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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
29.07.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1151311.07.2019
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11513
19. Wahlperiode 11.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau,
Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten separat im Rahmen des
Themenfeldkataloges der politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Mit den
Kleinen Anfragen „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten …“ fragt
DIE LINKE. im Deutschen Bundestag quartalsweise nach solchen Taten. Im
Vergleich mit den vom Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) für das
Unterthema „Islamfeindlichkeit“ erfassten Straftaten ergeben sich beim
Zusammenrechnen der in den Antworten auf die Kleinen Anfragen genannten
Taten (einschließlich Nachmeldungen) Differenzen. Für das Jahr 2017 wurden
so im KPMD-PMK 1 075 Straftaten unter „Islamfeindlichkeit“ erfasst, davon
45 mit Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/2018/pmk-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Im Jahr
2018 wurden dort 910 derartige Straftaten erfasst, davon 48 mit dem Angriffsziel
„Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/
2019/pmk-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Antworten auf Kleine
Anfragen ergaben dagegen für 2017 950 derartige Straftaten
(Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, allerdings ohne Nachmeldungen für
das vierte Quartal, was eventuell die Differenz erklären könnte), davon 84 gegen
Moscheen gerichtete Straftaten. Im Jahr 2018 ergaben die Antworten auf Kleine
Anfragen einschließlich aller Nachmeldungen 824 islamfeindliche Straftaten,
davon 78 gegen Moscheen (Bundestagsdrucksachen 19/2315, 19/3917, 19/6333,
19/8854). Den Fragestellerinnen und Fragestellern stellt sich hier die Frage nach
den Hintergründen dieser Diskrepanzen. Zudem verweist die Bundesregierung in
ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen darauf, dass das Angriffsziel
„Religionsstätte/Moschee“ nur für Moscheen selbst gelte, „Stätten der
Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen sind davon nicht
umfasst“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der gesonderten Erfassung
islamfeindlicher Straftaten seit 2017 gemacht, welche Probleme traten dabei
ggfs. bislang auf, und inwieweit gibt es bereits eine Evaluation oder für wann
ist eine solche geplant?
2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Zahlen
zu islamfeindlichen Straftaten und der darin enthaltenen Angriffsziele
„Religionsstätte/Moschee“ in den KPMD/PMK für die Jahre 2017 und 2018
und den Zahlen aus den Antworten der Bundesregierung auf die
quartalsweise gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu
„Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ (Bundestagsdrucksachen 18/12535,
18/13330, 19/148, 19/987, 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854)?
3. Wie genau definiert die Bundesregierung „Religionsstätte/Moschee“
unter „Angriffsziel ‚Religionsstätte/Moschee‘“ auf Bundestagsdrucksache
19/10570, Antwort zu Frage 2 (bitte detailliert ausführen)?
a) Welche optischen, baulichen, (vereins-)rechtlichen und sonstigen
Rahmenbedingungen gelten für die Einstufung einer Räumlichkeit als
„Religionsstätte/Moschee“?
b) Welche „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige
islamischen Einrichtungen“, die nicht unter die Kategorie
„Religionsstätte/Moschee“ fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte
gegebenenfalls Beispiele benennen)?
c) Worin unterscheidet sich „Religionsstätte“ bzw. „Religionsstätte/
Moschee“ von „Stätte der Religionsausübung“, und was bezweckt die
Bundesregierung mit dieser Unterscheidung?
d) Wodurch unterscheidet sich ein „Moscheeverein“ von einer
„Religionsstätte/Moschee“?
e) Als was zählt die Bundesregierung Räumlichkeiten von
Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten?
f) Inwieweit rechnet die Bundesregierung alevitische Gebetsräume bzw.
Cem-Häuser unter „Religionsstätten/Moschee“ oder „Stätte der
Religionsausübung“?
g) Inwieweit tauchen Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder
sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher
Straftaten in der KPMD/PMK oder in den Antworten auf die Kleine Anfrage
„Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Straftaten“ auf?
