[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 19. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11867
19. Wahlperiode 23.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta,
Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11413 –
Kosten der Pkw-Maut
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in der 18.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verfolgten aufeinanderfolgende
Bundesregierungen von Union und SPD die, bereits in der 17. Legislaturperiode vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geforderte,
Umsetzung einer europarechtskonformen Pkw-Maut, zwischenzeitlich in
Infrastrukturabgabe umbenannt, die Halter von nicht in Deutschland zugelassenen Pkw
an der Finanzierung der Bundesfernstraßen beteiligen sollte, ohne gleichzeitig
in Deutschland zugelassene Fahrzeuge und ihre Halter höher zu belasten (www.
cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf).
Die Infrastrukturabgabe sollte laut dem damaligen Bundesminister für Verkehr
und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt bis 2016 realisiert werden.
Aufgrund verschiedener Verzögerungen, unter anderem einem
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
und einer Klage der EU-Mitgliedstaaten Österreich und der Niederlande vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), war der letzte durch
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer genannte Termin für die Realisierung der
Infrastrukturabgabe der Oktober 2020. Die Rechtmäßigkeit der geplanten
Infrastrukturabgabe wurde nicht nur von den Klägern Österreich und den
Niederlanden angezweifelt. Auch ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene
Infrastrukturabgabe eine Diskriminierung von Unionsbürgern gegenüber KfZ-
Steuerpflichtigen in Deutschland darstellen würde (
www.bundestag.de/resource/
blob/493516/ab77f6cf73cf5d38bc57a0193bf808c0/p%20e-6-005-17-pdf-data.
pdf).
Zum Zweck der Umsetzung der Infrastrukturabgabe wurden bis heute bereits
Millionen für Personal, Sachmittel und Beratungsleistungen ausgegeben. Laut
Bundesverkehrsministerium flossen allein zwischen 2016 und 2018 bereits
circa 40 Mio. Euro. Im Bundeshaushalt 2019 waren weitere 86 Mio. Euro fest
eingeplant (
www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/
dokumente/2019/soll/Haushaltsgesetz_2019_Bundeshaushaltsplan_Gesamt.pdf).
Des Weiteren schloss das Bundesverkehrsministerium, trotz des damals noch
laufenden Verfahrens vor dem EuGH, Betreiberverträge sowohl für die
Kontrolle als auch die Erhebung der Infrastrukturabgabe mit privaten Anbietern.
Teil dieser Verträge war laut Presseberichten auch die Verstaatlichung des Lkw-
Mautbetreibers Toll Collect, um die Mitnutzung der Lkw-Mautinfrastruktur
für die Infrastrukturabgabe zu gewährleisten (
www.handelsblatt.com/politik/
deutschland/eugh-urteil-zurueck-auf-los-bei-der-pkw-maut-der-schaden-ist-gross/
24467864.html?ticket=ST-3018897-LbEtqcaGxmQS1zBS4eh7-ap1).
Mit dem Urteil des EuGH am 18. Juni 2019, das die geplante
Infrastrukturabgabe für diskriminierend gegenüber ausländischen EU-Bürgern, und damit für
nicht europarechtskonform, befand, ist die Infrastrukturabgabe gescheitert.
Bisherige Ausgaben und Verträge stehen damit zur Disposition. In Reaktion darauf
hat das Bundesverkehrsministerium am Tag der Urteilsverkündung die
geschlossenen Betreiberverträge für die Kontrolle und die Erhebung der
Infrastrukturabgabe gekündigt (
www.n-tv.de/politik/Bund-kuendigt-Vertraege-mit-
Maut-Betreibern-article21095605.html).
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage des EuGH in
seinem Urteil vom 18. Juni 2019, dass die geplante Infrastrukturabgabe den
freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarktes zum
deutschen Markt behindern würde?
Die Feststellung einer Beschränkung des freien Warenverkehrs leitet der
Europäische Gerichtshof (EuGH) aus der von ihm angenommenen mittelbaren
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ab. Die Bundesregierung vertrat vor
dem EuGH die Rechtsauffassung, dass insoweit keine Diskriminierung vorliegt.
Auch der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen diese Auffassung. Die
Warenhändler, die mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug deutsche
Autobahnen befahren und deshalb infrastrukturabgabepflichtig geworden wären,
stünden insoweit zwar schlechter als bisher, aber auch unter Einbeziehung der Kfz-
Steuersenkung im (Gesamt-)Ergebnis nicht schlechter als ihre deutschen
Konkurrenten. Vielmehr werden lediglich Wettbewerbsvorteile, die letztere bisher
genossen haben, abgebaut und damit mehr Wettbewerbsgleichheit hergestellt.
