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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
(insgesaamt 8 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
14.08.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
16.06.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1197929.07.2019
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11979
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Karlheinz Busen,
Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
Beim Koalitionsausschuss am 16. Juni 2019 hat sich die Große Koalition darauf
geeinigt, einen Gesetzentwurf zur Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab
2020 vorzulegen. Die Einigung sieht vor, dass 90 Prozent der Soli-Zahler von der
Abgabe ausgenommen und in der Summe um 10 Mrd. Euro entlastet werden.
Damit wird der Soli nach Ansicht der Fragesteller zur Hälfte abgeschafft. Die
obersten 10 Prozent der Steuerzahler sind von dieser Abschaffung jedoch
ausgeschlossen. Auch Unternehmen müssen den Soli weiterhin zahlen.
Damit hält die Koalition am Koalitionsvertrag fest, obwohl ein Gutachten des
ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen
Papier, zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, die weitere (Teil-)Erhebung des Soli
über das Jahr 2019 hinaus sei verfassungswidrig. In diese Richtung geht auch ein
Gutachten des Bundesrechnungshofes vom 4. Juni 2019 (Gz.: I 2 – 90 08 04), das
ein Risiko für den Bundeshaushalt sieht, als Konsequenz einer absehbaren
verfassungsgerichtlichen Prüfung erhebliche Steuerrückzahlungen leisten zu
müssen.
Bislang ist noch unklar, ab wann der Soli entfallen soll, und ob er lediglich für
die Einkommens- und Lohnsteuer, oder auch bei der Kapitalertrags-, Abgeltungs-
und Körperschaftsteuer für das oberste Dezil der Steuerzahler abgeschafft werden
soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war das jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit
dessen Ersteinführung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2018?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren das Aufkommen auf die
Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer,
veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
2. Welches jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags von 2019 bis 2023
erwartet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bei unveränderter Erhebung
des Solidaritätszuschlags?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren bis 2023 das erwartete Aufkommen
auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw.
Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
3. Mit welchem Aufkommen von 2021 bis 2023 ist zu rechnen, wenn rund
90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags, wie im Koalitionsvertrag
vereinbart, vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet würden?
Wie würde sich in den einzelnen Jahren von 2021 bis 2023 das erwartete
Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer
bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
verteilen?
4. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2018
a) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich den
Solidaritätszuschlag gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten
Dezils der Steuerzahler,
b) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich Einkommensteuer bzw.
Lohnsteuer gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des
obersten Dezils der Steuerzahler,
c) die Zahl der natürlichen Personen, die steuerpflichtig waren, und wie groß
der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler,
d) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem Markteinkommen (vor
Transfers und Steuern) das oberste Dezil in der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
e) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem verfügbaren Einkommen
(nach Transfers und Steuern) das oberste Dezil der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
f) die Einwohnerzahl Deutschlands?
5. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 1991 bis 2018 die Anteile der
verschiedenen Einkommensgruppen am jeweiligen Aufkommen des
Solidaritätszuschlags (bitte nach Einkommensgruppen in 1-Prozent-Schritten
absteigend für die obersten 10 Prozent, danach absteigend in Gruppen von
jeweils 5 Prozent aufschlüsseln)?
6. Wie hoch sind im Jahr 2019 (sofern Daten noch nicht vorliegen, alternativ in
dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen) die Schwellenwerte erstens der
Bemessungsgrundlage Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, zweitens des zu
versteuernden Einkommens und drittens des Jahresbruttoeinkommens, ab
denen ein Steuerpflichtiger zum obersten 10 Prozent der Zahler des
Solidaritätszuschlags (oberstes Dezil) gehört, für die Fälle
a) Alleinstehender ohne Kind,
b) Alleinstehender mit einem Kind,
c) zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind,
d) zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern und
e) zusammenveranlagtes Ehepaar mit drei Kindern?
7. Ist der Bundesregierung das Gutachten des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) über den Abbau des
Solidaritätszuschlags bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie dieses?
