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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
05.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1253521.08.2019
Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12535
19. Wahlperiode 21.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert,
René Springer, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, Martin Hebner,
Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen
Die Träger der gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche
Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die
Pensionsfonds und weitere mitteilungspflichtige Versicherungs- bzw.
Vorsorgeunternehmen haben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, vgl. § 22a Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EstG; www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html). Die
Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung muss bis Ende Februar des Folgejahres auf
elektronischem Wege erfolgen, vgl. § 93c der Abgabenordnung (AO; www.
gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html).
Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der genannten Frist
übermittelt, so ist nach § 22a Absatz 5 Satz 1 EStG für jeden angefangenen Monat, in
dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro
für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten.
Von der Erhebung ist nach § 22a Absatz 5 Satz 3 EStG abzusehen, soweit die
Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu
vertreten hat, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015 - 5 K
10235/13 – , RN 15, juris. Das Verspätungsgeld kann je Veranlagungszeitraum
maximal 50 000 Euro betragen, vgl. § 22a Absatz 5 Satz 5 EStG.
Es gibt nach Kenntnis der Fragesteller Anhaltspunkte dafür, dass es in der Praxis
Probleme mit der fristgerechten und vollständigen Übermittlung der
Rentenbezugsmitteilungen gibt. So wird in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes
vom 4. Juli 2019 auf drei aktuelle Urteile des X. Senats des Bundesfinanzhofs
(BFH) hingewiesen (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=41084), in denen die Erhebung von
Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen
als verfassungsgemäß und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßend eingestuft wurden.
Nach § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) der mitteilungspflichtigen Stelle ggf. auf deren Anfrage neben der
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch den beim BZSt gespeicherten
Geburtstag des Leistungsempfängers, allerdings nur soweit es sich bei der
mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
handelt. Für die anderen in § 22a Absatz 1 EStG aufgeführten mitteilungspflichtigen
Stellen (z. B. Versicherungsunternehmen, berufsständische
Versorgungseinrichtungen, Anbieter von Riester-Verträgen) soll jedoch keine Abfrage des
Geburtsdatums möglich sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verspätungsgelder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
der Einführung der Verspätungsgelder festgesetzt worden (bitte tabellarisch
aufgliedern nach Veranlagungszeiträumen)?
2. Wie verteilen sich die zur Frage 1 angeführten Verspätungsgelder auf die
nach § 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie
a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Landwirtschaftliche Alterskasse,
c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen,
d) die Pensionskassen,
e) die Pensionsfonds,
f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b EstG anbieten, und
g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe des
durchschnittlichen Verspätungsgeldes (bitte tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen
und soweit möglich auch nach der Art der betroffenen Versicherungs- bzw.
Vorsorgeunternehmen i. S. v. § 22a EstG aufgliedern)?
4. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verspätungsgelder mit
dem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 Euro festgesetzt (bitte tabellarisch
nach Veranlagungszeiträumen aufgliedern)?
5. Wie verteilen sich die in Frage 4 angeführten maximalen Verspätungsgelder
i. H. v. 50 000 Euro auf die nach § 22 a EStG mitteilungspflichtigen
Unternehmen, wie
a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Landwirtschaftliche Alterskasse,
c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen,
d) die Pensionskassen,
e) die Pensionsfonds,
f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b EstG anbieten, und
g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG?
6. Wie viele Verfahren zu Verspätungsgeldern waren bzw. sind nach Kenntnis
der Bundesregierung beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte nach den
Eingangsjahren aufgliedern)?
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Probleme bei der fristgerechten
Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen neun Jahre nach deren
Einführung noch anhaltend oder im Wesentlichen ausgeräumt (bitte die
Entwicklung erläutern)?
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenqualität der
Rentenbezugsmitteilungen entwickelt, und auf welchem Stand ist sie derzeit
(bitte soweit möglich unter Angabe von Prozentzahlen zur Fehlerquote
erläutern)?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlichen
Sanktionsmöglichkeiten zu den Rentenbezugsmitteilungen, insbesondere den
Verspätungsgeldern, Veränderungen?
10. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Abfragemöglichkeit des beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Geburtsdatum des Steuerpflichtigen auf die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung begrenzt, vgl. § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG (bitte erläutern)?
11. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Erweiterung der Abfragemöglichkeit
zum beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum auf
alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 22a Absatz 1 EStG (bitte
erläutern)?
Berlin, den 2. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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