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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium der Finanzen gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
30.08.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenWirtschaft & Finanzen
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1237314.08.2019
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12373
19. Wahlperiode 14.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte,
Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff,
Anke Domscheit-Berg, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Nicole Gohlke,
Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Katrin Werner, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
Im Jahr 2018 betrug die Verdienstlücke (Gender Pay Gap) bei den Brutto-
Stundenlöhnen zwischen Männern und Frauen wie in den Vorjahren 2017 und 2016
stabile 21 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/03/PD
19_098_621.html). Das Lebenserwerbseinkommen von Frauen liegt in
Deutschland durchschnittlich knapp 50 Prozent unter dem der Männer, wie es in einer
Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von
2016 heißt. „Bereits mit 35 Jahren haben Männer in allen Berufssegmenten mehr
Einkommen akkumuliert als Frauen. Mit 55 Jahren beträgt die Lücke in
sozialpflegerischen Berufen 36 Prozent und in Verkaufsberufen 61 Prozent“ (www.
bmfsfj.de/blob/113474/cfb3b8047964183010cc5c9e2ae48c2b/dauerhaft-
ungleichberufsspezifische-lebenserwerbseinkommen-von-fauen-und-maennern-in-
deutschland-data.pdf). Gleichzeitig verwenden Frauen zwischen 18 und 64
Jahren 2,4 Mal so viel Zeit für unbezahlte Fürsorgearbeit und 1,6 Mal so viel Zeit für
Hausarbeit wie Männer derselben Altersgruppe (www.boeckler.de/pdf/p_wsi_
report_35_2017.pdf).
Die Einkommensbesteuerung knüpft an Einkommensverhältnisse und
Erwerbsstrukturen und damit an sozio-ökonomische Ungleichheiten an. Ihre Regelungen
wirken deshalb oft auch sehr unterschiedlich auf Männer und Frauen und ihre
wirtschaftliche Situation und Lebensrealität. Über steuerliche Belastungen und
Entlastungen werden normative Annahmen über Geschlechterverhältnisse
gespiegelt und finanzielle Anreize gesetzt, etwa mit Blick auf individuelle
Erwerbsentscheidungen oder die Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit.
Welche Ressourcen und Aufwendungen in welcher Weise steuerlich erfasst und
belastet werden, spielt für Fragen der Geschlechtergerechtigkeit eine große Rolle.
Erwerbsstrukturen und Einkommensunterschiede, die geschlechtsspezifisch
auseinanderklaffen, bestimmen darüber, wer Zugang zu steuerlichen Vorteilen hat
und wie stark profitiert (vgl. dazu Spangenberg, Ulrike/Wersig, Maria (Hg.):
Geschlechtergerechtigkeit steuern. Perspektivenwechsel im Steuerrecht; 2013).
Niedrige Einkommensgruppen und insbesondere geringfügig Beschäftigte
(überwiegend Frauen; vgl. www.boeckler.de/117819_120630.htm) sind vielfach von
steuerlichen Vergünstigungen ausgeschlossen. Wer mehr hat, wird dagegen nach
gültigem Steuerrecht im Durchschnitt auch stärker entlastet. Insbesondere bei
Abzügen von der Bemessungsgrundlage z. B. durch Vorsorgeaufwendungen steigt
mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch die Höhe ersparter
Steuerbelastungen.
Im Mittelpunkt vieler Debatten um eine geschlechtergerechte Besteuerung steht
in Deutschland seit Jahrzehnten das Ehegattensplitting, das regelmäßig sowohl
auf nationaler als auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene (u. a. Erster
und Zweiter Gleichstellungsbericht, Empfehlung 50 des CEDAW-Ausschusses
der UN an Deutschland vom 9. März 2017, www.institut-fuer-menschenrechte.
de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/CEDAW_
state_report_7_8_abschliessende-bemerkungen_de.pdf; Europäische Kommission,
u. a. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/2019-european-semester-
country-report-germany_en.pdf; OECD, u. a. www.oecd-ilibrary.org/docserver/
9789264263420-de.pdf?expires=1559565658&id=id&accname=ocid177634&
checksum=F6ED57A0E7D62097BAEA803EB2659970) aufgrund seiner Anreiz-
und Verteilungswirkung zulasten Zweitverdienender kritisiert wird.
Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
fasst in einem Gutachten aus dem Jahr 2018 zusammen: „Damit begünstigt das
Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzelveranlagung die Spezialisierung in
der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung
häuslicher Dienste durch den anderen Partner. Es wirkt damit der politisch
erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“ (www.bundesfinanz
ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/
Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_
Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=
publicationFile&v=2). Wie eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2016 feststellt, wächst „im Zeitraum
zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr [..] die Entgeltkluft zwischen Frauen und
Männern stetig von 9 Prozent auf 27 Prozent. Gerade im Alter zwischen 30 und
50 Jahren werden viele Frauen zunehmend vom Einkommen ihres Partners oder
staatlichen Transferleistungen ökonomisch abhängig, können trotz beruflicher
Qualifikation und hoher Motivation ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig
erwirtschaften“ (www.bmfsfj.de/blob/94354/4c4555e44cdd10f2b6654df80c982c29/
mitten-im-leben-wuensche-und-lebenswirklichkeiten-von-frauen-zwischen-30-
und-50-jahren-data.pdf). Verheiratete Frauen in diesem Alter sind davon
besonders betroffen. 63 Prozent verfügen nur über ein Einkommen von unter
1 000 Euro, 19 Prozent haben gar kein eigenes Einkommen.
Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen beider Ehepartnerinnen bzw.
