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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
29.07.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1151311.07.2019
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11513
19. Wahlperiode 11.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau,
Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten separat im Rahmen des
Themenfeldkataloges der politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Mit den
Kleinen Anfragen „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten …“ fragt
DIE LINKE. im Deutschen Bundestag quartalsweise nach solchen Taten. Im
Vergleich mit den vom Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) für das
Unterthema „Islamfeindlichkeit“ erfassten Straftaten ergeben sich beim
Zusammenrechnen der in den Antworten auf die Kleinen Anfragen genannten
Taten (einschließlich Nachmeldungen) Differenzen. Für das Jahr 2017 wurden
so im KPMD-PMK 1 075 Straftaten unter „Islamfeindlichkeit“ erfasst, davon
45 mit Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/2018/pmk-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Im Jahr
2018 wurden dort 910 derartige Straftaten erfasst, davon 48 mit dem Angriffsziel
„Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/
2019/pmk-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Antworten auf Kleine
Anfragen ergaben dagegen für 2017 950 derartige Straftaten
(Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, allerdings ohne Nachmeldungen für
das vierte Quartal, was eventuell die Differenz erklären könnte), davon 84 gegen
Moscheen gerichtete Straftaten. Im Jahr 2018 ergaben die Antworten auf Kleine
Anfragen einschließlich aller Nachmeldungen 824 islamfeindliche Straftaten,
davon 78 gegen Moscheen (Bundestagsdrucksachen 19/2315, 19/3917, 19/6333,
19/8854). Den Fragestellerinnen und Fragestellern stellt sich hier die Frage nach
den Hintergründen dieser Diskrepanzen. Zudem verweist die Bundesregierung in
ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen darauf, dass das Angriffsziel
„Religionsstätte/Moschee“ nur für Moscheen selbst gelte, „Stätten der
Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen sind davon nicht
umfasst“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der gesonderten Erfassung
islamfeindlicher Straftaten seit 2017 gemacht, welche Probleme traten dabei
ggfs. bislang auf, und inwieweit gibt es bereits eine Evaluation oder für wann
ist eine solche geplant?
2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Zahlen
zu islamfeindlichen Straftaten und der darin enthaltenen Angriffsziele
„Religionsstätte/Moschee“ in den KPMD/PMK für die Jahre 2017 und 2018
und den Zahlen aus den Antworten der Bundesregierung auf die
quartalsweise gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu
„Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ (Bundestagsdrucksachen 18/12535,
18/13330, 19/148, 19/987, 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854)?
3. Wie genau definiert die Bundesregierung „Religionsstätte/Moschee“
unter „Angriffsziel ‚Religionsstätte/Moschee‘“ auf Bundestagsdrucksache
19/10570, Antwort zu Frage 2 (bitte detailliert ausführen)?
a) Welche optischen, baulichen, (vereins-)rechtlichen und sonstigen
Rahmenbedingungen gelten für die Einstufung einer Räumlichkeit als
„Religionsstätte/Moschee“?
b) Welche „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige
islamischen Einrichtungen“, die nicht unter die Kategorie
„Religionsstätte/Moschee“ fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte
gegebenenfalls Beispiele benennen)?
c) Worin unterscheidet sich „Religionsstätte“ bzw. „Religionsstätte/
Moschee“ von „Stätte der Religionsausübung“, und was bezweckt die
Bundesregierung mit dieser Unterscheidung?
d) Wodurch unterscheidet sich ein „Moscheeverein“ von einer
„Religionsstätte/Moschee“?
e) Als was zählt die Bundesregierung Räumlichkeiten von
Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten?
f) Inwieweit rechnet die Bundesregierung alevitische Gebetsräume bzw.
Cem-Häuser unter „Religionsstätten/Moschee“ oder „Stätte der
Religionsausübung“?
g) Inwieweit tauchen Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder
sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher
Straftaten in der KPMD/PMK oder in den Antworten auf die Kleine Anfrage
„Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Straftaten“ auf?
4. Aus welchem Grund werden in der PMK Angriffe auf Stätten der
Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen nicht
ebenso erfasst wie das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, und
inwieweit gibt es Überlegungen, dies zu ändern?
5. Welche Auflistungen von Angriffen auf Moscheen in Deutschland und
sonstiger gegen muslimische Gebetsräume begangener Straftaten sind der
Bundesregierung bekannt, wer hat diese erstellt, und für wie zuverlässig erachtet
die Bundesregierung diese Auflistungen?
6. Wie viele und welche Formen von Angriffen auf Moscheen hat es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte einzeln benennen)?
Berlin, den 2. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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