4. Aus welchem Grund werden in der PMK Angriffe auf Stätten der
Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen nicht
ebenso erfasst wie das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, und
inwieweit gibt es Überlegungen, dies zu ändern?
5. Welche Auflistungen von Angriffen auf Moscheen in Deutschland und
sonstiger gegen muslimische Gebetsräume begangener Straftaten sind der
Bundesregierung bekannt, wer hat diese erstellt, und für wie zuverlässig erachtet
die Bundesregierung diese Auflistungen?
6. Wie viele und welche Formen von Angriffen auf Moscheen hat es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte einzeln benennen)?
Berlin, den 2. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1199029.07.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11513 - Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11990
19. Wahlperiode 29.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11513 –
Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten separat im Rahmen des
Themenfeldkataloges der politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Mit den
Kleinen Anfragen „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten …“ fragt
DIE LINKE. im Deutschen Bundestag quartalsweise nach solchen Taten. Im
Vergleich mit den vom Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) für
das Unterthema „Islamfeindlichkeit“ erfassten Straftaten ergeben sich beim
Zusammenrechnen der in den Antworten auf die Kleinen Anfragen genannten
Taten (einschließlich Nachmeldungen) Differenzen. Für das Jahr 2017 wurden so
im KPMD-PMK 1 075 Straftaten unter „Islamfeindlichkeit“ erfasst, davon 45
mit Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/2018/pmk-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Im Jahr 2018 wurden dort 910 derartige Straftaten erfasst, davon 48 mit dem
Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/2019/pmk-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Antworten auf Kleine Anfragen ergaben dagegen für 2017 950 derartige Straftaten
(Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, allerdings ohne
Nachmeldungen für das vierte Quartal, was eventuell die Differenz erklären
könnte), davon 84 gegen Moscheen gerichtete Straftaten. Im Jahr 2018 ergaben
die Antworten auf Kleine Anfragen einschließlich aller Nachmeldungen 824
islamfeindliche Straftaten, davon 78 gegen Moscheen (Bundestagsdrucksachen
19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854). Den Fragestellerinnen und Fragestellern
stellt sich hier die Frage nach den Hintergründen dieser Diskrepanzen. Zudem
verweist die Bundesregierung in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen
darauf, dass das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ nur für Moscheen selbst
gelte, „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige
islamische Einrichtungen sind davon nicht umfasst“.
1. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der gesonderten Erfassung
islamfeindlicher Straftaten seit 2017 gemacht, welche Probleme traten dabei
ggfs. bislang auf, und inwieweit gibt es bereits eine Evaluation oder für wann
ist eine solche geplant?
Die Bundesregierung begrüßt die Möglichkeit der automatisierten trennscharfen
Auswertbarkeit islamfeindlicher Straftaten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK).
Probleme sind in diesem Kontext der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Die
Unterlagen des KPMD-PMK unterliegen der regelmäßigen Evaluation.
2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Zahlen
zu islamfeindlichen Straftaten und der darin enthaltenen Angriffsziele
„Religionsstätte/Moschee“ in den KPMD/PMK für die Jahre 2017 und 2018
und den Zahlen aus den Antworten der Bundesregierung auf die
quartalsweise gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu
„Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ (Bundestagsdrucksachen 18/12535,
18/13330, 19/148, 19/987, 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854)?
Sowohl die Jahresfallzahlen für das Themenfeld „Islamfeindlich“ als auch die
einzelnen Fallzahlen aus den Bundestagsdrucksachen sind zutreffend.
Für das Jahr 2017 wurden im Rahmen des KPMD-PMK für das Unterthema
„Islamfeindlich” 1 075 Straftaten erfasst, davon 45 mit dem Angriffsziel „Moschee“.
