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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verhandlungsstand über ein Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt (G-SIG: 16010789)

Einrichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens zum VN-Sozialpakt, Erarbeitung eines Fakultativprotokolls durch den VN-Menschenrechtsrat <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

13.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/202727. 06. 2006

Verhandlungsstand über ein Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bereits die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 nimmt in den Artikeln 23 bis 27 auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (wsk-Rechte) Bezug. 1966 schufen die Vereinten Nationen mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt) das universelle Menschenrechtsinstrument für wsk-Rechte, dem bis heute 153 Paktstaaten angehören.

Die Wiener Weltkonferenz für Menschenrechte 1993 hat erklärt, dass wsk-Rechte untrennbarer und gleichrangiger Teil der allgemeinen Menschenrechte sind und in einem unauflöslichen Zusammenhang mit den bürgerlichen und politischen Rechten stehen. Das Prinzip der Unteilbarkeit ist heute ein von allen Staaten anerkannter Grundsatz.

Seit Beginn der 90er Jahre wird zur Stärkung der wsk-Rechte über die Einrichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens verhandelt, das durch ein Zusatzprotokoll zum VN-Sozialpakt eingerichtet werden soll.

Bereits 1993 stellte der VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpaktausschuss) auf seiner 7. Tagung die Notwendigkeit eines Fakultativprotokolls fest und legte der Wiener Weltkonferenz für Menschenrechte 1993 eine entsprechende Empfehlung vor. Auf der 15. Tagung des VN-Sozialpaktausschusses 1997 stellte dieser einen eigenen Entwurf zu einem Fakultativprotokoll vor, der den Paktstaaten mit der Bitte um Stellungnahme übersandt wurde.

Die Notwendigkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens begründet der VN-Sozialpaktausschuss mit der erforderlichen Gleichstellung von wsk-Rechten mit bürgerlichen und politischen Rechten sowie damit, dass die einzelfallbezogene Spruchpraxis die inhaltliche Konkretisierung der wsk-Rechte und damit das allgemeine Verständnis über den VN-Sozialpakt befördern werde.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in den nationalen Rechtsordnungen, wie z. B. in Südafrika und Indien, gezeigt, dass die Einklagbarkeit von wsk-Rechten die Rechtsposition der betroffenen Personen wesentlich gestärkt und die nationalen Prozesse zur Verwirklichung der sozialen Menschenrechte anstößt beziehungsweise konstruktiv unterstützt. Diese Funktion hätte auch ein Beschwerdeverfahren auf der internationalen Ebene.

Die VN-Menschenrechtskommission (MRK) setzte auf ihrer 59. Tagung 2002 eine Arbeitsgruppe (VN-Arbeitsgruppe) ein, die die Frage nach einem Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt untersuchen und offene Fragen klären sollte. Deren Mandat wurde auf der 60. Tagung der MRK bis 2006 verlängert und endet nach der pauschalen Mandatsverlängerung durch die MRK nunmehr im Jahr 2007. Im Anschluss an die mehrjährige Vertiefung und hinreichende Klärung offener Fragen hat sich die große Mehrheit der Staaten auf der letzten Sitzung der VN-Arbeitsgruppe im Januar 2006 dafür ausgesprochen, mit den Entwurfsarbeiten zu einem Zusatzprotokoll zu beginnen.

Die Bundesregierung hat seit 1998 den Diskussionsprozess um das Zusatzprotokoll zum VN-Sozialpakt konstruktiv begleitet. 1998 äußerte sie sich positiv zu dem Ansatz eines Individualbeschwerdeverfahrens, weil es grundsätzlich dazu geeignet sei, Rechtsstellung und Rechtsbewusstsein der Betroffenen zu stärken. Auch im Aktionsprogramm 2015 zur Armutsbekämpfung aus dem Jahr 2002 erklärte die Bundesregierung, dass eine Klärung offener Fragen „im Hinblick auf einen funktionierenden Beschwerdemechanismus zügig vorangetrieben werden“ soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist die Bundesregierung nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens zum VN-Sozialpakt durch ein Fakultativprotokoll die Durchsetzung der wsk-Rechte stärken und verbessern könnte?

2

Wann und in welcher Form wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung der neue Menschenrechtsrat der VN mit den bisherigen Ergebnissen aus der VN-Arbeitsgruppe zu einem Fakultativprotokoll befassen?

3

Über welche konkreten Schritte wird der VN-Menschenrechtsrat nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Erarbeitung eines Fakultativprotokolls zu entscheiden haben?

4

Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, das Mandat der bestehenden VN-Arbeitsgruppe dahingehend zu erweitern, dass sie damit beauftragt wird, ein Zusatzprotokoll für ein Individualbeschwerdeverfahren zu entwerfen?

a) Wenn ja, wie setzt sie sich dafür konkret ein?

b) Wenn nein, welches sind nach Haltung der Bundesregierung die offenen Fragen, die vor der Erarbeitung eines Textentwurfs geklärt werden müssen, und wie treibt die Bundesregierung eine solche Klärung voran?

Berlin, den 26. Juni 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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