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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Der Mord an Walter Lübcke
(insgesamt 4 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
21.08.2019
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1187224.07.2019
Der Mord an Walter Lübcke
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11872
19. Wahlperiode 24.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und
der Fraktion DIE LINKE.
Der Mord an Walter Lübcke
Der mutmaßliche Mörder von Walter Lübcke, S. E., wurde am 15. Juni 2019
durch das LKA Hessen verhaftet. Zwei Tage später übernahm die
Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen (www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.
php?themenid=21&newsid=836). Wie Medien berichteten, hatte E.
Verbindungen zur Terrororganisation „Combat 18“ (www.spiegel.de/panorama/justiz/
walterluebcke-wer-ist-der-tatverdaechtige-stephan-e-a-1272853.html, www.focus.de/politik/
deutschland/mitglied-ist-mutmasslicher-luebcke-moerder-wollen-nazi-staat-
aufbauendas-ist-die-gewaltbereite-gruppe-combat-18_id_10835628.html, www.welt.de/politik/
article195447397/Mordfall-Luebcke-So-verzweigt-ist-die-rechtsextreme-Szene-in-
Kassel-und-Nordhessen.htm, www.zeit.de/2019/26/walter-luebcke-cdu-mord-
taeterpolitische-tat/seite-2). Ein weiterer im Zusammenhang mit dem Mord verhafteter
Neonazi, M. H., soll Berichten zufolge bereits 2006 im Zusammenhang mit dem
Mord an Halit Yozgat in Kassel als Zeuge vernommen worden sein (vgl.:
https://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/Luebcke-Mord-Mutmasslicher-Helfer-
als-Neonazi-bekannt,luebcke140.html).
„Combat 18“ ist der bewaffnete Arm des im Jahr 2000 in Deutschland verbotenen
neonazistischen „Blood & Honour“-Netzwerks. Einen der regionalen
Schwerpunkte von „Combat 18“ bildet die Region Nordhessen, deren Führungsfigur der
mehrfach vorbestrafte S. R. ist. Antifaschistische Initiativen und Medien
berichteten mehrfach über Aktivitäten von „Blood & Honour“ und „Combat 18“
in der jüngeren Vergangenheit (www.spiegel.de/politik/deutschland/combat-18-
neonazi-gruppe-in-deutschland-immer-besser-vernetzt-a-1218919.html, https://
exif-recherche.org/?p=4399 https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2018/Combat-
18-Maulhelden-oder-rechte-Terroristen,combat106.html, https://blog.zeit.de/
stoerungsmelder/2018/04/24/combat-18-neonazi-wegen-
munitionsschmuggelszu-freiheitsstrafe-verurteilt_26211, www.fr.de/politik/ermittlungen-gegen-blood-
honour-dauern-11487136.html, www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/rechtsextremes-
netzwerk-combat-100.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen
strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit
dem Mord an Walter Lübcke?
a) Liegen gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung
staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene
Haftbefehle aus dem Bereich PMK -rechts- (PMK = Politisch motivierte
Kriminalität vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?
b) Wurden gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung
nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche, in welchen
Zeiträumen, und von welchen Behörden (bitte die Zeiträume auflisten)?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wann, und in welchen
Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die
Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des
Organisationsnamens)?
d) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der
Beschuldigten zu mutmaßlichen Mitgliedern und/oder Sympathisanten
der Gruppe „Combat 18“ vor?
e) Wie viele Durchsuchungen fanden bislang im Rahmen der Ermittlungen
im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke nach Kenntnis der
Bundesregierung statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum
aufschlüsseln)?
f) Welche Waffen und Sprengmittel wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Beschuldigten beschlagnahmt (bitte unter Angabe von
Waffen bzw. Sprengmittel und Fundort beantworten)?
g) Welche Erkenntnisse zur Herkunft möglicher Waffen liegen den
ermittelnden Behörden bisher vor?
h) Gehen die ermittelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
von Verbindungen zu anderen politisch rechts motivierten Taten aus, und
wenn ja, zu welchen?
i) Wurden während der Ermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung
Listen mit Namen von Politikerinnen und Politikern u. a. Personen
gefunden, und wenn ja, wie viele Listen und wie viele Personen waren darauf
verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (z. B. Parteien,
Gewerkschaften, Kirchen, Vereine)?
j) Wurden diese Personen nach Kenntnis der Bundesregierung informiert,
und wenn ja, wann und durch welche Behörden ist diese Information der
Betroffenen erfolgt, und wenn nein, warum ist die Benachrichtigung
(bisher) unterblieben?
k) Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass auch der
ermordete Walter Lübcke auf einer solchen Liste von Rechtsextremisten
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 der
Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/11243) geführt
wurde, die Gefährdung von auf solchen Listen genannten Personen ein?
l) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP =
Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) im Zusammenhang mit
den Ermittlungen zur Ermordung von Walter Lübcke angelegt, und wenn
ja, seit wann?
m) Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Umfeld
von S. E., M. H. und E. J.?
n) Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung um einen
rechtsterroristischen Zusammenschluss (bitte die Antwort begründen)?
o) Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R)
mit S. E., M. H., E. J. und mutmaßlichen Komplizen befasst, und wenn
ja, zu welchen Zeitpunkten, und in welchem Zusammenhang?
p) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die
Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im
Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation
beantworten)?
q) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die
Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das Bundesamt für
Verfassungsschutz bzw. ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren
bzw. sind?
r) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die
Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das
Bundeskriminalamt bzw. ein Landeskriminalamt tätig waren bzw. sind?
2. Haben sich die Einschätzungen der Bundesbehörden bzw. Bundesstellen
(Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), Gemeinsames
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R), Gemeinsames
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Generalbundesanwalt etc.) seit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundesdrucksache 19/1130 gegenüber dem „Blood & Honour“-Netzwerk sowie
„Combat 18“ verändert, und wenn ja, inwiefern?
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass trotz Verbot
des Netzwerkes „Blood & Honour“ dieses noch immer unter anderem
durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen fortgeführt wird, wofür S. R. sein
Bankkonto zur Verfügung gestellt haben soll (www.spiegel.de/panorama/
justiz/stephan-ernst-das-kasseler-umfeld-des-gestaendigen-im-fall-walter-
luebcke-a-1274255.html)?
4. Wie viele Personen zählen die Bundesbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung zu dem mutmaßlich weiterbetriebenen Netzwerk „Blood &
Honour“ bzw. der Gruppierung „Combat 18“, sei es als Mitglieder bzw.
Member, Unterstützer bzw. Supporter oder in anderer, vergleichbarer Rolle (bitte
nach Wohnort und Bundesland aufschlüsseln)?
Berlin, den 8. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1255321.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11872 - Der Mord an Walter Lübcke
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12553
19. Wahlperiode 21.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11872 –
Der Mord an Walter Lübcke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der mutmaßliche Mörder von Walter Lübcke, S. E., wurde am 15. Juni 2019
durch das LKA Hessen verhaftet. Zwei Tage später übernahm die
Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen (www.generalbundesanwalt.de/de/show
press.php?themenid=21&newsid=836). Wie Medien berichteten, hatte E.
Verbindungen zur Terrororganisation „Combat 18“ (www.spiegel.de/panorama/
justiz/walter-luebcke-wer-ist-der-tatverdaechtige-stephan-e-a-1272853.html,
www.focus.de/politik/deutschland/mitglied-ist-mutmasslicher-luebcke-
moerderwollen-nazi-staat-aufbauen-das-ist-die-gewaltbereite-gruppe-combat-18_id_10
835628.html, www.welt.de/politik/article195447397/Mordfall-Luebcke-
Soverzweigt-ist-die-rechtsextreme-Szene-in-Kassel-und-Nordhessen.htm, www.
zeit.de/2019/26/walter-luebcke-cdu-mord-taeter-politische-tat/seite-2). Ein
weiterer im Zusammenhang mit dem Mord verhafteter Neonazi, M. H., soll
Berichten zufolge bereits 2006 im Zusammenhang mit dem Mord an Halit Yozgat
in Kassel als Zeuge vernommen worden sein (vgl.: https://daserste.ndr.de/
panorama/aktuell/Luebcke-Mord-Mutmasslicher-Helfer-als-Neonazi-bekannt,
luebcke140.html).