Der EuGH forderte für die Behauptung, die Infrastrukturabgabe sei geeignet, den
Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu
behindern, da die Transportkosten und dadurch auch die Preise der beförderten
Erzeugnisse erhöht würden und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt
wäre, insoweit keine Nachweise.
Auch die Feststellung eines Verstoßes gegen den freien Dienstleistungsverkehr
beruht zentral auf der angenommenen mittelbaren Diskriminierung der
überwiegend ausländischen Dienstleistungserbringer oder -empfänger. Die
Infrastrukturabgabe erhöhe die Kosten der Dienstleistung, die aufgrund der Kfz-
Steuerentlastung tatsächlich nur die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erbringer
und Empfänger von Dienstleistungen träfe. Nach der von der Bundesregierung
vor dem EuGH vertretenen Auffassung führt die Infrastrukturabgabe zwar zu
einer Verschlechterung des wettbewerblichen Status quo ante ausländischer
Dienstleistungserbringer und -empfänger gegenüber inländischen, aber gerade nicht zu
einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung, weil sie im Hinblick auf den
Beitrag zur Verkehrsinfrastrukturfinanzierung insgesamt immer noch besser
gestellt sind.
Die Bundesregierung wird das Urteil des EuGH, das ihre Rechtsauffassung nicht
bestätigt hat, selbstverständlich beachten. Sie wird daraus den Schluss ziehen, die
Infrastrukturabgabe nicht zu vollziehen.
Das Urteil ist keine grundsätzliche Absage an die Nutzerfinanzierung, die in rund
20 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und auf europäischer Ebene stets diskutiert
wird. So sehen die Pläne der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit
der Revision der Eurovignetten-Richtlinie die Ausweitung des
Anwendungsbereichs unter anderem auf Pkw vor. Die EU-KOM möchte mit der Revision zudem
erreichen, dass zeitbezogene Vignettensysteme durch streckenbezogene
Mautsysteme für alle Fahrzeuge mittelfristig ersetzt werden.
2. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage des EuGH in
seinem Urteil vom 18. Juni 2019, dass die geplante Infrastrukturabgabe in
Verbindung mit der geplanten Steuerentlastung bei der Kfz-Steuer für in
Deutschland zugelassene Fahrzeuge gegen das Diskriminierungsverbot
innerhalb der Union verstößt?
Der EuGH erblickt in der Einführung der Infrastrukturabgabe in Verbindung mit
der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in
Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, eine mittelbare Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Bundesregierung vertrat vor dem
EuGH die Rechtsauffassung, dass auch insoweit keine Diskrimierung vorliegt.
Auch der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen diese Ansicht. Wenn
man eine wirtschaftlich-faktische Gesamtbetrachtung anstellt, muss man nach der
von der Bundesregierung vor dem EuGH vertretenen Auffassung zugleich
berücksichtigen, dass ohne eine gleichzeitige Kfz-Steuersenkung für die Halter in
Deutschland zugelassener Fahrzeuge mit der Einführung einer
Infrastrukturabgabe eine unzumutbare finanzielle Doppelbelastung eingetreten wäre. Der EuGH
ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Die Halter inländischer und die Fahrer
ausländischer Fahrzeuge sind nach der dem EuGH vorgetragenen Auffassung zwar im
Hinblick auf die Benutzung der deutschen Autobahnen vergleichbar, aber gerade
nicht vergleichbar, wenn man sie im Licht beider Maßnahmen prüft, d. h. wenn
man sie als Nutzer der deutschen Autobahnen als auch als Steuerzahler betrachtet;
denn sie sind niemals verpflichtet, deutsche Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen.
Die Bundesregierung sieht sich durch die Schlussanträge des Generalanwalts, die
ein grundlegendes Missverständnis des Begriffs ‚Diskriminierung‘, nämlich die
Verwechslung von Diskriminierung und einer Verschlechterung des Status quo,
die für die Führer im Ausland zugelassener Fahrzeuge tatsächlich vorliegt,
diagnostizierten, darin bestätigt, dass ihre dem EuGH vorgetragene
Rechtsauffassung sehr gut vertretbar war.
Der EuGH räumt ein, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, das System zur
Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern und auf ein System der
Finanzierung durch sämtliche Nutzer umzustellen. Nicht nachvollziehbar ist dann aber die
Argumentation des EuGH, die Maßnahmen seien nicht kohärent. Dabei ist es klar,
dass eine partielle Umstellung des Systems von einem steuerfinanzierten auf ein
nutzerfinanziertes System mit der Reduktion der Kfz-Steuerlast einhergeht. Sonst
wäre es keine Umstellung, sondern eine Ergänzung der Steuerfinanzierung durch
eine Straßenbenutzungsgebühr.
