[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1564
17. Wahlperiode 05. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Klaus Ernst,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1326 –
Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der
SGB-II-Organisationsreform
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einführung von Hartz IV veränderte grundlegend die administrative
Zuständigkeit für Erwerbslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Ein Reformziel der Hartz-Kommission war: ein Jobcenter soll für alle
Erwerbslosen zuständig sein, unabhängig davon, welche Leistungen sie
beziehen. Die Zuständigkeit sollte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen.
Weitgehender Konsens war: die kommunal organisierte Sozialhilfe ist nicht
für das soziale Risiko Erwerbslosigkeit ausgerichtet, die kommunalen
Haushalte überfordert. Die Kommunen sollten durch die Reform organisatorisch
und finanziell entlastet werden. Ein entsprechend formulierter Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 15/1516) wurde am 17. Oktober 2003 vom Deutschen
Bundestag angenommen, aber durch den Bundesrat abgelehnt. Durch einen
Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Zuständigkeit
dergestalt geändert, dass die Umsetzung sowohl durch Arbeitsgemeinschaften
von Agentur für Arbeit und Kommunen (ARGEn) sowie durch zugelassene
kommunale Träger (zkT, sog. Optionskommunen) möglich wurde. In den
Fällen, in denen Kommunen und Agentur sich nicht auf die Bildung einer ARGE
einigen konnten, entstand darüber hinaus die getrennte
Aufgabenwahrnehmung. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Optionskommunen wurde unter der
Überschrift „Experimentierklausel“ ausdrücklich auf 69 festgelegt. Die
Zulassung wurde zeitlich auf sechs Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2010,
befristet (§ 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). In § 6c SGB II
wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einer Evaluierung
des Experiments bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet.
Das Ziel einer einheitlichen Anlaufstelle für alle Erwerbslosen und
Arbeitsuchenden wurde damit in mehrfacher Weise verfehlt. Neben die
organisatorische Trennung von SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“) und
SGB III („Arbeitsförderung“ – Arbeitslosenversicherung) trat ein
„organisatorischer Flickenteppich“ im Bereich des SGB II. Der Vorstandsvorsitzende der
Bundesagentur für Arbeit hat aus diesem Grund in einem Interview den Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Mai
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1564 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschluss des Vermittlungsausschusses einen
„Mitternachtsbierdeckelkompromiss“ genannt.
Die Evaluierung zu den ersten drei Hartz Gesetzen bezeichnet die Trennung
der Trägerschaft arbeitsmarktpolitischer Leistungen nach den Rechtskreisen
SGB II und SGB III als „eine der größten Achillesfersen der deutschen
Arbeitsmarktpolitik“ und betont „die Notwendigkeit einer einheitlichen,
rechtskreisübergreifenden Arbeitsmarktpolitik“ (Bundestagsdrucksache 16/3982,
S. 159). Den Optionskommunen wird in dem offiziellen Abschlussbericht zur
Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 16/11488) bescheinigt, weniger erfolgreich
bei der Vermittlung von Langzeiterwerbslosen in bedarfsdeckende
Beschäftigung zu sein als die ARGEn bzw. die BA.
Am 20. Dezember 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht: die ARGE-
Konstruktion stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung
dar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuordnung der SGB-II-
Verwaltung bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt. Bis zum heutigen Zeitpunkt
gibt es keine definitive Entscheidung über die zukünftige Ausgestaltung der
SGB-II-Verwaltungsorganisation. Der derzeitige Diskussionsstand lässt aber
erwarten, dass eine Grundgesetzänderung vorgenommen wird, die sowohl
eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung als auch eine kommunale
Zuständigkeit bei der Ausführung des SGB II verfassungsrechtlich abzusichern
versucht. Explizit wird eine Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen
gefordert. Die hessische Landesregierung hat ihre Zustimmung zu einer
Organisationsreform explizit von einer Ausweitung der Anzahl der
Optionskommunen abhängig gemacht. Die SPD spricht von einer möglichen „moderaten“
Erhöhung. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen an die Bundesregierung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) zugeleitet, um die Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu ermöglichen
(Bundesratsdrucksache 186/10 vom 2. April 2010). Die Bundesregierung hat darüber
hinaus am 21. April 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen, der –
basierend auf der geplanten Grundgesetzänderung – die einfachgesetzlichen
Regelungen für die Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II
beinhaltet. Die Bundesregierung will mit der Beantwortung dieser Anfrage den
parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs nicht vorgreifen.
1. Wie begründete der Bundesgesetzgeber 2003 die Umsetzung des SGB II
durch zwei verschiedene Institutionen (Option vs. ARGE)?
Die derzeitige organisatorische Gestaltung der Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Ergebnis zweier Vermittlungsverfahren
zwischen Bundesrat und dem Deutschen Bundestag in den Jahren 2003 und 2004.
2. Kann die Bundesregierung Politikbereiche benennen, in denen auf Dauer
eine gespaltene Verwaltungszuständigkeit eingerichtet wurde?
Die Artikel 89 und 90 des Grundgesetzes (GG) lassen
Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Verwaltung der Bundeswasserstraßen und
Bundesautobahnen bzw. Bundesfernstraßen zu. Artikel 108 GG ermöglicht das
Zusammenwirken und die Aufgabenverlagerung zwischen Bund und Ländern in der
Finanzverwaltung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/15643. Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene
Zuständigkeit im SGB-II-Bereich aus verfassungssystematischer
Perspektive?
