[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 29. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12117
19. Wahlperiode 31.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel,
Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11396 –
Europäische Initiativen zur Überwachung der 5G-Telefonie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fünfte Mobilfunkgeneration (5G) ermöglicht Telefonverbindungen mit
etappenweiser Verschlüsselung. Deutsche Polizeien und Geheimdienste
befassen sich deshalb seit längerer Zeit mit Möglichkeiten des Zugangs zu diesen
sicheren Verbindungen (Bundestagsdrucksache 19/10535, Schriftliche Frage 18
des Abgeordneten Dr. Diether Dehm). Die Bundesregierung bezeichnet dies als
„Herausforderungen“ für ihre Sicherheitsbehörden. Dies betreffe die
Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung (Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten
Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 19/10765).
Die technische Standardisierung von 5G ist noch nicht abgeschlossen und soll
im Dezember 2019 finalisiert werden (Ratsdokument 8983/19). Daher ist es
noch möglich, die Implementierung von Abhörschnittstellen bei der Einführung
von 5G zu berücksichtigen. Die Bundesregierung beteiligt sich mit dem
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und
dem Zollkriminalamt (ZKA) an dem Europäischen Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) bzw. dort eingerichteten Arbeitsgruppen zu
Abhörmöglichkeiten (Bundestagsdrucksache 17/11239, Frage 10). Das
Bundeskriminalamt (BKA) nimmt nicht daran teil, stimmt sich aber mit dem ZKA inhaltlich zu
gemeinsamen Positionen ab. Im März 2012 hatte das ETSI 759 Mitglieder
aus 62 Ländern, im Jahr 2011 betrug das Budget 22 472 000 Euro
(
www.etsi.org/membership).
Zusammen mit der BNetzA nimmt das BfV seit 2003 außerdem am 3rd
Generation Partnership Project (3GPP) zu „Lawful Interception“ (SA3-LI) teil. Das
3GPP, dem sich auch das ETSI angeschlossen hat, ist ein weltweiter
Zusammenschluss von sieben Standardisierungsgremien. Zu ihnen gehören neben
Behörden auch Netzwerkausrüster und Netzbetreiber sowie „Hersteller von
Sicherheitstechnik und Überwachungslösungen“ (Bundestagsdrucksache
17/11239, Frage 10). Voraussetzung für die Mitarbeit in 3GPP ist die
Mitgliedschaft in einem der dort zusammengeschlossenen Standardisierungsgremien
(für die Bundesbehörden das ETSI). Laut einem Medienbericht hat die 3GPP-
Arbeitsgruppe SA3-LI bereits dafür gesorgt, dass die Interessen der Behörden
„gewürdigt werden“ („Verschlüsselung in 5G: ‚Das Rennen ist verloren‘“,
www.heise.de vom 6. Juni 2019). Bezüglich der Abhörschnittstellen für
Behörden entsprechen die neuen 5G-Standards früheren Mobilfunkstandards.
Für mehr Sicherheit soll in 5G die Verschlüsselung der bislang unverschlüsselt
übertragenen Teilnehmerkennungen (IMSI) sorgen. Daher sind sogenannte
IMSI-Catcher, mit denen die Nummern von in der Nähe befindlichen Telefonen
festgestellt oder mit einer fingierten Netzstation abgehört werden können,
nutzlos. Das bestätigt auch die Bundesregierung (siehe oben) und prüft, mit welchen
„technischen und rechtlichen Anpassungen“ diese „derzeitige Konfiguration“
des 5G-Standards im Rahmen des Standardisierungsprozesses im ETSI geändert
werden könnte. Möglich wäre, dass die IMSI- oder IMEI-Daten zukünftig mit
richterlichem Beschluss bei den Netzanbietern abgefragt werden können
(„Verschlüsselung in 5G: ‚Das Rennen ist verloren‘“,
www.heise.de vom 6. Juni
2019).
Auch die EU-Justiz- und -Innenminister haben sich auf ihrer Tagung am 6. und
7. Juni 2019 mit Auswirkungen von 5G auf dem Gebiet der inneren Sicherheit
befasst („Überwachungs-Overkill im EU-Ministerrat ab Donnerstag“, https://
fm4. orf.at vom 2. Juni 2019). Diskussionsgrundlage war das erwähnte Papier
des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung. Gilles de Kerchove wurde
dabei vom BKA unterstützt, wofür sich dieser ausdrücklich bedankt hat. Das
BKA hatte bei einem Termin „Informationen zu möglichen Auswirkungen von
5G auf die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden“ zur Verfügung
gestellt (Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf
Bundestagsdrucksache 19/10765).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die
Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch
in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger
Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass für die oben genannten Bundesbehörden
im Rahmen dieser Kleinen Anfrage eine Beantwortung sämtlicher Fragen in
offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Die Antworten zu den Fragen 2b, 3, 4 und 8 (mit Unterfragen) sind als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik
der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes
(Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Zollkriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die
Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise,
Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die
Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden
als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage
übermittelt.*
1. Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung die „Herausforderungen“ für
die Sicherheitsbehörden hinsichtlich der fünften Mobilfunkgeneration (5G),
die sie in den Bereichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung feststellt und
die den Zugang zu relevanten Informationen für die Behörden betreffen
(Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf
Bundestagsdrucksache 19/10765)?