Die Bundesregierung wird das Urteil des EuGH, das ihre Rechtsauffassung nicht
bestätigt hat, selbstverständlich beachten. Sie wird daraus den Schluss ziehen, die
Infrastrukturabgabe nicht zu vollziehen.
Das Urteil ist keine grundsätzliche Absage an die Nutzerfinanzierung, die in rund
20 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und auf europäischer Ebene stets diskutiert
wird. So sehen die Pläne der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit
der Revision der Eurovignetten-Richtlinie die Ausweitung des
Anwendungsbereichs unter anderem auf Pkw vor. Die EU-KOM möchte mit der Revision zudem
erreichen, dass zeitbezogene Vignettensysteme durch streckenbezogene
Mautsysteme für alle Fahrzeuge mittelfristig ersetzt werden.
3. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie laut EuGH keine näheren
Angaben zum Umfang des Beitrags der Kfz-Steuer zur Finanzierung der
Infrastrukturen des Bundes gemacht sowie nicht dargelegt hat, inwiefern die
festgestellte Diskriminierung durch Umwelterwägungen oder sonstige
Erwägungen gerechtfertigt wäre?
Hätte der EuGH seine diesbezüglichen Zweifel vor dem Urteil, z. B. in der
mündlichen Verhandlung, sowie deren Entscheidungserheblichkeit zum Ausdruck
gebracht, hätte die Bundesregierung hierzu vorgetragen.
4. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Ausschreibungen für die Realisierung der Infrastrukturabgabe bereitgestellt,
und wie viele dieser Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte nach Jahren und
einzelnen Ausschreibungen aufschlüsseln)?
Eine Aufschlüsselung der bereitgestellten und abgeflossenen Haushaltsmittel
explizit für die Ausschreibungen zur Realisierung der Infrastrukturabgabe ist nicht
möglich. Ein Großteil der angefallenen Ausschreibungskosten bei den
Beratungsleistungen der Jahre 2014 bis 2018 (siehe Antwort zu Frage 9) und ein Teil der
Personalkosten (siehe Antwort zu Frage 5) sind im Zusammenhang mit der
Ausschreibung der Infrastrukturabgabe entstanden.
5. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
Personalstellen für die Realisierung der Infrastrukturabgabe bereitgestellt, was
für Stellen wurden dafür bei welchen Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden sowie an anderer Stelle geschaffen, und wie viele dieser
Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte nach Jahren, Personalstellen und
Organisationseinheit aufschlüsseln)?
Die bereitgestellten Haushaltsmittel für Personalstellen stellen sich
folgendermaßen dar:
ISA-Ausgaben Soll 2016
in €
Soll 2017
in €
Soll 2018
in €
Soll 2019
in €
Personal 6.461.000 6.218.000 11.879.000 28.551.000
Die Mittelabflüsse für Personalstellen waren wie folgt:
ISA-
Personalausgaben
Ist 2016
in €
Ist 2017
in €
Ist 2018
in €
Ist 2019
in € (Stand
09.07.2019)
BMVI 180.000 191.000 191.000 *
BAG 633.000 541.000 629.000 386.000
KBA 966.000 928.000 1.711.000 1.241.000
Gesamt 1.779.000 1.660.000 2.531.000 1.627.000
* die Personalausgaben BMVI werden erst zum Jahresende gebucht.
Die Personalstellen verteilen sich wie folgt:
ISA-
Personalstellen
Haushalt
2016
Haushalt
2017
Haushalt
2018
Haushalt
2019
BMVI 3 3 3 8
BAG 50 (davon 39 gesperrt) 50 (davon 39 gesperrt) 50 245 (davon 100 gesperrt)
KBA 23 (davon 6 gesperrt) 23 (davon 6 gesperrt) 23 173
Gesamt 76 (davon 45 gesperrt) 76 (davon 45 gesperrt) 76 426 (davon 100 gesperrt)
Darüber hinaus sind im Haushalt 2019 im Kapitel 0813 (Zollverwaltung) für
durch die Infrastrukturabgabe erwarteten Mehraufwand bei der Festsetzung und
der Rechtsbehelfsbearbeitung im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer 20 Planstellen
und 1 789 000 Euro für Personal- und Personalfolgekosten ausgebracht worden.
6. Wie viele der geschaffenen Stellen sind bereits besetzt worden (bitte nach
Personalstellen und Organisationseinheit aufschlüsseln)?
Der Besetzungstand bis zum Stopp der Infrastrukturabgabe am 18. Juni 2019 sieht
folgendermaßen aus:
1. BAG: 245 Planstellen/Stellen, davon 27 besetzt.
2. KBA: 173 Planstellen/Stellen, davon 47 besetzt.
3. BMVI: acht Planstellen, alle besetzt.
4. Zollverwaltung: 20 Planstellen, alle unbesetzt.
7. Was passiert mit den geschaffenen Personalstellen nach dem Urteil des
EuGH vom 18. Juni 2019?
