[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1357
17. Wahlperiode 12. 04. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel
Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1177 –
Konflikt zwischen Radaranlagen der Bundeswehr und Windenergieanlagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es häufen sich die Meldungen darüber, dass die Neuerrichtung oder das
Repowering von Windenergieanlagen durch Einwendungen und sogar
Rechtsbehelfe der jeweiligen Wehrbereichsverwaltungen der Bundeswehr verhindert
werden. Die Windenergieanlagen würden – so die Wehrbereichsverwaltungen –
die Funktionstüchtigkeit von Radaranlagen stören. Betroffen seien sowohl
Radaranlagen der militärischen Flugsicherung als auch solche der
Landesverteidigung.
Erhebungen der Windbranche gehen inzwischen davon aus, dass infolge der
Einsprüche der Wehrbereichsverwaltungen auf Grund von Radar mehr als
1 200 MW Windenergieleistung nicht errichtet werden können. Dies
entspräche Investitionen in Höhe von ca. 1,5 Mrd. Euro. Diese Zahl beinhaltet noch
keine Repoweringprojekte und Absichten von Betreibern, die aufgrund von
befürchteten Einsprüchen der Bundeswehrverwaltung erst gar keinen
Bauantrag gestellt haben. Dieser Umstand ist umso problematischer vor dem
Hintergrund, dass sich die betroffenen Kommunen häufig in strukturschwachen
Regionen befinden. Ihnen gehen durch verhinderte Windenergieanlagen
Einnahmen in Form von Gewerbesteuern und auch zukunftsfähige Arbeitsplätze
verloren.
Konflikte zwischen militärischem Radar und der Windenergienutzung sind in
den vergangenen Jahren bereits in Schleswig-Holstein und Niedersachsen
aufgetreten. In jüngster Zeit häufen sich diese Fälle jedoch auch in anderen
Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, so zum Beispiel im Kreis Düren. Dort
drohen Einsprüche der Wehrbereichsverwaltung zum Beispiel Repowering-
Projekte in der Windnutzungsfläche von Nideggen-Schmidt zu verhindern. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 7. April 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1357 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. In welchem Umkreis von Radaranlagen zur Flugsicherung und/oder zur
Luftabwehr stellen Windenergieanlagen ein Störpotential dar, und aus
welchen Gründen?
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es im Erfassungsbereich von
militärischen und zivilen Radaranlagen zu Einschränkungen der
Radarabdeckung des Luftraumes kommen. Das Spektrum dieser Einschränkungen
reicht von Positionsungenauigkeiten der Flugzieldarstellung bis zu temporären
Verlusten von Flugzielen über den Zeitraum von mehreren Radarumdrehungen.
Windenergieanlagen stellen im Gebiet der Radarerfassung ein Störpotential dar.
Ob und in welchem Umfang eine Störung auftritt, ist abhängig u. a. von der Art
der Radaranlage und ihrer technischen Auslegung, der Entfernung zu einer
Windenergieanlage, der Höhe, der Größe, der Bauart und der Anzahl der
Windenergieanlagen sowie von topographischen Gegebenheiten und Wetterlagen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung das Gefährdungspotential und die
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Aufgaben von Flugsicherung
und Landesverteidigung?
Das Gefährdungspotential und die Auswirkungen der Windenergieanlagen
werden durch die geltenden rechtlichen Regelungen bisher in einem
vertretbaren Rahmen gehalten. Der Schutz der Flugsicherungseinrichtungen wird
durch § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und die Sicherheit der
Hindernissituation durch § 12 ff. LuftVG hergestellt. Die zunehmend größeren
und höheren, bis ca. 200 m über Grund geplanten neuen Windenergieanlagen
überschreiten die bisher üblichen Höhen allerdings deutlich und stellen aus
Sicht der Hindernisgrenzen und des Anlagenschutzes eine neue
Herausforderung dar.