Abschließende Feststellungen sind nach Auffassung der Bundesregierung vor
dem Hintergrund der nicht abgeschlossenen Standardisierung noch nicht
möglich. Absehbar ist jedoch, dass das Konzept „Privacy by Design“ als
Kernforderung bei der Standardisierung von 5G durch Funktionalitäten wie
Verschlüsselung, Virtualisierung und Anonymisierung zusätzliche technische Hürden bei der
Überwachung der Telekommunikation und der Umsetzung technischer
Ermittlungsmaßnahmen mit sich bringt.
2. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die ernsthafte Gefahr, dass die
vorhandenen Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation nach
Einführung der 5G-Technologie faktisch nicht mehr oder nicht mehr im
gleichen Umfang zur Verfügung stehen und dadurch Ermittlungslücken
entstehen (vgl. Jumiko-Frühjahrskonferenz 2019, Beschluss zur „Sicherung der
Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung bei Einführung der
fünften Mobilfunkgeneration)?
Falls ja, worin liegt diese Gefahr konkret?
Falls nein, welche Ermittlungsmaßnahmen gemäß §§ 100a ff. der
Strafprozessordnung werden aus Sicht der Bundesregierung mit der Einführung des
5G-Standards nach derzeitigem Stand nicht beeinträchtigt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
a) Enthalten die vom ETSI und dem 3GPP entwickelten bzw. diskutierten
Standards zu 5G nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem
Stand eine Option, eine Pflicht oder eine Empfehlung für Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/10535 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort
ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Welche Ermittlungslücken sieht die Bundesregierung hinsichtlich des
Roamings mittels eines Endgeräts, das in Deutschland genutzt wird, aber
bei einem ausländischen Netzbetreiber angemeldet ist?
Nach Maßgabe der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
wird auf den als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ versehenen Antwortteil verwiesen.
c) Sieht die Bundesregierung Ermittlungslücken hinsichtlich der in 5G
möglichen Aufteilung in eine Vielzahl virtueller Netze („Network Slicing“)?
Falls ja, wodurch kommen diese zustande?
Da die Standardisierung bei 3GPP bezogen auf Network Slicing noch nicht
abgeschlossen ist, kann hierzu keine abschließende Aussage getroffen werden.
d) Inwiefern haben sich bereits unter 4G entsprechende Ermittlungslücken
gezeigt, das nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller mit
einem „Dedicated Core Network“ (DCN) ebenfalls in verschiedene Netze
unterteilt werden kann (bitte erläutern)?
Der Bundesregierung sind keine Ermittlungslücken dieser Art bezogen auf 4G-
Netze bekannt.
e) Handelt es sich bei dem in 5G genutzten „Multi-Access Edge Computing“
(MEC) am Endgerät aus Sicht der Bundesregierung um die Verarbeitung
von Kommunikationsdaten oder um eine Datenverarbeitung auf dem
Endgerät?
Aus technischer Sicht stellt „Multi-Access Edge Computing“ einen
Kommunikationsvorgang zwischen Endgeräten dar, der ohne Nutzung des Kernnetzes
auskommt. Dabei kann es sich auch um die Verarbeitung von Kommunikationsdaten
handeln.
f) Welche Möglichkeiten kennt und nutzt die Bundesregierung zur
Ausleitung dieser „Access Edge“-Daten?
Die Nutzung von Multi-Access Edge Computing (MEC) ist mit der Einführung
von 5G vorgesehen. Insoweit bestehen bislang keine Möglichkeiten zur
Ausleitung entsprechender Informationen. Nach den Vorschriften des
Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung müssen
Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbracht werden, ab der Inbetriebnahme für die darüber
erbrachten Telekommunikationsdienste Überwachungstechnik vorhalten.
Mögliche technische Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung
und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation werden
erforderlichenfalls in der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen
zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜV) zu beschreiben sein.
3. Inwiefern gelten die beschriebenen Gefahren oder Ermittlungslücken nach
Kenntnis der Bundesregierung auch für Endgeräte, die neben 5G zunächst
das 4G-Kernnetz verwenden oder über Schnittstellen für 4G, 3G bzw. 2G
verfügen?
4. Welche dieser beschriebenen Gefahren existieren nach Auffassung der
Bundesregierung in welchem Modell des Parallelbetriebs von EPC (4G Core)
und 5G?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Maßgabe der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
wird auf den als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ versehenen Antwortteil verwiesen.
5. Steigt nach Ansicht der Bundesregierung durch Verfahren in 5G wie
beispielsweise MEC die Wahrscheinlichkeit, dass überwachte
Telekommunikationskundinnen und -kunden von laufenden Überwachungsmaßnahmen
erfahren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht keine erhöhte Wahrscheinlichkeit im
Sinne der Fragestellung.
6. Über welche Fähigkeiten, Ausrüstung und Kompetenzen verfügen
Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch Behörden der
Länder zur Telekommunikationsüberwachung von Netzen auf Basis des
Codemultiplexverfahrens (CDMA-/CDMA2000)?
