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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
20.08.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1213805.08.2019
Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12138
19. Wahlperiode 05.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Alexander Müller,
Roman Müller-Böhm, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny,
Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm
und der Fraktion der FDP
Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich
Mit der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung dürfen Abfälle ab dem
1. Juni 2005 in Deutschland nicht einfach deponiert werden, sondern müssen
zunächst vorbehandelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, neben der
möglichst vollständigen Verwertung auch eine hochwertige und effiziente
Nutzung der in den Abfällen vorhandenen stofflichen und energetischen Potenziale.
Nur Abfälle, deren Verwertung mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen oder
erheblichem Energieverbrauch, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht,
verbunden ist, sollen auch zukünftig der Beseitigung zugeführt werden.
Trotzdem existieren in Sachsen noch einige Abfallablagerungsstellen, sog.
Deponien. Auch wenn die Zahl seit 1989 zurückgegangen ist, werden einige Deponien
weiter betrieben, u. a. auch durch Müllimporte aus dem EU-Ausland (vgl. Freie
Presse vom 26. Juni 2019, www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/
sachsenimportiert-immer-mehr-muell-amp10549570). Hinzu kommt, dass immer wieder
die Genehmigung neuer Deponien im Gespräch ist, etwa im sächsischen Ort
Gablenz (vgl. Freie Presse vom 21. Juni 2019, www.freiepresse.de/zwickau/
werdau/kiesgrube-wird-keine-deponie-amp10545634). Die Bürgerinnen und
Bürger bezweifeln die Notwendigkeit einer solchen Anlage und beklagen
mangelnde Einbeziehung in den Genehmigungsprozess. Zu Verunsicherung führen
auch regelmäßige Brände, wie beispielsweise Anfang Juni 2019 in Reichenbach/
Vogtland (Freie Presse vom 07. Juni 2019, www.freiepresse.de/vogtland/
oberesvogtland/brand-vertrauen-in-muellfirma-ist-aufgebraucht-artikel10535586).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Mülldeponien gibt es bundesweit (bitte nach Deponieklasse 0, I,
II, III, IV differenzieren)?
2. Wie viele Mülldeponien gibt es in Sachsen (bitte nach Deponieklasse 0, I, II,
III, IV differenzieren)?
3. Wie stark sind die Deponien im bundesweiten Durchschnitt ausgelastet (bitte
nach Deponieklassen differenzieren)?
4. Wie stark sind die Deponien sachsenweit im Durchschnitt ausgelastet (bitte
nach Deponieklassen differenzieren)?
5. Wie viele Tonnen Abfall werden in sächsischen Deponien jährlich
abgelagert (bitte nach Deponieklassen differenzieren)?
6. Wie verteilt sich die Menge an abgelagerten Abfall in Sachsen (bitte nach
Deponieklassen differenzieren) auf
a) aus Sachsen stammendem Abfall,
b) aus dem übrigen Bundesgebiet stammendem Abfall,
c) Müllimporte aus dem Ausland?
7. Aus welchen Ländern wird Abfall in welcher Menge nach Sachsen
importiert?
8. Wie viel Abfall wurde nach Sachsen in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils
importiert?
9. Welche Anforderungen an den Abfall werden bezüglich von Müllimporten
aus dem Ausland gestellt?
10. Wie viele mangelhafte Abfalltransporte wurden im Zeitraum von 1. Juni
2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt?
Wie viele dieser Transporte betrafen asbesthaltige Abfälle?
11. Wo und in welchem Umfang erfolgen Kontrollen von Abfallimporten nach
Sachsen?
12. Welche Anforderungen werden bei der Erschließung an die Umgebung
(Besiedlung, Geruchsimmission etc.) der Deponien (Deponieklasse I und II)
gestellt?
Aus welchen Rechtsvorschriften ergeben sich diese Anforderungen?
13. Welche Stoffe können in den Deponieklassen I und II gelagert werden?
Ist beispielsweise eine Lagerung von Betonresten, Gleisschotter,
Mineralwolleabfällen sowie gefährlichen Abfällen wie asbestbelastetem Material
oder Bauschutt aus ehemaligen Atomkraftwerken möglich?
14. Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Kiesbaugrube, für die in
Teilen noch eine Abbaugenehmigung vorliegt, eine Deponie der Klasse I bzw.