Der vom Bundeskabinett am 31. März 2010 verabschiedete Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) regelt unter anderem,
dass der Bund eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden
auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zur
alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zulassen kann. Verfassungssystematisch stellt diese Regelung neben den in der
Antwort zu Frage 2 genannten Fällen eine Ausnahme vom Grundsatz des
einheitlichen Vollzugs dar.
4. Wie bewertet die Bundesregierung eine auf Dauer gestellte gespaltene
Zuständigkeit im SGB-II-Bereich mit Blick auf die Steuerung und Kontrolle
der Verwendung der Bundesmittel?
Die Verwendung der Bundesmittel richtet sich nach den Rechtsgrundlagen für
die Leistungserbringung, die einheitlich für jede Form der Trägerschaft im
SGB II gelten. Die Einhaltung dieser Rechtsgrundlagen beim Aufgabenvollzug
ist insbesondere im Rahmen der Aufsicht zu gewährleisten. Aufsichtsbehörden
sind nach § 47 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 SGB II und die zuständigen obersten Landesbehörden für die
Kommunen als Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6a SGB II.
Unabhängig davon prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Verwendung der Bundesmittel und macht gegebenenfalls Rückforderungen
geltend zur Wiederherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalte.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der
Finanzierung des SGB II aus Bundesmitteln auch die Verpflichtung des Bundes zu
einer Kontrolle der rechtmäßigen und effizienten Verwendung der Gelder
einhergehen muss?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass der Bund zur Kontrolle der
rechtmäßigen Mittelverwendung berechtigt und verpflichtet ist, soweit er die
Finanzierungsverantwortung hat. Dies gilt auch, soweit Optionskommunen
Bundesmittel bewirtschaften.
6. Gedenkt die Bundesregierung in Zukunft die Rechts- und Fachaufsicht bei
der Umsetzung des SGB II auch gegenüber den zugelassenen kommunalen
Trägern durchzusetzen, und wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, wie kann die Bundesregierung es verantworten, dass
Bundesmittel an Träger fließen, die nicht von der Bundesebene aus kontrolliert
werden können?
Die Ausgestaltung der Rechts- und Fachaufsichtsbeziehungen im Bereich der
Optionskommunen ist Regelungsgegenstand des in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurfs.
7. Wie viele dem Fall Meißen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Sabine Zimmermann in der
16. Wahlperiode – Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 16/6839 und Frage 19
auf Bundestagsdrucksache 16/7052) vergleichbare andere Fälle für eine
Drucksache 17/1564 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesachfremde Mittelverwendung in optierenden Kommunen sind seit dem
Jahr 2005 aufgetreten?
Wie hoch ist der Umfang der betroffenen Mittel?
Welche Zahlen zu diesem Sachverhalt bezogen auf die ARGEn liegen der
Bundesregierung vor?
Die Anzahl an Fällen von „sachfremder Mittelverwendung“ durch die
zugelassenen kommunalen Träger wird von der Bundesregierung nicht statistisch
erfasst. Eine statistische Erfassung erfolgt hingegen über den Umfang derjenigen
Mittel, die der Bund von den Optionskommunen zurückfordert.
Rückforderungen werden aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder rechtswidriger
Mittelverwendung im Rahmen der jährlichen Schlussrechnungsprüfung durch
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber den betroffenen
Optionskommunen geltend gemacht. Bis April 2010 wurden aufgrund der
vorgenommenen Prüfungen 83 996 122,41 Euro an Bundesmitteln für die
Haushaltsjahre 2005 bis 2008 zurückgefordert, wobei die Prüfung des Hauhaltsjahres
2008 noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Von diesem
Rückforderungsvolumen wurden bisher 70 899 238,15 Euro von den Trägern an den Bund
zurück gezahlt. Damit konnten 84,4 Prozent der erhobenen Forderungen realisiert
werden. Gemessen am Mittelabruf bzw. an den zur Verfügung stehenden
Bundesmitteln (Budget) liegt die Quote der Rückforderungen gegenüber den
Optionskommunen über alle Titel im Zeitraum 2005 bis 2008 bei 0,6 Prozent.
Soweit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ARGEn
wahrgenommen werden, erfolgt auch hier keine statistische Erfassung von
Fällen „sachfremder Mittelverwendung“. Zuständiger Träger für Leistungen zur
Eingliederung ist die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das im Rahmen der
Aufsichtführung rechtmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungshandeln der
Bundesagentur für Arbeit sicherstellt. Als Aufsichtsbehörde kann das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Weisungen erteilen, um eine fehlerhafte
Mittelverwendung präventiv zu verhindern oder nachträglich abzustellen.
Damit erfolgt die Berichtigung von Rechtsverstößen gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit im Regelfall nicht durch die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen, sondern durch den Einsatz von Steuerungsinstrumenten, die im
Verhältnis zwischen dem Bund und den Optionskommunen nicht gegeben sind.
8. Wie bewertet der Bundesrechnungshof die gespaltene
Verwaltungszuständigkeit im SGB II?
Aus seinen Prüferkenntnissen schlussfolgert der Bundesrechnungshof, dass die
zwischen Kommunen und Bundesagentur für Arbeit nach § 6 SGB II
aufgeteilte Verwaltungszuständigkeit zu Risiken im Aufgabenvollzug beitragen kann
(Stellungnahme des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als
Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, BWV, vom 16. Dezember
2009) und bezeichnet diese geteilte Trägerstruktur im SGB II als das „Dilemma
der Grundsicherung“. Bei den Optionskommunen kritisiert der
Bundesrechnungshof Problembereiche beim Verwaltungsvollzug, weil die
Aufgabenträgerschaft der Optionskommunen und die Finanzierungsverantwortung des Bundes
auseinanderfallen.