Ehepartner zusammen veranlagt. Die Einkommensteuer wird ermittelt, indem der
Steuertarif auf das halbierte Haushaltseinkommen angewandt und der daraus
resultierende Steuerbetrag verdoppelt wird. Zu steuervergünstigenden Effekten
kommt es am stärksten dann, wenn nur ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin ein
Erwerbseinkommen bezieht oder der Lohnunterschied zwischen den
Partnerinnen bzw. Partner besonders groß ist. In der Praxis einer heterosexuellen
„Normalverdiener-Ehe“ hat diese Anreizstruktur oft zur Folge, dass die Ehefrau „zu Hause
bleibt“ oder mit einem Zuverdienst-Job zum Haushaltseinkommen „beiträgt“,
während der Ehemann der Haupt- oder Alleinverdiener ist. Dieses traditionelle
Ehe- und Familienmodell wird nicht automatisch und direkt begünstigt, auch
Ehefrauen können der stärker verdienende Part sein. Vor dem Hintergrund
gesellschaftlicher Normen und Strukturen, nach denen überwiegend Frauen die
unbezahlte Familien- und Sorgeverantwortung tragen oder in schlechter bezahlten
Berufen arbeiten, stützt das Ehegattensplitting jedoch in der Regel traditionelle
Familienmodelle und Einkommenshierarchien. Die steuerlichen Entlastungen aus
dem Ehegattensplitting werden unabhängig von Kindern und entsprechenden
Mehrbedarfen im Haushalt gewährt. Alleinerziehende und andere
Verantwortungsgemeinschaften ohne Trauschein sind von diesen Vorteilen prinzipiell
ausgeschlossen, weil das entsprechende Besteuerungsverfahren an das Institut der
Ehe gebunden ist (vgl. Wersig, Maria: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur
Reformresistenz des Ehegattensplitting (2013); vgl. außerdem die im Auftrag der
Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der
Bundesregierung von Ulrike Spangenberg erarbeitete Expertise zum
Ehegattensplitting (2016): www.gleichstellungsbericht.de/de/article/51.expertisen.html). Das
Ehegattensplitting mindert die Steuereinnahmen von Bund und Ländern um
rund 21 Mrd. Euro jährlich, wobei mit 92,1 Prozent vor allem Ehepaare in
Westdeutschland profitieren (www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/PDF_
Dokumente/2019/Antwort_Ehegattensplitting__1_.pdf).
Jüngst forderte das Europäische Parlament in seiner im Januar 2019
verabschiedeten Entschließung „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der
EU“ die Mitgliedstaaten dazu auf, unter Beibehaltung des progressiven
Charakters der Einkommensteuer „schrittweise die Besteuerung der individuellen
Einkommen einzuführen“. Das Europäische Parlament „betont, dass die
Steuersysteme nicht länger die Annahme zur Grundlage haben sollten, dass Haushalte ihre
Mittel zusammenfassen und zu gleichen Teilen aufteilen, und dass für die
Verwirklichung von Steuergerechtigkeit für Frauen die Besteuerung der
individuellen Einkommen von entscheidender Bedeutung ist“. Hinsichtlich der
geschlechterdifferenzierten Auswirkungen des Steuersystems seien „weitere
Forschungsarbeiten und eine verbesserte Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten
Daten erforderlich“ (www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0014_
DE.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Veranlagungszeiträumen (Steuerjahren) jeweils die Anzahl lohn- und
einkommensteuerpflichtiger Frauen und Männer (bitte, soweit möglich, zusätzlich
nach Einzel- und Zusammenveranlagten und nach Einkunftsarten sowie
jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent an allen
Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der steuerpflichtigen Frauen in
Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
2. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Einkünfte vor Abzug der Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben aus den einzelnen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus
unselbständiger bzw. selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermögen) von
steuerpflichtigen Frauen und von steuerpflichtigen Männer (bitte insgesamt und
pro Kopf sowie, soweit möglich, zusätzlich nach Einzel- und
Zusammenveranlagten sowie jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent
an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
3. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Anzahl und die Lohnsumme lohnsteuerpflichtiger
Frauen und Männer insgesamt und pro Kopf (bitte zusätzlich nach Einzel-
und Zusammenveranlagten und nach Altersgruppen ‚18-29‘, ‚30-50‘, ‚51-
67‘, ‚68 und darüber‘ sowie jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen
und in Prozent an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern
aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
4. Wie viele Männer und Frauen nehmen in diesem Zeitraum jeweils
Steuerfreibeträge, Pauschalen und absetzbare Aufwendungen in Anspruch, und wie
hoch fallen jeweils die dadurch bewirkten Steuerentlastungen aus (bitte nach
den, gemessen an den Steuermindereinnahmen pro Jahr, fünf größten
Steuerentlastungen im Einkommensteuerrecht sowie jeweils unter der Angabe
der absoluten Zahlen und in Prozent an allen Steuerpflichtigen bzw. am
Gesamtbetrag der Einkünfte sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
5. Trägt das Einkommensteuerrecht nach Kenntnis der Bundesregierung dazu
bei, die relativen Bruttoeinkommensdifferenzen zwischen Frauen und
Männern zu reduzieren oder zu verstärken (bitte mit Begründung und, soweit
verfügbar, unter Verwendung statistischer Angaben beantworten)?
a) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
abhängig vom Familienstand unterschiedlich starke Effekte?
b) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
unterschiedliche Effekte in west- und ostdeutschen Bundesländern?
6. Wie hoch ist jeweils die Einkommensteuerbelastung absolut sowie in
Relation zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach
Familienstand und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
7. Wie hoch ist jeweils die Gesamtsteuerbelastung absolut sowie in Relation
zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach Familienstand
und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung stehen,
welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erwägung des Europäischen
Parlaments, „dass Veränderungen hin zu degressiven Steuern bei der Besteuerung
von Arbeit, der Unternehmen, des Verbrauchs und der Vermögen, die in den
vergangenen Jahrzehnten in allen Mitgliedstaaten beobachtet wurden, eine
Schwächung der Umverteilungsfunktion der Steuersysteme zur Folge hatten
und den Trend der zunehmenden Einkommensungleichheit unterstützt
haben“ und „durch diese strukturelle Veränderung der Besteuerung die
Steuerlast hin zu einkommensschwachen Gruppen und daher insbesondere hin zu
Frauen verschoben wurde“ (www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-
8-2019-0014_DE.pdf)?
9. Bei wie vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt
jeweils der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand
der Gütergemeinschaft oder der Güterstand der Gütertrennung (bitte in
Prozent angeben und in absoluten Zahlen; bitte nach Zusammen- und
Einzelveranlagung aufschlüsseln)?
