Wirksamkeit, wissenschaftliche Evaluation und methodische Grundlagen staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme – insbesondere des Violence Prevention Network
der Abgeordneten Nicole Höchst, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Claudia Weiss, Otto Strauß, Martina Kempf, Lukas Rehm, Johann Martel und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Bund fördert seit Jahren verschiedene Programme zur Extremismusprävention, Distanzierungsarbeit und Deradikalisierung. Zu den größten Zuwendungsempfängern zählt das Violence Prevention Network (VPN). Nach Angaben des Violence Prevention Network belief sich das Gesamtbudget im Jahr 2024 auf 11 063 726,56 Euro. Im Jahresbericht 2024 werden 135 Fälle intensiver Distanzierungs- bzw. Ausstiegsarbeit ausgewiesen. Gleichzeitig enthält der Bericht keine Angaben über Erfolgsquoten, Abbruchquoten, Rückfallquoten oder den langfristigen Verlauf der betreuten Fälle. Der Jahresbericht 2024 ist abrufbar unter: https://violence-prevention-network.de/wp-content/uploads/2025/12/Violence-Prevention-Network-Jahresbericht-2024.pdf.
Vor dem Hintergrund erheblicher öffentlicher Fördermittel sowie der sicherheitspolitischen Bedeutung von Deradikalisierungsmaßnahmen stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen wissenschaftlichen Standards die Wirksamkeit dieser Programme überprüft wird und auf welcher empirischen Grundlage ihre Förderung erfolgt. Von besonderem Interesse ist für sie ferner, welche wissenschaftlich fundierten Methoden in der Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit eingesetzt werden, auf welchen evidenzbasierten Standards diese beruhen und welche Erkenntnisse über deren tatsächliche Wirksamkeit vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Ist die Gewährung von Bundesmitteln grundsätzlich an den Nachweis einer wissenschaftlich belegten oder zumindest empirisch plausibel begründeten Wirksamkeit der eingesetzten Methoden geknüpft, und falls nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung eine Kosten-Wirksamkeits- oder Kosten-Nutzen-Analyse der staatlich geförderten Deradikalisierungsprogramme, insbesondere des Violence Prevention Network, durchführen lassen, falls ja, mit welchem Ergebnis, und falls nein, warum nicht?
Verlangt die Bundesregierung grundsätzlich wissenschaftliche Nachweise dafür, dass in staatlich geförderten Deradikalisierungsprogrammen eingesetzte Methoden dem aktuellen Stand der Forschung entsprechen – etwa als Voraussetzung für die Bewilligung oder Fortführung einer Förderung?
a) Wenn ja, welche konkreten Nachweise werden verlangt, in welcher Form (z. B. Konzeptgutachten, externe Evaluation, Selbstauskunft), und wie wird deren Einhaltung überprüft?
b) Wenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf eine solche Nachweispflicht, und ist eine Einführung entsprechender Anforderungen künftig vorgesehen?
Erhebt die Bundesregierung selbst oder lässt sie im Rahmen der Förderung des Violence Prevention Network (VPN) systematisch Wirkungsindikatoren zur intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit erheben bzw. sich berichten?
a) Wenn ja, welche konkreten Indikatoren sind das, und wer erhebt diese (VPN selbst, externe Evaluatoren, Bundesbehörden)?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung dann die Erfolgskontrolle nach § 7 BHO für die bewilligten Zuwendungen sicher?
Legt die Bundesregierung ihrer Förderentscheidung bzw. der Erfolgskontrolle eine eigene oder von den Trägern vorgegebene Definition von „erfolgreicher" oder „nachhaltiger" Deradikalisierung/Distanzierung zugrunde?
a) Wenn ja, welche objektiven Kriterien umfasst diese Definition?
b) Wenn nein, anhand welcher Maßstäbe bewertet die Bundesregierung dann die Zweckerreichung der bewilligten Fördermittel?
Liegen der Bundesregierung Angaben oder Berichte des VPN zu Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit für die Jahre 2022, 2023 und 2024 vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils für die genannten Jahre?
b) Wenn nein, wurden entsprechende Angaben angefordert, und falls nicht, warum nicht?
