[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11843
19. Wahlperiode 23.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggelidis, Manuel Höferlin,
Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11451 –
Digitalisierung und Datenschutz im Ehrenamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in
ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, Maßnahmen zur Steigerung der
Attraktivität des Vereins- und Verbandswesens zu ergreifen. Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD heißt es dazu: „Wir stärken bürgerschaftliches
Engagement und Ehrenamt“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
19. Legislaturperiode, S. 16). Dazu werden folgende Maßnahmen aufgezählt:
„Entbürokratisierung Ehrenamt. Gründung Ehrenamtsstiftung. Ausbau
Mehrgenerationenhäuser. Stärkung Bundes- und Jugendfreiwilligendienst“
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 16). Weiter
heißt es unter Kapitel XI Absatz 3 Stadtentwicklung und Baukultur: „Wir
werden die ressortübergreifende Zusammenarbeit ausbauen. Gemeinsam mit
Ländern und Kommunen wollen wir ehrenamtliches Engagement und
gemeinwohlorientierte Initiativen stärken. Dafür wollen wir bestehende Rechtsgrundlagen
sowie Finanzierungs- und Beratungsinstrumente überprüfen und wo nötig
verbessern“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19.
Legislaturperiode, S. 113).
Die Bundesregierung erklärt auf Bundestagsdrucksache 19/9579, dass sie
„große Herausforderungen – zum Beispiel bei der Datenverwaltung und dem
Datenschutz“ und Chancen für „zum Beispiel digitales Engagement oder für die
Nachwuchsgewinnung“ sieht. Im Bundesland Bayern wurde durch einen
Ministerratsbeschluss ein nach Ansicht der Fragesteller bayrischer Sonder-„Weg zu
einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung“ der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) eingeschlagen. Dieser Beschluss sieht unter
anderem vor, dass kein „Amateursportverein, keine Musikkapelle oder sonstige[r]
vor allem durch ehrenamtliches Engagement“ getragener Verein „einen
Datenschutzbeauftragten bestellen“ muss, dass bei „einem Erstverstoß im Dickicht
der Datenschutzregeln [...] keine Bußgelder“ drohen und dass „weitere
Bestimmungen im Datenschutzrecht [...], bei deren Anwendung im Besonderen darauf
hinzuwirken ist, dass die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht
und mit Augenmaß verfolgt werden“, mit den Betroffenen identifiziert werden
(Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 451 vom 31. Juli 2018). Trotz der
Unsicherheit unter ehrenamtlich Tätigen, die während der Umsetzung der DSGVO
entstanden ist, wird das Unterfangen, datenschutzrechtliche Verbesserungen
vorzunehmen, als positiv wahrgenommen.
1. Wie steht die Bundesregierung, unabhängig der Vorgaben in der DSGVO zu
Ausnahmeregelungen für ehrenamtlich Tätige und gemeinnützige Vereine
und Organisationen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, wie auch vor Anwendbarkeit der DSGVO unter der Geltung des
Bundesdatenschutzgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung,
grundsätzlich auf alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter Anwendung finden
sollten. Für betroffene Personen macht es keinen Unterschied, ob eine
datenverarbeitende Stelle ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig ist.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis über den Umfang des
Verwaltungsaufwandes der im Zusammenhang mit der Umsetzung der DSGVO entsteht?
a) Wenn ja, wie hoch sind die dadurch entstehenden Kosten für
gemeinnützige Vereine und Organisationen?
b) Wenn nein, wie hat die Bundesregierung versucht, Kenntnis über diese
Umstände zu erlangen?
Der Bundesregierung liegen keine quantifizierbaren Erkenntnisse über den
Umfang des Verwaltungsaufwandes vor, der im Zusammenhang mit der
Umsetzung der DSGVO entsteht. Sie hat jedoch im Rahmen des Datenschutz-
Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (Bundestagsdrucksache 18/11325) sowie des
Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU – 2. DSAnpUG
(Bundestagsdrucksache 19/4674) den durch diese beiden Gesetze ausgelösten
Erfüllungsaufwand ermittelt. Der etwaige Erfüllungsaufwand für gemeinnützige
Vereine und Organisationen ist dabei aber nicht gesondert betrachtet worden.
3. Welches Informationsmaterial und welche Arbeitshilfen hat die
Bundesregierung für die Umsetzung der DSGVO selbst herausgegeben?
Welche dieser Informationsmaterialien beziehen sich speziell auf die
Umsetzung der DSGVO im ehrenamtlichen Bereich?
