[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1322
17. Wahlperiode 08. 04. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz,
Ute Koczy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1178 –
Stand und Inhalt der Verhandlungen zum Anti-Counterfeiting Trade Agreement
(ACTA) und Gewährleistung von Transparenz durch die Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die seit Juni 2008 zwischen der EU und ihren 27 Mitgliedstaaten, Australien,
Japan, Kanada, der Republik Korea, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur,
der Schweiz und den USA andauernden Verhandlungen über das „Anti-
Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) haben zum Ziel, internationale
Regelungen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverhandlungen durchzusetzen. Die
Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
In ihrer Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Alexander Alvaro vom
13. Januar 2010 bzw. vom 8. Februar 2010 versicherte die Europäische
Kommission mit dem Hinweis darauf, dass im Zuge der Verhandlungen auch über
strafrechtliche Maßnahmen beraten werde, dass auch die Mitgliedstaaten eng in
die Verhandlungen einbezogen würden. Die Bundesregierung ist mit dem
Status eines Beobachters direkt an den Verhandlungsrunden beteiligt. Darüber
hinaus nimmt sie über den Sonderausschuss nach Artikel 207 Absatz 3
Unterabsatz 3 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV; ehemaliger 133-Ausschuss) Einfluss auf die
Verhandlungsposition der EU.
Die Verhandlungen über das ACTA sollen nach Aussagen der Bundesregierung
so früh wie möglich im Jahr 2010 abgeschlossen werden. Nach wie vor wird
sowohl von Abgeordneten des Deutschen Bundestages als auch des Europäischen
Parlaments, von Seiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten, von
Unternehmensverbänden und von Seiten der Öffentlichkeit eine unzureichende
Transparenz bezüglich der Verhandlungen kritisiert. So ist u. a. das genaue
Verhandlungsmandat bis heute unbekannt. Über den konkreten Stand und den
Inhalt der Verhandlungen kursieren – auch durch einzelne an die Öffentlichkeit
gelangte Verhandlungstexte – unterschiedlichste Verlautbarungen. Laut
Medienberichten drängten bei vergangenen Verhandlungsrunden einzelne
Verhandlungspartner auf eine internationale Übereinkunft, welche u. a.
Netzsperren, eine weitreichende Haftungspflicht für Internetserviceprovider und
Schadenersatzzahlungen als Mittel zur Bekämpfung von
Urheberrechtsverletzungen, d. h. neue zivil- und strafrechtliche Regelungen, die direkte Aus- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 6. April 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1322 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewirkungen auf die Rechtssysteme der Nationalstaaten hätten, beinhalten. So
stünden auch Überlegungen für eine so genannte Three-Strikes-Regelung, d. h.
eine Kappung von Internetanschlüssen nach wiederholten
Urheberrechtsverstößen, im Raum. Außerdem wurde berichtet, mit ACTA sollten – außerhalb der
WTO-Verhandlungen – TRIPS-Plus-Standards festgelegt werden, welche
strengere patentrechtliche Regelungen durchsetzen und somit die Versorgung
von Entwicklungsländern mit Generika erschweren würden.
Über den konkreten Inhalt und den Stand der Verhandlungen berichtet die
Bundesregierung mit Hinweis auf die notwendige Zustimmung aller
Vertragspartner nicht. Dies, obwohl es sich nach eigener Auskunft bei ACTA um ein
gemischtes Abkommen handelt, welches die Mitgliedsländer der Europäischen
Union ratifizieren müssen. Statt ihrer Informationspflicht nachzukommen,
verweist die Bundesregierung bislang lediglich auf eine Informationshomepage
der Europäischen Kommission.
Die dort zur Verfügung gestellten Informationen reichen jedoch bei Weitem
nicht aus. So hat das Europäische Parlament die Europäische Kommission und
den Rat mehrfach aufgefordert, einen möglichst umfassenden Zugang zu
Unterlagen im Zusammenhang mit dem ACTA-Abkommen sicherzustellen,
insbesondere in seinen Berichten vom 18. Dezember 2008 (Bericht Susta,
P6_TA(2008)0634, Ziffer 14 und 28) und vom 11. März 2009 (Bericht
Cashman, P6_TA(2009)0114) und in seiner Entschließung vom 9. Februar
2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung mit der Kommission
(P7_TA(2009)0009).
