[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11921
19. Wahlperiode 25.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Ruppert, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11498 –
Wahlrecht der Auslandsdeutschen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auslandsdeutsche haben das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, wenn sie
nach ihrem 14. Lebensjahr drei Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht mehr als drei Monate
zurückliegt. Dies Recht üben sie zumeist durch Briefwahl aus. Allerdings ist die
Ausübung des Wahlrechts für im Ausland lebende Deutsche im Gegensatz zu
in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger mit nicht unerheblichen
Hindernissen verbunden: So ist ein förmlicher Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis erforderlich, welcher persönlich und handschriftlich von der
Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterzeichnet und der vor Fortzug zuletzt
gemeldeten Gemeinde im Original übermittelt werden muss; eine Einreichung
per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Erst nach der Eintragung im
Wählerverzeichnis danach erfolgt die postalische Zusendung der Wahlunterlagen,
woraufhin der ausgefüllte Wahlschein nunmehr wieder an die deutschen Behörden auf
dem Postweg retourniert werden muss. Auslandsdeutsche sind dabei in dem
Wahlkreis ihres letzten Wohnortes wahlberechtigt.
Mangels umfassender statistischer Erhebungen ist die Beteiligung von
Auslandsdeutschen an Bundestagswahlen nicht exakt bezifferbar. Sie lässt sich
jedoch über die Anzahl der Anträge von Auslandsdeutschen auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis näherungsweise bestimmen. Beispielsweise waren bei der
Bundestagswahl 2013 67 057 Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Ausland in das
Wählerverzeichnis eingetragen worden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entgegen der Annahme in der Vorbemerkung der Fragesteller haben
Auslandsdeutsche das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht nur dann, wenn sie nach
ihrem 14. Lebensjahr drei Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Vielmehr sind Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben, nach § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen ohne weitere Darlegungen wahlberechtigt, wenn
ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland nach dem 14. Geburtstag nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Betreffende ohne weitere
Darlegungen auf Antrag in das Wählerregister seiner letzten Wohnsitzgemeinde in
Deutschland eingetragen und kann sein Wahlrecht dort oder per Briefwahl vom
Ausland aus ausüben. Aber auch wenn die Voraussetzungen für den Regelfall der
ersten Alternative des § 25 Absatz 2 BWG nicht vorliegen, also wenn ein
dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland nicht vorliegt oder vor
Vollendung des 14. Lebensjahres oder vor mehr als 25 Jahren erfolgt ist, kann ein
im Ausland lebender Deutscher seit dem 21. Gesetz zur Änderung des BWG vom
27. April 2013 nach der neu eingefügten zweiten Alternative des § 25 Absatz 2
BWG wahlberechtigt sein. Dazu muss er darlegen, dass er aus anderen Gründen
in einer mit einem dreimonatigen Aufenthalt vergleichbaren Weise persönlich
und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist.
Die Ausübung des Wahlrechts ist für im Ausland lebende Deutsche gegenüber
den in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürgern nur mit den sich aus der
Tatsache ihres Aufenthalts im Ausland ergebenden Hindernissen verbunden.
Anders als bei den Wahlberechtigten mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland ergibt sich bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland ihre Wahlberechtigung
nicht aus dem Melderegister, da es keine Meldepflicht und kein Melderegister für
Personen gibt, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben. Da
Auslandsdeutsche deswegen nicht wie in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger
von der Gemeindebehörde von Amts wegen aus dem Melderegister in das
Wählerregister eingetragen werden können, erfolgt ihre Eintragung auf Antrag in das
Wählerregister der Gemeinde in Deutschland, in der sie vor ihrem Fortzug in das
Ausland zuletzt gemeldet waren. Da sich die das Wahlrecht begründenden
Tatsachen bei ihnen nicht aus dem Melderegister ergeben, ist bei jeder Wahl jeweils
ein Antrag und zum Beweis des aktuellen Vorliegens der das Wahlrecht
begründenden Tatsachen eine strafbewährte eidesstaatliche Versicherung erforderlich,
die eine persönliche Unterschrift erfordert.
