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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
05.09.2019
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
22.02.2023
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1219807.08.2019
Die Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12198
19. Wahlperiode 07.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring,
Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Die Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen
Hartz IV – offiziell Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw.
Arbeitslosengeld II – soll das Existenz- und Teilhabeminimum sichern, das nach Ansicht der
Fragesteller durch die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip garantiert ist.
Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts wird an vielen Stellen gespart.
Dazu gehört, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum bei der Berechnung
grundsätzlich nach unten ausschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im
Jahr 2014 die Leistungshöhe als „noch verfassungsgemäß“ bewertet. Die
geltenden Beträge werden nach Ansicht der Fragesteller methodisch unzulässig
kleingerechnet, unter anderem durch die Vermischung des Statistikmodells mit
Warenkorb-Elementen (Diakonie, Stellungnahme vom 8. November 2016, Der
Paritätische, Expertise Regelbedarfe 2018).
An anderen Stellen hat der Gesetzgeber sich nach Ansicht der Fragesteller um
Entscheidungen gedrückt und stattdessen den schwammigen Begriff der
„angemessenen“ Leistungshöhe verwendet. Damit wird den ausführenden Instanzen –
Kommunen und Jobcentern – die Verantwortung übergeholfen, obwohl diese oft
nur über ein knappes Budget verfügen. Dies führt zu der Wohnkostenlücke, also
zur Gewährung von zu niedrigen Wohnkosten.
Zusätzlich ist Sparen ein wichtiges Element der sogenannten Zielsteuerung von
Jobcentern. Sie werden danach verglichen, wie sehr sie Leistungen im Vergleich
zum Vorjahr reduziert haben; dies fließt auch in Zielvereinbarungen ein (§§ 48a,
48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II –, § 4 der Verordnung zur
Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II). Ein Sozialleistungsträger wird
also danach beurteilt, dass er die von ihm gewährten Leistungen reduziert, wobei
auch Sanktionen mitzählen. Ein korrigierendes Vergleichskriterium, das sich
umfassend auf Teilhabe bezieht und nicht nur Erwerbsintegration um jeden Preis
erfasst, fehlt. Deswegen besteht nach Ansicht der Fragesteller zwangsläufig eine
Tendenz zu unangemessen niedrigen Leistungen.
Eine Sparlogik findet sich auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung
von Kindergeld. Letztere hat zur Folge, dass Erhöhungen des Kindergelds an
Kindern von Erwerbslosen und Aufstockenden komplett vorbeigehen.
Gespart wird letztlich, wenn Menschen zwar niedriges Einkommen unterhalb der
Bedürftigkeitsschwelle haben, aber trotzdem keinen Antrag auf Grundsicherung
stellen. Dies wird durch die Stigmatisierung von Armut und Erwerbslosigkeit
befördert, aber auch durch komplizierte Antragsverfahren und fehlende
Bürgerfreundlichkeit.
Knapp 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von Hartz IV zum 1. Januar 2005 ist daher
eine Bilanz eingesparter Sozialleistungen erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe (Gesamtwert in Euro) wurden in
den Jahren von 2005 bis 2018 Kosten der Unterkunft und Heizung, die für
Leistungsberechtigte des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
tatsächlich angefallen sind, nicht übernommen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
2. Wie groß ist der Anteil dieser nicht übernommenen Kosten an den tatsächlich
angefallenen Kosten, und welche kommunalen Minimal- und Maximalwerte
bestanden dabei (bitte Werte für das Bundesgebiet sowie für Kommunen,
nach Jahren aufschlüsseln)?
3. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft tatsächliche Kosten nicht übernommen, und welche kommunalen
Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte Werte für das Bundesgebiet
sowie für Kommunen jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
4. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Kindern waren davon betroffen (bitte
absolute Werte sowie relative Werte im Verhältnis zur Zahl dieser
Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
5. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft mit Kindern tatsächliche Kosten nicht übernommen, und welche
kommunalen Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte Werte für das
Bundesgebiet sowie für Kommunen jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
6. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden waren davon
betroffen (bitte absolute Werte sowie relative Werte im Verhältnis zur Zahl
dieser Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
7. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft mit Alleinerziehenden tatsächliche Kosten nicht übernommen, und
welche kommunalen Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte Werte
für das Bundesgebiet sowie für Kommunen jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
8. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2005
bis 2018 der Anteil an Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die einen
Anspruch auf SGB-II-Leistungen gehabt hätten, diesen aber nicht geltend
machten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
9. Welche wissenschaftlichen Studien mit welchen Ergebnissen sind der
Bundesregierung zum Thema Nichtinanspruchnahme von SGB-II-Leistungen
bekannt?
