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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Administrative Vorgänge in der Abteilung L des Luftfahrt-Bundesamts
(insgesamt 25 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
12.08.2019
Antwortdauer
11 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1209101.08.2019
Administrative Vorgänge in der Abteilung L des Luftfahrt-Bundesamts
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12091
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller,
Roman Müller-Böhm, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger,
Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Administrative Vorgänge in der Abteilung L des Luftfahrt-Bundesamts
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist als nachgeordnete Behörde des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als nationale
Regulierungsbehörde für Flugbetrieb, Instandsetzung, Prüfung und Überwachung von
Luftfahrtpersonal, letztlich die sicheren Abläufe des Luftverkehrs in Deutschland
verantwortlich. Laut Selbstauskunft des LBA gewährleistet es durch die Wahrnehmung
von über 100 Zulassungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen eine sichere
Luftfahrt in Deutschland. Dazu gehören die Betriebsgenehmigung und
Überwachung von Luftfahrtunternehmen und luftfahrttechnischen Betrieben ebenso wie
die Zulassung und Überprüfung von Piloten (www.lba.de/DE/LBA/Aufgabe/
Aufgaben_node.html). Auch diese verwaltungstechnischen Verfahren können
nach Ansicht der Fragesteller durch die Digitalisierung für Behörde,
Unternehmen und Piloten schneller und kundenfreundlicher durchgeführt werden, was auf
Seiten der Verwaltung eine Reihe von Veränderungen in der Organisation und
Schulungen der Mitarbeiter bedeuten kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchen Gründen gibt es mit den Referaten L3 und L5 zwei
Referate, die sich mit „Flugmedizin“ beschäftigen (vgl. www.lba.de/DE/LBA/
Organisation/Organisation_node.html)?
2. Worin unterscheiden sich die Aufgaben der beiden Referate?
3. Welche Qualifikation ist Einstellungsvoraussetzung für einen Leiter der
Abteilung „Luftfahrtpersonal“ im LBA?
4. Welche Qualifikation ist Einstellungsvoraussetzung für die Leitung der
Referate L3 und L5?
5. Wie viele Piloten sind in den letzten fünf Jahren aus medizinischen Gründen
an das LBA überwiesen und als nicht flugfähig eingestuft worden?
6. Muss das LBA aus Sicht der Bundesregierung imstande sein, vorliegende
medizinische Daten, die zur Konsultation von einem flugmedizinischen
Sachverständigen (AME) oder einem flugmedizinischen Zentrum (AMC)
eingereicht werden, selbst zu bewerten?
Wenn ja, auf welche Weise wird dieses gewährleistet?
7. Unter welchen Umständen und in welchen medizinischen Bereichen wird ein
externer Gutachter bestellt?
In wie vielen Fällen ist dieses in den letzten fünf Jahren geschehen, und wer
hat die Kosten getragen?
8. Wie viele Fehlentscheidungen hat es in den letzten fünf Jahren bezüglich der
Beurteilung der Flugtauglichkeit gegeben, und in wessen
Verantwortungsbereich lag dies?
9. Wodurch wurden und wer hat die Fehlentscheidungen entdeckt?
10. Wer trägt im Falle einer behördlichen Fehlentscheidung die Kosten für
Verdienstausfall, Krankengeld, Leistungen aus Loss-of-Licence-
Versicherungen und eventuellen Ansprüchen von Versicherungen gegenüber der
Behörde, deren Schadensfall eingetreten ist?
11. Wie oft sind solche Forderungen von Versicherern gegenüber dem LBA
geltend gemacht worden?
12. Wie sicher sind nach Einschätzung der Bundesregierung medizinische
Pilotendaten beim neu eingeführten EMPIC-Verfahren (EMPIC = European
Medical Pilot Check)
13. Wo, und wie lange werden die medizinischen Pilotendaten gespeichert?
14. Wer hat auf diese Daten Zugriff?
15. Wie wird Missbrauch mit diesen Daten verhindert?
16. Wer ist für die Löschung der Daten verantwortlich?
17. Wie häufig sind Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegenüber dem
LBA geltend gemacht worden, und wie häufig sind Zahlungen der Behörde
erfolgt (außergerichtliche Einigungen, Vergleiche oder Verfahren wie
Schadenersatzforderungen oder Amtshaftungsklagen), und wie hoch waren die
Forderungen und die Zahlungen jeweils?
