Deutscher Bundestag Drucksache 21/7517
21. Wahlperiode 07.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten David Schliesing, Doris Achelwilm,
Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7128 –
Tanzpolitik in der Krise – Soziale Lage, strukturelle Unsichtbarkeit und die
Zukunft der Tanzförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die zeitgenössische Tanzszene in Deutschland gehört zu den dynamischsten
und international am stärksten vernetzten Kunstsparten – und zugleich zu den
finanziell prekärsten. In der Sparte arbeiten etwa 15 000 professionelle
Tanzschaffende, darunter feste Ensembles an Stadt- und Staatstheatern sowie eine
lebendige freie Szene mit zahlreichen Kollektiven und Projektgruppen (vgl.
www.dachverband-tanz.de/kontakt/online-services-und-publikationen#c8144).
Jährlich entstehen im freien Bereich über 2 000 neue Choreografien und
Tanzprojekte, die ein Millionenpublikum erreichen. Zudem vermitteln viele
tausend Tanzschulen landesweit Menschen die Grundlagen dieser Kunstform
(vgl. ebd.). Als Teilmarkt der Kultur- und Kreativwirtschaft ist der Tanz ein
bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Trotz dieser Vitalität ist die soziale und strukturelle Realität der
Tanzschaffenden von tiefgreifender Prekarität geprägt. Nach Daten der Künstlersozialkasse
(KSK) für das Jahr 2025 lag das durchschnittliche Jahresarbeitseinkommen
von freiberuflichen Tänzerinnen bei lediglich 12 618 Euro, während
freiberufliche Choreografinnen und Ballettmeisterinnen im Mittel 16 650 Euro
deklarierten (vgl.
https://kunst-kultur.verdi.de/++file++67c573fd9342ddabc242f6c
5/download/250211_verdi_Gender-Pay-Gap-2024-in-der-Kunst-und-Kultu
r.pdf).
Damit rangieren Tanzschaffende am untersten Ende der Einkommensskala im
Vergleich zu anderen Sparten der darstellenden Künste. Diese
Einkommensarmut hat unmittelbare, kumulative Auswirkungen auf die Alterssicherung:
Unterbrochene Erwerbsbiografien, der im Sektor ausgeprägte Gender-Pay-Gap
von rund 20 Prozent und das frühe altersbedingte Karriereende von
Tänzerinnen und Tänzern führen im Alter zu einer systemischen Betroffenheit von
Altersarmut, die insbesondere Frauen hart trifft. Viele Solo-Selbstständige
generieren ihr Einkommen aus einem fragilen Mix aus öffentlicher
Projektförderung und kommerzieller Unterrichtstätigkeit. Dieses dichte, aber hochgradig
instabile Netz riss bereits während der Corona-Pandemie, in der dem freien
Tanzbereich Einnahmenverluste von rund 130 Mio. Euro innerhalb von fünf
Monaten beziffert wurden, abrupt ein (vgl.
www.kulturrat.de/themen/corona-v
s-kultur/arbeitsfaehigkeit-der-tanzszene-erhalten/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 7. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die kulturpolitische Entwicklung der letzten Jahre verschärft diese
strukturellen Probleme. Zwar betont die Bundesregierung rhetorisch den Wert von
Kunst und Kultur als gesellschaftliches Gut und verweist auf die
Notwendigkeit, Rahmenbedingungen zukunftsfähig zu gestalten. Die reale Förderpraxis
steht jedoch in direktem Widerspruch hierzu: Zentrale, erfolgreiche
Bundesprogramme verharren auf einem nominal eingefrorenen Niveau. Ein
exemplarisches Beispiel hierfür ist das Programm TANZPAKT Stadt-Land-Bund, das
seit 2017 mit 10,1 Mio. Euro Bundesmitteln insgesamt 46 strukturbildende
Vorhaben unterstützte und dabei weitere 14,4 Mio. Euro an regionalen Ko-
Finanzierungen mobilisierte. Trotz dieses enormen Erfolgs und einer hohen
Nachfrage von 135 Projektanträgen stagniert das jährliche Bundesbudget für
den Fonds seit Anbeginn unverändert bei 1,125 Mio. Euro. In Zeiten
drastischer Tarifsteigerungen und hoher Inflation bedeutet dieses Verharren auf dem
Niveau von 2017 eine kontinuierliche reale Entwertung der Fördermittel.
Diese reale Mittelkürzung kollidiert fundamental mit dem berechtigten
Anspruch, freie Künstlerinnen und Künstler über Basishonorare angemessen zu
bezahlen. Der Bundesverband Freie Darstellende Künste hat die
Empfehlungen für Honoraruntergrenzen ab 2026 auf monatlich 3 600 Euro für KSK-
Versicherte und 4 220 Euro für Nicht-KSK-Versicherte angehoben, um einen
Angleich an die Einstiegsgagen des Normalvertrags (NV) Bühne zu
gewährleisten (vgl.
https://darstellende-kuenste.de/aktuelles/neue-honoraruntergrenze-mi
ndesthonorare-fuer-freie-darstellende-kuenstlerinnen). Ohne eine
entsprechende Aufstockung der Bundesfördertöpfe führt die verbindliche Einführung
dieser Basishonorare in der Förderpraxis zu Verdrängungs- und
Kürzungseffekten.
Zusätzlich erzeugt das Matchfunding-Prinzip des TANZPAKT Stadt-Land-
Bund eine tiefgreifende föderale Ungleichheit. Da der Bund seine Mittel strikt
an eine Ko-Finanzierung der Kommunen oder Länder in mindestens gleicher
Höhe knüpft, werden strukturschwache Flächenländer systematisch
abgehängt. Kommunen im haushaltspolitischen Nothandlungsstatus können die
erforderlichen Eigenanteile für freiwillige Kulturleistungen oft nicht aufbringen.
Dies führt dazu, dass die Bundesmittel überproportional in ohnehin gut
ausgestattete, urbane Zentren fließen, während in Ländern wie dem Saarland,
Sachsen-Anhalt oder Rheinland-Pfalz eine eklatante Unterrepräsentanz geförderter
Projekte zu verzeichnen ist. Diese Förderpraxis konterkariert den politischen
Anspruch auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und vertieft
die kulturelle Kluft zwischen wohlhabenden Ballungsräumen und ländlich
geprägten Regionen. Gleichzeitig erweist sich der Rückzug des Bundes aus der
Fläche als struktureller Kahlschlag: Durch das Auslaufen des BKM-
Programms (BKM = Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien)
„Verbindungen fördern“ wurde dem länderübergreifenden Netzwerk „tanz
weit draußen“ die existentielle Basis entzogen. Besonders drastisch zeigt sich
die Krise im Haushaltsjahr 2026: Das mehrfach ausgezeichnete und
erfolgreiche Pionierprojekt „explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum“ hat
seine Bundesförderung verloren, wodurch mühsam aufgebaute kulturelle
Infrastrukturen in der Fläche unwiederbringlich zu brechen drohen (vgl.
https://explore-dance.de/news-presse/wegfall-der-bundesfoerderung-2026-gef
aehrdet-die-bundesweite-arbeit-fuer-junges-publikum-des-laenderuebergreifen
den-netzwerks-explore-dance/).
Im Bildungsbereich zeigt sich ein ähnliches Bild: Zwar verortet der
Zwischenbericht zur Evaluation des Programms „Kultur macht stark. Bündnisse für
Bildung“ vom 14. Februar 2025 fast ein Viertel (über 2 500 Angebote in den
Jahren 2023 und 2024) aller Realisierungen im Bereich „Bewegung und Tanz“,
doch fehlt es an langfristig gesicherten Strukturen, die bildungsbenachteiligten
Kindern und Jugendlichen kontinuierlich den Zugang zu Tanz eröffnen. Dies
betrifft unmittelbar die Verpflichtungen aus Artikel 31 der UN-
Kinderrechtskonvention.
Besorgniserregend sind zudem die administrativen und rechtlichen Hürden an
den Schnittstellen von Arbeits- und Sozialrecht – wie das wegweisende
„Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022. Da die
verschärften Kriterien der Statusfeststellung freie Honorartätigkeiten an Musik-
und Tanzschulen in der Praxis nahezu unmöglich machen, stehen viele
Einrichtungen vor einem unlösbaren Dilemma: Sie werden zur Schließung von
Kursen oder zur drastischen Reduzierung von Angeboten gezwungen, weil die
kommunalen Mittel für die notwendigen Festanstellungen fehlen.