Seit dem 1. Dezember 2009, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags von
Lissabon, muss das EU-Parlament zu internationalen Handelsabkommen seine
Zustimmung geben. In einer am 10. März 2010 im Europäischen Parlament
verabschiedeten Resolution beklagen die Abgeordneten des Parlaments einen
signifikanten Mangel an Transparenz und fordern eine Offenlegung der
Verhandlungstexte. Sollte dieser Forderung nicht entsprochen werden, behalte man
sich ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon einigten sich
Bundesregierung und Deutscher Bundestag auf weitreichendere Informationspflichten
der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag in
europapolitischen Angelegenheiten. Auch hat die Bundesregierung die rechtzeitige
Information des Deutschen Bundestages bezüglich des ACTA mehrfach zugesagt
und versichert, ihrer Unterrichtungspflicht nach § 4 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) umfassend nachzukommen. Darüber
hinaus, so die Bundesregierung, werde der Deutsche Bundestag nach § 4 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 EUZBBG durch die Berichte der
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union
über die Sitzungen des Ausschusses für Handelspolitik des Europäischen
Parlaments informiert. Jedoch bemängeln selbst die Mitglieder des betreffenden
Ausschusses, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen keine
Kenntnisse über Inhalt und Stand der Verhandlungen erlauben würden.
Deutschland setzt sich seit kurzem mit 13 anderen EU-Mitgliedstaaten im
Rahmen der „Friends-for-Transparency“-Initiative für mehr Transparenz bei den
Verhandlungen zum ACTA-Abkommen ein. Diese hat es sich laut einer
gemeinsamen Erklärung zum Ziel gemacht, verbleibende Missverständnisse und
Irrtümer über die tatsächlichen Verhandlungsinhalte auszuräumen.
Auch der EU-Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx fordert in einer
Stellungnahme vom 22. Februar 2010 die Verhandlungspartner auf, eine öffentliche
Debatte über die Inhalte der Verhandlungen zu ermöglichen.
Die Verhandlungen um das ACTA-Abkommen sollen Mitte April 2010 in
Neuseeland fortgeführt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1322Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bei Verhandlungen zu Handelsabkommen üblich, haben die ACTA-
Verhandlungspartner hinsichtlich der Verhandlungstexte zu ACTA Vertraulichkeit
vereinbart. Dies gilt auch für Informationen über einzelne inhaltliche Punkte und
konkrete Ergebnisse der einzelnen Verhandlungsrunden.
Die Bundesregierung setzt sich zusammen mit den anderen EU-Staaten für mehr
Transparenz durch Veröffentlichung des aktuellen konsolidierten ACTA-
Vertragsentwurfes ein. Die Europäische Kommission wird diese Forderung der
Europäischen Union in der nächsten Verhandlungsrunde, die vom 12. bis
16. April 2010 stattfindet, vortragen und einen Konsens mit den anderen ACTA-
Verhandlungspartnern zu dieser Frage anstreben (vgl. Präsentation der EU-
Kommission bei der Anhörung der beteiligten Kreise am 22. März 2010, http://
trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663&langld=en).
Eine Veröffentlichung des Verhandlungstexts und Informationen über einzelne
inhaltliche Punkte und konkrete Ergebnisse der Verhandlungen können jedoch
erst erfolgen, wenn dem auch alle anderen ACTA-Verhandlungspartner
zustimmen.
1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der augenblickliche Stand der
Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern?
2. Welche konkreten inhaltlichen Punkte werden im Zuge der Verhandlungen
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit diskutiert?
3. Welche konkreten Ergebnisse hat die jüngste Verhandlungsrunde Ende
Januar 2010 in Mexiko aus Sicht der Bundesregierung gebracht?
Die siebte Verhandlungsrunde hat vom 26. bis 29. Januar 2010 in Mexiko
stattgefunden. Sie hatte die zivilrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums, Grenzmaßnahmen sowie die Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums im digitalen Umfeld zum Gegenstand.
In den Verhandlungen wird zu diesen Themen allgemein die Frage diskutiert, auf
welche Rechte des geistigen Eigentums die Regelungen anwendbar sein sollen.
Die Diskussion zu der zivilrechtlichen Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums betrifft zudem unter anderem Regelungen zu Definition und Höhe
von Schadensersatz, Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Vernichtung und
Beseitigung rechtsverletzender Waren und zu deren Herstellung verwendeter
Materialien und Geräte, Befugnisse zur Beschlagnahme von Waren, Materialien
und Urkunden sowie die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten.