Die Stellenpläne des Kapitels 1201 Tgr.03 (Infrastrukturabgabe, 423 Planstellen/
Stellen) sowie des BMVI (3 Planstellen) wurden im Regierungsentwurf zum
Haushalt 2020 entsprechend der Ist-Besetzung zum 18. Juni 2019 nach Anzahl
und Wertigkeit angepasst. Alle neuen Personalbesetzungsmaßnahmen in BAG
und KBA wurden gestoppt. Die ausgebrachten Planstellen/Stellen werden mit
kw-Vermerken versehen. Das bedeutet, dass die Behörden jede passende frei
werdende Stelle zunächst für das für die Infrastrukturabgabe eingestellte Personal
verwenden müssen.
Darüber hinaus sind die im Bundeshaushalt 2019 bei Kapitel 0813 ausgebrachten
20 Planstellen im Regierungsentwurf zum Haushalt 2020 entfallen.
8. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
Sachverständige und Gutachter für die Realisierung der Infrastrukturabgabe
bereitgestellt, und wie viele dieser Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte
nach Jahren und Aufträgen aufschlüsseln)?
9. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
Beratungsleistungen für die Realisierung der Infrastrukturabgabe bereitgestellt,
und wie viele dieser Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte nach Jahren und
Beratungsaufträgen aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die bereitgestellten Haushaltmittel für Sachverständige (inklusive Gutachter und
Beratungsleistungen) stellen sich folgendermaßen dar:
ISA-Ausgaben Soll 2016
in €
Soll 2017
in €
Soll 2018
in €
Soll 2019
in €
Sachverständige 4.000.000 500.000* 16.550.000 20.285.000
* Der Ansatz wurde mit Bewilligung des Antrags auf überplanmäßige Ausgabe auf 10 000 000 Euro
erhöht.
Die bisherigen Ist-Ausgaben für Sachverständige im Einzelplan 12 waren wie
folgt:
ISA - Ausgaben
1201 526 32 Sachverständige
Ist 2016
in €
Ist 2017
in €
Ist 2018
in €
Ist 2019
in €
(Stand 09.07.2019)
Berater 6.877.000 9.453.000 15.590.000 8.270.000
Sachverständige / Gutachter 0 64.000 134.000 571.000
Gutachten EU Rechtskosten EuGH 8.000 22.000 11.000 4.000
Gesamt 6.885.000 9.539.000 15.735.000 8.845.000
Die Beratungsaufträge und Mittelabflüsse setzen sich insbesondere
folgendermaßen zusammen:
ISA-Ausgaben 2016 2017 2018 01.01.2019-09.07.2019
Beratungsleistungen in € in € in € in €
Universität Bonn 8.400 21.700 10.325 4.431
Ernst&Young GmbH 1.296.603 - - -
Greenberg Traurig 1.921.400 4.785.135 5.910.653 1.654.841
PricewaterhouseCoopers 3.014.844 4.381.861 6.207.989 1.615.838
Institute for Economic Research and Consulting GmbH - 64.379 - -
Prof. Dr. Fritz Söllner - - 1.210 -
PD – Berater der öffentlichen Hand - - 1.196.402 903.815
P3 Group - - 133.197 570.781
Cisco Solutions GmbH 15.994 - - -
Sopra Steria AG 495.617 286.016 120.651 -
Syncwork AG 132.162 - - -
TÜV Info-Technik GmbH - - 1.563.445 2.751.805
Areto Consulting GmbH 160.386 314.012
Capgemini - - 398.155 432.742
demicon GmbH - - 4.645 -
Fabasoft GmbH - - 27.787 81.485
Prof. Dr. Dietmar Gosch - - - 7.786
RA Markus Hartung - - - 5.950
RA Gerald Spindler 5.950
ARGE - - - 495.297
10. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
Sachmittel für die Realisierung der Infrastrukturabgabe bereitgestellt,
welche Sachmittel wurden wofür erworben, und wie viele dieser Haushaltsmittel
sind abgeflossen (bitte nach Jahren und Sachmitteln aufschlüsseln)?
