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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
14.08.2019
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1168716.07.2019
Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11687
19. Wahlperiode 16.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali,
Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld
Am 16. Juni 2019 wurde in Kassel der Neonazi S. E. unter dem Verdacht
festgenommen, am 2. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke
erschossen zu haben (www.sueddeutsche.de/politik/luebcke-mord-stephan-
everfassungsschutz-nazi-1.4500482, www.welt.de/politik/deutschland/article
195510057/Mordfall-Walter-Luebcke-Was-wir-ueber-den-tatverdaechtigen-
Neonazi-Stephan-E-wissen.html). Medien wiesen schnell auf Verbindungen des
Beschuldigten in die organisierte extrem rechte Szene hin (vgl.: https://exif-
recherche.org/?p=6218, www.n-tv.de/politik/Hatte-Stephan-E-Kontakt-zum-NSU-
article21098618.html, www.fr.de/politik/fall-luebcke-welche-verbindungen-hatte-
mutmassliche-moerder-stephan-12567211.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren,
Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wann, von welchen Behörden und in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden
zur Verfügung stehen, betreffend S. E. eingepflegt?
2. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt
Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen?
3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren,
Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wann, von welchen (auch ausländischen oder
supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a.
Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den
deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen,
betreffend S. E. eingepflegt?
4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt
Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen?
Berlin, den 2. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1237414.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11687 - Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 9. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12374
19. Wahlperiode 14.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11687 –
Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. Juni 2019 wurde in Kassel der Neonazi S. E. unter dem Verdacht
festgenommen, am 2. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Walter
Lübcke erschossen zu haben (www.sueddeutsche.de/politik/luebcke-mord-
stephane-verfassungsschutz-nazi-1.4500482, www.welt.de/politik/deutschland/
ar t icle195510057/Mordfal l-Walter-Luebcke-Was-wir-ueber-den-
tatverdaechtigen-Neonazi-Stephan-E-wissen.html). Medien wiesen
schnell auf Verbindungen des Beschuldigten in die organisierte extrem rechte
Szene hin (vgl.: https://exif-recherche.org/?p=6218, www.n-tv.de/politik/Hatte-
Stephan-E-Kontakt-zum-NSU-article21098618.html, www.fr.de/politik/
fallluebcke-welche-verbindungen-hatte-mutmassliche-moerder-stephan-
12567211.html).
1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren,
Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wann, von welchen Behörden und in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden
zur Verfügung stehen, betreffend S. E. eingepflegt?
Zum abstrakten Rechtsrahmen der Informationsverarbeitung bei den Polizeien
und weiteren Sicherheitsbehörden und der Zugriffsmöglichkeiten auf
Dateisysteme bemerkt die Bundesregierung vorab Folgendes:
Für das Bundeszentralregister (BZR) wird auf das Bundeszentralregistergesetz
(BZRG) sowie auf die Ausführungen hierzu in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/10077 verwiesen.
Für das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) finden die
§§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit der
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters
(ZStVBetrV) Anwendung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Auskünfte
gemäß § 492 Absatz 3 Satz 2 StPO grundsätzlich nur Strafverfolgungsbehörden
und auch nur für Zwecke eines Strafverfahrens erhalten; neben den
Staatsanwaltschaften sind dies Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach den §§ 399, 386
bzw. § 402 der Abgabenordnung (AO), die Polizeibehörden sowie die Steuer- und
Zollfahndungsdienststellen.
Hinsichtlich des polizeilichen Verbundsystems INPOL wird ebenfalls auf die
Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10077, dort Vorbemerkung
der Bundesregierung - und ergänzend zu weiteren gemeinsamen standardisierten
Dateien auf ebendiese Antwort der Bundesregierung sowie auf das
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) hingewiesen. Rechtsgrundlage für das Nationale
Waffenregister (NWR) ist das Nationale-Waffenregister-Gesetz (NWRG).
