[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
12. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12388
19. Wahlperiode 14.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11977 –
Importzölle auf Primäraluminium
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aluminium ist durch seine Beschaffenheit, sein immenses Vorkommen und
seine Recyclingfähigkeit einer der Werkstoffe der Zukunft. Neben der
Automobilproduktion wird es auch für die Produktion von Flugzeugen,
Spiegelreflexkameras oder Zahnpasta genutzt. Die Nachfrage von Aluminium steigt jährlich
weltweit (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/156039/umfrage/
weltweite-aluminiumnachfrage-seit-2006/). Mit fast 40 Kilogramm Pro-
Kopf-Verbrauch hat Deutschland den höchsten Verbrauch je Einwohner (Stand:
2014,
www.tagesschau.de/wirtschaft/aluminium102.html).
In Deutschland wird in rund 250 Betrieben Aluminium erzeugt oder verarbeitet.
Die teilweise weltweit tätigen Konzerne sowie die klein- und mittelständischen
Unternehmen schaffen damit die Lebensgrundlage für eine Vielzahl direkt und
indirekt mit dieser Branche verbundener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
In Deutschland beschäftigte die Aluminiumindustrie im Jahr 2018 unmittelbar
rund 66 000 Menschen und erwirtschaftete einen Umsatz von rund 22 Mrd.
Euro (
www.aluinfo.de/beschaeftigung-und-umsatz.html). Damit nimmt die
Aluminiumindustrie eine entscheidende Position für die deutsche Wirtschaft ein. So
ist sie nicht nur für die Wirtschaftskraft der Bundesrepublik Deutschland
entscheidend, sondern auch als Teil der Wertschöpfungskette von hoher
strategischer Bedeutung. In der Aluminiumproduktion wird zwischen
Primäraluminium, welches aus Bauxit gewonnen wird, und Sekundäraluminium, welches
wiederum aus Aluminiumschrott recycelt wird, unterschieden (
https://de.
statista.com/themen/2514/aluminium/). Neben einer volkswirtschaftlichen
Dimension bietet das Recycling von Aluminium auch ökologische und
ökonomische Vorteile, da nur 5 Prozent der Energie aufgewendet werden muss, die
zur Herstellung von Primäraluminium benötigt wird. Darüber hinaus werden
durch das Recycling Emissionen reduziert, Ressourcen eingespart und
Deponien entlastet (
www.impol-group.de/nachhaltige-entwicklung/recycling/
vorteile-und-einsparungen-beim-aluminiumrecycling). In Deutschland wird
inzwischen mehr Aluminium aus dem Kreislauf gewonnen als über den
primären Bereich. Dadurch wird die Ökobilanz von Aluminiumprodukten,
bezogen auf Energie- und Wasserverbrauch, Abfallaufkommen, Emissionen,
Rohstoffverbrauch und Entsorgung optimiert (
www.aluinfo.de/recycling.html).
Die Aluminiumindustrie wurde im vergangenen Jahr mit zahlreichen Risiken
und Herausforderungen konfrontiert. Zu nennen sind in erster Linie die
Rohstoffversorgung, die Importzölle der USA auf spezifische Aluminiumprodukte
und die hierdurch hervorgerufenen negativen Effekte der Handelsumlenkung
(
www.euractiv.de/section/finanzen-und-wirtschaft/interview/der-
europaeischealuminiummarkt-geraet-unter-druck/).
Derzeit gibt es je nach Herkunftsland starke Gefälle hinsichtlich der
Einfuhrkosten von Primäraluminium in die Europäische Union. Die Europäische Union
ist jedoch zur Deckung des Aluminiumbedarfs seiner Industrie zu einem hohen
Prozentsatz von Importen abhängig. Aus diesem Grund sollte sie nach Ansicht
der Fragesteller keine Importbarrieren für Rohstoffe aufbauen, die hier nicht
ausreichend produziert werden.
1. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den prozentualen
Anteil von importierten Primäraluminium am gesamt verarbeiteten
Primäraluminium in der Europäischen Union vor?
Bei der Einfuhr von Aluminium in Rohform (Position 7601 im Integrierten Tarif
der Europäischen Union (TARIC)) wird im Zolltarif und der amtlichen
Außenhandelsstatistik nicht zwischen Primär- und Sekundäraluminium unterschieden.
Der Bundesregierung liegen entsprechend keine Kenntnisse über die importierten
Mengen Primäraluminiums in die Europäische Union (EU) vor.
2. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur Höhe der Importzölle für
Primäraluminium in die Europäische Union vor (bitte nach Hersteller- bzw.
Ursprungsland aufschlüsseln)?
