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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
27.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1244716.08.2019
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12447
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Daniela Kluckert, Torsten Herbst,
Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Bernd Reuther, Renata Alt, Jens Beeck,
Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge,
Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Der Europäische Elektronische Mautdienst in Deutschland
Der Europäische Elektronische Mautdienst (EEMD bzw. engl. EETS) vereinfacht
die Mauterhebung und Mautabrechnung für Lkw in Europa, indem er Nutzern
den Zugang zum mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem
Vertrag und nur einem Bordgerät eines EETS-Anbieters ermöglicht. Er ergänzt die
nationalen elektronischen Mautdienste der Mitgliedstaaten und gewährleistet die
gemeinschaftsweite Interoperabilität der in den Ländern bereits vorhandenen und
künftig einzuführenden Mautsysteme für EETS-Nutzer.
Das Angebot der EETS-Anbieter beinhaltet vor allem auch in technologischer
Hinsicht eine zukunftsweisende Fortentwicklung. Durch die weitere
Digitalisierung, Automatisierung sowie verbesserte Datenerhebung werden Effizienz,
Transparenz und Steuerbarkeit der europäischen Verkehrsnetze gesteigert.
Seit dem Frühjahr 2019 sind erste EETS-Anbieter für die Erbringung
mautdienstbezogener Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zugelassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Aufnahme und zum aktuellen Umfang des Wirkbetriebs durch die bisher
zugelassenen EETS-Anbieter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vor?
2. Befinden sich, zusätzlich zu den bereits zugelassenen EETS-Anbietern
(Stand: 11. Juli 2019), noch weitere Anwärter im Registrierungs- bzw.
Zulassungsverfahren, und falls ja, aus welchen EU-Mitgliedstaaten stammen
diese?
3. Was sind die Pläne und Erwartungen der Bundesregierung für den EETS-
Markt in Deutschland?
4. Welcher Marktanteil für die Erfassung der Lkw-Mautgebühren in
Deutschland wird gemäß den Prognosen der Bundesregierung im Jahr 2021 auf die
Toll Collect GmbH und welcher auf EETS-Anbieter entfallen?
5. Welche Wichtigkeit misst die Bundesregierung der EETS-Technologie für
die Zukunftsfähigkeit des Transitlands Deutschland bei?
6. Plant die Bundesregierung eine Förderung in Bezug auf EETS-Technologie
in Deutschland, und wenn ja, in welcher Form, und in welchem Ausmaß?
7. Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Marktöffnung für EETS-
Anbieter Potentiale, die Mautabwicklung in Deutschland kostengünstiger
darzustellen, insbesondere durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten
Erfassungsgeräte in Lkw?
8. Inwiefern garantiert die Bundesregierung offenen Marktzugang für
qualifizierte EETS-Anbieter, welche das Registrierungs- und Zulassungsverfahren
beim BAG erfolgreich durchlaufen haben?
9. Sieht die Bundesregierung aktuell Markteintrittsbarrieren für EETS-
Anbieter auf dem deutschen Markt, und falls ja, welche Maßnahmen unternimmt
die Bundesregierung zur Beseitigung dieser Barrieren?
10. Ist die Bundesregierung mit den in Deutschland operierenden EETS-
Anbietern in Kontakt was die Verbesserung der Marktbedingungen anbelangt, und
wenn ja, welche Veränderungen wurden bisher von Anbieterseite gefordert?
11. Sind die Marktbedingungen für den Betrieb von EETS für Anbieter und
Nutzer in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbar mit
denen in anderen EU-Mitgliedstaaten, und wenn nein, warum nicht?
12. Aus welchen Gründen hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nach
Kenntnis der Bundesregierung die EETS-Anbietervergütung von 0,75
Prozent der jeweiligen Mauteinahmen gemäß § 20 („Vergütung“) des aktuellen
EEMD-Zulassungsvertrags gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung
der EEMD-Zulassungsverordnung des Bundesamts für Güterverkehr vom
20. März 2019 festgesetzt (bitte nach der Berechnung aufschlüsseln)?
13. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EETS-
Anbietervergütung zur Vergütung, die die Toll Collect GmbH für die von ihr erbrachten
elektronischen Mauterhebungsdienste mittels Bordgeräten erhält, soweit ihre
Leistungen denen der EETS-Anbieter entsprechen, und wenn sich
Unterschiede ergeben, wodurch sind diese begründet?
14. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Artikel 7 der Richtlinie (EU)
2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019
über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung
von Straßenbenutzungsgebühren in der Union für eine Klarstellung der
Vergütungsregel für EETS-Anbieter im Hinblick auf die Vergütung von EETS-
Anbietern, insbesondere im Hinblick auf eine transparente,
diskriminierungsfreie und identische Methode der Berechnung?
15. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 14 Änderungsbedarf, und
wenn ja, welche Form von Änderung, und bis wann würde diese planmäßig
umgesetzt?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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