10. Wie viele Frauen und Männer nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung
das Faktorverfahren?
Haben die Reformen, wie die Verlängerung des Antragszeitraums, zu einer
verstärkten Inanspruchnahme geführt?
11. Welche Auffassung vertritt das Bundesministerium der Finanzen zur
Streichung der Steuerklasse V?
12. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer
gleichstellungsorientierten Ausgestaltung der Steuerformulare zu rechnen?
13. Verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik Gleichstellungsziele,
und wenn ja,
a) wo sind diese Ziele festgelegt,
b) mit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die Bundesregierung,
diese Ziele umzusetzen und
c) wie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?
14. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung die Ermöglichung individueller
Existenzsicherung als gleichstellungspolitisches Ziel ihrer Steuerpolitik?
Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten verfolgt sie ggf. dieses Ziel?
Wenn keine Maßnahmen erfolgen, warum nicht?
15. Wie plant die Bundesregierung, auf die vom Europäischen Parlament am
15. Januar 2019 verabschiedete Entschließung „Gleichstellung der
Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ (www.europarl.europa.eu/doceo/
document/TA-8-2019-0014_DE.html), insbesondere auf die an die
Mitgliedstaaten gerichteten Forderungen, zu reagieren?
16. Plant die Bundesregierung, Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
regelmäßig geschlechterdifferenziert zu erheben, auszuwerten und zu
veröffentlichen, wie das etwa Österreich im Rahmen der Umsetzung des Gender
Mainstreamings eingeführt hat (bitte mit Begründung beantworteten)?
17. Plant die Bundesregierung, „geschlechtsspezifischen Datenlücken in den
Bereichen Verbrauchsmuster und Anwendung von ermäßigten Steuersätzen,
Verteilung von Unternehmereinkommen und damit verbundene
Steuerzahlungen sowie Verteilung von Nettovermögen und Kapitalerträgen und damit
verbundene Steuerzahlungen zu schließen“ (www.europarl.europa.eu/doceo/
document/TA-8-2019-0014_DE.pdf; bitte mit Begründung beantworten)?
18. Welche geschlechterdifferenzierten Analysen des Steuersystems bzw.
einzelner Steuerarten oder Steuermechanismen hat die Bundesregierung
gefördert oder plant sie zu fördern?
19. Wie setzt das Bundesministerium der Finanzen die in § 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) verankerte Pflicht zur
Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen von
Gesetzgebungsverfahren, Forschung etc. um?
Inwiefern wurden gleichstellungsorientierte Folgenabschätzungen zu den
Verteilungs- und Anreizwirkungen von Steuern, insbesondere des
Ehegattensplittings, durchgeführt?
20. Auf der Grundlage welcher Arbeitshilfen erfolgt die Prüfung
gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA)
im Bundesministerium der Finanzen?
21. Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren der GFA
gleichstellungsorientiert gestaltet ist?
22. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen sicher, dass die mit der
Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der GFA betrauten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die notwendigen
Gleichstellungskompetenzen verfügen?
23. Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure,
die gleichstellungspolitische Interessen vertreten, werden im Rahmen der
GFA standardmäßig beteiligt (bitte mit Begründung beantworten)?
24. Wie wirkt sich das Ehegattensplitting auf Rentenanwartschaften aus, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen auf
Rentenanwartschaften verheirateter Frauen?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des
Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse?
26. Wie bewertet die Bundesregierung, dass (unverheiratete, verwitwete oder
geschiedene) Alleinerziehende bzw. Ein-Eltern-Familien von den Vorteilen
des Ehegattensplittings weitgehend ausgenommen sind?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Ungleichverteilung des Anteils am
Splittingeffekt zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern, auch in
Bezug auf die Steuerlast insgesamt?
28. Welche juristischen Auffassungen zur Frage der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit bzw. Gebotenheit der Abschaffung des Ehegattensplittings sind
der Bundesregierung bekannt, und welcher dieser Ansichten schließt sie sich
gegebenenfalls an (bitte mit Begründung)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung (Fehl-)Anreize des Ehegattensplittings
auf die Erwerbstätigkeit von Frauen und weitere gleichstellungspolitische
Ziele im Bereich des Arbeitsmarktes?
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Institutionen wie dem
Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, CEDAW, OECD,
wonach das Ehegattensplitting in Deutschland vor allem Frauen vom
unabhängigen Erwerbseinkommen fernhält und insgesamt auf den Prüfstand
gehört?
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des
Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, das
Ehegattensplitting begünstige „die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der
Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch
den anderen Partner“ und wirke „damit der politisch erwünschten
Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“ (www.bundesfinanzministerium.de/
Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_
Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-
Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=publicationFile
&v=2, S. 45)?
Berlin, den 24. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1285730.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12373 - Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Cornelia Möhring,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12373 –
Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2018 betrug die Verdienstlücke (Gender Pay Gap) bei den Brutto-
Stundenlöhnen zwischen Männern und Frauen wie in den Vorjahren 2017 und
2016 stabile 21 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/
2019/03/PD 19_098_621.html). Das Lebenserwerbseinkommen von Frauen
liegt in Deutschland durchschnittlich knapp 50 Prozent unter dem der Männer,
wie es in einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend von 2016 heißt. „Bereits mit 35 Jahren haben Männer in allen
Berufssegmenten mehr Einkommen akkumuliert als Frauen. Mit 55 Jahren
beträgt die Lücke in sozialpflegerischen Berufen 36 Prozent und in
Verkaufsberufen 61 Prozent“ (www.bmfsfj.de/blob/113474/cfb3b8047964183010cc5c9
e2ae48c2b/ dauerhaft- ungleich- berufsspezifische-
lebenserwerbseinkommenvon- fauen- und- maennern- in- deutschland- data.pdf ). Gleichzeitig verwenden
Frauen zwischen 18 und 64 Jahren 2,4 Mal so viel Zeit für unbezahlte
Fürsorgearbeit und 1,6 Mal so viel Zeit für Hausarbeit wie Männer derselben
Altersgruppe (www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_35_2017.pdf).