9. Zu welchen Ergebnissen gelangt der Bundesrechnungshof bei seinen
Überlegungen für einen sachlich angemessenen und effizienten
Verwaltungsaufbau im SGB II?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1564Die Vorschläge des Bundesrechnungshofs gehen dahin, künftig eine
Annäherung an den idealtypischen Verwaltungsaufbau zu erreichen, der sich durch eine
Deckungsgleichheit von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung und
Aufsichtsbefugnissen auszeichnet. Er hat deshalb vorgeschlagen, dass sich
Überlegungen zur Verbesserung der Verwaltungsstrukturen an diesem Maßstab
orientieren. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofs wäre eine
Systementscheidung für eine ungeteilte Leistungsträgerschaft des Bundes oder der Länder zu
treffen (Stellungnahme des Bundesrechnungshofs vom 15. April 2010 an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages).
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen des
Bundesrechnungshofs, und welche Rolle spielen diese Vorschläge bei der aktuellen
Entscheidungsfindung zur Organisationsreform?
Die Ausgestaltung der Verwaltungsstrukturen und der Rechts- und
Fachaufsichtsbeziehungen ist Regelungsgegenstand des in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurfs. Soweit der Bundesrechnungshof für eine einheitliche und
ungeteilte Leistungsträgerschaft plädiert, muss die Bundesregierung auch deren
politische Umsetzbarkeit berücksichtigen. Unabhängig davon berücksichtigt
die Bundesregierung die Prüfungserkenntnisse, Würdigungen und
Handlungsempfehlungen des Bundesrechnungshofs fortlaufend bei der Umsetzung des
SGB II. So wurde die Forderung des Bundesrechnungshofs nach Sicherstellung
einer bundesweit einheitlichen Leistungsgewährung von der Bundesregierung
aufgegriffen und ihr im Rahmen der bestehenden Trägerstrukturen und
Aufsichtsbeziehungen für einen wesentlichen Bereich der
Eingliederungsleistungen durch eine enge Kooperation mit den Aufsichtsbehörden der Länder
Rechnung getragen. Die auf diesem Weg bisher erzielten Ergebnisse, insbesondere
die Verabschiedung einer Gemeinsamen Erklärung zu den
Eingliederungsinstrumenten nach den §§ 16f und 16 SGB II i. V. m. §§ 45, 46 SGB III (Freie
Förderung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung) zeigen die Tragfähigkeit dieses Ansatzes.
11. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber die Zulassung kommunaler
Träger zeitlich befristet und mit der Überschrift „Experimentierklausel“
versehen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.
12. Mit welcher sachlichen Begründung wurde die Anzahl der möglichen
Optionskommunen auf 69 festgelegt?
Die Festlegung der Anzahl der Optionskommunen kam auf Empfehlung des
Vermittlungsausschusses zustande, die vom Deutschen Bundestag am 2. Juli
2004 entsprechend angenommen und dann vom Bundesrat beschlossen wurde.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.
13. Auf der Grundlage welcher Erkenntnisse beurteilt die Bundesregierung
die Effektivität und Effizienz der „zugelassenen kommunalen Träger“ bei
der Aufgabenwahrnehmung des SGB II?
14. Welche zentralen Ergebnisse hat die offizielle Evaluierung der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II (Bundestagsdrucksache 16/11488) hin-
Drucksache 17/1564 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesichtlich der Effektivität und Effizienz der zugelassenen kommunalen
Träger erbracht?
Antwort zu den Fragen 13 und 14:
Die Effektivität und Effizienz der Optionskommunen bei der Umsetzung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden im Rahmen der gesetzlichen
Wirkungsforschung zur Experimentierklausel gemäß § 6c SGB II untersucht. Die
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dargelegten Ergebnisse
zu dieser Wirkungsforschung sind in der Bundestagsdrucksache 16/11488 vom
18. Dezember 2008 zusammengefasst. Die Evaluation brachte zahlreiche
Ergebnisse über die Modelle der Aufgabenwahrnehmung hervor. Einen Überblick
über die zentralen Ergebnisse vermitteln die Seiten 13 bis 25 (Teil A) der
genannten Bundestagsdrucksache.
15. Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel
nach § 6c SGB II für eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung
des SGB II?
16. Welche Gründe sprechen nach der Evaluierung der Experimentierklausel
nach § 6c SGB II gegen eine kommunale Trägerschaft bei der Umsetzung
des SGB II?
Antwort zu den Fragen 15 und 16:
Die Aufgabe der Evaluation nach § 6c SGB II bestand in der Untersuchung der
Wahrnehmung der Aufgaben durch die Optionskommunen mit Fokus auf den
Eingliederungsprozess im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die
Agenturen für Arbeit bzw. durch die ARGEn und nicht in einer umfassenden
Betrachtung der Modelle der Aufgabenwahrnehmung.
17. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis der Evaluierung der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II, dass in Bezug auf die Überwindung
von Hilfebedürftigkeit und die Integration in bedarfsdeckende
Beschäftigung zugelassene kommunale Träger statistisch signifikant schlechter
abschneiden als die ARGEn?
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Abschlussberichts,
dass Optionskommunen wegen ihrer Integrationsdefizite im Vergleich zu
den ARGEn rechnerisch „einen fiskalischen Verlust von rund 63 Euro
pro Monat und Bedarfsgemeinschaft“ (ebd., S. 23) verursachen?
