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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

29.07.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1151311.07.2019

Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11513 19. Wahlperiode 11.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten separat im Rahmen des Themenfeldkataloges der politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Mit den Kleinen Anfragen „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten …“ fragt DIE LINKE. im Deutschen Bundestag quartalsweise nach solchen Taten. Im Vergleich mit den vom Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) für das Unterthema „Islamfeindlichkeit“ erfassten Straftaten ergeben sich beim Zusammenrechnen der in den Antworten auf die Kleinen Anfragen genannten Taten (einschließlich Nachmeldungen) Differenzen. Für das Jahr 2017 wurden so im KPMD-PMK 1 075 Straftaten unter „Islamfeindlichkeit“ erfasst, davon 45 mit Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ veroeffentlichungen/2018/pmk-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Im Jahr 2018 wurden dort 910 derartige Straftaten erfasst, davon 48 mit dem Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/ 2019/pmk-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Antworten auf Kleine Anfragen ergaben dagegen für 2017 950 derartige Straftaten (Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, allerdings ohne Nachmeldungen für das vierte Quartal, was eventuell die Differenz erklären könnte), davon 84 gegen Moscheen gerichtete Straftaten. Im Jahr 2018 ergaben die Antworten auf Kleine Anfragen einschließlich aller Nachmeldungen 824 islamfeindliche Straftaten, davon 78 gegen Moscheen (Bundestagsdrucksachen 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854). Den Fragestellerinnen und Fragestellern stellt sich hier die Frage nach den Hintergründen dieser Diskrepanzen. Zudem verweist die Bundesregierung in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen darauf, dass das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ nur für Moscheen selbst gelte, „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen sind davon nicht umfasst“. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der gesonderten Erfassung islamfeindlicher Straftaten seit 2017 gemacht, welche Probleme traten dabei ggfs. bislang auf, und inwieweit gibt es bereits eine Evaluation oder für wann ist eine solche geplant? 2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Zahlen zu islamfeindlichen Straftaten und der darin enthaltenen Angriffsziele „Religionsstätte/Moschee“ in den KPMD/PMK für die Jahre 2017 und 2018 und den Zahlen aus den Antworten der Bundesregierung auf die quartalsweise gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ (Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854)? 3. Wie genau definiert die Bundesregierung „Religionsstätte/Moschee“ unter „Angriffsziel ‚Religionsstätte/Moschee‘“ auf Bundestagsdrucksache 19/10570, Antwort zu Frage 2 (bitte detailliert ausführen)? a) Welche optischen, baulichen, (vereins-)rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen gelten für die Einstufung einer Räumlichkeit als „Religionsstätte/Moschee“? b) Welche „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamischen Einrichtungen“, die nicht unter die Kategorie „Religionsstätte/Moschee“ fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte gegebenenfalls Beispiele benennen)? c) Worin unterscheidet sich „Religionsstätte“ bzw. „Religionsstätte/ Moschee“ von „Stätte der Religionsausübung“, und was bezweckt die Bundesregierung mit dieser Unterscheidung? d) Wodurch unterscheidet sich ein „Moscheeverein“ von einer „Religionsstätte/Moschee“? e) Als was zählt die Bundesregierung Räumlichkeiten von Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten? f) Inwieweit rechnet die Bundesregierung alevitische Gebetsräume bzw. Cem-Häuser unter „Religionsstätten/Moschee“ oder „Stätte der Religionsausübung“? g) Inwieweit tauchen Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher Straftaten in der KPMD/PMK oder in den Antworten auf die Kleine Anfrage „Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Straftaten“ auf? 4. Aus welchem Grund werden in der PMK Angriffe auf Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen nicht ebenso erfasst wie das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, und inwieweit gibt es Überlegungen, dies zu ändern? 5. Welche Auflistungen von Angriffen auf Moscheen in Deutschland und sonstiger gegen muslimische Gebetsräume begangener Straftaten sind der Bundesregierung bekannt, wer hat diese erstellt, und für wie zuverlässig erachtet die Bundesregierung diese Auflistungen? 6. Wie viele und welche Formen von Angriffen auf Moscheen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte einzeln benennen)? Berlin, den 2. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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