Beim Bau bzw. Repowering von Windenergieanlagen ist darauf zu achten, dass
damit einhergehende Einschränkungen im militärischen Übungsbetrieb vor
dem Hintergrund der gesamtstaatlichen Verantwortung für eine bestmögliche
Vorbereitung der Soldatinnen und Soldaten auf die oftmals mit Gefahr für Leib
und Leben verbundenen Einsätze sowie die Erfüllung des Auftrages zur
Sicherheit im Luftraum sehr genau betrachtet und sorgfältig abgewogen werden. Die
zur Erfüllung der Luftverteidigung und der militärischen Flugsicherung
eingesetzten Radarsysteme werden in ihrer Erfassung in unterschiedlicher
Ausprägung durch Windenergieanlagen gestört. Bei Luftverteidigungsradaren werden
vorwiegend Verschattungseffekte und Positionsungenauigkeiten (Streuung)
durch Windenergieanlagen beobachtet. Flugsicherungsradare hingegen können
Windenergieanlagen als bewegliche Flugziele detektieren, mit der Folge, dass
eine Unterscheidung zwischen einzelnen Luftfahrzeugen und
Windenergieanlagen nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus kommt es zu Lücken in der
Erfassung von Flugzielen. Aufgrund der unterschiedlichen
Aufgabenwahrnehmung durch die militärische Flugsicherung und den Einsatzführungsdienst
sowie unterschiedlicher Radaranlagentypen sind bei der Bewertung von
Bauvorhaben unterschiedliche technische und operationelle Kriterien
heranzuziehen. Störungen, die eine zuverlässige Flugzielerfassung beeinträchtigen,
stellen ein Gefährdungspotential dar.
3. Welche konkreten Sicherheitsrisiken gehen nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Luftfahrt und Luftraumüberwachung von diesen
Störungen differenziert nach Sicht- und Instrumentenflugregeln aus?
Die Sicherheitsrisiken für den Sichtflugbetrieb sind, da hierbei die üblichen
Freigrenzen von 100 m über Grund durchstoßen werden, gravierend und nur
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1357mit zusätzlichen Maßnahmen, wie z. B. einer Hindernisbefeuerung,
einigermaßen zu begrenzen.
Für den Instrumentenflugbetrieb werden geringere Risiken gesehen, da § 18a
LuftVG die Möglichkeit bietet, die Entstehung des Risikos zu verhindern.
Die Einschränkung der Radarerfassung durch Windenergieanlagen und die
damit einhergehende Verringerung von Entdeckungswahrscheinlichkeit und
Bestimmbarkeit von Position und Flugverhalten eines Flugobjektes kann für
die Auftragserfüllung der Luftverteidigung eine nicht hinnehmbare
Einschränkung zur Folge haben.
Windenergieanlagen stören dabei nicht grundsätzlich, sondern bauartbedingt
unterschiedlich stark. Die Störwirkung wird nicht nur durch die
Reflexionsintensität allein bestimmt, sondern u. a. auch durch die Rotordrehzahl einer
Windenergieanlage und die Form der Rotorblätter, ist somit auch abhängig vom
Hersteller.
4. Inwiefern existieren einheitliche Bewertungs-/Handlungsempfehlungen
für den Umgang mit Windenergieanlagen in der Nähe von Radaranlagen
für die Bundeswehr?
Wenn diese existieren, mit welchem konkreten Inhalt?
Im Rahmen der Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes wird in der Bundeswehr
nach den Vorgaben des Allgemeinen Umdrucks 51 „Schutzbereiche von
Funkstellen“ vorgegangen. Dieser regelt im Grundsatz die Festlegung von
Schutzbereichen u. a. auch für Radaranlagen. Alle Anträge auf Genehmigung von
Windenergieanlagen in Schutzbereichen sind einer Einzelfallprüfung zu
unterwerfen, da örtliche Gegebenheiten wie Geländeart, Geländebewuchs und
Bebauung als wesentliche Entscheidungsfaktoren die einzuhaltenden Abstände im
Sinne einer Vereinbarkeit von Windenergienutzung und Radarbetrieb
bestimmen. Es ist deshalb nicht möglich, allgemeingültige Abstände hierfür zu
benennen.
5. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Differenzierungen zwischen
der Beeinträchtigung von Flugsicherungs- und Landesverteidigungsradar
durch Windenergieanlagen, und wenn ja, wie sehen diese aus?
Für zivile Flugsicherungszwecke wird vorrangig das Sekundärradar verwendet.
Die Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen sind hierbei anderer Natur
als bei Primärradaranlagen.
Die Primärradaranlagen der zivilen Flugsicherung stellen ein Sicherheitsnetz
dar, das beim Ausfall der entsprechenden Komponenten bei der Flugsicherung
am Boden oder an Bord eines Luftfahrzeuges zur Verwendung kommt. Während
Primärradaranlagen Objekte ohne deren Mitwirkung aufgrund ihrer
physikalischen Rückstrahlfläche erfassen, sendet beim Sekundärradar eine
Flugsicherungsbodenstation eine Abfrage aus, die vom Transponder des Luftfahrzeugs
aktiv beantwortet werden muss.
Für militärische Radare wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 16
verwiesen.
Drucksache 17/1357 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die veröffentlichten An- und
Abflugverfahren (AIP Mil und _AIP Ziv) bei der Störungs- bzw.
Gefährdungsprognose durch die Bundeswehr berücksichtigt?
Ja
7. Ab welcher Höhe der Windenergieanlagen, ggf. in Abhängigkeit zur
Entfernung der Radaranlage, treten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Störungen auf?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung auch zu Störungen von
Radaranlagen zur Überwachung des zivilen Luftverkehrs?
Wenn ja, in welchem Umkreis der Anlagen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen zu den
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Radarsysteme der
Bundeswehr vor, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind diese
gekommen?
Der Bundesregierung liegen entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen
vor. Diese Studien belegen, dass von Windenergieanlagen bauartbedingt
unterschiedlich starke physikalische Störeffekte ausgehen.
10. Bei welchen Windenergieprojekten hat die Bundeswehrverwaltung seit
dem Jahr 2005 in Genehmigungsverfahren Bedenken wegen der Störung
von Radaranlagen geäußert bzw. ihre Zustimmung zu dem Antrag
verweigert (bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Anlagen und installierter
Leistung in Megawatt)?
In Harmshagen vier, Nordkampen elf, Selmsdorf vier, Sabow zwei,
Hohenkirchen drei, Bomlitz neun, Altenbruch neun, Elze fünf, Nindorf zwei, Rüstringen
sieben, Mistorf drei, Utgast zwei, Klein Stavern zwei, Barkow zwei,
Altenbruch neun, Uchte zehn, Ostenfeld zwei, Groß Pravtshagen eine, Gägelow
zwei, Hasewede sechs, Lüdingworth vier, Wiesmoor 22, Bagband zwei,
Panneboe 14, Hohegaste zwölf, Baarsen fünf, Simonsberg vier, Stolzenau drei,
Friedland vier, Barnekow zwei, Gilten drei, Wolthausen zwei, Wagenfeld drei,
Holtriem zwei, Aurich sechs, Gleina 25, Holzdorf 47, Metelen drei, Zülpich
fünf, Hollich eine, Neuenkirchen drei, Herzogenrath eine, Alsdorf eine,
Hückelhoven drei, Neuenbeken eine, Lichtenau zwei, Elsdorf zwei,
Baesweiler-Ost eine, Beverungen zwei, Bad Münstereifel eine, Alsdorf zwei,
Bedburg-Hau eine, Büchel vier, Fritzlar 30, Auenhausen sieben, Ramstein drei,
Weikersheim-Neubronn zwei, Werbachhausen eine, Hardheim-Erfeld eine,
Ummendorf-Fischbach eine, Walldürn-Altheim eine, Ingelfingen-
Dörrenzimmern vier und Berghülen eine.
