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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
30.08.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
10.06.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1240215.08.2019
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12402
19. Wahlperiode 15.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Michael Theurer, Dr. Marcel Klinge,
Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein,
Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly,
Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Rund 46 Millionen Flüge gab es in der weltweiten Luftfahrt im Jahr 2018
(//de.statista.com/statistik/daten/studie/411620/umfrage/anzahl-der-
weltweitenfluege/). Jedes Jahr absolvieren nicht nur Geschäftsreisende, sondern auch
Touristen zahlreiche Flüge. Das am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft getretene
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) verpflichtet Luftfahrtunternehmen
dazu, bei Flügen innerhalb der EU und ins nichteuropäische Ausland
Fluggastdaten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erhoben werden, an das
Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Eine Zentralstelle im BKA, genannt PIU
(Passenger Information Unit), nimmt mit Hilfe eines Fluggastdaten-Informationssystems
eine gezielte Auswertung und Speicherung jener Daten vor. Dies dient laut
Bundeskriminalamt der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://www.bka.de/DE/
UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Zentralstellen/Fluggastdatenspeicherung/
InformationenUeberblick/InformationenUeberblick_node.html;jsessionid=
0F3D06A4C5D8766FC11F0D2C8EAFF664.live0611). Als Schwere
Kriminalität zählen dabei die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 (PNR-Richtlinie)
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016
L0681&from=DE) aufgeführten strafbaren Handlungen (wie z. B.
Betrugsdelikte und Freiheitsberaubung), die nach dem nationalen Recht eines
Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.
Liegen Anhaltspunkte für ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr oder
Strafverfolgung vor, können Daten unter engen Voraussetzungen zur weiteren Überprüfung
oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen deutschen
Behörden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder an Behörden in Drittstaaten weitergeleitet werden. Jedoch stellt sich in
diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Größenordnung hierbei Daten von
Fluggästen erhoben und weitergeleitet werden sowie welcher Erfolg diese
Methode auf Kosten der informationellen Selbstbestimmung der Passagiere erzielt
hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Luftfahrtunternehmen sind seit Inkrafttreten des
Fluggastdatengesetzes an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen, und welche
sollen noch angeschlossen werden?
2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luftfahrtunternehmen Fluggastdaten,
die sie an das BKA übermitteln, wirtschaftlich nutzen, und wenn ja, wie?
3. Übermitteln die bereits in das Fluggastdaten-Informationssystem
eingebundenen Luftfahrtunternehmen heute Daten zu mehr Datenkategorien als
unmittelbar nach Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes?
4. Wurden seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes die nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG zu übermittelnden Datenarten in gleichem
Umfang von der Flugdatenzentralstelle mit Datenbeständen und Mustern
abgeglichen, oder wurden spezielle Arten von Daten schwerpunktmäßig für
einen Abgleich mit Datenbeständen und Mustern verwendet?
5. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein individueller
Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten mit
Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
6. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit
dem individuellen Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten
durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle
vorgenommen?
7. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein
automatisierter Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten
mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
8. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit
dem automatisierten Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten
durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle
vorgenommen?
9. Wie viele Fluggastdatensätze wurden an das BKA durch
Luftfahrtunternehmen seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes übermittelt (bitte nach
den erhebungsfähigen Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG
aufschlüsseln)?
10. Hat sich die Anzahl der Datensätze, die dem BKA übermittelt wurden, seit
Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes verändert?
Wenn ja, inwiefern hat sich die Anzahl verändert?
11. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu Treffern in Bezug auf den Verdacht einer
terroristischen Straftat oder auf schwere Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung
der Zahlen nach den einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 Flug-
DaG aufschlüsseln)?
12. Wie viele der Verdachtsfälle aus Frage 11 haben sich bestätigt?
13. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu einer tatsächlichen Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer
Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung der Zahlen nach den einzelnen
Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
14. Wie viele tatsächliche Verhütungen, Aufdeckungen oder Verfolgungen
terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität konnten seit 2010 und vor
Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20
FlugDaG vergleichbaren Datensätzen erzielt werden?
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Tauglichkeit der verpflichtenden
Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen an das BKA zur
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder
schwerer Kriminalität ein?
