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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
27.08.2019
Antwortdauer
11 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1244716.08.2019
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12447
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Daniela Kluckert, Torsten Herbst,
Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Bernd Reuther, Renata Alt, Jens Beeck,
Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge,
Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
Der Europäische Elektronische Mautdienst (EEMD bzw. engl. EETS) vereinfacht
die Mauterhebung und Mautabrechnung für Lkw in Europa, indem er Nutzern
den Zugang zum mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem
Vertrag und nur einem Bordgerät eines EETS-Anbieters ermöglicht. Er ergänzt die
nationalen elektronischen Mautdienste der Mitgliedstaaten und gewährleistet die
gemeinschaftsweite Interoperabilität der in den Ländern bereits vorhandenen und
künftig einzuführenden Mautsysteme für EETS-Nutzer.
Das Angebot der EETS-Anbieter beinhaltet vor allem auch in technologischer
Hinsicht eine zukunftsweisende Fortentwicklung. Durch die weitere
Digitalisierung, Automatisierung sowie verbesserte Datenerhebung werden Effizienz,
Transparenz und Steuerbarkeit der europäischen Verkehrsnetze gesteigert.
Seit dem Frühjahr 2019 sind erste EETS-Anbieter für die Erbringung
mautdienstbezogener Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zugelassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Aufnahme und zum aktuellen Umfang des Wirkbetriebs durch die bisher
zugelassenen EETS-Anbieter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vor?
2. Befinden sich, zusätzlich zu den bereits zugelassenen EETS-Anbietern
(Stand: 11. Juli 2019), noch weitere Anwärter im Registrierungs- bzw.
Zulassungsverfahren, und falls ja, aus welchen EU-Mitgliedstaaten stammen
diese?
3. Was sind die Pläne und Erwartungen der Bundesregierung für den EETS-
Markt in Deutschland?
4. Welcher Marktanteil für die Erfassung der Lkw-Mautgebühren in
Deutschland wird gemäß den Prognosen der Bundesregierung im Jahr 2021 auf die
Toll Collect GmbH und welcher auf EETS-Anbieter entfallen?
5. Welche Wichtigkeit misst die Bundesregierung der EETS-Technologie für
die Zukunftsfähigkeit des Transitlands Deutschland bei?
6. Plant die Bundesregierung eine Förderung in Bezug auf EETS-Technologie
in Deutschland, und wenn ja, in welcher Form, und in welchem Ausmaß?
7. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Marktöffnung für EETS-
Anbieter Potentiale, die Mautabwicklung in Deutschland kostengünstiger
darzustellen, insbesondere durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten
Erfassungsgeräte in Lkw?
8. Inwiefern garantiert die Bundesregierung offenen Marktzugang für
qualifizierte EETS-Anbieter, welche das Registrierungs- und Zulassungsverfahren
beim BAG erfolgreich durchlaufen haben?
9. Sieht die Bundesregierung aktuell Markteintrittsbarrieren für EETS-
Anbieter auf dem deutschen Markt, und falls ja, welche Maßnahmen unternimmt
die Bundesregierung zur Beseitigung dieser Barrieren?
10. Ist die Bundesregierung mit den in Deutschland operierenden EETS-
Anbietern in Kontakt was die Verbesserung der Marktbedingungen anbelangt, und
wenn ja, welche Veränderungen wurden bisher von Anbieterseite gefordert?
11. Sind die Marktbedingungen für den Betrieb von EETS für Anbieter und
Nutzer in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbar mit
denen in anderen EU-Mitgliedstaaten, und wenn nein, warum nicht?
12. Aus welchen Gründen hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nach
Kenntnis der Bundesregierung die EETS-Anbietervergütung von 0,75
Prozent der jeweiligen Mauteinahmen gemäß § 20 („Vergütung“) des aktuellen
EEMD-Zulassungsvertrags gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung
der EEMD-Zulassungsverordnung des Bundesamts für Güterverkehr vom
20. März 2019 festgesetzt (bitte nach der Berechnung aufschlüsseln)?
13. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EETS-
Anbietervergütung zur Vergütung, die die Toll Collect GmbH für die von ihr erbrachten
elektronischen Mauterhebungsdienste mittels Bordgeräten erhält, soweit ihre
Leistungen denen der EETS-Anbieter entsprechen, und wenn sich
Unterschiede ergeben, wodurch sind diese begründet?
14. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Artikel 7 der Richtlinie (EU)
2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019
über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung
von Straßenbenutzungsgebühren in der Union für eine Klarstellung der
Vergütungsregel für EETS-Anbieter im Hinblick auf die Vergütung von EETS-
Anbietern, insbesondere im Hinblick auf eine transparente,
diskriminierungsfreie und identische Methode der Berechnung?
15. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 14 Änderungsbedarf, und
wenn ja, welche Form von Änderung, und bis wann würde diese planmäßig
umgesetzt?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1271727.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12447 - Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 26. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12717
19. Wahlperiode 27.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta,
Daniela Kluckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12447 –
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Elektronische Mautdienst (EEMD bzw. engl. EETS)
vereinfacht die Mauterhebung und Mautabrechnung für Lkw in Europa, indem er
Nutzern den Zugang zum mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem
Vertrag und nur einem Bordgerät eines EETS-Anbieters ermöglicht. Er ergänzt
die nationalen elektronischen Mautdienste der Mitgliedstaaten und
gewährleistet die gemeinschaftsweite Interoperabilität der in den Ländern bereits
vorhandenen und künftig einzuführenden Mautsysteme für EETS-Nutzer.
Das Angebot der EETS-Anbieter beinhaltet vor allem auch in technologischer
Hinsicht eine zukunftsweisende Fortentwicklung. Durch die weitere
Digitalisierung, Automatisierung sowie verbesserte Datenerhebung werden Effizienz,
Transparenz und Steuerbarkeit der europäischen Verkehrsnetze gesteigert.
Seit dem Frühjahr 2019 sind erste EETS-Anbieter für die Erbringung
mautdienstbezogener Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zugelassen.
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Aufnahme und zum aktuellen Umfang des Wirkbetriebs durch die bisher
zugelassenen EETS-Anbieter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vor?
Die Telepass S.p.A. wurde am 15. April 2019 als erster Anbieter des europäischen
elektronischen Mautdienstes (EEMD/EETS, EETS-Anbieter) in Deutschland
zugelassen. Die Toll4Europe GmbH wurde am 15. Mai 2019 als zweiter EETS-
Anbieter in Deutschland zugelassen. Beide Unternehmen wirken seit ihrer
Zulassung an der Erhebung der Lkw-Maut in Deutschland mit.
2. Befinden sich, zusätzlich zu den bereits zugelassenen EETS-Anbietern
(Stand: 11. Juli 2019), noch weitere Anwärter im Registrierungs- bzw.
Zulassungsverfahren, und falls ja, aus welchen EU-Mitgliedstaaten stammen
diese?
Es befinden sich momentan keine EETS-Anbieter im Registrierungsverfahren
nach § 6 Mautsystemgesetz (MautSysG). Derzeit befinden sich vier EETS-
Anbieter im Zulassungsverfahren nach § 4c des Bundesfernstraßenmautgesetzes
(BFStrMG). Diese EETS-Anbieter sind in Deutschland, Frankreich und
Tschechien registriert.
3. Was sind die Pläne und Erwartungen der Bundesregierung für den EETS-
Markt in Deutschland?
4. Welcher Marktanteil für die Erfassung der Lkw-Mautgebühren in
Deutschland wird gemäß den Prognosen der Bundesregierung im Jahr 2021 auf die
Toll Collect GmbH und welcher auf EETS-Anbieter entfallen?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Entwicklung der Höhe des Marktanteils der EETS-Anbieter kann derzeit
keine verlässliche Prognose erfolgen, da sich der EETS-Markt noch im Aufbau
befindet.
5. Welche Wichtigkeit misst die Bundesregierung der EETS-Technologie für
die Zukunftsfähigkeit des Transitlands Deutschland bei?
Die Einführung des EETS kann für Nutzer des mautpflichtigen Straßennetzes
Europas einen Mehrwert darstellen, da dieser es ihnen ermöglicht, mit nur einem
Fahrzeuggerät, einem Vertrag mit einem Anbieter und nur einer Abrechnung die
elektronischen Mautsysteme Europas zu nutzen.
6. Plant die Bundesregierung eine Förderung in Bezug auf EETS-Technologie
in Deutschland, und wenn ja, in welcher Form, und in welchem Ausmaß?
Nein.
7. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Marktöffnung für EETS-
Anbieter Potentiale, die Mautabwicklung in Deutschland kostengünstiger
darzustellen, insbesondere durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten
Erfassungsgeräte in Lkw?
Derzeit sieht die Bundesregierung kein Potenzial zur Senkung der Kosten der
Mauterhebung durch den Markteintritt von EETS-Anbietern.
8. Inwiefern garantiert die Bundesregierung offenen Marktzugang für
qualifizierte EETS-Anbieter, welche das Registrierungs- und Zulassungsverfahren
beim BAG erfolgreich durchlaufen haben?
EETS-Anbieter haben nach § 10 Absatz 1 MautSysG i. V. m. § 4f Absatz 1
BFStrMG einen Anspruch auf Zulassung, sofern sie die Voraussetzungen
erfüllen. Insbesondere müssen sie nach § 4 MautSysG registriert sein und das
Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Das Bundesamt für Güterverkehr
als für den EETS in Deutschland zuständige Behörde schließt bei Vorliegen der
Voraussetzungen mit jedem EETS-Anbieter einen EETS-Zulassungsvertrag auf
Basis eines für alle EETS-Anbieter identischen Mustervertrags.
