[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/13956 –
Nichtabschaffung des Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Private Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für
Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete übersteigen, werden mit der
Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert. Dazu kommen
Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer.
Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, dass der
Solidaritätszuschlag ab 1. Januar 2021 in Teilen abgeschafft werden soll. Nicht entfallen
soll der Solidaritätszuschlag jedoch bei der Abgeltungsteuer (
www.wiwo.de/
politik/deutschland/abgeltungsteuer-der-soli-faellt-weg-nicht-fuer-sparer/
24931272.html). Auch künftig werden aus 25 Prozent Abgeltungsteuer so
mindestens 26,375 Prozent Steuerbelastung (25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent SolZ
zzgl. ggf. Kirchensteuer).
Entsprechend müsste z. B. jemand, der Telekom- oder Allianz-Aktien im Wert
von 19.000 Euro besitzt (bei einer derzeitigen Dividendenrendite von 4,7
Prozent) auch zukünftig Solidaritätszuschlag zahlen. Bei Daimler würde (bei
einer derzeitigen Dividendenrendite von 6,1 Prozent) ein Aktiendepot im Wert
von 13.500 Euro ausreichen, um weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen zu
müssen.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche
Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer (bitte für die letzten fünf Jahre
angeben)?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das zukünftige
Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer (bitte für die nächsten fünf Jahre
angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die genaue Höhe der Einnahmen aus der Abgeltungsteuer ist der
Bundesregierung nicht bekannt, da der statistische Nachweis in der „Statistik der
kassenmäßigen Steuereinnahmen“ nicht der steuerrechtlichen Abgrenzung folgt. In der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/14585
19. Wahlperiode 29.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Oktober
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen werden die Einnahmen aus der
Abgeltungsteuer aufgeteilt auf die Steuerarten „Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge“ und „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ erfasst. Die
beiden Steuerarten beinhalten das Aufkommen der im Abzugsverfahren an der
Quelle erhobenen Kapitalertragsteuern. Hierzu zählen auch die Erträge aus der
Veräußerung von Wertpapieren. Eine abgeltende Wirkung des Steuerabzugs –
und somit die begriffliche Einordnung als „Abgeltungsteuer“ – tritt jedoch nur
für Kapitalerträge ein, die nicht zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören. Zudem werden neben der Kapitalertragsteuer auf
Dividenden unter dem Titel „nicht veranlagte Steuern vom Ertrag“ auch weitere im
Abzugsverfahren erhobene Steuern vereinnahmt. Der Anteil der
Kapitalertragsteuer überwiegt, ist aber nicht genau bekannt (ca. 97- 98 Prozent).
In der nachfolgenden Tabelle werden die Einnahmen aus den Steuerarten
„Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ und „nicht veranlagte
Steuern vom Ertrag“ in den Jahren 2014 bis 2018 sowie die vom Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ in seiner Sitzung vom Mai 2019 geschätzten Einnahmen
für die Jahre 2019 bis 2023 dargestellt:
Jahr
in Mio. Euro
Abgeltungsteuer
auf Zins- und
Veräußerungserträge
nicht veranlagte Steuern
vom Ertrag Summe
Ist
2014 7.812 17.423 25.235
2015 8.259 17.945 26.204
2016 5.940 19.452 25.392
2017 7.333 20.918 28.251
2018 6.893 23.176 30.069
Schätzung Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ Mai 2019
2019 4.731 24.120 28.851
2020 4.650 22.500 27.150
2021 4.750 23.200 27.950
2022 4.850 25.150 30.000
2023 4.900 25.900 30.800
3. Wie viele Personen zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
Abgeltungsteuer (bitte für die letzten fünf Jahre angeben)?
4. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich
Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparer-Pauschbetrages von derzeit
801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete (bitte für
die letzten fünf Jahre angeben)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Gesamtzahl der
Steuerpflichtigen und die individuellen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dividendenrendite im Dax bzw. MDax?
Welchen Wert müsste entsprechend ein Aktiendepot haben, dass der
Besitzer auch zukünftig Solidaritätszuschlag zahlen muss?