Sofern die bei Auslandsdeutschen nicht aus den Melderegistern mögliche
Eintragung in das Wählerregister der Fortzugsgemeinde erfolgt ist, funktioniert die
Ausübung des Wahlrechts wie bei in Deutschland lebenden Bürgerinnen und
Bürgern entweder per Urnenwahl in der Fortzugsgemeinde bei Anwesenheit in
Deutschland oder per Briefwahl von einem anderen Ort gegebenenfalls im
Ausland aus, wobei bei Wahl vom Ausland aus die Postlaufzeiten vom
Wahlberechtigten zu berücksichtigen sind. Da im Ausland lebende Wahlberechtigte nach
Eintragung in das Wählerregister ihrer letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland
von anderen Wahlberechtigten im Wählerregister nicht unterschieden werden und
die Zahl der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Deutschen
mangels Meldepflicht nicht bekannt ist, lassen sich Aussagen über Zahl der
Auslandsdeutschen, den Anteil der Wahlberechtigten unter den Auslandsdeutschen
oder die Beteiligung der Auslandsdeutschen an Bundestagswahlen nicht machen.
Bekannt ist aber die Zahl der aufgrund ihrer erfolgten Eintragung in ein
Wählerregister in Deutschland wahlberechtigten Deutschen mit Wohnsitz im Ausland.
Und diese hat sich mit 67 057 bei der Bundestagswahl 2013 und 112 989 bei der
Bundestagswahl 2017 gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten des 21. Gesetzes zur
Änderung des BWG deutlich gesteigert (2009: 65 731; 2005: 54 808).
1. Wie viele Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihren
Wohnsitz im Ausland?
Die Zahl der in Deutschland nicht mit einer Wohnung gemeldeten im Ausland
lebenden Deutschen, die in das Ausland verzogen sind oder durch Geburtserwerb
von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutsche Staatsangehörige, die keinen
melderechtlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in
den deutschen Melderegistern melderechtlich nicht erfasst. Ein Melderegister für
Auslandsdeutsche oder eine Meldepflicht für in das Ausland verzogene Deutsche
gibt es nicht.
2. Wie verteilt sich die Zahl der Auslandsdeutschen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Regionen EU, Europa ohne EU, Nordamerika, Afrika,
Südamerika, Russland, China, restliches Asien, Naher und Mittlerer Osten,
Ozeanien inkl. Australien und Neuseeland sowie sonstige Länder?
Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
Die Zahl der aufgrund der erfolgten Eintragung in ein Wählerregister in
Deutschland bei der Bundestagswahl 2013 und 2017 wahlberechtigten Deutschen mit
Wohnsitz im Ausland verteilt sich nach Wohnländern wie aus den Anlagen
ersichtlich.
3. Wie viele dieser Auslandsdeutschen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung wahlberechtigt?
Auf die Antwort zu Frage 1 und Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
4. Wie viele der Anträge auf Briefwahl sind in den letzten beiden
Bundestagswahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund mangelnder
„unmittelbarer Vertrautheit“ abgelehnt worden?
Über die Zahl der Anträge von Deutschen im Ausland auf Eintragung in ein
Wählerverzeichnis liegen dem Bundeswahlleiter keine Angaben vor. Von den
tatsächlich erfolgten Eintragungen von im Ausland lebenden Deutschen in ein
Wählerregister in Deutschland erfolgte dies bei den Bundestagswahlen 2013 und 2017
in circa 2 000 Fällen aufgrund der zweiten Alternative von § 12 Absatz 2 BWG.
Nach Angaben aus den Ländern sind etwa 500 Anträge bekannt, die bei der
Bundestagswahl 2013 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes
abgelehnt wurden; bezüglich der Bundestagswahl 2017 liegen dem
Bundeswahlleiter insofern keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Beschwerden über Probleme oder Verhinderung der Briefwahl
sind der Bundesregierung für die Bundestagswahlen 2013 und 2017
bekannt?
