[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt,
Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12535 –
Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Träger der gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche
Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen,
die Pensionsfonds und weitere mitteilungspflichtige Versicherungs- bzw.
Vorsorgeunternehmen haben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen
(ZfA) Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, vgl. § 22a Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EstG;
www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html).
Die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung muss bis Ende Februar des
Folgejahres auf elektronischem Wege erfolgen, vgl. § 93c der
Abgabenordnung (AO;
www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html).
Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der genannten Frist
übermittelt, so ist nach § 22a Absatz 5 Satz 1 EStG für jeden angefangenen Monat,
in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von
10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu
entrichten. Von der Erhebung ist nach § 22a Absatz 5 Satz 3 EStG abzusehen,
soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der
Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.
November 2015 – 5 K 10235/13 –, RN 15, juris. Das Verspätungsgeld kann je
Veranlagungszeitraum maximal 50 000 Euro betragen, vgl. § 22a Absatz 5 Satz 5
EStG.
Es gibt nach Kenntnis der Fragesteller Anhaltspunkte dafür, dass es in der
Praxis Probleme mit der fristgerechten und vollständigen Übermittlung der
Rentenbezugsmitteilungen gibt. So wird in der Pressemitteilung des
Bundesfinanzhofes vom 4. Juli 2019 auf drei aktuelle Urteile des X. Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/
rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=41084), in
denen die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte
Rentenbezugsmitteilungen als verfassungsgemäß und insbesondere nicht
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend eingestuft wurden.
Nach § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) der mitteilungspflichtigen Stelle ggf. auf deren Anfrage neben
der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch den beim BZSt
gespeicherten Geburtstag des Leistungsempfängers, allerdings nur soweit es sich
bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozial-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13007
19. Wahlperiode 05.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
versicherung handelt. Für die anderen in § 22a Absatz 1 EStG aufgeführten
mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Versicherungsunternehmen,
berufsständische Versorgungseinrichtungen, Anbieter von Riester-Verträgen) soll jedoch
keine Abfrage des Geburtsdatums möglich sein.
1. Wie viele Verspätungsgelder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
der Einführung der Verspätungsgelder festgesetzt worden (bitte
tabellarisch aufgliedern nach Veranlagungszeiträumen)?
Seit Einführung des § 22a Absatz 5 EStG wurde in 422 Fällen ein
Verspätungsgeld festgesetzt (Stand: 22. August 2019). Die Anzahl der Festsetzungen
aufgegliedert nach Veranlagungsjahr kann der folgenden Tabelle entnommen
werden:
Veranlagungsjahr Anzahl der Festsetzungen
2011 54
2012 82
2013 64
2014 80
2015 69
2016 63
2017 10
2018 0
Für das Veranlagungsjahr 2017 sind noch nicht alle Prüfungen abgeschlossen,
sodass diesbezüglich noch Verspätungsgeldbescheide hinzukommen können.
Für das Veranlagungsjahr 2018 ist bislang noch kein Verspätungsgeld
festgesetzt worden.
2. Wie verteilen sich die zur Frage 1 angeführten Verspätungsgelder auf die
nach § 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie
a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Landwirtschaftliche Alterskasse,
c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen,
d) die Pensionskassen,
e) die Pensionsfonds,
f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b EstG anbieten, und
g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG?
Die bisher festgesetzten Verspätungsgelder verteilen sich wie folgt auf die nach
§ 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen:
mitteilungspflichtige Unternehmen Anzahl
Gesetzliche Rentenversicherungsträger 11
Landwirtschaftliche Alterskasse 1
Berufsständische Versorgungseinrichtungen 63
Pensionskassen 105
Pensionsfonds 18
Versicherungsunternehmen 89
Sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 135
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe des
durchschnittlichen Verspätungsgeldes (bitte tabellarisch nach
Veranlagungszeiträumen und soweit möglich auch nach der Art der betroffenen
Versicherungs- bzw. Vorsorgeunternehmen i. S. v. § 22a EstG
aufgliedern)?