8. Plant die Bundesregierung analog zu den Empfehlungen des BWV im
Rahmen der für Ende Juni 2019 vorgesehenen Beschlussfassung über den neuen
Finanzplan 2019 bis 2023 Planungsreserven aufzunehmen, die einen
vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags abdecken?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1239014.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11979 - Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[D eutscher Bundestag Drucksache 19/12390
19. Wahlperiode 14.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11979 –
Zur Einigung der Koalition über den Solidaritätszuschlag
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beim Koalitionsausschuss am 16. Juni 2019 hat sich die Große Koalition darauf
geeinigt, einen Gesetzentwurf zur Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab
2020 vorzulegen. Die Einigung sieht vor, dass 90 Prozent der Soli-Zahler von
der Abgabe ausgenommen und in der Summe um 10 Mrd. Euro entlastet
werden. Damit wird der Soli nach Ansicht der Fragesteller zur Hälfte abgeschafft.
Die obersten 10 Prozent der Steuerzahler sind von dieser Abschaffung jedoch
ausgeschlossen. Auch Unternehmen müssen den Soli weiterhin zahlen.
Damit hält die Koalition am Koalitionsvertrag fest, obwohl ein Gutachten des
ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen
Papier, zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, die weitere (Teil-)Erhebung des
Soli über das Jahr 2019 hinaus sei verfassungswidrig. In diese Richtung geht
auch ein Gutachten des Bundesrechnungshofes vom 4. Juni 2019 (Gz.: I 2 –
90 08 04), das ein Risiko für den Bundeshaushalt sieht, als Konsequenz einer
absehbaren verfassungsgerichtlichen Prüfung erhebliche Steuerrückzahlungen
leisten zu müssen.
Bislang ist noch unklar, ab wann der Soli entfallen soll, und ob er lediglich für
die Einkommens- und Lohnsteuer, oder auch bei der Kapitalertrags-,
Abgeltungs- und Körperschaftsteuer für das oberste Dezil der Steuerzahler
abgeschafft werden soll.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch war das jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit
dessen Ersteinführung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2018?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren das Aufkommen auf die
Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer,
veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
2. Welches jährliche Aufkommen des Solidaritätszuschlags von 2019 bis 2023
erwartet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bei unveränderter Erhebung
des Solidaritätszuschlags?
Wie verteilt sich in den einzelnen Jahren bis 2023 das erwartete Aufkommen
auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw.
Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags (SolZ) seit dessen Ersteinführung im
Jahr 1991 bis zum Jahr 2023 in Mio. Euro ist in der beiliegenden Anlage zu den
Fragen 1 und 2 dargestellt.
3. Mit welchem Aufkommen von 2021 bis 2023 ist zu rechnen, wenn rund
90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags, wie im Koalitionsvertrag
vereinbart, vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet würden?
Wie würde sich in den einzelnen Jahren von 2021 bis 2023 das erwartete
Aufkommen auf die Bemessungsgrundlagen Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, veranlagte Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer verteilen?
Die finanziellen Auswirkungen einer Neuregelung auf das Steueraufkommen
hängen von der konkreten Ausgestaltung ab.
4. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2018
Aufgrund der Fristen zur Abgabe der Steuerklärungen und der
Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern sind aktuell nur Ergebnisse bis zum Veranlagungsjahr
2015 verfügbar. Vollständige Bundesstatistiken werden seit 2001 im dreijährigen
Rhythmus (2001, 2004, 2007, 2010) und erst seit 2012 jährlich erstellt. Zudem
liegen Daten nur auf der Ebene von Steuerpflichtigen und nicht auf der Ebene von
Personen vor. Zusammenveranlagte Paare zählen als ein Steuerpflichtiger.
a) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich den Solidaritätszuschlag
gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des obersten Dezils
der Steuerzahler,
Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010, 2012 bis 2015
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Solidaritätszuschlag (SolZ) gezahlt haben
Anzahl der
Veranlagungsjahr Steuerpflichtigen Summe SolZ in Anteil des obersten Dezils am
insgesamt 1.000 Euro Aufkommen SolZ in %
2010 19.748.267 9.948.511 48,6
2012 21.272.422 11.376.998 49,0
2013 22.234.300 12.047.694 48,8
2014 22.868.846 12.776.068 48,9
2015 23.740.881 13.640.964 49,6
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019
b) die Zahl der natürlichen Personen, die tatsächlich Einkommensteuer bzw.