Verschärft wird diese Krise durch die anhaltende statistische Unsichtbarkeit
des Sektors: Bis heute verweigert der Bund eine systematische Erfassung des
Tanzes in der amtlichen Statistik. Weder im Monitoringbericht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie noch im Kulturfinanzbericht wird der
Tanz als eigene Wirtschaftsklasse aufgeführt; er bleibt diffus unter „Theater“
oder „Musikensembles“ subsumiert. Das Fehlen einer differenzierten
Bundesstatistik verhindert eine zielgerichtete, datenbasierte Kulturpolitik und
perpetuiert die strukturelle Benachteiligung der Sparte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Förderung des Tanzes durch den Bund erfolgt im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung. Aufgrund der im Grundgesetz
festgelegten Kulturhoheit der Länder hat der Bund nur eine eingeschränkte
Aufgabenkompetenz in der Kultur- und damit auch in der Tanzförderung.
Zuständigkeiten des Bundes für die Kulturförderung ergeben sich nach der herrschenden
Auffassung von Rechtsprechung und Literatur vor allem aufgrund der
ungeschriebenen Bundeskompetenz kraft Natur der Sache zur Repräsentation des
Gesamtstaates. Dies umfasst die zielgerichtet gestaltete Darstellung
Deutschlands als (Kultur-)Nation und Gesellschaft nach innen und außen. Demnach
darf der Bund auch in der Sparte Tanz nur Kulturmaßnahmen fördern, die eine
entsprechende nationale Strahlkraft entfalten. Neben Projekten, die der
gesamtstaatlichen Repräsentanz dienen, fördert der Bund Tanzvorhaben auf Grundlage
der ausdrücklichen (geschriebenen) Verwaltungskompetenz zur
Hauptstadtrepräsentanz gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Diese
geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Finanzierungskompetenz des Bundes
definieren einen begrenzten Wirkungskreis, dessen (kultur-)politische
Ausgestaltung zentralen Projekten und Einrichtungen u. a. im deutschen Tanzsektor
zugutekommt.
1. Welchen kulturpolitischen Stellenwert und welchen gesellschaftlichen
Mehrwert misst die Bundesregierung der Sparte Tanz innerhalb der
Bundeskulturförderung bei, und wie spiegelt sich diese Einschätzung im
Vergleich zu anderen Sparten der darstellenden und bildenden Künste im
Bundeshaushalt wider?
Die Bundesregierung misst der Kultur einen herausragenden gesellschaftlichen
Stellenwert für Freiheit und Demokratie, für den demokratischen Diskurs und
den gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Kultur schafft Räume für Reflexion,
Begegnung und Austausch. Sie stärkt die kulturelle Identität und eröffnet neue
Perspektiven. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Ziel,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten (siehe Vorbemerkung) die kulturelle
Infrastruktur in ihrer Vielfalt zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie
herausragende künstlerische Leistungen zu fördern. Die Bundeskulturförderung
orientiert sich dabei am verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der
Kunstfreiheit und berücksichtigt die Vielfalt der Sparten sowie die unterschiedlichen
Förderbedarfe.
Der Tanzkunst kommt innerhalb dieses Rahmens eine besondere Bedeutung zu.
Wie kaum eine andere Kunstform erreicht Tanz Menschen unabhängig von
Sprache und Herkunft und verbindet über Grenzen hinweg. Die
Bundesregierung erkennt den Beitrag der Tanzkunst zur kulturellen Vielfalt und zum
gesellschaftlichen Zusammenhalt an. Sie fördert die Kunst jedoch nicht utilitaristisch,
in Erwartung eines bestimmten gesellschaftlichen Nutzens oder eines
gesellschaftlichen Mehrwerts, sondern unterstützt mit Blick auf den Eigenwert der
Kunst die Entwicklung von Rahmenbedingungen, in denen Kunst sich frei
entfalten kann. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (siehe Vorbemerkung) trägt die
Bundesregierung auch im Bereich Tanz mit ihrer Kulturförderung dazu bei,
künstlerische Entwicklungsmöglichkeiten zu stärken, die Sichtbarkeit der
Sparte zu erhöhen sowie den Zugang breiter Bevölkerungsgruppen zu
zeitgenössischer und klassischer Tanzkunst zu fördern. In diesem Sinne unterstützt der
Bund die deutsche Tanzszene auf vielfältige Weise finanziell und fördert
gemeinsam mit den Ländern und Kommunen Einrichtungen und Projekte mit
nationaler oder internationaler Ausstrahlung, die impulsgebend für die deutsche
Szene sind. Entsprechend sind im Kulturhaushaushalt des Bundes Mittel unter
anderem vorgesehen für folgende Projektförderungen des Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien:
– TANZPAKT Stadt-Land-Bund – dritte Ausgabe 2025 bis 2030 (1,125 Mio.
Euro jährlich [insgesamt 5,625 Mio. Euro])
– Dachverband Tanz Deutschland einschl. Deutscher Tanzpreis (170 000 Euro
jährlich; im Jahr 2026 einmalig weitere 20 000 Euro für
Jubiläumsmaßnahmen)
– Nationales Performance Netz – Gastspielförderung Tanz national
(90 000 Euro jährlich)
– Nationales Performance Netz – Koproduktionsförderung Tanz;
Gastspielförderung Tanz international (475 000 Euro jährlich)
– Tanzplattform Deutschland (134 000 Euro jährlich)
– Dance On – dritte Ausgabe 2023 bis 2027 (2023: 480 000 Euro, 2024:
580 000 Euro, 2025: 411 000 Euro, 2026: 480 000 Euro, 2027:
480 000 Euro [insgesamt 2,431 Mio. Euro]
– Deutsches Tanzfilminstitut (38 000 Euro jährlich)
– Pina Bausch Archiv (400 000 Euro jährlich)
– Vorlaufmaßnahmen zum Pina Bausch Zentrum Wuppertal 2020 bis 2026
(insgesamt 2,2 Mio. Euro)
– Bundesjugendballett – vierte Ausgabe 2023 bis 2027 (insgesamt 2,8 Mio.
Euro])
Zu weiteren Tanzförderungen aus dem Kulturhaushalt siehe Antwort zu
Frage 3.
Die Strukturförderung des BKM im Bereich Tanz ist in den vergangenen Jahren
insgesamt stabil geblieben
2. In welchem finanziellen Umfang und über welche spezifischen
Haushaltstitel hat die Bundesregierung in den Haushaltsjahren 2021 bis 2026
Institutionen, Projekte, Festivals und Netzwerke des Tanzes gefördert
(bitte getrennt nach Beauftragtem der Bundesregierung für Kultur und
Medien, Bundesministerium für Bildung und Forschung und
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufschlüsseln)?
BKM (Kap. 0452, Titel 684 21, Erl. Ziff. 2.20): 21 743 000 Euro (exklusive
NEUSTART KULTUR)
BMBFSFJ (Kap 1704, Titel 685 41): 14 038 401,07 Euro
BMBFSFJ (Kap. 1702, Titel 68401): 663 987,99 Euro
3. Verfügt die Bundesregierung über verlässliche statistische Daten darüber,
wie viel Prozent der gesamten Bundesförderung für die Darstellenden
Künste tatsächlich der Sparte Tanz zugutekommen, und wie schlüsseln
sich diese Mittel auf
a) in die festen, öffentlich getragenen Theater- und Ensemblestrukturen,
b) in die freien, projektbasierten Strukturen und
c) in die fächerübergreifenden Bundeskulturfonds und Stiftungen (z. B.
Fonds Darstellende Künste, Kulturstiftung des Bundes)?
Die Bundesregierung führt dazu keine Statistik.
Die den Darstellenden Künsten aus dem Etat des BKM zugutekommenden
Mittel sind im Haushaltsplan ersichtlich. Die unmittelbar ausschließlich dem Tanz
vorbehaltenen Bundesmittel finden sich in der Haushaltsstelle Kap. 0452, Titel
684 21, Erl.-Ziffer 2.20. Darüber hinaus werden jährlich in etwa 25-30 Prozent
der Fördermittel des Fonds Darstellende Künste (Kap. 0452, Titel 685 17, Erl.-
Ziffer 2.2) für Vorhaben mit Tanzbezug zugewiesen (im Jahr 2025 ca. 1 Mio.