Angaben zu der Megawattleistung dieser Anlagen liegen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/135711. Welche dieser Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
realisiert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Bei welchen Projekten wurden Modifikationen bei den
Windenergieanlagen (z. B. geringere Höhen, Verschiebung der Anlagenstandorte)
vorgenommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Welche Projekte wurden zunächst abgelehnt und dann doch realisiert?
Kronprinzenkoog, Friedrichskoog, Kaiser-Wilhelm-Koog, Dithmarschen,
Dieksanderkoog, Trennewurth, Hedwigenkoog, Bernau, Neukirchen, Metelen,
Zülpich, Hollich, Herzogenrath, Hückelhoven, Neuenbeken, Lichtenau, Elsdorf,
Baesweiler-Ost, Bedburg-Hau, Werbachhausen, Hardheim-Erfeld, Ummendorf-
Fischbach und Ingelfingen-Dörrenzimmern.
14. Mit welcher Begründung wurden die Ablehnungen aufgehoben?
Die Ablehnungen wurden mit folgenden Begründungen aufgehoben:
Reduzierung der Anlagenzahl, Verschiebungen der Anlagenstandorte,
Änderung des Anlagentyps, signaturtechnische Gutachten.
15. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, bei welchen
Windenergieprojekten zivile Luftverkehrseinrichtungen (einschließlich der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) ablehnende Stellungnahmen mit
der Begründung der Störung von Radaranlagen abgegeben haben (bitte
um Nennung der einzelnen Projekte, der Anzahl der Anlagen und
installierter Leistung in Megawatt)?
Bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH werden keine Statistiken über
ergangene Stellungnahmen geführt, die die angefragten Informationen aus
diesem Bereich liefern würden. Zum Jahr 2009 kann ausgeführt werden, dass
sechs von insgesamt 488 vorgelegten Vorhaben teilweise abgelehnt wurden.
Über die Leistung abgelehnter Anlagen liegen keine Informationen vor.
16. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehr bei der Flugsicherung vorwiegend
das sogenannte Primärradar verwendet, und nicht, wie in nahezu allen
anderen NATO-Staaten üblich, das sogenannte Sekundärradar auf
Transponderbasis, welches in diesen Ländern nur in seltenen Fällen von dem
zweidimensionalen Primärradar unterstützt wird?
Wenn ja, warum?
Die Bundeswehr verwendet bei der Flugsicherung sowohl das „Primärradar“ als
auch das „Sekundärradar“. Die gegenwärtige Luftraumstruktur um
Militärflugplätze erlaubt es, ohne eine Funkkontaktaufnahme mit der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle und Schalten eines Transponders in den Nahbereich bzw.
Zuständigkeitsbereich des Militärflugplatzes einzufliegen. Unter diesen
Rahmenbedingungen ist die sichere Durchführung einer radargestützten
Flugverkehrskontrolle im Nahbereich von Militärflugplätzen nur mittels einer
verlässlichen Primärradarerfassung von Luftfahrzeugen ohne Transponderabstrah-
Drucksache 17/1357 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelung möglich. Im Rahmen der Landesverteidigung ist es unerlässlich, zur
Sicherstellung eines lückenlosen Luftlagebildes auch sogenannte nicht
kooperierende Teilnehmer am Luftverkehr, also Luftfahrzeuge ohne bzw. mit nicht
aktivem Transponder, zu erfassen. Die uneingeschränkte Fähigkeit zur
Primärradarerfassung für die Luftraumüberwachung ist damit zur Erfüllung des
Verteidigungsauftrages zwingend erforderlich.
17. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehrverwaltung bei der Stellungnahme
zu Windparkprojekten, die sich im Einflussbereich des
Flugsicherungsradars befinden, die Beurteilung überwiegend auf das sogenannte
Primärradar abstützt, und nicht wie in der praktischen Arbeit auf Primär- und
Sekundärradar?
Wenn ja, warum?
Ja. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Ist es zutreffend, dass Windenergieanlagen keinen störenden Einfluss auf
das sogenannte Sekundärradar auf Transponderbasis ausüben?
Wenn ja, warum verwendet die Bundeswehr nicht ebenfalls das
Sekundärradar auf Transponderbasis?
Der Betrieb von Windenergieanlagen wirkt sich störend auf alle
elektromagnetischen Wellen und damit jede Art von Radartechnik aus. Die Störeffekte auf
das „Sekundärradar“ sind physikalisch bedingt jedoch deutlich geringer als auf
das „Primärradar“. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der im
Luftraum der Bundesrepublik Deutschland verkehrenden Luftfahrzeuge ohne
Transpondertechnik vor?
Falls ja, bitte eine Differenzierung nach militärischen, zivilen Verkehrs-
und sonstigen (insbesondere Sport-)Flugzeugen vornehmen.
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. Bei der
Bundeswehr verfügen alle bemannten Luftfahrzeuge über Transpondertechnik.
20. Ist es zutreffend, dass Windenergieanlagen über ein wesentlich geringeres
Störpotential für die Radarsysteme der US-Airforce (z. B. an dem
Flughafen Rammstein) verfügen und die US-Airforce aus diesem Grund keine
Einwände gegenüber dem Aufbau von Windenergieanlagen in der
Umgebung ihrer Flughäfen in Deutschland erhebt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, worin unterscheiden sich die Einwände der US-Airforce von
denen der Bundeswehr?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang Radargeräte der
US-Streitkräfte in Deutschland durch Windenergieanlagen gestört werden. Den
US-Streitkräften in Deutschland obliegt nicht der verfassungsrechtliche
Auftrag nach Artikel 87a des Grundgesetzes zum Schutz des Deutschen Luftraums.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/135721. Welche Radarsysteme verwenden die anderen in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Radarsystemen der in
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vor.
22. Bei welchen dieser Systeme führen Windenergieanlagen zu Störungen
beim Radar?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. In welchen Fällen ist es nach Kenntnis der Bundesregierung von
ausländischen Streitkräften zu Einsprüchen gegen die Errichtung von
Windenergieanlagen gekommen, die mit der Störung von Radaranlagen
begründet wurden?
In drei Fällen am US-Militärflugplatz Ramstein.
24. Ist es zutreffend, dass ab dem Jahr 2010 die Radargeräte vom Typ
ASR 910 durch neue digitale Radartechnik vom Typ ASR-S ersetzt
werden sollen, und falls ja, wann wird dieser Austauschprozess nach
Erkenntnissen der Bundesregierung flächendeckend abgeschlossen sein?
Die Radaranlagen vom Typ ASR 910 werden beginnend ab 2010 durch
Anlagen des Typs ASR-S ersetzt. Der Abschluss der Umrüstung an den
Militärflugplätzen der Bundeswehr ist für 2015 geplant.
25. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, ob
Windenergieanlagen einen störenden Einfluss auf Radaranlagen vom neuen Typ ASR-S
ausüben können?
Die physikalischen, aus dem Betrieb von Windenergieanlagen resultierenden
Störgrößen sind für analoge und digitale Radaranlagen identisch. Digitale
Radargeräte sind aufgrund der angewandten Signalverarbeitung empfindlicher
als analoge Radargeräte, wodurch Störungen durch Windenergieanlagen in der
Radarerfassung vom Prinzip her stärker ins Gewicht fallen. Nach Aussagen der
Industrie soll es möglich sein, durch technische Maßnahmen die Störungen von
Windenergieanlagen auf digitale Radargeräte beherrschbar zu machen. Diese
Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bislang messtechnisch noch
nicht validiert.
