[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12883 –
Ungenutztes Potential von Künstlicher Intelligenz im Bankensektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Börsen-Zeitung“ berichtete am 6. Juli 2019 (a. a. O., Seite 2), laut einer
Studie der Deutschen Bank Research „Künstliche Intelligenz im Bankensektor
– Ein bisher kaum genutzter Hebel für Rentabilität“ vom 4. Juli 2019 könne
künstliche Intelligenz (KI) die Produktivität bzw. Rentabilität der
europäischen Banken steigern und die Kosten senken. So könne KI einfache und
arbeitsaufwendige Tätigkeiten geringer qualifizierter Arbeitskräfte übernehmen.
Ferner ließen sich durch den Einsatz von KI die Erträge steigern, indem KI
passgenaue(re) Produkte und Dienstleistungen angeboten würden. Insgesamt
sei beim Einsatz von KI mit einer Rentabilitätssteigerung von rund 7 Prozent
zu rechnen. Deutsche Bank Research kommt weiter zu der Annahme, Banken
in Ländern, in denen mehr KI-Patente angemeldet werden, könnten rentabler
sein.
Die Boston Consulting Group beziffert die möglichen Ertragssteigerungen der
weltweit zehn größten Banken auf bis zu 220 Mrd. US-Dollar.
PricewaterhouseCoopers (PwC) sieht ein KIbedingtes Wirtschaftswachstum für
Deutschland bis 2030 in Höhe von 11,3 Prozent bzw. 430 Mrd. Euro. Laut der Studie
der Deutschen Bank seien in den vergangenen 20 Jahren insgesamt 434
Unternehmen aus dem KI-Sektor übernommen worden. 220 dieser Übernahmen
seien dabei seit dem Jahr 2016 erfolgt.
Die Studie der Deutschen Bank Research spricht ferner davon,
Datenschutzvorschriften würden den Einsatz von KI im Bankensektor möglicherweise
„bremsen“. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Artikel 22 und 13 der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
1. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, die sich mit der Einschätzung von
Deutsche Bank Research decken, der Einsatz von KI im Bankensektor
könne zu einer Rentabilitätssteigerung führen?
Wenn ja, in welcher Höhe hält die Bundesregierung eine Steigerung der
Rentabilität für realistisch?
Unter anderem die Studie der BaFin „Big Data trifft auf künstliche Intelligenz“
vom Juni 2018 bestätigt die Einschätzung, dass der Einsatz von Big Data und
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13268
19. Wahlperiode 17.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Artificial Intelligence (Künstlicher Intelligenz) bei Kreditinstituten Effizienz-
und Effektivitätsgewinne in Kernprozessen und an der Kundenschnittstelle
ermöglichen kann (vgl. S. 9, 74 ff.). Rentabilitätssteigerungen sind entsprechend
denkbar. Eine generalisierende Festlegung möglicher Rentabilitätssteigerungen
bei Kreditinstituten kann nach Ansicht der Bundesregierung nicht verlässlich
ermittelt werden und wurde auch in der Studie der BaFin nicht quantifiziert.
Der Einsatz von KI im Bankensektor kann insbesondere zur weiteren
Automatisierung von Prozessen und dadurch Verringerung der Kosten führen. Darüber
hinaus sind auch Qualitätssteigerungen in einzelnen Anwendungen sowie
Erweiterungen des Dienstleistungsangebots denkbar. Inwiefern sich die
derzeitigen Investitionen in KI als rentabel erweisen, lässt sich allerdings nicht
allgemein beantworten. Sowohl KI-Anwendungen als auch deren Einsatzgebiete
sind äußerst vielseitig. Zudem können die Anfangsinvestitionen in KI hoch
sein, so dass sich positive Rentabilitätseffekte erst über einen längeren
Zeitraum materialisieren dürften. Viele Anwendungen befinden sich noch in einem
frühen Stadium und es bestehen hohe Entwicklungs- und Marktdynamiken, die
Prognosen erschweren.