19. Wie lässt sich die Forderung nach einer Ausweitung von
Optionskommunen mit der Aussage des Abschlussberichts zur Evaluierung der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II in Einklang bringen, wonach theoretisch
eine deutschlandweite Einführung des ARGE-Modells (im Vergleich zu
einer deutschlandweiten Einführung des zkT-Modells) massive
gesamtwirtschaftliche Einsparungen erlauben würde (der Bericht schätzt diese in
einer Größenordnung von über 3 Mrd. Euro, vgl. ebd., S. 23)?
Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19:
Die Ergebnisse der Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II
spiegeln die wirtschaftlichen und institutionellen Rahmenbedingungen vor allem
des Beobachtungszeitraums 2007 und 2008 wider. Sie zeigen, dass sowohl
ARGEn als auch Optionskommunen im Hinblick auf die Umgestaltung des
Eingliederungsprozesses vorteilhafte wie auch nachteilige
Umsetzungsstrategien und Organisationsstrukturen aufweisen und sich in manchen Bereichen im
Zeitverlauf angenähert haben. Die im Beobachtungszeitraum festgestellte un-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1564terschiedliche Leistungsfähigkeit der Modelle der Aufgabenwahrnehmung in
Bezug auf die untersuchten Zielindikatoren einschließlich der damit
verbundenen fiskalischen Effekte konnte statistisch nicht vollständig durch die jeweils
lokal eingesetzten Strategien erklärt werden.
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die festgestellten Unterschiede
zwischen ARGEn und Optionskommunen unter entsprechend optimierten
institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere bei einer zwischen Bund und
Ländern abgestimmten Steuerung der Arbeitsmarktpolitik, weiterbestehen. Die
Veränderung dieser Rahmenbedingungen ist Regelungsgegenstand des in der
Vorbemerkung genannten Gesetzentwurfs.
20. Inwieweit führt der Abschlussbericht die genannten Defizite der zkT auf
vorübergehende Probleme des Aufbaus einer neuer Verwaltung zurück?
Der Abschlussbericht der Wirkungsforschung zur Experimentierklausel führt
Nachteile der Optionskommunen oder der ARGEn sowie der getrennten
Aufgabenwahrnehmung nicht auf vorübergehende Schwierigkeiten beim Aufbau
des neuen Systems der sozialen Sicherung zurück.
21. Inwieweit führt der Abschlussbericht zur Evaluierung der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II die genannten Defizite auf die
unterschiedlichen Organisations- und Steuerungsstrukturen von zkT und ARGEn
zurück („eigenständiger Modelleffekt“)?
Auf die Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19 wird verwiesen.
22. Welche Bedeutung kommt dem offiziellen Abschlussbericht zur
Evaluierung der Experimentierklausel nach § 6c SGB II im Rahmen der
aktuellen Organisationsreform zu, und aus welchen Gründen ist der
Abschlussbericht bislang nicht in den zuständigen parlamentarischen Gremien
beraten worden?
Die Organisationsreform ist Gegenstand des in der Vorbemerkung genannten
Gesetzentwurfs. Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag
zugeleitet worden. Die Entscheidung über die Befassung mit diesem Bericht trifft
der Deutsche Bundestag autonom.
23. Sind der Bundesregierung jüngere Leistungsvergleiche der
Bundesagentur für Arbeit zwischen den verschiedenen Trägern bekannt, und
inwieweit bestätigen diese ggf. die Ergebnisse der Evaluierung?
Der Bundesregierung sind die Leistungsvergleiche der Bundesagentur für
Arbeit zwischen den Modellen der Aufgabenwahrnehmung des SGB II bekannt.
Die Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit können im Gegensatz zur
gesetzlich vorgegebenen wissenschaftlichen Evaluation der Experimentierklausel
lediglich beschreibend Tendenzen offen legen, aber keine
Wirkungszusammenhänge aufzeigen oder Prognosen erstellen.
Drucksache 17/1564 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Zu welchen Ergebnissen kommen ggf. mögliche Modellrechnungen der
Bundesagentur für Arbeit für den Fall einer bundesweiten Übertragung
der Zuständigkeit auf die Kommunen hinsichtlich der Ausgaben für
passive Leistungen, Unterkunftskosten sowie die Anzahl der Erwerbslosen?
Die ARGEn, Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung und die
Optionskommunen unterscheiden sich in der Art und Weise ihrer
Aufgabenwahrnehmung. Unabhängig davon gibt es aber auch innerhalb der einzelnen Gruppen
Unterschiede bei der Aufgabenerledigung. Unterschiede können Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte haben. Modellrechnungen können die
Unterschiede nur eingeschränkt simulieren. Eine aktuelle Modellrechnung der
Bundesagentur für Arbeit, die die Auswirkungen einer bundesweiten Übertragung
der Zuständigkeit auf die Kommunen hinsichtlich der Ausgaben für passive
Leistungen, Unterkunftskosten sowie der Anzahl der Erwerbslosen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt berechnet, liegt nicht vor.
25. Wie viele Optionskommunen haben bisher den kompletten
Aufgabenumfang wahrgenommen, und in welchem Umfang, und in welchen
Bereichen wurde auf die Bundesagentur für Arbeit rückdelegiert?
Über die Rückdelegation von Aufgaben der Optionskommunen an die
Bundesagentur für Arbeit werden zentral keine Daten erhoben. Nach einer Abfrage
vom Herbst 2009 hatten seinerzeit 13 Optionskommunen die
Ausbildungsvermittlung an die Bundesagentur für Arbeit übertragen.