Die Einkommensbesteuerung knüpft an Einkommensverhältnisse und
Erwerbsstrukturen und damit an sozio-ökonomische Ungleichheiten an. Ihre
Regelungen wirken deshalb oft auch sehr unterschiedlich auf Männer und Frauen
und ihre wirtschaftliche Situation und Lebensrealität. Über steuerliche
Belastungen und Entlastungen werden normative Annahmen über
Geschlechterverhältnisse gespiegelt und finanzielle Anreize gesetzt, etwa mit Blick auf
individuelle Erwerbsentscheidungen oder die Verteilung von bezahlter und
unbezahlter Arbeit. Welche Ressourcen und Aufwendungen in welcher Weise
steuerlich erfasst und belastet werden, spielt für Fragen der
Geschlechtergerechtigkeit eine große Rolle. Erwerbsstrukturen und
Einkommensunterschiede, die geschlechtsspezifisch auseinanderklaffen, bestimmen darüber, wer
Zugang zu steuerlichen Vorteilen hat und wie stark profitiert (vgl. dazu
Spangenberg, Ulrike/Wersig, Maria (Hg.): Geschlechtergerechtigkeit steuern.
Perspektivenwechsel im Steuerrecht; 2013). Niedrige Einkommensgruppen
und insbesondere geringfügig Beschäftigte (überwiegend Frauen; vgl.
www.boeckler.de/117819_120630.htm) sind vielfach von steuerlichen
Vergünstigungen ausgeschlossen. Wer mehr hat, wird dagegen nach gültigem
Steuerrecht im Durchschnitt auch stärker entlastet. Insbesondere bei Abzügen
von der Bemessungsgrundlage z. B. durch Vorsorgeaufwendungen steigt mit
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12857
19. Wahlperiode 30.08.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch die Höhe ersparter
Steuerbelastungen.
Im Mittelpunkt vieler Debatten um eine geschlechtergerechte Besteuerung
steht in Deutschland seit Jahrzehnten das Ehegattensplitting, das regelmäßig
sowohl auf nationaler als auch auf europäischer bzw. internationaler Ebene
(u. a. Erster und Zweiter Gleichstellungsbericht, Empfehlung 50 des CEDAW-
Ausschusses der UN an Deutschland vom 9. März 2017, www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/
CEDAW/CEDAW_state_report_7_8_abschliessende-bemerkungen_de.pdf;
Europäische Kommission, u. a. https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/
file_import/2019-european-semester-country-report-germany_en.pdf; OECD,
u. a. www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264263420-de.pdf?expires=15595
65658&id=id&accname=ocid177634&checksum=F6ED57A0E7D62097
BAEA803EB2659970) aufgrund seiner Anreiz- und Verteilungswirkung
zulasten Zweitverdienender kritisiert wird.
Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) fasst in einem Gutachten aus dem Jahr 2018 zusammen: „Damit
begünstigt das Ehegattensplitting im Vergleich zur Einzelveranlagung die
Spezialisierung in der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der
Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner. Es wirkt damit
der politisch erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“
(www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/
Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnah
men/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegat
ten-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Wie eine Studie im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2016
feststellt, wächst „im Zeitraum zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr […] die
Entgeltkluft zwischen Frauen und Männern stetig von 9 Prozent auf 27
Prozent. Gerade im Alter zwischen 30 und 50 Jahren werden viele Frauen
zunehmend vom Einkommen ihres Partners oder staatlichen Transferleistungen
ökonomisch abhängig, können trotz beruflicher Qualifikation und hoher
Motivation ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig erwirtschaften“
(www.bmfsfj.de/blob/94354/4c4555e44cdd10f2b6654df80c982c29/mitten-
imleben-wuensche-und-lebenswirklichkeiten-von-frauen-zwischen-30-und-50-
jahren-data.pdf). Verheiratete Frauen in diesem Alter sind davon besonders
betroffen. 63 Prozent verfügen nur über ein Einkommen von unter 1 000 Euro,
19 Prozent haben gar kein eigenes Einkommen.
Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen beider Ehepartnerinnen bzw.
Ehepartner zusammen veranlagt. Die Einkommensteuer wird ermittelt, indem
der Steuertarif auf das halbierte Haushaltseinkommen angewandt und der
daraus resultierende Steuerbetrag verdoppelt wird. Zu steuervergünstigenden
Effekten kommt es am stärksten dann, wenn nur ein Ehepartner bzw. eine
Ehepartnerin ein Erwerbseinkommen bezieht oder der Lohnunterschied zwischen
den Partnerinnen bzw. Partner besonders groß ist. In der Praxis einer
heterosexuellen „Normalverdiener-Ehe“ hat diese Anreizstruktur oft zur Folge, dass
die Ehefrau „zu Hause bleibt“ oder mit einem Zuverdienst-Job zum
Haushaltseinkommen „beiträgt“, während der Ehemann der Haupt- oder
Alleinverdiener ist. Dieses traditionelle Ehe- und Familienmodell wird nicht automatisch
und direkt begünstigt, auch Ehefrauen können der stärker verdienende Part
sein. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Normen und Strukturen, nach
denen überwiegend Frauen die unbezahlte Familien- und Sorgeverantwortung
tragen oder in schlechter bezahlten Berufen arbeiten, stützt das
Ehegattensplitting jedoch in der Regel traditionelle Familienmodelle und
Einkommenshierarchien. Die steuerlichen Entlastungen aus dem Ehegattensplitting werden
unabhängig von Kindern und entsprechenden Mehrbedarfen im Haushalt
gewährt. Alleinerziehende und andere Verantwortungsgemeinschaften ohne
Trauschein sind von diesen Vorteilen prinzipiell ausgeschlossen, weil das
entsprechende Besteuerungsverfahren an das Institut der Ehe gebunden ist (vgl.
