[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12443 –
Meldepflichten für den Kauf von Edelmetallen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den EU-
Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Im entsprechenden
Referentenentwurf für die Umsetzung sollen ab dem 10. Januar 2020 anonyme
Edelmetallgeschäfte, sogenannte Tafelgeschäfte, nur noch bis 2 000 Euro
getätigt werden dürfen. Oberhalb dieser Grenze sollen für Edelmetallhändler
künftig Meldepflichten gelten (
www.bundesfinanzministerium.de/Con
tent/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abtei
lung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtli
nie/1-Referentenentwurf.pdf?blob=publicationFile&v=4).
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert der
Edelmetalle, welche in Deutschland von Privatpersonen gehalten werden?
Wie hoch ist der Wert der Edelmetalle, welche in Deutschland von
staatlichen Institutionen gehalten werden (bitte nach Edelmetallart, z. B. Gold,
Silber, Platin aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Der Bilanzwert des von der Deutschen Bundesbank gehaltenen Goldes beläuft
sich per 31. Dezember 2018 auf 121 445 Mio. Euro.
2. Wie hoch war in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung das jährliche Volumen des Handels mit Edelmetallen in Deutschland
(bitte nach den einzelnen Jahren und Edelmetallen aufschlüsseln)?
Wie viel entfällt davon auf Privatpersonen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12969
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Wie hoch war in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung das jährliche Volumen des Tafelgeschäfts mit Edelmetallen in
Deutschland (bitte nach den einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im
Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung
liegen daher zum jährlichen Volumen des Tafelgeschäfts mit Edelmetallen in
Deutschland keine Erkenntnisse vor.
a) Wie viele Personen haben in Deutschland in den letzten fünf Jahren
über das anonyme Tafelgeschäft Edelmetalle gekauft?
b) Wie viele Einzeltransaktionen wurden in den letzten fünf Jahren im
Tafelgeschäft getätigt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
c) Welchen Anteil am Tafelgeschäft haben der Handel mit Gold, Silber
bzw. Platin?
Der genaue Anteil von Gold, Silber und Platin am Tafelgeschäft ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse
der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder im Nichtfinanzsektor lassen
darauf schließen, dass der weit überwiegende Anteil den Handel mit Gold
umfasst. Der Handel mit Silber und Platin ist demgegenüber wesentlich geringer.
4. Wie viele Edelmetallhändler gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell in Deutschland?
a) Wie viele davon betreiben Tafelgeschäfte?
Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im
Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Konkrete Daten zur
Anzahl der im Edelmetallhandel gemeldeten Gewerbebetriebe liegen bei den
Gewerbeaufsichtsämtern. In der Datenbank des Statistischen Bundesamtes
werden Daten zu Edelmetallhändlern nicht eigenständig erfasst (Überschneidung
z. B. mit Juwelieren und/oder Modeschmuckhändler). Der Bundesregierung
liegen daher keine Erkenntnisse vor.
b) Wie viele Edelmetallhändler waren nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in Geldwäschegeschäfte bzw.
Terrorismusfinanzierung verwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6b verwiesen.
5. Wie viele Edelmetallbesitzer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von Edelmetallhändlern in den letzten fünf Jahren namentlich registriert,
da sie Käufe über der bestehenden Obergrenze getätigt haben (bitte nach
den einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamte Menge
des von Edelmetallhändlern so registrierten Edelmetalls?
b) Wie viele Edelmetallbesitzer müssen nach Schätzungen der
Bundesregierung durch die neue Regelung zusätzlich namentlich registriert
werden?
Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im
Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Aufsichtsrechtliche
Erkenntnisse zur Anzahl der Edelmetallbesitzer, die Käufe über dem
Schwellenbetrag getätigt haben, und zur Menge des gehandelten Edelmetalls liegen der
Bundesregierung daher nicht vor.