18. Auf welche Weise wird im Referat L4 die Pilotenakte geführt – in
Papierform oder als Datensatz mit Sicherheitskopien?
19. Auf welche Weise kann ein Antragsteller Akteneinsicht in seine Akte
bekommen, und in welcher Form?
20. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht sind nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz während der letzten fünf Jahre
gestellt worden?
21. Wie wird gewährleistet, dass Schriftstücke vom Bürger zum LBA in die
Fachreferate nicht verloren gehen?
22. Besteht ein Austausch zwischen den Fachreferaten der Abteilung L, etwa
beim geforderten Nachweis der CPL – Theoriekenntnisse (CPL =
Commercial Pilot License) zur Erlangung der Lehrberechtigung, und den
tatsächlichen Privilegien eines Antragstellers, wenn er etwa tatsächlich über eine CPL
oder ATPL (Airline Transport Pilot License) verfügt?
23. Auf welche Weise werden die Ergebnisse über abgelegte theoretische
Prüfungen bei Anträgen auf Erteilung eines bzw. einer IR (Instrument Rating),
E-IR (En-route Instrument Rating), CB-IR (Competency-Based Instrument
Rating), CPL oder ATPL an den Antragsteller versandt?
24. Welchen Inhalt haben die Benachrichtigungen?
25. Sind die Ergebnisse nach Fragen aufgeschlüsselt, aus denen ersichtlich wird,
welche Antworten richtig oder falsch sind?
Falls nein, warum nicht?
Berlin, den 18. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
BT19/1228312.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12091 - Administrative Vorgänge in der Abteilung L des Luftfahrt-Bundesamts
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 9. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12283
19. Wahlperiode 12.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12091 –
Administrative Vorgänge in der Abteilung L des Luftfahrt-Bundesamts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist als nachgeordnete Behörde des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als nationale
Regulierungsbehörde für Flugbetrieb, Instandsetzung, Prüfung und Überwachung von
Luftfahrtpersonal, letztlich die sicheren Abläufe des Luftverkehrs in Deutschland
verantwortlich. Laut Selbstauskunft des LBA gewährleistet es durch die
Wahrnehmung von über 100 Zulassungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen
eine sichere Luftfahrt in Deutschland. Dazu gehören die Betriebsgenehmigung
und Überwachung von Luftfahrtunternehmen und luftfahrttechnischen
Betrieben ebenso wie die Zulassung und Überprüfung von Piloten (www.lba.de/DE/
LBA/Aufgabe/Aufgaben_node.html). Auch diese verwaltungstechnischen
Verfahren können nach Ansicht der Fragesteller durch die Digitalisierung für
Behörde, Unternehmen und Piloten schneller und kundenfreundlicher
durchgeführt werden, was auf Seiten der Verwaltung eine Reihe von Veränderungen in
der Organisation und Schulungen der Mitarbeiter bedeuten kann.
1. Aus welchen Gründen gibt es mit den Referaten L3 und L5 zwei Referate,
die sich mit „Flugmedizin“ beschäftigen (vgl. www.lba.de/DE/LBA/
Organisation/Organisation_node.html)?
2. Worin unterscheiden sich die Aufgaben der beiden Referate?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aufgrund der Aufgabenfülle ist es zweckmäßig die Themen „Flugmedizinische
Tauglichkeitsentscheidungen“ und „Fliegerärztliche Untersuchungsstellen“ in
zwei Organisationseinheiten anzusiedeln. Die unterschiedlichen Aufgaben
ergeben sich aus dem auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) frei
verfügbaren Organigramm.
3. Welche Qualifikation ist Einstellungsvoraussetzung für einen Leiter der
Abteilung „Luftfahrtpersonal“ im LBA?
4. Welche Qualifikation ist Einstellungsvoraussetzung für die Leitung der
Referate L3 und L5?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dies richtet sich nach den für die entsprechenden Laufbahngruppen
erforderlichen Eignungen, Befähigungen und Leistungen.
5. Wie viele Piloten sind in den letzten fünf Jahren aus medizinischen Gründen
an das LBA überwiesen und als nicht flugfähig eingestuft worden?
Die medizinischen Sachverständigen im LBA entscheiden im Fall einer
Verweisung nach Anhang IV MED.A.050, MED.B.001 der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 über die Tauglichkeit. Seit 2017 stellt sich die Situation
folgendermaßen dar:
• 2017 wurden 464 Fälle in den Tauglichkeitsklassen 1 und 2 an das LBA
verwiesen bzw. konsultiert. In 69 Fällen wurde eine Untauglichkeit festgestellt.