Zum Trennen mehrerer räumlich verteilter, gleichzeitig sendender Teilnehmer
einer Funkzelle werden im Mobilfunk verschiedene technische Multiplexverfahren
(„Multiple Access“) eingesetzt.
Bei Code Division Multiple Access-Verfahren (CDMA) werden die
Funkübertragungen der Teilnehmer einer Funkzelle durch Zuweisung verschiedener
mathematischer Codes voneinander getrennt. Alle Teilnehmer einer Funkzelle
übertragen gleichzeitig auf der gleichen Frequenz. CDMA wird in den 3G-
Mobilfunksystemen UMTS und CDMA2000, welches überwiegend in Amerika und Afrika
genutzt wird, eingesetzt.
Sofern die Voraussetzungen gemäß § 3 TKÜV erfüllt und öffentliche
Telekommunikationsdienste erbracht werden, sind Vorkehrungen gemäß der Technischen
Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation (TR-TKÜV) durch den Betreiber zu treffen, um TKÜ-
Maßnahmen umsetzen zu können. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine
Überwachung durch die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden des Bundes
grundsätzlich möglich.
Mit Blick auf die Nachrichtendienste des Bundes betrifft die Frage solche
Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher
selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls
Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind
im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen
zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen
Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Bereits
die Auskunft darüber, ob die genannten Behörden zur Durchführung des
beschriebenen Verfahrens im Bereich der informationstechnischen Überwachung
befähigt sind, lässt Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste
des Bundes zu. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in
der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt
und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen erheblichen Nachteil für
deren wirksame Aufgabenerfüllung und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die vorgenannten Informationen über Tätigkeiten und aktive und ggf. zukünftige
Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes wären geeignet, die künftige
Möglichkeit der betroffenen Behörden zur Gewinnung von Erkenntnissen im
Wege der technischen Aufklärung, in erheblicher Weise negativ zu beeinflussen.
Die Informationsgewinnung durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung und
Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich.
Zur Erstellung möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von
Informationsdefiziten sind die Nachrichtendienste auf die aus der technischen
Aufklärung zu generierenden Informationen zwingend und zunehmend angewiesen.
Diese stellen einen unentbehrlichen Beitrag zum Informationsaufkommen dar.
Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste des Bundes wäre
auch nicht ausreichend, um ein vollständiges Lagebild zu erhalten und
Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten bekannt
würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der
Nachrichtendienste des Bundes sowie die Entwicklung derselben in den
vergangenen Jahren gewinnen. Diese Kenntnisse würden es ihnen ermöglichen, ihr
Kommunikationsverhalten so zu verändern, dass eine zukünftige Erhebung dieser
Daten zumindest erschwert und in vielen Fällen in Gänze vereitelt werden würde.
Dies wiederum würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, wodurch letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste
des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Sofern derartige
Informationen wegfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik
Deutschland drohen. Damit wäre das Staatswohl der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht in Betracht. Auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann
unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte
beschreiben die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes in
einem Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur
in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente
möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt und einer
Beantwortung der Kleinen Anfrage im Hinblick auf die Nachrichtendienste des Bundes
im aktuellen Fall sowie (bei gleichlautender Anfrage und unverändertem
Sachverhalt) in Zukunft entgegensteht. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht
der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
7. Inwiefern bzw. mit welchen Einschränkungen können deutsche
Sicherheitsbehörden die Abhörmöglichkeiten oder Schnittstellen zur Ausleitung von
Telekommunikationsdaten, die hinsichtlich der Standards 4G, 3G bzw. 2G
genutzt werden, für 5G weiter verwenden?
In der TR-TKÜV werden die Schnittstellen zur Ausleitung der überwachten
Telekommunikation beschrieben. Die Verfahren sind grundsätzlich dafür geeignet,
auch Telekommunikation aus 5G-Netzen an die berechtigten Stellen auszuleiten.
Bei 5G ist mit einer wesentlich höheren Datenrate an den
Dateneingangsschnittstellen zu rechnen. Die Schnittstellen werden daher voraussichtlich hard- und
softwaretechnisch anzupassen sein.
8. Inwiefern trifft es aus Sicht der Bundesregierung zu, dass IMSI-Catcher
unter 5G sämtlich nicht mehr nutzbar sind?
a) Welche konkreten Informationen (etwa Inhalte, Zeit und Dauer des
Gesprächs, Angerufene, IMSI- und IMEI-Nummer) sind mit den von
Bundesbehörden genutzten IMSI-Catchern nicht mehr zu überwachen?
b) Auf welche Weise können deutsche Behörden auch mit 5G an die
„International Mobile Subscriber Identity“-Nummern (IMSI) der Telefone
gelangen?
c) Welche IMSI-Catcher kennt die Bundesregierung, die auch eine
Überwachung von 5G-Telefonie ermöglichen?
d) Welche Förderung oder Auftragsvergabe im Bereich der Forschung und
Entwicklung von IMSI-Catchern gab es durch den Bund seit 2014?
Nach Maßgabe der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
wird auf den als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ versehenen Antwortteil verwiesen.