16. Wie viele der durch Luftfahrtunternehmen an das BKA übermittelten
Fluggastdaten wurden im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und
Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
a) i. S. v. § 4 Absatz 5 Satz 1 FlugDaG an inländische Behörden übermittelt
(bitte nach den jeweiligen Bundesländern und dem Bund aufschlüsseln)?
b) i. S. v. § 7 FlugDaG an Behörden europäischer Mitgliedstaaten
übermittelt und welche Behörden europäischer Mitgliedstaaten waren in diesem
Zusammenhang am Verfahren beteiligt (bitte nach den jeweiligen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufschlüsseln)?
c) i. S. v. § 9 FlugDaG an Europol übermittelt bzw.
d) i. S. v. § 10 FlugDaG an Drittstaaten übermittelt, und welche Behörden
von Drittstaaten waren in diesem Zusammenhang am Verfahren beteiligt
(bitte nach Behörden der Drittstaaten aufschlüsseln)?
17. An wie vielen gemeinsamen Verfahren i. S. v. § 8 FlugDaG hat das BKA
teilgenommen?
18. In wie vielen Fällen hat ein Abgleich von Fluggastdaten vor Ankunft eines
Luftfahrzeuges i. S. v. § 4 Absatz 2 FlugDaG zu einer Maßnahme zur
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder
schwerer Kriminalität geführt (bitte nach den einzelnen Straftatbeständen
gem. § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
19. Wie viele Ersuchen bezüglich einer Auskunft über die Weitergabe von
Fluggastdaten durch das BKA an inländische oder ausländische Behörden sind
seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes gestellt worden (bitte nach der
jeweiligen Auskunftsgrundlage in einem deutschen Gesetz aufschlüsseln)
a) durch Bundesbürger,
b) durch Angehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union bzw.
c) durch Angehörige eines Drittstaates?
d) Wie vielen Ersuchen wurde jeweils stattgegeben?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1285830.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12402 - Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Michael Theurer,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12402 –
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rund 46 Millionen Flüge gab es in der weltweiten Luftfahrt im Jahr 2018
(//de.statista.com/statistik/daten/studie/411620/umfrage/anzahl-der-weltweiten
-fluege/). Jedes Jahr absolvieren nicht nur Geschäftsreisende, sondern auch
Touristen zahlreiche Flüge. Das am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft
getretene Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) verpflichtet
Luftfahrtunternehmen dazu, bei Flügen innerhalb der EU und ins nichteuropäische
Ausland Fluggastdaten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erhoben
werden, an das Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Eine Zentralstelle im
BKA, genannt PIU (Passenger Information Unit), nimmt mit Hilfe eines
Fluggastdaten-Informationssystems eine gezielte Auswertung und
Speicherung jener Daten vor. Dies dient laut Bundeskriminalamt der Verhütung,
Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und
schwerer Kriminalität (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Zentral
stellen/Fluggastdatenspeicherung/InformationenUeberblick/InformationenUe
berblick_node.html;jsessionid=0F3D06A4C5D8766FC11F0D2C8EAFF
664.live0611). Als Schwere Kriminalität zählen dabei die in Anhang II der
Richtlinie (EU) 2016/681 (PNR-Richtlinie) (https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016L0681&from=DE) aufgeführten
strafbaren Handlungen (wie z. B. Betrugsdelikte und Freiheitsberaubung), die
nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von
mindestens drei Jahren bedroht sind.
Liegen Anhaltspunkte für ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr oder
Strafverfolgung vor, können Daten unter engen Voraussetzungen zur weiteren
Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen
deutschen Behörden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder an Behörden in Drittstaaten weitergeleitet werden.
Jedoch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher
Größenordnung hierbei Daten von Fluggästen erhoben und weitergeleitet werden sowie
welcher Erfolg diese Methode auf Kosten der informationellen
Selbstbestimmung der Passagiere erzielt hat.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12858
19. Wahlperiode 30.08.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Luftfahrtunternehmen sind seit Inkrafttreten des
Fluggastdatengesetzes an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen, und
welche sollen noch angeschlossen werden?