Lohnsteuer gezahlt haben, und wie groß der Aufkommensanteil des
obersten Dezils der Steuerzahler,
Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010, 2012 bis 2015
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Lohn- und Einkommensteuer gezahlt haben
Anzahl der
Veranlagungsjahr Steuerpflichtigen Summe SolZ in Anteil des obersten Dezils am
insgesamt 1.000 Euro Aufkommen SolZ in %
2010 27.670.092 9.948.511 55,0
2012 28.842.109 11.376.998 54,9
2013 29.726.791 12.047.694 54,4
2014 30.292.326 12.776.068 54,3
2015 31.079.832 13.640.964 54,8
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019
c) die Zahl der natürlichen Personen, die steuerpflichtig waren, und wie groß
der Aufkommensanteil des obersten Dezils der Steuerzahler,
Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010, 2012 bis 2015
Unbeschränkt Steuerpflichtige insgesamt
Anzahl der
Veranlagungsjahr Steuerpflichtigen Summe SolZ in Anteil des obersten Dezils
insgesamt 1.000 Euro am Aufkommen SolZ in %
2010 39.104.983 9.948.511 62,4
2012 39.084.229 11.376.998 61,3
2013 39.780.671 12.047.694 60,6
2014 40.175.995 12.776.068 60,3
2015 40.624.541 13.640.964 60,4
d) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem Markteinkommen (vor
Transfers und Steuern) das oberste Dezil in der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
e) die Zahl der natürlichen Personen, die mit ihrem verfügbaren Einkommen
(nach Transfers und Steuern) das oberste Dezil der entsprechenden
Einkommensverteilung bilden,
Der Bundesregierung liegen entsprechende Daten nicht vor.
f) die Einwohnerzahl Deutschlands?
Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bevölkerungsstand Deutschland (Anzahl)
Stichtag Insgesamt
31.12.2010 81.751.602
31.12.2011 80.327.900
31.12.2012 80.523.746
31.12.2013 80.767.463
31.12.2014 81.197.537
31.12.2015 82.175.684
31.12.2016 82.521.653
31.12.2017 82.792.351
31.12.2018 83.019.213
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2019
5. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 1991 bis 2018 die Anteile der
verschiedenen Einkommensgruppen am jeweiligen Aufkommen des
Solidaritätszuschlags (bitte nach Einkommensgruppen in 1-Prozent-Schritten
absteigend für die obersten 10 Prozent, danach absteigend in Gruppen von
jeweils 5 Prozent aufschlüsseln)?
Statistische Daten liegen erst seit 2001 und nicht für alle Jahre vor. Die
vorliegenden Angaben sind der beiliegenden Tabelle in der Anlage zu Frage 5 zu
entnehmen.
6. Wie hoch sind im Jahr 2019 (sofern Daten noch nicht vorliegen, alternativ in
dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen) die Schwellenwerte erstens der
Bemessungsgrundlage Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, zweitens des zu
versteuernden Einkommens und drittens des Jahresbruttoeinkommens, ab
denen ein Steuerpflichtiger zum obersten 10 Prozent der Zahler des
Solidaritätszuschlags (oberstes Dezil) gehört, für die Fälle
a) Alleinstehender ohne Kind,
b) Alleinstehender mit einem Kind,
c) zusammenveranlagtes Ehepaar mit einem Kind,
d) zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern und
e) zusammenveranlagtes Ehepaar mit drei Kindern?
