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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die finanziellen Altlasten aus der sogenannten Gesamtversorgung
(insgesamt 6 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
21.08.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1217806.08.2019
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die finanziellen Altlasten aus der sogenannten Gesamtversorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12178
19. Wahlperiode 06.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, Jörg Schneider,
Martin Hebner und der Fraktion der AfD
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die finanziellen
Altlasten aus der sogenannten Gesamtversorgung
In Deutschland beruht die Altersvorsorge auf drei Säulen, wobei neben die
erste Säule mit der gesetzlichen Rentenversicherung die zweite Säule mit der
betrieblichen Altersvorsorge und die dritte Säule mit der privaten Altersvorsorge
tritt.
Die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(zweite Säule) hat eine lange Tradition, ihre Anfänge reichen bis in die Mitte des
19. Jahrhunderts zurück. Sie erfolgt zumeist über die öffentlichen
Zusatzversorgungssysteme wie die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und
die ZVK (Zusatzversorgungskassen). Durch die VBL-Zusatzrente sollte den
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ein Gesamtversorgungsniveau gewährt
werden, das sich an der Beamtenversorgung orientiert. Diese Gesamtversorgung
aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente konnte nach 40 Jahren anrechenbarer Zeit
91,75 Prozent des Nettoeinkommens eines vergleichbaren aktiven Beschäftigten
erreichen (vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – BMI –, „Das
Betriebsrentensystem der VBL“, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/
veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/betriebsrentensystem-der-vbl.pdf;
jsessionid=2B843477E8AD772A283CB492FC5EBDE9.2_cid287?__blob=
publicationFile&v=4).
Die von den Arbeitgebern finanzierte Zusatzrente bzw. Gesamtversorgung war,
wie in o. a. Quelle dargestellt, abhängig von verschiedenen Bezugssystemen wie
der Beamtenversorgung, gesetzlicher Rente, Steuerrecht und
Sozialversicherungsrecht. Durch Änderungen in den Bezugssystemen und den dadurch
erforderlichen Anpassungen wurde das System nach Ansicht der Fragesteller immer
komplizierter; verstärkt wurden die Probleme durch demographische Faktoren
und die anwachsenden Kosten (vgl. BMI „Das Betriebsrentensystem der VBL“).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22. März 2000 – 1 BvR
1136/96 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/
2000/bvg00-052.html) bedeutende Strukturelemente des
Gesamtversorgungssystems als rechtswidrig eingestuft. In der Folge erfolgte eine grundsätzliche Reform
der Zusatzversorgung. Das alte Gesamtversorgungssystem wurde zum 31.
Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2001 geschlossen, die alten Anwartschaften
wurden in das Versorgungspunktemodell überführt (vgl. BMI, „Das
Betriebsrentensystem der VBL“).
Bei der VBL erfolgte die Finanzierung bis 1998 ausschließlich durch Umlagen,
wobei die Umlage von 4,5 Prozent auf 7,7 Prozent stieg. Ab 1999 wurden die
Beschäftigten beteiligt mit einer Umlage von zunächst 1,25 Prozent. Nach der
Reform der Zusatzversorgung stieg mit Blick auf die Altlasten aus der
Gesamtversorgung der Umlagebedarf auf 9,86 Prozent (vgl. BMI, „Das
Betriebsrentensystem der VBL“).
Aus den früheren Zusagen zur Gesamtversorgung ergeben sich bis heute
Belastungen, welche sich durch die steigende Lebenserwartung zusätzlich erhöhen.
Die VBL unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF). Dem BMF obliegt auch die Fachaufsicht über die Pflichtversicherung der
VBL.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie vielen Mitarbeitern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Gesamtversorgung bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems der VBL
zugesagt (bitte auf den Stichtag der Schließung nach Rentnern im laufenden
Bezug und den Anwartschaftsinhabern sowie nach den Anteilen aufgliedern,
die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gezahlten
Gesamtversorgungen der VBL im Durchschnitt und im Median auf den Stichtag der
Schließung (bitte tabellarisch nach Gesamtbetrag, den Anteilen der
Betriebsrente und der gesetzlichen Rente sowie nach den Anteilen aufgliedern, die
auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche
Finanzierungsbedarf der VBL aus Anlass der Systemumstellung vom
Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, das sog. Sanierungsgeld, von 2002 bis
2018 entwickelt (bitte unter tabellarischer Bezifferung, Angabe der
Umlageentwicklung in Prozent und Kostentragung sowie nach den Anteilen
erläutern, die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
4. Wie wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche
Finanzierungsbedarf der VBL aus Anlass der Systemumstellung vom
Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, das sog. Sanierungsgeld, 2019 und in
den Folgejahren auch mit Blick auf die steigende Lebenserwartung
entwickeln?
