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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
(insgesaamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
14.08.2019
Aktualisiert
16.06.2025
BT19/1197929.07.2019
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11979
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Karlheinz Busen,
Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
Beim Koalitionsausschuss am 16. Juni 2019 hat sich die Große Koalition darauf
geeinigt, einen Gesetzentwurf zur Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab
2020 vorzulegen. Die Einigung sieht vor, dass 90 Prozent der Soli-Zahler von der
Abgabe ausgenommen und in der Summe um 10 Mrd. Euro entlastet werden.
Damit wird der Soli nach Ansicht der Fragesteller zur Hälfte abgeschafft. Die
obersten 10 Prozent der Steuerzahler sind von dieser Abschaffung jedoch
ausgeschlossen. Auch Unternehmen müssen den Soli weiterhin zahlen.
Damit hält die Koalition am Koalitionsvertrag fest, obwohl ein Gutachten des
ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen
Papier, zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, die weitere (Teil-)Erhebung des Soli
über das Jahr 2019 hinaus sei verfassungswidrig. In diese Richtung geht auch ein
Gutachten des Bundesrechnungshofes vom 4. Juni 2019 (Gz.: I 2 – 90 08 04), das
ein Risiko für den Bundeshaushalt sieht, als Konsequenz einer absehbaren
verfassungsgerichtlichen Prüfung erhebliche Steuerrückzahlungen leisten zu
müssen.
Bislang ist noch unklar, ab wann der Soli entfallen soll, und ob er lediglich für
die Einkommens- und Lohnsteuer, oder auch bei der Kapitalertrags-, Abgeltungs-
und Körperschaftsteuer für das oberste Dezil der Steuerzahler abgeschafft werden
soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war das jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit
dessen Ersteinführung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2018?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren das Aufkommen auf die
Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer,
veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
2. Welches jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags von 2019 bis 2023
erwartet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bei unveränderter Erhebung
des Solidaritätszuschlags?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren bis 2023 das erwartete Aufkommen
auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw.
Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
3. Mit welchem Aufkommen von 2021 bis 2023 ist zu rechnen, wenn rund
90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags, wie im Koalitionsvertrag
vereinbart, vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet würden?
Wie würde sich in den einzelnen Jahren von 2021 bis 2023 das erwartete
Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer
bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
verteilen?
4. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2018
a) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich den
Solidaritätszuschlag gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten
Dezils der Steuerzahler,
b) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich Einkommensteuer bzw.
Lohnsteuer gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des
obersten Dezils der Steuerzahler,
c) die Zahl der natürlichen Personen, die steuerpflichtig waren, und wie groß
der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler,
d) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem Markteinkommen (vor
Transfers und Steuern) das oberste Dezil in der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
e) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem verfügbaren Einkommen
(nach Transfers und Steuern) das oberste Dezil der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
f) die Einwohnerzahl Deutschlands?
5. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 1991 bis 2018 die Anteile der
verschiedenen Einkommensgruppen am jeweiligen Aufkommen des
Solidaritätszuschlags (bitte nach Einkommensgruppen in 1-Prozent-Schritten
absteigend für die obersten 10 Prozent, danach absteigend in Gruppen von
jeweils 5 Prozent aufschlüsseln)?
6. Wie hoch sind im Jahr 2019 (sofern Daten noch nicht vorliegen, alternativ in
dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen) die Schwellenwerte erstens der
Bemessungsgrundlage Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, zweitens des zu
versteuernden Einkommens und drittens des Jahresbruttoeinkommens, ab
denen ein Steuerpflichtiger zum obersten 10 Prozent der Zahler des
Solidaritätszuschlags (oberstes Dezil) gehört, für die Fälle
a) Alleinstehender ohne Kind,
b) Alleinstehender mit einem Kind,
c) zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind,
d) zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern und
e) zusammenveranlagtes Ehepaar mit drei Kindern?
7. Ist der Bundesregierung das Gutachten des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) über den Abbau des
Solidaritätszuschlags bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie dieses?
8. Plant die Bundesregierung analog zu den Empfehlungen des BWV im
Rahmen der für Ende Juni 2019 vorgesehenen Beschlussfassung über den neuen
Finanzplan 2019 bis 2023 Planungsreserven aufzunehmen, die einen
vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags abdecken?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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