2. Wie viele in Deutschland ansässige KI-Unternehmen sind nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem Jahr 2016 von im Ausland ansässigen
Unternehmen übernommen worden?
a) Wie viele dieser KI-Unternehmen in Frage 2 lassen sich nach
Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung (zumindest auch) dem
Finanzsektor zuordnen?
b) Wie viele dieser KI-Unternehmen in Frage 2 wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung von ausländischen Investoren übernommen?
Wie viele dieser KI-Unternehmen in Frage 2 haben nach der
Übernahme ihren Firmensitz ins Ausland verlagert?“
Für den Begriff „KI-Unternehmen“ gibt es keine einheitliche Definition.
Zudem unterliegen Unternehmensübernahmen durch ausländische Investoren
keiner generellen Meldepflicht. Deswegen liegen der Bundesregierung hierzu
keine konkreten Zahlen vor.
Die in der Anfrage erwähnte Studie von Deutsche Bank Research versteht unter
KI-Unternehmen junge Unternehmen (Start-ups), deren Geschäftsmodell sich
auf KI konzentriert (vgl. S. 3). Diese Definition ist zum einen in mehrfacher
Hinsicht unscharf, zum anderen stehen derartige Unternehmen nur unter
Aufsicht der BaFin, wenn sie erlaubnis- oder registrierungspflichtige Geschäfte
nach den Fachaufsichtsgesetzen betreiben oder erbringen. Diese Regulatorik
ist, genau wie die Aufsichtstätigkeit der BaFin, technologieneutral ausgestaltet,
d. h., sie orientiert sich an den jeweiligen erlaubnispflichtigen Geschäften und
nicht an Technologien. Entsprechend hält auch die BaFin hierzu keine
Statistiken vor.
3. Ist der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Vereinigten Staaten
von Amerika an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017
und 2018 bekannt, und wenn ja, wie hoch ist dieser?
4. Ist der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Volksrepublik China
an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017 und 2018
bekannt, und wenn ja, wie hoch ist dieser?
5. Ist der Bundesregierung der prozentuale Anteil Japans an den weltweiten
KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bekannt, und wenn ja,
wie hoch ist dieser?
6. Ist der Bundesregierung der prozentuale Anteil Russlands an den
weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bekannt, und
wenn ja, wie hoch ist dieser?
Die Fragen 3 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Sofern das Deutsche Patent- und Markenamt von anderen Patentämtern
Patentdokumente erhält, führt es keine statistischen Erhebungen darüber durch, in
welchem Umfang die jeweils im Ausland offengelegten Patentanmeldungen
einen Bezug zu KI haben. Ferner gibt es auch es keine allgemein gültige
Definition für KI-Patente. Deswegen liegen der Bundesregierung hierzu keine
konkreten Zahlen vor.
Zur Entwicklung der internationalen KI-bezogenen Patente wird auf den
Bericht „Technology Trends 2019 – Artificial Intelligence“ der World Intellectual
Property Organization (WIPO) verwiesen.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-28) an den weltweiten
KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017 und 2018?
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Deutschlands an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016,
2017 und 2018?
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil des Vereinigten Königreichs an den weltweiten KI-Patenten in den
Jahren 2016, 2017 und 2018?
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Frankreichs an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016,
2017 und 2018?
d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Italiens an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017
und 2018?
e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Spaniens an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017
und 2018?
f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil der Niederlande an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren
2016, 2017 und 2018?
g) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Litauens an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017
und 2018?
h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale
Anteil Estlands an den weltweiten KI-Patenten in den Jahren 2016, 2017
und 2018?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, wie hoch der
prozentuale Anteil Deutschlands, Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, Spaniens, den
Niederlanden, Litauens und Estlands an den weltweiten KI-Patenten in den
Jahren 2016 bis 2018 war. Insoweit gilt das in der Antwort zu Frage 3 Ausgeführte
entsprechend.
8. Wie viele deutsche Finanzinstitute (Finanzinstitute, deren
Muttergesellschaft in Deutschland ansässig ist sowie in Deutschland ansässige
Finanzinstitute, die der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – unterliegen) setzen nach Kenntnis der Bundesregierung
KI-Algorithmen ein, um in Echtzeit zu prüfen, ob die von Kunden
getätigten Kreditkartentransaktionen plausibel sind?