Sowohl bei der Bundestagswahl 2013 als auch bei der Bundestagswahl 2017
gingen beim Bundeswahlleiter einige Beschwerden von Auslandsdeutschen ein, dass
sie die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der Wahl erhalten hätten. Die
Beschwerden wurden jeweils an die zuständige Gemeinde zur Stellungnahme
weitergeleitet. In vielen Fällen waren die Beschwerden nicht berechtigt, weil
beispielsweise die entsprechenden Anträge erst sehr kurzfristig gestellt worden
waren. Die Zahl von Beschwerden beim Bundeswahlleiter, die den in der Frage
genannten Gründen zuzuordnen sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach
der Bundestagswahl 2017 wurde ein diesbezüglicher Wahleinspruch in einem
Fall eingelegt; diesen hat der Deutsche Bundestag entsprechend der Empfehlung
des Wahlprüfungsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/3050, S. 43)
zurückgewiesen. Nach der Bundestagswahl 2013 hatte der Deutsche Bundestag einen
Wahleinspruch gegen das neue Wahlrecht der Auslandsdeutschen
zurückgewiesen (Bundestagsdrucksache 18/1810, S. 191, 199).
6. Wie viele Anträge auf Briefwahl von Auslandsdeutschen enden nach
Kenntnis der Bundesregierung ohne eine gültige Stimmabgabe?
Auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
7. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für das verfassungsmäßig garantierte
Recht auf Teilhabe an Wahlen von Auslandsdeutschen angesichts des
Umstandes, dass dieser Wahlprozess sehr anfällig für etwaige, auch mutwillige
Störungen beispielsweise in undemokratischen Gastländern ist?
Hinweise auf mutwillige Störungen der Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen
liegen der Bundesregierung nicht vor. Das Grundgesetz kann rechtlich nicht
garantieren, dass das Wahlrecht durch deutsche Staatsangehörige auf dem
Staatsgebiet und im Hoheitsbereich eines anderen Staates wie im Bundesgebiet ausgeübt
werden kann.
8. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko einer elektronischen
Wahlrechtsausübung speziell und ausschließlich für Auslandsdeutsche ein, und
wo sieht sie Vorteile des aktuellen Systems der Briefwahl?
Einer elektronischen Wahlrechtsausübung stehen erhebliche
verfassungsrechtliche und tatsächliche Risiken entgegen. Nach dem Bundeswahlgesetz findet die
Bundestagswahl als Urnenwahl oder per Briefwahl statt. Mit Urteil vom 3. März
2009 (BVerfGE 123, 39 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die frühere
Wahlgeräteverordnung für mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus
Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG)
unvereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei festgestellt, dass die
Kontrolle des Wahlverfahrens eine Angelegenheit und Aufgabe der Bürger sei
und jeder Bürger die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische
Vorkenntnisse nachvollziehen und verstehen können muss. Ein Wahlverfahren, in
dem der Wähler nicht zuverlässig nachvollziehen kann, ob seine Stimme
unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wird, und
wie die insgesamt abgegebenen Stimmen zugeordnet und gezählt werden, ist nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Es reicht danach
insbesondere nicht aus, wenn der Wähler darauf verwiesen ist, ohne die Möglichkeit
eigener Einsicht auf die Funktionsfähigkeit des Systems zu vertrauen. Danach
kommen Online-Wahlen nach gegenwärtigem Stand der Technik erst Recht nicht in
Betracht, da internetbasierte Wahlverfahren nicht in der Lage sind, den oben
dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben der Öffentlichkeit der Wahl zu
genügen. Weitere Probleme bestehen hinsichtlich der mangelnden Sicherheit des
Internets sowie der dauerhaften Wahrung des Wahlgeheimnisses. Daher sind
Online-Wahlen in Deutschland nach derzeitiger Rechts- und Tatsachenlage nicht
möglich.