10. Welche Einsparungen an SGB-II-Leistungen sind auf Basis dieser
wissenschaftlichen Ergebnisse zur Nichtinanspruchnahme in den Jahren von 2005
bis 2018 anzunehmen (wenn möglich bitte Jahresangaben machen)?
11. In welcher durchschnittlichen Höhe wurde in den Jahren von 2005 bis 2018
bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern Kindergeld auf zustehende SGB-II-
Leistungen angerechnet, und wie hoch waren dadurch die Einsparungen an
SGB-II-Leistungen jährlich (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
12. In welcher durchschnittlichen Höhe wurde in den Jahren von 2005 bis 2018
bei Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden Kindergeld auf
zustehende SGB-II-Leistungen angerechnet, und wie hoch waren dadurch die
Einsparungen an SGB-II-Leistungen jährlich (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
13. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für Erwachsene
in den Jahren von 2005 bis 2018 die Ausgaben der Referenzgruppe, die als
nicht regelbedarfsrelevant eingestuft und nicht berücksichtigt wurden und
die nicht den Bereich Wohnungsmieten, Heizenergie und laufende Kosten
für selbstgenutztes Eigentum betrafen (bitte die absoluten Beträge in Euro
sowie die Anteile an den Gesamtausgaben der Referenzgruppen laut
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe angeben, bezogen jeweils auf die
Berechnungen, die dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, dem Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 und dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22. Dezember 2016 zugrunde lagen, und dabei bitte zwischen den
einzelnen Regebedarfsstufen differenzieren)?
14. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für Erwachsene
in den Jahren von 2005 bis 2018 die Reduzierungen von Ausgaben der
Referenzgruppen, die nur anteilig berücksichtigt wurden (bitte die absoluten
Beträge in Euro sowie die Anteile an den Gesamtausgaben angeben, bezogen
auf die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der in Frage 13 genannten
Gesetze, und dabei bitte zwischen den einzelnen Regebedarfsstufen
differenzieren)?
15. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für Erwachsene
in den Jahren 2005 bis 2018 die Differenz durch Substituierung von
Ausgaben der Referenzgruppen (bitte die absoluten Beträge in Euro sowie die
Anteile an den Gesamtausgaben angeben, bezogen auf die jeweiligen
Berechnungsgrundlagen der in Frage 13 genannten Gesetze, und dabei bitte
zwischen den einzelnen Regebedarfsstufen differenzieren)?
16. Welche Beträge ergeben sich für die Regelbedarfe für Erwachsene, wenn die
zuvor genannten Ausgaben, die nicht als regelsatzrelevant eingestuft, die nur
anteilig bei der Berechnung der Regelbedarfe berücksichtigt und die
substituiert wurden, vollständig berücksichtigt werden (bitte bezogen auf die
Zeitpunkte der in Frage 13 genannten Gesetze angeben, und dabei zwischen den
einzelnen Regebedarfsstufen differenzieren)?
17. Wie hoch wären in den Jahren 2005 bis 2018 die Zahlungsansprüche von
Bedarfsgemeinschaften auf Regelleistungen gewesen, wenn die zuvor
erfragten Beträge als Regelbedarfe zugrunde gelegt worden wären (bitte die
durchschnittlichen Beträge in Euro pro Bedarfsgemeinschaft für die
einzelnen Jahre angeben, und dabei die jährliche Anpassung der Leistungshöhe
berücksichtigen)?
18. Wie groß ist die Differenz zwischen den zuvor erfragten hypothetischen
Zahlungsansprüchen auf Regelleistungen und den tatsächlichen
Zahlungsansprüchen von Bedarfsgemeinschaften auf Regelleistungen in den Jahren von
2005 bis 2018 (bitte die durchschnittlichen Beträge in Euro pro
Bedarfsgemeinschaft sowie die Gesamtsumme jeweils für die einzelnen Jahre
angeben)?
