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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

27.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1209501.08.2019

Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12095 19. Wahlperiode 01.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen Mit dem Energiesammelgesetz, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung zahlreiche energierechtliche Vorschriften angepasst. U. a. wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert, um Unternehmen die Abgrenzung von sogenannten Drittstrommengen zu erleichtern. Dies betrifft Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage – KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz –, § 19-Umlage, Offshore-Haftungsumlage) oder der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigungen gelten grundsätzlich nur für eigenverbrauchten Strom des Unternehmens. Für Drittverbräuche durch z. B. die Kantine oder Handwerker auf dem Betriebsgelände fallen die vollständigen Umlagen auf den Strompreis an. Die Drittstrommengen müssen grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt werden, sonst droht den betroffenen Unternehmen der Verlust ihrer Privilegien. Wann eine Strommenge als Eigenverbrauch und wann als Verbrauch von Dritten einzuordnen ist, war immer wieder umstritten. Mit dem Energiesammelgesetz wurden für Drittstromverbräuche erstmals sogenannte Bagatellmengen geregelt. Diese Bagatellmengen sind nicht als Drittverbräuche abzugrenzen, sondern können dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Außerdem wurde die Möglichkeit von Schätzungen geregelt. Die Abgrenzung per Schätzung besteht allerdings zunächst nur für eine Übergangszeit, die die Bundesregierung mit der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im April 2019 nochmals verlängert hat. In der betrieblichen Praxis führen die neuen Regelungen zu Verunsicherung. Die Änderungen sorgten „durch unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen“ für ein „völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/191556/schweizer-drittstrom regelung-im-eeg-geht-an-der-lebenswirklichkeit-vorbei-). Die genaue Abgrenzung von Drittstrommengen ist weiterhin nicht eindeutig geregelt. In der Praxis geraten nun auch Stromverbräuche wie das Laden eines Handys, Staubsaugen oder der Betrieb von Getränkeautomaten in den Blick, die vorher von den Unternehmen als irrelevant betrachtet wurden. Diese sollen laut Gesetzesänderungen zwar auch in Zukunft unter das Abgrenzungskriterium der „Geringfügigkeit“ fallen, die Gesetzesbegründung macht jedoch aus Sicht der Betroffenen bei der Auslegung dieses Kriteriums widersprüchliche Angaben, die zu großer Unsicherheit führen. Auch wird von Seiten der Unternehmen kritisiert, dass sie sich zu Drittverbräuchen nun rückwirkend bis zum Jahr 2018 erklären sollen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche konkreten Normen regelten ab dem 1. Januar 2000 bis zum Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das Energiesammelgesetz die Abgrenzung von Strommengen zwischen Eigenversorgung und Drittweiterleitung bei elektrischen Verbrauchseinrichtungen? 2. Aus welcher konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – folgte bis zum Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das Energiesammelgesetz, dass Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung nur die natürliche oder juristische Person sein kann, die kumulativ erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt? 3. Wer war nach einer konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – als Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen, wenn die vorstehenden Kriterien von zwei unterschiedlichen Personen erfüllt wurden? 4. Aus welcher konkreten Norm folgte vor dem 1. August 2014 entgegen der Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes, dass auch unentgeltlich zur Verfügung gestellter Strom eine Lieferung i. S. d. EEG war? 5. Aus welcher konkreten Norm folgt, dass die Viertelstundenbilanzierung bei Eigenstrom bereits vor dem 1. August 2014 anzuwenden war (Verschiedene Oberlandesgerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der Viertelstundenmaßstab erst ab dem 1. August 2014 einzuhalten ist)? 6. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die Bundesregierung, dass nur die Person als Stromletztverbraucher und damit als Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen ist, welche erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt? 7. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die Bundesregierung, dass mit Blick auf die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung eine Abgrenzung mittels einer geeichten Messeinrichtung erfolgen muss bzw. seit jeher musste? 8. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, obgleich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) festgestellt hat, dass weder die EEG-Förderung noch die EEG-Entlastung nach dem EEG 2012 als Beihilfe zu verstehen ist? 9. Welche Auswirkung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie, wonach nur Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Bedarf kauft, und des sog. EU-Winterpakets insgesamt auf die deutsche Letztverbraucherdefinition? 10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Netzbetreiber eine Anwendung der §§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen? 11. Wurden die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften des Bundes bereits in der Vergangenheit umgesetzt, bzw. werden diese Vorgaben bis zum 31. Mai 2019 umgesetzt? 12. Wie erfolgt die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften (bitte für jede Liegenschaft separat aufführen)? 13. Mit welcher Methode soll die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung mit einer „sachgerechten Schätzung“ für bereits abgeschlossene Zeiträume für die Liegenschaften des Bundes erfüllt werden? 14. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den Vorgaben des § 62b EEG 2017 ab dem 1. Januar 2021 technisch unmöglich sein? 15. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den Vorgaben des § 62b EEG 2017 wirtschaftlich unvertretbar sein? 16. Von wie vielen Weiterleitungsfällen geht die Bundesregierung in ihren Liegenschaften und insgesamt in Deutschland aus? 17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den technischen, finanziellen und personellen Aufwand für die Abgrenzung der Weiterleitungsfälle in ihren Liegenschaften und in ganz Deutschland? 18. Wie groß sind die Weiterleitungsfälle in den Liegenschaften des Bundes und in ganz Deutschland in Kilowattstunden? 19. Hält die Bundesregierung den vollständigen Verlust eines Privilegs (besondere Ausgleichsregelung, Eigenstrom etc.) für gerechtfertigt, wenn einzelne Weiterleitungsmengen nicht bzw. nicht korrekt abgegrenzt werden? 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001) in nationales Recht viele derzeitige Weiterleitungsfälle durch die Möglichkeit der kollektiven Eigenversorgung zu Eigenversorgungen werden? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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