Vor der Europawahl 2019 hat zudem die EU-Kommission in ihrer Mitteilung
„Faire und freie Europawahlen gewährleisten“ vom 12. September 2018 (COM
(2018) 637) und in ihrer Empfehlung zu Wahlkooperationsnetzwerken, Online-
Transparenz, Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und Bekämpfung von
Desinformationskampagnen vom 21. September 2018 (C(2018) 5949) auf ein
verändertes Sicherheitsumfeld und wachsende Bedrohungen unserer Demokratien
durch hybride Angriffe auf Wahlvorrichtungen, Informationssysteme und das
Internet durch Drittstaaten hingewiesen (siehe auch „Gemeinsame Mitteilung an
das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Stärkung der
Resilienz und Ausbau der Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen“
(JOIN(2018) 16) sowie J. Grolle, SPIEGEL Plus 18. September 2018 „So mordet
man leise die Demokratie“ zum Plädoyer der Experten der Universität Michigan
zu einer Rückkehr zu Stimmzetteln aus Papier in den USA).
Jenseits der rechtlichen und Sicherheits-Bedenken gegenüber elektronischen und
internetbasierten Wahlsystemen hat das etablierte und vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 134, 25) als verfassungsrechtlich zulässig bestätigte
gegenwärtige System der Briefwahl den Vorteil, für den Bürger eine niedrige technische
Zugangsschwelle aufzuweisen, was dem egalitären Charakter der Demokratie
und dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Allgemeinheit und
Gleichheit der Wahl in besonderer Weise entspricht, und gegenüber den
finanziellen Aufwendungen, die für ein sicheres E-Voting-System erforderlich würden,
erheblich kostengünstiger zu sein.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die möglichen Steigerungen in der
Effizienz und Transparenz des Vorgangs ein, wenn entsprechende Anträge künftig
von einer zentralen Instanz bearbeitet würden (z. B. vom Auswärtigen Amt)
und nicht in den Gemeinden, in der ein Auslandsdeutscher vor dessen
Fortzug zuletzt gemeldet war?
Die Annahme, die Effizienz und Transparenz der Durchführung von
Verwaltungsaufgaben würde per se durch eine Zentralisierung der
Aufgabenwahrnehmung gesteigert, würde der Grundentscheidung in Artikel 30 und 83 GG für eine
im Grundsatz dezentrale Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und
deren Kommunen und dem Grundsatz der Subsidiarität und Dezentralität
widersprechen. Für die Durchführung des Bundeswahlrechts und die Organisation der
Bundeswahlen sind entsprechend dem Regelfall des Artikels 83 GG
grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig (ebenso die Begründung zur
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, lfd.
Nr. 35 der Sammelübersicht 18/452, Bundestagsdrucksache 18/12809, der der
Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 gefolgt ist). Eine Zentralisierung von
Teilaspekten der Wahlvorbereitung für einen Teil der Wahlberechtigten bei einer
zentralen Instanz, zumal in einer für Wahlrechtsfragen, Wahlorganisation,
Melderegister und Wählerregister unzuständigen obersten Bundesbehörde, würde die
Effizienz und Transparenz der Aufgabenwahrnehmung nicht steigern und könnte
zu Informationsdefiziten bei der Überprüfung der Angaben der Antragsteller und
zu Unvollständigkeit der in Deutschland auf Gemeindeebene geführten
Wählerregister und zu Manipulationsmöglichkeiten führen.
10. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit der höchste
Anteil der Stimmen von Auslandsdeutschen in einem Wahlkreis?
Auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
11. Gibt es rechtliche oder administrative Probleme, die einer Wahlmöglichkeit
bei Bundestagswahlen direkt in den deutschen Auslandsvertretungen
prinzipiell im Wege stehen?