Wersig, Maria: Der lange Schatten der Hausfrauenehe. Zur Reformresistenz
des Ehegattensplitting (2013); vgl. außerdem die im Auftrag der
Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der
Bundesregierung von Ulrike Spangenberg erarbeitete Expertise zum Ehegattensplitting
(2016): www.gleichstellungsbericht.de/de/article/51.expertisen.html). Das
Ehegattensplitting mindert die Steuereinnahmen von Bund und Ländern um
rund 21 Mrd. Euro jährlich, wobei mit 92,1 Prozent vor allem Ehepaare in
Westdeutschland profitieren (www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/
PDF_Dokumente/2 019/Antwort_Eheg attensplitting__1_. pdf).
Jüngst forderte das Europäische Parlament in seiner im Januar 2019
verabschiedeten Entschließung „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik
in der EU“ die Mitgliedstaaten dazu auf, unter Beibehaltung des progressiven
Charakters der Einkommensteuer „schrittweise die Besteuerung der
individuellen Einkommen einzuführen“. Das Europäische Parlament „betont, dass die
Steuersysteme nicht länger die Annahme zur Grundlage haben sollten, dass
Haushalte ihre Mittel zusammenfassen und zu gleichen Teilen aufteilen, und
dass für die Verwirklichung von Steuergerechtigkeit für Frauen die
Besteuerung der individuellen Einkommen von entscheidender Bedeutung ist“.
Hinsichtlich der geschlech-terdifferenzierten Auswirkungen des Steuersystems
seien „weitere Forschungsarbeiten und eine verbesserte Erhebung von nach
Geschlecht aufgeschlüsselten Daten erforderlich“ (www.europarl.europa.eu/
doceo/document/TA-8-2019-0014_DE.html).
1. Wie hoch ist in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Ver-anlagungszeiträumen (Steuerjahren) jeweils die Anzahl lohn- und
einkommensteuerpflichtiger Frauen und Männer (bitte, soweit möglich,
zusätzlich nach Einzel- und Zusammenveranlagten und nach
Einkunftsarten sowie jeweils unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent
an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des Anteils der
steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen Männern
aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
Amtliche Lohn- und Einkommensteuerstatistiken liegen für den erfragten
Zeitraum ab 2004 im dreijährigen Rhythmus und erst ab 2012 jährlich vor. Auf
Grund der den Steuerpflichtigen gewährten Fristen zur Abgabe der
Steuerklärungen und der notwendigen Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern sind
aktuell nur Ergebnisse bis zum Veranlagungsjahr 2015 verfügbar.
Das Geschlecht ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer unerheblich und
wird deshalb nicht explizit festgestellt. Für die gewünschte Auswertung der
Einkommensteuerstatistik wird dieses Merkmal daher technisch abgeleitet. Für
einzeln oder getrennt Veranlagte wird das Geschlecht aus dem Anredeschlüssel
bei der Finanzverwaltung ermittelt. Bei Zusammenveranlagung wird der
Steuerfall A als Mann geschlüsselt und der Fall B als Frau. Ausnahmen gibt es für
eingetragene Lebenspartnerschaften (Einkommensteuerstatistik 2015). In Folge
dieser Vorgehensweise ist die Qualität des Merkmals eingeschränkt. Da zudem
nicht ersichtlich ist, worauf sich die Anteile und Relation der Frauen zu den
Männern genau beziehen sollen, erfolgt hier keine Angabe.
Die unter dieser Prämisse erstellten Ergebnisse der Sonderauswertungen des
Statistischen Bundesamtes sind der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen.
2. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Einkünfte vor Abzug der Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben aus den einzelnen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus
unselbständiger bzw. selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermögen) von
steuerpflichtigen Frauen und von steuerpflichtigen Männer (bitte
insgesamt und pro Kopf sowie, soweit möglich, zusätzlich nach Einzel- und
Zusammenveranlagten sowie jeweils unter der Angabe der absoluten
Zahlen und in Prozent an allen Steuerpflichtigen sowie unter Angabe des
Anteils der steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen
Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
In der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik liegen für alle
Einkunftsarten – außer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – lediglich
Angaben zu den Einkünften nach Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten vor.
Eine Auswertung nach Einnahmen vor Abzug von Betriebsausgaben/
Werbungskosten ist deshalb nicht möglich.
3. Wie hoch sind in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden
Steuerjahren jeweils die Anzahl und die Lohnsumme
lohnsteuerpflichtiger Frauen und Männer insgesamt und pro Kopf (bitte zusätzlich nach
Einzel- und Zusammenveranlagten und nach Altersgruppen ,18–29‘, ,30–
50‘, ,51– 67‘, ,68 und darüber‘ sowie jeweils unter der Angabe der
absoluten Zahlen und in Prozent an allen Steuerpflichtigen sowie unter
Angabe des Anteils der steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den
steuerpflichtigen Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Die unter dieser Prämisse erstellten Ergebnisse der Sonderauswertungen des
Statistischen Bundesamtes sind der Anlage 2 zu entnehmen.
4. Wie viele Männer und Frauen nehmen in diesem Zeitraum jeweils
Steuerfreibeträge, Pauschalen und absetzbare Aufwendungen in Anspruch, und
wie hoch fallen jeweils die dadurch bewirkten Steuerentlastungen aus
(bitte nach den, gemessen an den Steuermindereinnahmen pro Jahr, fünf
größten Steuerentlastungen im Einkommensteuerrecht sowie jeweils
unter der Angabe der absoluten Zahlen und in Prozent an allen
Steuerpflichtigen bzw. am Gesamtbetrag der Einkünfte sowie unter Angabe des
Anteils der steuerpflichtigen Frauen in Relation zu den steuerpflichtigen
Männern aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer bzw. bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer erhalten alle Steuerpflichtigen mindestens die gesetzlich
vorgeschriebenen Steuerfrei- bzw. Pauschbeträge. Im Falle einer Zusammenveranlagung
kann eine Zuordnung der Abzugsbeträge auf die Ehegatten jedoch nicht immer
eindeutig erfolgen (z. B. Sonderausgaben).
5. Trägt das Einkommensteuerrecht nach Kenntnis der Bundesregierung
dazu bei, die relativen Bruttoeinkommensdifferenzen zwischen Frauen und
Männern zu reduzieren oder zu verstärken (bitte mit Begründung und,
soweit verfügbar, unter Verwendung statistischer Angaben beantworten)?