• 2018 gab es 873 Fälle mit 72 Untauglichkeitsentscheidungen.
• Bis zum 1. August 2019 gab es bislang 792 Fälle mit 78
Untauglichkeitsentscheidungen.
6. Muss das LBA aus Sicht der Bundesregierung imstande sein, vorliegende
medizinische Daten, die zur Konsultation von einem flugmedizinischen
Sachverständigen (AME) oder einem flugmedizinischen Zentrum (AMC)
eingereicht werden, selbst zu bewerten?
Wenn ja, auf welche Weise wird dieses gewährleistet?
Die Verpflichtung ergibt sich aus Anhang VI ARA.MED.125 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 („Verweisung an die Genehmigungsbehörde“). Die
entsprechende Qualifikation für medizinische Sachverständige der Behörde ergibt sich
aus Anhang VI ARA.MED.120 der Verordnung (EU) 1178/2011 („Medizinische
Sachverständige“).
7. Unter welchen Umständen und in welchen medizinischen Bereichen wird ein
externer Gutachter bestellt?
In wie vielen Fällen ist dieses in den letzten fünf Jahren geschehen, und wer
hat die Kosten getragen?
Gutachter aller medizinischen Fachrichtungen werden beauftragt, wenn eine
abschließende Tauglichkeitsentscheidung anhand der vorliegenden Befunde nicht
möglich ist und eine zusätzliche Untersuchung oder eine besondere fachliche
Expertise erforderlich sind. Die Gutachterkosten trägt der Bewerber, von dem zuvor
eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt wird.
Die Beauftragungen stellen sich nach Jahren wie folgt dar:
2017: 182 Beauftragungen,
2018: 99 Beauftragungen,
bis 1. August 2019: 56 Beauftragungen.
8. Wie viele Fehlentscheidungen hat es in den letzten fünf Jahren bezüglich der
Beurteilung der Flugtauglichkeit gegeben, und in wessen
Verantwortungsbereich lag dies?
9. Wodurch wurden und wer hat die Fehlentscheidungen entdeckt?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die medizinischen Sachverständigen des LBA sind für die Überprüfung der
medizinischen Berichte von ca. 100 000 Piloten zuständig. In den vergangenen
fünf Jahren wurde eine Entscheidung des LBA in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben.
10. Wer trägt im Falle einer behördlichen Fehlentscheidung die Kosten für
Verdienstausfall, Krankengeld, Leistungen aus Loss-of-Licence-
Versicherungen und eventuellen Ansprüchen von Versicherungen gegenüber der
Behörde, deren Schadensfall eingetreten ist?
Dies richtet sich nach der geltenden Rechtslage.
11. Wie oft sind solche Forderungen von Versicherern gegenüber dem LBA
geltend gemacht worden?
Versicherer von Piloten haben in den letzten fünf Jahren gegenüber dem LBA
keine Forderungen geltend gemacht.
12. Wie sicher sind nach Einschätzung der Bundesregierung medizinische
Pilotendaten beim neu eingeführten EMPIC-Verfahren (EMPIC = European
Medical Pilot Check)
Das LBA wurde im Frühjahr 2019 durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik auditiert. Es gab keine Beanstandungen, die die Sicherheit
von EMPIC (European Medical Pilot Check) betreffen.
13. Wo, und wie lange werden die medizinischen Pilotendaten gespeichert?
Medizinische Unterlagen werden in Papierform und digital in EMPIC
gespeichert. Die Aufbewahrungsfrist für flugmedizinische Aufzeichnungen beträgt
gemäß Anhang VI ARA.MED.150 b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
mindestens zehn Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.
14. Wer hat auf diese Daten Zugriff?
15. Wie wird Missbrauch mit diesen Daten verhindert?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zugriff auf die in der flugmedizinischen Datenbank gespeicherten Daten haben
ausschließlich die medizinischen Sachverständigen des LBA und deren
Hilfspersonal (vgl. § 65b LuftVG und § 21 Absatz 3 LuftPersV).
16. Wer ist für die Löschung der Daten verantwortlich?
Die Löschung von Daten erfolgt im Zuständigkeitsbereich des LBA im Rahmen
von Löschroutinen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach zehn Jahren
(§ 65b Absatz 4 Satz 2 LuftVG).
