[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 26. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11984
19. Wahlperiode 29.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta,
Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11389 –
Änderungen im Umgang mit dem Wolf
1. Unter welchen Bedingungen sind nach Ansicht der Bundesregierung „ernste
Schäden“ oder „erhebliche Schäden“ bei weidetierhaltenden Betrieben durch
den Wolf erreicht?
Die Auffassung der Bundesregierung zur Interpretation des Artikels 1 Nummer 2
des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E) geht aus der entsprechenden Begründung in
Bundestagsdrucksache 19/10899, Seite 9, hervor. Der Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 BNatSchG-E erfordert danach, dass der drohende oder bereits
eingetretene Schaden „ernst“, d. h. mehr als nur geringfügig und damit von einigem
Gewicht ist. Das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67
Absatz 2 Satz 1 BNatSchG ist dagegen nicht erforderlich, insbesondere bedarf es
keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Durch den Einbezug von
sonstigen ernsten Schäden sollen insbesondere Schäden an durch ausreichende
Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbyhaltern erfasst werden.
2. Welche reellen Sachverhalte werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Bewertung solcher Schäden herangezogen?
Zur Bewertung von Schäden bzw. zur Erstellung einer Schadensprognose werden
diejenigen Schäden herangezogen, welche dem Wolf zugeordnet werden konnten
bzw. können. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
es sich um Schäden handelt, die nicht von einem Wolf verursacht wurden. Dies
trifft besonders in den Fällen sogenannter Nachnutzungen zu, bei denen Wölfe
Kadaver, z. B. von Totgeburten und sonstigen Abgängen bei Rindern und
Pferden, als Nahrungsgrundlage nutzen. Für die Bewertung sind im Regelfall zudem
nur solche Schäden zu berücksichtigen, bei denen die Anwendung von
ausreichenden Herdenschutzmaßnahmen gegeben war. Denn nach § 45 Absatz 7 Satz 2
BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn keine zumutbaren
Alternativen bestehen. Empfehlungen zu effektiven Herdenschutzmaßnahmen
für Weidetiere liegen den zuständigen Landesbehörden vor, ihre Anwendung ist
für Tierhalter in der Regel zumutbar.
3. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Einhaltung des
Fütterungsverbotes von Wölfen laut dem Entwurf von § 45a des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E) sichergestellt werden?
Für die Sicherstellung der Einhaltung des Fütterungsverbotes nach § 45a
Absatz 1 Satz 1 BNatSchG-E gelten die allgemeinen Grundsätze: Soweit nichts
anderes bestimmt ist, überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung zu gewährleisten (§ 3 Absatz 2
BNatSchG). Wer entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG-E ein wildlebendes
Exemplar der Art Wolf füttert oder mit Futter anlockt, handelt nach § 69 Absatz 2
Nummer 5a BNatSchG-E ordnungswidrig.
Zu den behördlichen Aufgaben zählt auch die Aufklärung und Beratung der
Bevölkerung bei Erfüllung der Verpflichtungen. Zudem ist das allgemeine
Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit
geeigneten Mitteln zu fördern; Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf
allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft auf und wecken das
Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft
(§ 2 Absatz 6 BNatSchG). Dies gilt auch und gerade für den Umgang mit dem
Wolf. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelungen ist den Ländern vorbehalten.
4. Welche Kontrollinstanzen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Ländern zur Vermeidung von Wolfsfütterungen zur Verfügung?
Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung des Verbots nach § 45a Absatz 1
Satz 1 BNatSchG-E obliegt den nach Landesrecht für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG). Die
Naturschutzbehörden sind in der Regel auch für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig (§ 70 BNatSchG). Teilweise sind Ordnungs- und
Jagdbehörden sowie die Landwirtschafts- und Forstverwaltung landesrechtlich
ausdrücklich verpflichtet, die Naturschutzbehörde unverzüglich über
Zuwiderhandlungen zu unterrichten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen (z. B.
nach § 17 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz).
Auch andere Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen (§ 2 Absatz 2 BNatSchG).
5. Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Einführung des § 45a BNatSchG-E
eine zufriedenstellendere Lösung als die herkömmlichen
Herdenschutzmaßnahmen dar, oder sind gesetzliche Aktivitäten geplant?
Die Weidetierhaltung muss auch dort sichergestellt bleiben, wo durch die
Zuwanderung des Wolfs vermehrt Zielkonflikte auftreten. Zur Abwehr von Schäden an
Nutztieren ist der Herdenschutz insoweit nach der Begründung des
Gesetzentwurfs von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10899,
Seite 7). Durch geeignete und sachgerecht angewandte Herdenschutzmaßnahmen
kann die Gefahr von Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere effektiv verringert
werden. Durch § 45a BNatSchG-E soll die Rechtssicherheit für
Verwaltungsentscheidungen über artenschutzrechtliche Ausnahmen bei Nutztierrissen erhöht
werden, um die mit der Rückkehr des Wolfs verbundenen Zielkonflikte
sachgerecht lösen zu können.
