[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/13360 –
Strategische Perspektiven der Bundesregierung zur Commerzbank
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. August 2019 berichtete die Presse (u. a.
www.boersen-zeitung.de/
index.php?li=1&artid=2019151005), die Bundesregierung eruiere die
strategischen Perspektiven der Commerzbank AG: Die Deutsche Finanzagentur, seit
Integration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) Anfang
2018 auch für die Beteiligungen des Bundes im Finanzsektor zuständig, hole
dazu externen Rat ein. Auf dem „Deutschen Vergabeportal“ habe der
bundeseigene Finanzdienstleister ein Mandat zur „Beratung bzg.
Commerzbankbeteiligung“ ausgeschrieben. „Ziel sei die ergebnisoffene Prüfung und Beurteilung
der Beteiligung und die Ableitung von strategischen Empfehlungen für das
Beteiligungsmanagement“, heiße es in der Beschreibung.
1. Hat die FMSA die Entscheidung zur oben genannten Ausschreibung mit
der Bundesregierung oder mit Teilen der Bundesregierung vorher
abgestimmt?
Seit Umsetzung des FMSA-Neuordnungsgesetzes zum 1. Januar 2018 ist nicht
mehr die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), sondern die
Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) für die
Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) zuständig; dies ergibt
sich aus § 4 Absatz 1 Satz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
(FMStFG) i. V. m. § 1 Absatz 1 der
Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung (FMStFV). Der Finanzagentur obliegt somit auch die Verwaltung der
Beteiligung an der Commerzbank AG.
Gemäß § 4 Absatz 4 FMStFV bedarf es der Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wenn sich die Finanzagentur bei der Erfüllung
dieser Aufgaben Dritter bedient. Das BMF hat diese Zustimmung erteilt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13750
19. Wahlperiode 04.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wenn ja, welche Ressorts wurden vorher wann und in welcher Weise
eingebunden?
Die Beteiligungsführung liegt in der Ressortverantwortung des BMF. Nach der
gesetzlichen Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 4 FMStFG obliegt die Verwaltung
des FMS dem BMF, das diese durch Rechtsverordnung auf die Finanzagentur
übertragen hat, jedoch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds auch
selbst treffen kann (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 FMStFV). Andere Ressorts waren
bei der Entscheidung über die Vergabe nicht eingebunden.
3. Wenn einzelne Ressorts vorher eingebunden waren, welche Einheiten
welcher Abteilung des jeweiligen Ressorts waren wann und in welcher
Weise eingebunden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Von welcher Behördeneinheit ging die Initiative zu dieser Ausschreibung
aus?
Im Rahmen der Ressortverantwortung des BMF für die Verwaltung des FMS
hat sich das BMF mit der Finanzagentur über eine mögliche Ausschreibung zur
Analyse des Geschäftsmodells und der strategischen Planung der Bank durch
einen sachkundigen externen Berater beraten und auf eine Ausschreibung
verständigt.
5. Welche Überlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung, den Wert
der Beteiligung des Bundes an der Commerzbank AG zu steigern?
6. Von welchen „Handlungsoptionen“ verspricht sich die Bundesregierung
nach derzeitigem Stand die höchste Wahrscheinlichkeit einer
Wertsteigerung?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verantwortung für Strategie und Geschäftspolitik obliegt den zuständigen
Gremien und Organen der Bank. Im Rahmen des ausgeschriebenen
Beratungsmandats sollen unter anderem die Auswirkungen der strategischen Ausrichtung
beleuchtet und Empfehlungen für das Beteiligungsmanagement des FMS
abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich um einen laufenden Vorgang, der nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 78 [120f];
BVerfGE 137, 185 [234]) den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
betrifft, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
7. Wie hat sich der Anteil des Bundes an der Commerzbank AG entwickelt?
8. In welchem Volumen hat sich der Bund an der Commerzbank AG in
welcher Weise beteiligt?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Sämtliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge des FMS von Aktien an der
Commerzbank sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Teilnahmen des
FMS an Kapitalerhöhungen der Commerzbank AG in den Jahren 2011 bis 2013
stellten keine weiteren Stabilisierungsmaßnahmen dar, da dabei kein
zusätzliches Kapital seitens des FMS zur Verfügung gestellt wurde, sondern lediglich
Teile der in den Jahren 2008 und 2009 gewährten stillen Einlagen in Aktien
gewandelt wurden.
Tabelle 1: Entwicklung der Anteile des FMS an der Commerzbank AG
9. Wie hat sich der Wert der Beteiligung des Bundes bis heute entwickelt?
Die Tabelle 2 zeigt die Entwicklung des Beteiligungswerts an der
Commerzbank AG im HGB-Abschluss des FMS seit 2008 (bis zum 31. Dezember 2012
inklusive der stillen Einlagen):
Tabelle 2: Entwicklung des Wertes der Beteiligung an der Commerzbank
10. Wer hat sich bislang auf die Ausschreibung beworben?
Wann soll voraussichtlich die Entscheidung über die Vergabe des
Beratungsauftrages entschieden werden?
Welche sind aus Sicht der Bundesregierung die maßgeblichen Kriterien
für die Vergabe dieses Auftrages?
Die Details der Ausschreibung einschließlich der Vergabekriterien waren der
Veröffentlichung der Ausschreibung im so genannten TED („Tenders
Electronic Daily“), der Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen, zu entnehmen.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass es sich um ein zweistufiges Verfahren
(Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) handelt. In den
veröffentlichten Bewerbungsbedingungen des Teilnahmewettbewerbs (erste Stufe des
Vergabeverfahrens) wurden verschiedene übliche Eignungskriterien festgelegt,
um die generelle Eignung der Bewerber sicherzustellen. Als Eignungskriterium
für die zweite Verfahrensstufe (Auswahlentscheidung im
Teilnahmewettbewerb) dient eine „Referenzliste über vergleichbare Leistungen“. Für die
Bewertung der Angebote (zweite Stufe des Vergabeverfahrens) wurden drei
Zuschlagskriterien definiert, durch die das wirtschaftlichste Angebot identifiziert
werden soll. Hierbei handelt es sich um den Angebotspreis (40 Prozent), die
Qualität des Beratungskonzepts (40 Prozent ) und die Qualifikation und
Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags einzusetzenden Beratungsteams
(20 Prozent). Eine Entscheidung über die Zuschlags-erteilung ist nach
derzeitiger Planung im vierten Quartal 2019 vorgesehen.
Da es sich bei dem Vergabeverfahren der Finanzagentur um einen noch nicht
abgeschlossenen Vorgang handelt, kann die Bundesregierung keine Auskunft
zu Bewerbern geben. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 78 [120f];
BVerfGE 137, 185 [234]) ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der
einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-,
Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
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