II errichtet werden?
15. Wie viele Brände gibt es in Mülldeponien (bitte nach Deponieklasse
differenzieren) jährlich
a) in Sachsen,
b) im Bundesgebiet?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1252020.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12138 - Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 16. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12520
19. Wahlperiode 20.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
–Drucksache 19/12138 –
Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung dürfen Abfälle ab dem
1. Juni 2005 in Deutschland nicht einfach deponiert werden, sondern müssen
zunächst vorbehandelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, neben
der möglichst vollständigen Verwertung auch eine hochwertige und effiziente
Nutzung der in den Abfällen vorhandenen stofflichen und energetischen
Potenziale. Nur Abfälle, deren Verwertung mit erheblichen
Umweltbeeinträchtigungen oder erheblichem Energieverbrauch, der in keinem Verhältnis zum Nutzen
steht, verbunden ist, sollen auch zukünftig der Beseitigung zugeführt werden.
Trotzdem existieren in Sachsen noch einige Abfallablagerungsstellen, sog.
Deponien. Auch wenn die Zahl seit 1989 zurückgegangen ist, werden einige
Deponien weiter betrieben, u. a. auch durch Müllimporte aus dem EU-Ausland
(vgl. Freie Presse vom 26. Juni 2019, www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/
sachsen-importiert-immer-mehr-muell-amp10549570). Hinzu kommt, dass
immer wieder die Genehmigung neuer Deponien im Gespräch ist, etwa im
sächsischen Ort Gablenz (vgl. Freie Presse vom 21. Juni 2019, www.freiepresse.de/
zwickau/werdau/kiesgrube-wird-keine-deponie-amp10545634). Die
Bürgerinnen und Bürger bezweifeln die Notwendigkeit einer solchen Anlage und
beklagen mangelnde Einbeziehung in den Genehmigungsprozess. Zu
Verunsicherung führen auch regelmäßige Brände, wie beispielsweise Anfang Juni 2019 in
Reichenbach/Vogtland (Freie Presse vom 7. Juni 2019, www.freiepresse.de/
vogtland/oberes-vogtland/brand-vertrauen-in-muellfirma-ist-aufgebraucht-artikel
10535586).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001, die Deponieverordnung vom
24. Juli 2002 und die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 traten
am 16. Juli 2009 außer Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über Deponien
und Langzeitlager (Deponieverordnung, DepV) in Kraft. Mit dieser Verordnung
wurde das nationale Deponierecht vereinfacht.
Seit dem 1. Juni 2005 dürfen nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien
abgelagert werden, um die negativen Umweltauswirkungen, die durch eine
Ablagerung unvorbehandelter Abfälle entstehen, zu verhindern. Dieses Verbot ist jedoch
nicht gleichzusetzen mit einem Ablagerungsverbot aller Abfälle. Deponien in
Deutschland sind wichtige Schadstoffsenken, in denen Stoffe umwelt- und
gesundheitsverträglich beseitigt werden können, die keinem Verwertungsverfahren
zugeführt werden können. Aus diesem Grund werden auch in Zukunft Deponien
benötigt werden. Da seit dem Jahr 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle auf
Deponien abgelagert werden, entstehen auf Deponien nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund der inerten Zusammensetzung der Abfälle keine Brände mehr.
Der vom Fragesteller erwähnte Brand Anfang Juni 2019 in Reichenbach/
Vogtland entstand in einer Abfallbehandlungsanlage und nicht auf einer Deponie.
1. Wie viele Mülldeponien gibt es bundesweit (bitte nach Deponieklasse 0, I,
II, III, IV differenzieren)?
In Deutschland gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes derzeit 1 082
Deponien (Stand: 2017). Die Differenzierung nach Deponieklasse ist in der
nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Deponieklasse Anzahl
Deponie der Klasse 0 777
Deponie der Klasse I 131
Deponie der Klasse II 144
Deponie der Klasse III 26
Deponie der Klasse IV 4
Deponien gesamt 1 082
2. Wie viele Mülldeponien gibt es in Sachsen (bitte nach Deponieklasse 0, I, II,
III, IV differenzieren)?
In Sachsen gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes derzeit fünf
Deponien. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann eine Differenzierung nach
Deponieklassen nicht vorgenommen werden.