Die Progressivität des deutschen Einkommensteuerrechts wirkt im
Zusammenhang mit dem Transfersystem umverteilend und kommt daher den Beziehern
geringerer Einkommen zu Gute. Somit trägt das Einkommensteuerrecht dazu
bei, Bruttoeinkommensdifferenzen zu reduzieren.
a) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
abhängig vom Familienstand unterschiedlich starke Effekte?
b) Inwiefern ergeben sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
unterschiedliche Effekte in west- und ostdeutschen Bundesländern?
Diesbezügliche Daten liegen nicht vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
6. Wie hoch ist jeweils die Einkommensteuerbelastung absolut sowie in
Relation zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach
Familienstand und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
Eine Aufteilung der Einkommensteuerbelastung auf Männer und Frauen ist
nicht möglich, weil im Falle einer Zusammenveranlagung eine
personenbezogene Zuordnung der Einkommensteuerbelastung nicht erfolgen kann.
7. Wie hoch ist jeweils die Gesamtsteuerbelastung absolut sowie in Relation
zum Bruttoeinkommen bei Männern und Frauen (bitte nach
Familienstand und Dezilen des Bruttoeinkommens aufschlüsseln)?
Falls der Bundesregierung keine statistischen Daten zur Verfügung
stehen, welche Schätzungen sind der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Zu den übrigen Steuerarten liegen keine Daten oder Schätzungen vor.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erwägung des Europäischen
Parlaments, „dass Veränderungen hin zu degressiven Steuern bei der
Besteuerung von Arbeit, der Unternehmen, des Verbrauchs und der Vermögen,
die in den vergangenen Jahrzehnten in allen Mitgliedstaaten beobachtet
wurden, eine Schwächung der Umverteilungsfunktion der Steuersysteme
zur Folge hatten und den Trend der zunehmenden
Einkommensungleichheit unterstützt haben“ und „durch diese strukturelle Veränderung der
Besteuerung die Steuerlast hin zu einkommensschwachen Gruppen und
daher insbesondere hin zu Frauen verschoben wurde“ (www.europarl.eu-
ropa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0014_DE.pdf)?
Die Bundesregierung verfolgt eine Gesamtstrategie für eine sozial gerechte und
wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabenpolitik, die insbesondere Familien
sowie Menschen mit niedrigeren und mittleren Einkommen finanziell
besserstellt. Hierzu hat die Bundesregierung bereits wichtige Maßnahmen – wie zum
Beispiel das Familienentlastungsgesetz – umgesetzt, weitere Maßnahmen
befinden sich in Vorbereitung. Damit wird die Umverteilungsfunktion des
deutschen Steuerrechts gestärkt. Daher hat die Bundesregierung auch konstruktiv an
der Weiterentwicklung des OECD „tax and growth ranking“ hin zu einem
„inclusive growth“ Ansatzes mitgearbeitet. Zur Vorbereitung der deutschen EU-
Ratspräsidentschaft hat das Bundesfinanzministerium im März 2019 zudem
eine Fachtagung „Public finance and inclusive growth in Europe“ durchgeführt.
Den Erwägungen des Europäischen Parlaments wurde und wird Rechnung
getragen.
9. Bei wie vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt
jeweils der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der
Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Güterstand der Gütertrennung (bitte
in Prozent angeben und in absoluten Zahlen; bitte nach Zusammen- und
Einzelveranlagung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
10. Wie viele Frauen und Männer nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung
das Faktorverfahren?
Haben die Reformen, wie die Verlängerung des Antragszeitraums, zu
einer verstärkten Inanspruchnahme geführt?
Aus der ELStAM-Datenbank ergeben sich folgende Zahlen:
Jahr
2015 2016 2017 2018
Anzahl der Bürger mit
Familienstand
verheiratetet oder
Lebenspartnerschaft; Fälle, in
denen beide ein aktives
Arbeitsverhältnis haben
5.742.619 5.976.485 6.563.746 6.714.072
Nutzung des
Faktorverfahrens in diesen Fällen 36.273 37.795 38.608 39.267
Prozentualer Anteil 0,632 % 0,632 % 0,588 % 0,585 %
Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 wurde das
Faktorverfahren dahingehend vereinfacht, dass es nicht mehr jährlich beantragt
werden muss, sondern nur noch alle zwei Jahre. Nach der gesetzlichen
Anwendungsregelung ist der zweijährige Faktor erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Auswirkungen dieser Maßnahme sind damit aus den
oben genannten Zahlen noch nicht abzuleiten. Die Zahlen für das Jahr 2019
liegen voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2020 vor.
Des Weiteren wird in Umsetzung des aktuellen Koalitionsvertrags nunmehr in
Steuerbescheiden gezielt über die Möglichkeit von der Steuerklasse IV/IV mit
Faktor aufgeklärt. Personen mit Steuerklasse III/V wird automatisiert ein
Erläuterungstext im Steuerbescheid ausgewiesen, um darüber zu informieren, dass
diese Personen auch das Faktorverfahren hätten wählen können. Ob diese
Maßnahme eine Wirkung entfaltet, lässt sich ebenfalls aus den oben genannten
Zahlen noch nicht ableiten.
11. Welche Auffassung vertritt das Bundesministerium der Finanzen zur
Streichung der Steuerklasse V?
Eine Streichung der Steuerklasse V ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
12. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer
gleichstellungsorientierten Ausgestaltung der Steuerformulare zu rechnen?
Durch die Schaffung der IT-technischen Voraussetzungen soll künftig eine
gendergerechte Gestaltung der Steuererklärungsvordrucke und Steuerbescheide
ermöglicht werden. Die Änderung der angelegten Grundstrukturen bedarf
tiefgreifender Eingriffe in die Programmarchitektur. Darüber hinaus sind sämtliche
nach innen und außen wirkenden Texte zu überprüfen, um sie
diskriminierungsfrei und neutral zu formulieren. Das beinhaltet auch die Anrede und
Darstellung von Personen des sogenannten dritten Geschlechts („divers“).