„Combat 18“ ist der bewaffnete Arm des im Jahr 2000 in Deutschland
verbotenen neonazistischen „Blood & Honour“-Netzwerks. Einen der regionalen
Schwerpunkte von „Combat 18“ bildet die Region Nordhessen, deren
Führungsfigur der mehrfach vorbestrafte S. R. ist. Antifaschistische Initiativen und
Medien berichteten mehrfach über Aktivitäten von „Blood & Honour“ und
„Combat 18“ in der jüngeren Vergangenheit (www.spiegel.de/politik/deutschland/
combat-18-neonazi-gruppe-in-deutschland-immer-besser-vernetzt-a-1218919.
html, https://exif-recherche.org/?p=4399 https://daserste.ndr.de/panorama/
archiv/2018/Combat-18-Maulhelden-oder-rechte-Terroristen,combat106.html,
https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2018/04/24/combat-18-neonazi-wegen-
munitionsschmuggels-zu-freiheitsstrafe-verurteilt_26211, www.fr.de/politik/
ermittlungen-gegen-blood-honour-dauern-11487136.html, www1.wdr.de/
nachrichten/ruhrgebiet/rechtsextremes-netzwerk-combat-100.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gegenstand der Kleinen Anfrage ist ein laufendes Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Zusammenhang mit dem
Mord an Herrn Dr. Walter Lübcke. Soweit Erkenntnisse im Einzelfall Bedeutung
für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen können, müssen weitere
Auskünfte unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange insoweit im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse
zurück. Auskünfte zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren, die über die
hier gegebenen hinausgehen, würden konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Deshalb folgt aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang
vor dem Informationsinteresse hat.
1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen
strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit
dem Mord an Walter Lübcke?
Aktuell ermittelt der GBA im Zusammenhang mit dem Mord an Herrn Dr. Walter
Lübcke gegen drei Beschuldigte, zwei aus Hessen und einen aus Nordrhein-
Westfalen. Gegen einen der Beschuldigten, S. E., wird wegen des Vorwurfs des
Mordes gemäß § 211 des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt, gegen die beiden
weiteren Beschuldigten, M. H. und E. J., wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord
gemäß §§ 211, 27 StGB.
a) Liegen gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung
staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene
Haftbefehle aus dem Bereich PMK -rechts- (PMK = Politisch motivierte
Kriminalität vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?
Einer der Beschuldigten ist vorbestraft. Inwieweit die in dem Zentral- und
Erziehungsregister insgesamt aufgeführten Entscheidungen dem Phänomenbereich
Rechts zuzuordnen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
Erkenntnisse zu offenen Haftbefehlen der Beschuldigten liegen nicht vor.
Die frühere Delinquenz der Beschuldigten ist Gegenstand der Ermittlungen, weil
etwaige frühere Straftaten insbesondere im Deliktsbereich der Politisch
Motivierten Kriminalität (PMK) im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des
Tatgeschehens erlangen können. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben.
b) Wurden gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung
nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche, in welchen
Zeiträumen, und von welchen Behörden (bitte die Zeiträume auflisten)?
Nach sorgfältiger Abwägung kann eine Beantwortung nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen: Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik der Sicherheitsbehörden – hier zu Art und Umfang des Einsatzes
nachrichtendienstlicher Mittel – einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich
machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bestehenden oder in der
Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden der
Sicherheitsbehörden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für
die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen
berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wann, und in welchen
Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die
Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des
Organisationsnamens)?
Ob und gegebenenfalls wann, in welcher Weise und in welchen Organisationen
und Personenzusammenschlüssen die Beschuldigten aktiv sind oder waren, ist
Gegenstand der Ermittlungen. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall
Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen. Deshalb müssen weitere
Auskünfte unterbleiben.
d) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der
Beschuldigten zu mutmaßlichen Mitgliedern und/oder Sympathisanten
der Gruppe „Combat 18“ vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1c Bezug genommen.
e) Wie viele Durchsuchungen fanden bislang im Rahmen der Ermittlungen
im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke nach Kenntnis der
Bundesregierung statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum
aufschlüsseln)?
Im Zuge der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an Herrn Dr. Walter
Lübcke fanden bislang insgesamt 21 Durchsuchungen nach entsprechenden
ermittlungsrichterlichen Anordnungen statt. Weitere neun Durchsuchungen
erfolgten mit Zustimmung der Betroffenen. Die Maßnahmen wurden im Zeitraum vom
8. Juni bis 19. Juli 2019 vollzogen. Die Durchsuchungsobjekte befanden sich in
den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden-
Württemberg.
Die Frage, wann die Durchsuchungen im Einzelfall erfolgt sind und in welchem
Ort sich die jeweiligen Durchsuchungsobjekte befunden haben, kann mit
Rücksicht auf die laufenden Ermittlungen nicht beantwortet werden. Denn eine nähere
zeitliche und örtliche Eingrenzung der Maßnahmen lässt im Einzelfall besorgen,
dass Dritte Rückschlüsse auf die Betroffenen der Maßnahmen und damit auch auf
die Zielrichtung der Ermittlungen schließen können. Deshalb müssen weitere
Auskünfte unterbleiben.
f) Welche Waffen und Sprengmittel wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Beschuldigten beschlagnahmt (bitte unter Angabe von
Waffen bzw. Sprengmittel und Fundort beantworten)?
