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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen
(insgesamt 20 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
27.08.2019
Antwortdauer
26 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenEnergie & Klima
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1209501.08.2019
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12095
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen,
Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Bettina Stark-Watzinger, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig
und der Fraktion der FDP
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von
Drittstrommengen
Mit dem Energiesammelgesetz, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat die
Bundesregierung zahlreiche energierechtliche Vorschriften angepasst. U. a.
wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert, um Unternehmen die
Abgrenzung von sogenannten Drittstrommengen zu erleichtern. Dies betrifft
Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage – KWKG =
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz –, § 19-Umlage, Offshore-Haftungsumlage) oder
der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigungen gelten
grundsätzlich nur für eigenverbrauchten Strom des Unternehmens. Für Drittverbräuche
durch z. B. die Kantine oder Handwerker auf dem Betriebsgelände fallen die
vollständigen Umlagen auf den Strompreis an. Die Drittstrommengen müssen
grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt werden, sonst droht den betroffenen
Unternehmen der Verlust ihrer Privilegien.
Wann eine Strommenge als Eigenverbrauch und wann als Verbrauch von Dritten
einzuordnen ist, war immer wieder umstritten. Mit dem Energiesammelgesetz
wurden für Drittstromverbräuche erstmals sogenannte Bagatellmengen geregelt.
Diese Bagatellmengen sind nicht als Drittverbräuche abzugrenzen, sondern
können dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Außerdem wurde die Möglichkeit
von Schätzungen geregelt. Die Abgrenzung per Schätzung besteht allerdings
zunächst nur für eine Übergangszeit, die die Bundesregierung mit der Novelle des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im April 2019 nochmals verlängert hat.
In der betrieblichen Praxis führen die neuen Regelungen zu Verunsicherung. Die
Änderungen sorgten „durch unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische
Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen“ für ein
„völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/191556/schweizer-drittstrom
regelung-im-eeg-geht-an-der-lebenswirklichkeit-vorbei-). Die genaue
Abgrenzung von Drittstrommengen ist weiterhin nicht eindeutig geregelt. In der Praxis
geraten nun auch Stromverbräuche wie das Laden eines Handys, Staubsaugen
oder der Betrieb von Getränkeautomaten in den Blick, die vorher von den
Unternehmen als irrelevant betrachtet wurden. Diese sollen laut Gesetzesänderungen
zwar auch in Zukunft unter das Abgrenzungskriterium der „Geringfügigkeit“
fallen, die Gesetzesbegründung macht jedoch aus Sicht der Betroffenen bei der
Auslegung dieses Kriteriums widersprüchliche Angaben, die zu großer Unsicherheit
führen. Auch wird von Seiten der Unternehmen kritisiert, dass sie sich zu
Drittverbräuchen nun rückwirkend bis zum Jahr 2018 erklären sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Normen regelten ab dem 1. Januar 2000 bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz die Abgrenzung von Strommengen zwischen Eigenversorgung und
Drittweiterleitung bei elektrischen Verbrauchseinrichtungen?
2. Aus welcher konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – folgte bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz, dass Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung nur die
natürliche oder juristische Person sein kann, die kumulativ erstens die
Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der
Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen
Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
3. Wer war nach einer konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – als Betreiber
einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen, wenn die
vorstehenden Kriterien von zwei unterschiedlichen Personen erfüllt wurden?
4. Aus welcher konkreten Norm folgte vor dem 1. August 2014 entgegen der
Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nummer 25 des
Energiewirtschaftsgesetzes, dass auch unentgeltlich zur Verfügung gestellter Strom eine
Lieferung i. S. d. EEG war?
5. Aus welcher konkreten Norm folgt, dass die Viertelstundenbilanzierung bei
Eigenstrom bereits vor dem 1. August 2014 anzuwenden war (Verschiedene
Oberlandesgerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der
Viertelstundenmaßstab erst ab dem 1. August 2014 einzuhalten ist)?
6. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass nur die Person als Stromletztverbraucher und damit als
Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen ist, welche
erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die
Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die
wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
7. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass mit Blick auf die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung eine Abgrenzung mittels einer geeichten
Messeinrichtung erfolgen muss bzw. seit jeher musste?
8. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von
Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter
europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, obgleich der Europäische
Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) festgestellt hat,
dass weder die EEG-Förderung noch die EEG-Entlastung nach dem EEG
2012 als Beihilfe zu verstehen ist?
9. Welche Auswirkung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben
der Strombinnenmarkt-Richtlinie, wonach nur Letztverbraucher ist, wer
Strom für den eigenen Bedarf kauft, und des sog. EU-Winterpakets
insgesamt auf die deutsche Letztverbraucherdefinition?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Netzbetreiber eine Anwendung der
§§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?