Die Umsetzung dieser bundesweiten Aufgabe, die Anpassungen einheitlich in
mehreren Verfahren erforderlich macht und dafür umfangreiche personelle und
finanzielle Ressourcen benötigt, wird in den entsprechenden Programmen für
2021 angestrebt, so dass anschließend auch eine Umsetzung in den
Steuererklärungsvordrucken (Papiererklärung und elektronisch über ELSTER) und in den
Steuerbescheiden erfolgen kann.
13. Verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik Gleichstellungsziele,
und wenn ja,
a) wo sind diese Ziele festgelegt,
b) mit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die
Bundesregierung, diese Ziele umzusetzen, und
c) wie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?
Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung.
Sie ist im Koalitionsvertrag als eine Frage der Gerechtigkeit fest verankert.
Gesetzentwürfe werden stets einer gleichstellungspolitischen Relevanzprüfung
unterzogen. Dabei ergeben sich bezüglich der Steuergesetzgebung regelmäßig
keine Anhaltspunkte, dass Frauen und Männer von einem
Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten. Die gleichstellungspolitische
Wirkung der Steuerpolitik wird im Rahmen von Forschungsvorhaben für die
jeweiligen Reformoptionen regelmäßig wissenschaftlich überprüft. Zukünftig
werden die Einkommensteuererklärungsvordrucke gendergerecht gestaltet.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 12 verwiesen.
14. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung die Ermöglichung individueller
Existenzsicherung als gleichstellungspolitisches Ziel ihrer Steuerpolitik?
Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten verfolgt sie ggf. dieses Ziel?
Wenn keine Maßnahmen erfolgen, warum nicht?
Existenzsicherung ist unabhängig vom Geschlecht ein Ziel der Steuerpolitik,
welches z. B. durch die Steuerfreistellung des Existenzminimums verfolgt
wird.
15. Wie plant die Bundesregierung, auf die vom Europäischen Parlament am
15. Januar 2019 verabschiedete Entschließung „Gleichstellung der
Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ (www.europarl.europa.eu/doceo/
document/TA-8-2019-0014_DE.html), insbesondere auf die an die
Mitgliedstaaten gerichteten Forderungen, zu reagieren?
Die Bundesregierung nimmt die Forderung des Europäischen Parlaments zur
Kenntnis. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 und die Antwort der
Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht auf die Schriftlichen
Fragen 3 und 4 der Abgeordneten Doris Achelwilm auf Bundestagsdrucksache
19/10897 verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung, Daten der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik regelmäßig geschlechterdifferenziert zu erheben, auszuwerten und zu
veröffentlichen, wie das etwa Österreich im Rahmen der Umsetzung des
Gender Mainstreamings eingeführt hat (bitte mit Begründung
beantworteten)?
Nein, solche Planungen gibt es nicht.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In Fällen einer
Zusammenveranlagung sind eine Zuordnung gemeinsamer Aufwendungen und eine Aufteilung
der Steuerlast nicht möglich.
17. Plant die Bundesregierung, „geschlechtsspezifischen Datenlücken in den
Bereichen Verbrauchsmuster und Anwendung von ermäßigten
Steuersätzen, Verteilung von Unternehmereinkommen und damit verbundene
Steuerzahlungen sowie Verteilung von Nettovermögen und Kapitalerträgen
und damit verbundene Steuerzahlungen zu schließen“ (www.europarl.eu-
ropa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0014_DE.pdf; bitte mit Begründung
beantworten)?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche geschlechterdifferenzierten Analysen des Steuersystems bzw.
einzelner Steuerarten oder Steuermechanismen hat die Bundesregierung
gefördert oder plant sie zu fördern?
Grundsätzlich wird aus Sicht von Gender Mainstreaming die
Geschlechterrelevanz für jedes Forschungsvorhaben geprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
19. Wie setzt das Bundesministerium der Finanzen die in § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) verankerte Pflicht
zur Umsetzung von Gender Mainstreaming im Rahmen von
Gesetzgebungsverfahren, Forschung etc. um?
Inwiefern wurden gleichstellungsorientierte Folgenabschätzungen zu den
Verteilungs- und Anreizwirkungen von Steuern, insbesondere des
Ehegattensplittings, durchgeführt?
Nach § 2 GGO ist die Gleichstellung von Frauen und Männern durchgängiges
Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden
Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden
(Gender Mainstreaming). Eine Gesetzesfolgenabschätzung wird regelmäßig im
Zusammenhang mit Gesetzgebungsvorhaben zur Neuregelung/Änderung von
Vorschriften vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig auch eine
Relevanzprüfung hinsichtlich möglicher Gleichstellungswirkungen
vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen
20. Auf der Grundlage welcher Arbeitshilfen erfolgt die Prüfung
gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der
Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) im Bundesministerium der Finanzen?
21. Wie wird sichergestellt, dass das Verfahren der GFA
gleichstellungsorientiert gestaltet ist?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Gender Mainstreaming-relevante Aspekte werden im Rahmen der
Relevanzprüfung planmäßig abgefragt. Eine Arbeitshilfe zur geschlechterdifferenzierten
Gesetzesfolgenabschätzung des BMFSFJ unterstützt den Arbeitsschritt,
Gesetzesentwürfe in Hinblick auf ihre konkreten Wirkungen für Frauen und Männer
zu prüfen. Im Rahmen einer Zuwendung an das Institut für
Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA – Deutsches Forschungsinstitut für
öffentliche Verwaltung Speyer) wird die Arbeitshilfe aus dem Jahr 2007 zurzeit
überarbeitet. Die Vorgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes, nach der Rechtsvorschriften des Bundes die
Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck
bringen sollen, sensibilisiert zusätzlich für Gleichstellungsbelange.
22. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen sicher, dass die mit der
Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der GFA
betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die notwendigen
Gleichstellungskompetenzen verfügen?
Die Darstellung der voraussichtlichen Gesetzesfolgen muss im Benehmen mit
den jeweils fachlich zuständigen Bundesministerien erfolgen.