Die Diskussion zu den Grenzmaßnahmen betrifft unter anderem Ausnahmen für
die Einfuhr von Waren zum persönlichen Gebrauch, Verfahren hinsichtlich der
Aussetzung der Einfuhr von Waren auf Antrag und von Amts wegen, Verfahren
zur Feststellung einer Rechtsverletzung, Verfahren für eine Freigabe von Waren,
Verfahren zur Einziehung und Vernichtung von rechtsverletzenden Waren,
Festsetzung von Sicherheitsleistungen, die der Rechtsinhaber zu erbringen hat und
Befugnisse zur Offenlegung von Informationen über rechtsverletzende
Warensendungen.
Die Diskussion über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im
digitalen Umfeld betrifft unter anderem die Frage von Rechtsbehelfen in Fällen
der Verantwortlichkeit Dritter nebst Ausnahmen und Beschränkungen,
Beschränkungen der Anwendbarkeit dieser Rechtsbehelfe bei Rechtsverletzungen
im Internet hinsichtlich Onlinediensteanbieter, Rechtsbehelfe betreffend die Um-
Drucksache 17/1322 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegehung von technischen Schutzmaßnahmen und betreffend den Schutz von
Informationen über die Rechtewahrnehmung.
Die Verhandlungspartner haben in der letzten Verhandlungsrunde bekräftigt,
dass sie weitere Anstrengungen unternehmen werden, um die Transparenz der
Verhandlungen zu verbessern. Die Verhandlungen dauern an. Die nächste
Verhandlungsrunde wird voraussichtlich vom 12. bis 16. April 2010 in Neuseeland
stattfinden. Die Verhandlungspartner streben an, die Verhandlungen bis Ende
2010 abzuschließen.
4. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
Verhandlungsrunden Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen (etwa im Zuge
einer Three-Strike-Regelung) Gegenstand der Verhandlungen?
Der derzeitige Verhandlungstext und Informationen über einzelne inhaltliche
Punkte der Verhandlungen unterliegen der von den ACTA-
Verhandlungspartnern vereinbarten Vertraulichkeit. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird insofern verwiesen.
Die Bundesregierung setzt sich in den Abstimmungen der Position der
Europäischen Union konsequent dafür ein, dass Regelungen zu Rechtsverletzungen
im Internet den derzeitigen europäischen Vorgaben entsprechen. Die
Bundesregierung ist der Überzeugung, dass Internetsperren bei möglichen
Urheberrechtsverletzungen den falschen Weg zur Bekämpfung der Verstöße darstellen.
Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP festgelegt, wird die
Bundesregierung keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren bei
Urheberrechtsverletzungen ergreifen. Sie wird dementsprechend auch kein
völkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das zwingende Umsetzungsverpflichtungen mit
diesem Inhalt enthält.
Die Europäische Kommission führt die Verhandlungen zu dieser Frage auf der
Grundlage des gemeinsamen Besitzstands (Acquis communautaire). Sie lehnt
bei den ACTA-Verhandlungen Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen
(etwa in Form einer „Three Strikes Rule“ oder anderer „graduated response“)
ebenfalls ab (vgl. Präsentation der EU-Kommission bei der Anhörung der
beteiligten Kreise am 22. März 2010,
http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_
section.cfm?sec=663&langld=en).
5. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
Verhandlungsrunden Regelungen bezüglich Software-Patenten Gegenstand der
Verhandlungen?
Materielle Regelungen zu Rechten des geistigen Eigentums und damit auch die
Frage nach dem patentrechtlichen Schutz computerimplementierter Erfindungen
sind nicht Gegenstand der Verhandlungen zu ACTA.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Europäische Parlament eine
europäische Richtlinie zu Softwarepatenten bisher abgelehnt hat?
Der Bundesregierung ist die Haltung des Europäischen Parlaments zu dem von
der Europäischen Kommission am 20. Februar 2002 vorgelegten Vorschlag für
eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
bekannt. Nachdem der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt vom 7. März
2005 Einwände des Europäischen Parlaments nur teilweise berücksichtigt hatte,
wurde dieser am 6. Juli 2005 vom Europäischen Parlament abgelehnt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13227. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des ACTA geplant, bei
Grenzkontrollen auf Laptops und Speichermedien aufgespielte Daten nach
urheberrechtsverletzenden Inhalten zu durchsuchen?