26. Trifft es zu, dass diese oder andere moderne Radaranlagen unter anderem
durch Computermodellierung Hindernisse bzw. Störungen
„wegmodellieren“ können?
Ist dies auch bei der Radartechnik vom Typ ASR 910 möglich?
Die grundsätzliche Möglichkeit, die Störeinflüsse durch Windenergieanlagen
auf digitale Radare durch technische Maßnahmen zu reduzieren, sind
anerkannt. Von dem digitalen Radargerät ASR-S erhofft sich die Bundesregierung
eine erste technische Verbesserung der Vereinbarkeit von Windenergieanlagen
mit militärischen Radaranlagen. Im Rahmen eines durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unterstützten
Forschungsvorhabens „Verbesserung der Verträglichkeit von Windenergieanlagen
Drucksache 17/1357 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebezüglich Radaranlagen der Flugsicherung und Landesverteidigung“ hat die
Firma EADS unter anderem das Radarkonzept ASR-ES entwickelt. Die
technische Entwicklung besteht im Kern aus einer neuen Antenne sowie einer
verbesserten Signal- und Datenverarbeitungskomponente und einem neu entwickelten
Klassifizierungs- und Tracking-Verfahren. Die Firma EADS erwartet, dass
Windenergieanlagen im Erfassungsbereich eines Radars vom Typ ASR-ES
kaum noch Störwirkungen entfalten. Der messtechnische Nachweis ist bisher
allerdings noch nicht erbracht. Quantitative Aussagen zur Verbesserung der
Verträglichkeit von Windenergieanlagen mit einer Radaranlage ASR-ES
gegenüber der ASR-S werden durch ein derzeit laufendes und durch das BMU
unterstütztes Forschungsvorhaben der Firma EADS erwartet. Die
Radarweiterentwicklung ist dabei so konzipiert, dass sich ASR-S-Radargeräte auch
nachträglich damit aufrüsten lassen. Eine Um-/Nachrüstung der Anlagen vom Typ
ASR 910 mit der Möglichkeit einer Computermodellierung ist nach Aussagen
der Industrie nicht möglich.
27. Wenn von Windenergieanlagen kein störender Einfluss auf dieses
Radarsystem zu erwarten ist, wird die Bundeswehrverwaltung ihre bisherigen
Einsprüche gegen die Errichtung von Windenergieanlagen
aufrechterhalten?
Wenn ja, warum?
Nein
28. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehrverwaltung bei verschiedenen
Windenergieprojekten einen entgegenstehenden öffentlichen Belang
geltend gemacht hat, obwohl sich die geplante Windenergieanlage außerhalb
des im Allgemeinen Umdruck Nr. 51 für den Anlagentyp ASR 910
„Siemens 1990“ vorgesehenen Interessenbereichs von 18 Kilometern
(Flugsicherungsradar) bzw. 35 Kilometern (Landesverteidigungsradar) befand?
Wenn ja, warum und bei welchen Anlagen?
Ja, aus Gründen der Topographie. Dies war bei den Anlagen in Metelen,
Ochtrup, Bad Münstereifel-Schönau, Berghülen und Ingelfingen-Dörrenzimmern
der Fall.
29. Hat sich dieser Umdruck geändert?
Wenn ja, inwieweit haben sich die physikalischen Erkenntnisse geändert?
Der mit Datum vom 14. März 2002 erlassene Allgemeine Umdruck (AU 51)
wurde am 23. Mai 2008 durch eine neue Version ersetzt. Derzeit befindet sich
der AU 51 erneut in einem Änderungsprozess. Der Änderungsbedarf basiert auf
aktuellen Erkenntnissen von EUROCONTROL und aus Studien des BMU.
30. Ist es zutreffend, dass in anderen NATO-Staaten (z. B. Belgien) trotz
Verwendung gleichartiger Luftverteidigungsradaranlagen der
Interessenbereich der dortigen Militärverwaltung statt auf 35 km nur auf einen Radius
von 20 km festgelegt ist?