9. Sieht die Bundesregierung aktuell Markteintrittsbarrieren für EETS-
Anbieter auf dem deutschen Markt, und falls ja, welche Maßnahmen unternimmt
die Bundesregierung zur Beseitigung dieser Barrieren?
Die maßgeblichen Hindernisse für die Entwicklung eines EETS-Marktes waren
bislang die Vorgaben aus Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 6.
Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten 2009/750/EG, dass EETS-
Anbieter innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Registrierung sämtliche EETS-
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten abdecken müssen und die Entwicklung eines
tragfähigen Geschäftsmodells. Das Erfordernis zur Abdeckung aller EETS-
Gebiete wird durch die EETS-Richtlinie (EU) 2019/520 entfallen. Die Entwicklung
eines tragfähigen Geschäftsmodells liegt in der unternehmerischen
Verantwortung der EETS-Anbieter.
10. Ist die Bundesregierung mit den in Deutschland operierenden EETS-
Anbietern in Kontakt was die Verbesserung der Marktbedingungen anbelangt, und
wenn ja, welche Veränderungen wurden bisher von Anbieterseite gefordert?
Es werden laufend Gespräche mit EETS-Anbietern geführt.
11. Sind die Marktbedingungen für den Betrieb von EETS für Anbieter und
Nutzer in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbar mit
denen in anderen EU-Mitgliedstaaten, und wenn nein, warum nicht?
Die Marktbedingungen unterscheiden sich zwischen den EU-Mitgliedstaaten u. a.
im Hinblick auf die Höhe der Vergütung, den genauen Ablauf des
Zulassungsverfahrens und die technischen Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb
des EETS. Wesentliche Gründe dafür sind u. a. die jeweiligen Anforderungen an
die Anbieter selbst und ihre Dienstleistungen, unterschiedliche
Mauterhebungstechnologien und der Umstand, ob es ein bereits bestehendes Mautsystem in dem
jeweiligen Mitgliedstaat gibt oder ein solches erst im Aufbau ist.
12. Aus welchen Gründen hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nach
Kenntnis der Bundesregierung die EETS-Anbietervergütung von 0,75
Prozent der jeweiligen Mauteinahmen gemäß § 20 („Vergütung“) des aktuellen
EEMD-Zulassungsvertrags gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung
der EEMD-Zulassungsverordnung des Bundesamts für Güterverkehr vom
20. März 2019 festgesetzt (bitte nach der Berechnung aufschlüsseln)?
Nach deutscher Rechtsauffassung besteht derzeit auf Grundlage des europäischen
Rechts kein Anspruch der EETS-Anbieter auf Zahlung einer Vergütung durch
den Bund. Nach Gesprächen mit der Europäischen Kommission beinhalten die
Zulassungsverträge gleichwohl eine Vergütung, die die Kosten der
Mauterhebung in Deutschland insgesamt nicht erhöht. So kann weiterhin ein möglichst
großer Anteil der Mauteinnahmen in die Verbesserung der
Straßenverkehrsinfrastruktur investiert werden.
Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der derzeit realisierbaren Einsparungen
bei der Vergütung der Toll Collect GmbH im Fall des Wechsels von Nutzern von
der Toll Collect GmbH zu einem EETS-Anbieter ermittelt, abzüglich eines
Anteils der Kosten des Bundes für die Bereitstellung, den Betrieb und die
Instandhaltung des Mautsystems im Hinblick auf die EETS-Konformität.
13. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EETS-
Anbietervergütung zur Vergütung, die die Toll Collect GmbH für die von ihr erbrachten
elektronischen Mauterhebungsdienste mittels Bordgeräten erhält, soweit ihre
Leistungen denen der EETS-Anbieter entsprechen, und wenn sich
Unterschiede ergeben, wodurch sind diese begründet?
14. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Artikel 7 der Richtlinie (EU)
2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019
über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung
von Straßenbenutzungsgebühren in der Union für eine Klarstellung der
Vergütungsregel für EETS-Anbieter im Hinblick auf die Vergütung von EETS-
Anbietern, insbesondere im Hinblick auf eine transparente,
diskriminierungsfreie und identische Methode der Berechnung?
15. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 14 Änderungsbedarf, und
wenn ja, welche Form von Änderung, und bis wann würde diese planmäßig
umgesetzt?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 sind bis zum 19. Oktober 2021
umzusetzen. Dies umfasst auch die Anforderungen an das Verfahren für die
Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter in Artikel 7 der Richtlinie. Der konkrete
Änderungsbedarf kann erst nach Erlass der auf der Richtlinie basierenden
Durchführungsverordnung und der delegierten Verordnung festgestellt werden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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