5. Wie viele Betriebsrenten der VBL einschließlich Hinterbliebenenrenten,
welche sich ganz bzw. teilweise auf Anwartschaften aus der Zeit vor der
Schließung des Gesamtversorgungssystems beziehen, wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung 2018 insgesamt gezahlt (bitte nach den Anteilen
aufgliedern, die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
6. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aus der
Zeit vor der Schließung der Gesamtversorgung, herrührenden Alt-
Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen auf den Stichtag der Schließung der
Gesamtversorgung und auf den Stichtag 31. Dezember 2018 (schätzungsweise
Angaben sind ausreichend, bitte aufgliedern nach den Anteilen, die auf Bund,
Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Berlin, den 18. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1255021.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12178 - Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die finanziellen Altlasten aus der sogenannten Gesamtversorgung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12550
19. Wahlperiode 21.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert,
Jörg Schneider, Martin Hebner und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12178 –
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die finanziellen
Altlasten aus der sogenannten Gesamtversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland beruht die Altersvorsorge auf drei Säulen, wobei neben die
erste Säule mit der gesetzlichen Rentenversicherung die zweite Säule mit der
betrieblichen Altersvorsorge und die dritte Säule mit der privaten
Altersvorsorge tritt.
Die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(zweite Säule) hat eine lange Tradition, ihre Anfänge reichen bis in die Mitte
des 19. Jahrhunderts zurück. Sie erfolgt zumeist über die öffentlichen
Zusatzversorgungssysteme wie die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder) und die ZVK (Zusatzversorgungskassen). Durch die VBL-Zusatzrente
sollte den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ein
Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientiert. Diese
Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente konnte nach 40 Jahren
anrechenbarer Zeit 91,75 Prozent des Nettoeinkommens eines vergleichbaren
aktiven Beschäftigten erreichen (vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat – BMI –, „Das Betriebsrentensystem der VBL“, www.bmi.
bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/
oeffentlicherdienst/betriebsrentensystem-der-vbl.pdf; jsessionid=2B843477E8AD772A28
3CB492FC5EBDE9.2_cid287?__blob=publicationFile&v=4).
Die von den Arbeitgebern finanzierte Zusatzrente bzw. Gesamtversorgung war,
wie in o. a. Quelle dargestellt, abhängig von verschiedenen Bezugssystemen
wie der Beamtenversorgung, gesetzlicher Rente, Steuerrecht und
Sozialversicherungsrecht. Durch Änderungen in den Bezugssystemen und den dadurch
erforderlichen Anpassungen wurde das System nach Ansicht der Fragesteller
immer komplizierter; verstärkt wurden die Probleme durch demographische
Faktoren und die anwachsenden Kosten (vgl. BMI „Das Betriebsrentensystem der
VBL“).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22. März 2000 – 1 BvR
1136/96 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/
2000/bvg00-052.html) bedeutende Strukturelemente des
Gesamtversorgungssystems als rechtswidrig eingestuft. In der Folge erfolgte eine grundsätzliche
Reform der Zusatzversorgung. Das alte Gesamtversorgungssystem wurde zum
31. Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2001 geschlossen, die alten
Anwartschaften wurden in das Versorgungspunktemodell überführt (vgl. BMI, „Das
Betriebsrentensystem der VBL“).
Bei der VBL erfolgte die Finanzierung bis 1998 ausschließlich durch Umlagen,
wobei die Umlage von 4,5 Prozent auf 7,7 Prozent stieg. Ab 1999 wurden die
Beschäftigten beteiligt mit einer Umlage von zunächst 1,25 Prozent. Nach der
Reform der Zusatzversorgung stieg mit Blick auf die Altlasten aus der
Gesamtversorgung der Umlagebedarf auf 9,86 Prozent (vgl. BMI, „Das
Betriebsrentensystem der VBL“).
Aus den früheren Zusagen zur Gesamtversorgung ergeben sich bis heute
Belastungen, welche sich durch die steigende Lebenserwartung zusätzlich erhöhen.
Die VBL unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF). Dem BMF obliegt auch die Fachaufsicht über die Pflichtversicherung
der VBL.