Wenn man die für 2019 nach Pressemitteilungen erwartete durchschnittliche
Dividendenrendite von 3,7 Prozent im DAX und von 3,0 Prozent im MDAX
zugrunde legt (
www.dws.de/informieren/maerkte/aktien/dividende-grundein
kommen-mit-aktien/), würde ein DAX-Depotwert über 21.650 Euro bzw. ein
MDAX-Depotwert von mehr als 26.700 Euro jeweils Dividendeneinkünfte
generieren, die über dem für einen Steuerpflichtigen geltenden
Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen und damit ab diesem Betrag der Abgeltungsteuer und
dem Solidaritätszuschlag unterliegen.
Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppeln sich die Beträge entsprechend.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche
Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (bitte für
die letzten fünf Jahre angeben)?
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das zukünftige
Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer (bitte
für die nächsten fünf Jahre angeben)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Erfassung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungsteuer in
der „Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen“ gelten die gleichen in der
Antwort zu den Fragen 1 und 2 in Bezug auf die Erfassung der Abgeltungsteuer
dargestellten Einschränkungen.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Einnahmen aus dem
Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge und die
nicht veranlagten Steuern vom Ertrag in den Jahren 2014 bis 2018 sowie die
vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner Sitzung vom Mai 2019
geschätzten Einnahmen für die Jahre 2019 bis 2023 dargestellt:
Jahr
in Mio. Euro
Solidaritätszuschlag auf die
Abgeltungsteuer auf Zins-
und Veräußerungserträge
Solidaritätszuschlag auf die
nicht veranlagten Steuern
vom Ertrag
Summe
Ist
2014 416 878 1.294
2015 448 931 1.379
2016 326 1.007 1.332
2017 401 1.016 1.417
2018 379 1.189 1.568
Schätzung Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ Mai 2019
2019 260 1.205 1.465
2020 255 1.190 1.445
2021 260 1.225 1.485
2022 265 1.260 1.525
2023 270 1.295 1.565
8. Wie begründet die Bundesregierung die Nichtabschaffung des
Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer?
Für private Kapitaleinkünfte gilt ein besonderer, günstigerer
Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 Prozent. Steuerpflichtige haben mit der sog. Günstigerprüfung
gemäß § 32d Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Möglichkeit,
dass die Kapitaleinkünfte (Einnahmen oberhalb des Sparerpauschbetrages) mit
dem niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. In
diesem Fall werden die Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung der veranlagten
Einkommensteuer berücksichtigt, auf die die Freigrenze angewendet wird. Neben
der vom Kapitalgläubiger zuviel einbehaltenen Kapitalertragsteuer wird dann
auch der entsprechende Solidaritätszuschlag erstattet. In allen anderen Fällen
(individuelle Einkommensteuer ist höher) profitieren die Steuerpflichtigen von
dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz. Die Kapitaleinkünfte werden in diesem
Fall nicht bei der veranlagten (höheren) Einkommensteuer berücksichtigt.
Folglich scheidet eine Anwendung der höheren Freigrenze auch auf diese
Kapitaleinkünfte dann aus.
a) Kommt es trotz der Nichtabschaffung des Solidaritätszuschlags bei
der Abgeltungsteuer überhaupt zu einer Abschaffung des
Solidaritätszuschlags „für rund 90 Prozent der Soli-Zahler“ (vgl.
www.bundes
reg ie rung .de / resource /b lob /656734/847984/5b8bc23590
d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?
download=1)?
Nach dem am 21. August 2019 von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 werden
im ersten Schritt der Rückführung des Solidaritätszuschlags rund 90 Prozent
der Zahler zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer durch Anhebung
der Freigrenzenregelung in § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
vollständig entlastet.
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich
die Abschaffung des Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer
positiv auf die private Altersvorsorge auswirken würde?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich
die Abschaffung des Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer
positiv auf Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen auswirken würde?
Die Fragen 8b und 8c werden zusammenfassend beantwortet.