26. Aus welchen Gründen delegieren Optionskommunen Aufgaben an die
BA zurück, wer trägt die entsprechenden finanziellen Kosten, und welche
Delegationen sollen zukünftig in welcher Form zulässig sein?
Die Gründe für die Rückdelegation von Aufgaben an die Bundesagentur für
Arbeit sind vielschichtig. Im Bereich der Ausbildungsvermittlung ergeben sich
Synergieeffekte. Die Bundesagentur für Arbeit bietet die
Ausbildungsvermittlung für die Optionskommunen im Rahmen ihres Dienstleistungskataloges an.
Die Kostenerstattung findet ihre Grundlage in der Ausbildungsvermittlungs-
Erstattungsverordnung vom 20. Dezember 2006. Die Untergrenze der in
Rechnung gestellten Kosten liegt derzeit pro Fall bei 22,66 Euro und kann in
Abhängigkeit von der Ausgestaltung vor Ort variieren. In dem in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurf ist insoweit keine Neuregelung vorgesehen.
27. Wie haben sich die Ausgaben für kommunal zu finanzierende
sozialintegrative Leistungen in den Optionskommunen seit 2005 entwickelt?
Wie entwickelten sich in demselben Zeitraum im Vergleich die
entsprechenden Ausgaben in Kommunen, die nicht optiert haben?
Der Bundesregierung liegen dazu insgesamt keine statistischen Daten vor. Bei
den sogenannten sozialintegrativen Leistungen handelt es sich gemäß § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II um kommunale Leistungen, die nicht aus
Bundesmitteln zu finanzieren sind.
28. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Fähigkeit
der Optionskommunen zu überregionalen Vermittlungen im Vergleich zu
anderen Organisationsformen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1564Aus Arbeitsbesuchen und Gesprächen vor Ort ist der Bundesregierung bekannt,
dass es bei den Optionskommunen unterschiedliche Ansätze für die
überregionale Vermittlung gibt. Die Nutzung von privatwirtschaftlich betriebenen
Stellenbörsen im Internet und der Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
steht den Optionskommunen und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für die
überregionale Arbeitssuche ebenso zur Verfügung wie Stellenanzeigen in
Tageszeitungen und Fachzeitschriften. Darüber hinaus sind der Bundesregierung in
der Vergangenheit auch einige überregionale Projekte von Optionskommunen
bekannt geworden.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet den Optionskommunen zudem einen
Datenaustausch zu Stellenangeboten an, die der Bundesagentur für Arbeit von
Arbeitgebern gemeldet und nicht in der Online-Jobbörse veröffentlicht werden.
Voraussetzung für die Nutzung dieser Daten ist der Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung. Derzeit haben nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit
fünf Optionskommunen eine solche Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.
§ 22 Absatz 4 Satz 2 SGB III bestimmt, dass die überbezirklich organisierten
Vermittlungseinrichtungen der Bundesagentur für Arbeit auch für
erwerbsfähige Hilfebedürftige tätig werden, so dass auch die von Optionskommunen
Betreuten Zugang z. B. zur Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
haben.
Die ARGEn nutzen neben den bereits bei den Optionskommunen
beschriebenen Möglichkeiten das bundesweit vernetzte Vermittlungs-, Beratungs- und
Informationssystem (VerBIS) der Bundesagentur für Arbeit und haben damit
einen Überblick über das bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldete
Stellenangebot. Etwa 80 Prozent der ARGEn arbeiten zudem mit der Agentur für
Arbeit rechtskreisübergreifend in einem gemeinsamen Arbeitgeberservice
zusammen und haben somit vollen Zugang zu allen bei der Bundesagentur für
Arbeit bundesweit gemeldeten Stellen. Gleiches gilt für die Agenturen für
Arbeit in getrennter Trägerschaft.
29. Welche Hinweise hat die Bundesregierung bislang auf einen
Subventionswettbewerb der unterschiedlichen Träger gegenüber den
Arbeitgebern, und wie gedenkt die Bundesregierung in Zukunft einen
Subventionswettbewerb auszuschließen?
Die Grundsicherungsstellen müssen bei der Festlegung von
Arbeitgeberleistungen die Vorgaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen zugrunde legen. Die
Förderhöhe und die Förderdauer richten sich dabei grundsätzlich nach dem
Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen
Eingliederungserfordernissen. Aufgrund von regionalen Besonderheiten, z. B.
spezifischen örtlichen Problemlagen, können sich Abweichungen zwischen den
Grundsicherungsstellen ergeben. Bundesweite bzw. systematische Erkenntnisse
über einen „Subventionswettbewerb“ der Träger liegen der Bundesregierung
nicht vor.
30. Welche sachlichen Gründe werden jenseits der Evaluierung der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II für eine Ausweitung der Anzahl der
zugelassenen kommunalen Trägerschaften vorgetragen, und wie bewertet
die Bundesregierung diese Gründe?
Eine vom Deutschen Landkreistag in Auftrag gegebene Untersuchung kommt
zu dem Ergebnis, dass die Trägerschaft der Optionskommunen z. B. mit einem
Anstieg bei der Einbindung kommunaler Leistungen (Schuldner-, Sucht- und
psychosoziale Beratung) in die Eingliederungsaktivitäten verbunden sei. Durch
die Zusammenführung der Aufgaben in der kommunalen Trägerschaft würden
Drucksache 17/1564 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesich Kooperationspotenziale zu weiteren kommunalen Aufgaben ergeben
(Jugend, Gesundheit, Schule, Wirtschaft), die auch genutzt würden. Die
örtliche Kooperation mit Unternehmen, Kammern oder Wirtschaftverbänden sei
etwas stärker ausgeprägt als in den anderen Verwaltungstypen (Schriften des
Deutschen Landkreistages, Band 88, „SGB II: 5 Jahre Option“).