Der derzeitige Verhandlungstext und Informationen über einzelne inhaltliche
Punkte der Verhandlungen unterliegen der von den ACTA-
Verhandlungspartnern vereinbarten Vertraulichkeit. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird insofern verwiesen.
Die Bundesregierung lehnt derartige Regelungen ab. Die Europäische
Kommission führt die Verhandlungen auf der Grundlage des gemeinsamen Besitzstands
(Acquis communautaire). Sie lehnt neue Regelungen zur Durchsuchung von
Laptops und Speichermedien ebenfalls ab (vgl. Präsentation der EU-
Kommission bei der Anh��rung der beteiligten Kreise am 22. März 2010,
http://trade.ec.
europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663&langld=en).
8. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des ACTA geplant,
Internetanbieter für urheberrechtsverletzende Downloads ihrer Kundinnen
und Kunden in Haftung zu nehmen?
Der derzeitige Verhandlungstext und Informationen über einzelne inhaltliche
Punkte der Verhandlungen unterliegen der von den ACTA-
Verhandlungspartnern vereinbarten Vertraulichkeit. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird insofern verwiesen.
Die Bundesregierung setzt sich bei der Abstimmung der Position der
Europäischen Union dafür ein, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit von
Vermittlern vollständig den Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) entsprechen. Insbesondere dürfen keine allgemeinen
Überwachungspflichten oder Pflichten zur Einhaltung von bestimmten Verhaltenskodizes
(policy) geschaffen oder Vorgaben zu bestimmten förmlichen Verfahren (z. B.
„Notice and Take down“) zur Voraussetzung einer Haftungsfreistellung gemacht
werden.
Die Europäische Kommission führt die Verhandlungen auf der Grundlage des
gemeinsamen Besitzstands (Acquis communautaire). Sie lehnt Änderungen der
Rolle oder Verantwortlichkeit von Internetserviceprovidern ebenfalls ab (vgl.
Präsentation der EU-Kommission bei der Anhörung der beteiligten Kreise am
22. März 2010,
http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663
&langld=en).
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass laut der EU-Richtlinie über
elektronischen Geschäftsverkehr und in den entsprechenden EU-Gesetzen zur
Telekommunikation Internetprovider für illegal erworbene Inhalte ihrer
Kundinnen und Kunden nicht haften?
Die Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. EG L 178
vom 17. 7. 2000, S. 1) sind der Bundesregierung bekannt. Nach Artikel 12 ff. ist
für die Providerhaftung zu unterscheiden, ob es sich um eine reine Durchleitung
(Artikel 12), um Caching (Artikel 13) oder um Hosting (Artikel 14) handelt. Die
Regelungssystematik der drei Vorschriften sieht jeweils vor, dass der Provider im
Drucksache 17/1322 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundsatz nicht haftet, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Artikel 12
Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1). Ist dies jedoch nicht der Fall,
ist eine Haftung des Providers gegeben.
Die in der Frage zum Ausdruck kommende Auffassung, dass Internetprovider für
illegal erworbene Inhalte ihrer Kundinnen und Kunden generell nicht haften, ist
daher in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die ACTA-Verhandlungen
nicht dazu genutzt werden, die Rechte von Entwicklungsländern zur
Sicherung der Versorgung mit Generika durch strengere patentrechtliche
Regelungen zu beschneiden?
Die Bundesregierung stellt dies sicher, indem sie bei der Abstimmung der
Position der Europäischen Union auf der Grundlage der Rechtslage in Deutschland
Stellung nimmt und darauf achtet, dass der gemeinsame Besitzstand (Acquis
communautaire) nicht überschritten wird. Die Bundesregierung setzt sich dafür
ein, dass bestehende internationale Abkommen wie das Übereinkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) sowie
die Doha- Erklärung zum TRIPS-Abkommen und öffentlicher Gesundheit und
die darin enthaltenen sog. TRIPS-Flexibilitäten durch die für ACTA
vorgesehenen Regelungen nicht berührt werden.
11. Warum sind entscheidende Schwellenländer wie Indien, Brasilien oder
China nicht an den Verhandlungen beteiligt, wo es doch um Standards
gehen soll, die große Auswirkungen auf diese Länder haben, und vor dem
Hintergrund, dass Brasilien ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, an den
Verhandlungen beteiligt zu werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung und Auskunft der Europäischen
Kommission haben Brasilien, Indien und China zu keinem Zeitpunkt offiziell oder
informell beantragt, an den Verhandlungen zu ACTA teilzunehmen.