Der Aufbau des Fluggastdaten-Informationssystems und damit einhergehend
die Anbindung der Luftfahrtunternehmen (LFU) erfolgen schrittweise. Derzeit
sind noch nicht alle LFU mit jeweils allen bedienten Flugverbindungen
angebunden. Zum Zeitpunkt der Anfrage sind 32 Luftfahrtunternehmen (LFU)
technisch an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen. Von 26 dieser
32 LFU werden aktuell Fluggastdaten zu einzelnen Flugverbindungen gemäß
Fluggastdatengesetz (FlugDaG) gespeichert und durch die
Fluggastdatenzentralstelle verarbeitet.
Zur Frage, welche LFU das im Einzelnen sind, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/4755 verwiesen.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luftfahrtunternehmen
Fluggastdaten, die sie an das BKA übermitteln, wirtschaftlich nutzen, und wenn ja,
wie?
Gemäß § 2 Absatz 1 Fluggastdatengesetz (FlugDaG) sind die LFU verpflichtet,
die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten an die
Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung von
Fluggastdaten bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 FlugDaG nur auf
solche Daten, die LFU ohnehin für eigene Zwecke erheben (vgl. auch Artikel 8
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen
(PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität). Ob bzw. in welchem
Umfang die LFU die übermittelten Daten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ist
hier nicht bekannt.
3. Übermitteln die bereits in das Fluggastdaten-Informationssystem
eingebundenen Luftfahrtunternehmen heute Daten zu mehr Datenkategorien
als unmittelbar nach Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes?
In der Annahme, dass mit dem Begriff „Datenkategorien“ die in den § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG aufgeführten Fluggastdaten gemeint sind,
kann hierzu keine Aussage getroffen werden, da dies statistisch nicht erfasst
werden kann (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/4755).
Grundsätzlich differieren Art und Umfang der übermittelten Fluggastdaten
durch die LFU, weil die LFU für ihre eigenen Zwecke (vgl. insoweit die
Antwort zu Frage 2) unterschiedliche Daten erheben.
4. Wurden seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes die nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG zu übermittelnden Datenarten in
gleichem Umfang von der Flugdatenzentralstelle mit Datenbeständen und
Mustern abgeglichen, oder wurden spezielle Arten von Daten
schwerpunktmäßig für einen Abgleich mit Datenbeständen und Mustern
verwendet?
Zum Zeitpunkt der Anfrage erfolgt ein vorzeitiger automatisierter Abgleich der
Fluggastdaten mit dem zentralen Fahndungsbestand zu Personen und Sachen
(Urkunden) im Informationssystem der Polizei (INPOL-Z) und dem
Schengener Informationssystem (SIS) gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FlugDaG.
Für den Abgleich mit den zur Fahndung ausgeschriebenen Personen werden
folgende Fluggastdaten herangezogen: Vorname, Nachname und Geburtsdatum
des Fluggastes. Für den Abgleich mit den in der Sachfahndung
ausgeschriebenen Urkunden werden Urkundennummer, Nationalität und Art der Urkunde
herangezogen.
Für den Musterabgleich könnten grundsätzlich alle Fluggastdaten gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG herangezogen werden, die tatsächliche
Auswahl hängt vom jeweiligen Muster ab und ist individuell für jedes Muster
festzulegen. Derzeit erfolgt noch kein vorzeitiger automatisierter Abgleich von
Fluggastdaten mit Mustern; diese Funktionalität wird erst in einer späteren
Ausbaustufe des Fluggastdaten-Informationssystems zur Verfügung stehen
(vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/10431).
5. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein
individueller Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten
Fluggastdaten mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
Ein individueller Abgleich von Fluggastdaten findet nicht statt. Wie oben
dargestellt erfolgt der vorzeitige Abgleich mit Fahndungsdatenbanken (und später
Mustern) automatisiert. Treffer, die aus diesem vorzeitigen automatisierten
Abgleich resultieren, werden im Anschluss von der Fluggastdatenzentralstelle
individuell überprüft (§ 4 Absatz 2 Satz 2 FlugDaG).
6. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine
mit dem individuellen Abgleich vergleichbare Maßnahme mit
Fluggastdaten durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt
zuständige Stelle vorgenommen?
Das Bundeskriminalamt (BKA) verfügte vor dem Inkrafttreten des FlugDaG
über keine vergleichbare Möglichkeit des automatisierten Abgleichs von
Fluggastdaten i. S. d. § 4 Absatz 2 FlugDaG.
Die nach § 31a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) von den
Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten werden durch die Bundespolizei automatisiert
mit den polizeilichen Fahndungshilfsmitteln INPOL (polizeiliches
Informationssystem) und dem SIS (Schengener Informationssystem) abgeglichen.
Etwaige weitere individuelle Abgleiche personenbezogener Daten mit Dateien
(u.a. dem Ausländerzentralregister) durch die eingesetzten
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten an den Flughafendienststellen der Bundespolizei
werden statistisch nicht erfasst.
7. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein
automatisierter Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten
Fluggastdaten mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 dargestellt, findet aktuell nur ein
automatisierter Abgleich mit dem Fahndungsbestand aus INPOL-Z und dem
Schengener Informationssystem (SIS) statt. Derzeit ist es technisch noch nicht möglich,
bei allen angebundenen Flugrouten die Fluggastdaten mit den
Fahndungsdatenbanken abzugleichen. Zur Anzahl der erfolgten automatisierten Abgleiche von
Fluggastdaten kann keine Aussage getätigt werden.
8. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine
mit dem automatisierten Abgleich vergleichbare Maßnahme mit
Fluggastdaten durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt
zuständige Stelle vorgenommen?
In den Jahren 2010 bis 2018 ist die nachstehende Anzahl von Passagierdaten
im Zusammenhang mit Fluggastdaten nach § 31a BPolG automatisiert mit IN-
POL und SIS durch die Bundespolizei abgeglichen worden.
2010: ca. 5,3 Mio. Datensätze
2011: ca. 7,8 Mio. Datensätze
2012: ca. 11, 3 Mio. Datensätze
2013: ca. 12, 1 Mio. Datensätze
2014: ca. 13,2 Mio. Datensätze
2015: ca. 14,7 Mio. Datensätze
2016: ca. 14,1 Mio. Datensätze
2017: ca. 14,6 Mio. Datensätze
2018: ca. 17,3 Mio. Datensätze
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Wie viele Fluggastdatensätze wurden an das BKA durch
Luftfahrtunternehmen seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes übermittelt
(bitte nach den erhebungsfähigen Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20
FlugDaG aufschlüsseln)?
Seit Beginn des eingeschränkten Wirkbetriebs wurden insgesamt 31.617.068
Fluggastdatensätze an das Fluggastdaten-Informationssystem übermittelt und
verarbeitet (Stand 19. August 2019). Hierbei handelt es sich nicht um die
tatsächliche Anzahl von Passagieren, da pro Passagier mehrere Datensätze in
Form von sog. Pushes gemäß § 2 Absatz 5 FlugDaG übermittelt werden. Dies
hängt unter anderem davon ab, ob sich die Fluggastdaten eines Passagiers
zwischen den „Pushes“ verändern. Eine weitere Aufschlüsselung im Sinne der
Fragestellung ist nicht möglich, da entsprechende Statistiken nicht geführt werden.
10. Hat sich die Anzahl der Datensätze, die dem BKA übermittelt wurden,
seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes verändert?
Wenn ja, inwiefern hat sich die Anzahl verändert?
Mit der Anbindung weiterer LFU und weiterer Flugverbindungen nimmt die
Anzahl der Datensätze, die dem BKA übermittelt werden, kontinuierlich zu. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu Treffern in Bezug auf den Verdacht einer
terroristischen Straftat oder auf schwere Kriminalität geführt (bitte unter
Zuordnung der Zahlen nach den einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4
Absatz 1 Flug-DaG aufschlüsseln)?
12. Wie viele der Verdachtsfälle aus Frage 11 haben sich bestätigt?
13. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu einer tatsächlichen Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer
Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung der Zahlen nach den
einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben im Sinne der Anfrage sind derzeit nur für sog. Personentreffer
möglich, die aus dem Abgleich der Fluggastdaten mit den o. a.