11. Wurden die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften
des Bundes bereits in der Vergangenheit umgesetzt, bzw. werden diese
Vorgaben bis zum 31. Mai 2019 umgesetzt?
12. Wie erfolgt die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen
innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften (bitte für jede Liegenschaft
separat aufführen)?
13. Mit welcher Methode soll die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung mit einer „sachgerechten Schätzung“ für bereits
abgeschlossene Zeiträume für die Liegenschaften des Bundes erfüllt werden?
14. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 ab dem 1. Januar 2021 technisch unmöglich sein?
15. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 wirtschaftlich unvertretbar sein?
16. Von wie vielen Weiterleitungsfällen geht die Bundesregierung in ihren
Liegenschaften und insgesamt in Deutschland aus?
17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den technischen, finanziellen und
personellen Aufwand für die Abgrenzung der Weiterleitungsfälle in ihren
Liegenschaften und in ganz Deutschland?
18. Wie groß sind die Weiterleitungsfälle in den Liegenschaften des Bundes und
in ganz Deutschland in Kilowattstunden?
19. Hält die Bundesregierung den vollständigen Verlust eines Privilegs
(besondere Ausgleichsregelung, Eigenstrom etc.) für gerechtfertigt, wenn einzelne
Weiterleitungsmengen nicht bzw. nicht korrekt abgegrenzt werden?
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001) in
nationales Recht viele derzeitige Weiterleitungsfälle durch die Möglichkeit der
kollektiven Eigenversorgung zu Eigenversorgungen werden?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1272127.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12095 - Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12721
19. Wahlperiode 27.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12095 –
Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von
Drittstrommengen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Energiesammelgesetz, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist,
hat die Bundesregierung zahlreiche energierechtliche Vorschriften angepasst.
U. a. wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert, um
Unternehmen die Abgrenzung von sogenannten Drittstrommengen zu erleichtern. Dies
betrifft Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-
Umlage – KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz –, § 19-Umlage, Offshore-
Haftungsumlage) oder der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Diese
Ermäßigungen gelten grundsätzlich nur für eigenverbrauchten Strom des
Unternehmens. Für Drittverbräuche durch z. B. die Kantine oder Handwerker auf dem
Betriebsgelände fallen die vollständigen Umlagen auf den Strompreis an. Die
Drittstrommengen müssen grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt
werden, sonst droht den betroffenen Unternehmen der Verlust ihrer Privilegien.
Wann eine Strommenge als Eigenverbrauch und wann als Verbrauch von
Dritten einzuordnen ist, war immer wieder umstritten. Mit dem
Energiesammelgesetz wurden für Drittstromverbräuche erstmals sogenannte Bagatellmengen
geregelt. Diese Bagatellmengen sind nicht als Drittverbräuche abzugrenzen,
sondern können dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Außerdem wurde die
Möglichkeit von Schätzungen geregelt. Die Abgrenzung per Schätzung besteht
allerdings zunächst nur für eine Übergangszeit, die die Bundesregierung mit der
Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im April 2019 nochmals
verlängert hat.
In der betrieblichen Praxis führen die neuen Regelungen zu Verunsicherung.
Die Änderungen sorgten „durch unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische
Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen“
für ein „völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/191556/
schweizerdrittstromregelung-im-eeg-geht-an-der-lebenswirklichkeit-vorbei-). Die genaue
Abgrenzung von Drittstrommengen ist weiterhin nicht eindeutig geregelt. In der
Praxis geraten nun auch Stromverbräuche wie das Laden eines Handys,
Staubsaugen oder der Betrieb von Getränkeautomaten in den Blick, die vorher von
den Unternehmen als irrelevant betrachtet wurden. Diese sollen laut
Gesetzesänderungen zwar auch in Zukunft unter das Abgrenzungskriterium der
„Geringfügigkeit“ fallen, die Gesetzesbegründung macht jedoch aus Sicht der
Betroffenen bei der Auslegung dieses Kriteriums widersprüchliche Angaben, die zu
großer Unsicherheit führen. Auch wird von Seiten der Unternehmen kritisiert, dass
sie sich zu Drittverbräuchen nun rückwirkend bis zum Jahr 2018 erklären sollen.
1. Welche konkreten Normen regelten ab dem 1. Januar 2000 bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz die Abgrenzung von Strommengen zwischen Eigenversorgung und
Drittweiterleitung bei elektrischen Verbrauchseinrichtungen?