Angesichts der im Zolltarif nicht bestehenden Unterscheidung zwischen Primär-
und Sekundäraluminium (siehe Antwort zu Frage 1) sind dort keine Importzölle
speziell für Primäraluminium definiert.
Was die Einfuhr von Aluminium in Rohform (sowohl Primär- als auch
Sekundäraluminium) anbelangt, betragen die Importzölle der EU für die KN-
Position 7601 10 00 (nicht legiertes Aluminium) 3 Prozent (Drittlandszollsatz) und
0 Prozent (Präferenzzollsatz), für die KN-Positionen 7601 20 20
(Aluminiumlegierungen, in Barren oder Bolzen) und 7601 20 80 (Aluminiumlegierungen,
andere) 6 Prozent (Drittlandzollsatz) und 0 Prozent (Präferenzzollsatz).
Genauere Angaben zu Hersteller- bzw. Ursprungsländern, für die eine
Zollpräferenz gilt, können der Online Auskunftsanwendung zum Elektronischen Zolltarif
(
http://auskunft.ezt-online.de/) entnommen werden.
3. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, nach denen Primäraluminium
über Drittländer zu günstigeren Konditionen als in Frage 2 beschrieben in
die Europäische Union eingeführt werden kann?
a) Wenn ja, um welche Länder handelt es sich dabei?
b) Wenn ja, worin begründen sich diese Vergünstigungen (bitte nach
Ursprungsland aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen, dass Aluminium in
Rohform über Drittländer zu günstigeren Konditionen als in der Antwort zu
Frage 2 beschrieben in die EU importiert werden kann.
4. Setzt die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene für eine
Harmonisierung der Zölle auf Primäraluminium aus unterschiedlichen
Ursprungsländern ein?
a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Sachstand?
b) Wenn nein, wieso nicht?
6. Positioniert sich die Bundesregierung zu einer Senkung der Importzölle für
Primäraluminium vor dem Hintergrund zunehmender Handelskonflikte und
der anhaltenden Diskussion um die Versorgung mit Rohstoffen für die
deutsche Industrie und der damit einhergehenden Planungs- und
Investitionsunsicherheit für das produzierende Gewerbe in Deutschland, und wenn ja, wie?
Die Fragen 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Zur nicht bestehenden Unterscheidung von Primär- und Sekundäraluminium im
Zolltarif wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Hinsichtlich der bestehenden Importzölle auf Aluminium in Rohform hält die
Bundesregierung die Differenzierung zwischen 3 Prozent bzw. 6 Prozent
Drittlandszollsatz und 0 Prozent Präferenzzollsatz für sachgerecht und angemessen.
Es handelt sich um eine auf EU-Ebene sorgsam austarierte Kompromisslösung.
Eine Änderung der bestehenden Importzölle wird derzeit nicht durch die
Bundesregierung angestrebt.
5. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Ausnahmeregelungen für in
Deutschland produzierende Aluminiumhersteller gegenüber anderen
Branchen hinsichtlich der Besteuerung, der EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-
Energien-Gesetz) und weiterer regulärer Kosten vor, und wenn ja, warum,
und in welcher Höhe?
Um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden, profitieren
Aluminiumhersteller von unterschiedlichen Entlastungen bei den staatlich
induzierten Energiepreisbestandteilen. Aluminiumhersteller können als Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 StromStG grundsätzlich
die vollständige Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach
§ 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG in Anspruch nehmen. Bei Vorliegen der
individuellen Voraussetzungen zahlen sie im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs
eine um 90 Prozent reduzierte Strom- bzw. Energiesteuer. Über die Besondere
Ausgleichsregelung wird die EEG-Umlage für die über 1 GWh hinausgehende
Strommenge aufgrund der hohen Stromintensität von Aluminiumherstellern auf
die Mindestumlage von 0,05 Cent/kWh begrenzt. In ähnlicher Weise wird auch
die KWKG-Umlage begrenzt, wobei die Mindestumlage für Strommengen, die
über 1 GWh hinausgehen, 0,03 Cent/kWh beträgt. Darüber hinaus zahlen
Aluminiumhersteller um bis zu 80 bis 90 Prozent reduzierte Netzentgelte. Die
Umlage nach §19 StromNEV sowie die Offshore-Haftungsumlage sind
aufgrund der hohen Stromintensität bei Aluminiumherstellern auf jeweils höchstens
0,025 Cent/kWh reduziert. Bei der Konzessionsabgabe ist eine Begrenzung auf
0,11 Cent/kWh möglich. Die Aluminiumproduktion wird in der aktuellen als auch
in der kommenden 4. Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels als
Carbon Leakage gefährdet eingeschätzt und kann daher kostenlose
Emissionsrechte in Höhe eines Benchmarks der 10 Prozent CO2-effizientesten Anlagen
sowie aktuell auch eine teilweise Strompreiskompensation erhalten, deren
Beihilfeintensität aufgrund der Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission von
85 Prozent auf 75 Prozent in den Jahren 2019 und 2020 abgesenkt wird. Für die
Periode 2021 bis 2030 hat die Europäische Kommission neue Beihilfeleitlinien
angekündigt.
7. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, vor allem vor dem Hintergrund
der sich abschwächenden Konjunktur, Handelshemmnisse (wie Zölle)
abzubauen, um Rohstoffe für die deutsche Industrie, speziell für den Mittelstand,
preisgünstiger zu machen?
Entsprechende Planungen der Bundesregierung bestehen derzeit nicht.
Grundsätzlich unterstützt die Bundesregierung die EU in ihren stetigen Anstrengungen,
den Marktzugang sowohl multilateral im Rahmen der Welthandelsorganisation
als auch bilateral im Rahmen von Freihandelsabkommen weiter zu verbessern.
8. Wie betrachtet die Bundesregierung die Entwicklung der Aluminiumbranche
in Deutschland, vor allem der weiterverarbeitenden Industrie, in Hinsicht auf
ihre europäische und internationale Wettbewerbsfähigkeit?
Die europäische und internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Aluminiumindustrie in den verschiedenen Produktionsstufen ist aus Sicht der
Bundesregierung gegeben. Beschäftigungszahlen sowie Umsatz im Bereich der
Erzeugung und ersten Bearbeitung von Aluminium sind im Vergleich zu 2014
aufwärtsgerichtet, der Auslandsumsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz liegt
relativ stabil um 50 Prozent. Mit dem Leichtbau und der Verbreitung der
Elektromobilität erschließen sich vor allem in der Fahrzeugindustrie, der wichtigsten
Abnehmerbranche der deutschen Aluminiumindustrie, weitere Potentiale. Nach
leichten Produktionsrückgängen in 2018 blickt die Branche gedämpft
optimistisch auf 2019. Risiken für die Branche sind v. a. durch Nachfragerückgänge in
den Abnehmerbranchen, insbesondere der Fahrzeugindustrie, gegeben. Mit den
in der Antwort zu Frage 5 beschriebenen Entlastungsregelungen leistet die
Bundesregierung zudem einen Beitrag, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit
der Aluminiumindustrie nicht zu gefährden und Carbon Leakage zu vermeiden.
9. Bewertet die Bundesregierung den Einfluss folgender Faktoren
Strompreise
sonstige Energiepreise
Kosten aus Klimaschutzmaßnahmen
Vorgaben zum Umweltschutz
Vorgaben zum Arbeitsschutz
auf die relative Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Aluminiumindustrie
gegenüber internationalen Wettbewerbern, und wenn ja, wie?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass das Verhältnis von Strom- und
Energiekosten zur Bruttowertschöpfung der Aluminiumhersteller in Deutschland sehr
hoch ist. Zugleich befinden sich diese Unternehmen im internationalen
Wettbewerb und sind einem hohen Preisdruck ausgesetzt. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass Strom- und Energiepreise einen großen Einfluss auf die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Aluminiumhersteller haben. Daher wurden die in
der Antwort zu Frage 5 genannten Entlastungsregeln erlassen. Auch bei der
Ausgestaltung der Klimaschutzpolitik und den Vorgaben zum Umweltschutz wird die
internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Bundesregierung maßgeblich
berücksichtigt. Für den Europäischen Emissionshandel und den Schutz vor Carbon
Leakage wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die geltenden Arbeitsschutzregelungen für Produktionsstätten/Betriebe innerhalb
der EU müssen eingehalten werden. Grundlage für die europäischen
Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz sind die Rahmenrichtlinie
89/391/EWG und weitere Richtlinien zu konkreten Aspekten der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Der Betrieb erstellt nach den
Arbeitsschutzregelungen Gefährdungsanalysen für seine Arbeitsplätze und entwickelt
danach ein Sicherheitskonzept. Effektiver Arbeitsschutz vermeidet
Arbeitsunfälle und verringert Fehlzeiten, fördert die Gesundheit und Motivation von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen.
10. Wie haben sich der Import von Primäraluminium und die sich daraus
ergebenden Zoll- und Steuereinnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Importmenge, Höhe der
jeweiligen Steuer- und Zolleinnahmen und Jahr aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine
Kenntnisse über die importierten Mengen Primäraluminiums in die EU vor.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]