[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff,
Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12230 –
Mittelfehlverwendungen in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth
in der 33. Sitzung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (AwZ) am 15. Mai 2019 werden gemäß
Korruptionswahrnehmungsindex (
www.transparency.org/research/cpi/overview) 70 der 84
Partnerstaaten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit als hochkorrupt
eingeschätzt.
Im Gespräch mit dem Ausschuss kritisierte der Vertreter von Transparency
International (TI) Deutschland, Peter Conze, dass das Auswärtige Amt und das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) ihre Bemühungen im Bereich Korruptionsbekämpfung nicht
miteinander koordinieren würden. Generell würden sich die befassten
Bundesministerien und Durchführungsorganisationen nicht ausreichend auf die
Korruptionsbekämpfung fokussieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die in der Vorbemerkung zitierten Ansichten zur
mangelnden Koordination sowie zum fehlenden Fokus auf
Korruptionsbekämpfung nicht. Die Ressorts tauschen sich regelmäßig zu
Korruptionsbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene miteinander aus. Darüber
hinaus bestehen umfassende Risikomanagementsysteme zur Prävention und
Bekämpfung von Korruption in der Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Die
Bundesregierung nutzt den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency
International, basiert aber keine Entscheidung auf Grundlage einzelner Quellen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13045
19. Wahlperiode 09.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 6. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten Maßnahmen und welche entwicklungspolitischen
Projekte im Bereich Korruptionsbekämpfung wurden seit 2005 und werden
aktuell im Auftrag der Bundesregierung in welchen Staaten umgesetzt?
a) Mit welchen finanziellen Mitteln sind diese Maßnahmen und Projekte
jährlich und insgesamt jeweils ausgestattet (bitte Haushaltskapitel und
Haushaltstitel anführen)?
b) Welche Eigenleistungen der Partnerstaaten wurden im Rahmen der
durchgeführten und laufenden Projekte vereinbart (bitte qualitativ und
quantitativ angeben)?
c) In welcher Höhe wurden die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich
erbracht, und wie wurden diese seitens der Bundesregierung erfasst?
d) Welche Organisationen sind jeweils mit der Durchführung beauftragt
worden, und welche Durchführungspartner wurden zur Umsetzung
ausgewählt?
e) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser
Maßnahmen und Projekte?
f) Welche Programmziele wurden bei der Planung und Beauftragung der
Projekte festgelegt, was waren die konkreten Ober- und Unterziele,
und durch welche Maßnahmen sollten diese jeweils erreicht werden
(bitte Wirkungsmatrix oder Äquivalent darlegen)?
g) Welche dieser Maßnahmen und Projekte erreichten ihre Ziele nicht
oder nur teilweise?
Welche wurden nach Prüfung eingestellt?
Die Fragen 1 bis 1g werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Tabelle in Anlage 1 verwiesen. Die Bundesregierung unterstützt
Partnerländer über unmittelbare Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie
über Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen als Querschnittsthema in Vorhaben
mit anderem Schwerpunkt. Letztere werden nicht gesondert erfasst und sind
daher nicht in der Tabelle enthalten.
h) Im Rahmen welcher Regierungsverhandlungen wurden
Antikorruptionsvereinbarungen getroffen, und welche konkreten Inhalte haben
die jeweiligen Antikorruptionsvereinbarungen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1086 verwiesen.
2. Koordinieren die Bundesressorts ihr jeweiliges Engagement im Bereich
Korruptionsbekämpfung untereinander?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesressorts koordinieren ihr Engagement zu Fragen der
Korruptionsprävention und -bekämpfung in den regelmäßig stattfindenden Abstimmungen
zur regionalen und länderspezifischen Kooperation, im Vorfeld politischer
Dialoge mit den Partnerländern und anlassbezogen, z. B. im Vorfeld von
internationalen Konferenzen und Beschlussfassungen.
3. Stellt die Bundesregierung im Bereich der Korruptionsbekämpfung und
Korruptionssanktionierung Kohärenz zwischen der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit, der Entwicklungspolitik der Europäischen Union
(EU) und der Entwicklungspolitik der anderen EU-Mitgliedstaaten sicher,
und mit welchen Mitteln und Maßnahmen?
Wie sieht der Erfolg bei der Erreichung der Kohärenz aus?