6. Wie ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung die konkrete rechtliche
Sicherheit für Jägerinnen und Jäger, die genehmigte Entnahme von Wölfen auf
Grundlage des § 45a BNatSchG-E ausführen zu können?
Eine Entnahme von Wölfen bedarf nach § 45 Absatz 7 BNatSchG einer
vorherigen Ausnahme, der eine behördliche Einzelfallprüfung vorausgeht. Anders als bei
gesetzlichen Freistellungen ist der Rechtsadressat somit nicht darauf angewiesen
selbst zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen.
7. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich des § 45a
BNatSchG-E festgestellt werden, welche einzelnen Wölfe oder Wolfsrudel
an Nutztierrissen beteiligt sind?
Soweit das schadenstiftende Tier im Einzelfall anhand besonderer äußerer
Merkmale (etwa besondere Fellzeichnung) identifiziert werden kann, ist die
Entnahmegenehmigung hierauf zu beschränken. Bei Fehlen besonderer, leicht
erkennbarer äußerer Merkmale des schadensverursachenden Individuums kann eine
Identifizierung nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung
an die Rissereignisse erfolgen. Nach einer so begründeten Entnahme eines
Einzeltieres muss abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse
aufhören, bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob
tatsächlich das schadensverursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht
der Fall ist, dürfen sukzessiv weitere Individuen entnommen werden, bei denen
die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Anhand von DNA-Analysen kann die
Identität und Rudelzugehörigkeit jedes entnommenen Individuums geklärt und
mit den Ergebnissen der genetischen Rissanalytik verglichen werden.
8. Welcher Zeitraum ist nach Ansicht der Bundesregierung entscheidend, dass
ein „Ausbleiben von Schäden“ durch den Wolf oder durch Wolfsrudel
erreicht ist, wodurch die genehmigte Entnahme von Wölfen beendet wird?
§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG soll gemäß § 45a Absatz 2 Satz 1
BNatSchG-E mit der Maßgabe gelten, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen
keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von
einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der
Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden
fortgeführt werden darf. Der zu betrachtende Zeitraum für das Ausbleiben von
Schäden ist durch die zuständigen Landesbehörden nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls zu bestimmen. Er endet spätestens mit der Zuordnung der Schäden
zu einem bestimmten, bereits entnommenen Einzeltier.
9. Werden für die genehmigte Entnahme von Wölfen bereits Vorkehrungen
zum Herdenschutz durch den Weidetierhalter vorausgesetzt, die einen Wolf
oder Wolfsrudel nicht daran hindern konnten, Nutztiere anzugreifen?
a) Setzt jede kurative Entnahme eines Wolfes oder mehrerer Wölfe einen
Nutztierriss voraus?
b) Welche Regelungen gelten zur genehmigten Entnahme von Wölfen, wenn
kurzzeitig hintereinander Nutztiere angegriffen werden?
Die Fragen 9 bis 9 b werden zusammen beantwortet.
Nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen
werden, wenn zumutbare Alternativen wie die Anwendung von
Herdenschutzmaßnahmen nicht bestehen. Zur Abwendung von Schäden an Nutztieren ist der
Herdenschutz von ausschlaggebender Bedeutung.
Für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Entnahme eines
Wolfs wird durch § 45a Absatz 2 BNatSchG-E im Falle von Nutztierrissen ein
enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit bereits eingetretenen
Rissereignissen hervorgehoben. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Es gelten keine
von den allgemeinen Regelungen abweichenden Regelungen für eine Entnahme
in Fällen, in denen kurzzeitig hintereinander Nutztiere angegriffen worden sind.
10. Wer darf nach Ansicht der Bundesregierung einen genehmigten
Wolfsabschuss entsprechend des § 45a BNatSchG-E durchführen?
Einen Wolfabschuss dürfen nur Personen durchführen, die dazu behördlich
ermächtigt sind. Soweit nicht bereits die artenschutzrechtliche
Ausnahmeentscheidung geeignete Personen bestimmt, die eine Entnahme im konkreten Fall
durchführen, erfolgt die Bestimmung der Personen durch gesonderte behördliche
Entscheidung bzw. Beauftragung.
a) Welcher Zeitraum steht für die genehmigte Entnahme von Wölfen zur
Verfügung?
Der für die Entnahme zur Verfügung stehende Zeitraum richtet sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls.
b) Welche Voraussetzungen muss die zur Entnahme des Wolfes berechtigte
Person erfüllen?