Erhebt oder erhält die Bundesregierung Daten darüber, ob und wie viele der von VPN betreuten Personen nach Abschluss der Maßnahme erneut wegen extremistischer Aktivitäten polizeilich oder strafrechtlich auffällig wurden oder den Sicherheitsbehörden bekannt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Personen betrifft dies jeweils innerhalb von 12 bzw. 24 Monaten nach Abschluss der Maßnahme (bitte nach Jahren 2022–2024 aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, ist ein Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden vorgesehen oder wurde er angefordert, und falls nicht, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Evaluationen zur Wirksamkeit der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des VPN vor oder sind ihr solche bekannt?
a) Wenn ja, von wem wurden diese durchgeführt, mit welchem methodischen Ansatz (z. B. Längsschnittstudien, Vergleichsgruppen, Followup-Untersuchungen oder sonstige Evaluationsverfahren), und zu welchen Ergebnissen, auch hinsichtlich der nachhaltigen Wirksamkeit, kommen sie?
b) Wenn nein, wurde die Durchführung einer solchen unabhängigen Evaluation von der Bundesregierung angeregt, gefordert oder als Förderauflage vorgesehen – und falls nicht, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass VPN in seinen Jahresberichten keine Erfolgs-, Abbruch- oder Rückfallquoten veröffentlicht?
a) Wenn ja, hat die Bundesregierung dies gegenüber VPN thematisiert oder eine entsprechende Veröffentlichung als Förderauflage bzw. -empfehlung angeregt?
b) Wenn nein, wenn keine Angabe möglich ist, wird die Bundesregierung dies künftig als Bedingung für die Fortführung der Förderung in Betracht ziehen?
Welche konkreten pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen, kriminologischen oder sonstigen Interventionsmethoden werden in der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Network eingesetzt?
Auf welche wissenschaftlichen Theorien, empirischen Modelle oder evidenzbasierten Interventionsstandards stützen sich diese Methoden jeweils und woher stammt diese Kenntnis (z. B. Konzeptpapiere, Förderanträge, Berichte des Trägers)?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne der bei VPN eingesetzten Methoden in unabhängigen wissenschaftlichen Studien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft?
a) Wenn ja, welche Methoden wurden untersucht, von wem, und zu welchen Ergebnissen kamen diese Studien?
b) Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob eine solche Überprüfung geplant oder als Förderauflage vorgesehen ist?
Welche nationalen oder internationalen Leitlinien, Qualitätsstandards oder fachwissenschaftlichen Empfehlungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung derzeit als wissenschaftlicher Standard der Deradikalisierungs- und Distanzierungsarbeit?
Hat sich die Bundesregierung – etwa im Rahmen der Förderprüfung, Fachaufsicht oder externer Gutachten – damit auseinandergesetzt, ob die vom Violence Prevention Network eingesetzten Methoden den unter Frage 13 genannten Standards entsprechen?
a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und auf welcher Grundlage?
b) Wenn nein, ist eine solche Prüfung künftig vorgesehen, etwa als Voraussetzung für eine Fortführung der Förderung?
Welche Formen des Extremismus werden durch die Programme des Violence Prevention Network nach Kenntnis der Bundesregierung bearbeitet (insbesondere islamistischer Extremismus, Rechtsextremismus, Linksextremismus, auslandsbezogener Extremismus, religiös motivierter Extremismus sowie sonstige extremistische Phänomenbereiche)?
Wie verteilen sich die im Jahresbericht 2024 ausgewiesenen 135 Fälle intensiver Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Phänomenbereiche des Extremismus?
Liegen der Bundesregierung Erfolgs-, Abbruch- und Rückfallquoten der intensiven Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit des Violence Prevention Network getrennt nach den in Frage 15 genannten Phänomenbereichen vor?
a) Wenn ja, wie lauten diese Quoten jeweils?
b) Wenn nein, wurde eine entsprechend aufgeschlüsselte Erhebung angefordert, und falls nicht, warum nicht?
Welche Informationen erhält die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, ob Teilnehmer staatlich geförderter Deradikalisierungsprogramme während oder nach Abschluss der Betreuung erneut Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, staatsanwaltschaftlicher Verfahren oder nachrichtendienstlicher Beobachtung werden?
Aus welchen Gründen werden Distanzierungs- und Ausstiegsmaßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend beendet (insbesondere erfolgreicher Abschluss, freiwilliger Abbruch, Ausschluss, Inhaftierung oder unbekannter Aufenthalt)?
Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über wissenschaftlich evaluierte Deradikalisierungsprogramme mit veröffentlichten Erfolgsindikatoren?
a) Hat die Bundesregierung das Violence Prevention Network mit solchen Programmen verglichen oder eine entsprechende Einordnung vorgenommen?
b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam sie dabei, und wenn nein, ist ein solcher Vergleich künftig vorgesehen?