Die Bundesregierung bewertet Untersuchungen des Deutschen Landkreistages
nicht, nimmt sie aber zur Kenntnis und nutzt turnusmäßig stattfindende
gemeinsame Veranstaltungen zur Diskussion der vorgelegten Befunde.
31. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Landkreise maßgeblich aus
finanziellen Erwägungen statt ordnungspolitischen Gründen optieren
wollen?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu den Erwägungen
der Kommunen vor, die ein Interesse an einer zugelassenen kommunalen
Trägerschaft begründen könnten. Die jährlichen Ergebnisse der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführten Kontrolle der
Mittelbewirtschaftung und Rechnungslegung der Optionskommunen geben keine belastbaren
Hinweise darauf, dass die Optionskommunen maßgeblich aus finanziellen
Erwägungen optiert haben. Auch in den Fällen, in denen es aufgrund eines
rechtswidrigen Einsatzes von Bundesmitteln oder aufgrund von Fehlern bei der
Mittelbewirtschaftung zu hohen Rückforderungen gegenüber einzelnen
Optionskommunen kam, haben die betroffenen Optionskommunen ihre Trägerschaft
weiter fortgeführt.
32. Wie lange haben nach Einschätzung der Bundesregierung die
zugelassenen kommunalen Träger gebraucht, um funktionsfähige Verwaltungen
zur Umsetzung des SGB II aufzubauen für
a) ordnungsgemäße Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sowie
b) Aufbau einer leistungsfähigen kommunalen Stelle zur
Arbeitsvermittlung und -förderung
(bitte separat beantworten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, da sich die
Kontrolle durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die
Mittelverwendung in den Optionskommunen beschränkt. Die Optionskommunen
halten stattdessen ein eigenes Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, das die
Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung sicherstellt. Die Konzepte der
kommunalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme liegen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor. Sofern in der Anfangszeit noch Unklarheiten
beim Aufbau der Verwaltungs- und Kontrollsysteme bestanden, hat sich das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den betroffenen
Optionskommunen und den zuständigen Landesbehörden ins Benehmen gesetzt. Auch in
einzelnen Optionskommunen, die mit hohen Rückforderungsbeträgen
konfrontiert waren, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Optimierung der Verwaltungsstrukturen beobachtend begleitet. Die Überprüfung der
Funktionsfähigkeit der kommunalen Verwaltungen ist den aufsichtführenden
Landesbehörden vorbehalten.
33. Wie hoch ist der Personalbestand bei zugelassenen kommunalen Trägern
im Bereich des SGB II, wie hat er sich seit 2005 entwickelt, und wie viele
Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbslose Personen betreut derzeit eine
kommunale Mitarbeiterin bzw. ein kommunaler Mitarbeiter?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1564Nach den Abrechnungsunterlagen, die die Optionskommunen im Rahmen der
zuletzt vollständig abgeschlossenen Schlussrechnungsprüfung zur Verfügung
stellten, waren im Jahr 2008 insgesamt 8 930 Mitarbeiter (ausgedrückt in
Vollzeitäquivalenten) unmittelbar zur Wahrnehmung von SGB-II-Aufgaben bei den
Optionskommunen beschäftigt. Die Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2009
befinden sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch in der
Bearbeitung. Über die in der Frage genannten Zahlenverhältnisse ist der
Bundesregierung nichts bekannt.
34. Wie viele Beschäftigte sind aus der Bundesagentur für Arbeit in den
Zuständigkeitsbereich der zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen
der neu gebildeten Optionskommunen gewechselt?
Im Zuständigkeitsbereich der bestehenden 69 Optionskommunen hatte die
Bundesagentur für Arbeit zuvor etwa 5 300 durch die Arbeitslosenhilfe
gebundene Stellenanteile. Die durch den Wegfall ihrer bisherigen Aufgaben
betroffenen Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit konnten in bedarfstragenden
Aufgabenbereichen der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt werden. Der
Wechsel von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zu den 69
Optionskommunen beschränkt sich auf wenige nicht bezifferbare Einzelfälle.
35. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer unbegrenzten
Ausweitung der zugelassenen kommunalen Träger für alle Kommunen,
die die Verantwortung für das SGB II übernehmen möchten?
Die Ausgestaltung der künftigen Verwaltungsstrukturen bei der
Aufgabenwahrnehmung einschließlich der eigenverantwortlichen kommunalen Trägerschaft
in Optionskommunen ist Regelungsgegenstand des in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurfs. Die angestrebte Grundgesetzänderung schafft die
Grundlage für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der
Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und der alleinigen
Aufgabenwahrnehmung in Optionskommunen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Deutschen
Landkreistages vom Dezember 2009, wonach etwa 170 von 240 Landkreisen
optieren würden?
Welche Erkenntnisse besitzt sie über die Anzahl der an einer
Zuständigkeit interessierten Kreise?
Der Deutsche Landkreistag weist auf eigene Untersuchungsergebnisse hin,
nach denen sich eine Vielzahl von Landkreisen für eine Öffnung des
Optionsmodells ausspricht. Da der Bundesregierung Einzelheiten zur Durchführung
der Befragung nicht bekannt sind, kann sie keine eigene Bewertung der
Befragungsergebnisse vornehmen.
