfung von Militärgeistlichen in der Bundeswehr erfolgt
gemäß den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sowie gemäß den
Vorschriften nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz).
16. Wie gedenkt die Bundesregierung den unterschiedlichen islamischen
Strömungen (Sunniten, Schiiten, Aleviten usw.) innerhalb einer islamischen
Militärseelsorge Rechnung zu tragen, und wie wird der jeweilige Bedarf
ermittelt?
Militärgeistliche in der Bundeswehr verrichten Seelsorge an allen Soldatinnen
und Soldaten, unabhängig von deren Religion, Konfession oder
Glaubensrichtung.
17. Welches Konfliktpotential sieht die Bundesregierung hinsichtlich der
unterschiedlichen islamischen Strömungen innerhalb der Streitkräfte, wenn eine
islamische Militärseelsorge nicht alle repräsentierten Strömungen abdeckt?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Kosten zur Einführung einer
islamischen Militärseelsorge?
Die Kosten einer islamischen Militärseelsorge sind abhängig von deren
Organisation und Struktur sowie von der Zahl der eingestellten islamischen
Militärseelsorger und derzeit noch nicht absehbar.
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