Zu den erfragten konkreten Auskünften in Bezug auf S. E. und sein Umfeld
bemerkt die Bundesregierung Folgendes:
Betrifft: Bundeszentralregister
Eine Beantwortung der Frage 1 kann in Bezug auf das BZR, das gemäß § 1 des
BZRG aus dem Zentral- und dem Erziehungsregister besteht, nicht offen
erfolgen. Mit der Kleinen Anfrage werden personenbezogene Daten eines Betroffenen
abgefragt. Auskünfte aus dem BZR sind zudem nur einem engen Kreis Personen
zugänglich, der an sich enumerativ und abschließend in § 41 bzw. § 61 BZRG
aufgeführt ist. Dadurch wird dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung
als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen.
Darüber hinaus können solche Informationen grundsätzlich auch das Recht auf
Resozialisierung, das sich aus dem Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip ableitet, berühren. Trotz des Verdachts einer besonders
schwerwiegenden Straftat und trotz bereits in der Presse behaupteter
Eintragungen im BZR überwiegt vorliegend angesichts der fortbestehenden
Unschuldsvermutung das Persönlichkeitsrecht gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten
Informationsanspruch der Abgeordneten, soweit es grundsätzlich auf offene
Beantwortung gerichtet ist. Es liegen aber Umstände vor, aufgrund derer das
Informationsinteresse des Parlaments an der einzelnen Information die auch bei
Weitergabe nur an den begrenzten Personenkreis der Abgeordneten (und ihrer
Mitarbeiter) eintretende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ausnahmsweise
überwiegt:
Der Betroffene steht im Zentrum von Ermittlungen zur Aufklärung der Tötung
des bisherigen Regierungspräsidenten von Kassel und es besteht der Verdacht
einer extremistischen Motivation der Tötung. Zugleich hat die Tat ein besonderes
Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit gefunden. Das Informationsinteresse des
Parlaments ist in diesem Fall daher besonders hoch. Dem Spannungsverhältnis
zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem
parlamentarischen Fragerecht kann hier dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Antwort in eingestufter und verallgemeinerter Form an die Fragesteller
übermittelt wird. Entsprechend wurde in einer Anfrage zu dem Anschlag am
Breitscheidplatz verfahren.
Betrifft: Zentrales Staatsanwaltliches Verfahrensregister
Hinsichtlich etwaiger gespeicherter Informationen im ZStV muss zu der
genannten Person eine Beantwortung unterbleiben, da schon die Auskunft den Erfolg
etwaiger Ermittlungen gefährden könnte. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen
zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
Betrifft: Datenbestände der Deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind
im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine
zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der Sicherheitsbehörden,
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich machen. Eine Antwort mit
konkreten Nennungen spezifischer Informationen ist deshalb nur in eingestufter
Form möglich. Die zum BZR genannten Erwägungen und Abwägungen gelten
entsprechend.
Betrifft: Nationales Waffenregister
Eine Beantwortung der Frage 1 kann in Bezug auf das NWR nicht offen erfolgen.
Mit der Kleinen Anfrage werden personenbezogene Daten eines Betroffenen
abgefragt. Auskünfte aus dem NWR sind zudem nur einem engen Kreis von
Personen zugänglich, der an sich enumerativ und abschließend in § 10 NWRG
aufgeführt ist. Dadurch wird dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG Rechnung getragen.
Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Betroffenen und dem parlamentarischen Fragerecht kann hier dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Antwort in eingestufter Form an die Fragesteller
übermittelt wird.*
2. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt
Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich für die Polizeien allgemein die Befugnis zur
Abfrage im polizeilichen Informationssystem (INPOL) im Rahmen der
Gefahrenabwehr einschließlich der Berechtigung, personenbezogene Daten mit dem
Inhalt des polizeilichen Datenbestandes abzugleichen, aus dem jeweils in der
Kontrollsituation anzuwendenden Polizeigesetz, also für das Bundeskriminalamt aus
dem BKA-Gesetz, für die Bundespolizei aus dem Bundespolizeigesetz, im
Rahmen der Strafverfolgung aus § 98c StPO ergibt.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort zu Frage 1 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren,
Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wann, von welchen (auch ausländischen oder
supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a.
Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den
deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen,
betreffend S. E. eingepflegt?
4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt
Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen?
Die Fragen 3 und 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung nach Abfrage bei den Polizeien und
Nachrichtendiensten keine Erkenntnisse vor.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]