Die Person, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung einer Ausnahme nach
§ 45 Absatz 7 durchführt, muss für diese Aufgabe geeignet sein. Die Bestimmung
von geeigneten Personen obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden. Nach § 45a Absatz 4 BNatSchG-E berücksichtigt die
zuständige Naturschutzbehörde dabei nach Möglichkeit die
Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen.
c) Welche vorbereitenden und nachbereitenden Vereinbarungen zur
genehmigten Entnahme des Wolfes müssen aus Sicht der Bundesregierung mit
Weidetierhaltern, Jägern, Forstwirten und Landwirten getroffen werden?
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten
einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten
Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen (§ 2 Absatz 6 BNatSchG). Dies betrifft
auch und gerade das Wolfsmanagement. Im Rahmen dieses Austausches ist auch
zu prüfen, ob konkrete Vereinbarungen zur Erreichung der Naturschutzziele beim
Umgang mit dem Wolf getroffen werden können. Eine Mitwirkung der
Jagdausübungsberechtigten soll nach § 45a Absatz 4 BNatSchG-E besonders geregelt
werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind danach in geeigneter Weise
möglichst vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist
nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der
Entnahme zu geben. Erfolgt die Entnahme nicht durch die
Jagdausübungsberechtigten, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme nach § 45a Absatz 4
Satz 2 BNatSchG-E durch diese zu dulden.
d) Welche Dokumentationspflicht besitzt die zur Entnahme von Wölfen
berechtigte Person?
Nach § 45 Absatz 7 Satz 3 BNatSchG ist Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie
92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)) zu beachten; die
Vorschrift verweist auf die in Abweichungsfällen bestehenden behördlichen
Dokumentationspflichten. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine
Dokumentationspflicht Privater im Zusammenhang mit der Durchführung zugelassener
artenschutzrechtlicher Ausnahmen. Entsprechende Pflichten können sich aber u. a.
aus Nebenbestimmungen zur Ausnahmeentscheidung oder aus einem Werk- oder
Dienstvertrag ergeben.
11. Wie viele Entnahmen von Wölfen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher genehmigt?
Wie viele der bisher genehmigten Entnahmen von Wölfen wurden bis dato
sachgerecht ausgeführt?
Eine systematische Erfassung aller durch die zuständigen Landesbehörden seit
dem ersten Auftreten des Wolfes vor nahezu 20 Jahren in Deutschland erteilten
Ausnahmegenehmigungen erfolgt nicht. Im Jahr 2019 haben Schleswig-Holstein
und Niedersachsen nach Kenntnis der Bundesregierung bisher jeweils eine
Ausnahme für eine Wolfentnahme erteilt. Die betreffenden Wölfe konnten bislang
nicht erlegt werden. Insgesamt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
der Rückkehr des Wolfes nach Deutschland in drei Fällen Wölfe mit behördlicher
Genehmigung entnommen. Nähere Angaben zu den bislang erhobenen Totfunden
von Wölfen und Entnahmen im Rahmen von Managementmaßnahmen sind auf
der Internetpräsenz der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum
Thema Wolf (
www.dbb-wolf.de) bereitgestellt. Für die konkrete Durchführung
einer Entnahme sind die Länder zuständig. Details zur Durchführung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
12. Aus welchen Gründen erwägt die Bundesregierung keine Anwendung des
§ 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG?
§ 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG setzt Vorgaben des Artikels 16 FFH-
Richtlinie um, seine Geltung wird durch die vorgeschlagenen Regelungen des § 45a
BNatSchG-E nicht eingeschränkt.
13. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, die Entnahme
des Wolfes nach § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG durchzuführen, wenn
die Maßnahmen des § 45a BNatSchG-E nicht greifen?
§ 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG bildet keine eigenständige
Ausnahmegrundlage. Entsprechend der Vorgaben des Artikels 16 FFH-Richtlinie setzt die
Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zusätzlich zu den
Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG stets das Vorliegen eines
Ausnahmegrundes nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BNatSchG voraus. Der
in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG-E neu gefasste Ausnahmegrund
gilt zur Abwendung von ernsten Schäden durch den Wolf nach Maßgabe des
§ 45a Absatz 2 BNatSchG-E.
14. Sieht die Bundesregierung ein Anwendungsdefizit rechtlicher
Möglichkeiten zur Regulierung von Wölfen in Deutschland, und wenn ja, inwiefern?
Der BNatSchG-E hat das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen
weiter zu erhöhen. Eine Regulierung von Wölfen anhand der Ausnahmen von den
Schutzvorschriften lässt § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG schon derzeit zu. Diese
rechtlichen Möglichkeiten werden auch bereits in der Praxis durch die
zuständigen Behörden der Länder angewandt (siehe Antwort zu Frage 11).
Das Anliegen der Bundesregierung ist es, die berechtigten Sorgen der
Bevölkerung, die Interessen der Weidetierhalter und den Schutz des Wolfes als streng
geschützte Tierart zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu kann
der BNatSchG-E einen wichtigen Beitrag leisten.
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