Berlin, den 15. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1302905.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12198 - Die Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12198 –
Die Bilanz von Hartz IV für eingesparte Sozialleistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hartz IV – offiziell Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Arbeitslosengeld
II – soll das Existenz- und Teilhabeminimum sichern, das nach Ansicht der
Fragesteller durch die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip garantiert
ist. Bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts wird an vielen Stellen gespart.
Dazu gehört, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum bei der Berechnung
grundsätzlich nach unten ausschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat
deshalb im Jahr 2014 die Leistungshöhe als „noch verfassungsgemäß“ bewertet.
Die geltenden Beträge werden nach Ansicht der Fragesteller methodisch
unzulässig kleingerechnet, unter anderem durch die Vermischung des
Statistikmodells mit Warenkorb-Elementen (Diakonie, Stellungnahme vom 8. November
2016, Der Paritätische, Expertise Regelbedarfe 2018).
An anderen Stellen hat der Gesetzgeber sich nach Ansicht der Fragesteller um
Entscheidungen gedrückt und stattdessen den schwammigen Begriff der
„angemessenen“ Leistungshöhe verwendet. Damit wird den ausführenden
Instanzen – Kommunen und Jobcentern – die Verantwortung übergeholfen, obwohl
diese oft nur über ein knappes Budget verfügen. Dies führt zu der
Wohnkostenlücke, also zur Gewährung von zu niedrigen Wohnkosten.
Zusätzlich ist Sparen ein wichtiges Element der sogenannten Zielsteuerung
von Jobcentern. Sie werden danach verglichen, wie sehr sie Leistungen im
Vergleich zum Vorjahr reduziert haben; dies fließt auch in Zielvereinbarungen
ein (§§ 48a, 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II –, § 4 der
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II). Ein
Sozialleistungsträger wird also danach beurteilt, dass er die von ihm gewährten
Leistungen reduziert, wobei auch Sanktionen mitzählen. Ein korrigierendes
Vergleichskriterium, das sich umfassend auf Teilhabe bezieht und nicht nur
Erwerbsintegration um jeden Preis erfasst, fehlt. Deswegen besteht nach Ansicht
der Fragesteller zwangsläufig eine Tendenz zu unangemessen niedrigen
Leistungen.
Eine Sparlogik findet sich auch in der gesetzlich vorgeschriebenen
Anrechnung von Kindergeld. Letztere hat zur Folge, dass Erhöhungen des
Kindergelds an Kindern von Erwerbslosen und Aufstockenden komplett
vorbeigehen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13029
19. Wahlperiode 05.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
4. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gespart wird letztlich, wenn Menschen zwar niedriges Einkommen unterhalb
der Bedürftigkeitsschwelle haben, aber trotzdem keinen Antrag auf
Grundsicherung stellen. Dies wird durch die Stigmatisierung von Armut und
Erwerbslosigkeit befördert, aber auch durch komplizierte Antragsverfahren und
fehlende Bürgerfreundlichkeit.
Knapp 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von Hartz IV zum 1. Januar 2005 ist
daher eine Bilanz eingesparter Sozialleistungen erforderlich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe der Regelbedarfe in seinem
Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) für verfassungsgemäß erachtet und
weiterhin darauf hingewiesen, welche Vorgaben der Gesetzgeber bei der
Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) 2013 zu beachten hat, wenn er im Übrigen an der Methodik zur
Ermittlung der Regelbedarfe festhält. Eine „methodisch unzulässige“ Kleinrechnung
hat das Gericht nicht festgestellt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, welche
Besonderheiten bei der gewählten Regelbedarfsermittlung zu berücksichtigen
sind.
Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen
Aufgabenwahrnehmung werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
anhand von Kennzahlen verglichen. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus
§ 48a i. V. m. § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der
Rechtsverordnung zu § 48a SGB II.
Die Zielsteuerung bezieht sich insbesondere auf die drei Ziele „Verringerung
der Hilfebedürftigkeit“, „Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit“ und
„Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug“. Um das Ziel „Verringerung
der Hilfebedürftigkeit“ abzubilden, wurde die Kennzahl „Veränderung der
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft
und Heizung)“ definiert. Die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im
Sinne der Kennzahl 1 wird aus den sogenannten Leistungsansprüchen
berechnet. Sanktionen fließen nicht in die Berechnung der Kennzahl ein, da sich
Sanktionen lediglich auf die Höhe der Zahlungsansprüche, nicht aber auf die
für die Kennzahl relevanten Leistungsansprüche auswirken.