Dass eine solche Abgrenzung erfolgen musste, ergab sich daraus, dass sämtliche
Umlageprivilegien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nach den
jeweiligen EEG-Umlagebestimmungen nur auf den Selbstverbrauch angewendet
werden durften. Entsprechend der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur
Darlegungs- und Beweislast, muss derjenige, der ein Privileg für selbstverbrauchte
Strommengen in Anspruch nehmen möchte, die privilegierten Strommengen
nachweisen und ordnungsgemäß abgrenzen. Dies gilt unabhängig von den
Änderungen im EEG. Im angefragten Zeitraum ergab sich zudem bereits vor
Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes bis zum 31. Dezember 2014 aus § 25 des
Eichgesetzes, dass es verboten ist, Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen
Energie ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2015
ergab sich aus § 33 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, dass Werte für
Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im
öffentlichen Interesse nur dann angegeben und verwendet werden dürfen, wenn zu ihrer
Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte
auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind.
2. Aus welcher konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – folgte bis zum
Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das
Energiesammelgesetz, dass Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung nur die
natürliche oder juristische Person sein kann, die kumulativ erstens die
Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der
Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen
Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
Die genannten Voraussetzungen folgen aus der Rechtsprechung und entsprechen
den üblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätzen, vgl. etwa OLG Hamburg, Urt.
v. 12. August 2014, 9 U 197/13 und Urt. v. 5. Juli 2016, 9 U 156/15.
3. Wer war nach einer konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – als Betreiber
einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen, wenn die
vorstehenden Kriterien von zwei unterschiedlichen Personen erfüllt wurden?
Die Rechtsprechung stellt in der beschriebenen Konstellation regelmäßig auf die
Person ab, die überwiegend die Betreiberkriterien erfüllt.
4. Aus welcher konkreten Norm folgte vor dem 1. August 2014 entgegen der
Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nummer 25 des
Energiewirtschaftsgesetzes, dass auch unentgeltlich zur Verfügung gestellter Strom eine
Lieferung i. S. d. EEG war?
Die EEG-Umlagepflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die
Lieferung von Strom an Letztverbraucher beruhte vor dem 1. August 2014 auf § 37
Absatz 2 EEG 2012. Die Auslegung der Begriffe der Lieferung und des
Letztverbrauchers erfolgte nach den üblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätzen. Die
Legaldefinition des Energiewirtschaftsgesetzes fand auf das EEG keine
Anwendung.
5. Aus welcher konkreten Norm folgt, dass die Viertelstundenbilanzierung bei
Eigenstrom bereits vor dem 1. August 2014 anzuwenden war (Verschiedene
Oberlandesgerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der
Viertelstundenmaßstab erst ab dem 1. August 2014 einzuhalten ist)?
Die Pflicht zur viertelstündlichen Bilanzierung von in das Netz eingespeisten
und aus dem Netz entnommenen Strommengen ergibt sich (unabhängig von den
Regelungen des EEG und somit auch bereits vor den EEG-Änderungen durch
das Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014) aus den allgemeinen
energiewirtschaftlichen Bilanzierungsgrundsätzen (§ 4 der
Stromnetzentgeltverordnung).
Strom aus einer dezentralen Erzeugungsanlage, der nicht zeitgleich in der
Kundenanlage vor Ort verbraucht wird, wird zwangsläufig physikalisch in das Netz
und bilanziell (viertelstundengenau) in den zugehörigen Bilanzkreis gespeist.
Dieser sog. „Überschussstrom“ wird an den Bilanzkreisverantwortlichen
geliefert, weiter vermarktet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an andere
Letztverbraucher geliefert und von diesen verbraucht. Eine „Lagerung“ des
eingespeisten Überschussstroms für einen späteren Eigenverbrauch ist weder
physikalisch noch nach den energiewirtschaftlichen Bilanzierungsgrundsätzen
möglich.
Verbraucht der Anlagenbetreiber in einer anderen Viertelstunde mehr Strom als
er durch die eigene dezentrale Erzeugung vor Ort decken kann, bezieht er diese
zusätzlich benötigten Strommengen zwangsläufig physikalisch aus dem Netz und
bilanziell (viertelstundengenau) aus dem zugehörigen Bilanzkreis seines
Lieferanten. Sein Stromlieferant liefert diesen sog. „Zusatzbedarf“ und muss auf diese
Liefermengen die EEG-Umlage zahlen (vor dem 1. August 2014 nach § 37
Absatz 2 EEG 2012).