Bei den Beschuldigten wurden insgesamt 46 Schusswaffen aufgefunden, deren
kriminaltechnische Untersuchung und waffenrechtliche Einordnung im Einzelfall
noch andauert. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer aufgefundener Gegenstände
(z. B. Chinaböller, Messer oder auch Sportbögen). Die Frage nach dem
jeweiligen Fundort der Waffen und sonstigen Gegenstände kann mit Rücksicht auf die
laufenden Ermittlungen nicht beantwortet werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass Dritte durch eine nähere örtliche Eingrenzung
der aufgefundenen Waffen Rückschlüsse auf den Stand und die Zielrichtung der
Ermittlungen ziehen könnten, so dass weitere Auskünfte unterbleiben müssen.
g) Welche Erkenntnisse zur Herkunft möglicher Waffen liegen den
ermittelnden Behörden bisher vor?
Die Frage der Herkunft der aufgefundenen Waffen ist Gegenstand der
Ermittlungen. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des
Tatgeschehens erlangen. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben.
h) Gehen die ermittelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
von Verbindungen zu anderen politisch rechts motivierten Taten aus, und
wenn ja, zu welchen?
Die Frage von Bezügen der Tat und den Beschuldigten zu anderen politisch rechts
motivierten Taten ist Gegenstand der Ermittlungen. Erkenntnisse hierzu können
im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen. Deshalb
müssen weitere Auskünfte unterbleiben.
i) Wurden während der Ermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung
Listen mit Namen von Politikerinnen und Politikern u. a. Personen
gefunden, und wenn ja, wie viele Listen und wie viele Personen waren darauf
verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (z. B. Parteien,
Gewerkschaften, Kirchen, Vereine)?
Listen mit Namen von Politikern oder Angehörigen von Parteien,
Gewerkschaften, Kirchen oder auch Vereinen wurden bislang nicht festgestellt.
j) Wurden diese Personen nach Kenntnis der Bundesregierung informiert,
und wenn ja, wann und durch welche Behörden ist diese Information der
Betroffenen erfolgt, und wenn nein, warum ist die Benachrichtigung
(bisher) unterblieben?
Eine Antwort entfällt; es wird auf die Antwort zu Frage 1i Bezug genommen.
k) Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass auch der
ermordete Walter Lübcke auf einer solchen Liste von Rechtsextremisten
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 der
Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/11243) geführt
wurde, die Gefährdung von auf solchen Listen genannten Personen ein?
Informationen über den politischen Gegner zu sammeln, ist im Bereich der PMK
weit verbreitet. Auch das so genannte Outing, d. h. die Veröffentlichung, wer der
politische Gegner ist, ist in den Phänomenbereichen der PMK gängige Praxis.
Zunehmend werden auch Personen des öffentlichen Lebens, Amtspersonen,
Bürgerinitiativen und Medieneinrichtungen, aber auch engagierte Privatpersonen, die
sich kritisch mit dem Rechtsextremismus sowie den handelnden Personen
auseinandersetzen, Gegenstand dieses Vorgehens. Ziel ist es vor allem, Angst zu
schüren und Verunsicherung zu verbreiten.
Nach Auskunft des BKA wurden in verschiedenen Ermittlungsverfahren im
Bereich der Politisch motivierten Kriminalität - rechts - (PMK-rechts) Listen,
Datensätze und lose Informationssammlungen zu Personen und Institutionen
sichergestellt.
Nach Sichtung und Bewertung dieser Informationssammlungen haben sich bisher
grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betroffenen einer
konkreten Gefährdung unterliegen. Eine Gefährdung der genannten Personen,
Institutionen und Organisationen ist nach Einschätzung des BKA aktuell
auszuschließen.
l) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP =
Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) im Zusammenhang mit
den Ermittlungen zur Ermordung von Walter Lübcke angelegt, und wenn
ja, seit wann?
Nein, der GBA hat unmittelbar nach Bekanntwerden eines politischen Tatmotivs
am 17. Juni 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
m) Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Umfeld
von S. E., M. H. und E. J.?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
n) Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung um einen
rechtsterroristischen Zusammenschluss (bitte die Antwort begründen)?