Mit den Bundesländern und der Bundesagentur für Arbeit (BA) schließt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich
Zielvereinbarungen über die drei oben genannten Ziele. Für das Ziel „Verringerung der
Hilfebedürftigkeit“ werden jedoch keine Zielwerte vereinbart. In den
Zielerreichungsdialogen werden alle Kennzahlen betrachtet und ausgewertet, so dass die
Bedarfsdeckung ebenso wie die Dauer einer Integration aber auch langfristige
Integrationsstrategien thematisiert werden.
Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem Begriff „angemessen“
bei der Ausgestaltung von Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ist gerade erforderlich, um das auch von den Fragestellern verfolgte Ziel der
Existenzsicherung bei gleichzeitiger Finanzierbarkeit der Leistungen zu
sichern. Denn immer wenn eine konkrete Festlegung wegen örtlich
divergierender Bedarfe nicht möglich ist, sind die für die Existenzsicherung
anzuerkennenden Bedarfe durch die örtlichen Leistungsträger festzulegen.
1. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe (Gesamtwert in Euro) wurden
in den Jahren von 2005 bis 2018 Kosten der Unterkunft und Heizung, die
für Leistungsberechtigte des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
tatsächlich angefallen sind, nicht übernommen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese
angemessen sind. Auf Basis der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende
der BA stehen Ergebnisse über die laufenden tatsächlichen Leistungen der
Unterkunft und Heizung sowie über die laufenden anerkannten Leistungen der
Unterkunft und Heizung (KdU) pro Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Beide
Größen werden im Rahmen der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für die Haushaltsgemeinschaft erhoben und im Rahmen der
statistischen Aufbereitung kopfteilig auf die leistungsberechtigten Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft – also in der Regel die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft – verteilt. Statistische Angaben zur Wohnsituation liegen seit dem
Berichtsmonat Januar 2011 vor.
Die Gründe, warum die tatsächlichen von anerkannten Unterkunftskosten im
Einzelfall abweichen, können vielfältig sein: Neben der Tatsache, dass die
tatsächlichen Kosten vom kommunalen Träger als unangemessen bewertet
werden, kann sich im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beispielsweise
herausstellen, dass nicht die gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt werden, weil
ein Teil der Unterkunft nicht zu Wohnzwecken verwendet wird
(Geschäftsräume), untervermietet wird oder die Aufwendungen nicht kopfteilig auf die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen (wenn auf nicht
leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder z. B. eine größerer Flächenanteil entfällt). Darüber
hinaus kommt es in der Bewilligungspraxis häufig zu Rückerstattungen bzw.
Gutschriften von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (z. B. Betriebs- und
Heizkosten im Rahmen von nachträglichen Nebenkostenabrechnungen). Diese
sind von den laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im
Prozess der Leistungsgewährung werden diese Rückerstattungen häufig nur
von den anerkannten, nicht aber von den tatsächlichen Kosten abgezogen und
bewirken damit eine überhöhte Abweichung beider Werte.
In den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sind im Einzelfall
auch Kosten für Strom enthalten; da Aufwendungen für Strom jedoch durch die
pauschalierten Regelbedarfe abgedeckt werden, können Stromkosten nicht als
Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Die einzelnen Ursachen
für die operative Erfassung unterschiedlicher Höhen von tatsächlichen und
anerkannten Kosten im Bewilligungsverfahren können anhand statistischer
Ergebnisse nicht identifiziert werden.