Euro). Diese Fördermittel beziehen sich grundsätzlich auf Maßnahmen der
freien Szene. Feste, öffentlich getragene Organisationen erhalten entsprechend der
finanzverfassungsgemäßen Ausgangslage (Kulturhoheit der Länder) keine
spezifischen unmittelbaren Unterstützungen durch den Bund, siehe Vorbemerkung.
Darüber hinaus fließen weitere Bundesmittel in die Sparte Tanz:
– Kulturstiftung des Bundes (KSB): Ca. 17 Prozent (16,7 Mio. Euro) der
dortigen Mittel für die Darstellende Künste kommen im Zeitraum 2017 bis
2026 der Sparte Tanz zugute.
– Akademie der Künste (AdK): Im Rahmen des Künstlerischen Programms
flossen bzw. fließen aus den durch den Bund finanzierten Eigenmitteln der
AdK im Jahr 2025 ca. 70 Prozent und bis zum Zeitpunkt dieser Antim Jahr
2026 2026 ca. 39 Prozent in die Sparte Tanz (insgesamt 73 554 Euro).
– Berliner Festspiele (BFS) als Teil der Kulturveranstaltungen des Bundes in
Berlin (KBB): Von dem jährlichen Bundesförderungsanteil im
Programmhaushalt der BFS im Umfang von ca. 4 Mio. Euro beziehen sich ca.
1,3 Mio. Euro (ca. 33 Prozent) auf Tanzprojekte.
– Haus der Kulturen der Welt (HKW): Im Jahr 2025 wurden Produktionen im
Bereich Tanz mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 69 924,16 Euro
gefördert (ca. 38 Prozent der dortigen Mittel für die Darstellenden Künste).
– Hauptstadtkulturfonds (HKF): Die Sparte Tanz erhielt im Zeitraum 2017 bis
2026 ca. 50 Prozent (ca. 28 Mio. Euro) der dortigen Mittel für die
Darstellenden Künste (ca. 56 Mio. Euro).
4. Welche national und international relevanten Tanz-Festivals wurden seit
dem Amtsantritt des Staatsministers für Kultur und Medien Wolfram
Weimer am 6. Mai 2025 durch Bundesmittel unterstützt, welche davon
wurden neu in den Förderkatalog aufgenommen, und welche wurden
bereits in den Jahren zuvor kontinuierlich gefördert (bitte einzeln und mit
den jeweiligen Jahressummen aufführen)?
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert die
Vorbereitung und Durchführung der Tanzplattform Deutschland, des
wichtigsten Festivals für zeitgenössischen Tanz in Deutschland. Es findet alle zwei
Jahre in wechselnden Städten und dementsprechend mit unterschiedlichen
Projektträgern statt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Tanzplattform
liegt der Förderbetrag jährlich bei 134 000 Euro. Außerdem förderte der BKM
2025 das Circus Dance Festival mit 350 000 Euro aufgrund entsprechender
Mittelbereitstellung im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt
2025.
Darüber hinausgehende Festivalförderungen zum oder mit Tanz finden aus
Bundesmitteln statt durch die Kulturstiftung des Bundes (2025 bis 2027:
insgesamt ca. 1,723 Mio. Euro), die Berliner Festspiele (insgesamt jährlich ca.
2,3 Mio. Euro), den Hauptstadtkulturfonds (2025 bis 2026: insgesamt
3,232 Mio. Euro) und das Haus der Kulturen der Welt (2025: insgesamt
65.471 Euro).
Konkret hat die KSB seit Mai 2025 folgende Festivals gefördert:
– Tanztriennale 2026, Tanztriennale Hamburg e. V., Hamburg i. H. v.
913.918 Euro Die Tanztriennale wurde als eigene Leuchtturm-Initiative der
Kulturstiftung des Bundes im Bereich Tanz neu in die Förderung
aufgenommen in Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine
weitere Ausgabe im Jahr 2029 ist beschlossen. (2025: 20 000 Euro/2026:
847 836,84 Euro)
– Entangled Destinies, Spielmotor München Festival gGmbH, München
i. H. v. 178.592 Euro (2027: 178 592 Euro)
– Dance is a mother, Kampnagel Internationale Kulturfabrik, Hamburg i. H. v.
184 600 Euro (2027: 184 600 Euro)
– EveryBody Festival 2026, Every Body e. V. Nürnberg, i. H. v. 83 365 Euro
(2026: 79 365 Euro/2027: 4 000 Euro)
Bei den Berliner Festspielen gibt es
– das Tanztreffen der Jugend (seit über zehn Jahren) als reines Tanzfestival
(ca. 1 Mio. Euro)
– und die Performing Arts Season (seit 4 Jahren) als gemischtes Performing
Arts Festivals (ca. 1,3 Mio. Euro).
Das Haus der Kulturen der Welt (HKW) veranstaltete 2025 einmalig das
Festival Bwa Kayiman (Anteil Tanz: 40 756,41 Euro). Die Tanz-Workshops und
-aufführungen „Politics of Rhythm“ (Anteil Tanz: 24 715 Euro) sind feste
Formate und wurden bereits zuvor gefördert.
5. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass angesichts
drastischer Sach- und Personalkostensteigerungen sowie der Einführung von
Basishonoraren die Bundesmittel für die zentralen Programme
Nationales Performance Netz (NPN) und TANZPAKT Stadt-Land-Bund seit
Jahren nominal eingefroren sind?
Die genannten Programme konnten bisher trotz der extrem schwierigen
finanzpolitischen Ausgangslage verlässlich im Bundeshaushalt veranschlagt werden.
Im Zuge der Haushaltsdurchführung konnten den die Förderprogramme
umsetzenden Projektträgern (Bureau Ritter, Joint Adventures, Dachverband Tanz
Deutschland) zudem sogenannte Personalverstärkungsmittel zur Verfügung
gestellt werden, um gegebenenfalls zwingende arbeitsvertragliche
Verpflichtungen aufgrund von Tarifsteigerungen erfüllen zu können. Darüberhinausgehende
Kompensationen aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen können angesichts
der angespannten Haushaltslage finanziell nicht geleistet werden.
6. Warum wurde die Bundesförderung für das bundesweit agierende und
mit mehreren Preisen ausgezeichnete Kooperationsprojekt „explore
dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum“ im Bundeshaushalt 2026
nicht fortgeführt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem damit verbundenen Wegfall von Tanzangeboten für Kinder und
Jugendliche?
Als erstes Modellprojekt, das sich bundesländerübergreifend der
kontinuierlichen Produktion, dem Touring und der Vermittlung von Tanzstücken für ein
junges Publikum widmet, wurde „explore dance – Netzwerk Tanz für junges
Publikum“ bis Ende 2023 im Raumen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund mit
Bundesmitteln gefördert. 2024 erhielt das Netzwerk aufgrund einer Etatisierung
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2024 einmalig
Fördermittel des Bundes in Höhe von 300 000 Euro. Eine Berücksichtigung in
den folgenden Regierungsentwürfen war aufgrund der angespannten
finanziellen Lage des Bundes nicht möglich. Eine Bundes-Kompensation in Bezug auf
fehlende Tanzangebote vor Ort scheidet mit Blick auf die Kulturhoheit der
Länder grundsätzlich aus, siehe Vorbemerkung.
7. Warum gibt es auf Bundesebene keinen dezidierten Förderfonds für den
Tanz oder eine eigenständige Bundesinstitution analog zur „Initiative
Musik“, und welche Initiativen plant die Bundesregierung, um eine
strukturelle Gleichberechtigung der Sparte Tanz im Fördersystem des
Bundes herzustellen?
Die Förderbedarfe wie auch die historisch gewachsenen Förderstrukturen der
einzelnen Sparten unterscheiden sich. Der Bund unterstützt den Tanz bereits
über eine Reihe etablierter Förderinstrumente und Einrichtungen (vgl.
Antworten auf Frage 1, Frage 3 und Frage 4).