Aufgrund der Fristen zur Abgabe der Steuerklärungen und der
Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern sind aktuell nur Ergebnisse bis zum Veranlagungsjahr
2015 verfügbar.
Nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes aus der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2015 gehörte ein Steuerfall ab einem Betrag von
13 988 Euro Lohn- und Einkommensteuer (als Bemessungsgrundlage des SolZ)
zu den obersten 10 Prozent der SolZ-Zahler. Auf dieser Grundlage ergeben sich
für die genannten Fälle im Veranlagungszeitraum 2015 die nachfolgend
genannten Werte. Bei den Berechnungen des jeweiligen Jahresbruttolohns wurden die
gesetzlichen Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt.
Fallgruppe Bemessungsgrund- zu versteuerndes Einkommen Jahresbruttolohn lage des SolZ in Euro in Euro in Euro
Alleinstehender ohne Kind 13.988 52.975 62.098
Alleinstehender mit einem
Kind1 13.988 52.975 65.755
zusammenveranlagtes Ehepaar
mit einem Kind2 27.976 105.953 122.729
zusammenveranlagtes Ehepaar
mit zwei Kindern2 27.976 105.953 129.881
zusammenveranlagtes Ehepaar
mit drei Kindern2 27.976 105.953 137.033
1 In der Berechnung wurde der halbe Kinderfreibetrag unterstellt.
2 In der Berechnung wurde ein Alleinverdienerpaar unterstellt.
7. Ist der Bundesregierung das Gutachten des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) über den Abbau des
Solidaritätszuschlags bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie dieses?
Der Bundesregierung ist das Gutachten des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bekannt. In die weitere Entscheidungsfindung fließen
die in dem Gutachten genannten Aspekte mit ein.
8. Plant die Bundesregierung analog zu den Empfehlungen des BWV im
Rahmen der für Ende Juni 2019 vorgesehenen Beschlussfassung über den neuen
Finanzplan 2019 bis 2023 Planungsreserven aufzunehmen, die einen
vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags abdecken?
Nein.
Anlage zu den Fragen 1 und 2
Aufkommen des Solidaritätszuschlags (SolZ) seit dessen Ersteinführung 1991 bis zum Jahr
2023 in Mio. Euro
SolZ
SolZ
Abgeltung- SolZ
SolZ nicht
SolZ steuer auf Zins- SolZ veranlagte
Jahr Körperschaft- veranlagte
gesamt und Lohnsteuer
Einkommensteuer Steuern vom
Veräußerungs- steuer
*) Ertrag
erträge
1991 5.362,1 - 684,8 3.670,6 98,5 908,2
1992 6.660,7 - 719,4 5.069,1 236,2 636,0
1993 68,9 - 79,7 -17,3 -6,4 12,9
1994 807,9 - 288,0 8,9 2,3 508,8
1995 13.430,3 367,9 1.244,7 9.550,6 378,3 1.888,7
1996 13.339,9 475,0 1.383,3 10.354,3 482,9 644,5
1997 13.237,9 458,1 1.510,4 10.360,2 539,2 370,0
1998 10.511,2 371,5 1.317,4 8.065,8 641,9 114,6
1999 11.271,4 335,5 1.427,2 8.088,7 592,8 827,3
2000 11.841,2 405,1 1.413,4 8.294,5 701,6 1.026,7