Im Jahr 2018 wurden in diesem Unterthema 910 Straftaten erfasst, davon 48 mit
dem Angriffsziel „Moschee“. Die vorgenannten Fallzahlen PMK des KPMD-
PMK bilden den Sachstand zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres ab.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten (unzutreffenden)
Fallzahlen sind möglicherweise durch sachwidrige Addition durch die anfragende
Fraktion der quartalsweise übermittelten Fallzahlen entstanden.
Bei den Werten für „Tatmittel“ und „Angriffsziel“ im Lagebild Auswertung
politisch motivierte Straftaten (LAPOS) handelt es sich bis zum 31. Dezember 2018
nicht um bundesweite Katalogwerte des KPMD-PMK, sondern um Katalogwerte
des Bundeskriminalamts (BKA), die bei der LAPOS-Erfassung aufgrund des
Sachverhaltes eingegeben werden. Die Werte für „Tatmittel“ und „Angriffsziel“
unterliegen daher nicht dem Fallzahlenabgleich zwischen Bund und Ländern.
Somit handelt es sich nicht um bundesweit abgestimmte Fallzahlen, so dass
Abweichungen zu ländereigenen Zahlen möglich sind.
3. Wie genau definiert die Bundesregierung „Religionsstätte/Moschee“
unter „Angriffsziel ‚Religionsstätte/Moschee‘“ auf Bundestagsdrucksache 19/
10570, Antwort zu Frage 2 (bitte detailliert ausführen)?
Vom Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ sind sämtliche zur Ausübung der
islamischen Religion bestimmte Räume umfasst. Verwaltungsräumlichkeiten des
Moscheevereins oder sonstige islamische Einrichtungen (Halal-Supermarkt,
Kindergarten o. Ä.) sind hingegen nicht mit umfasst. Die Erfassung erfolgt analog
zur Bewertung bei christlichen und jüdischen Einrichtungen. Unbeachtlich
bleiben diese Unterscheidungen bei der Bewertung der Themenfelder
„Islamfeindlich“, „Christenfeindlich“ oder „Antisemitisch“: Eine Vergabe dieser
Themenfelder erfolgt bei entsprechender Motivation sowohl bei Angriffen auf Moscheen/
Kirchen/Synagogen (Gebetsräume) als auch auf Verwaltungsräume,
Nebengebäude, Institutionen, Personen, Objekte etc.
a) Welche optischen, baulichen, (vereins-)rechtlichen und sonstigen
Rahmenbedingungen gelten für die Einstufung einer Räumlichkeit als
„Religionsstätte/Moschee“?
Die Einordnung als „Religionsstätte/Moschee“ ist unabhängig von der baulichen
Gestaltung der zur Ausübung der islamischen Religion bestimmten Räume
(Vorhandensein eines Minaretts etc.) oder organisatorischen Anbindung an einen
Dachverband.
b) Welche „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige
islamischen Einrichtungen“, die nicht unter die Kategorie
„Religionsstätte/Moschee“ fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte
gegebenenfalls Beispiele benennen)?
c) Worin unterscheidet sich „Religionsstätte“ bzw. „Religionsstätte/
Moschee“ von „Stätte der Religionsausübung“, und was bezweckt die
Bundesregierung mit dieser Unterscheidung?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10570, S. 3, enthält in Absatz 3,
letzter Satz, einen Redaktionsfehler. Es wird dort fälschlicherweise der Anschein
erweckt wird, als bestünde ein Unterschied zwischen „Religionsstätten“ und
„Stätten der Religionsausübung“. Die Bundesregierung unterscheidet nicht zwischen
„Religionsstätten“ und „Stätten der Religionsausübung“. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3, einleitender Teil vor Buchstabe a,
verwiesen.
d) Wodurch unterscheidet sich ein „Moscheeverein“ von einer
„Religionsstätte/Moschee“?