Die gegenwärtige Begrenzung des Kreises der Verhandlungspartner soll einen
baldigen Abschluss der Verhandlungen ermöglichen. Mit ACTA wird ein
Schutzstandard angestrebt, der in möglichst vielen Staaten gelten soll. Das
Übereinkommen wird deshalb Vorschriften über den Beitritt weiterer Staaten
enthalten.
12. Hält die Bundesregierung auch weiterhin an ihrem Ziel fest, dass die zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der digitalen Welt
bestehenden europarechtlichen Regelungen, insbesondere die
europarechtliche Festlegungen zur Internethaftung (Richtlinie 2000/31/EG,
E- Commerce-Richtlinie) nicht durch die Regelungen im Rahmen des
ACTA-Abkommens beeinträchtigt werden, und wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass es nicht doch zu derartigen Änderungen bezüglich
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der digitalen
Welt kommt?
Die Bundesregierung setzt sich in den Abstimmungen der Position der
Europäischen Union dafür ein, dass die Regelungen zur Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld die Vorgaben des gemeinsamen
Besitzstands (Acquis communautaire) nicht überschreiten. Zu diesen Vorgaben
zählen insbesondere die Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1322Geschäftsverkehr), der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009, und der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft.
Die Europäische Kommission führt die Verhandlungen auf der Grundlage des
gemeinsamen Besitzstands (Acquis communautaire) (vgl. Präsentation der
EU-Kommission bei der Anhörung der beteiligten Kreise am 22. März 2010,
http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663&langld=en).
13. Hält die Bundesregierung auch weiterhin an ihrem Ziel fest, durch ACTA
keine Änderungen der derzeitigen Rechtslage in Deutschland, vor allem in
Hinblick auf die das Urheberrecht und andere Schutzrechte betreffenden
Bestimmungen, herbeiführen zu wollen?
Die Bundesregierung hält auch weiterhin an diesem Ziel fest.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es im Zuge der Verhandlungen
um das ACTA-Abkommen nicht doch zu einer Änderungen der derzeitigen
Rechtslage in Deutschland kommt?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Abstimmung der Position der
Europäischen Union dafür ein, dass die Europäische Union in den
Verhandlungen den gemeinsamen Besitzstand (Acquis communautaire) nicht überschreitet,
in dessen Rahmen sich die deutschen gesetzlichen Regelungen halten.
15. Ist auch nach der jüngsten Verhandlungsrunde Ende Januar 2010 in
Mexiko aus Sicht der Bundesregierung auch weiterhin gewährleistet, dass
durch ACTA bestehende internationale Abkommen wie etwa das
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen
Eigentum (TRIPS), nicht berührt werden?
Aus Sicht der Bundesregierung ist dies auch weiterhin gewährleistet.
16. Lehnt die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund einer
diesbezüglichen Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
und Äußerungen der Bundesministerin der Justiz, das Kappen von
Internetverbindungen nach mehrmaligen Urheberrechtsverhandlungen (etwa
im Zuge eines Three-Strike-Modells) auch weiterhin ab, und ist sie auch
weiterhin der Auffassung, dass derartige Regelungen der falsche Weg zur
Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen sind?
Die Bundesregierung setzt sich bei der Abstimmung der Position der
Europäischen Union konsequent dafür ein, dass Regelungen zu Rechtsverletzungen
im Internet den derzeitigen europäischen Vorgaben entsprechen. Die
Bundesregierung ist der Überzeugung, dass Internetsperren bei möglichen
Urheberrechtsverletzungen den falschen Weg zur Bekämpfung der Verstöße darstellen.
Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, wird die Bundesregierung keine Initiativen
für gesetzliche Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen ergreifen. Sie wird
dementsprechend auch kein völkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das
zwingende Umsetzungsverpflichtungen mit diesem Inhalt enthält.
Drucksache 17/1322 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der EU-Ministerrat in einem
vertraulichen 44-seitigen Papier, in dem die jeweiligen Positionen der EU und
der USA bezüglich des ACTA-Abkommens skizziert werden, von sich aus
Überlegungen anstellt, Netzsperren, eine weitreichende Haftungspflicht
für Internetserviceprovider und Schadenersatzzahlungen als Mittel zur
Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen einzusetzen, und falls ja, hat die
Bundesregierung gegenüber diesen Überlegungen Einspruch erhoben?