Die Bundesregierung stellt im Rahmen der Komitologie, also über die
Teilnahme an Ausschüssen der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU), sicher, dass die Maßnahmen der EU nicht im Widerspruch zu deutschen
bilateralen Maßnahmen im Bereich der Korruptionsbekämpfung und
Korruptionssanktionierung stehen.
4. Wie viele Fälle von Mittelfehlverwendungen im Rahmen der deutschen
staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit hat die
Bundesregierung jährlich seit 2005 erfasst?
5. In welchen Staaten und im Zusammenhang mit welchen Projekten der
deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit
wurden Mittelfehlverwendungen in welcher Höhe seit 2005 festgestellt?
6. Was waren die konkreten Umstände der seit 2005 festgestellten
Mittelfehlverwendungen?
Durch welche Personen oder Institutionen und durch welche Handlungen
wurden Mittel der staatlichen und nichtstaatlichen
Entwicklungszusammenarbeit fehlverwendet?
7. Durch welche konkreten Umstände erlangte die Bundesregierung jeweils
Kenntnis von den seit 2005 erfassten Mittelfehlverwendungen?
Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung jeweils im
Nachgang der festgestellten Mittelfehlverwendungen ergriffen (bitte
detailliert darlegen)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieser Maßnahmen?
Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Unter Mittelfehlverwendung im Sinne der Fragestellung wird hier die bewusst
fehlerhafte bzw. missbräuchliche Verwendung von Mitteln verstanden, welche
zu einer Mittelrückforderung führte. Für den Zeitraum von 2005 bis 2019 hat
die Bundesregierung gegenwärtig Kenntnis von 84 bestätigten Fällen von
Mittelfehlverwendungen.
Die Gesamthöhe dieser Mittelfehlverwendungen beträgt rund 45 Mio. Euro und
damit weniger als 0,05 Prozent der EZ-Haushaltsmittel im abgefragten
Zeitraum. Zudem wurden 94 Prozent der fehlverwendeten Mittel zurückgezahlt, so
dass in diesen Fällen kein Schaden für den Bundeshaushalt entstanden ist.
Diese Mittelfehlverwendungen betreffen folgende Staaten:
Afghanistan, Armenien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina,
Botswana, Burundi, Côte d´Ivoire, China, Demokratische Republik Kongo,
Deutschland, Ecuador, Guinea, Honduras, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kolumbien,
Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mosambik, Namibia,
Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Senegal, Simbabwe,
Somalia, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Tansania, Uganda, Ukraine, Vietnam.
Häufig handelt es sich bei den festgestellten Mittelfehlverwendungen um
Unregelmäßigkeiten bei Vergabeverfahren. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die
Abrechnung nicht erhaltener Leistungen. Vereinzelt gibt es andere Fälle
missbräuchlicher oder strafbarer Handlungen, z. B. in Form von Untreue,
Unterschlagung und Diebstahl von Barmitteln oder Projektequipment.
Neben Kenntniserlangung aus eigenen Projektprüfungen, der Projektprüfungen
der beauftragten Durchführungsorganisationen oder der Projektpartner gibt es
auch Fälle, in denen sonstige Projektbeteiligte oder Dritte Hinweisgeber waren.
Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse wurden anlassbezogen jeweils die
erforderlichen Maßnahmen getroffen:
1. Einleitung von Strafverfahren.
2. Einleitung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Angestellten.
3. Erhebung von Schadensersatzforderungen gegen Partnerregierungen und
Verantwortliche.
Darüber hinaus haben die Durchführungsorganisationen zusätzlich
anlassbezogen deutsche oder lokale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit ergänzenden
Kontrollen beauftragt, wodurch die ordnungsgemäße Mittelverwendung
gestärkt sowie die Rückführung von fehlverwendeten Mittel befördert wurde.