9. Welche deutschen Behörden nehmen an Sitzungen des European
Telecommunications Standards Institute (ETSI) und der Arbeitsgruppe
„Strafverfolgung“ (SA3-LI) im 3rd Generation Partnership Project (3GPP) teil, bzw.
welche Änderungen haben sich seit Beantwortung der
Bundestagsdrucksachen 18/7466 und 17/11239 ergeben?
In den Arbeitsgruppen ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI nehmen derzeit die
folgenden Bundesbehörden teil:
Bundeskriminalamt,
Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesnetzagentur.
Seit Juli 2019 hat auch die Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich teilgenommen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung nehmen an Sitzungen der Arbeitsgruppe
ETSI TC LI auch das Bayerische Landeskriminalamt und das Landeskriminalamt
Niedersachsen teil.
a) Welche Arbeitsgruppentreffen (Plenary) und Rapporteurs-Sitzungen der
Gruppe „Strafverfolgung“ (TC LI) des ETSI sowie der Arbeitsgruppe
„Strafverfolgung“ des 3GPP haben nach Kenntnis der Bundesregierung
im Jahr 2018 und 2019 stattgefunden, und wo wurden diese jeweils
abgehalten?
Für die Arbeitsgruppe ETSI TC LI haben die nachfolgenden Treffen seit Januar
2018 stattgefunden:
ETSI TC LI#47 Plenary: 05.02.2018 - 07.02.2018, New Delhi, IND
ETSI TC LI-Rap#43 Rapporteurs: 14.03.2018 - 15.03.2018, Heathrow, GBR
ETSI TC LI#48 Plenary: 26.06.2018 - 28.06.2018, Bergen, NOR
ETSI TC LI-Rap#44 Rapporteurs: 29.08.2018 - 30.08.2018, Belfast, GBR
ETSI TC LI#49 Plenary: 25.09.2018 - 27.09.2018, Zagreb, HRV
ETSI TC LI-Rap#45 Rapporteurs: 10.12.2018 - 12.12.2018, Berlin
ETSI TC LI#50 Plenary: 05.02.2019 - 07.02.2019, Dubai, UAE
ETSI TC LI-Rap#46 Rapporteurs: 13.03.2019 - 14.03.2019, Heathrow, GBR
ETSI TC LI-Rap#47 Rapporteurs: 20.05.2019 - 21.05.2019, Rotterdam, NLD
ETSI TC LI#51 Plenary: 11.06.2019 - 13.06.2019, Texel, NLD
ETSI TC LI-Rap#48 Rapporteurs: 10.07.2019 - 11.07.2019, Mainz
Für die Arbeitsgruppe 3GPP SA3 LI haben die nachfolgenden Treffen seit Januar
2018 stattgefunden:
3GPP SA3 LI #68: 30.01. – 02.02.2018, New Delhi, IND
3GPP SA3 LI #69: 10.04. – 13.04.2018, Newport Beach, USA
3GPP SA3 LI #69-BIS: 14.05. – 15.05.2018, Sophia Antipolis, FRA
3GPP SA3 LI #70: 17.07. – 20.07.2018, Lecce, ITA
3GPP SA3 LI #70-BIS: 01.10. – 03.10.2018, Sophia-Antipolis, FRA
3GPP SA3 LI #71: 30.10. – 02.11.2018, Newport Beach, USA
3GPP SA3 LI #72: 22.01. – 25.01.2019, Sophia-Antipolis, FRA
3GPP SA3 LI #72-BIS: 26.02. – 28.02.2019, Düsseldorf
3GPP SA3 LI #73: 09.04. – 12.04.2019, La Jolla, USA
3GPP SA3 LI #74: 16.07. – 19.07.2019, Breslau, PLN
b) Welche Mitglieder der TC LI oder der SA3-LI haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Arbeitsgruppentreffen (Plenary) und Rapporteurs-
Sitzungen vorbereitet, und wer war für die Tagesordnung sowie die
Organisation zuständig?
Die Tagesordnung wird in beiden Arbeitsgruppen vom jeweiligen Chairman auf
Grundlage der eingereichten Beiträge erstellt. Die Organisation wird innerhalb
ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI von den jeweils zuständigen Sekretären
übernommen.
c) Wer nahm an diesen Treffen teil (bitte wie auf Bundestagsdrucksache
17/11239 beantworten)?
Die Teilnehmerlisten stehen grundsätzlich nur Mitgliedern zur Verfügung und
sind mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht zur Weitergabe
vorgesehen.
10. Welche konkreten Punkte standen nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils auf der Tagesordnung von Treffen der TC LI oder der SA3-LI in den
Jahren 2018 und 2019, und welche Dokumente wurden hierfür im Vorfeld
oder am Tag der Treffen verteilt?
Was war der Inhalt der Tagesordnung?
Die jeweiligen Tagesordnungen zu den Sitzungen von 3GPP sowie zugehörige
Dokumente sind unter dem angegeben Link auf der Homepage von 3GPP
einsehbar:
www.3gpp.org/dynareport/Meetings-S3.htm?Itemid=451 (zuletzt
aufgerufen am 17. Juli 2019).