17. Wie häufig sind Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegenüber dem
LBA geltend gemacht worden, und wie häufig sind Zahlungen der Behörde
erfolgt (außergerichtliche Einigungen, Vergleiche oder Verfahren wie
Schadenersatzforderungen oder Amtshaftungsklagen), und wie hoch waren die
Forderungen und die Zahlungen jeweils?
Im Bereich der Flugmedizin wurden seit 2014 34 Klagen bzw. Anträge
eingereicht. Schadensersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht.
18. Auf welche Weise wird im Referat L4 die Pilotenakte geführt – in
Papierform oder als Datensatz mit Sicherheitskopien?
Das Referat L 4 „Lizenzierung/Rechtsangelegenheiten der Abteilung L“ führt die
Luftfahrerakte in Papierform.
19. Auf welche Weise kann ein Antragsteller Akteneinsicht in seine Akte
bekommen, und in welcher Form?
Dies richtet sich nach der geltenden Rechtslage, insbesondere nach den Vorgaben
des § 29 Absatz 3 VwVfG und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).
20. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht sind nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz während der letzten fünf Jahre
gestellt worden?
Jahr Anzahl der Anträge nach IFG
2014 38
2015 14
2016 10
2017 13
2018 11
2019 bisher 12
Jahr Anzahl der Anträge nach § 19 BDSG a. F.
2014 1
2015 1
2016 1
2017 1
2018 1
21. Wie wird gewährleistet, dass Schriftstücke vom Bürger zum LBA in die
Fachreferate nicht verloren gehen?
Schriftstücke, die das LBA erreichen, werden registriert und auf Grundlage der
Vorgaben für das Verwalten von Schriftgut in der Bundesverwaltung bearbeitet.
22. Besteht ein Austausch zwischen den Fachreferaten der Abteilung L, etwa
beim geforderten Nachweis der CPL – Theoriekenntnisse (CPL =
Commercial Pilot License) zur Erlangung der Lehrberechtigung, und den
tatsächlichen Privilegien eines Antragstellers, wenn er etwa tatsächlich über eine
CPL oder ATPL (Airline Transport Pilot License) verfügt?
Vorliegend ist ein Fachreferat zuständig. Begehrt der Inhaber einer
Privatpilotenlizenz die Erteilung der Lehrberechtigung FI (Flight Instructor), sind CPL-
Theoriekenntnisse erforderlich. Die Mitarbeiter, die für die Erteilung der
Lehrberechtigung zuständig wären, sind ebenfalls zuständig für die Erteilung von Lizenzen.
23. Auf welche Weise werden die Ergebnisse über abgelegte theoretische
Prüfungen bei Anträgen auf Erteilung eines bzw. einer IR (Instrument Rating),
E-IR (En-route Instrument Rating), CB-IR (Competency-Based Instrument
Rating), CPL oder ATPL an den Antragsteller versandt?
24. Welchen Inhalt haben die Benachrichtigungen?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ergebnisse werden mit der Post verschickt und enthalten folgende
Informationen:
• Adressdaten des Bewerbers,
• Kontaktdaten des LBA sowie des bearbeitenden LBA-Mitarbeiters,
• Art der Lizenz bzw. Berechtigung (z. B. ATPL, MPL, CB-IR), die der
Bewerber erlangt hat bzw. erlangen möchte,
• Rechtsgrundlage der Prüfung,
• Information, ob die gesamte Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden wurde,
• ggf. die Information, ob ein im LBA abgelegtes Allgemeines
Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) bestanden worden ist,
• Prüfungsstatusblatt nach Prüfungssitzung (dieses enthält die Ergebnisse der
einzelnen abgelegten Fächer in Prozent),
• Antragsblatt auf Abnahme der theoretischen Prüfung für den Fall, dass noch
weitere Prüfungsfächer abzulegen sind bzw. wiederholt werden müssen und
eine
• Rechtsbehelfsbelehrung.
25. Sind die Ergebnisse nach Fragen aufgeschlüsselt, aus denen ersichtlich wird,
welche Antworten richtig oder falsch sind?
Falls nein, warum nicht?
Die Ergebnisse, die der Bewerber erhält, werden nicht nach Fragen
aufgeschlüsselt dargestellt, um weiterhin ein einheitliches Niveau und eine hohe Qualität der
Theorieprüfungen für den Erwerb von gewerblichen Pilotenlizenzen in Europa zu
gewährleisten.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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