2001 11.068,6 497,0 523,8 8.137,0 1.116,4 794,4
2002 10.403,3 464,7 432,8 8.073,9 738,9 693,1
2003 10.280,3 418,3 648,1 8.087,0 474,5 652,5
2004 10.108,4 376,1 891,1 7.666,7 501,5 673,1
2005 10.315,3 396,3 1.048,5 7.454,6 481,1 934,8
2006 11.277,2 421,3 1.292,5 7.675,8 606,4 1.281,3
2007 12.348,5 618,6 1.310,2 8.161,1 694,1 1.564,6
2008 13.145,8 728,1 1.008,9 8.699,4 838,4 1.871,0
2009 11.926,8 670,1 547,9 8.603,4 642,9 1.462,5
2010 11.712,9 474,7 822,7 8.226,1 660,5 1.528,9
2011 12.780,7 428,9 998,4 8.752,4 956,2 1.644,8
2012 13.623,7 441,2 1.059,3 9.223,6 1.037,0 1.862,6
2013 14.378,0 482,2 1.174,2 9.737,2 910,9 2.073,5
2014 15.046,5 416,4 1.224,3 10.302,3 877,6 2.226,0
2015 15.930,3 448,0 1.237,0 10.941,0 931,1 2.373,1
2016 16.854,8 325,7 1.622,2 11.299,1 1.006,6 2.601,2
2017 17.953,3 401,0 1.744,2 11.915,1 1.016,0 2.876,9
2018 18.926,7 378,9 1.831,3 12.610,9 1.189,3 2.916,3
1)
2019 19.400,0 260,0 1.790,0 13.270,0 1.205,0 2.875,0
1)
2020 20.000,0 255,0 1.840,0 13.805,0 1.190,0 2.910,0
1)
2021 20.850,0 260,0 1.915,0 14.425,0 1.225,0 3.025,0
1)
2022 21.750,0 265,0 1.960,0 15.080,0 1.260,0 3.185,0
1)
2023 22.700,0 270,0 2.010,0 15.765,0 1.295,0 3.360,0
1)
Ergebnis Arbeitskreis "Steuerschätzungen" Mai 2019
*)
einschl. ehemaliger Zinsabschlag
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
Anlage zur Frage 5
Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001, 2004, 2007, 2010, 2012 bis 2015
2001 2004 2007 2010 2012 2013 2014 2015
Anteil der Anteil der Anteil der Anteil der Anteil der Anteil der Anteil der Anteil der
Einkommens- Summe Ein- Ein- Ein- Summe Ein- Ein- Ein- Ein-
Eingruppe GdE Summe Summe Summe Summe Summe Summe SolZ in kommens- kommens- kommens- SolZ in kommens- kommens- kommens- kommens-
kommensin % SolZ in SolZ in SolZ in SolZ in SolZ in SolZ in
1.000 gruppe gruppe gruppe am 1.000 gruppe am gruppe am gruppe am gruppe am gruppe
1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro
Euro am SolZ am SolZ SolZ Euro SolZ SolZ SolZ SolZ am SolZ
in % in % in % in % in % in % in % in %
unter 5 49.450 0,6 36.344 0,4 22.252 0,2 34.032 0,3 40.728 0,4 43.417 0,4 45.397 0,4 47.743 0,4
5 bis unter 10 87.151 1,0 73.169 0,8 57.149 0,6 52.181 0,5 58.603 0,5 61.222 0,5 63.514 0,5 62.768 0,5
10 bis unter 15 112.891 1,4 102.059 1,2 93.390 0,9 88.093 0,9 97.359 0,9 101.233 0,8 105.854 0,8 105.180 0,8
15 bis unter 20 137.529 1,6 128.260 1,5 122.755 1,2 114.849 1,2 127.213 1,1 132.734 1,1 139.198 1,1 139.843 1,0
20 bis unter 25 160.855 1,9 155.282 1,8 153.159 1,5 142.192 1,4 157.232 1,4 164.818 1,4 171.622 1,3 175.935 1,3
25 bis unter 30 175.355 2,1 180.712 2,1 183.497 1,8 169.855 1,7 187.718 1,6 197.149 1,6 207.094 1,6 213.242 1,6
30 bis unter 35 186.431 2,2 204.350 2,4 212.323 2,1 196.881 2,0 218.712 1,9 230.287 1,9 241.724 1,9 251.362 1,8