Nach dem Geldwäschegesetz haben Edelmetallhändler − über konkrete
Verdachtsfälle hinaus − zudem zwar abhängig von der Höhe des einschlägigen
Schwellenbetrages ihre Vertragspartner zu identifizieren. Die Dokumentation
der von den verpflichteten Edelmetallhändler durchgeführten Identifizierungen
innerhalb ihres Geschäftsbetriebes ermöglicht jedoch keine statistische
Erfassung der Anzahl und des Umfangs der getätigten Geschäfte. Eine Pflicht zur
Erfassung dieser Geschäfte im Sinne der Fragestellung besteht nicht.
6. Wie viele Meldefälle für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung gab
es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren (bitte
nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu folgende Angaben vor:
Jahr Eingegangene
Verdachtsmeldungen
2008 7.349
2009 9.756
2010 11.712
2011 13.544
2012 15.496
2013 20.716
2014 25.980
2015 32.008
2016 45.597
2017 59.845
2018 77.252
Seit dem Jahr 2008 hat sich das jährliche Meldeaufkommen in Deutschland
verelffacht, was einen Trend der immer höheren Sensibilisierung und auch der
Automatisierung bei den großen Kreditinstituten und Finanzdienstleistern
widerspiegelt.
a) In wie vielen davon handelte es sich um tatsächliche Straftaten?
Die Beurteilung, ob ein Verhalten strafbar ist, obliegt den
Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Gerichten der Länder. Eine Rückmeldeverpflichtung
der Strafverfolgungsbehörden an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen besteht erst seit Mitte 2017. Ausweislich des Jahresberichts der
Financial Intelligence Unit (FIU) 2017 und 2018 handelte es sich bei etwa 2
Prozent der Rückmeldungen, die die FIU von den Staatsanwaltschaften gemäß
§ 42 Absatz 1 GwG erhalten hat, um Rückmeldungen, die Urteile, Strafbefehle
und Anklageschriften umfassen. Dies betrifft 474 Fälle für das Jahr 2017 und
275 Fälle für das Jahr 2018. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Rückmeldungen der Strafverfolgungsbehörden an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zum Verfahrensausgang zeitverzögert erfolgen. Die
vorgenannten Werte können sich daher – in Abhängigkeit von der jeweiligen
Verfahrensdauer und dem Verfahrensausgang – noch verändern.
b) In wie vielen Melde- bzw. Straffällen gab es einen Bezug zu
Edelmetallen?
Erkenntnisse zu möglichen Bezügen zum Edelmetallhandel liegen auf
Grundlage der Angaben in den Jahresberichten der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen für die Jahre 2009 bis 2011 sowie seit dem zweiten Halbjahr
2017 wie folgt vor:
Jahr Gesamtzahl
Verdachtsmeldungen
Verdachtsmeldungen mit
Bezug zu Edelmetallen
2008 7.349 33
2009 9.756 60
2010 11.712 394
2011 13.544 191
2012 15.496 –*
2013 20.716 –*
2014 25.980 –*
2015 32.008 –*
2016 45.597 –*
2017
(ab 26. Juni)
59.845 64*
2018 77.252 175
* – Für die Jahre 2012 bis zum ersten Halbjahr 2017 ist bei der vormaligen FIU
beim BKA keine entsprechende Erfassung erfolgt.
c) Wie häufig und in welchem Umfang wurde nach Kenntnissen der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren das Tafelgeschäft für
Geldwäsche benutzt?
Über die Häufigkeit der Nutzung sogenannter „Tafelgeschäfte“ zum Zwecke
der Geldwäsche liegen keine statistischen Daten vor.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, „dass insbesondere im
Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der
gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro
stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall
identifizierungsfrei eingekauft werden kann“ (siehe Referentenentwurf S. 53)?
Die Herabsetzung des Schwellenbetrages stützt sich auf Erkenntnisse der
Nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung, bei der Aufsichtsbehörden der
Länder ebenso wie Polizeien und Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ihre
Erkenntnisse eingebracht haben. Danach ist im Bereich Edelmetallhandel ein
starker Bargeldverkehr unterhalb des nach bisheriger Rechtslage geltenden
Schwellenbetrages von 10.000 Euro zu beobachten. Zugleich ist im Bereich des
Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen.