Die bereitgestellten und abgeflossenen Ausgaben für Sachmittel stellen sich wie
folgt dar:
ISA-
Ausgaben
Soll
2016
in €
Ist
2016
in €
Soll
2017
in €
Ist
2017
in €
Soll
2018
in €
Ist
2018
in €
Soll
2019
in €
Ist 2019
in € (Stand
09.07.2019)
Sachmittel 768.000 231.000 1.011.000 335.000 8.800.000 747.000 37.558.000 3.522.000
Bei den verausgabten Sachmitteln handelt es sich vor allem um die Folgenden:
ISA-Sachmittel Ist 2016
in €
Ist 2017
in €
Ist 2018
in €
Ist 2019 in €
(Stand 09.07.2019)
Büromöbel, Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf 222.000 335.000 407.000 1.387.000
Entwicklungs- und Wartungskosten für
Software, Software – Lizenzen, IT - Hardware
9.000 0 340.000 2.135.000
Gesamt 231.000 335.000 747.000 3.522.000
11. Was passiert mit den erworbenen Sachmitteln nach dem Urteil des EuGH
vom 18. Juni 2019?
Im Kraftfahrt-Bundesamt wird die Weiterverwendung oder Veräußerung der
beschafften Sachmittel geprüft. Sofern eine Weiterverwendung möglich ist, werden
diese grundsätzlich in den KBA-eigenen Haushalt übernommen und weiter
verwendet.
Die Entwicklung der Kontrolle der Infrastrukturabgabe erfolgte unter
Berücksichtigung überschneidender Anforderungen aller Kontrolldienste des BAG.
Daher ist vorgesehen, wesentliche Investitionen in den anderen Kontrolldiensten
weiter zu nutzen.
12. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Rechtskosten rund um das Verfahren vor dem EuGH bereitgestellt, und wie
viele dieser Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Rechtskosten rund um das Verfahren vor dem EuGH sind in Höhe von etwa
45 000 Euro im Einzelplan 12 entstanden. Die Haushaltsmittel wurden aus dem
Haushaltstitel 1201 526 32 Sachverständige bereitgestellt. Beim BMWi sind
weitere Kosten in Höhe von 7 115 Euro entstanden.
13. Welche Haushaltsmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt für die Realisierung der Infrastrukturabgabe bereitgestellt, und wie
viele dieser Haushaltsmittel sind abgeflossen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Ausgaben des Bundes im Zusammenhang der Einführung der
Infrastrukturabgabe stellen sich für die Jahre 2014 und 2015 wie folgt dar:
ISA-Ausgaben 2014
in €
2015
in €
Personal 0 1.190.000
Sonst. Sächliche Verwaltungs-kosten und sonstige
Kosten (u. a. Berater)
0 1.300.000
Gutachten 61.000 29.000
Gesamt 61.000 2.519.000
Eine detaillierte Unterteilung ist nicht möglich, da die Aufnahme der Titelgruppe
für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastrukturabgabe
erst ab dem Haushaltsjahr 2016 erfolgt ist.
Die Ausgaben des Bundes im Zusammenhang der Einführung der
Infrastrukturabgabe stellen sich im Einzelplan 12 für die Jahre 2016 bis einschließlich 2019
wie folgt dar:
ISA-Ausgaben Soll 2016
in €
Ist 2016
in €
Soll 2017
in €
Ist 2017
in €
Soll 2018
in €
Ist 2018
in €
Personal 6.461.000 1.779.000 6.218.000 1.660.000 11.879.000 2.531.000
Sachmittel 768.000 231.000 1.011.000 335.000 8.800.000 747.000
Sachverständige 4.000.000 6.885.000 500.000* 9.539.000 16.550.000 15.735.000
Gesamt 11.229.000 8.895.000 7.729.000 11.534.000 37.229.000 19.013.000
ISA-Ausgaben Soll 2019
in €
Ist 2019
in € (Stand 09.07.2019)
Personal 28.551.000 1.627.000
Sachmittel 37.558.000 3.522.000
Sachverständige 20.285.000 8.845.000
Gesamt 86.394.000 13.994.000
* Der Ansatz wurde mit Bewilligung des Antrags auf überplanmäßige Ausgabe auf 10 000 000 Euro
erhöht.
Darüber hat die Bundesfinanzverwaltung im Einzelplan 08 für vorbereitende
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastrukturabgabe
bisher insgesamt rund 9 600 Euro verausgabt (Stand: 9. Juli 2019).
14. Welche Verbindlichkeiten in Bezug auf die Infrastrukturabgabe müssen nach
Kenntnis der Bundesregierung noch für das Jahr 2019 sowie für kommende
Jahre bedient werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 fallen beim BMVI voraussichtlich noch Verbindlichkeiten in Höhe
von rund 9,5 Mio. Euro an. Diese setzen sich aus noch nicht abgerechneten
Beratungsleistungen, Personalkosten und weitere Kosten im Zusammenhang mit der
Abwicklung der Infrastrukturabgabe zusammen.