Fahndungsdatenbanken resultieren, da dieser Abgleich seit Beginn des eingeschränkten
Wirkbetriebs der Fluggastdatenzentralstelle erfolgt. Ein dauerhafter Abgleich der
Fluggastdaten mit Sachfahndungen (Urkunden) findet erst seit dem 4. Juni 2019
statt, hierzu liegen noch keine statistischen Kennzahlen vor. Der
Musterabgleich ist wie oben dargestellt noch nicht aktiv.
Seit Beginn des Wirkbetriebs der Fluggastdatenzentralstelle im BKA konnten
mit Stand vom 14. August 2019 insgesamt 514 verifizierte sog. Personentreffer
umgesetzt werden, d. h. der Fluggast konnte durch die Bundespolizei und/oder
den Zoll am Flughafen festgestellt werden und die dem Treffer
zugrundliegende Fahndungsmaßnahme konnte durchgeführt werden.
Die 514 durchgeführten Fahndungsmaßnahmen gliedern sich wie folgt auf:
• 57 Festnahmen
• 11 gezielte (offene) Kontrollen
• 65 verdeckte Kontrollen/polizeiliche Beobachtungen
• 381 Aufenthaltsermittlungen
Die 514 Fahndungsausschreibungen lassen sich wie folgt in die einzelnen
Nummern von § 4 Absatz 1 FlugDaG einordnen, wobei es gewisse Unschärfen
gibt, weil beispielsweise ausländische Fahndungsausschreibungen in der Regel
lediglich den Vermerk „Terrorismusbezug“ haben, so dass eine genaue
Kategorisierung nicht möglich ist (hier erfolgt eine Einordnung nach § 4 Absatz 1
Nummer 5 FlugDaG):
• § 4 Absatz 1 Nummer 1 FlugDaG: 5
• § 4 Absatz 1 Nummer 4 FlugDaG: 7
• § 4 Absatz 1 Nummer 5 FlugDaG: 20
• § 4 Absatz 1 Nummer 6 FlugDaG: 482
Im Rahmen der retrograden Recherchen (seit Beginn des Wirkbetriebs wurden
485 (vgl. auch Antwort zu Frage 16) Rechercheersuchen an die deutsche
Fluggastdatenzentralstelle gerichtet) waren in 36 Fällen Fluggastdaten vorhanden
und konnten übermittelt werden.
Zu der Frage, inwieweit die genannten Maßnahmen oder die übermittelten
Daten in der weiteren Folge zur Straftatenverhütung/-verfolgung beigetragen
haben oder noch beitragen werden, kann keine Angabe gemacht werden. Eine
systematische bzw. standardisierte Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt
nicht.
14. Wie viele tatsächliche Verhütungen, Aufdeckungen oder Verfolgungen
terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität konnten seit 2010
und vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes mit § 2 Absatz 2
Nummer 1 bis 20 FlugDaG vergleichbaren Datensätzen erzielt werden?
Eine Differenzierung der Fahndungstreffer nach terroristischen Straftaten oder
schwerer Kriminalität im Rahmen der Datenabgleiche im Zusammenhang mit
den Fluggastdaten nach § 31a des BPolG findet nicht statt. Folgende
Fahndungstreffer (Personen- und Sachtreffer) wurden insgesamt erzielt:
2010: 3555 Fahndungstreffer
2011: 4503 Fahndungstreffer
2012: 6393 Fahndungstreffer
2013: 7294 Fahndungstreffer
2014: 8412 Fahndungstreffer
2015: 11225 Fahndungstreffer
2016: 10605 Fahndungstreffer
2017: 11245 Fahndungstreffer
2018: 14844 Fahndungstreffer
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Tauglichkeit der verpflichtenden
Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen an das
BKA zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen
Straftaten oder schwerer Kriminalität ein?
Die Verarbeitung von PNR-Daten stellt einen wichtigen Baustein bei der
Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
dar und kann damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beitragen.