Das EEG sah vor dem 1. August 2014 keine Sonderregelung vor, wonach die
EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen an Eigenverbraucher anteilig entfiel,
soweit der belieferte Eigenverbraucher zu anderen Zeiten Überschussstrom in das
Netz speist (die Sonderregelung zur fiktiven Saldierung bei Kuppelgasen nach
§ 104 Absatz 2 EEG wurde mit dem EEG 2014 eingeführt). Der Gesetzgeber ist
daher bei der Einführung der ausdrücklichen Zeitgleichheits-anforderung für
Eigenverbrauchsprivilegien im EEG 2014 davon ausgegangen, dass das Prinzip der
viertelstundengenauen Zeitgleichheit bereits der vorher geltenden Rechtslage
entspricht (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 18/1304, S. 156). Die
Bundesregierung hält diese Einschätzung weiterhin für richtig.
Wie bereits in der Fragestellung angemerkt wird, liegen jedoch zum Teil
abweichende Einschätzungen von Oberlandesgerichten vor.
6. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass nur die Person als Stromletztverbraucher und damit als
Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen ist, welche
erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens
die Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die
wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt?
Das europäische Recht adressierte diese Frage nicht explizit.
7. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die
Bundesregierung, dass mit Blick auf die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung eine Abgrenzung mittels einer geeichten
Messeinrichtung erfolgen muss bzw. seit jeher musste?
Das europäische Recht adressierte diese Frage nicht explizit.
8. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von
Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter
europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, obgleich der Europäische
Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) festgestellt hat,
dass weder die EEG-Förderung noch die EEG-Entlastung nach dem EEG
2012 als Beihilfe zu verstehen ist?
Der Europäische Gerichtshof hat bislang nur geurteilt, dass das EEG 2012 keine
Beihilfe im Sinn des Europäischen Beihilfenrechts darstellt. Ob dieses Urteil auf
spätere Fassungen des EEG übertragbar ist, ist derzeit Gegenstand von
Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.
9. Welche Auswirkung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben
der Strombinnenmarkt-Richtlinie, wonach nur Letztverbraucher ist, wer
Strom für den eigenen Bedarf kauft, und des sog. EU-Winterpakets
insgesamt auf die deutsche Letztverbraucherdefinition?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob, und wenn ja, welcher
Umsetzungsmaßnahmen es nach dem EU-Winterpaket bedarf. Nach dem vorläufigen Verständnis
der Bundesregierung bedarf es bei den Definitionen der Strombinnenmarkt-
Richtlinie nicht zwingend einer Umsetzung ins nationale Recht. Erforderlich ist
lediglich, dass die Rechtsfolgen für die Personen eintreten, die von den
entsprechenden Definitionen erfasst sind.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Netzbetreiber eine Anwendung der
§§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?
Ja. Eine Angabe gegenüber dem Netzbetreiber ist aus Sicht der Bundesregierung
nur und erst dann erforderlich, wenn der Letztverbraucher von dem Netzbetreiber
auf Nachzahlung von Umlagen in Anspruch genommen werden sollte. Das in
§ 104 Absatz 11 EEG 2017 geregelte Leistungsverweigerungsrecht ist an
keinerlei Frist gebunden.
11. Wurden die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften
des Bundes bereits in der Vergangenheit umgesetzt, bzw. werden diese
Vorgaben bis zum 31. Mai 2019 umgesetzt?
Einer Drittstrommengenabgrenzung bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn
Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden. Da die unmittelbare
Bundesverwaltung mangels Stromkostenintensität keine Umlageprivilegien nach der
Besonderen Ausgleichsregelung genießt, kommt eine Inanspruchnahme von
Umlageprivilegien überhaupt nur bei solchen Liegenschaften in Betracht, die über eigene
Stromerzeugungsanlagen verfügen und daher die Umlageprivilegien der
Eigenerzeugung und -versorgung in Anspruch nehmen können. Dabei ist wiederum zu
berücksichtigen, dass nicht sämtliche Liegenschaften, die über eigene
Erzeugungsanlagen verfügen ein Umlageprivileg als Eigenerzeuger oder -versorger in
Anspruch nehmen, sondern sämtlichen Strom aus der Erzeugungsanlage voll
einspeisen und den Letztverbrauch voll umlagepflichtig aus den öffentlichen Netzen
beziehen.
Die Bundesregierung geht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in
sämtlichen Liegenschaften des Bundes aus.
12. Wie erfolgt die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen
innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften (bitte für jede Liegenschaft
separat aufführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Allein der von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltete Immobilienbestand umfasst
mehrere tausend Immobilien. Die Beantwortung der Frage würde insoweit die
händische Sichtung eines immensen Aktenbestandes erforderlich machen. Es
müssten letztlich für jeden Standort gesondert die energierechtlichen
Jahresmitteilungen und Abrechnungen gesichtet und bewertet werden. Der damit allein für
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbundene Aufwand wird auf rund
450 Personentage geschätzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht. Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes,
der mit der Erhebung der notwendigen Informationen verbunden wäre, nicht
erfolgen.