Beim Kraftfahrt-Bundesamt müssen voraussichtlich im Jahr 2019 noch
Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 6,3 Mio. Euro bedient werden. Diese setzen sich vor
allem aus Personalkosten sowie bereits beauftragten Gebäudeumbaumaßnahmen
zusammen. Weitere Kosten entstehen noch im Zusammenhang mit bereits
geschlossenen Mietverträgen.
Beim Bundesamt für Güterverkehr fallen voraussichtlich im Jahr 2019 noch
Verbindlichkeiten in Höhe von rund 3,5 Mio. Euro an. Diese setzen sich insbesondere
aus Personalkosten und für bereits beauftragte IT-Entwicklungen im
Zusammenhang mit der Kontrollzentrale und weiterer IT-Systeme zusammen.
Im Einzelplan 08 bestehen in Bezug auf die Einführung der Infrastrukturabgabe
noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 16 000 Euro (Stand: 9. Juli 2019).
Damit ergibt sich im Haushaltsjahr 2019 ein restlicher Mittelbedarf in Höhe von
insgesamt etwa 19,3 Mio. Euro. Das BMVI ist bestrebt diesen Mittelbedarf
kontinuierlich zu reduzieren, z. B. indem laufende Verträge rückabgewickelt werden.
Für den Haushalt 2020 geht die Bundesregierung derzeit von einem Gesamtansatz
der Titelgruppe Infrastrukturabgabe in Höhe von etwa 8,2 Mio. Euro aus, davon
etwa 2 Mio. Euro für Sachkosten und der Rest für Personalaufwendungen.
Die Bundesregierung ist bestrebt, die Folgekosten aufgrund der Rückabwicklung
der Infrastrukturabgabe sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 so minimal
wie möglich zu halten.
Ab dem Jahr 2021 sollen keine Kosten im Zusammenhang mit der Einführung
der Infrastrukturabgabe mehr entstehen. Dies wird im Rahmen der
Haushaltsaufstellung 2021 und des Finanzplans bis 2024 entsprechend berücksichtigt.
15. Welche Implikationen für den Bundeshaushalt 2020 ergeben sich aus dem
Urteil des EuGH vom 18. Juni 2019, insbesondere im Hinblick auf die
Investitionstitel im Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur)?
16. Was sind die von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer in seiner
Pressekonferenz zum Urteil des EuGH am 18. Juni 2019 angesprochenen
Folgeentscheidungen für den Bundeshaushalt 2021?
24. Welche Einnahmeausfälle für den Bundeshaushalt ergeben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2019, und
wie plant die Bundesregierung diese zu ersetzen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
25. Sieht die Bundesregierung das Risiko, dass durch den Wegfall der
Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe für das Haushaltsjahr 2020
Investitionsmittel in Höhe von ca. 1 Mrd. Euro im Vergleich zur bisherigen Finanzplanung
wegfallen, und wie begründet sie ihre Haltung?
Die Fragen 15, 16, 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2020 wurden die Auswirkungen
des EuGH-Urteils bereits nachvollzogen, für das Haushaltsjahr 2020 fallen keine
Investitionsmittel weg. Die Auswirkungen in den Folgejahren werden im Rahmen
der Aufstellung des Regierungsentwurfs 2021 und des Finanzplans bis 2024
berücksichtigt.
17. Wie setzt sich die von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer am 18. Juni
2019 eingesetzte Taskforce zur Infrastrukturabgabe zusammen, und was ist
ihr Zweck (bitte nach Personalstellen, beteiligten Bundesministerien und
Behörden, eingeplanten Mitteln und geplanter Dauer der Taskforce
aufschlüsseln)?
Am 18. Juni 2019 wurde nach dem Urteil des EuGH eine Task Force im BMVI
unter der Leitung des zuständigen Staatssekretärs im BMVI eingerichtet. Die aus
dem Urteil entstandenen rechtlichen und organisatorischen Auswirkungen
werden durch die Task Force aufgearbeitet. Die Task Force dient insbesondere der
formlosen Koordinierung und der mündlichen Aussprache. Der Teilnehmerkreis
der Task Force variiert und orientiert sich an den besprochenen Themen und
Fragestellungen. Beteiligt sind Beamtinnen und Beamte des BMVI und externe
rechtliche Berater.
18. Wie gestalten sich die Verträge der Bundesregierung für die Kontrolle sowie
für die Erhebung der Infrastrukturabgabe sowie weitere Verträge der
Bundesregierung mit Dritten mit Bezug auf die Infrastrukturabgabe?