Eine Veröffentlichung der vergleichbaren Dokumente im Rahmen der ETSI-
Zusammenarbeit erfolgt nicht. Vielmehr stehen die Tagungsdokumente nur den
Mitgliedern zur Verfügung und sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
a) Welche ILETS-Sitzungen haben hierzu im Vorfeld stattgefunden, und
welche Bundesbehörden beteiligten sich daran?
Im Zeitraum Januar 2018 bis Juli 2019 fanden vier ILETS-Tagungen statt.
Teilnehmer an diesen Sitzungen waren Vertreter des BKA, des BfV und der BNetzA.
ILETS-Sitzungen finden turnusmäßig und ohne Bezug zu konkreten
Standardisierungsgruppen oder -sitzungen statt.
b) Welche technischen Lösungen und Lösungsansätze unter
Berücksichtigung verschiedener nationaler Gesetzgebungen wurden hinsichtlich
von Schnittstellen zum Abhören von 5G bzw. der Nutzung von IMSI-
Catchern bzw. vergleichbarer Verfahren in den ILETS-Gruppen, der
TC LI und der SA3-LI vorgestellt und/oder diskutiert (bitte erläutern)?
Anlässlich der jeweiligen Sitzungen wurde zu den aktuellen Sachständen aus den
Standardisierungsgremien von 3GPP und ETSI berichtet. Innerhalb der ILETS-
Sitzungen wurden keine konkreten Lösungen bezüglich 5G vorgestellt und/oder
diskutiert.
Die Nutzung von IMSI-Catchern liegt nicht in der Zuständigkeit der
Standardisierungsgruppen ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI.
11. Inwiefern haben sich das ZKA oder das BfV hinsichtlich der
Standardisierung von 5G in den ILETS-Gruppen, der TC LI und der SA3-LI mit dem
BKA abgestimmt?
Eine Bedarfsabstimmung der berechtigten Stellen zur Standardisierung von 5G
findet regelmäßig statt.
Das Zollkriminalamt nimmt an den Sitzungen der genannten Gruppen nicht teil.
Eine spezielle Abstimmung mit dem BKA zum Thema „Standardisierung von
5G“ im Vorfeld der Sitzungen erfolgte deshalb nicht.
a) Welche eigenen Diskussionspapiere oder Vorschläge zu
Herausforderungen von 5G oder Lösungsmöglichkeiten haben deutsche Behörden in den
ILETS-Gruppen, der TC LI und der SA3-LI verteilt?
Die teilnehmenden Behörden berichten regelmäßig zu Themen, die in Bezug zu
den jeweiligen Sitzungen stehen. Durch das BKA und BfV wurden in TC LI und
SA3 LI keine konkreten Diskussionspapiere erarbeitet oder verteilt.
b) Welche Berichte (Technical Reports) zu Möglichkeiten der Überwachung
von 5G wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in ILETS-Gruppen,
der TC LI und der SA3-LI erstellt?
ETSI TC LI arbeitet derzeit an TR 103 656 „Study on high bandwidth delivery“
und 3GPP SA3 LI arbeitet derzeit an TR 33.842 „Study on lawful interception
(LI) service in 5G“. Beide Dokumente befinden sich im Entwurfsstadium.
Sobald die Dokumente finalisiert sind, ist nach Kenntnis der Bundesregierung
beabsichtigt, diese auf der jeweiligen Internetpräsenz von 3GPP bzw. ETSI zu
veröffentlichen (3GPP:
www.3gpp.org/specifications; ETSI:
www.etsi.org/
standards#Pre-defined%20Collections; zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2019).
12. Wann sollen die nächsten Versionen des Standards zu 5G nach Kenntnis der
Bundesregierung vom ETSI bzw. dem 3GPP veröffentlicht werden (Release
#16), und welche technischen Spezifikationen zu
Überwachungsmöglichkeiten stehen jetzt schon fest bzw. welche sollen nicht mehr verhandelt oder
geändert werden (vgl. Ratsdokument 8983/19)?
Werden bis zur Veröffentlichung nur noch Fehlerkorrekturen
vorgenommen?
Innerhalb 3GPP wurden bisher die Spezifikationen 3GPP TS 33.126 (Release 16)
und 3GPP TS 33.127 (Release 16) mit Bezug zu 5G veröffentlicht. Die
Überarbeitung der Spezifikation 3GPP TS 33.128 (Release 15) erfolgt derzeit. Die
Spezifikationen werden entsprechend der Standardisierung neuer Funktionalitäten
weiterentwickelt und unterliegen einer grundsätzlichen Fehlerkorrektur.
Release #16 soll laut dem Release-Plan von 3GPP bis Ende 2019 finalisiert
werden. Die dazugehörige Evaluation soll im März 2020 abgeschlossen werden.
ETSI erarbeitet keine Standards zu Überwachungsmöglichkeiten mit Bezug zu
5G, da die Zuständigkeit für die Erarbeitung der Standards zu 5G bei 3GPP liegt.
Allerdings bestehen zwischen 3GPP und ETSI Kooperationen. In diesem Rahmen
sind Modifizierungen bereits bestehender ETSI-Standards durch ETSI nach
Anfrage/Aufforderung von 3GPP möglich, um diese bei der Standardisierung zu 5G
durch 3GPP nutzen zu können.
