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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bewertung der Roten Hilfe e. V. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Einstufung der Organisation "Rote Hilfe e. V." unter "linksextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 unter Anführung von Zitaten aus Stellungnahmen der "Roten Hilfe" als Belege für deren Bewertung als extremistisch, verfassungsfeindlich und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet, Sicherstellung künftiger Unterlassung des Vorwurfs der Verfassungsfeindlichkeit aufgrund solcher Zitate

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.04.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/132706. 04. 2010

Bewertung der Roten Hilfe e. V. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Halina Wawzyniak, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Rote Hilfe e. V. ist laut ihrer Selbstdarstellung „eine Solidaritätsorganisation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt“. In ihrer Satzung heißt es: „Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z. B. das Eintreten für die Ziele der ArbeiterInnenbewegung, der antifaschistische, antisemitische, antirassistische, demokratische oder gewerkschaftliche Kampf und der Kampf gegen die Kriegsgefahr.“ (www.rote-hilfe.de/ueber-uns/satzung).

Praktisch heißt das, dass die Rote Hilfe zusammen mit den Angeklagten einen Prozess vorbereitet und seinen politischen Hintergrund der Öffentlichkeit bekannt macht. Dabei kann die Rote Hilfe auf ein breites Spektrum von Vertrauensrechtsanwälten aus unterschiedlichen politischen Spektren zurückgreifen. Durch Solidaritätsveranstaltungen, Spendensammlungen und Zuschüssen aus Beitragsgeldern werden finanzielle Belastungen einzelner Angeklagter wie Anwalts- und Gerichtskosten von vielen gemeinsam getragen und im Falle hoher Geldstrafen auch Unterstützung zum Lebensunterhalt gegeben. Darüber hinaus organisiert die Rote Hilfe Informationsveranstaltungen zu Themen wie Rechtshilfe, staatlicher Repression und politischer Verfolgung im In- und Ausland (www.rote-hilfe.de/ueber-uns).

Die Rote Hilfe engagiert sich zudem im Bündnis mit Bürgerrechtsorganisationen gegen die Verschärfung der Staatsschutzgesetze und den Abbau von Grundrechten. Im Mai 2008 gehörte die Rote Hilfe gemeinsam mit den Parteien DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und FDP sowie Bürgerrechts- und Menschenrechtsvereinigungen wie Amnesty International und dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein zu den Unterstützern einer Demonstration gegen eine Verschärfung des Bayerischen Versammlungsgesetzes in München. Gemeinsam mit zahleichen Gewerkschaftsgliederungen unterzeichnete die Rote Hilfe den von der Gewerkschaft ver.di initiierten Aufruf „Verhindert das geplante Bayerische Versammlungsgesetz (http://muenchen.verdi.de/aktive_gruppen/kampagne_rettet_die_grundrechte/ infomaterial/data/08_07_14_unterstuetzung-versammlungsfreiheit.pdf).

Am 12. September 2009 gehörte die Rote Hilfe zu den Unterstützern der Berliner Demonstration „Freiheit statt Angst“ gegen neue Überwachungsgesetze der Bundesregierung. Der Aufruf zu dieser Demonstration wurde neben Gewerkschaften und Bürgerrechtsorganisationen auch von der FDP-Bundespartei, den Jungen Liberalen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Partei DIE LINKE. mitgetragen (www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/304/153/).

In ihrer Mitgliedschaft vertritt die sich ausdrücklich als strömungsübergreifend definierende Rote Hilfe ein breites Spektrum von außerparlamentarisch tätigen Gruppierungen der politischen Linken bis zu Mitgliedern der Partei DIE LINKE. und den Jusos. So riefen im Dezember 2007 rund 80 Mitglieder und Funktionäre der Jusos ausdrücklich zum Beitritt in die Rote Hilfe auf.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz listet – ebenso wie mehrere Landesämter für Verfassungsschutz – die Rote Hilfe unter „linksextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ auf. Dabei werden Stellungnahmen der Organisation zitiert. So heißt es in einer zitierten Beilage der Roten Hilfe zur Tageszeitung junge Welt: „Die Rote Hilfe“: Ein Großteil der Arbeit, den die Rote Hilfe heute zu leisten hat, ist nicht direkt mit Knast und Inhaftierung verbunden. Dennoch bleibt die Solidarität mit Menschen, die wegen ihrer politischen Überzeugungen und Aktivitäten im Gefängnis sitzen, ein zentrales Anliegen der Roten Hilfe: Knast ist immer noch der augenfälligste Höhepunkt staatlicher Repression. Das Wegsperren politischer Menschen, der Versuch, sie aller Handlungsmöglichkeiten zu berauben und aus allen gesellschaftlichen Zusammenhängen zu reißen – das ist auch heute noch die letzte Konsequenz politischer Unterdrückung.“ (Internetseite der „Roten Hilfe e. V.“, 27. Februar 2008, zit. nach: Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 188).

Ebenfalls zitiert wird aus der Stellungnahme des Bundesvorstandes der Roten Hilfe vom 21. Juli 2008 zum Entwurf für ein „Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, den die Rote Hilfe auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für eine Anhörung verfasste. Im Verfassungsschutz wird dabei eine Kommentierung der Roten Hilfe zur geplanten Regelung zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen zitiert: „Gerade angesichts des ausufernden Ermittlungs- und Kriminalisierungseifers gegenüber linken oppositionellen Gruppen wäre mit dem neuen Gesetz der massenhaften Aushebelung von Grundrechten Tür und Tor geöffnet.“ (Stellungnahme des Bundesvorstands der Roten Hilfe vom 21. Juli 2008, zit. nach: Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 189).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Teilt die Bundesregierung weiterhin die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 enthaltene Einstufung der Roten Hilfe unter „linksextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“?