Im Jahresdurchschnitt 2018 belief sich die Zahl aller Bedarfsgemeinschaften
auf rund 3.093.000, davon hatten 2.849.000 die Unterkunftsart Miete, und bei
546.000 dieser Bedarfsgemeinschaften lag eine Differenz von tatsächlichen und
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Die Höhe dieser
Differenz betrug im Jahr 2018 rund 538 Mio. Euro.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8* im Anhang zu entnehmen.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/13029 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
2. Wie groß ist der Anteil dieser nicht übernommenen Kosten an den
tatsächlich angefallenen Kosten, und welche kommunalen Minimal- und
Maximalwerte bestanden dabei (bitte Werte für das Bundesgebiet sowie
für Kommunen, nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Anteil der Differenz von laufenden tatsächlichen zu den laufenden
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung an den tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung (Unterkunftsart Miete) lag im Jahr 2018 bei 3,3
Prozent.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
3. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft tatsächliche Kosten nicht übernommen, und welche kommunalen
Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte Werte für das
Bundesgebiet sowie für Kommunen jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung je betroffener
Bedarfsgemeinschaft (Unterkunftsart Miete) bei 985 Euro für das gesamte Jahr.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
4. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Kindern waren davon betroffen
(bitte absolute Werte sowie relative Werte im Verhältnis zur Zahl dieser
Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im Jahresdurchschnitt 2018 belief sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit
mindestens einem Kind auf rund 1.056.000, 1.017.000 davon mit der
Unterkunftsart Miete. Bei rund 196.000 bzw. 19,3 Prozent dieser
Bedarfsgemeinschaften (Unterkunftsart Miete) lag eine Differenz von tatsächlichen und
anerkannten Kosten der Unterkunft vor.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
5. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft mit Kindern tatsächliche Kosten nicht übernommen, und welche
kommunalen Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte Werte für
das Bundesgebiet sowie für Kommunen jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung je betroffener
Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Kind (Unterkunftsart Miete) bei 1.137 Euro für
das gesamte Jahr.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
6. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden waren davon
betroffen (bitte absolute Werte sowie relative Werte im Verhältnis zur Zahl
dieser Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im Jahresdurchschnitt 2018 belief sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit
Alleinerziehenden auf rund 558.000, rund 536.000 davon mit der
Unterkunftsart Miete. Bei rund 117.000 Bedarfsgemeinschaften dieses Typs
(Unterkunftsart Miete) bzw. 3,3 Prozent lag eine Differenz von tatsächlichen und
anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung vor.
Weitere Angaben sind den Tabellen 1 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
7. In welcher Höhe wurden durchschnittlich pro betroffener
Bedarfsgemeinschaft mit Alleinerziehenden tatsächliche Kosten nicht übernommen, und
welche kommunalen Minimal- und Maximalwerte gab es dabei (bitte
Werte für das Bundesgebiet sowie für Kommunen jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und
anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung je betroffener
Bedarfsgemeinschaft vom Typ „Alleinerziehende“ (Unterkunftsart Miete) bei 1.063 Euro für
das gesamte Jahr.
8. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2005
bis 2018 der Anteil an Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die einen
Anspruch auf SGB-II-Leistungen gehabt hätten, diesen aber nicht geltend
machten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
9. Welche wissenschaftlichen Studien mit welchen Ergebnissen sind der
Bundesregierung zum Thema Nichtinanspruchnahme von SGB-II-
Leistungen bekannt?
Zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen gemäß SGB II liegen zahlreiche
Studien vor. Dabei handelt es sich um Schätzungen, die auf unterschiedlichen
Konzeptionen und normativen Setzungen basieren. Die Erkenntnisse deuten
darauf hin, dass eine geringe erwartete Anspruchshöhe oder -dauer sowie die
Kosten der Inanspruchnahme (Antragstellung, Offenlegung persönlicher
Verhältnisse etc.) wesentliche Gründe für die Nichtinanspruchnahme darstellen.
Einen Überblick über aktuelle Studien liefert die nachfolgende Tabelle.
Tabelle: Studien zur Nichtinanspruchnahme von Arbeitslosengeld II
Autoren
Datenquelle
Betrachteter
Zeitraum
Geschätzte Quoten
der
Nichtinanspruchnahme
Anmerkungen
Becker (2012) SOEP 2007 34,8 % bis 41,5 % Nichtinanspruchnahme von
Leistungen der Grundsicherung
(gemäß SGB II und SGB XII)
insgesamt. Quoten schließen
Haushalte ein, die
möglicherweise einen Anspruch auf
vorrangige Leistungen (Wohngeld,
Kinderzuschlag) haben.
Becker, Hauser
(2012)
SOEP 2007 45 % Quoten schließen Haushalte
ein, die möglicherweise einen
Anspruch auf vorrangige
Leistungen (Wohngeld,
Kinderzuschlag) haben.
Autoren
Datenquelle
Betrachteter
Zeitraum
Geschätzte Quoten
der
Nichtinanspruchnahme
Anmerkungen
Bruckmeier,
Wiemers (2012)
SOEP 2005–2007 41,6 % bis 49,9 % Nichtinanspruchnahme von
Leistungen der Grundsicherung
(gemäß SGB II und SGB XII)
insgesamt.
