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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien
(insgesamt 7 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
19.09.2019
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1252721.08.2019
Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12527
19. Wahlperiode 21.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Ulla Jelpke, Niema Movassat,
Petra Pau, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den
Bundesministerien
Die Bundesregierung berichtet seit 2008 an den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung.
Sie stellt die Berichte seit 2014 auch in ihrem Internetangebot öffentlich zur
Verfügung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des
öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der
Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 regelt nähere Einzelheiten zum Einsatz externer Personen.
Externe Person ist danach, wer „außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem
Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines
bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist“. Die Personen
sollen danach regelmäßig nicht über sechs Monate eingesetzt werden.
Notwendiges Fachwissen der Bundesverwaltung soll grundsätzlich durch eigenes Personal
abgedeckt werden.
Nicht erfasst von der Definition der externen Personen werden „entgeltliche
Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand
haben und befristete Arbeitsverträge“ (vgl. ebenda).
Nicht erfasst werden von der Definition auch solche Personen, die direkt zuvor
bei Interessenverbänden oder Unternehmen beschäftigt waren, jedoch (nur)
aktuell kein Anstellungsverhältnis mehr dort haben. Wenn solche Personen in den
Bundesministerien nur vorübergehend beschäftigt sind, stellt sich nach Ansicht
der Fragesteller die Frage möglicher Interessenkonflikte im Hinblick auf die
Einflussnahme auf Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen
wie etwa die Vergabe von Aufträgen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet beschäftigt,
die direkt zuvor bei einem Interessenverband oder Interessenverein,
Branchenverband, oder sonst einer im Geschäftsbereich des jeweiligen
Bundesministeriums tätigen Interessenvertretung beschäftigt waren, und in welcher
Funktion jeweils?
2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr möglicher
Interessenkonflikte bei Beschäftigten oder Beauftragten, die zuvor oder mit einem
vertraglichen Rückkehranspruch bei den in Frage 1 genannten Verbänden oder
sonstigen juristischen Personen beschäftigt waren, die entgeltlich im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums tätig sind (bitte begründen)?
3. Durch welche Maßnahmen schließt die Bundesregierung ggf. aus, dass
solche Beschäftigte in den Bundesministerien mit Gesetzentwürfen oder
Rechtsverordnungen inhaltlich befasst werden (im Rahmen der
Entwurfserstellung, Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt
vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt
waren, der vom konkreten Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder
der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann?
4. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den
Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Gesetzentwürfen oder
Rechtsverordnungen befasst (im Rahmen der Entwurfserstellung, Vorarbeiten,
Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem externen
Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom
Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich
betroffen ist oder sein kann?
5. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den
Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Einzelentscheidungen (wie
etwa der Vergabe von Aufträgen) befasst, die direkt vorher bei einem
externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der von der
Einzelentscheidung betroffen ist, also beispielsweise profitiert?
6. Inwiefern haben Beschäftigte und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
der Bundesministerien und der Bundesbehörden (etwa Gutachterinnen oder
Gutachter) die Pflicht, das Bundesministerium oder die Bundesbehörden
über mögliche Interessenverknüpfungen oder mögliche Interessenkonflikte
durch frühere oder bestehende Verbindungen aufzuklären (bitte detailliert
darstellen)?
7. In wie vielen Fällen haben Beschäftigte oder Auftragnehmerinnen und
Auftragnehmer ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde über
Interessenverknüpfungen und Interessenkonflikte informiert?
Berlin, den 5. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1336719.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12527 - Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Ulla
Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12527 –
Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den
Bundesministerien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung berichtet seit 2008 an den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages über den Einsatz externer Personen in der
Bundesverwaltung. Sie stellt die Berichte seit 2014 auch in ihrem Internetangebot öffentlich
zur Verfügung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von
außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der
Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 regelt nähere Einzelheiten zum Einsatz
externer Personen. Externe Person ist danach, wer „außerhalb des öffentlichen
Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter
Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der
Bundesverwaltung tätig ist“. Die Personen sollen danach regelmäßig nicht über sechs
Monate eingesetzt werden. Notwendiges Fachwissen der Bundesverwaltung soll
grundsätzlich durch eigenes Personal abgedeckt werden.
Nicht erfasst von der Definition der externen Personen werden „entgeltliche
Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum
Gegenstand haben und befristete Arbeitsverträge“ (vgl. ebenda).
Nicht erfasst werden von der Definition auch solche Personen, die direkt
zuvor bei Interessenverbänden oder Unternehmen beschäftigt waren, jedoch
(nur) aktuell kein Anstellungsverhältnis mehr dort haben. Wenn solche
Personen in den Bundesministerien nur vorübergehend beschäftigt sind, stellt sich
nach Ansicht der Fragesteller die Frage möglicher Interessenkonflikte im
Hinblick auf die Einflussnahme auf Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen und
Einzelmaßnahmen wie etwa die Vergabe von Aufträgen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die Vorbemerkung der Fragesteller erwähnt ausdrücklich „Personen, die in den
Bundesministerien nur vorrübergehend beschäftigt sind“. Daher wurden bei der
Beantwortung der Frage 1 nur solche Beschäftigungsverhältnisse erfasst, die
nicht entfristet wurden, daher vorrübergehend waren und eine Rückkehr zum
vorherigen Arbeitgeber ermöglichten. Grundsätzlich ist zu sagen, dass in den
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13367
19. Wahlperiode 19.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Personalveraltungssystemen der Bundesministerien die Vorbeschäftigungen
nicht flächendeckend systematisch erfasst werden und die Bezeichnungen
Interessenverband, Interessenverein, Branchenverband oder Interessenvertretung
keine Erfassungskriterien sind.