1. Wie vielen Mitarbeitern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Gesamtversorgung bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems der VBL
zugesagt (bitte auf den Stichtag der Schließung nach Rentnern im laufenden
Bezug und den Anwartschaftsinhabern sowie nach den Anteilen aufgliedern,
die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Eine Gesamtversorgung wurde für den Fall zugesagt, dass der Beschäftigte bis
zum Eintritt des Versicherungsfalls bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder/VBL pflichtversichert war. In diesem Fall wurde eine
Versorgungsrente gezahlt. Diese stockte die gesetzliche Rente so auf, dass sich eine individuell
ermittelte Gesamt-Altersversorgung aus gesetzlicher Rente und
Versorgungsrente der VBL ergab. Endete die Pflichtversicherung vor Eintritt des
Versicherungsfalls, erhielt der Beschäftigte nur eine Versicherungsrente. Diese wurde
nicht wie die Versorgungsrente ermittelt, sondern auf der Grundlage der
eingezahlten Beiträge. Soweit die Anwartschaft gesetzlich unverfallbar war, bestand
ein Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 18 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Dies vorausgeschickt, gliedert sich die Zahl der Anwartschafts- und
Rentenberechtigten, für die zum Stichtag 31. Dezember 2001 eine Zusage auf eine
Gesamtversorgung bestand oder für die daraus eine Versorgungsrente geleistet wurde,
wie folgt:
31.12.2001 Pflichtversicherte (aktiv Beschäftigte)
Versorgungsrentenberechtigte
Bund 177.585 165.329
Länder 842.304 344.727
andere Arbeitgeber 929.020 349.138
Insgesamt 1.948.909 859.194
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gezahlten
Gesamtversorgungen der VBL im Durchschnitt und im Median auf den Stichtag der
Schließung (bitte tabellarisch nach Gesamtbetrag, den Anteilen der
Betriebsrente und der gesetzlichen Rente sowie nach den Anteilen aufgliedern, die
auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Die VBL leistete als Versorgungsrente grundsätzlich die Differenz zwischen der
individuell ermittelten Gesamtversorgung und der anzurechnenden gesetzlichen
Rente. Die Höhe der Gesamtversorgung und die durchschnittliche Rente wurden
von einer Reihe von Faktoren beeinflusst. Sie waren insbesondere abhängig von
der Versicherungszeit bei der VBL, der Höhe des durchschnittlichen Entgelts vor
Eintritt des Versicherungsfalls und vom Beschäftigungsumfang während der
Versicherungszeit.
Am 31. Dezember 2001 stellten sich die für die Berechnung der Leistungen im
Monat Dezember 2001 ermittelten durchschnittlichen Gesamtversorgungen
sowie die durchschnittlichen Zahlbeträge der Versorgungsrenten der VBL wie folgt
dar:
Durchschnittliche Gesamtversorgung (in Euro)
Durchschnittlicher Zahlbetrag
(in Euro)
Bund 1.234,31 325,00
Länder 1.255,38 342,57
andere Arbeitgeber 1.240,37 333,46
Insgesamt 1.245,23 335,49
Als Median ergab sich insoweit:
Gesamtversorgung im Median
(in Euro)
Zahlbetrag im Median
(in Euro)
Bund 1.298,53 309,80
Länder 1.298,53 323,55
andere Arbeitgeber 1.298,53 293,83
Insgesamt 1.298,53 309,09
Die sich im Median einheitlich ergebende Gesamtversorgung in Höhe von
1 298,53 Euro ist auf eine in der damaligen Satzung vorgesehene
Mindestbetragsregelung zurückzuführen.
Eine Auswertung über den Betrag der gesetzlichen Rente, der bei der Ermittlung
der Versorgungsrente angesetzt wurde, ist programmtechnisch nicht möglich.
Auch aus der Differenz zwischen den genannten Beträgen der Gesamtversorgung
und den Zahlbeträgen lassen sich keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen
Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung ziehen. Denn nach der Satzung der
VBL konnte die Versorgungsrente ggf. auch höher oder niedriger als die
Differenz zwischen gesetzlicher Rente und Gesamtversorgung ausfallen (z. B. infolge
der Anwendung von Mindestbetrags- oder Ruhensregelungen).