Der Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems
für die Erhebung der Infrastrukturabgabe sowie der Vertrag über die Planung,
Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen
ISA-Kontrolleinrichtungssystems sind als „VS – Vertraulich“ eingestuft und
können von den Mitgliedern des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur
und des Haushaltsausschusses, deren fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie den zuständigen Fraktionsmitarbeitern in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Aufgrund der Einstufung
„VS – Vertraulich“ ist eine Wiedergabe des vertraglichen Inhaltes nicht möglich.*
19. Wie begründet die Bundesregierung die getätigten Vertragsabschlüsse für
die Kontrolle und für die Erhebung der Infrastrukturabgabe mit privaten
Anbietern vor dem Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH am 6. Februar
2019 und vor dem Urteil des EuGH am 18. Juni 2019?
Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung
von Bundesfernstraßen (InfrAG) vom Deutschen Bundestag ohne Einspruch des
Bundesrates beschlossen wurde und am 12. Juni 2015 in Kraft getreten war, hat
die EU-Kommission (KOM) gegen die Bundesrepublik Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Im Dezember 2016 hat das BMVI mit der KOM Änderungen am bestehenden
Rechtsrahmen vereinbart, die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des InfrAG
umgesetzt wurden. Die KOM hat daraufhin am 17. Mai 2017 das
Vertragsverletzungsverfahren eingestellt und bestätigt, dass die angekündigten Änderungen
* Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
eine EU-Rechtskonformität des deutschen Mautsystems gewährleisten
(Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2016;
http://europa.
eu/rapid/press-release_IP-16-4221_de.htm).
Direkt nach der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens wurde das
europaweite Vergabeverfahren zur Erhebung und automatischen Kontrolle der
Infrastrukturabgabe am 9. Juni 2017 gestartet.
Erst nach dem bereits eröffneten Vergabeverfahren hat Österreich im Juni 2017
ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die
Vergabeverfahren wurden weiter fortgeführt. Ein Abwarten bis zur Beendigung des
Vertragsverletzungsverfahrens zwischen AUT und DEU hätte zu einer mehrjährigen
Verzögerung der Einführung einer Infrastrukturabgabe geführt. Mit der
Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-KOM ergab sich auch kein
Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einführung einer
Infrastrukturabgabe in Deutschland.
Während der gesamten Projektlaufzeit zur Einführung einer Infrastrukturabgabe
wurde gemäß den gängigen Projektmanagementstandards ein
Risikomanagement – unterstützt von externem Sachverstand – betrieben. Dabei wurden
sämtlich relevante Risiken identifiziert und bewertet, die einen Einfluss auf den
Projekterfolg haben könnten. Für die Identifikation und Bewertung von Risiken
wurden mehrere Risikoworkshops durchgeführt. An den Workshops nahmen die
technisch/wirtschaftlichen, rechtlichen und Projektmanagement-Berater des
Bundes teil. Damit sollte ein größtmöglicher Einbezug von Expertenwissen aus
unterschiedlichen Fachbereichen sichergestellt werden, da die Risikobetrachtungen
auch Niederschlag in den wirtschaftlichen Betrachtungen in Form von
Risikokosten gefunden haben. Im Rahmen des Risikomanagements wurde fortlaufend auch
das Risiko einer möglichen mangelnden Konformität zu nationalen und
europäischen Gesetzgebungen bewertet. Das Risiko wurde von den externen Experten
als niedrig eingeschätzt.
Als Ergebnis des Abwägungsprozesses wurden im Haushalt 2018 die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einbindung von Auftragnehmern zur
Errichtung und Betrieb des Infrastrukturabgabesystems geschaffen, indem
Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht wurden, um auf dieser Basis die Verträge
abschließen zu können.
Der Zuschlag ist vor der Entscheidung des EuGH erteilt worden, um Einnahmen
aus der Infrastrukturabgabe so schnell wie möglich für den Bund sicherzustellen.
Zum Zeitpunkt des Zuschlags war offen, wann das Urteil ergehen würde. Eine
Urteilsverkündung hätte ab dem Antrag des Generalanwalts (Februar 2019) bis
zu einem Jahr dauern können. Wäre der Auftrag erst nach einer Klageabweisung
durch den EuGH vergeben worden, hätte dies zu einer verspäteten Einführung der
Infrastrukturabgabe und zu erheblichen Einnahmeausfällen für den
Bundeshaushalt und die Finanzplanung geführt. Eine negative Entscheidung des EuGH hätte
im Übrigen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens und möglichen
Schadensersatzzahlungen geführt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verkehrsausschuss des Deutschen
Bundestages am 16. Januar 2019 vom Bundesverkehrsminister über den
Vertragsschluss mit dem Betreiber Erhebung am 30. Dezember 2018 eingehend
unterrichtet wurde.
20. Wurde die Bundesregierung bei den getätigten Vertragsabschlüssen für die
Kontrolle und für die Erhebung der Infrastrukturabgabe beraten, und wenn
ja, durch wen?
