[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12484 –
Kritik des Europäischen Rechnungshofs an EU-weiten Bankenstresstests
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 10. Juli 2019 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (ERH) den
Sonderbericht Nr. 10/2019, der sich mit der Durchführung des EU-weiten
Bankenstresstests im Rahmen des der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) erteilten Mandats befasst. Laut des Berichts spiegele das gewählte,
makroökonomische Stressszenario sich verschlechternde wirtschaftliche
Bedingungen gegenüber dem Basisszenario wider, doch fiele der Schock weniger
schwerwiegend aus als ursprünglich angekündigt. Die negativen
Auswirkungen des Schocks waren auf mehrere große Volkswirtschaften konzentriert, von
denen die meisten in der letzten Rezession gut abschnitten, anstatt auf Länder,
die von dieser Krise am stärksten betroffen waren. Darüber hinaus waren die
Banken im Szenario keinen schweren finanziellen Schocks ausgesetzt, und
einige relevante Systemrisiken waren unzureichend berücksichtigt worden.
Aufgrund mangelnder Ressourcen und ihrer derzeitigen Governance-
Regelungen sei die EBA nicht in der Lage, „die Vergleichbarkeit und
Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse“ sicherzustellen, wie dies
in der Verordnung vorgesehen ist. Stattdessen sei sie gezwungen, sich in erster
Linie auf die nationalen Aufsichtsbehörden zu verlassen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass beim EBA-Stresstest Banken vor
dem Hintergrund eines Konjunkturabschwungs und weniger eines
Schocks, der primär vom Finanzsektor ausgeht, getestet wurden, obwohl
diese Art von Schock der Hauptauslöser bei der letzten großen Rezession
war?
Die Bundesregierung erachtet das Vorgehen des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) beim EBA (EU-
Bankenaufsichtsbehörde)-Stresstest als sinnvoll, im Vorfeld des EU-weiten
Bankenstresstests die Risikobereiche zu identifizieren, die aktuell für den
Finanzsektor wesentlich erscheinen.
Grundsätzlich können sich Risiken für den Finanzsektor aus verschiedenen
Einflussfaktoren und über unterschiedliche Wirkmechanismen ergeben. Der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12991
19. Wahlperiode 04.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Verwaltungsrat des ESRB identifizierte als Basis für die Kalibrierung des
adversen Stresstestszenarios im Rahmen des EU-weiten Bankenstresstests 2018
vier Hauptrisiken, die sowohl real- als auch finanzwirtschaftliche Aspekte
beinhalten:
• abrupte und umfangreiche Neubewertung der Risikoprämien an den
Finanzmärkten,
• negative Rückkopplungseffekte zwischen schwacher Rentabilität der
Banken und niedrigem nominalen Wachstum angesichts der strukturellen
Herausforderungen im EU-Bankensektor,
• Zweifel an der Nachhaltigkeit der öffentlichen und privaten Schulden bei
einer möglichen Neubewertung der Risikoprämien und zunehmender
politischer Fragmentierung und
• Liquiditätsrisiken im Nichtbanken-Finanzsektor mit potenziellen
Auswirkungen auf das breitere Finanzsystem.
Insoweit umfasste das Szenario „Schocks sowohl aus der Realwirtschaft als
auch aus dem Finanzsektor“ (vgl. Antworten der EBA im Anhang des ERH-
Sonderberichts 10/2019, Rz. 36).
2. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Schweregrad des EBA-
Stresstests nach Ansicht des ERH für eine Reihe von Variablen und eine
Reihe von Mitgliedstaaten deutlich geringer als während der Finanzkrise
war?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass auch die zuständige Arbeitsgruppe
des ESRB dieser Auffassung war?
Die Bundesregierung begrüßt, dass sich der Europäische Rechnungshof (ERH)
mit der Frage der Risikoadäquanz des EU-weiten Bankenstresstests
auseinandersetzt. Es ist eine wichtige Lehre aus der Finanzkrise, dass weder die Akteure
des Finanzmarkts noch die Aufsicht systemische Risiken ignorieren dürfen.
Ein Stresstest sollte nach Ansicht der Bundesregierung die aktuellen Risiken
umfassen, diese müssen nicht die gleichen sein wie bei der letzten Finanzkrise.
Der ESRB schätzte auch für den EU-weiten Bankenstresstest 2018 die zum
Zeitpunkt der Fertigstellung des adversen Szenarios aktuelle Risikolage ein und
identifizierte die in der Antwort zu Frage 1 genannten vier Hauptrisikofelder.
Darauf aufbauend wurde das adverse Szenario erstellt.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass es einen Dissens gab zwischen der
ESRB-Arbeitsgruppe und den ESRB-Entscheidungsgremien.
3. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des ERH,
nationale Zentralbanken und Aufsichtsbehörden würden zu starken
Einfluss auf die Ausgestaltung des Stressszenarios nehmen und damit die
Aussagekraft des Stresstests beeinträchtigen?