8. Wie plant die Bundesregierung, eine Systematisierung der Tanzförderung
auf Bundesebene anzugehen, welche konkreten Maßnahmen sind
geplant, und inwieweit sollen dabei die Akteurinnen und Akteure der
Initiativgruppe Tanzförderung (Dachverband Tanz Deutschland, Nationales
Performance Netz, Bureau Ritter, Tanzbüro Berlin, K3 Hamburg
Tanzplan Hamburg, Landesbüro Tanz nrw, Tanzszene Baden-Württemberg,
Aktion Tanz, Bundesdeutsche Ballett- und Tanztheaterdirektoren
Konferenz) einbezogen werden?
Die vom Bund (BKM) getragene Förderung des Tanzes erfolgt in
systematischer Art und Weise konzentriert auf die Bereiche Tanzstrukturen (z. B.
Dachverband Tanz, TANZPAKT Stadt-Land-Bund, Nationales Performance Netz
NPN), Tanzerbe-Institutionen (z. B. Pina Bausch Archiv), Tanzpräsentation
(z. B. Tanzplattform Deutschland) und Tanzkunstschaffende (Fonds
Darstellende Künste). Der BKM befindet sich dazu in fortlaufendem Austausch mit
zentralen Tanz-Institutionen, darunter auch mit Vertreterinnen und Vertretern der
Initiativgruppe Tanzförderung.
9. Warum wurden die Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus den
Evaluationen der Neustart-Kultur-Programme im Bereich des Tanzes –
wie die Forderung nach mehr Übersichtlichkeit, Synergien, dem
Schaffen von Notfallnetzwerken und der Entbürokratisierung der
Antragsverfahren – bisher nicht systematisch durch den Bund umgesetzt?
NEUSTART KULTUR war ein einmaliges Sonderprogramm zur Abmilderung
pandemiebedingter Härten während der COVID-Pandemie, das inzwischen
abgeschlossen ist. Die Erkenntnisse, die aus diesen Programmen gewonnen
werden konnten, werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie der
gegenwärtigen haushalterischen Möglichkeiten in aktuelle und künftige
Überlegungen zur Tanzförderung des BKM einbezogen.
10. Aus welchen Gründen wurde das stipendienartige Förderprogramm
„DIS-TANZ-SOLO“, das sich während der Pandemie als hochwirksames
Instrument zur Existenzsicherung und künstlerischen Weiterentwicklung
erwiesen hat, nicht dauerhaft fortgeführt, um die soziale Lage
freischaffender Tanzschaffender während Recherche- und Fortbildungsphasen
abzusichern?
Das aus NEUSTART KULTUR finanzierte Förderprogramm diente
ausschließlich und zweckgebunden der zukunftsorientierten Überwindung der COVID-
Pandemie durch die Ermöglichung innovativer und modellhafter Beispiele und
Vorhaben. Es war von Anfang an zeitlich befristet konzipiert und ist
mittlerweile abgeschlossen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das im Land Berlin erprobte
Stipendienprogramm „Tanzpraxis“, das komplementär zur Projektförderung die
täglich notwendige, aber unbezahlte Körperarbeit von Tänzerinnen und
Choreografen finanziert, und plant sie ein analoges, nationales
Stipendienprogramm auf Bundesebene?
Mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder, siehe Vorbemerkung, bewertet die
Bundesregierung keine Programme der für Kultur originär zuständigen Länder.
Der Bund unterstützt den Tanz bereits über eine Reihe etablierter
Förderinstrumente und Einrichtungen (vgl. Antworten auf Frage 1, Frage 3 und Frage 4).
Darüber hinausgehende Maßnahmen sind derzeit auch in Anbetracht der hoch
angespannten Haushaltssituation nicht geplant.
12. Plant die Bundesregierung ein bundesweites Stipendienprogramm für
Tanzkünstlerinnen und Tanzkünstler analog zu den KUNSTFONDS-
Stipendien im Bereich der Bildenden Künste, um insbesondere
Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler abseits von Compagnien strukturell zu
stärken?
Nein. Einzelkünstlerinnen und – künstler haben die Möglichkeit, sich beim
Fonds Darstellende Künste oder beim Hauptstadtkulturfonds für eine
Förderung aus Bundesmitteln zu bewerben.
13. Welche konkreten bundespolitischen Maßnahmen werden ergriffen, um
die Einhaltung und finanzielle Absicherung der vom Bundesverband
Freie Darstellende Künste ab 2026 empfohlenen Basishonorare
(3 600 Euro für KSK-Versicherte, 4 220 Euro für Nicht-KSK-
Versicherte) in allen mit Bundesmitteln geförderten Projekten zu
gewährleisten, ohne das Projektvolumen qualitativ oder quantitativ zu reduzieren?
Bei mindestens hälftiger Förderung mit Mitteln des Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung
aus dem Charakter als Förderauflage. Die Einhaltung ist im Rahmen des
Verwendungsnachweises zu dokumentieren. Die Anwendbarkeit der Auflage ist
unabhängig von der individuellen Ausgestaltung der zugrunde liegenden
Honorarempfehlung und dem zur Verfügung stehenden Förderetat.
14. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einführung eines
gesonderten, zweckgebundenen Bundesetats zur Deckung der Basishonorare
bei Bundesförderungen analog zum Vorgehen des Landes Berlin, das seit
dem Haushaltsjahr 2024 einen eigenen Etat hierfür bereitstellt?
Die Bundesregierung plant keinen derartigen Bundesetat.
15. Inwieweit plant die Bundesregierung, Länder und Kommunen strukturell
und finanziell zu entlasten, um sie in die Lage zu versetzen, die
steigenden Basishonorare bei gemeinsam finanzierten Kulturprojekten
(Matchfunding) mitzutragen?
Auf Basis der verfassungsrechtlichen Ausgangslage besteht keine
Finanzierungskompetenz des Bundes zum Tätigwerden im Sinne der Fragestellung.
16. Welche Lösungen hat die Bundesregierung seit Beginn der Wahlperiode
für die besondere soziale Lage der Künstlerinnen, Künstler und
Kreativen erarbeitet, um die Erwerbsbiografien von Tanzschaffenden
abzusichern (unter besonderer Berücksichtigung des im April 2022 vorgelegten
Gutachtens von Prof. Dr. Daniel Ulber)?
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der
freiwilligen Arbeitslosenversicherung für freischaffende und
soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler, wie sie unter anderem von der
Vereinigung deutscher Opern- und Tanzensembles vehement gefordert wird?
18. Wie plant die Bundesregierung, die Künstlersozialkasse
weiterzuentwickeln, um systemische Erwerbslücken und temporäre
Beschäftigungsphasen in den Biografien darstellender Künstlerinnen und Künstler
besser abzufedern?
Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet.
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in ihrer
Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ziel verfolgen, die soziale
Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen zu stärken und hierbei die
besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Kreativen zu
berücksichtigen. Das ist auch ein wirtschafts-, urheberrechtliches und förderpolitisches
Thema. Insbesondere die Stärkung der Einkommen von Künstlerinnen und
Künstlern ist ein geeigneter Ansatzpunkt, um zu Verbesserungen und Lösungen
in diesem Bereich zu kommen.
Dementsprechend hält die Bundesregierung an den seit dem 1. Juli 2024
geltenden Mindestgagen und Honorarmindeststandards für selbständige
Kulturschaffende im Rahmen der Bundesförderung fest. Die Fortführung ist wichtig
und soll auch dazu führen, dass sie jenseits der Bundesförderung Fuß fasst und
zu einer weiteren Bewusstseinssteigerung um den Wert kreativer Leistung
führt.