Über alle zurückliegenden Jahre betrachtet wurde durchschnittlich ein
Verspätungsgeld in Höhe von 14.143 Euro festgesetzt. Die Aufgliederung nach
Veranlagungsjahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Veranlagungsjahr Durchschnittliches Verspätungsgeld in
Euro
2011 22.960
2012 17.610
2013 18.752
2014 15.669
2015 9.700
2016 2.534
2017 193
Die Aufgliederung nach der Art der mitteilungspflichtigen Stellen kann der
folgenden Tabelle entnommen werden:
Art der mitteilungspflichtigen Stelle Durchschnittliches Ver-spätungsgeld in Euro
Gesetzliche Rentenversicherungsträger 50.000
Landwirtschaftliche Alterskasse 50.000
Berufsständische Versorgungseinrichtungen 11.507
Pensionskassen 21.034
Pensionsfonds 15.821
Versicherungsunternehmen 15.195
Sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 5.909
4. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verspätungsgelder
mit dem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 Euro festgesetzt (bitte
tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen aufgliedern)?
Ein Verspätungsgeld in Höhe der gesetzlichen Kappungsgrenze von 50.000
Euro wurde in 82 Fällen festgesetzt.
Die Aufgliederung nach Veranlagungsjahren kann der folgenden Tabelle
entnommen werden:
Veranlagungsjahr Anzahl
2011 19
2012 21
2013 16
2014 18
2015 8
Für die Veranlagungsjahre 2016, 2017 und 2018 wurde noch kein
Verspätungsgeld in dieser Höhe festgesetzt.
5. Wie verteilen sich die in Frage 4 angeführten maximalen
Verspätungsgelder i. H. v. 50 000 Euro auf die nach § 22 a EStG
mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie
a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) die Landwirtschaftliche Alterskasse,
c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen,
d) die Pensionskassen,
e) die Pensionsfonds,
f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b EstG anbieten, und
g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG?
Die Festsetzungen von Verspätungsgeld in Höhe der gesetzlichen
Kappungsgrenze von 50.000 Euro verteilen sich wie folgt:
Art der mitteilungspflichtigen Stelle Anzahl
Träger gesetzlicher Rentenversicherung 11
Landwirtschaftliche Alterskasse 1
Berufsständische Versorgungseinrichtungen 10
Pensionskassen 29
Pensionsfonds 5
Versicherungsunternehmen 16
sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 10
6. Wie viele Verfahren zu Verspätungsgeldern waren bzw. sind nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte nach den
Eingangsjahren aufgliedern)?
Beim Bundesfinanzhof waren bzw. sind acht Revisionsverfahren zum
Verspätungsgeld anhängig. Davon sind mit Stand vom 22. August 2019 vier Verfahren
abgeschlossen und vier Verfahren noch anhängig.
Die Aufgliederung nach Eingangsjahren kann der folgenden Tabelle
entnommen werden:
Eingangsjahr Anzahl der Verfahren
2016 1
2017 4
2018 1
2019 2
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Probleme bei der
fristgerechten Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen neun Jahre nach
deren Einführung noch anhaltend oder im Wesentlichen ausgeräumt (bitte
die Entwicklung erläutern)?
Betrachtet man im Rentenbezugsmitteilungsverfahren die Erstmeldungen aller
MZ01-Datensätze – also ohne Berichtigungen und Stornierungen –, ist die
Verspätungsquote von anfänglich rund 13 Prozent für das Veranlagungsjahr 2010
über rund 2 Prozent für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 auf unter 0,5
Prozent für das Veranlagungsjahr 2018 gesunken.
Die absolute und prozentuale Entwicklung der Verspätungen im
Rentenbezugsmitteilungsverfahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Veranlagungsjahr
Anzahl MZ01
Erstmeldungen
Anzahl
verfristeter MZ01
Prozentualer
Anteil
2018 36.895.618 180.374 0,4889
2017 36.212.463 269.452 0,7441
2016 35.666.591 466.689 1,3085
2015 35.213.176 647.002 1,8374
2014 34.813.179 569.079 1,6347
2013 34.431.370 638.329 1,8539
2012 35.855.279 1.641.026 4,5768
2011 34.535.173 2.234.105 6,4691
2010 32.255.924 4.175.759 12,9457
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenqualität der
Rentenbezugsmitteilungen entwickelt, und auf welchem Stand ist sie
derzeit (bitte soweit möglich unter Angabe von Prozentzahlen zur
Fehlerquote erläutern)?
Die Datenqualität der Rentenbezugsmitteilungen hat sich, gemessen an der
Quote automatischer Fehlerabweisungen im maschinellen Verfahren, verbessert
(MZ01-Eingänge einschließlich Berichtigungen und Stornierungen). Das
Verhältnis zwischen technisch fehlerfreiem Datensatzeingang und mit Fehler
abgewiesenen Datensätzen ist von rund 3 bis 5 Prozent in den Jahren 2011 bis 2013
auf unter oder knapp über einem Prozent in den Jahren 2014 bis 2018
gesunken.