Einer weitergehenden Aufschlüsselung der o. g. Fälle (insbesondere nach
Projekten, Institutionen, handelnden Personen oder etwa Umständen der
Kenntniserlangung) in einer Gesamtdarstellung stehen nach sorgfältiger Abwägung mit
dem parlamentarischen Informationsanspruch im Ergebnis Grundrechte Dritter
entgegen. Denn mit einer solchen Veröffentlichung würden Namen einzelner
Einrichtungen sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt oder
identifizierbar. Diese würden dabei in ihren Grundrechten der Berufsfreiheit und
der informationellen Selbstbestimmung verletzt. Das gilt auch mit Blick auf das
Bekanntwerden arbeitsrechtlicher Daten und Maßnahmen oder sensibler
Unternehmens- und Geschäftsdaten der betroffenen Einrichtungen,
einschließlich ihrer internen Ermittlungsmechanismen und Buchführung. EZ findet
zudem vielfach in Regionen mit fragilen Sicherheitsbedingungen statt.
Insbesondere dort, wo sich Daten auf Hinweisgeber beziehen, können Betroffene auch
in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sein.
Zudem liegt auch keine Zustimmung zu einer Offenlegung vor.
Eine vertrauliche Behandlung der o. g. Informationen ist grundlegende
Voraussetzung für die erfolgreiche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Dritten.
Das gilt hier insbesondere bei Regionen mit fragilen Sicherheitsbedingungen.
Eine Veröffentlichung würde das Vertrauensverhältnis gegenüber bestehenden
Partnern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz wesentlich
beschädigen. Zugleich wäre die Bildung neuer Partnerschaften gefährdet. Die
Bundesregierung ist bei ihrer Aufgabenerfüllung jedoch auf die Zusammenarbeit
insbesondere mit Partnern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
angewiesen. Die vertrauliche Behandlung der o. g. Informationen stellt zuletzt auch
sicher, dass Hinweisgeber nicht abgeschreckt und Mittelfehlverwendungen
auch weiterhin von ihnen offengelegt werden. Aus diesen Gründen wäre bei
einer weitergehenden Aufschlüsselung die funktionsgerechte und adäquate
Aufgabenerfüllung der Bundesregierung in der EZ gefährdet.
8. In welchen Staaten und in welchem Umfang wurden seit 2005
Fördermittel durch die Bundesregierung aufgrund festgestellter
Mittelfehlverwendungen gestrichen oder reduziert?
Eine Gesamtübersicht über die angefragten Daten liegt in dieser Form nicht
vor. Im Übrigen wird auf zwei aktuelle Fälle hingewiesen: Aufgrund fehlender
Aufklärung von Korruptionsvorwürfen im kenianischen Gesundheitssektor
wurden in der EZ mit Kenia seit 2017 Mittel eingefroren. In der Folge wurde
die EZ mit Kenia im Gesundheitsschwerpunkt eingestellt. Es wird zudem auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD zu Sambia auf Bundestagsdrucksache 19/5677 verwiesen.
9. Gegenüber welchen der 70 Partnerstaaten der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit, die als hochkorrupt eingestuft werden, leistete die
Bundesregierung jemals Budgethilfe?
In welchen Jahren und in welcher Höhe wurde jeweils welche Art der
Budgethilfe geleistet?
Die Bundesregierung nutzt das Instrument der Budgethilfe seit 2007 und
verweist auf die OECD-Datenbank unter
https://stats.oecd.org/, in der
länderspezifische ODA-Leistungen bis einschließlich 2017 veröffentlicht sind. Daten für
2018 werden nicht vor Ende 2019 vorliegen.
10. An welche Bedingungen wurde und wird die Leistung von Budgethilfe
geknüpft, und welche Verfahren fanden zur Überprüfung der Einhaltung
dieser Bedingungen Anwendung, insbesondere bei hochkorrupten Staaten
(bitte für jede Leistung von Budgethilfe gesondert angeben)?
Die Bedingungen für die Gewährung von Budgethilfe sind im „Konzept zur
Budgetfinanzierung im Rahmen der Programmorientierten
Gemeinschaftsfinanzierung (PGF)“ niedergelegt. Details zur Vorbeugung von Korruption
werden im Finanzierungsvertrag zu jedem Vorhaben festgelegt, den die KfW mit
der Partnerinstitution schließt. Umsetzung und Überprüfung wird in der
jährlichen Berichterstattung der KfW an das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) dargelegt.
11. Wie haben sich die durch Deutschland an die als hochkorrupt
eingestuften 70 Partnerstaaten geleisteten staatlichen bilateralen und multilateralen
ODA-Mittel (netto) seit 2005 jährlich entwickelt (ODA = Official
Development Assistance)?