Edelmetalle bieten als Produkt – vergleichbar Bargeld – eine hohe Anonymität und
eignen sich zur Anlage großer Vermögenswerte bei überdurchschnittlicher
Wertstabilität, einfacher Verbringungsmöglichkeit und globaler Akzeptanz.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben einzelne Aufsichtsbehörden der
Länder im Rahmen von Prüfungen bei Edelmetallhändlern festgestellt, dass die
anonyme Abwicklung unterhalb des jeweils gültigen Schwellenbetrages
regelmäßig das Kerngeschäft eines Händlers bildet. Die Anzahl der Tafelgeschäfte
oberhalb des Schwellenwertes ist demgegenüber als verhältnismäßig gering
anzusehen. Insbesondere im Bereich des Goldhandels findet hierbei ein starker
Bargeldverkehr unterhalb des Schwellenbetrages statt. Anhand von geprüften
Kassenbelegen konnte in den Unternehmen zumeist eine sehr kurze zeitliche
Abfolge (im Minutenbereich) mit Käufen unterhalb des Schwellenbetrages
festgestellt werden. Es besteht in derartigen Konstellationen die Möglichkeit, dass
ein Käufer mehrere Transaktionen ausgeführt hat, um nicht durch das
entsprechend höhere Volumen einer einzelnen Transaktion den Schwellenbetrag zu
überschreiten und auf diese Weise die geldwäscherechtliche
Identifizierungspflicht zu umgehen.
Die offensive Werbung mit identifizierungsfreiem Erwerb von Edelmetall ist
über das Internet (z. B. in Suchmaschinen „Edelmetall Tafelgeschäft“)
allgemein zugänglich.
8. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung aus der niedrigeren
Obergrenze für Tafelgeschäfte?
Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung z. B. den Umfang der
Geldwäschegeschäfte, die durch die neue Obergrenze verhindert werden
würden?
Die Bundesregierung hat keine Obergrenze für Geschäfte im Edelmetallhandel
vorgeschlagen, sondern eine Herabsetzung des Schwellenbetrages für die nach
dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung des Vertragspartners und
für Pflichten im Risikomanagement. Dementsprechend zielt die Regelung nicht
auf die Verhinderung von Transaktionen, sondern auf die im Hinblick auf das
Geldwäscherisiko erforderliche Identifizierung.
Die Regelung ist insbesondere erforderlich, um mögliche Umgehungsgeschäfte
und die künstliche Aufsplittung von Transaktionen („Smurfing“) zu
unterbinden. Der Handel mit Gold ist aufgrund seiner beliebigen Stückelung von
Transaktionen ohne Wertverlust und die hohe Akzeptanz als Zahlungsmittelersatz
besonders anfällig für Geldwäsche. Mit der Herabsetzung wird ein
Schwellenbetrag gewählt, bei dem davon auszugehen ist, dass für Scheideanstalten und
Händler eine künstliche Verkleinerung des Abgabegewichts mit dem Ziel des
Unterschreitens der Schwelle wirtschaftlich unattraktiv erscheint.
9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die einmaligen
Kosten sein, die im Zusammenhang mit den neuen Sorgfalts- und
Meldepflichten für die Edelmetallhändler anfallen?
a) Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die laufenden
Kosten sein, die im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und
Meldepflichten für die Edelmetallhändler anfallen?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die entstehenden
Kosten an die Kunden weitergegeben werden würden?
Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht von
einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Anpassung des wirksamen
Risikomanagements sowie der Anpassung der Verfahren zur Einhaltung der
Sorgfaltspflichten in Höhe von ca. 163.500 Euro aus. Zu den entstehenden laufenden
Kosten liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. In Bezug auf die
Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 GwG entsteht aufgrund der
Anpassung des Schwellenbetrages kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Meldepflicht greift in Bezug auf sämtliche Geschäfte des Edelmetallhandels
unabhängig vom Erreichen eines Schwellenbetrages. Die Bundesregierung verfügt über
keine Kenntnisse, ob die entstehenden Kosten an die Kunden weitergegeben
werden.
