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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
11.09.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1270527.08.2019
Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Pflüger, Heike Hänsel, Michel Brandt, Andrej Hunko,
Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu,
Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz
Die Staatsanwaltschaft Kempten, die für solche Verfahren zuständig ist,
ermittelte zwischen 2013 und 2017 in 67 Fällen wegen Straftaten im
Auslandseinsatz. Hinzu kommen Fälle, bei denen eine Soldatin oder ein Soldat verdächtigt
wird, gegen das Völkerrecht verstoßen zu haben. Dann ist die
Bundesanwaltschaft zuständig. Ermittelt wurde seit 2013 unter anderem wegen Diebstahls,
Gehorsamsverweigerung oder Körperverletzung (www.maz-online.de/
Nachrichten/Panorama/Strafverfahren-gegen-Soldaten-im-Auslandseinsatz).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen ermittelte die Staatsanwaltschaft oder die
Bundesanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 gegen Soldatinnen
oder Soldaten wegen Straftaten im Auslandseinsatz und wegen jeweils
welcher Straftat (bitte nach Straftat, Jahr und jeweiligem Einsatz
aufschlüsseln)?
2. Wie viele dieser Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
eingestellt (bitte nach Straftat, Jahr, Einsatz und Grund für die Einstellung des
Verfahrens aufschlüsseln)?
3. Aufgrund welcher Situationen kam es seit 2013 nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils zu Ermittlungen wegen Gehorsamsverweigerung (bitte
einzeln aufführen)?
a) In wie vielen Fällen verweigerten die betroffenen Soldatinnen bzw.
Soldaten nach Kenntnis der Bundesregierung den Gehorsam, weil sie die
jeweiligen Befehle für nicht rechtmäßig hielten?
b) In wie vielen Fällen war es nach Ansicht der Bundesregierung rechtens,
dass die Soldatinnen bzw. Soldaten den Befehl nicht ausführten, da dieser
eine Straftat darstellte?
4. Wer war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den übrigen Verfahren
jeweils die geschädigte Person?
Handelte es sich bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils ebenfalls um Angehörige der Bundeswehr (bitte nach Straftat und Jahr
aufschlüsseln)?
5. Inwiefern wurden die Geschädigten, die nicht Angehörige der Bundeswehr
waren, nach Kenntnis der Bundesregierung entschädigt?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12705
19. Wahlperiode 27.08.2019
6. Durch wen, auf welche Weise, und auf welcher Rechtsgrundlage werden
beim Verdacht auf Straftaten durch Bundeswehrangehörige während eines
Auslandseinsatzes die Ermittlungen durchgeführt, und welche Rolle kommt
hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung afghanischen
Sicherheitsbehörden zu?
Berlin, den 14. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1314811.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12705 - Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Heike Hänsel, Michel
Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12705 –
Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Staatsanwaltschaft Kempten, die für solche Verfahren zuständig ist,
ermittelte zwischen 2013 und 2017 in 67 Fällen wegen Straftaten im
Auslandseinsatz. Hinzu kommen Fälle, bei denen eine Soldatin oder ein Soldat verdächtigt
wird, gegen das Völkerrecht verstoßen zu haben. Dann ist die
Bundesanwaltschaft zuständig. Ermittelt wurde seit 2013 unter anderem wegen Diebstahls,
Gehorsamsverweigerung oder Körperverletzung (www.mazonline.de/
Nachrichten/Panorama/StrafverfahrengegenSoldatenimAuslandseinsatz).
1. In wie vielen Fällen ermittelte die Staatsanwaltschaft oder die
Bundesanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 gegen
Soldatinnen oder Soldaten wegen Straftaten im Auslandseinsatz und wegen jeweils
welcher Straftat (bitte nach Straftat, Jahr und jeweiligem Einsatz
aufschlüsseln)?
2. Wie viele dieser Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
eingestellt (bitte nach Straftat, Jahr, Einsatz und Grund für die Einstellung
des Verfahrens aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Zu den Ermittlungsverfahren der Landesstaatsanwaltschaft Kempten kann die
Bundesregierung keine Auskunft geben. Insoweit wird auf die Vorbemerkung
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Entwicklung des Sondergerichtsstands und der
Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kempten für Straftaten Bundeswehrangehöriger im
Auslandseinsatz“ auf Bundestagsdrucksache 18/9371 verwiesen.
Die Bundesanwaltschaft leitete seit 2013 in einem Fall ein Verfahren gegen
zwei Soldaten der Bundeswehr wegen des Anfangsverdachts einer Strafbarkeit
nach dem Völkerstrafgesetzbuch und anderer Delikte ein. Das
Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit einem Angriff auf das deutsche
Generalkonsulat am 10. November 2016 in Mazar-e Sharif in Afghanistan. Dort
wurden durch die zur Sicherung der Evakuierung des Generalkonsulats eingesetz-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13148
19. Wahlperiode 11.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten deutschen Soldaten Schüsse auf drei sich nähernde Motorradfahrer
abgegeben, die anschließend verstarben. Das Verfahren wurde am 21. November 2016
gegen die für den Schusswaffengebrauch verantwortlichen beiden deutschen
Soldaten eingeleitet. Es wurde am 26. Oktober 2017 gemäß § 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen eingestellt.
3. Aufgrund welcher Situationen kam es seit 2013 nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils zu Ermittlungen wegen Gehorsamsverweigerung (bitte
einzeln aufführen)?
a) In wie vielen Fällen verweigerten die betroffenen Soldatinnen bzw.
Soldaten nach Kenntnis der Bundesregierung den Gehorsam, weil sie die
jeweiligen Befehle für nicht rechtmäßig hielten?
b) In wie vielen Fällen war es nach Ansicht der Bundesregierung rechtens,
dass die Soldatinnen bzw. Soldaten den Befehl nicht ausführten, da
dieser eine Straftat darstellte?
4. Wer war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den übrigen Verfahren
jeweils die geschädigte Person? Handelte es sich bei diesen Personen nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils ebenfalls um Angehörige der
Bundeswehr (bitte nach Straftat und Jahr aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Zunächst wird auf den ersten Absatz der Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen. Die Bundesregierung führt daher keine Statistik über Strafverfahren
gegen Soldatinnen und Soldaten. Eine Auskunft (auch zu den § 20 des
Wehrstrafgesetzes betreffenden Fragen) ist somit nicht möglich.
5. Inwiefern wurden die Geschädigten, die nicht Angehörige der Bundeswehr
waren, nach Kenntnis der Bundesregierung entschädigt?
Die Bundesregierung führt zu etwaigen Entschädigungszahlungen keine
Übersicht.
6. Durch wen, auf welche Weise, und auf welcher Rechtsgrundlage werden
beim Verdacht auf Straftaten durch Bundeswehrangehörige während eines
Auslandseinsatzes die Ermittlungen durchgeführt, und welche Rolle
kommt hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung afghanischen
Sicherheitsbehörden zu?
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung
von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer
Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist gemäß § 11a
StPO der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht
begründet. Gemäß § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die dortige
Staatsanwaltschaft für die Verfolgung solcher Straftaten auch örtlich zuständig.
Darüber, wie die dortigen Ermittlungen im Einzelnen durchgeführt werden und
welche Informationsquellen für die Ermittlungstätigkeit genutzt werden, liegen
der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Es handelt sich um Informationen,
die dem alleinigen Zuständigkeitsbereich der bayerischen Landesjustiz
zuzuordnen sind, da die Strafverfolgung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der
Länder fällt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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