2

Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Selbstdarstellung der Roten Hilfe als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ mit einem Fokus auf das Aktionsfeld „Antirepression“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

3

Welchen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Verfassungsgrundsätzen widerspricht die genannte Selbstdarstellung der Roten Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

4

Inwiefern stellt die genannte Selbstdarstellung der Roten Hilfe eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

5

Inwieweit sieht die Bundesregierung den im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 benannten Arbeitsschwerpunkt der Roten Hilfe – „der politischen und finanziellen Unterstützung von Angehörigen des ,linken‘ Spektrums, wenn diese aus ,politischen Gründen‘ straffällig geworden oder von ,staatlicher Repression‘ betroffen sind“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

6

Welchem der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widerspricht der in Frage 5 genannte Arbeitsschwerpunkt der Roten Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

7

Inwiefern stellt der in Frage 5 genannte Arbeitsschwerpunkt der Roten Hilfe eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

8

Inwieweit sieht die Bundesregierung in den im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 benannten weiteren Aktivitäten der Roten Hilfe – „der Unterstützung von Demonstrationen, Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu den Themen ,Rechtshilfe‘ oder ,staatliche Repression‘ und der Herausgabe entsprechender Schriften“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

9

Inwiefern richten sich die in Frage 8 genannte Aktivitäten der Roten Hilfe „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

10

Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widersprechen die in Frage 8 genannten Aktivitäten der Roten Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

11

Inwieweit sieht die Bundesregierung das im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 benannte Engagement der Roten Hilfe für eine Einstellung der §-129a-Verfahren gegen Verdächtige der „militanten Kampagne“ gegen das G8-Treffen 2007 in Heiligendamm als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

12

Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widerspricht das oben genannte Engagement der Roten Hilfe für die Einstellung der §-129a-Verfahren?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

13

Inwiefern stellt das oben genannte Engagement der Roten Hilfe für die Einstellung der §-129a-Verfahren eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ gerichtete Bestrebung dar (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)?

14

Ist das Engagement für die Einstellung der §-129a-Verfahren nach Ansicht der Bundesregierung generell „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ oder nur, weil es von der Roten Hilfe betrieben wird?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat einzeln darlegen)?

15

Inwieweit sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten von der Roten Hilfe organisierten Informationsveranstaltungen zum Stuttgarter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Aktivisten und die Einschätzung dieses Verfahrens als „politischer Schauprozess“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Wenn ja, welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

16

Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widersprechen die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten von der Roten Hilfe organisierten Informationsveranstaltungen zum Stuttgarter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Aktivisten?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

17

Inwiefern stellen die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten von der Roten Hilfe organisierten Informationsveranstaltungen zum Stuttgarter §-129b-Prozess gegen Türkeistämmige linke Aktivisten eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ gerichtete Bestrebung dar (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)?

18

Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 benannte Agitation der Roten Hilfe gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutschland als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?

19

Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widerspricht die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Agitation gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutschland?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

20

Inwiefern stellt das vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Agitieren der Roten Hilfe gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutschland eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ gerichtete Bestrebung dar (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG)?

21

Ist die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannte Agitation gegen die „repressive Entwicklung“ in Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung generell „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ oder nur, weil sie von der Roten Hilfe betrieben wird?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat einzeln darlegen)?

22

Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen widersprechen die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten Zitate der Roten Hilfe?

Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

23

Sind die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 zitierten Äußerungen nach Ansicht der Bundesregierung generell „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ oder nur, weil sie von der Roten Hilfe vorgebracht werden?

Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung (bitte je Zitat einzeln darlegen)?

24

Inwiefern stellen die oben genannten Zitate der Roten Hilfe eine „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?

(bitte für jedes der beiden Zitate einzeln darlegen)

25

Welches Gesetz und/oder welche Gerichtsurteile erlauben dem Verfassungsschutz nach Ansicht der Bundesregierung, der Roten Hilfe die im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten Zitate öffentlich vorzuwerfen und die Rote Hilfe mit Verweis auf solche Zitate als extremistisch und verfassungsfeindlich zu bezeichnen?

(bitte für jedes Zitat einzeln darlegen)

26

Sind im Bundesverfassungsschutzbericht 2008 genannten Zitate der Roten Hilfe nach Ansicht der Bundesregierung durch das im Grundgesetz garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt?

a) Wenn nein, warum nicht (bitte für jedes Zitat einzeln darlegen)?

b) Auf welche Gesetze und Gerichtsurteile stützt sich die Bundesregierung bei dieser Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?

27

Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der Roten Hilfe in Zukunft nicht mehr mit den oben genannten oder vergleichbaren Zitaten begründet wird?

Wenn nein, warum nicht?

28

Inwieweit ist eine Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit in der Roten Hilfe mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vereinbar?

29

Wird es als Dienstvergehen gewertet, falls sich ein Beamter die vom Bundesverfassungsschutzbericht 2008 zitierten Meinungen der Roten Hilfe zu eigen macht?

Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?

30

Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit in der Roten Hilfe einen Hinderungsgrund für Auftritte der betreffenden Personen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen?

Berlin, den 1. April 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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