Die Bundesregierung fasst unter den Begriff der „Religionsstätte/Moschee“
sämtliche zur Ausübung der islamischen Religion bestimmte Räume. Ein
Moscheeverein ist eine Organisationsform nach dem Vereinsrecht, die eine Moschee
betreibt oder eine Moschee zu errichten beabsichtigt. Der Begriff des
Moscheevereins wird im KPMD-PMK nicht verwendet, sondern wurde als Bezeichnung für
die Verwaltungsräumlichkeiten in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/10570, S. 3, Absatz 3, letzter Satz, zur Abgrenzung vom Angriffsziel
„Religionsstätte/Moschee“ aufgeführt.
e) Als was zählt die Bundesregierung Räumlichkeiten von
Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten?
Räumlichkeiten von Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten, werden
unter den Begriff der „Religionsstätte/Moschee“ gefasst.
f) Inwieweit rechnet die Bundesregierung alevitische Gebetsräume bzw.
Cem-Häuser unter „Religionsstätten/Moschee“ oder „Stätte der
Religionsausübung“?
Die Bundesregierung sieht alevitische Gebetsräume als „Religionsstätten/
Moscheen“ an. „Religionsstätten/Moscheen“ sind Stätten der Religionsausübung.
g) Inwieweit tauchen Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder
sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher
Straftaten in der KPMD/PMK oder in den Antworten auf die Kleine Anfrage
„Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Straftaten“ auf?
Die Bundesregierung zählt das Alevitentum zum Islam und erfasst gegen
alevitische Gebetsräume oder gegen Aleviten gerichtete Straftaten wie sonstige gegen
„Religionsstätten/Moscheen“ gerichtete oder islamfeindliche Straftaten. Eine
gesonderte Erfassung von gegen alevitische Gebetsräume oder Aleviten gerichteten
Straftaten erfolgt nicht, sodass die Bundesregierung keine Aussage darüber
treffen kann, ob Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder sonstige alevitische
Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher Straftaten in der KPMD-
PMK oder in Antworten auf Kleine Anfragen zum Thema Islamfeindlichkeit
aufgeführt sind.
4. Aus welchem Grund werden in der PMK Angriffe auf Stätten der
Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen nicht
ebenso erfasst wie das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, und
inwieweit gibt es Überlegungen, dies zu ändern?
Angriffe auf Stätten der muslimischen Religionsausübung werden als Angriffe
mit dem Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ erfasst. Angriffe auf sonstige
islamische Einrichtungen werden nicht unter dem Angriffsziel „Religionsstätte/
Moschee“ abgebildet, wenn es sich bei den Einrichtungen nicht um Stätten der
islamischen Religionsausübung handelt. Auf die Antwort zu Frage 3, einleitender
Teil vor Buchstabe a, wird verwiesen. Es bestehen derzeit keine Überlegungen,
in den PMK-KMPD ein gesondertes Angriffsziel der „sonstigen islamischen
Einrichtung“ aufzunehmen.
5. Welche Auflistungen von Angriffen auf Moscheen in Deutschland und
sonstiger gegen muslimische Gebetsräume begangener Straftaten sind der
Bundesregierung bekannt, wer hat diese erstellt, und für wie zuverlässig erachtet
die Bundesregierung diese Auflistungen?
Gegen Moscheen gerichtete politisch motivierte Straftaten sind dem BKA im
Rahmen des KPMD-PMK von den Ländern zu melden. Die Straftaten werden in
der zentralen Fallzahlendatei LAPOS erfasst. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen zu vergleichbaren (systematischen bundesweiten) Erfassungen
gegen Moscheen gerichteter Straftaten vor.
6. Wie viele und welche Formen von Angriffen auf Moscheen hat es nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte einzeln benennen)?
Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten erfasst, u. a.
islamfeindliche Delikte. Seit dem 1. Januar 2017 werden islamfeindliche
Straftaten im Rahmen des KPMD-PMK trennscharf automatisiert auswertbar unter dem
Unterthemenfeld „Islamfeindlich“ erhoben. Zuvor erfolgte die Erfassung unter
dem Unterthemenfeld „Religion“, wobei hierunter auch Straftaten mit Bezug zu
anderen Religionen (z. B. Christentum) erfasst wurden. Eine automatisierte
trennscharfe Auswertung hinsichtlich islamfeindlicher Straftaten ist nicht möglich.