Bruckmeier, Pauser,
Riphahn; Walwei,
Wiemers (2013)
EVS 2008 2008 33,8 % bis 43,0 %
Bruckmeier,
Wiemers (2017a)
SOEP 2005–2012 42,5 % Durchschnittliche Quote im
genannten Zeitraum.
Bruckmeier,
Wiemers (2017b)
SOEP 2013 43,1 % (BG, die nur
Anspruch auf ALG II
haben)
62,8 % (BG, die
zwischen Wohngeld und
ALG II wählen können)
Bruckmeier,
Riphahn, Wiemers
(2019)
PASS 2008–2013 35 % bis 40 % Durchschnittliche Quote im
genannten Zeitraum.
Die Quote der Nichtinanspruchnahme ist definiert als der Anteil der Anspruchsberechtigten ohne
Bezug von Leistungen an allen als anspruchsberechtigt simulierten Haushalten.
Datenquellen: Sozio-oekonomisches Panel (SOEP), Panel Arbeitsmarkt und Sozial Sicherung
(PASS), Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). BG = Bedarfsgemeinschaft.
Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
Die folgenden wissenschaftlichen Studien sind in der Tabelle genannt:
Becker, Irene (2012): Finanzielle Mindestsicherung und Bedürftigkeit im Alter,
in: Zeitschrift für Sozialreform 58(2), 123–48.
Becker, Irene; Hauser, Richard (2012): Kindergrundsicherung, Kindergeld und
Kinderzuschlag – Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge,
WSI Diskussionspapier Nr. 180.
Bruckmeier, Kerstin; Wiemers, Jürgen (2012): A new targeting – a new
takeup? Non-take-up of social assistance in Germany after social policy reforms.
In: Empirical Economics, 43(2), 565–580.
Bruckmeier, Kerstin; Pauser, Johannes; Riphahn, Regina T.; Walwei, Ulrich;
Wiemers, Jürgen (2013): Mikroanalytische Untersuchung zur Abgrenzung und
Struktur von Referenzgruppen für die Ermittlung von Regelbedarfen auf Basis
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008. Simulationsrechnungen für
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Endbericht, 17. Juni 2013.
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg (Hrsg.), Nürnberg.
Bruckmeier, Kerstin; Wiemers, Jürgen (2017a): Differences in welfare take-up
between immigrants and natives. A microsimulation study. In: International
Journal of Manpower, 38(2), 226–241.
Bruckmeier, Kerstin; Wiemers, Jürgen (2017b): Benefit take-up and labor
supply incentives of interdependent means-tested benefit programs for low-income
households. In: Comparative Economic Studies, online first.
Bruckmeier, Kerstin; Riphahn, Regina T.; Wiemers, Jürgen (2019): Benefit
underreporting in survey data and its consequences for measuring non-take-up:
new evidence from linked administrative and survey data. IAB-Discussion
Paper 06/2019, Nürnberg.
10. Welche Einsparungen an SGB-II-Leistungen sind auf Basis dieser
wissenschaftlichen Ergebnisse zur Nichtinanspruchnahme in den Jahren von
2005 bis 2018 anzunehmen (wenn möglich bitte Jahresangaben machen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. In welcher durchschnittlichen Höhe wurde in den Jahren von 2005 bis
2018 bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern Kindergeld auf zustehende
SGB-II-Leistungen angerechnet, und wie hoch waren dadurch die
Einsparungen an SGB-II-Leistungen jährlich (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?
12. In welcher durchschnittlichen Höhe wurde in den Jahren von 2005 bis
2018 bei Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden Kindergeld auf
zustehende SGB-II-Leistungen angerechnet, und wie hoch waren dadurch
die Einsparungen an SGB-II-Leistungen jährlich (bitte jeweils nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) in Höhe
der anerkannten Bedarfe nur, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Der Leistungsanspruch ergibt sich
demnach erst unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens. Das
entspricht dem Fürsorgecharakter der Leistungen. Insofern ergeben sich durch die
Berücksichtigung des Einkommens aus Kindergeld aus Sicht der
Bundesregierung keine Einsparungen.