Derzeit wird gegen die drei Beschuldigten wegen des Verdachts des Mordes und
der Beihilfe zum Mord ermittelt (s. o. zu 1). Zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personenzusammenschlusses im Sinne einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB haben sich bislang nicht ergeben. Die
Ermittlungen dauern auch insoweit an.
o) Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R)
mit S. E., M. H., E. J. und mutmaßlichen Komplizen befasst, und wenn
ja, zu welchen Zeitpunkten, und in welchem Zusammenhang?
Das GETZ-R hat sich im Nachgang zur Tat mehrfach mit dem Tötungsdelikt bzw.
mutmaßlichen Tatbeteiligten befasst.
p) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die
Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im
Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation
beantworten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1c Bezug genommen.
q) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die
Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das Bundesamt für
Verfassungsschutz bzw. ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren
bzw. sind?
Zu Fragen nach der Quelleneigenschaft von Einzelpersonen für das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) wird keine Stellung genommen. Das
Bundesverfassungsgericht gesteht der Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die
Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen
berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte
offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint.
Das Bekanntwerden des Namens der V-Person verletzt nicht nur diese Person in
ihren Grundrechten, sondern lässt Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Leuten
und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste zu. Dies begründet die Gefahr, dass
Fähigkeiten, Methoden und Quellen der Nachrichtendienste bekannt würden, was
zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führt.
Das berechtigte Interesse an der Antwortverweigerung besteht unabhängig
davon, ob die Person Quelle war oder nicht, da ansonsten aus der
Antwortverweigerung im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Person als V-Person
eingesetzt war. Der Schutz insbesondere von V-Leuten ist für die Arbeitsweise
und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von erheblicher Bedeutung, da
die Informationsbeschaffung durch V-Leute ein unverzichtbares Mittel zur
Aufklärung extremistischer Bestrebungen darstellt. Der Schutz der Arbeitsfähigkeit
und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gehört wiederum zum
verfassungsrechtlich geschützten Staatswohl.
r) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die
Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das
Bundeskriminalamt bzw. ein Landeskriminalamt tätig waren bzw. sind?
Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1q gelten entsprechend für die
Quellen des BKA.
2. Haben sich die Einschätzungen der Bundesbehörden bzw. Bundesstellen
(Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), Gemeinsames
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R), Gemeinsames
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Generalbundesanwalt etc.) seit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundesdrucksache 19/1130 gegenüber dem „Blood & Honour“-Netzwerk sowie
„Combat 18“ verändert, und wenn ja, inwiefern?
Zur aktuellen Bewertung bzgl. „Blood & Honour“ wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mutmaßliche
Weiterführung von ‚Blood and Honour‘ und anderer verbotener extrem rechter
Organisationen und deren Strafverfolgung“ auf Bundestagsdrucksache 19/8303
verwiesen. „Combat 18“ ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine
neonazistische, rassistische, fremdenfeindliche, demokratiefeindliche und
gewaltbereite Gruppierung. Die Aktivitäten von „Combat 18“ werden von den
Sicherheitsbehörden des Bundes daher aufmerksam verfolgt.
3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass trotz Verbot
des Netzwerkes „Blood & Honour“ dieses noch immer unter anderem
durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen fortgeführt wird, wofür S. R. sein
Bankkonto zur Verfügung gestellt haben soll (www.spiegel.de/panorama/
justiz/stephan-ernst-das-kasseler-umfeld-des-gestaendigen-im-fall-walter-
luebcke-a-1274255.html)?
Seit dem Verbot von „Blood & Honour“ im Jahr 2000 wurden durch das BKA
keine Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen registriert. Auch dem BfV liegen hierzu
keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Personen zählen die Bundesbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung zu dem mutmaßlich weiterbetriebenen Netzwerk „Blood &
Honour“ bzw. der Gruppierung „Combat 18“, sei es als Mitglieder bzw.
Member, Unterstützer bzw. Supporter oder in anderer, vergleichbarer Rolle (bitte
nach Wohnort und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Generalstaatsanwaltschaft München ermittelt seit November 2018 gegen
zwölf Rechtsextremisten – überwiegend mit Wohnsitz in Bayern – wegen des
Verdachts der Fortführung einer verbotenen Organisation. Die Beschuldigten
werden verdächtigt, eine Straftat gemäß § 85 StGB zu begehen, indem sie sich
als Mitglied oder Unterstützer der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“
betätigen und dazu beitragen, deren organisatorischen Zusammenhalt aufrecht zu
erhalten.
„Combat 18“ dürfte nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine Mitgliederzahl
im niedrigen zweistelligen Bereich in mehreren Bundesländern besitzen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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