Zu weiteren Maßnahmen des Koalitionsvertrags, die auch Künstlerinnen und
Künstlern zugutekommen werden, zählen u. a. die Etablierung einer besseren
Altersabsicherung für Selbständige, die finanzielle Stärkung der
Künstlersozialversicherung sowie die geplanten Erleichterungen bei der Bestimmung des
sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus. Der Koalitionsvertrag sieht
zudem vor, Elterngeld und Mutterschutz unter unterschiedlichen Aspekten in den
Blick zu nehmen, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der besonderen
Belange von selbständig Erwerbstätigen. Die Abstimmungen zur konkreten
Umsetzung der Vorhaben sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Die
selbständigen Kunst- und Kulturtätigen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
versichert sind, machen eine verhältnismäßig kleine Teilgruppe der Solo-
Selbständigen in der Kunst- und Kreativwirtschaft aus. Ihre Belange können nicht
von den Problemlagen der übrigen Branche abgekoppelt werden. Eine isolierte
Sonderregelung für selbständige Kunst- und Kulturtätige zur Absicherung bei
vorübergehenden Einkommensausfällen innerhalb der
Künstlersozialversicherung kommt daher nicht in Betracht. Die Künstlersozialkasse ist zudem kein
eigener Sozialversicherungsträger. Sie koordiniert vielmehr die
Beitragsabführung für ihre Versicherten durch Einziehung und Weiterleitung an die
gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Versicherungsfall beziehen
die Versicherten ihre Leistungen direkt von dem Rentenversicherungsträger
beziehungsweise von der Krankenkasse, bei der sie versichert sind. Die
Künstlersozialkasse eignet sich mangels eigenständiger Leistungserbringung daher nicht
für einen sozialleistungsrechtlichen Lückenausgleich.
Die Arbeitslosenversicherung bietet auch für selbständige Erwerbstätige unter
gewissen Voraussetzungen eine Absicherung gegen Einkommensverlust.
Allerdings ist die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich ihrer Ausgestaltung auf das
Risiko des Arbeitsplatzverlusts von Beschäftigten ausgestaltet und wird von
den pflichtversicherten Beschäftigten und ihren Arbeitgebern finanziert. Die
unternehmerischen Risiken der selbständigen Tätigkeit unterscheiden sich
grundlegend vom Risiko des Arbeitsplatzverlusts. Deshalb besteht keine
generelle Versicherungsmöglichkeit für Selbständige in der
Arbeitslosenversicherung. Nur Personen, die der Versichertengemeinschaft typischerweise als
Beschäftigte bereits angehören, können sich bei Wechsel in die selbständige
Tätigkeit weiterversichern, um einen einmal erworbenen Schutzanspruch aufrecht
zu erhalten. Eine Öffnung der Arbeitslosenversicherung für alle Selbständigen
wirft schwierige grundlegende Fragen auf. Zudem lässt die Haushaltssituation
der Bundesagentur für Arbeit auch eine Ausweitung und Schaffung neuer
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht zu.
19. Geht die Bundesregierung davon aus, noch in dieser Legislaturperiode
wirksame gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die prekäre
wirtschaftliche Lage von Tanzschaffenden der Darstellenden Künste zu
verbessern, wie sie in der gemeinsamen Studie des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz und der BKM im Jahr 2024 ausführlich
belegt wurde?
Die Autorinnen und Autoren der genannten Studie haben aus den von ihnen
ermittelten Daten (spartenübergreifende) Handlungsfelder sowie mögliche
Maßnahmen identifiziert, in denen nach ihrer Ansicht Verbesserungen erzielt
werden sollten. Auch die amtierende Bundesregierung hat in ihrer
Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ziel verfolgt, die soziale
Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen zu stärken und
hierbei auch die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Kreativen zu
berücksichtigen. Sie hat daher die Überlegungen der genannten Studie zur
Kenntnis genommen und bezieht diese im Rahmen der finanziellen, strukturellen und
rechtlichen Möglichkeiten in ihre weiteren Überlegungen ein.
20. Welche spezifischen Instrumente der Bundeskulturförderung, die
Tänzerinnen, Tänzer, Choreografinnen und Choreografen in ihrer kurzen
aktiven Berufsphase und bei der anschließenden Berufstransition
unterstützen, wurden im Rahmen des „Berichts zur sozialen und wirtschaftlichen
Situation der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen zur Gleichstellung
und Diversität“ geprüft, und plant die Bundesregierung einen
gesonderten Bericht zur Sparte Tanz?
BKM hatte aufgrund des Koalitionsvertrages für die 19. Wahlperiode den
Deutschen Kulturrat beauftragt, einen Bericht zur sozialen und wirtschaftlichen
Lage der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen zu erarbeiten. Die Anfrage
wurde mit zwei Studien umgesetzt: Im Jahr 2020 erschien „Frauen und Männer
im Kulturmarkt: Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage“ und im Jahr
2021 „Diversität in Kultur und Medien“. Beide Studien (wie auch weitere
Berichte zu diesem Themenkomplex) können auf der Homepage des Kulturrates
unter „Publikationen“ kostenfrei abgerufen werden. Für weitergehende Fragen
zum Studiendesign liegen dem BKM keine Informationen vor, da die
Bearbeitung der Themen allein in der wissenschaftlichen Verantwortung der Autoren
lag. Aktuell ist kein gesonderter Bericht zum Tanz geplant.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Situation von sogenannten
Mini-Selbstständigen im Kulturbereich, die mit einem jährlichen
Arbeitseinkommen (Gewinn) unter der gesetzlichen Mindestgrenze von
3 900 Euro die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KSK
verfehlen, und wie will sie sicherstellen, dass diese Akteure eine
ausreichende Altersvorsorge aufbauen können?
Die wirtschaftliche und soziale Lage von Soloselbständigen in der Kultur- und
Kreativwirtschaft wurde umfangreich im Rahmen eines vom Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Forschungsprojekts analysiert
(
https://kulturstaatsminister.de/2024-10-15-studie-soloselbststaendige). Die
Ergebnisse legen u. a. nahe, dass Kulturschaffende, die nicht in der
Künstlersozialversicherung versichert sind, überdurchschnittlich häufig weitere,
nichtkünstlerische selbständige Tätigkeiten ausüben. Dass für die
Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ein bestimmtes
Mindestarbeitseinkommen unabhängig vom Lebensalter verlangt wird, ist zum Schutz der
Solidargemeinschaft der Versicherten und im Interesse der Funktionsfähigkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbar. Dies ist keine Besonderheit
der Künstlersozialversicherung, sondern gilt auch in anderen Bereichen. Sollten
keine weitere Einkommensquellen bestehen, die sozialen Schutz vermitteln,
greift der Schutz des Sozialhilferechts ein.
Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 16 ff verwiesen.
22. Welche strategischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur
Bekämpfung der grassierenden Altersarmut von Tanzschaffenden, die
angesichts extrem niedriger Durchschnittseinkommen (12 581 Euro bei
Tänzern, 16 743 Euro bei Choreografen im Jahr 2024) und unterbrochener
Erwerbsbiografien akut droht, und wie wird dabei der
geschlechtsspezifische Einkommensunterschied (Gender-Pay-Gap) von rund 20 Prozent in
den darstellenden Künsten berücksichtigt?
Der beste Schutz gegen Altersarmut sind eine gute Ausbildung, durchgehende
Erwerbsbiografien mit anständigen Löhnen und die Absicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung flankiert durch betriebliche Altersversorgung und
private Zusatzvorsorge. Ältere Menschen in Deutschland, die durch ihre
eigenen Alterseinkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, sind
durch die Grundsicherung im Alter geschützt. Die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sichert ein einheitlich definiertes soziokulturelles
Existenzminimum für jeden Menschen in Deutschland ab. Damit besteht ein
zielgerichtetes Instrument zur Vermeidung von Armut im Alter. Die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist keine Leistung der
gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Existenzsicherungssystem für die
lebensnotwendige Grundversorgung, welches aus Steuermitteln finanziert wird.
Branchenspezifische Maßnahmen gegen Altersarmut sind seitens der
Bundesregierung grundsätzlich nicht vorgesehen.
23. Welche Initiativen ergreift die Bundesregierung, um die massiven
Verwerfungen im Kultur- und Bildungsbereich infolge des „Herrenberg-
Urteils“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu beheben und den
rechtssicheren Erhalt des „dualen Wegs“ (Kombination aus
Festanstellung und Honorartätigkeit) an Musik- und Tanzschulen zu garantieren?
24. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Juli 2023 verschärfte
Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung bei freien Tanzensembles,
Musikschulen und Volkshochschulen hinsichtlich Scheinselbstständigkeit, und
plant sie gesetzliche Klarstellungen, um selbstständige Lehrtätigkeiten
im künstlerischen Bereich rechtssicher und bürokratiearm zu
ermöglichen?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundessozialgericht hat in dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ in einem
Einzelfall die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musikschullehrerin
aufgrund Beschäftigung an einer Musikschule festgestellt und damit dem Antrag
der Lehrerin stattgegeben. Infolge dieses Urteils haben die
Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus
von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit
Wirkung vom 1. Juli 2023 geändert. Musikschulen und andere
Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und befürchteten, dass nun der Einsatz
von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Thema in der
letzten Legislaturperiode in einem intensiven Fachdialog unter anderem mit
Bildungsverbänden, Sozialpartnern, Vertretern der Länder und Kommunen
sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) umfassend
beleuchtet. Es ging insbesondere darum, Lösungen dafür zu finden, dass Lehrkräfte
weiterhin sowohl als Beschäftigte als auch als Selbständige arbeiten können. In
dem Dialogprozess hat sich gezeigt, dass Bildungsträger und Lehrkräfte
aufgrund der unterschiedlichen Organisationsmodelle beim Einsatz von
selbständigen Lehrkräften eine Übergangszeit benötigen, um sich auf die nun geltenden
Beurteilungsmaßstäbe einzustellen.
Der Deutsche Bundestag hat deshalb kurz vor Ende der letzten
Legislaturperiode eine Übergangsregelung beschlossen (§ 127 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch). Danach müssen die Bildungsträger bis Ende 2026 keine
Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese und die Lehrkraft bei Vertragsschluss
einvernehmlich von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der
Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Mit der Übergangsregelung
haben die Bildungsträger Zeit gewonnen, um sich auf die jetzt geltenden
Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle
anzupassen. Diese Übergangsregelung wurde zwischenzeitlich um ein Jahr bis
zum 31. Dezember 2027 verlängert. Dadurch wurde für Bildungsträger,
Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte frühzeitig Planungssicherheit für die
Programme für 2027 geschaffen.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht eine Reform der
Regelungen über den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus (Beschäftigung
oder Selbständigkeit) vor, um Rechtssicherheit für Selbständige und ihre
Auftraggeber zu schaffen. Diese Reform soll grundsätzlich alle Berufsgruppen
umfassen – also auch Lehrkräfte und weitere Tätigkeiten im Kulturbereich – und
die Handhabung der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen
Erwerbsstatus erleichtern. Beschäftigung und selbständige Tätigkeit müssen sich aber
auch weiterhin unterscheiden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft derzeit die Umsetzung
dieses Auftrags. Dabei ist auch der Bericht der Alterssicherungskommission zu
berücksichtigen, der am 23. Juni an den Bundeskanzler und Ministerin Bas
übergeben wurde.
25. Plant die Bundesregierung den langfristigen und rechtssicheren Erhalt
der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4
Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere auch für private und
gemeinnützige Schulen des künstlerischen Tanzes und Ballettschulen, und
wie begründet sie ihre Haltung?
Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nummer 21
UStG wurde durch Artikel 25 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom
2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) zum 1. Januar
2025 unionsrechtskonform an die verbindlichen Vorgaben des Artikels 132
Absatz 1 Buchstabe i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie (MwStSystRL) – angepasst. Danach werden Schul- und
Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und
damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen von der
Umsatzsteuer befreit, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen
Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder
berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, wenn die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung,
Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Unter anderem werden künstlerische Bühnentanzschulen und Schulen für
darstellende oder bildende Künste, deren Leistungen eine Aufnahme an einer
(Hoch-)Schule oder Fach(hoch-)schule ermöglichen, als allgemeinbildende
oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt und mit ihren diesbezüglichen
Leistungen befreit. Leistungen, die die Aufnahme an einer
(Hoch-)Schule oder Fach(hoch-)schule ermöglichen, z. B. Musikunterricht
(Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im künstlerischen Bühnentanz
oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst, sind als - ebenfalls
befreite - Ausbildungsleistungen anzusehen. Hiervon umfasst sind sowohl
Musikunterricht als auch Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und
klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren.
Durch die Neufassung werden die Vorgaben und die Terminologie des Artikels
132 Absatz 1 Buchstabe i und j MwStSystRL vollumfänglich in nationales
Recht umgesetzt und an die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH
angepasst. Damit sind der langfristige Erhalt und die rechtssichere Ausgestaltung
der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sichergestellt.
26. Warum werden in den Monitoringberichten zur Kultur- und
Kreativwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie im
Kulturfinanzbericht der Bundesregierung der Tanz und freie
Tanzensembles nicht als eigene Wirtschaftsklasse bzw. Teilbranche ausgewiesen,
sondern unter „Musikensembles“ oder „Theater und Musik“ subsumiert,
und welche Schritte unternimmt sie zur Behebung dieser statistischen
Unsichtbarkeit?
Der Monitoringbericht Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung
basiert auf der bundeseinheitlichen Abgrenzung der Kultur- und
Kreativwirtschaft, die auf einer Empfehlung der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK
2008) beruht und auf den Daten der amtlichen Statistik aufsetzt. Der Bereich
Tanz wird dabei dem Teilmarkt „Markt für Darstellende Künste“ zugeordnet.
Eine eigenständige statistische Ausweisung von Tanz bzw. freien
Tanzensembles ist in der zugrunde liegenden Methodik nicht vorgesehen. Der
Monitoringbericht kann daher nur die nach dieser Systematik verfügbaren statistischen
Daten darstellen. Der Bundesregierung liegen derzeit keine Planungen vor, die der
statistischen Abgrenzung des Monitorings zugrunde liegende Methodik
anzupassen.
Ziel des Kulturfinanzberichts ist ein Überblick über die Ausgaben der
öffentlichen Hand für den gesamten Kulturbereich. Um der Komplexität des
Gesamtbereiches für den Bericht gerecht zu werden, orientiert sich die genutzte,
zusammenfassende Taxonomie an den Haushaltssystematiken im Bereich der
öffentlichen Haushalte Deutschlands. Eine umfassende Darstellung zur Methodik
und Vergleichbarkeit der öffentlichen Kulturausgaben findet sich auf S. 72 ff.
im aktuellen Kulturfinanzbericht:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-U
mwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Kultur/Publikationen/_publikationen-innen-k
ulturfinanzbericht.html
27. Werden die bestehenden Förderprogramme des Bundes nach Auffassung
der Bundesregierung der nachgewiesenen gesellschaftlichen, integrativen
und gesundheitsfördernden Wirkung des Tanzes gerecht, und durch
welche spezifischen Förderprogramme wird diese gesellschaftliche
Relevanz gezielt gestärkt?
Die Bundesregierung fördert die Tanzkunst nicht utilitaristisch, in Erwartung
eines gesellschaftlichen Nutzens, sondern unterstützt mit Blick auf den
Eigenwert der Kunst die Entwicklung von Rahmenbedingungen, in denen Tanzkunst
sich frei entfalten kann. Auf die Vorbemerkung sowie die Antwort auf Frage 1
wird verwiesen.
28. Welche Rolle spielt der Tanz in der Konzeption der kulturellen Bildung
der Bundesregierung, und wie plant sie, das Erfolgsprogramm „Kultur
macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2023 bis 2027), bei dem
Tanzprojekte fast ein Viertel aller Maßnahmen ausmachen, langfristig strukturell
und finanziell abzusichern?
Die Bundesregierung setzt sich für Bildungsgerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt ein. Dabei sind kulturelle Angebote wie Tanz wichtige
Bausteine, um Talente zu fördern und Vielfalt als Stärke zu leben. Im Rahmen
des Handlungsfeldes Kulturelle Kinder- und Jugendbildung wird der Zugang zu
Tanz als Kunstform gefördert. Dies unterstützt nicht nur die tänzerische
Qualität, sondern eröffnet jungen Menschen Türen zu Selbstentfaltung und
kultureller Teilhabe. Die Vorkehrungen für eine Fortsetzung des erfolgreichen
Programms „Kultur macht stark“ ab 2028 wurden getroffen.
Darüber hinaus fördert die Bundesregierung die kulturelle Vermittlung.
Modellhafte Projekte, die zu mehr Diversität bei Personal, Programm und Publikum
von Kultureinrichtungen beitragen können, sollen möglichst vielen Menschen
den Zugang zu Kultur und Kultureinrichtungen ermöglichen und auch jene in
den Blick zu nehmen, die nicht zur klassischen Klientel von
Kultureinrichtungen zählen.