3. Wie stark sind die Deponien im bundesweiten Durchschnitt ausgelastet (bitte
nach Deponieklassen differenzieren)?
In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr
2016 46,6 Millionen Tonnen Abfälle abgelagert. Das Restvolumen der Deponien
in Deutschland beträgt ca. 469 Millionen m3. Eine Differenzierung nach
Deponieklassen (Stand: 2016) ist in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet.
Deponieklasse Eingesetzte
Abfallmenge (1000 t)
Restvolumen
(1000 m3)
Deponie der Klasse 0 20 076,5 140 072
Deponie der Klasse I 16 382,4 206 671
Deponie der Klasse II 7 119,9 88 463
Deponie der Klasse III 2 913,4 29 895
Deponie der Klasse IV 120,9 3 743
Deponien gesamt 46 613,1 468 843
4. Wie stark sind die Deponien sachsenweit im Durchschnitt ausgelastet (bitte
nach Deponieklassen differenzieren)?
In Sachsen wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016
ca. 1,04 Millionen Tonnen Abfälle auf Deponien abgelagert. Eine
Differenzierung nach Deponieklassen sowie die Angabe des Restvolumens sächsischer
Deponien sind zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht möglich.
5. Wie viele Tonnen Abfall werden in sächsischen Deponien jährlich
abgelagert (bitte nach Deponieklassen differenzieren)?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 ca. 1,22
Millionen Tonnen Abfälle auf Deponien in Sachsen abgelagert. Eine Differenzierung
nach Deponieklassen ist zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht möglich.
6. Wie verteilt sich die Menge an abgelagerten Abfall in Sachsen (bitte nach
Deponieklassen differenzieren) auf
a) aus Sachsen stammendem Abfall,
b) aus dem übrigen Bundesgebiet stammendem Abfall,
c) Müllimporte aus dem Ausland?
Im Jahr 2017 wurden auf nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
538 500 Tonnen aus Sachsen stammender Abfall und 433 700 Tonnen aus dem
übrigen Bundesgebiet stammender Abfall auf sächsischen Deponien abgelagert.
Im Jahr 2017 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts 151 953 Tonnen
Abfälle nach Sachsen zur Ablagerung auf Deponien verbracht; Angaben zu
Deponieklassen sind dabei nicht verfügbar. Diese Verbringungen sind nach
Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtig.
7. Aus welchen Ländern wird Abfall in welcher Menge nach Sachsen
importiert?
Im Jahr 2017 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts insgesamt
337 781 Tonnen nach Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtige Abfälle
aus dem Ausland nach Sachsen verbracht. Die aus den Versandstaaten jeweils
nach Sachsen verbrachten Mengen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Staat Menge in Tonnen
Belgien 1.518
Brasilien 139
Bulgarien 133
China 49
Dänemark 4.464
Finnland 77
Frankreich 5.919
Griechenland 24.556
Großbritannien 1.883
Irland 306
Island 110
Israel 75
Italien 166.497
Luxemburg 18.268
Malta 15
Niederlande 4.760
Norwegen 9.302
Österreich 68.133
Polen 543
Portugal 88
Rumänien 1.008
Schweden 2.337
Schweiz 14.865
Serbien 1.282
Singapur 101
Slowakei 455
Slowenien 5.105
Spanien 1.249
Tschechien 3.239
Türkei 513
Ungarn 748
USA 45
Summe 337.781
8. Wie viel Abfall wurde nach Sachsen in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils
importiert?
Die Mengen (in Tonnen) der in den Jahren 2010 bis 2017 nach Angaben des
Umweltbundesamts aus dem Ausland nach Sachsen verbrachten nach
Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtigen Abfälle sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt. Daten für 2018 liegen noch nicht vor.
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
444.109 491.026 333.765 359.253 323.161 329.115 361.719 337.781
9. Welche Anforderungen an den Abfall werden bezüglich von Müllimporten
aus dem Ausland gestellt?
Die DepV stellt die gleichen Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen aus
dem Inland wie auch von Abfällen aus dem Ausland. Im Übrigen gilt das
Abfallverbringungsrecht für die Verbringung von Abfällen nach Deutschland,
insbesondere die europäische Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von
Abfällen.
10. Wie viele mangelhafte Abfalltransporte wurden im Zeitraum von 1. Juni
2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt?
