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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes
(insgesamt 5 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
10.10.2019
Aktualisiert
22.02.2023
BT19/1348024.09.2019
Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Witt, Jörg Schneider, Martin Sichert, Frank Pasemann und
der Fraktion der AfD
Regelbedarfsleistungen und die Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichtes
Die Grundsicherungsleistungen bzw. die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) bilden das unterste soziale Netz; der
sozialhilferechtliche Bedarf setzt sich für Erwachsene aus dem sogenannten Regelbedarf
sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zusammen. Die
Regelbedarfe haben auch eine mittelbare Bedeutung für den steuerlichen
Grundfreibetrag, als dass dieser aus dem sächlichen Existenzminimum abgeleitet wird
und dieser wiederum u. a. aus dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf, vgl.
dazu 12. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/5400).
Die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe, also insbesondere die Bedarfe für den
Lebensunterhalt, Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Haushaltsenergie werden nach § 28 SGB XII (www.gesetze-im-internet.de/
sgb_12/__28.html) i. V. m. mit dem Regelbedarf-Ermittlungsgesetz (www.ge
setze- im-internet .de / rbeg_2017/BJNR315910016.html) sowie der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (Quelle) ermittelt. Basis für die
Bedarfsermittlung ist derzeit die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) aus dem Jahr 2013, vgl. § 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes. Die
EVS wird bislang alle fünf Jahre erhoben – wobei die EVS für das Jahr 2018
soweit den Fragestellern bekannt bislang nicht vollständig ausgewertet ist.
Dementsprechend erfolgte für das Jahr 2019 gemäß § 28a SGB XII (www.ge
setze-im-internet.de/sgb_12/__28a.html) nur eine nach einem Mischindex aus
Verbraucherpreisen und Lohnentwicklung entwickelte Fortschreibung der EVS
2013.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 23. Juli
2014, 1 BvL 10/12 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entschei
dungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html), die sozialrechtlichen
Regelbedarfsleistungen als derzeit noch verfassungsgemäß bezeichnet. Auch das
Herausrechnen einzelner Verbrauchspositionen sei begründbar, der Gesetzgeber
komme dabei jedoch an die Grenze des verfassungsrechtlich zulässigen, vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, RN 121.
Nach dem BVerfG sind die Regelbedarfsregelungen mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums i. V. m. dem
Sozialstaatsprinzip „nach Maßgabe der Gründe derzeit noch vereinbar“, vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, RN 73 (www.bundesverfassungsge
r i c h t . d e / S h a r e d D o c s / E n t s c h e i d u n g e n / D E / 2 0 1 4 / 0 7 / l s 2 0 1 4
0723_1bvl001012.html). So sind als „Maßgabe“ insbesondere die Bedarfe der
Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht zu erfassen, vgl. a. a. O. RN 76.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13480
19. Wahlperiode 24.09.2019
Die Maßgaben (s. o.) im angeführten Beschluss des BVerfG sind nach
Auffassung der Fragesteller zwingend so auszulegen, dass eine
Verfassungskonformität der in Bezug genommenen Normen nur bei ihrer Erfüllung vorliegt.
Dementsprechend sind bei einer Neufassung der Normen zum Regelbedarf durch
den Gesetzgeber die Maßgaben zwingend zu beachten und umzusetzen.
Nach Auffassung der Fragesteller ist die Einhaltung der Vorgaben des BVerfG
(§ 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG, www.gesetze-im-in
ternet.de/bverfgg/__31.html) im Sinne der „Maßgabe der Gründe“ teilweise
zweifelhaft, u.a. deswegen, weil die aktuellen Regelbedarfssätze nicht auf der
Auswertung der EVS 2018, sondern immer noch einer Fortschreibung der EVS
2013 nach dem Mischindex beruhen und wohl auch für das Jahr 2020 eine
bloße Fortschreibung zu erwarten ist; dies ist nicht mehr mit der Maßgabe einer
zeit- und realitätsgerechten Bedarfserfassung in Einklang zu bringen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Auswertung
der EVS 2018 einschließlich der Auswertung zum privaten Konsum
vorliegen?
2. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Berücksichtigung der EVS 2018
bei der Bestimmung der Regelbedarfe für 2020 möglich, und was wird die
Bundesregierung ggf. dafür tun, um dies zu ermöglichen?
3. Welche Konsequenzen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) aus den Maßgaben im Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014
a. a. O. gezogen, und welche konkreten Maßnahmen wurden bzw. werden
zur Umsetzung ergriffen?
4. Wann, und in welcher Form wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Maßgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 bei der
Beauftragung zur EVS 2018 berücksichtigt?
5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Maßgaben aus
dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 bestehende Zweifel an der
tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe bzw. der Berücksichtigung der
tatsächlichen Preisentwicklung geeignete Nacherhebungen beauftragt,
insbesondere zu
a) den Kosten für den Haushaltsstrom (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom
23. Juli 2014, RN 111 und RN 144),
b) den Mobilitätsbedarf (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014,
RN 114 und RN 145),
c) den Bedarf an langlebigen Gütern wie Kühlschrank und Waschmaschine
und Gesundheitsleistungen wie Brillen (vgl. dazu Beschluss des BVerfG
vom 23. Juli 2014, RN 120)?
Wenn nein, warum erfolgten keine Nacherhebungen, und wie wird das
Risiko einer Klagewelle wegen Nichtbeachtung der Maßgaben aus dem
Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 beurteilt?
Berlin, den 22. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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