Gleichstellungsrelevante Fragen werden mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend abgestimmt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
23. Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure,
die gleichstellungspolitische Interessen vertreten, werden im Rahmen der
GFA standardmäßig beteiligt (bitte mit Begründung beantworten)?
Die Beteiligung von Interessenvertretern ist abhängig von der Relevanz des
jeweiligen Einzelfalls.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 22 verwiesen.
24. Wie wirkt sich das Ehegattensplitting auf Rentenanwartschaften aus, und
wie bewertet die Bundesregierung diese Auswirkungen auf
Rentenanwartschaften verheirateter Frauen?
Rentenanwartschaften beziehen sich auf das erzielte
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und werden unabhängig von der optionalen
Zusammenveranlagung und der damit verbundenen Anwendung des Splitting-Verfahrens bei
der Einkommensteuer erworben.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des
Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse?
Der höhere Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V ist bei dem einen
Ehepartner systembedingt nur die unmittelbare Folge des niedrigeren
Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse III bei dem anderen, höher verdienenden Ehepartner.
Wählen die Ehegatten bei Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung in
ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis das
sog. Faktorverfahren, kann der Arbeitslohn entsprechend der tatsächlichen
Einkommensverhältnisse beider Ehegatten besteuert werden und damit auch der
Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung verbessert werden. Auch bei der
Steuerklassenkombination IV/IV ergibt sich für den Zweitverdiener eine
niedrigere Steuerbelastung als bei der Steuerklasse V. Der Ehegatte in der
Steuerklasse V kann zudem durch einseitigen Antrag veranlassen, dass die Ehegatten
von der Steuerklassenkombination III/V in die Kombination IV/IV wechseln.
26. Wie bewertet die Bundesregierung, dass (unverheiratete, verwitwete oder
geschiedene) Alleinerziehende bzw. Ein-Eltern-Familien von den
Vorteilen des Ehegattensplittings weitgehend ausgenommen sind?
Mit der dem Splitting-Verfahren zugrunde liegenden Situation ist die Lage
Alleinerziehender weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
vergleichbar. Die güterrechtlichen Regelungen und der Versorgungsausgleich sind im
Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht anwendbar. Es liegt keine
institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des
Erwerbs und Verbrauchs vor (insoweit wird auf die Antwort zu Frage 28
hingewiesen). Das Verhältnis ist regelmäßig einseitig durch Fürsorge, Erziehung und
Unterhalt der Kinder durch den Elternteil geprägt. Diesen elterlichen
Verpflichtungen wird im Einkommensteuerrecht verfassungskonform unabhängig vom
Splitting-Verfahren Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits mit einer Entscheidung vom 3. November 1982 (veröffentlicht im
Bundessteuerblatt 1982 II S. 717 und BVerfGE 61, 319 ff.) die Beschränkung der
Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren
auf zusammen lebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungsgemäß
erkannt.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Ungleichverteilung des Anteils am
Splittingeffekt zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern, auch
in Bezug auf die Steuerlast insgesamt?
Der individuell bei einer Zusammenveranlagung eintretende Splittingeffekt
hängt von Höhe und Aufteilung der Einkünfte ab, nicht jedoch vom Wohnsitz,
Höhe und Aufteilung der Einkünfte können jedoch regional variieren. So geht
im Vergleich zu den westdeutschen Bundesländern ein höherer Anteil von
Frauen in den östlichen Bundesländern einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach; dies
mindert tendenziell den individuellen Splitting-Effekt.
28. Welche juristischen Auffassungen zur Frage der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit bzw. Gebotenheit der Abschaffung des Ehegattensplittings
sind der Bundesregierung bekannt, und welcher dieser Ansichten schließt
sie sich gegebenenfalls an (bitte mit Begründung)?
Nach der für die Bundesregierung maßgebenden ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist das Ehegattensplitting keine beliebig
veränderbare Steuer-“Vergünstigung“, sondern eine an dem Schutzgebot des Artikels 6
Absatz 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare nach
Artikel 3 Absatz 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung (vgl. BVerfGE 61,
319 [347]).
Das Splitting-Verfahren beruht auf der Überlegung, dass in der Ehe das
Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaftet und über die Verwendung des
Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden
Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entschieden wird (vgl.
BVerfGE 61, 319 [345 f.]). Es dient der vom Bundesverfassungsgericht
hervorgehobenen Gewährleistung der Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die
persönliche und wirtschaftliche Lebensführung der Eheleute und ist Ausdruck der
Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit (vgl. BVerfGE 61,
319 [346 f.]; 105, 1 [10 f.]; 133, 377 [410])
29. Wie bewertet die Bundesregierung (Fehl-)Anreize des Ehegattensplittings
auf die Erwerbstätigkeit von Frauen und weitere gleichstellungspolitische
Ziele im Bereich des Arbeitsmarktes?
Die Entscheidung über Art und Umfang einer Erwerbstätigkeit hängt von einer
Vielzahl von Faktoren ab.
In den vergangenen Jahren hat die Frauenerwerbstätigkeit in Deutschland
kontinuierlich zugenommen. So ist die Erwerbstätigenquote von Frauen von unter
60 Prozent vor der Jahrtausendwende auf 75,8 Prozent im Jahr 2018 gestiegen
und liegt damit mehr als acht Prozentpunkte über dem EU-Durchschnitt
(67,4 Prozent).
Die Bundesregierung setzt sich prioritär für verbesserte Rahmenbedingungen
für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein, beispielsweise über den
Ausbau der Kindertagesbetreuung.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Institutionen wie dem
Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, CEDAW,
OECD, wonach das Ehegattensplitting in Deutschland vor allem Frauen
vom unabhängigen Erwerbseinkommen fernhält und insgesamt auf den
Prüfstand gehört?
Die Bundesregierung überprüft regelmäßig die Wirkungen ihrer
steuerpolitischen Maßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 29 verwiesen.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des
Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, das
Ehegattensplitting begünstige „die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der
Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher
Dienste durch den anderen Partner“ und wirke „damit der politisch
erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen“ (www.bundes-
finanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/
Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/
Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-
anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10561 und die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/7611 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12857
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12857
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12857
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/12857
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/12857
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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