Die absolute und prozentuale Entwicklung der Fehlerabweisungen im
Rentenmitteilungsverfahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Übermittlungsjahr
MZ01-
Eingänge
Fehler
Abweisungen
Fehlerfreier
Eingang
Fehlerquote
in %
2018 36.649.950 396.134 36.253.816 1,08 %
2017 36.595.483 121.859 36.473.624 0,33 %
2016 35.610.258 172.743 35.437.515 0,49 %
2015 35.214.257 367.389 34.846.868 1,04 %
2014 36.008.188 306.786 35.701.402 0,85 %
2013 38.217.417 2.042.422 36.174.995 5,34 %
2012 34.108.589 872.566 33.236.023 2,56 %
2011 43.650.626 2.280.257 41.370.369 5,22 %
Summe 296.054.768 6.560.156 289.494.612 2,22 %
9. Beabsichtigt die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlichen
Sanktionsmöglichkeiten zu den Rentenbezugsmitteilungen, insbesondere den
Verspätungsgeldern, Veränderungen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen ersten zum Thema Verspätungsgeld
ergangenen Urteilen, die aus diesem Jahr datieren, die Erhebung von
Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen als
verfassungsgemäß angesehen, und zwar auch unter Beleuchtung des Aspekts
einer vermeintlichen Doppelbestrafung aufgrund der Bußgeldvorschrift des
§ 50f EStG. Insbesondere hat der BFH einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit – sowohl im Hinblick auf die Belastung der
mitteilungspflichtigen Stellen in Bezug auf das Meldeverfahren als auch in Bezug auf das
Erhebungsverfahren des Verspätungsgeldes an sich – verneint. Vor diesem
Hintergrund ergibt sich kein Änderungsbedarf an den gesetzlichen Regelungen.
10. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Abfragemöglichkeit des beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Geburtsdatum des Steuerpflichtigen auf die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung begrenzt, vgl. § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG (bitte
erläutern)?
Zur Verbesserung der Datenqualität wird den mitteilungspflichtigen Stellen im
Rahmen des bestehenden Maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) – soweit es
sich um Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt – seit Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1679) neben der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.)
auch der beim BZSt gespeicherte Tag der Geburt des Steuerpflichtigen (§ 139b
Absatz 3 Nummer 8 AO) mitgeteilt, wenn das in der Anfrage angegebene
Geburtsdatum von dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten Tag der Geburt
abweicht und für die weitere Datenübermittlung mit der Finanzverwaltung
benötigt wird (§ 22a Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Regelung in § 22a Absatz 2 Satz 2
EStG dient der Verfahrensverbesserung in den elektronischen
Bescheinigungsverfahren und im Rentenbezugsmitteilungsverfahren.
Die Einschränkung in § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG auf Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung beruht darauf, dass nach § 33a des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Geburtsdatum
maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten
oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es
sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des
Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieses
Geburtsdatum kann von dem beim BZSt gespeicherten Datum (Tag der Geburt)
abweichen, da nach den melderechtlichen Vorschriften eine Berichtigung des im
Melderegister erfassten Geburtsdatums zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist. Bei den anderen mitteilungspflichtigen Stellen stellt sich dieses Problem
insoweit nicht und bedurfte daher auch keiner gesonderten Regelung.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Erweiterung der
Abfragemöglichkeit zum beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum
auf alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 22a Absatz 1 EStG (bitte
erläutern)?
Eine über den Personenkreis der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
hinausgehende Möglichkeit der Übermittlung des in der IdNr.-Datenbank
gespeicherten Tages der Geburt wurde u. a. auch aus datenschutzrechtlichen
Gründen abgelehnt, da hierfür keine hinreichende Notwendigkeit erkennbar ist.
Denn vor der Nutzung des MAV steht die Verpflichtung des
Leistungsempfängers, der mitteilungspflichtigen Stelle seine IdNr. sowie den Tag seiner Geburt
mitzuteilen. In § 22a Absatz 2 Satz 1 EstG wird geregelt, dass die
übermittelnden Stellen vorrangig an den Steuerpflichtigen herantreten, um die
erforderlichen Daten zu ermitteln.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]