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche
Finanzierungsbedarf der VBL aus Anlass der Systemumstellung vom
Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, das sog. Sanierungsgeld, von 2002 bis
2018 entwickelt (bitte unter tabellarischer Bezifferung, Angabe der
Umlageentwicklung in Prozent und Kostentragung sowie nach den Anteilen
erläutern, die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Sanierungsgelder werden nur für die Finanzierung der Altverpflichtungen im
Abrechnungsverband West der VBL erhoben und auch nur insoweit, als für die
Finanzierung der Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht ausreicht. Die Gesamthöhe der
Sanierungsgelder belief sich auf die nachfolgenden Werte, die in Prozent der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001
ausgewiesen sind. Die Summe dieser Entgelte wird jährlich entsprechend der
Anpassung der Betriebsrenten um 1 Prozent erhöht:
Zeitraum Gesamthöhe der Sanierungsgelder
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 2,0 Prozent
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 0,00 Prozent
ab 1. Januar 2016 0,14 Prozent
Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz seit dem 1. Januar 2002
einheitlich 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Hiervon
tragen der Arbeitgeber 6,45 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
der Pflichtversicherte einen Eigenanteil von 1,41 Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Ab 1. Juli 2015 wurde stufenweise wie folgt ein zusätzlicher
Arbeitnehmeranteil zur Umlage eingeführt:
Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für
die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils
geltenden Fassung Anwendung findet
ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent
ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent
ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in
der für den Bund oder die Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung
Anwendung findet
ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent
ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent
ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
übrige Arbeitgeber
spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von
0,2 Prozent
ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent
ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
Der zusätzliche Arbeitnehmeranteil zur Umlage dient der Finanzierung der
biometrischen Risiken und wird zunächst in einem Sondervermögen angespart.
Im Abrechnungsverband Ost werden keine Sanierungsgelder erhoben. Die
Anwartschaften und Ansprüche, die vor der Systemumstellung erworben wurden,
werden über Umlagen finanziert. Die Umlagesatzentwicklung im
Abrechnungsverband Ost stellt sich einheitlich wie folgt dar (Werte jeweils in Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts):
Zeitraum Umlagesatz Kostentragung
1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2002 1,0 Prozent Arbeitgeber
1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2003 1,2 Prozent
Arbeitgeber: 1,0 Prozent
Arbeitnehmer: 0,2 Prozent
ab 1. Januar 2004 1,0 Prozent Arbeitgeber
4. Wie wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche
Finanzierungsbedarf der VBL aus Anlass der Systemumstellung vom
Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, das sog. Sanierungsgeld, 2019 und in
den Folgejahren auch mit Blick auf die steigende Lebenserwartung
entwickeln?
Nach derzeitiger Einschätzung wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder für die
Jahre bis 31. Dezember 2022 weiterhin 0,14 Prozent der dynamisierten
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001
entsprechen. Für den ab 2023 beginnenden Deckungsabschnitt ist die Gesamthöhe der
Sanierungsgelder noch nicht bestimmt. Der Finanzierungsbedarf wird durch die
Gremien der VBL auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen
Gutachtens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt werden.
5. Wie viele Betriebsrenten der VBL einschließlich Hinterbliebenenrenten,
welche sich ganz bzw. teilweise auf Anwartschaften aus der Zeit vor der
Schließung des Gesamtversorgungssystems beziehen, wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung 2018 insgesamt gezahlt (bitte nach den Anteilen
aufgliedern, die auf Bund, Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Betriebsrenten (einschließlich Hinterbliebenenrenten) zum 31. Dezember 2018
Bund 174.320
Länder 540.343
andere Arbeitgeber 609.650
Gesamt 1.324.313
Die Tabelle enthält entsprechend der Fragestellung alle Betriebsrenten, die
Anwartschaften aus der Zeit vor der Schließung des Gesamtversorgungssystems
beinhalten. Dazu gehören nicht nur Berechtigte mit einer Zusage auf eine
Gesamtversorgung, sondern auch Berechtigte, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind und eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben
haben.
6. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aus der
Zeit vor der Schließung der Gesamtversorgung, herrührenden Alt-
Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen auf den Stichtag der Schließung der
Gesamtversorgung und auf den Stichtag 31. Dezember 2018 (schätzungsweise
Angaben sind ausreichend, bitte aufgliedern nach den Anteilen, die auf Bund,
Länder und andere Arbeitgeber entfallen)?
Anwartschaften und Ansprüche aus dem Gesamtversorgungssystem werden im
Abschnittsdeckungsverfahren über Umlagen finanziert. Rückstellungen für die
Altverpflichtungen bis 2001 wurden nicht gebildet. Zum Stand 31. Dezember
2001 beliefen sich die Rentenzahlungen der VBL für das Jahr 2001 auf insgesamt
rund 3,6 Mrd. Euro inklusive Versicherungsrenten. Im Jahr 2018 wurden nach
einer Schätzung Rentenzahlungen in Höhe von rund 4,5 Mrd. Euro geleistet, die
nur auf Altverpflichtungen beruhen. Eine Aufteilung nach Bund, Ländern und
anderen Arbeitgebern wird nicht vorgehalten.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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