9. Wie viele deutsche Finanzinstitute setzen nach Kenntnis der
Bundesregierung KI in KYC-Prozessen (KYC = Know Your Costumer) ein?
10. Wie viele deutsche Finanzinstitute setzen nach Kenntnis der
Bundesregierung sog. Chatbots ein?
Die Fragen 8 bis 10 werden zusammen beantwortet.
Der Einsatz von KI-Algorithmen durch deutsche Finanzinstitute ist nicht per se
meldepflichtig und die Bundesregierung erhebt hierzu keine statistischen
Daten. Deswegen liegen der Bundesregierung hierzu keine konkreten Zahlen vor.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Ansicht
von Deutsche Bank Research, bei einzelnen Datenschutzvorschriften
bestehe die Gefahr, diese könnten die Fortentwicklung und den Einsatz von
KI im Bankensektor „bremsen“?
Wenn sie dieser zustimmt, aus welchen Gründen und welche Maßnahmen
zur Abhilfe bzw. Abmilderung dieser Auswirkungen ergreift die
Bundesregierung, und wenn nein, aus welchen Gründen teilt die
Bundesregierung die Ansicht von Deutsche Bank Research nicht?
Ein Verbot automatisierter Entscheidungen im Einzelfall existiert im deutschen
Datenschutzrecht schon seit dem Jahr 2001 (§ 6a BDSG a. F.) und wurde mit
Geltung der DSGVO durch Artikel 22 abgelöst. Die erwähnte Studie (Deutsche
Bank Research vom 4. Juli 2019) enthält keine konkrete Darlegung, die einer
Bewertung zugänglich ist. Grundsätzlich sind wirtschaftliche Interessen stets
mit dem Recht auf Datenschutz der von der Verarbeitung betroffenen Personen
in Einklang zu bringen.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung des Artikels 22 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf den Einsatz
von KI im Bankensektor?
Welche unterstützenden Maßnahmen hat die BaFin ergriffen oder sind
seitens der BaFin denkbar, um den Einsatz von KI unter Einhaltung von
Artikel 22 der DSGVO zu fördern?
Artikel 22 DSGVO betrifft nur Entscheidungen, d. h. Maßnahmen mit einer
rechtlichen Wirkung gegenüber natürlichen Personen, die ausschließlich
automatisiert getroffen werden. Bereits bevor eine Entscheidung im Sinne des
Artikel 22 DSGVO getroffen wird, kann KI im Bankensektor genutzt werden. Der
europäische Gesetzgeber lässt Einschränkungen des Artikel 22 DSGVO nach
Artikel 23 DSGVO nur unter sehr hohen Anforderungen, wie beispielsweise
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten zu.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung des Artikels 13 der
Datenschutz-Grundverordnung-DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von
KI im Bankensektor?
Welche unterstützenden Maßnahmen hat die BaFin ergriffen oder sind
seitens der BaFin denkbar, um den Einsatz von KI unter Einhaltung von
Artikel 13 DSGVO zu fördern?
Die Transparenzvorschrift des Artikel 13 DSGVO stellt sicher, dass den von
der Datenverarbeitung betroffenen Personen Informationen zur
Datenverarbeitung offengelegt werden. Die von einer Datenverarbeitung betroffenen
Personen müssen erfahren können, welche Daten in eine Verarbeitung eingeflossen
sind, um gegebenenfalls von ihren Rechten Gebrauch machen zu können,
beispielsweise wenn ihre Daten ganz oder teilweise falsch oder veraltet sind und
zu unrichtigen Ergebnissen führen. Artikel 13 DSGVO betrifft Unternehmen
und Behörden gleichermaßen und ist elementarer Bestandteil des
Datenschutzes, der nur unter Wahrung der sehr hohen Anforderungen des Artikel 23.
DSGVO (siehe Antwort zu Frage 12) eingeschränkt werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]