Abgesehen davon, dass die Durchführung deutscher Wahlen im Wege der
Urnenwahl in auswärtigen Staaten jeweils die Genehmigung aller betroffenen
auswärtigen Staaten bezüglich der Durchführung deutscher Hoheitsakte auf fremdem
Hoheitsgebiet voraussetzen und im Fall der teilweisen Verweigerung zu
Gleichbehandlungsproblemen unter vergleichbaren Wählergruppen führen würde, wäre
eine Durchführung von Urnenwahlen in den deutschen Auslandsvertretungen mit
dem deutschen Wahlsystem und Wahlrecht nicht zu vereinbaren. Denn außerhalb
der Wahllokale in den Wahlkreisen sind weder die für die 299 Wahlkreise jeweils
unterschiedlichen Stimmzettel, noch die Wählerregister der circa 80 000
Wahlbezirke in Deutschland auf dem bis zum Wahltag von den Gemeindebehörden
fortgeschriebenen Stand zur Verifizierung des Wahlrechts vorhanden. Außerhalb
des Wahlbezirks könnten nicht durch Stimmabgabevermerk im Wählerregister
Mehrfachwahlen verhindert werden. Schließlich würde die Durchführung der
Wahl durch unabhängige Wahlorgane und ehrenamtliche, von den
konkurrierenden Parteien vorgeschlagene Mitglieder der Wahlvorstände (§ 9 Absatz 2 BWG)
und die Öffentlichkeit aller Teile der Wahlhandlung für jedermann (§ 31 BWG)
als zentrale Sicherungen des deutschen Wahlrechts gegen Wahlmanipulation bei
einer Wahldurchführung außerhalb des Wahlgebiets (§ 2 Absatz 1 BWG) in ihrer
Wirksamkeit beeinträchtigt. Zudem könnte bei geringem Wähleraufkommen und
bei Übermittlung der auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenden
Stimmenzahlen einzelne Stimmzettel und die Stimmabgabe darauf einzelnen
Wahlberechtigten zugeordnet und dadurch der verfassungsrechtliche
Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl (Artikel 38 Absatz 1 GG) verletzt werden.
Da wegen des verfassungsrechtlichen Wahlgrundsatzes der Wahlgleichheit alle
Wahlkreise ungefähr gleich viele Wahlberechtigte umfassen müssen (BVerfGE
130, 212, 225]), kommt angesichts der unbekannten Wählerzahlen und der
Nichtregistrierung der Auslandsdeutschen auch die Bildung von
„Auslandswahlkreisen“ nicht in Frage (vergleiche auch Begründung zur Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, lfd. Nr. 35 der Sammelübersicht
18/452, Bundestagsdrucksache 18/12809, der der Deutsche Bundestag am
29. Juni 2017 gefolgt ist).
12. Worin sieht die Bundesregierung die Hauptgründe für die
unterdurchschnittliche Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen?
Daten zur durchschnittlichen Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen liegen
nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung).
13. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Wahlbeteiligung von
Auslandsdeutschen zu erhöhen?
Um die Wahlteilnahme der Auslandsdeutschen zu fördern, machen die
diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland unverzüglich
nach der Bestimmung des Wahltages, also in der Regel mehr als ein halbes Jahr
vor der Wahl, öffentlich bekannt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland
lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen können und wie sie die Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen können. Dies geschieht in überregionalen und
regionalen Tages- und Wochenzeitungen des Gastlandes, über das Internet auf
den Internetseiten des Bundeswahlleiters und der Auslandsvertretungen des
Auswärtigen Amtes sowie über das Benachrichtigungssystem für Deutsche im
Ausland ELEFAND, sofern die deutschen Bürgerinnen und Bürger im Ausland bei
der Anmeldung in diesem System um Informationen zur Wahl gebeten haben.
Dabei werden die im Ausland lebenden Wahlberechtigten auf die Ratsamkeit
einer frühzeitigen Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerregister der
Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland hingewiesen.
Auslandsvertretungen in Ländern mit besonders langen oder unzuverlässigen
Postwegen bieten für den Versand der Briefwahlunterlagen durch die Wahlämter
in das Ausland und für die Rücksendung der Wahlbriefe der Wahlberechtigten
aus dem Ausland nach Deutschland die Benutzung des Kurierdienstes des
Auswärtigen Amtes an.