29. In welcher Weise findet das verfassungs- und völkerrechtlich verankerte
Recht auf kulturelle Rezeption und Teilhabe von Kindern und
Jugendlichen – wie es sich aus Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention
ableitet – einen konkreten und messbaren Niederschlag in den Richtlinien
der Bundeskulturförderung, insbesondere im Hinblick auf
strukturschwache und ländliche Räume?
Auch für Projekte für junges Publikum können im Rahmen der
Förderprogramme des Bundes Fördermittel beantragt werden. Sie stellen sich regelmäßig
erfolgreich den Juryverfahren, die ihre Auswahl nach Kriterien der künstlerischen
Exzellenz treffen. Aktuell wird beispielsweise die Offensive Tanz für junges
Publikum als maßgeblicher Motor für die Entwicklung des Jungen Tanzes in
Berlin mit Vorbildcharakter im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund
gefördert. Auch explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum erhielt in
der Vergangenheit Fördermittel aus TANZPAKT. Hinsichtlich der Stärkung
strukturschwacher Räume im Rahmen der Bundeskulturförderung wird auf die
Vorbemerkung verwiesen.
30. Welchem konkreten kulturpolitischen Konzept folgt die Bundesregierung
bei der Förderung des Tanzes angesichts gesellschaftlicher
Transformationsprozesse wie gelingender Integration und Inklusion, und welche
spezifischen Förderprogramme existieren hierfür auf Bundesebene?
Zu Ziel und Rahmen der Tanzförderung der Bundeskulturpolitik wird auf die
Vorbemerkung und auf Frage 1 verwiesen. Im kulturpolitischen Verständnis der
Bundesregierung ist die Kunst frei; sie wird nicht in die Pflicht genommen für
gesellschaftspolitische Zielsetzungen. Spezifische Förderprogramme für
Integration, Inklusion oder auch andere gesellschaftspolitische Ziele existieren
daher innerhalb der kulturellen Tanzförderung des Bundes nicht. Über die
Vergabe von Fördermitteln innerhalb bestehender Programme entscheiden
Fachjurys. Sie beziehen dabei neben der künstlerischen Exzellenz auch
zukunftsweisende und/oder vorbildhafte Ansätze ein. So zählt beispielsweise der Abbau
von Zugangshürden für Projektteilnehmende wie Zuschauende im Sinne eines
erweiterten Inklusionsbegriffs bei TANZPAKT Stadt-Land-Bund explizit zu
den Bewertungskriterien.
Künstlerisch herausragende Projekte, die hinsichtlich Integration und Inklusion
vorbildlich sind, stellen sich immer wieder erfolgreich dem Juryverfahren.
Aktuell wird beispielsweise das Projekt MAKING A DIFFERENCE (MAD)
im Rahmen von TANZPAKT gefördert. Dabei handelt es sich um ein seit 2018
bestehendes Netzwerkprogramm, das die Jury durch seine konsequente
Förderung von behinderten, chronisch kranken und tauben Künstlerinnen und
Künstler sowie durch seinen strukturellen Ansatz zur Etablierung anti-ableistischer
Arbeitsräume im Berliner Tanz- und Theaterbetrieb überzeugt. MAD basiert
konsequent auf disabled expertise und disabled leadership und leistet damit
einen nachhaltigen Beitrag zur Gestaltung inklusiver Kulturen im Tanz. In der
vergangenen TANZPAKT-Förderrunde wurden die Forward Dance Company,
eine mixed-abled Tanz Company, und UNIque@dance, ein Netzwerk für
mixed-abled Tanzausbildung, mit Bundesmitteln gefördert. Die Forward Dance
Company hat im April 2026 die Zusage für eine dreijährige
Konzeptionsförderung des Fonds Darstellende Künste erhalten, die sich an etablierte und
bundesweit wie international erfolgreiche Künstlerinnen und Künstler richtet.
31. Inwieweit werden Ansätze zur Verbesserung der Arbeits- und
Lebensbedingungen von Communitys behinderter, tauber und chronisch kranker
Tanzkünstlerinnen und Tanzkünstler (z. B. im Rahmen von Mixed-
Abled-Compagnien wie DIN A 13, Forward Dance Companie oder
Projekten wie UNIque@dance und Making a Difference) durch die
Bundesregierung gezielt gefördert
Auf die Antwort auf Frage 30 wird verwiesen.
Die Bundesregierung versteht das Thema Inklusion als eine der wichtigen
Herausforderungen in unserer Gesellschaft. Die kulturelle Teilhabe jeder und jedes
Einzelnen in allen Lebensphasen unabhängig von sozialer Lage und Herkunft
ist ein wichtiges kulturpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Aus diesem
Grund wurden bei BKM in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen für mehr
Inklusion und Barrierefreiheit im Kulturbereich umgesetzt:
– Für dauerhaft BKM-geförderte Projekte und Einrichtungen sind
Zuwendungen mit der Auflage verbunden, Inklusion in den Institutionen zu stärken.
– Zusätzlich wird im Falle institutioneller Förderungen in
Zuwendungsbescheiden die Auflage nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
aufgenommen.
– Weiterhin hat BKM Handreichungen für die Vertreterinnen und Vertreter
des BKM in Aufsichtsgremien erarbeitet, die auch Fragen zur kulturellen
Inklusion umfassen und die in den Gremiensitzungen aktiv eingesetzt
werden. Seither wirkt BKM zudem bei den institutionellen
Zuwendungsempfängern darauf hin, alle vorhandenen Ressourcen zu nutzen, um die
Internetauftritte so barrierearm wie möglich zu gestalten.
Darüber hinaus seien beispielhaft genannt:
a) in Bezug auf selbstbestimmtes Arbeiten und Produzieren,
BKM fördert das Projekt „Access Maker“ (2024–2027) von Un-Label e. V.
i. H. v. 398 000 Euro zur Schaffung einer bundesweiten Innovationsstruktur
durch Beratung und Qualifizierungsangebote für die Teilhabe von Menschen
mit Behinderung an der deutschen Kulturlandschaft. Ziel ist es,
inklusionsorientierte Handlungskompetenzen in der Zusammenarbeit mit Menschen mit
Behinderung zu vermitteln. Durch praxisorientierte Qualifizierungen, individuelle
Beratungen und modellhafte Entwicklungsprozesse vermittelt „Access Maker“
Kompetenzen in barrierefreier Kommunikation, inklusiver
Programmgestaltung und Organisationsentwicklung. Dadurch entstehen konkrete berufliche
Entwicklungsmöglichkeiten für Kulturschaffende mit (und ohne) Behinderung.
Das Projekt trägt maßgeblich zum Abbau struktureller Barrieren, zur
Professionalisierung der Kulturarbeit und zur Stärkung gleichwertiger
Lebensverhältnisse bei.
b) in Bezug auf den barrierefreien Zugang zu professionellen
Tanzausbildungen und
Der Bund ist für die professionelle Tanzausbildung nicht zuständig. Die
Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern.
c) hinsichtlich des systematischen Abbaus von Barrieren an öffentlich
geförderten Theatern und Tanzinstitutionen für Künstlerinnen,
Künstler und das Publikum?
Der Bund ist nicht für die Theater und Tanzinstitutionen der Länder und
Kommunen zuständig, siehe Vorbemerkung. Im Rahmen von investiven Vorhaben,
die der Bund in diesem Bereich unterstützt, werden jedoch die Vorgaben des
barrierefreien Bauens als ein baupolitisches Ziel des Bundes umgesetzt (siehe
fib.bund.de Leitfaden Barrierefreies Bauen). In Deutschland ist die
Barrierefreiheit gesetzlich verankert. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
verpflichtet Behörden und Einrichtungen des Bundes, Gebäude wie auch Websites
und Apps barrierefrei zu gestalten. Deshalb arbeiten alle Ressorts eng
zusammen, um Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit und Inklusion konsequent
voranzubringen und das Thema breit in der Gesellschaft zu verankern.
Beispielhaft sei hier die Sensibilisierungsmaßnahme „Deutschland wird barrierefrei.