Wenn ja, wie lässt sich das erklären?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu diesbezüglichen
Regelungen in anderen NATO-Staaten vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/135731. Welche Rechtsprechung ist bisher zu dem Thema Windenergieanlagen
und Radar ergangen?
Die Bundesregierung führt keine Statistiken über gerichtliche Entscheidungen
zum Thema Windenergie und Radar. Die folgenden Gerichtsurteile sind der
Bundesregierung bekannt:
Bundesverwaltungsgericht – Az 4 B 58/06 vom 5. September 2006 und Az IV
C 30.65 vom 16. Juli 1965, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az 3
S 914/05 vom 16. Mai 2006, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen –
Az 11 A 5502/99 vom 19. Februar 2001, Sächsisches Oberverwaltungsgericht –
Az 1 D 3/03 vom 25. Oktober 2006, Thüringer Oberverwaltungsgericht – Az 1
KO 304/06 vom 19. März 2008 und Az 1 KO 89/07 vom 30. September 2009,
Verwaltungsgericht Aachen – Az 6K 71/07 vom 15. November 2007 und Az
6K 1367/07 vom 15. Juli 2008, Verwaltungsgericht Ansbach – Az AN 11 K
06.02507 vom 4. Juni 2008, Verwaltungsgericht Augsburg Az Au 5 K 07.569
vom 17. März 2008, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az 10 K 2817/02 vom
25. Januar 2006, Verwaltungsgericht Minden – Az 2 K 2441/97 vom 28.
Oktober 1999 und Az 11 K 352/09 vom 13. Januar 2010, Verwaltungsgericht
Stuttgart – Az 13 K 3565/04 vom 8. März 2005.
32. Ist es möglich, dass durch Repoweringmaßnahmen (Ersatz kleiner
schnell drehender durch große langsam drehende WEA) die Störeinflüsse
verringert werden?
Kleine Windenergieanlagen zeigen aufgrund der höheren Rotordrehzahl
gegenüber militärischen Flugsicherungsradaren eine höhere Störwirkung als größere
Windenergieanlagen. Durch Repowering wird der Gesamtumfang an
bestehenden alten Windenergieanlagen reduziert. Damit kann grundsätzlich eine
positive Wirkung erzielt werden, vor allem dann, wenn eine hohe Anzahl kleiner
Anlagen in aus Radarsicht eher ungünstigen Gebieten durch große Anlagen in
aus Radarsicht günstigeren Gebieten, bei gleichzeitiger Reduzierung der
Gesamtanzahl der Windenergieanlagen, ausgetauscht werden können.
33. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehrverwaltung Rechtsbehelfe
(Widersprüche, Anfechtungsklagen) gegen Genehmigungen für
Windenergieanlagen und Normenkontrollklagen gegen Bebauungspläne für
Windenergieanlagen bei Gericht eingereicht hat (bitte um Nennung der einzelnen
Projekte und Anzahl der Anlagen)?
Ja. Projekte in Baarsen gegen eine Anlage, in Neuenwalde gegen fünf Anlagen,
in Großefehn Bagband gegen zwei Anlagen, in Dornum Westeraccum bisher
gegen eine Anlage, in Loccum gegen fünf Anlagen, in Doberlug-Kirchhain
gegen zwei Anlagen.
34. Ist es zutreffend, dass sich die Bundeswehrverwaltung durch externe
Anwaltskanzleien vertreten lässt?
Sind die Wehrbereichsverwaltungen durch das Bundesministerium der
Verteidigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen und Beauftragung von
Anwaltskanzleien im eigenen Namen hierzu bevollmächtigt?
In Einzelfällen werden von den Wehrbereichsverwaltungen in eigener
Zuständigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Anwaltskanzleien
beauftragt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]