Für befristet Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
vorrangig nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie den
besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil
Verwaltung/BT-V). Gemäß § 41 Satz 1 TVöD BT-V haben Tarifbeschäftigte die im
Rahmen ihres Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und
ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes, in deren
Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bekennen, § 41 S. 2 TVöD BT-V.
1. Wie viele Personen sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet
beschäftigt, die direkt zuvor bei einem Interessenverband oder Interessenverein,
Branchenverband, oder sonst einer im Geschäftsbereich des jeweiligen
Bundesministeriums tätigen Interessenvertretung beschäftigt waren, und in
welcher Funktion jeweils?
Es wird auf die untenstehende Tabelle verwiesen.
Bundesministerium
Anzahl der befristet Beschäftigten,
die direkt zuvor bei einem
Interessenverband, -verein,
Branchenverband oder sonst einer im
Geschäftsbereich des jeweiligen
Bundesministeriums tätigen
Interessenvertretung beschäftigt waren
Funktion
BMJV 1 Projektassistenz Digitale
Medien
BMZ 5 Referent/Referentin
BMAS 1 Referent/Referentin
BMG 1 Referent/Referentin
Weitere Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht
vor.
2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr möglicher
Interessenkonflikte bei Beschäftigten oder Beauftragten, die zuvor oder mit einem
vertraglichen Rückkehranspruch bei den in Frage 1 genannten Verbänden oder
sonstigen juristischen Personen beschäftigt waren, die entgeltlich im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums tätig sind (bitte begründen)?
3. Durch welche Maßnahmen schließt die Bundesregierung ggf. aus, dass
solche Beschäftigte in den Bundesministerien mit Gesetzentwürfen oder
Rechtsverordnungen inhaltlich befasst werden (im Rahmen der
Entwurfserstellung, Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die
direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem
beauftragt waren, der vom konkreten Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs
oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt über zahlreiche Instrumente und Regelungen, um
mögliche oder tatsächliche Interessenskonflikte zu handhaben.
In Bezug auf Verwaltungsverfahren gilt für die Betreffenden die
Unterrichtungspflicht nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die
Vermeidung von Interessenkonflikten im Vergabeverfahren regelt § 6 der
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Hiernach besteht ein
Interessenkonflikt für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens
beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen
können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder
persönliches Interesse haben, das Ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im
Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Solche Personen
dürfen am Vergabeverfahren nicht mitwirken.
Darüber hinaus findet bei dienstlichen Handlungen generell der für alle
Beschäftigten geltende Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 zur
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung
vom 30. Juli 2004) Anwendung. Dieser verpflichtet die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu prüfen, ob Privatinteressen einschließlich Interessen von Dritten,
denen sie sich verbunden fühlen, zu einer Kollision mit ihren Dienstpflichten
führen. Im Falle einer solchen Kollision müssen sie die/den Vorgesetze/n
informieren (Erläuterungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 zur Richtlinie).
Ist eine Tätigkeit als besonders korruptionsgefährdet gemäß der Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung
eingestuft, gelten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie Mehr-Augen-Prinzip und
Sicherstellung der Transparenz von Entscheidungen (Ziffer der 3 Richtlinie zur
Korruptionsprävention). Arbeitsplätze, die die Vergabe öffentlicher Aufträge
beinhalten, werden in der Regel als besonders korruptionsgefährdet im Sinne
der Richtlinie eingestuft.
Zudem verbieten die Regelungen des § 3 Absatz 2 TVöD die Annahme von
Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen in
Bezug auf ihre Tätigkeit und verpflichten die Beschäftigten, im Fall eines
Angebots von derartigen Vergünstigungen dies dem Arbeitgeber unverzüglich
anzuzeigen. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in
der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 – Az. D I 3 – 210 170/1 – und
das BMI-Rundschreiben vom 22. Dezember 2005 – Az. D II 2 – 220 210-2/0 –
führen dies näher aus.
4. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den
Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Gesetzentwürfen oder
Rechtsverordnungen befasst (im Rahmen der Entwurfserstellung,
Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem
externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom
Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung
grundsätzlich betroffen ist oder sein kann?
5. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den
Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Einzelentscheidungen
(wie etwa der Vergabe von Aufträgen) befasst, die direkt vorher bei einem
externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der von der
Einzelentscheidung betroffen ist, also beispielsweise profitiert?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung führt
keine statistischen Auswertungen oder Aufzeichnungen ihrer befristet
Beschäftigten bezogen auf ihre aktuelle Tätigkeit im Zusammenhang mit einer früheren
Verwendung. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese
Beschäftigten mit Vorhaben (mit)betraut sind, die Bezugspunkte zu ihrer
unmittelbar vorherigen Tätigkeit aufweisen.
6. Inwiefern haben Beschäftigte und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
der Bundesministerien und der Bundesbehörden (etwa Gutachterinnen oder
Gutachter) die Pflicht, das Bundesministerium oder die Bundesbehörden
über mögliche Interessenverknüpfungen oder mögliche Interessenkonflikte
durch frühere oder bestehende Verbindungen aufzuklären (bitte detailliert
darstellen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
7. In wie vielen Fällen haben Beschäftigte oder Auftragnehmerinnen und
Auftragnehmer ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde über
Interessenverknüpfungen und Interessenkonflikte informiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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