Mit der 11. Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung vom 24. März 2017
(BGBl I, Nr. 15, S. 585) wurden der zur Versendung der Briefwahlunterlagen zur
Verfügung stehende Zeitraum verlängert und die Zustellung der Wahlbriefe an
die Wahlämter der Gemeinden durch Sicherstellung der Maschinenlesbarkeit
beschleunigt. Diese Regelungen wurden in der 6. Verordnung zur Änderung der
Europawahlordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) auch für die Europawahlen
übernommen. Mit der Deutschen Post AG als dem für die Rücksendung der
Wahlbriefe nach § 36 Absatz 4 BWG öffentlich bekannt gemachten
Postunternehmen (vgl. Bundesanzeiger vom 10. Juli 2017) ist sowohl für die
Bundestagswahl am 24. September 2017, als auch für die Europawahl am 26. Mai 2019
vertraglich eine individuelle Sonntagszustellung der Wahlbriefe durch die Deutsche
Post AG an die Wahlämter vereinbart worden, um die Zustellung bis zum letzten
Moment sicherzustellen.
1
Anzahl der bei der BTW 2013 in ein Wählerverzeichnis
eingetragenen, im Ausland lebenden und in Deutschland
nicht (mehr) gemeldeten wahlberechtigten Deutschen
– nach Wohnländern –
Wohnland Anzahl
124 Belgien 3.928
125 Bulgarien 78
126 Dänemark 882
127 Estland 39
128 Finnland 302
129 Frankreich 6.903
131 Slowenien 23
134 Griechenland 268
135 Irland 382
137 Italien 1.105
139 Lettland 42
142 Litauen 29
143 Luxemburg 1.068
145 Malta 71
148 Niederlande 3.163
151 Österreich 5.616
152 Polen 344
153 Portugal 323
154 Rumänien 75
155 Slowakei 42
157 Schweden 1.322
161 Spanien 2.163
164 Tschechische Republik 243
165 Ungarn 210
168 Vereinigtes Königreich 3.523
181 Zypern 68
EU-Mitglieder Zusammen 32.212
121 Albanien 21
122 Bosnien und Herzegowina 22
123 Andorra 2
130 Kroatien 43
136 Island 54
141 Liechtenstein 92
144 Mazedonien 15
146 Moldau 7
147 Monaco 32
149 Norwegen 946
158 Schweiz 18.287
160 Russische Föderation 254
163 Türkei 276
2
Wohnland Anzahl
166 Ukraine 86
422 Armenien 12
425 Aserbaidschan 14
430 Georgien 46
Europarat-Mitglieder Zusammen 52.421
140 Montenegro 11
150 Kosovo 35
169 Weißrußland 18
170 Serbien 51
195 Brit. abh. Geb. in Europa 1
199 Übriges Europa 6
Übriges Europa Zusammen 122
Europa Zusammen 52.543
221 Algerien 20
223 Angola 9
224 Eritrea 3
225 Äthiopien 73
226 Lesotho 1
227 Botsuana 29
229 Benin 26
230 Dschibuti 1
231 Cote de'Ivoire 8
232 Nigeria 54
233 Simbabwe 29
236 Gabun 3
238 Ghana 59
239 Mauretanien 8
242 Kap Verde 1
243 Kenia 112
245 Kongo, Rep. 4
246 Kongo, Dem. Rep. 28
247 Liberia 3
248 Libyen 6
249 Madagaskar 7
251 Mali 5
252 Marokko 59
253 Mauritius 2
254 Mosambik 36
255 Niger 10
256 Malawi 37
257 Sambia 29
258 Burkina Faso 20
261 Guinea 1
262 Kamerun 24
3
Wohnland Anzahl
263 Südafrika 407
265 Ruanda 35
267 Namibia 75
268 Sao Tome und Principe 1
269 Senegal 26
271 Seychellen 2
272 Sierra Leone 3
274 Äquatorialguinea 1
277 Sudan 19
278 Südsudan 6