35 bis unter 40 198.148 2,4 214.209 2,5 229.154 2,2 216.631 2,2 237.673 2,1 250.427 2,1 262.713 2,1 274.278 2,0
40 bis unter 45 214.651 2,6 238.013 2,8 252.846 2,5 233.838 2,4 261.494 2,3 277.398 2,3 292.338 2,3 306.490 2,2
45 bis unter 50 223.004 2,7 248.208 2,9 269.918 2,6 264.488 2,7 294.942 2,6 313.413 2,6 329.775 2,6 346.741 2,5
50 bis unter 55 242.001 2,9 277.020 3,2 300.553 2,9 285.500 2,9 320.336 2,8 341.543 2,8 360.442 2,8 379.676 2,8
55 bis unter 60 262.022 3,1 277.516 3,2 313.498 3,0 320.338 3,2 360.949 3,2 384.187 3,2 405.788 3,2 427.715 3,1
60 bis unter 65 288.640 3,5 307.882 3,6 343.919 3,3 342.302 3,4 386.491 3,4 413.342 3,4 437.265 3,4 463.828 3,4
65 bis unter 70 321.682 3,9 338.258 3,9 379.790 3,7 375.891 3,8 429.064 3,8 459.327 3,8 487.176 3,8 517.580 3,8
70 bis unter 75 364.062 4,4 382.909 4,4 432.108 4,2 424.220 4,3 485.913 4,3 520.536 4,3 553.267 4,3 587.738 4,3
75 bis unter 80 422.265 5,1 444.994 5,1 504.693 4,9 496.172 5,0 569.596 5,0 607.052 5,0 645.366 5,1 685.707 5,0
80 bis unter 85 500.985 6,0 530.262 6,1 606.510 5,9 597.793 6,0 687.258 6,0 733.310 6,1 780.644 6,1 829.778 6,1
85 bis unter 90 621.303 7,4 659.187 7,6 766.060 7,4 757.022 7,6 875.095 7,7 932.303 7,7 992.666 7,8 1.056.802 7,7
90 bis unter 91 146.009 1,8 154.749 1,8 181.622 1,8 180.425 1,8 208.990 1,8 222.446 1,8 237.103 1,9 252.906 1,9
91 bis unter 92 156.059 1,9 165.311 1,9 195.030 1,9 194.367 2,0 225.632 2,0 239.406 2,0 255.122 2,0 272.555 2,0
92 bis unter 93 168.452 2,0 177.827 2,1 211.124 2,0 210.880 2,1 244.912 2,2 260.749 2,2 277.105 2,2 296.758 2,2
93 bis unter 94 183.716 2,2 193.874 2,2 231.919 2,3 231.471 2,3 269.364 2,4 286.335 2,4 305.661 2,4 327.007 2,4
94 bis unter 95 203.621 2,4 214.712 2,5 258.567 2,5 259.228 2,6 302.300 2,7 320.398 2,7 341.954 2,7 365.679 2,7
95 bis unter 96 230.504 2,8 243.013 2,8 295.643 2,9 297.871 3,0 346.753 3,0 367.628 3,1 392.160 3,1 419.524 3,1
96 bis unter 97 269.969 3,2 284.712 3,3 350.506 3,4 353.979 3,6 411.623 3,6 435.773 3,6 465.521 3,6 498.074 3,7
97 bis unter 98 343.150 4,1 354.067 4,1 440.656 4,3 446.718 4,5 518.207 4,6 547.256 4,5 584.309 4,6 625.096 4,6
98 bis unter 99 485.494 5,8 493.760 5,7 622.904 6,0 631.679 6,3 730.833 6,4 771.180 6,4 821.540 6,4 882.684 6,5
99 oder mehr 1.584.313 19,0 1.564.498 18,1 2.272.121 22,1 2.029.615 20,4 2.322.007 20,4 2.432.824 20,2 2.573.750 20,1 2.828.276 20,7
Insgesamt 8.339.712 100,0 8.645.159 100,0 10.303.666 100,0 9.948.511 100,0 11.376.998 100,0 12.047.694 100,0 12.776.068 100,0 13.640.964 100,0
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2019
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.]
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