In der statistischen Berichterstattung wird über das zu berücksichtigende
Einkommen im Sinne des gesamten in die Bedürftigkeitsprüfung einfließenden
Einkommens berichtet. Bei der Prüfung des Einkommens zur Berechnung des
Leistungsanspruches bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt,
zudem sind die gesetzlich bestimmten Absetzbeträge nach § 11b SGB II vom
Einkommen abzusetzen. Das um diese Absetz- bzw. Freibeträge verminderte
Einkommen wird in der statistischen Berichterstattung als anrechenbares
Einkommen bezeichnet. Insoweit weicht die Terminologie in der Statistik von der
rechtlichen ab. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen der Personen in
einer Bedarfsgemeinschaft ergibt zusammen das anrechenbare Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft. Dieses wiederum verteilt sich auf die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft entsprechend der sogenannten Bedarfsanteilsmethode,
sodass sich das angerechnete Einkommen ergibt.
Im Jahr 2018 verfügten Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und verfügbarem
Einkommen aus Kindergeld durchschnittlich über verfügbares Einkommen aus
dieser Einkommensart in Höhe von 375 Euro je Monat. Bedarfsgemeinschaften
Alleinerziehender mit verfügbarem Einkommen aus Kindergeld verfügten im
Jahr 2018 durchschnittlich über verfügbares Einkommen aus dieser
Einkommensart in Höhe von 304 Euro je Monat.
Weitere Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Zu
berücksichtigen ist, dass in der Berichterstattung der Statistik der Grundsicherung für
Arbeitsuchende Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern umfassen. Über Einkommen aus Kindergeld
können hingegen auch Bedarfsgemeinschaften mit volljährigen Kindern
verfügen.
13. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für
Erwachsene in den Jahren von 2005 bis 2018 die Ausgaben der Referenzgruppe,
die als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft und nicht berücksichtigt
wurden und die nicht den Bereich Wohnungsmieten, Heizenergie und
laufende Kosten für selbstgenutztes Eigentum betrafen (bitte die absoluten
Beträge in Euro sowie die Anteile an den Gesamtausgaben der
Referenzgruppen laut Einkommens- und Verbrauchsstichprobe angeben, bezogen
jeweils auf die Berechnungen, die dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, dem Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 und dem Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016
zugrunde lagen, und dabei bitte zwischen den einzelnen Regelbedarfsstufen
differenzieren)?
14. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für
Erwachsene in den Jahren von 2005 bis 2018 die Reduzierungen von Ausgaben der
Referenzgruppen, die nur anteilig berücksichtigt wurden (bitte die
absoluten Beträge in Euro sowie die Anteile an den Gesamtausgaben angeben,
bezogen auf die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der in Frage 13
genannten Gesetze, und dabei bitte zwischen den einzelnen
Regelbedarfsstufen differenzieren)?
15. Wie hoch lagen bei den Bemessungen der Regelleistungen für
Erwachsene in den Jahren 2005 bis 2018 die Differenz durch Substituierung von
Ausgaben der Referenzgruppen (bitte die absoluten Beträge in Euro
sowie die Anteile an den Gesamtausgaben angeben, bezogen auf die
jeweiligen Berechnungsgrundlagen der in Frage 13 genannten Gesetze, und
dabei bitte zwischen den einzelnen Regelbedarfsstufen differenzieren)?
16. Welche Beträge ergeben sich für die Regelbedarfe für Erwachsene, wenn
die zuvor genannten Ausgaben, die nicht als regelsatzrelevant eingestuft,
die nur anteilig bei der Berechnung der Regelbedarfe berücksichtigt und
die substituiert wurden, vollständig berücksichtigt werden (bitte bezogen
auf die Zeitpunkte der in Frage 13 genannten Gesetze angeben, und dabei
zwischen den einzelnen Regelbedarfsstufen differenzieren)?
Die Fragen 13 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist zu beachten, dass es sich bei den angefragten Berechnungen keineswegs
um die Ermittlung von „eingesparten Sozialleistungen“ handelt. Das
Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass es bei der Berechnung von
Regelbedarfen auf Basis von Referenzgruppen nicht zu „Zirkelschlüssen“ kommen darf
(Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 169). Die Bedarfe
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII dürfen also nicht auf
Basis der statistisch ermittelten Konsumausgaben dieser Leistungsberechtigten
ermittelt werden, daher werden diese Haushalte bei der Festlegung der
Referenzgruppen ausgeschlossen und damit ein höheres Einkommens- und
Konsumniveau als Basis berücksichtigt. Die so ermittelte Konsumhöhe ist daher auf
den regelbedarfsrelevanten Anteil zur Sicherung des notwendigen
Lebensunterhalts zu reduzieren. Auch in Bezug auf einen bereits anderweitig gedeckten
Bedarf sind Korrekturen zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich. Die
angewandte Methodik ist außerdem nicht – wie die Fragesteller in ihrem
Vorwort schreiben „unzulässig“, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht
geprüft und als verfassungsgemäß bestätigt.