13. Was ist der Bundesregierung über eine 5G-Arbeitsgruppe bei der EU-
Polizeiagentur Europol bekannt (Ratsdokument 8983/19), wer nimmt daran teil,
und wie oft trifft sich diese?
Im Februar 2019 hat bei Europol ein Expertentreffen “5G” mit Blick auf die
Einführung des Mobilfunkstandards 5G und möglicher Auswirkungen auf die TKÜ-
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden unter den EU-Mitgliedstaaten
stattgefunden. Eingeladen waren die Leiter und stellvertretenden Leiter der für
Telekommunikationsüberwachung zuständigen Organisationseinheiten bei den
Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Eine zweite Expertensitzung zum
Thema fand im Juni 2019 statt.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Europol bereits
an Treffen der ILETS-Gruppen, der TC LI und der SA3-LI teilnahm oder
diese indirekt (etwa über das BKA oder das BfV) inhaltlich mitbestimmt
hat?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Europol an keiner Sitzung der genannten
Gruppen teilgenommen.
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag des EU-
Koordinators für Terrorismusbekämpfung, dass Europol Mitglied des ETSI
werden könnte, um darüber Einfluss auf die dort oder bei 3GPP
angesiedelten Arbeitsgruppen „Strafverfolgung“ zu nehmen?
Ein Engagement der Strafverfolgungsbehörden und damit auch von Europol bei
ETSI und 3GPP wird von der Bundesregierung befürwortet.
14. Welche konkreten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA oder
anderer Behörden beraten hierzu mit Europol, und inwiefern handelt es sich
dabei um „heads of telecommunications interception units“ (Ratsdokument
8983/19)?
Eingeladen zu dem Expertentreffen waren die Leiter und stellvertretenden Leiter
der für Telekommunikationsüberwachung zuständigen Organisationseinheiten
bei den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Für Deutschland
erfolgte die Teilnahme durch Vertreter des BKA.
a) Welche „Informationen zu möglichen Auswirkungen von 5G auf die
Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden“ hat das BKA dem EU-
Koordinator für Terrorismusbekämpfung zur Verfügung gestellt?
b) Welche wesentlichen Bestandteile dieser BKA-Informationen sind aus
Sicht der Bundesregierung in das Diskussionspapier des EU-Koordinators
für Terrorismusbekämpfung eingeflossen (Ratsdokument 8983/19)?
Die Fragen 14a und 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die im Diskussionspapier des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung
dargestellten Informationen zur Einführung von 5G und den Auswirkungen auf die
TKÜ-Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden geben im Wesentlichen die dem BKA
und den europäischen Partnerdienststellen vorliegenden Informationen wieder.
c) Haben das BKA oder Europol Gespräche hinsichtlich der
Standardisierung von 5G oder ETS nach Kenntnis der Bundesregierung mit den
Netzbetreibern Ericsson und Nokia geführt?
Wenn ja, wie viele, und was waren die konkreten Gesprächsgegenstände?
Das BKA hatte keine Gesprächstermine mit den Unternehmen Ericsson und
Nokia. Ob etwaige Gespräche von Europol mit beiden Firmen geführt wurden, ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
15. Welche Vorgaben plant die Bundesregierung bei der Vergabe von 5G-
Lizenzen für die Netzbetreiber hinsichtlich der Implementierung von
Schnittstellen zum Abhören oder Ausleiten von Kommunikation, der Einrichtung
zentraler Kommunikationsknoten, der Fragmentierung des Netzes oder dem
Grad der Verschlüsselung?
a) Sollen die Firmen eine komplette und entschlüsselte Kopie der
Kommunikation bereithalten und/oder Schnittstellen hierfür einrichten?
b) Sollen die Firmen ihre Netzwerke so organisieren, dass jederzeit
Geodaten zur Lokalisierung der Telefone protokolliert werden?
c) Sollen die Firmen dafür Sorge tragen, dass weiterhin IMSI-Catcher
eingesetzt werden können?
Die Fragen 15 bis 15c werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Versteigerung von 5G-Frequenzen ging am 12. Juni 2019 zu Ende. Mit der
Vergabe waren keine speziell für die 5G-Lizenzen vorgesehenen besonderen
Vorgaben hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung verknüpft. Für die
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, mit denen öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbracht werden, und die Erbringer von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten gelten – unabhängig von der
zugrundeliegenden Technologie – hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung die
diesbezüglichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche technischen und rechtlichen
Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsbehörden auch
vor dem Hintergrund der Einführung des 5G-Standards ihren gesetzlichen
Aufgaben nachkommen können (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 18 auf Bundestagdrucksache 19/10535).
16. Auf welche Weise könnte die Europäische Union aus Sicht der
Bundesregierung die Bedürfnisse der Sicherheitsbehörden nach Abhörmöglichkeiten bei
der Standardisierung von 5G unterstützen (vgl. Ratsdokument 8983/19)?
a) Welche Ratsarbeitsgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit mit der Überwachung von 5G befasst, und welche ist hierzu
federführend, und wer sitzt dort von Seiten der Bundesregierung?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Unterstützung leisten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) oder das
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische
Kommunikation (GEREK) hinsichtlich der Bedürfnisse der Sicherheitsbehörden
nach Abhörmöglichkeiten bei der Standardisierung von 5G und ETS?