282 Tansania 52
283 Togo 19
284 Tschad 7
285 Tunesien 81
286 Uganda 36
287 Ägypten 138
289 Zentralafrikanische Republik 4
291 Burundi 13
299 Übriges Afrika 10
Afrika Zusammen 1.642
322 Barbados 7
323 Argentinien 114
324 Bahamas 8
326 Bolivien 71
327 Brasilien 349
328 Guyana 1
332 Chile 140
333 Dominica 1
334 Costa Rica 60
335 Dominikanische Republik 25
336 Ecuador 55
337 El Salvador 23
345 Guatemala 22
346 Haiti 6
347 Honduras 21
348 Kanada 812
349 Kolumbien 62
351 Kuba 11
353 Mexiko 210
354 Nicaragua 24
355 Jamaika 9
357 Panama 16
359 Paraguay 32
361 Peru 114
365 Uruguay 45
366 St. Lucia 5
368 Vereinigte Staaten 4.542
367 Venezuela 23
4
Wohnland Anzahl
369 St. Vincent und die Grenadinen 1
371 Trinidad und Tobago 12
399 Übriges Amerika 12
Amerika Zusammen 6.833
421 Jemen 8
423 Afghanistan 32
424 Bahrain 32
426 Bhutan 1
427 Myanmar 11
429 Brunei Darussalam 16
431 Sri Lanka 32
432 Vietnam 111
434 Korea, Dem. Volksrepublik 67
436 Indien 225
437 Indonesien 145
438 Irak 12
439 Iran, Islam. Republik 26
441 Israel 152
442 Japan 360
444 Kasachstan 28
445 Jordanien 58
446 Kambodscha 58
447 Katar 60
448 Kuwait 11
449 Laos, Dem. Volksrepublik 28
450 Kirgisistan 33
451 Libanon 42
456 Oman 25
457 Mongolei 19
458 Nepal 17
460 Bangladesch 20
461 Pakistan 37
462 Philippinen 116
465 Taiwan 50
467 Korea, Republik 72
469 Vereinigte Arabische Emirate 483
470 Tadschikistan 10
471 Turkmenistan 3
472 Saudi-Arabien 66
474 Singapur 593
475 Syrien, Arab. Republik 3
476 Thailand 438
477 Usbekistan 25
479 China 1.366
482 Malaysia 106
483 Timor-Leste 3
499 Übriges Asien 24
5
Wohnland Anzahl
Asien Zusammen 5.024
523 Australien 819
526 Fidschi 1
527 Cookinseln 1
536 Neuseeland 185
537 Palau 2
538 Papua-Neuguinea 5
599 Übriges Ozeanien 2
Australien Zusammen 1.015
Insgesamt 67.057
1
Anzahl der bei der BTW 2017 in ein Wählerverzeichnis
eingetragenen, im Ausland lebenden und in Deutschland
nicht (mehr) gemeldeten wahlberechtigten Deutschen
– nach Wohnländern –
Stand: 29.11.2017
Wohnland Anzahl
124 Belgien 5.483
125 Bulgarien 103
126 Dänemark 1.753
127 Estland 61
128 Finnland 451
129 Frankreich 9.606
130 Kroatien 55
131 Slowenien 33
134 Griechenland 220
135 Irland 806
137 Italien 1.544
139 Lettland 41
142 Litauen 49
143 Luxemburg 1.469
145 Malta 143
148 Niederlande 5.808
151 Österreich 11.376
152 Polen 421
153 Portugal 462
154 Rumänien 112
155 Slowakische Republik 68
157 Schweden 2.627
161 Spanien 3.116
164 Tschechische Republik 347
165 Ungarn 327
168 Vereinigtes Königreich 8.630
181 Zypern 80
EU-Mitglieder Zusammen 55.191
121 Albanien 42
122 Bosnien und Herzegowina 21
123 Andorra 7
136 Island 92
140 Montenegro 10
141 Liechtenstein 150
144 ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 18
146 Republik Moldau 13
147 Monaco 37
149 Norwegen 1.843
2
Wohnland Anzahl
158 Schweiz 31.606
160 Russische Föderation 292
163 Türkei 331
166 Ukraine 100