Die im Rahmen der beiden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetze aus den Jahren
2011 (RBEG 2011: Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24. März 2011) und 2017 (RBEG 2017: Artikel 1 des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016) angewandte Vorgehensweise wurde
in den jeweiligen Gesetzentwürfen (Bundestagsdrucksachen 17/3404 und
18/9984) im Begründungsteil ausführlich erläutert. Dieser enthält auch alle
vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Tabellen mit den
Ergebnissen der Sonderauswertungen, aus denen sich die nachstehenden
Berechnungen ergeben.
Hinsichtlich der in der Frage gewünschten Berechnungen ist zudem Folgendes
zu beachten:
• Für das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 können die gewünschten Berechnungen nicht
durchgeführt werden, weil die damals in Auftrag gegebene Sonderauswertung
nicht den gesamten privaten Verbrauch der Referenzgruppen umfasste,
sondern nur einzelne regelsatzrelevante Verbrauchsausgaben, zum Teil nur in
Höhe ihres regelsatzrelevanten Anteils.
• Für das RBEG 2011 und das RBEG 2017 werden die Berechnungen auf der
Basis der Referenzgruppe von Einpersonenhaushalten vorgenommen und
somit für die Regelbedarfsstufe 1. Eigene Berechnungen für die
Regelbedarfsstufen 2 und 3 gab es in beiden Gesetzen nicht. Die Höhe der
Regelbedarfsstufen 2 und 3 wird vielmehr pauschal mit einem Wert von 90 %
bzw. 80 % von der Höhe der Regelbedarfsstufe 1 abgeleitet.
• Die hier gewünschten Berechnungen können nur für die Jahre der EVS-
Erhebung, also 2008 und 2013, dargestellt werden. Die EVS wird alle fünf
Jahre durchgeführt, so dass für die Zwischenjahre keine Daten für eine
entsprechende Neubemessung vorliegen.
• Zu den Konsumausgaben werden die – in beiden RBEG –
regelbedarfsrelevanten „Ausgaben für Mitgliedsbeiträge ohne Erwerbszweck“ hinzuaddiert.
Die Berechnungen ermitteln zunächst eine Zwischensumme aus dem
Gesamtkonsum zuzüglich der Ausgaben für Mitgliedsbeiträge der Referenzgruppe und
abzüglich der Wohnkosten [Mieten, Kosten des selbstgenutzten
Wohneigentums und Energiekosten (ohne Strom)]. Die in den Fragen 13 bis 15 erfragten
Beträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen und erklären die Differenz
zwischen der Zwischensumme und dem ermittelten Regelbedarf. Der zusätzlich
berücksichtigte Betrag für Verkehrsdienstleistungen ergibt sich daraus, dass der
hierfür in einer Sonderrechnung ermittelte Betrag höher liegt als der in den
privaten Konsumausgaben berücksichtigte Betrag für diese Konsumposition.
17. Wie hoch wären in den Jahren 2005 bis 2018 die Zahlungsansprüche von
Bedarfsgemeinschaften auf Regelleistungen gewesen, wenn die zuvor
erfragten Beträge als Regelbedarfe zugrunde gelegt worden wären (bitte die
durchschnittlichen Beträge in Euro pro Bedarfsgemeinschaft für die
einzelnen Jahre angeben, und dabei die jährliche Anpassung der
Leistungshöhe berücksichtigen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Wie groß ist die Differenz zwischen den zuvor erfragten hypothetischen
Zahlungsansprüchen auf Regelleistungen und den tatsächlichen
Zahlungsansprüchen von Bedarfsgemeinschaften auf Regelleistungen in den
Jahren von 2005 bis 2018 (bitte die durchschnittlichen Beträge in Euro
pro Bedarfsgemeinschaft sowie die Gesamtsumme jeweils für die
einzelnen Jahre angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
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