Die bi- und multilateralen Netto-ODA-Leistungen Deutschlands nach
Empfängerländern sind in der OECD-Datenbank unter
https://stats.oecd.org/bis
einschließlich 2017 veröffentlicht. Daten für 2018 werden nicht vor Ende 2019
vorliegen.
12. Welches sind nach dem Risikomanagementsystem der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH die größten
Risikofaktoren für Korruption im Zusammenhang mit deutschen
staatlichen Entwicklungsleistungen?
Im Rahmen der Entwicklungsleistungen der technischen Zusammenarbeit (TZ)
sind Korruptionsrisiken dort besonders hoch, wo zusätzlich zur Beratung
finanzielle Mittel eingesetzt werden wie Finanzierungsleistungen vor Ort und
Beschaffungen jeder Art. In diesen Bereichen werden deshalb strenge
Vergabeverfahren und Kontrollmechanismen angewandt.
13. Welche Risikovermeidungs- und -beherrschungsmaßnahmen
(Risikoprävention) finden bei den jeweils identifizierten Risiken bei der Planung
und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen durch die GIZ
Anwendung?
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
setzt folgende Maßnahmen zur Risikoprävention ein:
• Bei der Planung von Vorhaben werden Korruptionsrisiken ermittelt und mit
entsprechenden Präventionsmaßnahmen versehen.
• Mit den „Grundsätzen integren Verhaltens“ gibt sich die GIZ ein ethisches
Norm- und Regelwerk, das für alle Beschäftigten gilt. Sie beinhalten klare
Verhaltensregeln zur Vermeidung aktiver und passiver Bestechung, zur
Annahme bzw. Gewährung von Geschenken und anderen Vorteilen, zur
Beschäftigung und Beauftragung nahestehender Personen sowie zu anderen
Interessenkonflikten.
• Die GIZ verfügt über eine Vielzahl an Maßnahmen zur
Korruptionsprävention im Personalbereich. Hierbei herauszustellen sind insbesondere die
Maßnahmen im Rahmen der Personalbereitstellung (u.a. ein standardisiertes
Auswahlverfahren, Zuständigkeitstrennung zwischen Personalbereitstellung
und -betreuung und die Beteiligung der zuständigen Betriebsräte) sowie eine
begrenzte Verweildauer auf besonders korruptionsanfälligen Positionen.
• Korruptionsprävention im kaufmännisch-finanziellen Bereich: In besonders
korruptionssensiblen Bereichen, wie bei Vergabe, Sachgütereinkauf und
Vertragsmanagement, werden zusätzliche Maßnahmen zur
Korruptionsprävention ergriffen, wie beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip, Transparenz der
Entscheidungen, Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, grundsätzliche
Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung, Antikorruptionsklauseln
in allen Verträgen mit Auftragnehmern und Sicherung der weiteren
Verpflichtung aller Unterauftragnehmer, risikobasierte Geschäftspartnerprüfung.
• Eignungsprüfung von Finanzierungsempfängern im Hinblick auf
Korruptionsrisiken: Dabei wird u.a. die Qualität des Rechnungswesens des Partners
geprüft. Hiervon abhängig werden Finanzierungsbeiträge entweder nur über
die GIZ oder über den Partner (ggf. mit Überwachung durch GIZ)
abgewickelt. Restrisiken werden durch risikomindernde Maßnahmen (wie z. B.
Nachweis der Belegkopien, Einsicht der GIZ in die Buchhaltung des
Empfängers, Vorgaben für Vergaben in Anlehnung an die Regularien der GIZ als
Mindeststandards) adressiert. Diese werden Vertragsbestandteil, ebenso wie
regelmäßige zusätzliche externe Audits, die ab einem Vertragswert von
125.000 Euro vorgesehen sind.
• In den Landesbüros vor Ort wird durch die Einführung des Compliance
Management in der Außenstruktur seit 2018 ein hoher Standard an
Korruptionsprävention sichergestellt. Auf Basis einer Compliance-Risikobewertung
wurden in Ländern mit hohen und sehr hohen Compliance-Risiken spezielle
sogenannte Kernteams gegründet, die sich mit den Compliance-Fragen des
jeweiligen Landes auseinandersetzen, Risiken analysieren und einen
Maßnahmenplan mit risikomindernden Maßnahmen erstellen und
Verantwortliche und Deadlines für deren Umsetzung identifizieren. Zudem wurden die
Handlungsbedarfe identifiziert und ein Compliance-Programm erarbeitet.