170 Serbien 63
422 Armenien 17
425 Aserbaidschan 22
430 Georgien 32
Europarat-Mitglieder Zusammen 89.887
150 Kosovo 35
167 Vatikanstadt 1
169 Weißrussland 28
Übriges Europa Zusammen 64
Europa Zusammen 89.951
221 Algerien 18
223 Angola 3
224 Eritrea 2
225 Äthiopien 60
226 Lesotho 4
227 Botsuana 20
229 Benin 11
230 Dschibuti 4
231 Côte d'Ivoire 11
232 Nigeria 73
233 Simbabwe 29
236 Gabun 3
238 Ghana 46
239 Mauretanien 10
242 Cabo Verde 6
243 Kenia 133
245 Kongo 16
246 Demokratische Republik Kongo 16
247 Liberia 11
248 Libyen 4
249 Madagaskar 13
251 Mali 18
252 Marokko 63
253 Mauritius 9
254 Mosambik 23
255 Niger 10
256 Malawi 21
257 Sambia 50
258 Burkina Faso 12
261 Guinea 9
3
Wohnland Anzahl
262 Kamerun 18
263 Südafrika 436
265 Ruanda 33
267 Namibia 60
268 São Tomé und Príncipe 1
269 Senegal 29
271 Seychellen 4
272 Sierra Leone 14
274 Äquatorialguinea 2
277 Sudan 15
278 Südsudan 3
281 Swasiland 1
282 Vereinigte Republik Tansania 68
283 Togo 18
284 Tschad 4
285 Tunesien 77
286 Uganda 42
287 Ägypten 99
289 Zentralafrikanische Republik 8
291 Burundi 4
Afrika Zusammen 1.644
322 Barbados 4
323 Argentinien 114
324 Bahamas 11
326 Plurinationaler Staat Bolivien 30
327 Brasilien 416
330 Belize 5
332 Chile 184
333 Dominica 1
334 Costa Rica 75
335 Dominikanische Republik 28
336 Ecuador 80
337 El Salvador 20
340 Grenada 3
345 Guatemala 29
346 Haiti 6
347 Honduras 12
348 Kanada 1.491
349 Kolumbien 139
351 Kuba 18
353 Mexiko 279
354 Nicaragua 16
355 Jamaika 8
357 Panama 22
359 Paraguay 37
361 Peru 117
364 Suriname 2
4
Wohnland Anzahl
365 Uruguay 52
366 St. Lucia 2
367 Bolivarische Republik Venezuela 41
368 Vereinigte Staaten 9.484
371 Trinidad und Tobago 9
Amerika Zusammen 12.735
423 Afghanistan 15
424 Bahrain 27
426 Bhutan 2
427 Myanmar 45
429 Brunei Darussalam 9
431 Sri Lanka 18
432 Vietnam 101
434 Demokratische Volksrepublik Korea 9
436 Indien 218
437 Indonesien 146
438 Irak 10
439 Islamische Republik Iran 40
441 Israel 224
442 Japan 623
444 Kasachstan 27
445 Jordanien 67
446 Kambodscha 47
447 Katar 86
448 Kuwait 20
449 Demokratische Volksrepublik Laos 19
450 Kirgisistan 20
451 Libanon 68
454 Malediven 2
456 Oman 44
457 Mongolei 13
458 Nepal 21
459 Palästinensische Gebiete 7
460 Bangladesch 16
461 Pakistan 43
462 Philippinen 133
467 Republik Korea 199
469 Vereinigte Arabische Emirate 724
470 Tadschikistan 15
471 Turkmenistan 6
472 Saudi-Arabien 72
474 Singapur 938
475 Arabische Republik Syrien 3
476 Thailand 576
477 Usbekistan 23
479 China 1.702
483 Timor-Leste 4
482 Malaysia 168
5
Wohnland Anzahl
Asien Zusammen 6.550
523 Australien 1.560
526 Fidschi 3
530 Kiribati 2
532 Vanuatu 1
536 Neuseeland 487
537 Palau 3
538 Papua-Neuguinea 13
541 Tonga 1
543 Samoa 2
545 Föderierte Staaten von Mikronesien 1
Australien Zusammen 2.073
996 unbekanntes Ausland 36
Insgesamt 112.989
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]