Nicht alle Erträge aus der privaten Altersvorsorge unterliegen der
Abgeltungsteuer. Hiervon ausgenommen sind z. B. Zinserträge aus staatlich geförderten,
privaten Altersvorsorgeprodukten (sog. Riester- oder Rürup-Produkte), die in
der Ansparphase zunächst dem Altersvorsorgekonto des Sparers
gutgeschrieben und erst später – nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze – ausgekehrt
werden (§ 22 EStG). Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags bei der
Abgeltungsteuer hätte in diesen Fällen keine Auswirkung.
Kapitaleinkünfte i. S. v. § 20 EStG aus anderen privaten Anlageformen
unterliegen dagegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Dies gilt auch für Erträge
aus Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen, wenn die Beteiligung zu Einkünften nach
§ 20 EStG führt (z. B. Erträge aus Belegschaftsaktien).
Darüber hinaus haben Steuerpflichtige – wie in der Antwort zu Frage 8 bereits
ausgeführt – die Möglichkeit der sog. Günstigerprüfung gemäß § 32d Absatz 6
EStG. Für diese Option mit Rückerstattung zu viel einbehaltener
Kapitalertragsteuer ist der ergänzende Solidaritätszuschlag nicht der ausschlaggebende
Faktor.
Demzufolge würde sich die Abschaffung des Solidaritätszuschlags bei der
Abgeltungsteuer nur unwesentlich auf private Altersvorsorge und Mitarbeiter-
Kapitalbeteiligungen auswirken. Dies gilt erst recht für Fälle, in denen der
Abgeltungsteuersatz zu einer insgesamt niedrigeren Besteuerung der
Kapitaleinkünfte führt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfassungskonformität der
Nichtabschaffung des Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer?
Die Regelungen im Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des
Solidaritätszuschlags 1995 sind aus Sicht der Bundesregierung verfassungskonform. Im
Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer ist zu beachten, dass Steuerpflichtige
mit niedrigen Einkommen die Möglichkeit haben, dass die Kapitaleinkünfte
mit dem niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. In
diesem Fall werden die Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung der veranlagten
Einkommensteuer berücksichtigt, auf die die Freigrenze angewendet wird.
10. Erhalten Zahler der Abgeltungsteuer, die sich zur Einkommensteuer
veranlagen lassen, nach den Plänen der Bundesregierung den
Solidaritätszuschlag zurück, sofern sie mit ihrem gesamten zu versteuernden
Einkommen unterhalb der geplanten Freigrenze für den Solidaritätszuschlag
(Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages)
liegen?
a) Wenn ja, gibt es Alternativen für nicht zur Einkommensteuer
veranlagte Personen?
b) Wenn nein, wie wird diese Schlechterstellung von Personen unterhalb
der geplanten Freigrenze für den Solidaritätszuschlag (Entwurf eines
Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages) begründet?
Auf die Verpflichtung Solidaritätszuschlag zu zahlen, kommt es hierbei nicht
an. Maßgeblich ist vielmehr die Höhe des individuellen
Einkommensteuersatzes. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag auf die
Abgeltungsteuer zukünftig abzuschaffen?
Wenn ja, wann?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP „Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des
Solidaritätszuschlags 1995“ auf Bundestagsdrucksache 19/13785 wird hingewiesen.
12. Plant die Bundesregierung, die Abgeltungsteuer abzuschaffen (
www.rp-
online.de/politik/deutschland/olaf-scholz-eine-grundrente-
fuernur-100000-menschen-ist-keine-grundrente_aid-36953969)?
a) Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung dabei?
b) Wenn ja, welche Steuermehreinnahmen bzw. Steuermindereinnahmen
erwartet die Bundesregierung aus einer entsprechenden
Gesetzesänderung?
Die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinserträge mit der Etablierung des
automatischen Informationsaustausches ist Inhalt des Koalitionsvertrages
zwischen CDU, CSU und SPD. Umgehungstatbestände sollen dabei verhindert
werden. Bevor über Änderungen bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften
entschieden werden kann, muss zunächst der automatische internationale
Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen OECD-
Meldestandard CRS (Common Reporting Standard) etabliert sein. Derzeit
erfolgt eine schrittweise Abarbeitung der IT-Anforderungen. Die Umsetzung ist
planmäßig und fristgerecht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]