• Qualifizierungsmaßnahmen: Die GIZ bietet ein umfangreiches
Schulungsprogramm zur Korruptionsprävention im Bereich Compliance und Integrität
an, u. a. „Compliance und Integrität als Kompass für verantwortungsvolles
Handeln in der GIZ“, gesonderte Schulungen für nationales Personal,
vertiefte Schulungen für risikonahe Mitarbeitergruppen sowie E-Learning-
Module.
14. Besitzt die Engagement Global gGmbH ein Risikomanagementsystem?
Wenn ja, wie ist dieses konkret ausgestaltet, und welche spezifischen
Risiken wurden im Bereich der nichtstaatlichen
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Risikoanalyse identifiziert?
Engagement Global ist als gGmbH verpflichtet, ein Überwachungssystems zur
Früherkennung möglicher existenzgefährdender Entwicklungen im
Unternehmen (vgl. § 91 Absatz 2 AktG) einzurichten.
Zur systematischen Erfassung potentieller finanzieller und qualitativer Risiken
wurde ein operatives Risikomanagement mit den Kernelementen
„Risikofrüherkennung“ und „Risikosteuerung“ eingerichtet. Die Risikoanalyse betrachtet
auch die Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO). Sollten
geförderte NRO die relevanten zuwendungsrechtlichen Regelungen nicht
vollumfänglich beachten, greifen die gebotenen zuwendungsrechtlichen
Steuerungsmaßnahmen.
15. Welche Auswirkungen hat die deutsche staatliche
Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerstaaten, die als hochkorrupt eingestuft werden?
Die deutsche staatliche EZ hat das Ziel die Lebensbedingungen der
Bevölkerung und die Erreichung der SDGs in allen Partnerländern zu fördern. Sofern
die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies nur bedingt
zulassen, wird die Kooperation entsprechend überprüft bzw. angepasst.
16. Welche Auswirkungen hat Budgethilfe an Staaten, die als hochkorrupt
eingestuft werden?
17. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass
Entwicklungszusammenarbeit und Budgethilfe korrupte Strukturen in den Partnerstaaten
verfestigen?
Wie beugt die Bundesregierung diesem möglichen Risiko vor?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellerin nicht. Es wird auf
die Antworten zu den Fragen 9 bis 13 sowie auf die entsprechenden
Veröffentlichungen des Deutschen Evaluierungsinstituts der
Entwicklungszusammenarbeit verwiesen (
www.deval.org/de/evaluierungsberichte.html).
18. Welche Verfahren wenden die Bundesregierung und ihre
Durchführungspartner im Bereich der Mittelverwendungsprüfung an?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der
Kleinen Anfrage der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7543 verwiesen.
19. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der
politischen Stiftungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung?
Es finden die „Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben
der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 (FR)“ in der
Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 Anwendung.
a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar?
Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der
Richtlinien?
Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon
ab?
c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
erlassen?
Die Fragen 19a bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt
gemacht. Frühere Fassungen datieren aus den Jahren1992, 1998 und 2002.
20. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der
Sozialstruktur durch das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung?
Es finden die „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der
Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302 Titel 687 03, 687 04 und
687 12 (FR)“ in der Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Anwendung.
a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar?
Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der
Richtlinien?
Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon
ab?
c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
erlassen?
Die Fragen 20a bis 20c werden gemeinsam beantwortet.
Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt
gemacht. Frühere Fassungen datieren aus den Jahren 1992 und 1998.
21. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der
Kirchen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung?
Es findet die „Richtlinie für das Verfahren der Förderung
entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen aus Bundesmitteln“ in der Neufassung mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 Anwendung.
a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar?
Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der
Richtlinien?
Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon
ab?
c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
erlassen?
Die Fragen 21a bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt
gemacht. Frühere Fassungen datieren vom 31. Mai 1961 (vorläufig), 1.
November 1965, 17. November 1983 und 1. Januar 2002.
Drucksache 19/13045 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13045 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13045 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13045 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13045 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]