Anträge auf Neuzulassung als Optionskommune sind mit rechtlicher Wirkung
erst nach dem Inkrafttreten der durch den in der Vorbemerkung genannten
Gesetzentwurf erfolgenden Rechtsänderungen möglich. Erst dann wird der
Umfang des Interesses an der Zulassung als Optionskommune feststellbar sein.
37. Von wie vielen und welchen kreisfreien Städten hat die Bundesregierung
Kenntnis, dass sie optieren wollen?
Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.
Drucksache 17/1564 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode38. Hält die Bundesregierung eine Obergrenze für die Anzahl von
optierenden Kommunen für notwendig, falls nein, warum nicht?
Die angestrebte Grundgesetzänderung schafft die Grundlage für ein Regel-
Ausnahme-Verhältnis zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen
Einrichtungen und der alleinigen Aufgabenwahrnehmung in Optionskommunen.
Die künftige Ausgestaltung der Verwaltungsstrukturen der
Aufgabenwahrnehmung einschließlich der Umsetzung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses für die
Aufgabenwahrnehmung durch gemeinsame Einrichtungen oder
Optionskommunen ist Regelungsgegenstand des in der Vorbemerkung genannten
Gesetzentwurfs.
39. Welches sachliche Kriterium begründet die vorgeschlagene Obergrenze
für optierende Kommunen von einem Viertel aller
Grundsicherungsstellen?
Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
40. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind derzeit mit der
Umsetzung des SGB II beschäftigt, und wie setzt sich das Personal mit Bezug
auf die Arbeitgeber (BA, Kommune) und den Beschäftigungsstatus
zusammen?
In den ARGEn und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung sind
gemäß dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für das Gesamtpersonal
(ARGE-OGP) im März 2010 insgesamt 65 588 Mitarbeiterkapazitäten
(ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt. Das Personal setzt sich nach der
Personalherkunft sowie dem Rechtsstatus wie folgt zusammen:
Ingesamt
(BA, Kommunen, Amtshilfe) 65.195
Kräfteart
Dauerkräfte (Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen der BA u. Kommunen) 46.807
Befristete Kräfte (BA u. Kommunen) 15.175
Amtshilfe (BA u. Kommunen) 3.191
Personalherkunft
Bundesagentur für Arbeit 39.666
Beamte/-innen 4.133
Arbeitnehmer/-innen 25.037
Arbeitnehmer/-innen (befristet) 10.496
Kommunen 22.316
Beamte/-innen 6.874
Arbeitnehmer/-innen 10.764
Arbeitnehmer/-innen (befristet) 4.679
Amtshilfe 3.191
BA 3.118
Kommunen 72
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/156441. Plant die Bundesregierung eine Beschäftigungsgarantie für alle aktuell im
SGB-II-Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Wenn nein, warum nicht?
42. Welche Konsequenzen hätte der Übergang von einer ARGE zu einer
Optionskommune mit Blick auf das Personal, das derzeit in den ARGEn
beschäftigt ist?
Antwort zu den Fragen 41 und 42:
Beide Fragen betreffen Regelungsgegenstände des in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurfs.
43. Wie hoch wäre schätzungsweise der Personalüberhang bei der
Bundesagentur für Arbeit, wenn etwa 40 neu zugelassene Optionskommunen
exakt 90 Prozent der Beschäftigten der Agentur für Arbeit übernehmen
würden (Annahme: durchschnittliche Beschäftigtenzahlen)?
Bei einer Ausweitung der Option auf 25 Prozent der Grundsicherungsstellen
wären nach Berechnung der Bundesagentur für Arbeit rechnerisch etwa 4 100
Kräfte der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Januar 2012 von der Ausweitung
der Option betroffen. Für diese Berechnung wurde unterstellt, dass die neuen
Optionskommunen im Durchschnitt jeweils der Größe der bisherigen
Optionskommunen entsprechen und in den bisherigen ARGEn der betroffenen
Kommunen der Anteil der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit dem
Durchschnitt entspricht. Wenn von diesen Kräften lediglich 90 Prozent von den
Kommunen dauerhaft übernommen werden würden, würden bis zu 410 Kräfte
bei der Bundesagentur für Arbeit verbleiben und 3 690 Kräfte bei den neuen
Optionskommunen beschäftigt werden. Je nach tatsächlicher Größe der neuen
Optionskommunen und tatsächlichem Anteil des Personals der Bundesagentur
für Arbeit in den bisherigen ARGEn der betroffenen Kommunen können die
genannten Zahlen höher oder niedriger ausfallen.
44. Welche Verwendung plant die Bundesagentur für Arbeit für diejenigen
Beschäftigten der Agentur, die nicht von den Optionskommunen
übernommen werden?
Die Bundesagentur für Arbeit wird alle Möglichkeiten nutzen, eventuelle
Personalüberhänge, die aus der Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende resultieren könnten, zu minimieren.
45. Welche Entscheidungsspielräume haben die jeweiligen Beschäftigten
hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung in den Fällen, in denen die
Trägerschaft wechselt?
Die Frage 45 betrifft Regelungsgegenstände des in der Vorbemerkung
genannten Gesetzentwurfs.
46. Wie hoch schätzt die Bundesregierung auf dem Hintergrund der
Erfahrungen der bisherigen 69 Optionskommunen die Kosten der Einführung
neuer Optionen insbesondere für Personal, Infrastruktur und IT?
Der Umfang entstehender Kosten hängt von den Voraussetzungen der
jeweiligen Kommune ab und kann von der Bundesregierung nicht abstrakt geschätzt
werden.