Wie in der Antwort zu den Fragen 11 bis 13 dargestellt, konnten infolge des
Abgleichs der Fluggastdaten mit den Fahndungsdatenbanken bislang über 500
Fahndungstreffer, darunter 57 Festnahmen, umgesetzt werden.
Insbesondere Treffer im Rahmen von sogenannten Intra-Schengen-Flügen, bei
denen grundsätzlich keine Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraums
zulässig sind, stellen einen Mehrwert dar. Ohne die Verarbeitung der
Fluggastdaten dieser Flüge wären die bestehenden Fahndungsausschreibungen im
Zusammenhang mit der Flugreise nicht festgestellt und umgesetzt worden.
16. Wie viele der durch Luftfahrtunternehmen an das BKA übermittelten
Fluggastdaten wurden im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer
Kriminalität
a) i. S. v. § 4 Absatz 5 Satz 1 FlugDaG an inländische Behörden
übermittelt (bitte nach den jeweiligen Bundesländern und dem Bund
aufschlüsseln)?
b) i. S. v. § 7 FlugDaG an Behörden europäischer Mitgliedstaaten
übermittelt und welche Behörden europäischer Mitgliedstaaten waren in
diesem Zusammenhang am Verfahren beteiligt (bitte nach den
jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
aufschlüsseln)?
c) i. S. v. § 9 FlugDaG an Europol übermittelt bzw.
d) i. S. v. § 10 FlugDaG an Drittstaaten übermittelt, und welche
Behörden von Drittstaaten waren in diesem Zusammenhang am Verfahren
beteiligt (bitte nach Behörden der Drittstaaten aufschlüsseln)?
Zu den Fragen 16a bis d:
Mit Stand vom 14. August 2019 wurden 485 begründete Ersuchen um
Übermittlung von Fluggastdaten aus dem In- und Ausland an die deutsche
Fluggastdatenzentralstelle gerichtet. In 36 Fällen waren im deutschen Fluggastdaten-
Informationssystem Fluggastdaten vorhanden und konnten übermittelt werden.
Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
• 33 Übermittlungen an inländischen Behörden aufgrund von Ersuchen gemäß
§ 4 Absatz 5 FlugDaG
Bundesbehörden
– 5 BKA
– 5 Bundespolizei
– 8 Zoll
Bundesländer
– 1 BW
– 1 BY
– 3 HE
– 2 HH
– 6 NW
– 1 RP
– 1 SH
• drei Übermittlungen an EU-MS gemäß § 7 FlugDaG (Luxemburg, Irland,
Schweden)
Eine Aufschlüsselung nach Behörden in anderen EU-MS ist nicht möglich.
Übermittlungen an Europol bzw. Drittstaaten im Sinne der Buchstaben c und d
der Fragestellung haben nicht stattgefunden.
17. An wie vielen gemeinsamen Verfahren i. S. v. § 8 FlugDaG hat das BKA
teilgenommen?
Das BKA hat bislang an keinem gemeinsamen Verfahren gemäß § 8 FlugDaG
teilgenommen.
18. In wie vielen Fällen hat ein Abgleich von Fluggastdaten vor Ankunft
eines Luftfahrzeuges i. S. v. § 4 Absatz 2 FlugDaG zu einer Maßnahme zur
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten
oder schwerer Kriminalität geführt (bitte nach den einzelnen
Straftatbeständen gem. § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen.
19. Wie viele Ersuchen bezüglich einer Auskunft über die Weitergabe von
Fluggastdaten durch das BKA an inländische oder ausländische Behörden
sind seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes gestellt worden (bitte
nach der jeweiligen Auskunftsgrundlage in einem deutschen Gesetz
aufschlüsseln)
a) durch Bundesbürger,
b) durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw.
c) durch Angehörige eines Drittstaates?
d) Wie vielen Ersuchen wurde jeweils stattgegeben?
Zu den Fragen 19a bis d:
Bis dato sind insgesamt 709 Ersuchen um Auskunft zu Speicherungen im
Fluggastdaten-Informationssystem beim BKA eingegangen und beauskunftet
worden. Eine Aufschlüsslung nach den Staatsangehörigkeiten der Antragsteller
ist statistisch nicht möglich.
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ISSN 0722-8333]
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