Die Bundesregierung hat Informationsmaterial/Arbeitshilfen wie folgt selbst
herausgegeben:
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat im
Zusammenhang mit der unmittelbaren Geltung der DSGVO „FAQs zur Datenschutz-
Grundverordnung“ veröffentlicht (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/
DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html). Diese behandeln unter
anderem auch die Frage „Was ändert sich für kleine Vereine und ehrenamtliche
Organisationen?“.
Das Bundministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Checkliste für die
Umsetzung der DSGVO in Unternehmen herausgebracht, abrufbar unter
www.bmwi.
de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/datenschutzgrundverordnung.html.
4. Welche durch Aufsichtsbehörden herausgegebenen Informationsmaterialien
und Arbeitshilfen sind der Bundesregierung bekannt?
Welche dieser Informationsmaterialien beziehen sich speziell auf die
Umsetzung der DSGVO im ehrenamtlichen Bereich?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Aufsichtsbehörden eine Vielzahl von
Informationsmaterialien und Arbeitshilfen herausgegeben haben, die sich
teilweise allgemein, teilweise mit Bezug zum ehrenamtlichen Bereich, mit der
Umsetzung der DSGVO beschäftigten.
Auf europäischer Ebene hat die frühere Artikel-29-Gruppe (Zusammenschluss
der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten in der Europäischen Union) zu
zentralen Fragen der Datenschutz-Grundverordnung Leitlinien erarbeitet, die
inzwischen von dem Europäischen Datenschutzausschuss bestätigt worden sind. Die
Leitlinien sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/newsroom/article29/news.cfm?
item_type=1360.
Auf nationaler Ebene hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder (DSK) seit Juli 2017 zu verschiedenen Kernthemen der DSGVO
unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte Kurzpapiere veröffentlicht,
die Auslegungshilfen bei der praktischen Anwendung der DSGVO geben.
Eine Übersicht dieser Kurzpapiere findet sich unter:
www.datenschutzkonferenz-
online.de/kurzpapiere.html. Darüber hinaus haben die Datenschutzbehörden in den
Ländern weitere Handreichungen, Checklisten und Informationen
herausgegeben. Insbesondere mit Bezug zu Vereinen und ehrenamtlich Tätigen können
genannt werden: Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen
und Vereine (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht), Datenschutz im
Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung (Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter
www.ldi .
nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Datenschutz-im-Verein/Datenschutz-Verein.pdf),
Datenschutz im Verein (Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit im Saarland, abrufbar unter
https://datenschutz.saarland.de/themen/vereine/
datenschutz-im-verein/) und Datenschutz im Verein nach der DS-GVO –
Praxisratgeber 2. Auflage (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Baden-Württemberg, abrufbar unter
www.baden-wuerttemberg.
datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/05/Praxisratgeber-für-Vereine.pdf).
Schließlich hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Mecklenburg-Vorpommern zusammen mit der Stiftung für Ehrenamt und
bürgerschaftliches Engagement in Mecklenburg-Vorpommern einen Leitfaden
herausgegeben (abrufbar unter
www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Publikationen/
Hilfe%20f%C3%BCr%20Vereine/Leitfaden_Datenschutz_Orientierungshilfe_
Vereine.pdf).
Eine Zusammenstellung mit einer Auswahl der zahlreichen Informationen aus
unterschiedlichen Quellen haben das BMI in den in der Antwort zu Frage 3
genannten „FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung“ (
www.bmi.bund.de/Shared
Docs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html)
sowie die Stiftung Datenschutz unter
www.stiftungdatenschutz.org/dsgvo-info/
veröffentlicht.
5. Gibt es weitere Vorstöße wie den bayrischen Ministerratsbeschluss vom
5. Juni 2018, die der Bundesregierung bekannt sind – sowohl aus anderen
Bundesländern als auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten?
Sieht die Bundesregierung in dem Ministerratsbeschluss ein Modell, das
auch in anderen Bundesländern Anwendung finden sollte?
Weitere Vorstöße sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der Bundesregierung
steht es nicht zu, Beschlüsse der Länder, wie etwa den bayerischen
Ministerratsbeschluss, zu bewerten.
6. Welche konkreten Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um
Verbände bei der Entwicklung eines schlüssigen Digitalisierungskonzeptes
zu unterstützen, das, unter Einbindung der Ehrenamtlichen, das Potenzial der
Medien nutzt und mit neuen Medien verknüpft?
