[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12150
19. Wahlperiode 02.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11724 –
Kriterien zur Erfassung von politisch motivierten Straftaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/6939 hat die Bundesregierung erklärt, dass alle
fremdenfeindlichen sowie antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich Politisch
motivierte Kriminalität (PMK) -rechts- zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen
Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.
In einem Fall im Bundesland Sachsen-Anhalt wurde eine Straftat an einem AfD-
Büro als „rechtsmotiviert“ eingestuft, weil dabei ein Hakenkreuz an das Büro
geschmiert wurde (
www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt-
sichhakenkreuzschmiererei-an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/).
Da ein Hakenkreuz auch zur Markierung und Verleumdung eines vermeintlich
rechtsradikalen, politischen Gegners verwendet werden kann, scheint diese
Einstufung, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, nach Ansicht der Fragesteller ein
verfälschtes Bild der Realität zu liefern.
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Richtlinien für den
Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität
insofern auch auf Propagandadelikte erstrecken und dass das Verwenden
eines verfassungsfeindlichen Symbols aus dem rechtsextremen Spektrum als
Straftat dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wird, wenn keine
gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen?
Die Zuordnung von Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) und
den Phänomenbereichen der PMK erfolgt in Würdigung aller Umstände der Tat
und/oder der Einstellung des Täters.
Dem Phänomenbereich PMK -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in
Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art
der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die
Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der
wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer
Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen.
Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem
Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder
teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren.
Das Verwenden nationalsozialistischer Symbole ist (aufgrund der unmittelbaren
ideologischen Verknüpfung mit rechtsextremistischem Gedankengut), wenn sich
aus den Umständen der Tat und/oder der Einstellung des Täters keine
gegenteiligen Anhaltspunkte zur Tätermotivation ergeben, dem Phänomenbereich PMK
-rechts- zuzuordnen.
Die Erfassung und Bewertung politisch motivierter Straftaten obliegt den
zuständigen Polizeidienststellen der Länder; im durch die Fragesteller angeführten Fall
handelt es sich dabei um die ermittlungsführenden Dienststellen in Sachsen-
Anhalt. Die Bundesregierung kann sich daher zu diesem Einzelfall nicht äußern.
2. Wie viele der Delikte, welche im Bericht zur politisch motivierten
Kriminalität im Jahr 2018 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
in der PMK -rechts- als Propagandadelikte erklärt wurden (61,6 Prozent der
Straftaten der Kategorie PMK -rechts-), wurden aufgeklärt und wie viele
wurden der PMK -rechts- ohne Aufklärung und ohne gegenteilige Tatsachen
zur Tätermotivation zugeordnet?
Die Aufklärungsquote liegt laut der zentralen Fallzahlendatei Lageauswertung
Politisch motivierte Straftaten (LAPOS) für Propagandadelikte im
Phänomenbereich PMK -rechts- im Jahr 2018 bei 40 Prozent. Eine automatisierte trennscharfe
Auswertung im Sinne der Fragestellung (Anzahl der
Phänomenbereichszuordnungen ohne phänomenologische Anhaltspunkte zum Täter) ist nicht möglich.
Im Rahmen qualitätssichernder Maßnahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
haben sich keine Hinweise auf eine statistisch verzerrende Wirkung der
Phänomenbereichs-Zuordnungsregelung gezeigt.
3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass politisch motivierte Straftaten
zur PMK -rechts- zugeordnet werden, wenn am Tatort verfassungsfeindliche
Symbole hinterlassen werden, die dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet
sind, auch wenn sonst keine weiteren Hinweise auf die Täter oder die
Tatmotivation vorliegen, so wie nach Wahrnehmung der Fragesteller in einem
Fall in Sachsen-Anhalt eine Straftat gegen ein AfD-Büro als
„rechtsmotiviert“ eingestuft wurde, weil am Tatort eine Hakenkreuzschmiererei war
(
www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt-
sichhakenkreuzschmiererei-an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/)?
Wenn ja, in wie vielen der 2018 erfassten 20 431 Straftaten aus dem Bereich
PMK -rechts- wurde eine Straftat (z. B. eine Sachbeschädigung) als
rechtsmotiviert eingestuft, weil am Tatort auch verfassungsfeindliche Symbole
verwendet wurden, ansonsten aber keine weiteren Hinweise auf die Täter
oder die Tatmotivation vorliegen?
Die Zuordnung von Straftaten zu Politisch motivierter Kriminalität und den
Phänomenbereichen der PMK erfolgt in der Verantwortung der Länder in Würdigung
aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Inwiefern wird von der Bundesregierung bei der Erfassung von politisch
motivierten Straftaten zwischen einem als Ausdruck der eigenen politischen
Einstellung verwendeten verfassungsfeindlichen Symbol und der
Markierung von politischen Gegnern als vermeintlich zu der entsprechenden
extremistischen Ideologie zugehörig unterschieden?
a) Wenn ja, wird letzterer Fall dem Phänomenbereich entsprechend des
verwendeten Symbols oder der Tätermotivation zugeordnet?
b) Wenn ja, in wie vielen der 36 062 politisch motivierten Straftaten 2018
war dies der Fall, und welchem Phänomenbereich wurden sie jeweils
zugeordnet?
Die Zuordnung von Straftaten zu Politisch motivierter Kriminalität und den
Phänomenbereichen der PMK erfolgt in Würdigung aller Umstände der Tat und/oder
der Einstellung des Täters.
In den Phänomenbereichen der PMK werden im Wesentlichen die ideologischen
Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung abgebildet. Maßgeblich bei der
phänomenologischen Bewertung aller PMK-Straftaten ist die Motivation des Täters
zum Zeitpunkt der Begehung der Tat.
Im Jahr 2018 wurden insgesamt
7 961 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -links- zugeordnet,
20 431 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -rechts-,
2 487 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologie-,
568 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologie- und
4 597 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen-
(Stichtag 31. Januar 2019).
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ISSN 0722-8333]