Die Vergabeverfahren wurden durch die rechtlichen und technisch/
wirtschaftlichen und Projektmanagement-Berater des BMVI begleitet.
Die Vergabeverfahren wurden durch GT Law und KPMG Law, Pricewaterhouse-
Coopers und TÜV Rheinland Inter Traffic sowie ab 2018 durch die
Partnerschaften Deutschland begleitet.
21. Sind in den Verträgen der Bundesregierung für die Kontrolle sowie für die
Erhebung der Infrastrukturabgabe sowie in weiteren Verträgen der
Bundesregierung mit Dritten mit Bezug auf die Infrastrukturabgabe Klauseln zu
Schadensersatz vorhanden, insbesondere in Bezug auf entgangenen Gewinn,
und wenn ja, was sagen diese Klauseln aus?
Der Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems
für die Erhebung der Infrastrukturabgabe sowie der Vertrag über die Planung,
Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen
ISA-Kontrolleinrichtungssystems sind als „VS – Vertraulich“ eingestuft und
können von den Mitgliedern des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur
und des Haushaltsausschusses, deren fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie den zuständigen Fraktionsmitarbeitern in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Aufgrund der Einstufung
„VS – Vertraulich“ ist eine Wiedergabe des vertraglichen Inhaltes nicht möglich.*
22. Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Schadensersatzforderungen
gegenüber dem Bund durch Dritte in Bezug auf die Infrastrukturabgabe
kommen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung mögliche
Schadensersatzforderungen sowohl durch die Vertragspartner für die Kontrolle sowie die
Erhebung der Infrastrukturabgabe, als auch durch andere Beteiligte?
BMVI liegen keine Forderungen der Vertragspartner/Auftragnehmer vor. Ob und
eventuell in welcher Höhe Entschädigungszahlungen auf Grund der Kündigung
des Betreibervertrages zu leisten sind, ist derzeit rein spekulativ.
23. Welche Maßnahmen, vertraglich und anderweitig, hat der Bund ergriffen,
um eine mögliche Haftung oder andere finanzielle Folgen für den Fall einer
negativen Entscheidung des EuGH bezüglich der Infrastrukturabgabe zu
minimieren?
Der Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems
für die Erhebung der Infrastrukturabgabe sowie der Vertrag über die Planung,
Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen
ISA-Kontrolleinrichtungssystems sind als „VS – Vertraulich“ eingestuft und
können von den Mitgliedern des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur
und des Haushaltsausschusses, deren fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie den zuständigen Fraktionsmitarbeitern in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Aufgrund der Einstufung
„VS – Vertraulich“ ist eine Wiedergabe des vertraglichen Inhaltes nicht möglich.*
* Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
BMVI hat das Vertragsverletzungsverfahren stets durch externe Berater begleiten
lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
26. Sind die Pläne der Bundesregierung zur Einführung der Infrastrukturabgabe
oder einer anderen Form von Pkw-Maut mit dem Urteil des EuGH beendet
oder gibt es weiterhin Pläne der Bundesregierung bezüglich einer Pkw-Maut
bzw. wird an Pkw-Mautmodellen gearbeitet, und wenn ja, wie ist
diesbezüglich der Sachstand?
Nach dem Urteil des EuGH am 18. Juni 2019 ist die Infrastrukturabgabe in der in
den deutschen Gesetzen vorgesehenen Form vom Tisch. Alle Arbeiten zur
Einführung einer Infrastrukturabgabe in Deutschland wurden noch am 18. Juni 2019
gestoppt. Das Urteil ist keine grundsätzliche Absage an die Nutzerfinanzierung,
die in rund 20 EU- Mitgliedstaaten umgesetzt und auf europäischer Ebene weiter
diskutiert wird. So sehen die Pläne der Europäischen Kommission im
Zusammenhang mit der Revision der Eurovignetten-Richtlinie die Ausweitung des
Anwendungsbereichs unter anderem auf Pkw vor. Die EU-KOM möchte mit der
Revision zudem erreichen, dass zeitbezogene Vignettensysteme durch
streckenbezogene Mautsysteme für alle Fahrzeuge mittelfristig ersetzt werden.
27. Erwägt nun die Bundesregierung im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
18. Juni 2019 ihre Entscheidung, die Betreibergesellschaft der Lkw-Maut
Toll Collect dauerhaft zu übernehmen, insbesondere im Hinblick auf die in
der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Firma KPMG
genannten Synergieeffekte zwischen Lkw-Maut und Infrastrukturabgabe bei der
staatlichen Übernahme von Toll Collect?
BMVI beabsichtigt derzeit nicht, ein erneutes Vergabeverfahren zur Veräußerung
der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH durchzuführen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]