7. Welche konkreten Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um
Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten im Bereich der
Digitalisierung innerhalb ehrenamtlicher Tätigkeiten zu fördern?
8. Durch welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung ehrenamtlich
Tätige, wenn die Vereine Prozesse digitalisieren oder neue digitale
Instrumente einführen?
a) Plant die Bundesregierung die Bereitstellung finanzieller Unterstützung
für Personal, das die ehrenamtlich Tätigen hinsichtlich der
Transformationsprozesse schult?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Digitalisierung in zivilgesellschaftlichen Organisationen schreitet voran und
erschließt so neue Engagementbereiche. Zudem ermöglicht sie gemeinnützigen
Organisationen, ihre Wirkungsziele effizienter zu erreichen. Die
Bundesregierung unterstützt diese Entwicklung bereits auf vielfältige Weise. So fördert sie
Einzelvorhaben zur strategischen digitalen Weiterentwicklung von
Organisationen, unterstützt Strukturen zur stärkeren Vernetzung der digital interessierten
zivilgesellschaftlichen Akteure und leistet Hilfe bei der Entwicklung digitaler
Kompetenzen. Das Bundeskabinett hat weiterhin am 10. Juli 2019 der Errichtung
einer Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt zugestimmt, die das
bürgerschaftliche Engagement und das Ehrenamt in Deutschland zugunsten
gemeinnütziger Zwecke stärken soll.
Die Stiftung, die noch im Jahr 2019 errichtet werden soll, soll sich den Themen
„Service-Angebote für die Organisation von bürgerschaftlichem Engagement und
Ehrenamt“ und „Digitalisierung“ widmen, um insbesondere in Abstimmung mit
bereits bestehenden Bundesprogrammen in strukturschwachen und ländlichen
Räumen Engagement- und Ehrenamtsstrukturen zu stärken.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen werden durch die Bundesregierung
fortlaufend geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Dr. Anna Christmann auf
Bundestagsdrucksache 19/10765 verwiesen.
9. Welche durch die DSGVO begründeten Abmahnrisiken für Vereine sind der
Bundesregierung bekannt?
a) Welche unterstützerischen Maßnahmen plant die Bundesregierung mit
Blick auf diese Risiken?
b) Welche Klarstellung plant die Bundesregierung, um die bestehende
Ungewissheit für ehrenamtlich Tätige in Vereinen mit Blick auf die DSGVO
aufzulösen und weiter Situationen zu verhindern, die dazu führen können,
den Betrieb des Vereins massiv einzuschränken oder gar dessen Existenz
zu gefährden?
c) Wenn keine Maßnahmen geplant sind, wie begründet die
Bundesregierung, dass sie keine Maßnahmen ergreifen möchte, um ehrenamtlich
Tätige vor Abmahnungen zu schützen?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die bei Inkrafttreten der DSGVO befürchtete Abmahnwelle ist nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgeblieben. Der Bundesregierung sind daher keine
besonderen, in den Vorgaben der DSGVO begründeten Abmahnrisiken für Vereine
bekannt geworden.
Insbesondere können Vereine in der Regel nicht nach den Regelungen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden: Vereine fallen
nur dann unter das UWG, wenn sie geschäftlich im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 1 UWG handeln. Dies wird nur angenommen, wenn sie gegenüber ihren
Mitgliedern durch Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auf dem
Markt auch gegen Entgelt angeboten werden. Eine Abmahnung kann auch in
diesen Fällen nur wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung ausgesprochen
werden.
Verstöße gegen Vorschriften der DSGVO können nur dann nach dem UWG
abgemahnt werden, wenn diese zumindest auch als Marktverhaltensregelungen im
Sinne von § 3a UWG anzusehen sind. Dies ist nach dem bisherigen Stand der
Rechtsprechung zum UWG nicht für sämtliche Vorschriften der DSGVO der Fall.
Die Bundesregierung hat am 15. Mai 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung des fairen Wettbewerbs (Bundesratsdrucksache 232/19) beschlossen, der
mehrere Maßnahmen gegen missbräuchliche Abmahnungen im
Wettbewerbsrecht vorsieht. Insbesondere sieht der Gesetzentwurf eine Verringerung der
finanziellen Anreize für Abmahnungen durch Wettbewerber vor, indem der Anspruch
auf Ersatz der Kosten der Abmahnung bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und
Informationspflichten im Internet und bei Datenschutzverstößen kleiner und
kleinster Unternehmen sowie vergleichbarer Vereine entfällt (§ 13 Absatz 4
UWG-E). Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen dieser Art von Verstößen
dürfen Wettbewerber mit den Abgemahnten zudem keine Vertragsstrafe
vereinbaren (§ 13a Absatz 2 UWG-E). Wirtschaftsverbände müssen sich in Zukunft
beim Bundesamt für Justiz registrieren und diesem regelmäßig über ihre
Abmahntätigkeiten Bericht erstatten.