Mit dir.“ der Bundesinitiative Barrierefreiheit (FF: BMAS) genannt. Sie zielt
darauf ab, Barrieren im öffentlichen wie privaten Raum abzubauen, und
fokussiert auf die Bereiche Bauen und Wohnen, Mobilität, Gesundheit, Digitales
sowie das Miteinander im Alltag. Öffentliche Stellen des Bundes leiten ihre
gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit konsequent an Projektträger weiter.
Dies geschieht verbindlich über Förderrichtlinien, Zuwendungsbescheide sowie
vertragliche Vereinbarungen, wodurch auch externe Projektpartner zur
barrierefreien Gestaltung verpflichtet werden.
32. Werden die notwendigen Kosten für Barrierefreiheit und Access-
Maßnahmen (z. B. Audiodeskriptionen, Gebärdensprachdolmetschung) in
den bestehenden Förderprogrammen des Bundes als eigenständige,
budgetneutrale Förderposten integriert, damit diese Kosten nicht aus dem
künstlerischen Kernbudget bezahlt werden müssen?
In Vorhaben, die zuwendungsrechtlich gefördert werden, sind grundsätzlich alle
Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, auch
förderfähig. Daher können auch die o. g. Ausgaben im Rahmen der Inklusion
grundsätzlich anerkannt werden. Zudem gelten das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Wegfall des
bundesländerübergreifenden Netzwerks „tanz weit draußen“ zur Entwicklung des Tanzes
in ländlichen Regionen infolge der Einstellung des BKM-
Förderprogramms „Verbindungen fördern“ des Bundesverbandes Freie
Darstellende Künste, und wie soll der tanzkünstlerischen Unterversorgung
ländlicher Räume, in denen mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt,
entgegengewirkt werden?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Das 2025 regulär ausgelaufene Modellprojekt „Verbindungen fördern“ des
Bundesverbands Freie Darstellende Künste (BFDK) mit einem Gesamtvolumen
von 15,9 Mio. Euro war auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt. Es geht
zurück auf einen Beschluss des Haushaltsausschusses zum Bundeshaushalt
2020. Ziel des Programms war die Stärkung überregionaler Arbeitsstrukturen
(Netzwerke, Bündnisse) der freien darstellenden Künste vor allem in der
Fläche. Durch die Bundesförderung sollten Anreize geschaffen werden, die freien
darstellenden Künste auf kommunaler und auf Länderebene über die reine
Förderung von Einzelkünstlerinnen und -künstlern hinaus in ihren Strukturen
stärker zu fördern. Entsprechend waren die fünf Jahre der 100 Prozent-Förderung
durch den Bund als Anschubfinanzierung und Impuls gedacht, Länder und
Kommunen stärker in die Pflicht zu nehmen. Dies ist jedoch
bedauerlicherweise nicht in erwünschter Weise gelungen.
34. Wie unterstützt die Bundesregierung – nach dem Auslaufen des Neustart-
Kultur-Programms „tanz:digital“ – die technologische und künstlerische
Entwicklung und Präsentation von Tanzprojekten im digitalen Raum,
und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung?
Der BKM fördert das Projekt „Digitales Archiv der Freien Darstellenden
Künste“ der Initiative für die Archive der Freien Darstellenden Künste e. V. im Wege
einer Anteilfinanzierung mit bis zu 600 004,00 Euro im Projektzeitraum 1. Juli
2022 bis 31. Dezember 2026. Die Länder beteiligen sich ebenfalls an der
Förderung des Projekts.
35. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das
materielle und immaterialle Kulturerbe Tanz in Deutschland (z. B. über die
Förderung des Deutschen Tanzfilminstituts Bremen, der Pina Bausch
Foundation und des Dachverbandes Tanz Deutschland) dauerhaft zu
sichern und der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
Die genannten Einrichtungen erhalten im Rahmen ihrer Projekttätigkeit jährlich
wiederkehrende Förderungen aus dem BKM-Haushalt. Der BKM fördert
darüber hinaus das Projekt „Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste“ der
Initiative für die Archive der Freien Darstellenden Künste e. V., vgl. Antwort
auf Frage 34.
36. Ist sich die Bundesregierung der existenziellen Bedrohung der
staatlichen Tanzausbildungsinstitutionen in Deutschland (wie dem
Hochschulübergreifenden Zentrum Tanz Berlin) infolge massiver
Sparmaßnahmen der Länder bewusst, und wie plant sie, die Qualität,
Internationalität und Zukunftsfähigkeit der akademischen Tanzausbildung im
Rahmen ihrer Bund-Länder-Kooperationen abzusichern?
Der Bund ist für die Förderung der Tanzausbildung nicht zuständig.
37. In welcher Weise und mit welchen finanziellen Ressourcen wird die
Sparte Tanz in der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) des
Bundes berücksichtigt, und wie viele Gastspiele und internationale
Kooperationsprojekte von Tanzkompanien wurden in den Jahren 2021 bis
2026 gefördert (bitte im Vergleich zu Theater- und Musikprojekten
darstellen)?
Die Förderung von Projekten in der Sparte Tanz erfolgt im Rahmen der im
Kulturhaushalt des Auswärtigen Amts zur Pflege kultureller Beziehungen zum
Ausland (Kapitel 0504) zur Verfügung stehenden Mittel. Projekte in der Sparte
Tanz werden dabei von verschiedenen Zuwendungsempfängern durchgeführt.
Zentraler Akteur hierbei ist das Goethe-Institut e. V., das mit Mitteln aus der
institutionellen Förderung des Auswärtigen Amts im Zeitraum 2021 bis 2026
insgesamt 1 813 Projekte im Bereich Theater/Tanz umgesetzt hat. Da Projekte
mit Bezug zu Tanz häufig in interdisziplinären Zusammenhängen (insbesondere
mit Theater- und Musikprojekten) stattfinden, ist eine genaue Abgrenzung der
Höhe der für jeden der Bereiche zur Verfügung gestellten Mittel nicht möglich.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass zentrale
internationale Austausch- und Vermarktungsplattformen für den Tanz aus
Deutschland wie das Förderprogramm „Kreativ-Transfer“ eingestellt wurden und
die Existenz der „Internationalen Tanzmesse NRW“ massiv gefährdet ist,
und welche Maßnahmen plant sie, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit des künstlerischen Nachwuchses abzusichern?
Das Projekt „Kreativ Transfer III“ wurde durch den Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) in verschiedenen Projektphasen,
zuletzt von 2023 bis 2025, gefördert und lief danach regulär aus. Die
internationale Wettbewerbsfähigkeit des künstlerischen Nachwuchses wird insbesondere im
Rahmen spartenspezifischer Einzelprojektförderungen des BKM nachhaltig
gestärkt. Mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder, siehe Vorbemerkung,
bewertet die Bundesregierung keine Kulturfördermaßnahmen der für Kultur originär
zuständigen Länder.
39. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen
ihrer Kulturpolitik seit dem 6. Mai 2025 auf den Weg gebracht, um die
im Grundgesetz geforderte „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“ in
Bezug auf den Zugang zu Tanzkunst in allen Bundesländern zu sichern
oder herzustellen?
Die aktuelle Bundesregierung führt folgende Maßnahmen zur
Strukturförderung im Tanz fort, die auch zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
beitragen: TANZPAKT Stadt-Land-Bund (1,125 Mio. Euro), Nationales Performance
Netz (565 000 Euro).
40. Inwieweit wird die strukturelle und steuerliche Ungleichheit zwischen
den Bundesländern bei den Ko-Finanzierungsanteilen von
Bundesförderungen berücksichtigt, und plant die Bundesregierung eine
Flexibilisierung des Matchfunding-Prinzips (z. B. beim TANZPAKT Stadt-Land-
Bund), um zu verhindern, dass finanzschwache Flächenländer wie
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und das Saarland aufgrund mangelnder
kommunaler Gegenfinanzierungsmöglichkeiten faktisch systematisch ins
Hintertreffen geraten oder de facto von der Inanspruchnahme zentraler
Bundesmittel abgeschnitten werden?
Die verfassungsgemäße Zuständigkeit für die Kulturförderung (Kulturhoheit)
liegt grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund fördert entsprechende
überregional wirkende Programme aus der Perspektive der gesamtstaatlichen Bedeutung.
Es gibt keine bundesseitige Finanzierungskompetenz in der Kulturförderung
zum Ausgleich einer etwaigen unterschiedlichen Finanzkraft einzelner Länder.
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