Drucksache 17/1564 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode47. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass durch eine
Ausweitung der Optionskommunen die Trennung zwischen den Rechtskreisen
SGB III und SGB II vertieft wird?
Die künftige Ausgestaltung der Verwaltungsstrukturen der
Aufgabenwahrnehmung ist Regelungsgegenstand des in der Vorbemerkung genannten
Gesetzentwurfs. Die derzeit vorhandenen gesetzlichen Schnittstellen zwischen den
Eingliederungsinstrumenten des SGB II und SGB III sind insbesondere in § 22
SGB III einheitlich für die Aufgabenwahrnehmung durch Optionskommunen
und ARGEn geregelt. Darüber hinaus existieren weitere Schnittstellen in der
Zuständigkeit der Grundsicherungsstellen, die für den wirkungsvollen Einsatz
der Eingliederungsinstrumente beim Rechtskreiswechsel von erwerbsfähigen
hilfebedürftigen Menschen Berücksichtigung finden müssen, wie z. B. im
Bereich der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 SGB VIII.
48. Welche Konsequenzen hat die Trennung der Rechtskreise SGB II und
SGB III in Bezug auf die Ausbildungsvermittlung junger Menschen?
Welche Organisation ist unter welchen Bedingungen zuständig, und
welche Brüche, Probleme und langfristigen Folgen ergeben sich aus der
Organisationsweise?
Die Ausbildungsvermittlung ist Pflichtaufgabe der Grundsicherungsstellen. Die
Aufgabe der Ausbildungsvermittlung kann mit Zustimmung der Agentur für
Arbeit als Träger der Arbeitsförderung (SGB III) gegen Kostenerstattung auf
diese übertragen werden. Bislang haben 58 Prozent der ARGEn sowie ein
Fünftel der Optionskommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ob
und gegebenenfalls wie viele Optionskommunen diese Möglichkeit künftig
nutzen, kann nicht beurteilt werden. Die Bundesregierung prüft Vorschläge, die
Ausbildungsvermittlung vollständig auf die Bundesagentur für Arbeit als
Träger der Arbeitsförderung (SGB III) zu übertragen.
49. Wie hoch waren seit 2000 die Etatposten für aktive Arbeitsmarktpolitik
in den Landeshaushalten (bitte jährlich für alle Länder)?
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zur
Haushaltsplanung und -durchführung der aktiven Arbeitsmarktpolitik in den Ländern.
50. Welche Gründe sprechen aus der Perspektive der Bundesregierung für
bzw. gegen
a) eine stärkere Mitsprache und
b) eine stärkere und ggf. gesetzlich festgelegte finanzielle Beteiligung
der jeweiligen Landesregierungen in der Arbeitsmarktpolitik?
Die Länder können nach den bisherigen Erfahrungen der Bundesregierung z. B.
durch eigene Arbeitsmarktprogramme, mit denen den Grundsicherungsstellen
und Maßnahmeträgern Angebote zur Zusammenarbeit unterbreitet werden,
regional Arbeitsmarktpolitik gestalten. Darüber hinaus üben die Länder die
Aufsicht über die Optionskommunen aus und steuern auf diesem Wege die
Arbeitsmarktpolitik in den optierenden Landkreisen und kreisfreien Städten.
Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen ist eine freiwillige Abstimmung
arbeitsmarktpolitischer Schwerpunkte zwischen Bund und Ländern sinnvoll,
um Widersprüche oder Doppelstrukturen in der Arbeitsmarktpolitik zu
vermeiden und gewünschte arbeitsmarktpolitische Effekte zielgerichtet zu verstärken.
Gegenwärtig arbeiten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1564zuständigen Landesbehörden regelmäßig in gemeinsamen Gremien, wie z. B.
der Konferenz der im SGB II aufsichtführenden Behörden des Bundes und der
Länder, zusammen und stimmen sich in zentralen Fragen der Aufsichtführung
ab. Die künftige Ausgestaltung dieser Steuerungsprozesse im SGB II durch
Bund und Länder ist Gegenstand des in der Vorbemerkung genannten
Gesetzentwurfs. Die bisherigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Bund
und Ländern und der Einfluss der Länder auf die regionale Ausprägung der
Arbeitsmarktpolitik sprechen für einen Ausbau und eine gesetzliche
Verankerung der Kooperation.
Auf die finanzielle Beteiligung der Landesregierungen in der
Arbeitsmarktpolitik hat die Bundesregierung keinen unmittelbaren Einfluss, da dem Bund
insoweit keine Steuerungsinstrumente zur Verfügung stehen. Der Bund hat jedoch
ein Interesse daran, dass kommunale Leistungen des SGB II, wie z. B.
Schuldnerberatung und Kinderbetreuung, in notwendigem und angemessenem
Umfang von den kommunalen Trägern in den Jobcentern oder den
Optionskommunen erbracht werden und diese Eingliederungsmaßnahmen des SGB II
zusätzlich mit weiteren kommunalen Leistungen, insbesondere mit Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe flankiert werden. Im Vordergrund steht hier die
Verantwortung der Leistungsträger, die über den örtlichen Einsatz ihrer
finanziellen Mittel entscheiden. Zur Steuerung dieser lokalen Entscheidungsprozesse
wird die Bundesregierung die Kooperation mit den Ländern fortsetzen und
darauf hinwirken, dass die zuständigen Landesbehörden gegebenenfalls
unterstützend oder korrigierend auf die kommunalen Leistungsträger Einfluss nehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]