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische
Kommunikation (GEREK) befasst sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mit
Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden bei der Standardisierung von 5G.
c) Sollte die Überwachung von 5G-Telefonie aus Sicht der Bundesregierung
in die geplanten EU-Verordnungen zur Sicherung und Herausgabe
elektronischer Beweismittel aufgenommen werden oder ist diese davon aus
ihrer Sicht bereits umfasst?
Der Entwurf einer Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen ist
diensteanbieter- und datenkategoriebezogen und knüpft hinsichtlich der
Anwendungsvoraussetzungen nicht an spezifische Übertragungsstandards an. Die
Bundesregierung geht daher derzeit davon aus, dass auch mittels 5G übertragene
Daten in den Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs fallen.
Der Verordnungsentwurf betrifft jedoch nur Maßnahmen von
Strafverfolgungsbehörden im Wege der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
und eröffnet damit nicht die Möglichkeit einer Echtzeitüberwachung.
17. Welche Position vertritt die Bundesregierung im ETSI hinsichtlich der
Bereitstellung einer „Cloud Lawful Interception Function“ für Polizeien und
Geheimdienste (Bundestagsdrucksache 17/11239, Frage 16)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache
17/11239 wird verwiesen.
a) Inwieweit befassen sich die ILETS-Gruppen, die TC LI und die SA3-LI
nach Kenntnis der Bundesregierung auch mit dem Zugriff von Polizeien
und Geheimdiensten auf Cloud-Daten, und welche Standardisierungen
wurden hierzu verabredet oder diskutiert?
ETSI TC LI hat zu dieser Thematik die Studie TR 101 567 „Cloud / Virtual
Services for Lawful Interception (LI) and Retained Data (RD)“ erarbeitet.
b) Welche der hierzu in der Vergangenheit diskutierten Standards zur
Überwachung von Clouddaten, die in einem Draft Technical Report
veröffentlicht wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
umgesetzt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bisher keine der genannten
Standards umgesetzt.
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der vom Massachusetts
Institute of Technology vorgenommen Einstufung des vom ETSI entwickelten
Protokolls Enterprise Transport Security (ETS) als Schwachstelle bei
(„Transport-Verschlüsselung: ETS aka eTLS ist laut MITRE-
Schwachstellenliste ein Bug“,
www.heise.de vom 12. Juni 2019), und wird sie sich
deshalb für den Verschlüsselungsstandard TLS 1.3 einsetzen?
MITRE führt die von ETSI entwickelte TLS-Variante ETS (ursprünglich eTLS
genannt) als Schwachstelle. Dies wird damit begründet, dass ETS im Gegensatz
zu TLS 1.3 keine Perfect Forward Secrecy (PFS) bietet. PFS zählt bei
kryptographischen Protokollen heute zum Stand der Technik, ist jedoch nicht in allen
Konfigurationen verbreiteter Protokolle enthalten (darunter auch bestimmte
Konfigurationen von TLS 1.2 und TLS 1.3). Protokolle ohne PFS als Schwachstelle zu
bezeichnen entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung nicht dem allgemeinen
Sprachgebrauch.
Das BSI empfiehlt in der „Technischen Richtlinie TR-02102-2
(Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen – Teil 2 - Verwendung von
Transport Layer Security (TLS)), Version 2019-01“ die von der IETF
standardisierten TLS-Versionen 1.2 und 1.3 mit geeigneten Cipher-Suiten. Dabei werden
grundsätzlich Cipher-Suiten mit PFS empfohlen, es werden aber auch
Empfehlungen für Cipher-Suiten ohne der PFS-Eigenschaft gegeben, wenn der Einsatz
von PFS-Verfahren nicht möglich ist. Der „Mindeststandard des BSI zur
Verwendung von Transport Layer Security (TLS), Version 2.0“ macht TLS 1.2 mit PFS
oder TLS 1.3 mit PFS für die Bundesverwaltung verpflichtend.
19. Mit welchen Behörden nimmt die Bundesregierung an der „Internet
Engineering Task Force“ (IETF) teil, die sich mit der sicheren Verschlüsselung in
zukünftigen Kommunikationsstandards befasst?
Für die Bundesregierung nehmen Vertreter der Bundesnetzagentur an der
„Internet Engineering Task Force“ (IETF) teil.
20. Wer nimmt an den auf Bundestagsdrucksache 19/10803, Antwort zu Frage
5 genannten Projekten des Forschungsinstituts Cyber Defence (CODE) an
der Universität der Bundeswehr München im Handlungsfeld „Künstliche
Intelligenz“ teil, und wann sollen die Ergebnisse vorliegen?
Bei den auf Bundestagsdrucksache 19/10803, Antwort zu Frage 5 benannten
Projekten des ressorteigenen Forschungsinstituts CODE an der Universität der
Bundeswehr München handelt es sich um laufende Forschungsschwerpunkte und
Forschungsgebiete, die im Rahmen der allgemeinen universitären
Forschungsaufgabe durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Forschungsinstitut
CODE wahrgenommen werden. Eine Berichterstattung über etwaige Ergebnisse
erfolgt in Abhängigkeit des erzielten Forschungsfortschritts.