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass einzelne
Mitgliedstaaten zu starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Stresstestszenarios
nehmen.
In Bezug auf die Rolle der nationalen Behörden in den Beschlussorganen der
EBA sind zunächst die Europäische Zentralbank/EZB und die EBA als die
beiden für die Umsetzung des Regelwerks verantwortlichen Institutionen gefragt.
Die Europäische Kommission wird die Tätigkeit der EBA inklusive ihrer
Verwaltung bis 2022 erneut überprüfen und entscheiden, ob eine Verbesserung der
Verwaltung und des Regelwerks angezeigt ist.
4. Hat sich Deutschland in der Arbeitsgruppe des ESRB für einen höheren
oder für einen niedrigeren Schweregrad ausgesprochen?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung andere Mitgliedstaaten
positioniert?
Der Bundesregierung sind die Positionierungen der deutschen Mitglieder im
Verwaltungsrat des ESRB im Einzelnen nicht bekannt, da für die
Verwaltungsratsmitglieder die Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 8 der
ESRB-Verordnung gelten.
Ungeachtet dessen ist festzuhalten: Umfassende Stresstests sind ein wichtiges
Mittel der Bankenaufsicht, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems in
Bezug auf hypothetische Stressszenarien zu prüfen. Die Mitglieder des ESRB
sollen unparteiisch und im Interesse der Europäischen Union als Ganzes
agieren.
Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag des ERH, das Verfahren zur
Risikoermittlung und -aggregation verstärkt auf die Entwicklungen innerhalb
der EU auszurichten. Die Auswahl der relevantesten Risiken hat die EBA in
Absprache mit dem ESRB zu treffen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
5. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Umstand bei, dass der
EBA-Stresstest nach Erhebung des ERH für fünf von 28 Mitgliedstaaten
strenger, für 23 Mitgliedstaaten jedoch weniger stark als bei der
Finanzkrise war?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass für fünf Mitgliedstaaten das EBA-
Stressszenario um 10 Prozent bis 25 Prozent weniger streng ausgefallen
ist?
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die EBA der
Feststellung des ERH zustimmt (vgl. Antworten der EBA auf den
Sonderbericht des ERH zum unionsweiten Stresstest vom 27. Mai 2019, Rz. 109),
dass es ihr mit der derzeitigen Personalausstattung nicht möglich sei, die
entsprechenden Überprüfungen und Kontrollen selbst vorzunehmen?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die Risikolage des Finanzsektors verändert sich im Zeitablauf. Nach
Einschätzung des ESRB waren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Stresstestszenarios
für 2018 andere Faktoren maßgeblich als während Finanzkrise. Insofern
unterscheiden sich das Szenario und damit auch die Betroffenheit von einzelnen
Ländern und den dort ansässigen Instituten im Vergleich zu den spezifischen
Entwicklungen während der Finanzkrise. Die EBA weist in ihren Antworten
auf den Sonderbericht darauf hin, „dass die länderübergreifende Variation der
Schocks im Einklang mit der Stresstestdarstellung steht“ (vgl. Antworten der
EBA im Anhang des ERH-SonderberichtsERH 10/2019, Rz. 45).
Nach Ansicht der Bundesregierung sollte die EBA prüfen, inwieweit eine
Verstärkung der Kontrolle über das Stresstestverfahren für eine Verbesserung der
Gleichbehandlung unterschiedlicher Länder im Stresstest angemessen wäre.
Dabei wäre im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung darauf zu achten, dass
keine Doppelstrukturen in Bezug auf die im Rahmen der Qualitätssicherung
von den zuständigen Aufsichtsbehörden (bspw. Einheitlicher
Bankenaufsichtsmechanismus/SSM) geleisteten Arbeiten installiert werden.
Die Frage wird darüberhinaus so verstanden, dass auch nach dem Schweregrad
der Szenarien in Bezug auf die Belastung einzelner Institute gefragt wird. Der
EU-weite Bankenstresstest soll auch dazu dienen, neben systemischen auch
institutsindividuelle Risiken aufzudecken. Im Ergebnis fließen die Erkenntnisse
des Stresstests unter anderem in den insitutsindividuellen aufsichtlichen
Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation
Process, SREP) ein. Hierbei ist zu beachten, dass der Schweregrad der
Betroffenheit einzelner Institute nicht allein von den länderspezifischen
Szenarioannahmen abhängt, in denen das jeweilige Institut seinen Hauptsitz hat. Inwieweit
einzelne Institute von den länderspezifischen Annahmen betroffen sind, hängt
insbesondere von dem institutsspezifischen Portfolio und den Aktivitäten der
Institute in den verschiedenen vom Szenario erfassten Ländern ab.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die EBA der
Feststellung des ERH zustimmt, dass das derzeitige Bottom-up-Verfahren
um Top-down-Elemente ergänzt werden solle, es jedoch hierfür an
finanziellen Ressourcen mangele?