Die Bundesregierung kann vertrauliche Dokumente während der noch laufenden
ACTA-Verhandlungen nicht kommentieren. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
Zur Position der Bundesregierung zur Frage der Netzsperren wird auf die
Antwort zu Frage 16 und zur Frage der Verantwortlichkeit von
Internetserviceprovidern auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in einer die laufenden ACTA-
Verhandlungen betreffenden Präsentation der für Handel zuständigen
Generaldirektion der Europäischen Kommission neue zivil- und strafrechtliche
Regelungen gefordert und der Schutz des geistigen Eigentum als eine
strategische Priorität bezeichnet und Entschlossenheit bezüglich der
Durchsetzung dieser Ziele gefordert werden?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein verbesserter Schutz geistigen
Eigentums zu den Prioritäten der Europäischen Union gehört. Sie teilt dieses Ziel.
Pläne der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel, im Rahmen von
ACTA neue zivilrechtliche Regelungen zu schaffen, sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Die ACTA-Verhandlungen werden von der Europäischen
Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums geführt (vgl. Präsentation der EU-Kommission
bei der Anhörung der beteiligten Kreise am 22. März 2010,
http://trade.ec.europa.
eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663&langld=en). Die Verhandlungen zu
strafrechtlichen Bestimmungen werden nicht von der Europäischen
Kommission, sondern von der jeweiligen EU-Ratspräsidentschaft als Vertreter der
Mitgliedstaaten geführt.
19. Wären nach Ansicht der Bundesregierung neue zivil- und strafrechtliche
Regelungen mit dem von der Europäischen Union ausgegebenen Ziel, dass
durch ACTA bislang geltende europarechtliche Regelungen nicht
verschärft, weder Freiheitsrechte eingeschränkt, noch Verbraucher und
Nutzer belastet werden sollen, und dem von der Bundesregierung
ausgegebenem Ziel, dass es ebenfalls zu keiner Änderung der derzeit in Deutschland
geltenden Rechtsregelungen kommen solle, vereinbar?
20. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass derartige
Regelungen weder mit der derzeitigen deutschen Rechtslage noch mit dem
von der Europäischen Kommission ausgegebenen Ziel, dass durch ACTA
weder eingeschränkt noch Verbraucher und Nutzer belastet werden sollen,
vereinbar wären?
Es liegen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Europäische Union in den Verhandlungen zivil- und strafrechtliche Regelungen
anstrebt, die mit dem deutschen Recht nicht vereinbar sind. Die Bundesregierung
würde der Einführung derartiger Regelungen nachdrücklich widersprechen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/132221. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Datenschutzbeauftragte der EU,
Peter Hustinx, die Verhandlungspartner aufgefordert hat, Produktpiraterie
nicht mit Mitteln zu bekämpfen, die die Persönlichkeitsrechte
unverhältnismäßig einschränken?
Die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar
2010 ist der Bundesregierung bekannt.
22. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Europäische Verband der
Telekommunikationsfirmen (Etno), dem auch zahlreiche deutsche
Unternehmen angehören, in einer Stellungnahme vor „unverhältnismäßigen und
weitreichenden Maßnahmen“ warnt und darauf hinweist, dass das Filtern
von Inhalten und die Sperrung des Internetzugangs „in völligem
Widerspruch zu den Nutzerrechten“, welche im EU-Telekompaket verankert
seien, stünde?
Die Pressemitteilung des Europäischen Verbands der
Telekommunikationsfirmen (etno) vom 25. Januar 2010 sowie dessen Positionspapier vom Dezember
2009 sind der Bundesregierung bekannt.
23. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragesteller, dass die
derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch
Handelsverhandlungen, die außerhalb normaler EU-Entscheidungsprozesse
stattfinden, unterlaufen werden könnten?
Die Bundesregierung teilt diese Befürchtung nicht. Die Verhandlungen zu dem
geplanten Abkommen werden von der Europäischen Kommission auf der
Grundlage des gemeinsamen Besitzstands (Acquis communautaire) geführt.
24. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund von Äußerungen von
Regierungsmitgliedern, man wolle sich bezüglich der ACTA-
Verhandlungen für eine verstärkte Transparenz einsetzen und vor dem Hintergrund der
Beteiligung der Bundesregierung an der „Friends-of-Transparency“-
Initiative, der Meinung, dass die bisherige Informationspolitik der
Europäischen Union gegenüber dem Europäischen und den nationalen
Parlamenten in einem ausreichenden Maße gewährleistet war?
