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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kriterien zur Erfassung von politisch motivierten Straftaten

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1172417.07.2019

Kriterien zur Erfassung von politisch motivierten Straftaten

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11724 19. Wahlperiode 17.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Mariana Iris Harder-Kühnel, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess und der Fraktion der AfD Kriterien zur Erfassung von politisch motivierten Straftaten In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6939 hat die Bundesregierung erklärt, dass alle fremdenfeindlichen sowie antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -rechts- zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen. In einem Fall im Bundesland Sachsen-Anhalt wurde eine Straftat an einem AfD- Büro als „rechtsmotiviert“ eingestuft, weil dabei ein Hakenkreuz an das Büro geschmiert wurde (www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt- sichhakenkreuzschmiererei-an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/). Da ein Hakenkreuz auch zur Markierung und Verleumdung eines vermeintlich rechtsradikalen, politischen Gegners verwendet werden kann, scheint diese Einstufung, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, nach Ansicht der Fragesteller ein verfälschtes Bild der Realität zu liefern. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität insofern auch auf Propagandadelikte erstrecken und dass das Verwenden eines verfassungsfeindlichen Symbols aus dem rechtsextremen Spektrum als Straftat dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wird, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen? 2. Wie viele der Delikte, welche im Bericht zur politisch motivierten Kriminalität im Jahr 2018 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der PMK -rechts- als Propagandadelikte erklärt wurden (61,6 Prozent der Straftaten der Kategorie PMK -rechts-), wurden aufgeklärt und wie viele wurden der PMK -rechts- ohne Aufklärung und ohne gegenteilige Tatsachen zur Tätermotivation zugeordnet? 3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass politisch motivierte Straftaten zur PMK -rechts- zugeordnet werden, wenn am Tatort verfassungsfeindliche Symbole hinterlassen werden, die dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet sind, auch wenn sonst keine weiteren Hinweise auf die Täter oder die Tatmotivation vorliegen, so wie nach Wahrnehmung der Fragesteller in einem Fall in Sachsen-Anhalt eine Straftat gegen ein AfD-Büro als „rechtsmotiviert“ eingestuft wurde, weil am Tatort eine Hakenkreuzschmiererei war (www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt- sichhakenkreuzschmiererei-an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/)? Wenn ja, in wie vielen der 2018 erfassten 20 431 Straftaten aus dem Bereich PMK -rechts- wurde eine Straftat (z. B. eine Sachbeschädigung) als rechtsmotiviert eingestuft, weil am Tatort auch verfassungsfeindliche Symbole verwendet wurden, ansonsten aber keine weiteren Hinweise auf die Täter oder die Tatmotivation vorliegen? 4. Inwiefern wird von der Bundesregierung bei der Erfassung von politisch motivierten Straftaten zwischen einem als Ausdruck der eigenen politischen Einstellung verwendeten verfassungsfeindlichen Symbol und der Markierung von politischen Gegnern als vermeintlich zu der entsprechenden extremistischen Ideologie zugehörig unterschieden? a) Wenn ja, wird letzterer Fall dem Phänomenbereich entsprechend des verwendeten Symbols oder der Tätermotivation zugeordnet? b) Wenn ja, in wie vielen der 36 062 politisch motivierten Straftaten 2018 war dies der Fall, und welchem Phänomenbereich wurden sie jeweils zugeordnet? Berlin, den 27. Juni 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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