13. Mit welcher Methode soll die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und
Stromweiterleitung mit einer „sachgerechten Schätzung“ für bereits
abgeschlossene Zeiträume für die Liegenschaften des Bundes erfüllt werden?
Sofern es überhaupt für bereits abgeschlossene Zeiträume mangels
messtechnischer Abgrenzung in den Liegenschaften des Bundes einer
Drittstrommengenabgrenzung im Wege einer Schätzung bedarf, wird diese sachgerecht unter
Berücksichtigung von etwaig verfügbaren Messwerten aus dem jeweiligen Zeitraum
sowie von Istwerten der Gegenwart mit hinreichendem Sicherheitszuschlag
erfolgen.
14. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 ab dem 1. Januar 2021 technisch unmöglich sein?
Die Bundesnetzagentur konsultiert zu dieser und weiteren Auslegungsfragen im
Zusammenhang mit dem Regelungskomplex zu Messen und Schätzen ein
Hinweispapier, in welchem das Verständnis der Bundesnetzagentur dargelegt wird.
Die Konsultationsfassung des Hinweispapiers kann unter nachfolgendem Link
abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweis
papiere/Messen_Schaetzen_Konsultationsfassung.pdf;jsessionid=A0BBF1B63F
5F5112384A8AC3FE18F2A9?__blob=publicationFile&v=1.
15. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den
Vorgaben des § 62b EEG 2017 wirtschaftlich unvertretbar sein?
Die Bundesnetzagentur konsultiert zu dieser und weiteren Auslegungsfragen im
Zusammenhang mit dem Regelungskomplex zu Messen und Schätzen ein
Hinweispapier, in welchem das Verständnis der Bundesnetzagentur dargelegt wird.
Die Konsultationsfassung des Hinweispapiers kann unter nachfolgendem Link
abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweis
papiere/Messen_Schaetzen_Konsultationsfassung.pdf;jsessionid=A0BBF1B63F
5F5112384A8AC3FE18F2A9?__blob=publicationFile&v=1.
16. Von wie vielen Weiterleitungsfällen geht die Bundesregierung in ihren
Liegenschaften und insgesamt in Deutschland aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den technischen, finanziellen und
personellen Aufwand für die Abgrenzung der Weiterleitungsfälle in ihren
Liegenschaften und in ganz Deutschland?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Auch für eine
Aufwandsschätzung für sämtliche privilegierten Letztverbraucher in Deutschland fehlt der
Bundesregierung die Datengrundlage. Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich das
von der Bundesnetzagentur zu dem Auslegungshinweis zu Messen und Schätzen
initiierte Konsultationsverfahren (vergleiche die Antworten zu den Fragen 14 und
15). Hier gibt die Bundesnetzagentur den Marktakteuren eine Handreichung, wie
die erforderliche Drittstrommengenabgrenzung im Einzelfall praktikabel
gehandhabt werden kann.
18. Wie groß sind die Weiterleitungsfälle in den Liegenschaften des Bundes und
in ganz Deutschland in Kilowattstunden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
19. Hält die Bundesregierung den vollständigen Verlust eines Privilegs
(besondere Ausgleichsregelung, Eigenstrom etc.) für gerechtfertigt, wenn einzelne
Weiterleitungsmengen nicht bzw. nicht korrekt abgegrenzt werden?
Nein, es gelten – wie zu Frage 1 ausgeführt – die Grundsätze der Darlegungs- und
Beweislast. Eine darüber hinausgehende pauschale Sanktion durch den
vollständigen Verlust eines Umlageprivilegs ist nicht vorgesehen. Um den Grundsätzen
der Darlegungs- und Beweislast auch dann genügen zu können, wenn keine
messtechnische Abgrenzung von Drittstrommengen erfolgt, wurde der
Regelungskomplex zu Messen und Schätzen mit breiter Zustimmung der Wirtschaft mit dem
Energiesammelgesetz in das EEG eingeführt. Zuvor hatten verschiedene
Netzbetreiber mit dem vollständigen Verlust von Umlageprivilegien im Falle einer nicht
vorhandenen messtechnischen Abgrenzung gedroht.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001) in
nationales Recht viele derzeitige Weiterleitungsfälle durch die Möglichkeit der
kollektiven Eigenversorgung zu Eigenversorgungen werden?
Nein.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]