10. Welche Länder in der Europäischen Union haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits Obergrenzen für Tafelgeschäfte von 2 000 Euro
oder niedriger?
a) Wie haben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung ähnliche
Geldwäscherichtlinien in anderen Ländern, wie zum Beispiel in
Frankreich, auf den Edelmetallmarkt ausgewirkt?
b) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche
Geldwäscherichtlinien in anderen Ländern, wie zum Beispiel Frankreich, auf
die Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung mit Hilfe von
Edelmetallen ausgewirkt?
Die deutschen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung finden ihren Ursprung in internationalen und europäischen
Vorgaben. Die europäischen Geldwäscherichtlinien sind Ausgangspunkt und
wesentliche Grundlage für das deutsche Geldwäscherecht. Soweit es sich um
Edelmetallhändler mit Sitz in einem Europäischen Mitgliedstaat wie z. B.
Frankreich handelt, unterliegt dieser den gleichen europaweit geltenden
Standards der Geldwäscherichtlinien.
Zu Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf Obergrenzen oder
Schwellenbeträge für Tafelgeschäfte wird auf die öffentlich zugänglichen
Rechtsquellen der betroffenen Mitgliedstaaten verwiesen. Die Bundesregierung
verweist darüber hinaus auf die Angaben der EU-Kommission zu Obergrenzen
der Mitgliedstaaten in ihrem Bericht zur Prüfung von
Barzahlungsbeschränkungen vom 12. Juni 2018 (
https://ec.europa.eu/info/node/82869 und https://
ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/final_report_stu
dy_on_an_eu_initative_ecorys_180206.pdf).
11. Welche Obergrenze für Tafelgesetze ist nach Kenntnis der
Bundesregierung in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie mindestens vorgesehen?
a) Geht die Bundesregierung über die mindestens vorgesehene
Obergrenze hinaus?
Wenn ja, wieso?
b) Geht die Bundesregierung über die mindestens vorgesehene
Obergrenze hinaus?
Wenn ja, wieso bemüht sich die Bundesregierung nicht um eine
einheitliche Obergrenze (z. B. bei der Ausarbeitung folgender EU-
Geldwäscherichtlinie)?
Die Fragen werden zusammen beantwortet. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe e der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie gelten Güterhändler, soweit
sie Zahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr in bar tätigen oder
entgegennehmen, als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Diese Vorgaben wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 umgesetzt.
Die Bundesregierung schlägt mit dem am 31. Juli 2019 beschlossenen Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie die Herabsetzung des Schwellenwertes im Hinblick auf
die Sorgfaltspflichten im Edelmetallhandel vor. Es handelt es sich nicht um
eine allgemeine Einschränkung anonymer Barzahlungsgeschäfte, sondern um
eine risikoorientierte Erweiterung der Sorgfaltspflichten von Edelmetallhändlern.
Die Herabsetzung des Schwellenbetrages stützt sich auf Erkenntnisse der
Nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung. Diese rein nationalen
Erkenntnisse bieten keine Grundlage für eine EU-weite Regelung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die letzte Änderung des
Geldwäschegesetzes vom 26. Juni 2017, bei der die Obergrenze von anonymen
Edelmetallgeschäften von 14 999,99 Euro auf 9 999,99 Euro gesenkt wurde?
a) Wie hat sich die letzte Änderung auf das Tafelgeschäft in Deutschland
ausgewirkt?
b) In welchem Umfang konnten Geldwäschegeschäfte via Edelmetall
dadurch nach Schätzungen der Bundesregierung verhindert werden?
Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen liegt in
der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine
aufsichtsrechtlichen Erkenntnisse zu den Fragen a. und b. zur Entwicklung des
Tafelgeschäfts und die Verhinderung von Geldwäschefällen vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]