Wie viele dieser Transporte betrafen asbesthaltige Abfälle?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Der Vollzug der
abfallrechtlichen Regelungen, zu denen auch die Abfalltransporte zählen, obliegt
nach der verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisung den Ländern, die diese
eigenverantwortlich erfüllen.
11. Wo und in welchem Umfang erfolgen Kontrollen von Abfallimporten nach
Sachsen?
Informationen zu Kontrollen von Verbringungen von Abfällen in Sachsen sind
verfügbar im Kontrollplan von Sachsen nach Artikel 50 Absatz 2a der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (s. www.umwelt.
sachsen.de/umwelt/wertstoffe/Kontrollplan.htm).
Nähere Informationen zu Kontrollen liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. Welche Anforderungen werden bei der Erschließung an die Umgebung
(Besiedlung, Geruchsimmission etc.) der Deponien (Deponieklasse I und II)
gestellt?
Aus welchen Rechtsvorschriften ergeben sich diese Anforderungen?
Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie
wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der
Planfeststellung gemäß § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen. In dem
Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
durchzuführen. Der Antrag zur Errichtung einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3
KrWG ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen (§ 19 Absatz 1
DepV). Zudem hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes
so zu erfolgen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 an
den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
eingehalten werden. Gemäß § 3 Absatz 3 DepV hat der Deponiebetreiber unter anderem
auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich einen Eingangsbereich
einzurichten.
Die Kontrollmaßnahmen, die vor Beginn der Ablagerungsphase durch den
Deponiebetreiber zu errichten und durch die zuständige Behörde angeordnet und zu
kontrollieren sind, sind in § 12 Absatz 1 i. V. m. Anhang 5 Nummer 3 DepV
beschrieben.
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegen das Planfeststellungsverfahren
nebst Genehmigung und die Durchführung von entsprechenden Kontrollen in der
alleinigen Zuständigkeit den Landesbehörden.
13. Welche Stoffe können in den Deponieklassen I und II gelagert werden?
Ist beispielsweise eine Lagerung von Betonresten, Gleisschotter,
Mineralwolleabfällen sowie gefährlichen Abfällen wie asbestbelastetem Material
oder Bauschutt aus ehemaligen Atomkraftwerken möglich?
Die Voraussetzungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der
Klassen I und II sind in § 6 DepV aufgelistet. Grundsätzlich dürfen Abfälle, wie z. B.
Betonreste, Gleisschotter oder Mineralwolle, auf Deponien der Klasse I oder II
abgelagert werden, wenn sie die der Deponieklasse entsprechenden
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 einhalten und die Deponie für die Ablagerung dieser
Abfälle zugelassen ist. Asbesthaltige Abfälle dürfen nur in einem gesonderten
Teilabschnitt eines Deponieabschnitts oder in einem eigenen Deponieabschnitt
auf Deponien der Klassen I und II abgelagert werden. Auch sie müssen die
Zuordnungskriterien einhalten und die Deponie muss für die Ablagerung
asbesthaltiger Abfälle zugelassen sein. Freigemessene Abfälle aus dem Rückbau von
Atomkraftwerken sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle und dürfen unter
Einhaltung der o. g. Kriterien auf Deponien der Klassen I und II abgelagert
werden.
14. Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Kiesbaugrube, für die in
Teilen noch eine Abbaugenehmigung vorliegt, eine Deponie der Klasse I bzw.
II errichtet werden?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Wie viele Brände gibt es in Mülldeponien (bitte nach Deponieklasse
differenzieren) jährlich
a) in Sachsen,
b) im Bundesgebiet?
Die Fragen 15a und 15b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der Kenntnis der Bundesregierung entstehen seit dem Ablagerungsverbot
von unvorbehandelten Siedlungsabfällen in den Deponien keine Brände. Zudem
dürfen nach § 7 Absatz 1 DepV Abfälle, die nach Anhang III der
Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) als explosiv, brandfördernd, entzündbar eingestuft
wurden, nicht auf Deponien abgelagert werden. Sollte es dennoch zu nachteiligen
Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt oder zu Störungen, die zu einer
erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen, kommen,
dann ist der Deponiebetreiber verpflichtet dies unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden, (vgl. § 13 Absatz 4 DepV). Nach der verfassungsgemäßen
Kompetenzzuweisung ist dies im Abfallbereich die Landesbehörde.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333]
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