10. Welche nationalen Spielräume sieht die Bundesregierung, um
Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige bei der Umsetzung der DSGVO zu schaffen?
a) Plant die Bundesregierung, diese auszuschöpfen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Ehrenamtlich Tätige, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind
datenschutzrechtlich nichtöffentliche Stellen. Im Bereich nichtöffentlicher Stellen ist der
durch die DSGVO eröffnete Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers
äußerst eingeschränkt und gibt grundsätzlich keinen Raum für ergänzende
nationale Regelungen. Dies entspricht dem Harmonisierungsansatz der DSGVO.
Einen solchen Spielraum für die nationalen Gesetzgeber eröffnet etwa Artikel 37
Absatz 4 DSGVO (Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragten bei
nichtöffentlichen Stellen). Im Rahmen des 2. DSAnpUG ist von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht worden, die Anforderungen an die Benennungspflicht zu
ändern. Von dieser Änderung werden auch ehrenamtlich Tätige profitieren. Der
Bundestag hat am 27. Juni 2019 in 2./3. Lesung beschlossen, die für die
Bestellpflicht maßgebliche Personenzahl nach § 38 BDSG von zehn auf 20 anzuheben.
Die abschließende Beratung im Bundesrat steht noch aus.
11. Welche Klarstellung plant die Bundesregierung, um potenzielle Risiken
hinsichtlich Abmahnungen und Haftungsfragen für ehrenamtlich Tätige in
Vereinen zu mildern?
a) Wenn die Bundesregierung keine Klarstellung plant, wie begründet sie
das?
b) Wenn die Bundesregierung eine Klarstellung plant, wie sieht diese aus?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Anhaltspunkte für das Bestehen besonderer Haftungsprobleme für ehrenamtlich
Tätige wegen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Vereinen sind
der Bundesregierung nicht bekannt. Ein im Sinne des UWG geschäftlich
handelnder Verein haftet für unlautere Handlungen seiner Organe und sonstiger in seinem
Auftrag handelnder Personen. Der Verein ist dann unmittelbar Adressat des
Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs und ggf. auch zur Erstattung der Kosten
einer Abmahnung verpflichtet. Dem Verein gegenüber haften ehrenamtlich
Tätige (Organmitglieder, besondere Vertreter, Vereinsmitglieder) nach den
allgemeinen Regelungen zum Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
nur, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bzw. übertragenen
satzungsgemäßen Vereinsaufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursachen
(§§ 31a, 31b BGB).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Ergreift die Bundesregierung – unabhängig von der Evaluation der DSGVO
im Jahr 2020 durch die Europäische Kommission – konkrete Maßnahmen,
um gemeinsam mit Verbänden und den Aufsichtsbehörden die Vorschriften
der DSGVO auf Praxistauglichkeit zu überprüfen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie sehen diese aus?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht seit Beginn der zweijährigen Umstellungsphase auf
die DSGVO in einem engen Austausch mit Unternehmen, Wirtschaftsverbänden,
Kammern und Aufsichtsbehörden über die praktischen Erfahrungen mit den
Vorschriften der DSGVO. Seit Oktober 2017 führen das BMI und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gemeinsam „Round-Table-Gespräche
zum Datenschutz". Dabei handelt es sich um eine Dialogreihe zur Umsetzung der
DSGVO mit Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der
Datenschutzaufsichtsbehörden und der Zivilgesellschaft. Die Dialogreihe findet etwa
halbjährlich zu aktuellen Themen statt. Die Bundesregierung beabsichtigt, das
Gesprächsformat mit einem weiteren Termin im zweiten Halbjahr 2019 fortzuführen.
Zudem hat das BMWi im Rahmen einer gemeinsam mit dem Deutschen Industrie-
und Kammertag organisierten „Road Show“ zur DSGVO von Februar bis Mai
2018 deutschlandweit über 30 Informationsveranstaltungen zur DSGVO vor Ort
begleitet.
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ISSN 0722-8333]