Welche Auswirkungen hat dies nach Ansicht der Bundesregierung auf die
Aussagekraft des derzeitigen EBA-Stresstests?
Die Bundesregierung begrüßt eine risikoadäquate Ausgestaltung des
Qualitätssicherungsprozesses. Die EBA sollte prüfen, inwieweit auf Basis der
Erfahrungen aus den vergangenen Stresstestübungen die Ergänzung des
bisherigen Bottom-up-Ansatzes durch Top-down-Elemente im Sinne
aufsichtseigener Prognosemodelle auf Basis der Institutsdaten für einzelne Teilbereiche des
Stresstests zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis beitragen könnte. Die
Frage, inwiefern die Methodik für künftige Stresstests um Top-down-Elemente
erweitert werden könnte, wird nach Kenntnis des Bundesministeriums der
Finanzen/BMF aktuell in den verantwortlichen Gremien der EBA diskutiert.
Nach Verständnis der Bundesregierung stehen dabei zunächst die Klärung
methodischer und konzeptioneller Fragen im Vordergrund, nicht aber in erster
Linie die zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
8. Welche deutschen Finanzinstitute wären nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Auswahl der Banken gemäß der Höhe der Aktiva ursprünglich
noch Gegenstand des EBA-Stresstests gewesen, waren es nach Ansicht des
ERH infolge eines Ad-hoc-Ausschlusses sodann nicht mehr (ERH-
Sonderbericht, Rz. 110)?
9. Welche anderen europäischen Finanzinstitute wären nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Auswahl der Banken gemäß der Höhe der Aktiva
ursprünglich noch Gegenstand des EBA-Stresstests gewesen, waren es
nach Ansicht des ERH infolge eines Ad-hoc-Ausschlusses sodann nicht
mehr (ERH-Sonderbericht, Rz. 110)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
In Bezug auf die konkrete Institutsauswahl sind die am EU-weiten
Bankenstresstest oder am EZB-internen Stresstest teilnehmenden Banken und
Bankengruppen seitens der EBA oder der EZB im Rahmen eines unabhängigen
Entscheidungsprozesses festzulegen. Banken und Bankengruppen, die am EU-
weiten Bankenstresstest 2018 teilgenommen haben, werden im Vorfeld jeweils
in der Methodologie-Unterlage der EBA aufgeführt (vgl. 2018 EU-Wide Stress
Test Methodological Note, S. 129 f.). Grundsätzlich sollten bedeutende Banken
und Bankengruppen innerhalb des SSM, die im Jahre 2018 nicht Teil des EU-
weiten Bankenstresstests der EBA waren, an dem auf der EBA-Methodik
basierenden SSM-internen Stresstest der EZB teilgenommen haben.
Seit November 2014 hat die EZB die Aufsicht über bedeutende Banken und
Bankengruppen innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single
Supervisory Mechanism, SSM) übernommen. Zu den Einzelheiten bezüglich der
Auswahl der teilnehmenden Institute aus dem Kreis der bedeutenden Banken
und Bankengruppen wäre daher die EZB als zuständige Aufsichtsbehörde
auskunftsberechtigt. Abgeordnete des Deutschen Bundestageskönnen auf Basis
des durch Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-VO)
eingerichteten Verfahrens Fragen zur Bankenaufsicht in Bezug auf bedeutende
Banken und Bankengruppen direkt an die EZB richten.
Der ERH empfiehlt im Kontext der in den Fragen 8 und 9 zitierten Randziffer
110 seines Sonderberichts 10/2019, dass die am EU-weiten Bankenstresstest
teilnehmenden Institute „auf der Grundlage des Risikos statt allein nach der
Größe ausgewählt werden“ sollten. Insoweit wird die Frage so verstanden, dass
hier nach der Adäquanz des Auswahlprozesses bezüglich des
Teilnehmerkreises am EU-weiten Bankenstresstest der EBA gefragt wird.
Grundsätzlich spricht aus Sicht der Bundesregierung nichts gegen eine
ergänzende Risikofokussierung im Auswahlprozess der teilnehmenden Institute.
Dabei ist zu beachten, dass die Auswahl der Banken nicht allein auf
Risikoindikatoren beruhen darf, die sich auf historische Daten stützen, um nicht
ausschließlich bereits „auffällige“ Banken auf den Prüfstand zu stellen. Hinzu
kommt, dass parallele Prüfungen durch verschiedene Aufsichtsbehörden
vermieden werden sollten. In der Eurozone führt die EZB beispielsweise parallel
zum EBA-Stresstest einen Bankenstresstest auf Basis der EBA-Methodik für
nahezu alle direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute durch, die nicht
bereits vom EBA-Stresstest erfasst sind. Für weniger bedeutende Institute
führen die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eigene Stresstests durch – in
Deutschland beispielsweise im Rahmen der sogenannten Niedrigzinsumfrage.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]