21. Welche Rahmenbedingungen existieren heute, um eine „aktive Cyber-
Abwehr“ zu gestalten, und welche weiteren Rahmenbedingungen wären nötig,
um diese auszubauen (
http://gleft.de/2Ye, bitte ausführen, welche Haltung
das Bundesministerium der Verteidigung bzw. dessen Generalleutnant
Ludwig Leinhos hierzu vertritt)?
Zur Beantwortung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/2645 verwiesen.
22. Welche Cybersicherheitsrisiken sind der Bundesregierung in 5G-Netzen
bekannt, und wie werden diese von der Europäischen Kommission konkret
adressiert (vgl. Empfehlung 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019
zur Cybersicherheit der 5G-Netze)?
a) Welche Risiken von 5G-Netzen hat die Bundesregierung auf nationaler
Ebene identifiziert?
Die Fragen 22 und 22a werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Risiken von 5G-Netzen orientieren sich derzeit an den Risiken, die auch bei
bestehenden Netzen (2G/3G/4G) anzunehmen sind. Die Verfügbarkeit und
Integrität der Netze sowie die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten
und anfallenden Metadaten stehen, neben dem Schutz personenbezogener Daten,
im Fokus der Risikobetrachtungen.
b) Mit welchen EU-Institutionen trifft die Bundesregierung eine
gemeinsame Risikoeinschätzung, und wie bringt sie sich hierzu auf EU-Ebene
ein?
Das BSI ist über das BMI an dem Prozess beteiligt, der in der Empfehlung
2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 beschrieben ist. Dieser sieht
regelmäßige Treffen der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU)
2016/1148 („NIS-Richtlinie“) vor, hier im Work Stream „5G“.
23. Welche Maßnahmen unternimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssicherheit (NIS), um die
Risiken für die „Infrastrukturen, die dem digitalen Ökosystem zugrunde
liegen“ – insbesondere 5G Netze – abzuschwächen (vgl. Empfehlung 2019/534
der Kommission vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der 5G-Netze)?
Auf Basis des in der Antwort zu Frage 22b dargestellten Arbeitsprozesses soll in
der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 NIS-Richtlinie als Ausfluss der
gemeinsamen Risikobewertung auf europäischer Ebene die Entwicklung eines
Werkzeugkastens („tool box“) auf der Basis von „best practices“ der MS
vorangetrieben werden. Dieser Werkzeugkasten soll durch darin enthaltene Lösungsansätze
einen Beitrag dazu leisten, identifizierte Risiken zu minimieren. Dies soll bis zum
31. Dezember 2019 erfolgen.
24. Welche „sensibelsten Elemente, bei denen Sicherheitsvorfälle [in 5G-
Netzen] erhebliche negative Auswirkungen nach sich ziehen würden“, will die
Bundesregierung der Europäischen Kommission bis 30. Juni 2019 mitteilen
(vgl. Empfehlung 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 zur
Cybersicherheit der 5G-Netze)?
Der deutsche Beitrag zur koordinierten europäischen Risikobewertung i. S. d.
Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 zur
Cybersicherheit der 5G-Netze ist am 15. Juli 2019 entsprechend Nr. 9 der Empfehlung
an die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
(ENISA) übermittelt worden.
Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind nach § 109 Absatz 1, 2 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) verpflichtet, angemessene technische Vorkehrungen und
sonstige Maßnahmen zu treffen zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, und
zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen
und -diensten. Insbesondere sind Maßnahmen gegen unerlaubte Zugriffe
vorzusehen.
Die BNetzA hat am 7. März 2019 die Eckpunkte für eine Erweiterung des
Katalogs an Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener
Daten veröffentlicht. Sie wurden im Einvernehmen mit dem BSI und dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
entwickelt.
Im Rahmen ihrer Sicherheitskonzepte müssen Unternehmen zukünftig die
erweiterten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Das gilt insbesondere auch für den
anstehenden Ausbau des 5G-Netzes in Deutschland, das eine zentrale kritische
Infrastruktur für Zukunftstechnologien darstellt.
Angesichts der Bedeutung von 5G für die künftige Wettbewerbsfähigkeit des
Standortes muss die Technik, die beim Ausbau von 5G zum Einsatz kommt,
höchste Sicherheitsstandards erfüllen. Sicherheitsbedenken müssen so weit wie
möglich ausgeschlossen werden. Das gilt für die eingesetzte Hard- und Software
gleichermaßen.
In den veröffentlichten Eckpunkten ist bereits vorgesehen, dass
sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten (kritische Kernkomponenten) nur nach
einer geeigneten Abnahmeprüfung bei Zulieferung eingesetzt werden dürften und
regelmäßig und kontinuierlich Sicherheitsprüfungen unterzogen werden müssten.
Die Definition der sicherheitsrelevanten Komponenten (kritische
Kernkomponenten) wird einvernehmlich zwischen BNetzA und BSI erfolgen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]