In der anliegenden Fallzahlenaufstellung werden Straftaten des
Unterthemenfeldes „Islamfeindlich“ und dem Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ der Jahre
2017 und 2018 jahresweise nach Deliktsgruppen und Phänomenbereichen
getrennt aufgeführt. Für die Jahre 2014 bis 2016 werden Straftaten des
Unterthemenfeldes „Religion“ und des Angriffsziels „Religionsstätte/Moschee“
jahresweise nach Deliktsgruppen und Phänomenbereichen dargestellt (Stichtag jeweils
31. Januar des Folgejahres).
Tatzeit 2014, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2015
Ausländer Links Rechts Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 0 0 0
Brandstiftungen 0 0 0 1 1
Sprengstoffdelikte 0 0 1 0 1
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0 1 1 2
Sachbeschädigungen 1 2 4 3 10
Nötigung/Bedrohung 0 0 2 0 2
Propagandadelikte 0 0 3 0 3
Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
0 0 0 0 0
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
0 0 3 0 3
Störung Totenruhe 0 0 0 0 0
Volksverhetzung 0 0 1 1 2
Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 1 0 1
Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0
Andere Straftaten 0 0 12 1 13
Gesamtsumme 1 2 24 6 33
1 Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr.
Tatzeit 2015, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2016
Ausländer Links Rechts Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 1 0 1
Brandstiftungen 0 0 1 0 1
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0 2 0 2
Sachbeschädigungen 0 1 7 3 11
Nötigung/Bedrohung 1 0 3 0 4
Propagandadelikte 0 0 9 0 9
Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
0 0 0 0 0
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
0 0 9 0 9
Störung Totenruhe 0 0 0 0 0
Volksverhetzung 0 0 13 0 13
Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0
Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0
Andere Straftaten 1 0 7 6 14
Gesamtsumme 2 1 41 9 53
Tatzeit 2016, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2017
Ausländer Links Rechts Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 0 0 0
Brandstiftungen 0 0 1 0 1
Sprengstoffdelikte 0 0 0 1 1
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0 1 1 2
Sachbeschädigungen 5 1 15 4 25
Nötigung/Bedrohung 0 0 2 2 4
Propagandadelikte 0 0 8 0 8
Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
0 0 0 0 0
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
0 0 8 0 8
Störung Totenruhe 0 0 0 0 0
Volksverhetzung 0 0 10 1 11
Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0
Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0
Andere Straftaten 0 0 15 4 19
Gesamtsumme 5 1 51 12 69
Tatzeit 2017, UTF „Islamfeindlich“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2018
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 0 0 1 1
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 1 0 0 0 1
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 1 0 0 1 2
Sachbeschädigungen 1 13 1 0 4 19
Nötigung/Bedrohung 0 2 0 0 0 2
Propagandadelikte 0 0 0 0 0 0
Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
0 0 0 0 0 0
Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung 0 8 0 0 0 8
Verstoß gegen
Versammlungsgesetz
0 0 0 0 0 0
Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten 0 12 0 0 2 14
Gesamtsumme 1 36 1 0 7 45
Tatzeit 2018, UTF „Islamfeindlich“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2019
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 0 0 0 0
Brandstiftungen 0 0 0 0 2 2
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0 0 0 2 2
Sachbeschädigungen 0 5 1 0 2 8
Nötigung/Bedrohung 0 1 0 0 0 1
Propagandadelikte 0 1 0 0 0 1
Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
0 1 0 0 0 1
Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung 0 19 0 0 1 20
Verstoß gegen
Versammlungsgesetz
0 0 0 0 0 0
Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten 0 15 0 0 1 16
Gesamtsumme 0 41 1 0 6 48
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333]
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