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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

30.08.2019

Aktualisiert

10.06.2024

BT19/1240215.08.2019

Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12402 19. Wahlperiode 15.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Michael Theurer, Dr. Marcel Klinge, Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt Rund 46 Millionen Flüge gab es in der weltweiten Luftfahrt im Jahr 2018 (//de.statista.com/statistik/daten/studie/411620/umfrage/anzahl-der- weltweitenfluege/). Jedes Jahr absolvieren nicht nur Geschäftsreisende, sondern auch Touristen zahlreiche Flüge. Das am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft getretene Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) verpflichtet Luftfahrtunternehmen dazu, bei Flügen innerhalb der EU und ins nichteuropäische Ausland Fluggastdaten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erhoben werden, an das Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Eine Zentralstelle im BKA, genannt PIU (Passenger Information Unit), nimmt mit Hilfe eines Fluggastdaten-Informationssystems eine gezielte Auswertung und Speicherung jener Daten vor. Dies dient laut Bundeskriminalamt der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://www.bka.de/DE/ UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Zentralstellen/Fluggastdatenspeicherung/ InformationenUeberblick/InformationenUeberblick_node.html;jsessionid= 0F3D06A4C5D8766FC11F0D2C8EAFF664.live0611). Als Schwere Kriminalität zählen dabei die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 (PNR-Richtlinie) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016 L0681&from=DE) aufgeführten strafbaren Handlungen (wie z. B. Betrugsdelikte und Freiheitsberaubung), die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Liegen Anhaltspunkte für ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung vor, können Daten unter engen Voraussetzungen zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen deutschen Behörden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an Behörden in Drittstaaten weitergeleitet werden. Jedoch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Größenordnung hierbei Daten von Fluggästen erhoben und weitergeleitet werden sowie welcher Erfolg diese Methode auf Kosten der informationellen Selbstbestimmung der Passagiere erzielt hat. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Luftfahrtunternehmen sind seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen, und welche sollen noch angeschlossen werden? 2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luftfahrtunternehmen Fluggastdaten, die sie an das BKA übermitteln, wirtschaftlich nutzen, und wenn ja, wie? 3. Übermitteln die bereits in das Fluggastdaten-Informationssystem eingebundenen Luftfahrtunternehmen heute Daten zu mehr Datenkategorien als unmittelbar nach Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes? 4. Wurden seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG zu übermittelnden Datenarten in gleichem Umfang von der Flugdatenzentralstelle mit Datenbeständen und Mustern abgeglichen, oder wurden spezielle Arten von Daten schwerpunktmäßig für einen Abgleich mit Datenbeständen und Mustern verwendet? 5. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein individueller Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen? 6. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit dem individuellen Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle vorgenommen? 7. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein automatisierter Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen? 8. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit dem automatisierten Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle vorgenommen? 9. Wie viele Fluggastdatensätze wurden an das BKA durch Luftfahrtunternehmen seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes übermittelt (bitte nach den erhebungsfähigen Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG aufschlüsseln)? 10. Hat sich die Anzahl der Datensätze, die dem BKA übermittelt wurden, seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes verändert? Wenn ja, inwiefern hat sich die Anzahl verändert? 11. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA übermittelten Daten haben zu Treffern in Bezug auf den Verdacht einer terroristischen Straftat oder auf schwere Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung der Zahlen nach den einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 Flug- DaG aufschlüsseln)? 12. Wie viele der Verdachtsfälle aus Frage 11 haben sich bestätigt? 13. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA übermittelten Daten haben zu einer tatsächlichen Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung der Zahlen nach den einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)? 14. Wie viele tatsächliche Verhütungen, Aufdeckungen oder Verfolgungen terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität konnten seit 2010 und vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG vergleichbaren Datensätzen erzielt werden? 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Tauglichkeit der verpflichtenden Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen an das BKA zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität ein? 16. Wie viele der durch Luftfahrtunternehmen an das BKA übermittelten Fluggastdaten wurden im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität a) i. S. v. § 4 Absatz 5 Satz 1 FlugDaG an inländische Behörden übermittelt (bitte nach den jeweiligen Bundesländern und dem Bund aufschlüsseln)? b) i. S. v. § 7 FlugDaG an Behörden europäischer Mitgliedstaaten übermittelt und welche Behörden europäischer Mitgliedstaaten waren in diesem Zusammenhang am Verfahren beteiligt (bitte nach den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufschlüsseln)? c) i. S. v. § 9 FlugDaG an Europol übermittelt bzw. d) i. S. v. § 10 FlugDaG an Drittstaaten übermittelt, und welche Behörden von Drittstaaten waren in diesem Zusammenhang am Verfahren beteiligt (bitte nach Behörden der Drittstaaten aufschlüsseln)? 17. An wie vielen gemeinsamen Verfahren i. S. v. § 8 FlugDaG hat das BKA teilgenommen? 18. In wie vielen Fällen hat ein Abgleich von Fluggastdaten vor Ankunft eines Luftfahrzeuges i. S. v. § 4 Absatz 2 FlugDaG zu einer Maßnahme zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität geführt (bitte nach den einzelnen Straftatbeständen gem. § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)? 19. Wie viele Ersuchen bezüglich einer Auskunft über die Weitergabe von Fluggastdaten durch das BKA an inländische oder ausländische Behörden sind seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes gestellt worden (bitte nach der jeweiligen Auskunftsgrundlage in einem deutschen Gesetz aufschlüsseln) a) durch Bundesbürger, b) durch Angehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union bzw. c) durch Angehörige eines Drittstaates? d) Wie vielen Ersuchen wurde jeweils stattgegeben? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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