Die Bundesregierung setzt sich zusammen mit den anderen EU-Staaten für mehr
Transparenz durch Veröffentlichung des aktuellen konsolidierten ACTA-
Vertragsentwurfes ein. Sie befürwortet es, dass im Falle der Veröffentlichung dieser
Text allen interessierten Parteien zugänglich gemacht wird. Die Entscheidung
darüber, wie das Europäische Parlament informiert wird, trifft die Europäische
Kommission auf der Basis einer Rahmenvereinbarung mit dem Parlament.
25. Macht es das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nach Meinung der
Bundesregierung erforderlich, an der Informationspflicht der
Europäischen Union gegenüber dem Europäischen und den nationalen
Parlamenten grundlegende Änderungen vorzunehmen, und wenn nein, warum
nicht?
Inwieweit das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu
unterrichten sind, ergibt sich seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am
1. Dezember 2009 aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) und den diesem beigefügten Protokollen. Die Durchführung der
Drucksache 17/1322 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnterrichtung ist Aufgabe der Europäischen Kommission als
Verhandlungsführerin der EU (vgl. Antwort zu Frage 24).
26. Hält die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund, dass es sich nach
eigener Auskunft trotz der neuen Zuordnung der Handelsaspekte des
geistigen Eigentums nach Artikel 207 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe e AEUV zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen
Union bei ACTA um ein gemischtes Abkommen handelt, da das
Abkommen auch Materien erfasst, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
fallen, d. h. die nationalen Regierungen das Abkommen schließen und
ratifizieren müssen, an ihrer Meinung fest, dass sie ihrer Unterrichtungspflicht
nach § 4 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 5 EUZBBG bislang in einem
ausreichenden Maße nachgekommen ist?
27. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ein Verweis auf die auf einer
Homepage der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationen
über den Stand und den Inhalt der jeweiligen Verhandlungsrunden
ausreicht, um den Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag und dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit
Rechnung zu tragen?
Bei den Verhandlungen zu ACTA handelt es sich nach Auffassung der
Bundesregierung um ein Vorhaben im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG). Wie in § 4 Absatz 1
EUZBBG vorgesehen, unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag umfassend, frühzeitig und fortlaufend. Der Bundestag wird beispielsweise
nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 EUZBBG durch die Berichte der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union über die
Sitzungen des Sonderausschusses nach Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV
(ehemaliger 133-Ausschuss) sowie die Sitzungen der zuständigen
Ratsarbeitsgruppen informiert.
Die Bundesregierung wird zu dem Vorhaben weiterhin nach § 7 EUZBBG einen
Berichtsbogen vorlegen, der auch Informationen zum Inhalt des Mandats
umfasst.
28. Plant die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund, dass durch das
ACTA-Abkommen voraussichtlich auch die Bürger direkt betroffen sein
werden, Vertreter von Bürgerinteressen in das Gesetzgebungsverfahren
einzubinden?
Wenn ja, wann, und in welcher Form wird das geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Europäische Kommission hat am 23. Juni 2008, 28. April 2009 und 22. März
2010 Anhörungen der beteiligten Kreise durchgeführt. Die Bundesregierung hat
an der Anhörung am 22. März 2010 teilgenommen und sich dort über die
Stellungnahmen der beteiligten Kreise informiert. Sie plant keine weiteren
Anhörungen.
29. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der gebotenen
stärkeren Beteiligung des Europäischen und der nationalen Parlamente in
europarechtlichen Fragen im Zuge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissa-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1322bon, der Meinung, dass auch heute noch eine ausreichende demokratische
Legitimation der Verhandlungspartner gewährleistet ist?
Ja. Nach Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 AEUV schließt die
Europäische Union im Bereich der Handelspolitik Abkommen mit Drittstaaten.
Seitens der Europäischen Union werden die Verhandlungen von der erst kürzlich
durch das Europäische Parlament bestätigten Kommission geführt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
30. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Europäische Parlament eine
„unverzügliche und umfassende Information des Parlaments in allen
Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen […]
insbesondere bei Handelsfragen und anderen Verhandlungen im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens, damit Artikel 218 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in vollem Umfang wirksam wird“,
gefordert hat und sich die Europäische Kommission am 27. Januar 2010
verpflichtet hat, das Europäische Parlament in die laufenden Verhandlungen
über das ACTA-Abkommen stärker einzubeziehen?
Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2010 zu einer
revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und
der Kommission für die nächste Wahlperiode ist der Bundesregierung bekannt.
Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur
Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA ist der
Bundesregierung ebenfalls bekannt.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des neuen EU-
Handelskommissars, Karel de Gucht, dass es nicht geboten sei, Details aus laufenden
Verhandlungen an die Öffentlichkeit zu geben, oder ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass dies, gerade nach dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon, im Sinne einer parlamentarischen Mitberatung geboten ist und
es dementsprechend nicht ausreicht, dem Parlament lediglich die
endgültige Version des Handelsabkommens zur Entscheidung vorzulegen?
Die Bundesregierung setzt sich zusammen mit den anderen EU-Staaten für mehr
Transparenz durch Veröffentlichung des aktuellen konsolidierten ACTA-
Vertragsentwurfes ein. Die Europäische Kommission wird diese Forderung der
Europäischen Union in der nächsten Verhandlungsrunde, die vom 12. bis
16. April 2010 stattfindet, vortragen und einen Konsens mit den anderen ACTA-
Verhandlungspartnern zu dieser Frage anstreben (vgl. Präsentation der EU-
Kommission bei der Anhörung der beteiligten Kreise am 22. März 2010,
http://trade.
ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=663&langld=en).
Eine Veröffentlichung des Verhandlungstexts und Informationen über einzelne
inhaltliche Punkte und konkrete Ergebnisse der Verhandlungen können jedoch
erst erfolgen, wenn dem auch alle anderen ACTA-Verhandlungspartner
zustimmen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Entscheidung darüber, wie das Europäische Parlament informiert wird, trifft die
Europäische Kommission.
Drucksache 17/1322 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung auch vor dem Hintergrund,
dass es sich bei dem Abkommen nach Ansicht der Bundesregierung um ein
gemischtes Abkommen handelt, nicht zwingend erforderlich, auch die
nationalen Parlamente stärker an den laufenden Verhandlungen zu beteiligen
und in allen Phasen der Verhandlungen über ein solch weitreichendes
internationales Abkommen unverzüglich und umfassend zu informieren?
Der Bundestag wird von der Bundesregierung nach dem EUZBBG unterrichtet.
Auf die Antwort zu den Fragen 26 und 27 wird verwiesen. Die übermittelten
Informationen erscheinen zugleich ausreichend für die Meinungsbildung im
Hinblick auf das künftige nationale Ratifikationsverfahren.
33. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Datenschutzbeauftragte der EU,
Peter Hustinx, die Verhandlungspartner aufgefordert hat, eine öffentliche
Debatte über die Inhalte der Verhandlungen zu führen?
Die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar
2010 ist der Bundesregierung bekannt.
34. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Europäische
Kommission dem Europäischen und den nationalen Parlamenten Zugang
zu allen Primärtexten im Zusammenhang mit dem ACTA-Abkommen,
insbesondere zu dem ACTA-Verhandlungsmandat des Rates, den Protokollen
der Verhandlungen über das ACTA-Abkommen, den Entwürfen der Kapitel
des Abkommens und den Kommentaren der Verhandlungsteilnehmer zu
diesen Entwürfen, gewährt?
35. Wann ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung, auch vor dem
Hintergrund einer zwingenden Beteiligung der Parlamente, vorgesehen, die
bisherigen Ergebnisse der Verhandlungen über das ACTA zu veröffentlichen,
und in welcher Form soll dies geschehen?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
36. Hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, die Verhandlungen über das
ACTA möglichst früh im Jahr 2010 abzuschließen, oder gibt es, auch vor
dem Hintergrund, dass die nächste Verhandlungsrunde für April 2010
angekündigt wurde, bereits eine neue Zielvorgabe für den Abschluss der
Verhandlungen?
Die ACTA-Verhandlungspartner streben an, die Verhandlungen möglichst früh
im Jahr 2010 abzuschließen. Neue Zielvorgaben sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Aus Sicht der Bundesregierung ist ein Abschluss der Verhandlungen bis
Ende 2010 erstrebenswert, wobei ausgewogene Regelungen wichtiger sind als
eine vorschnelle Verabschiedung des Übereinkommens.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]