[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/15199 –
Praxis der Abschiebung von Gefährdern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der als religiös motivierte Gefährder eingestuften Personen ist nach
Angaben der Bundesregierung seit dem Jahr 2014 erheblich gestiegen. Laut
BKA-Präsident Holger Münch (BKA = Bundeskriminalamt) hat sich die Zahl
der islamistischen Gefährder seit 2013 verfünffacht (
www.maz-online.de/Nac
hrichten/Politik/Seit-Breitscheidplatz-verhinderten-Behoerden-sieben-Anschl
aege). Nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes kann gegen eine als Gefährder
eingestufte Person eine Abschiebungsanordnung erlassen werden, die sofort
vollziehbar ist. Trotz der Einstufung als Gefährder bestehen aber oftmals
Schwierigkeiten, diese Personen tatsächlich abzuschieben (
www.welt.de/politik/deuts
chland/article171111428/Die-Tuecken-bei-der-Abschiebung-islamistischer-Ge
faehrder.html,
www.n-tv.de/politik/Bremen-darf-Gefaehrder-nicht-abschie
ben-article20139164.html). Die Länder machen nur zögerlich von dieser
Möglichkeit Gebrauch (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13,
Bundestagsdrucksache 19/1558).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Begriffe Gefährder und Relevante Personen entstammen der
polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten
Kriminalität.
Für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen liegen folgende
bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen vor:
„Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen
wird.“
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15668
19. Wahlperiode 04.12.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
„Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des
extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle
a) einer Führungsperson,
b) eines Unterstützers/Logistikers,
c) eines Akteurs
einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass
sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran
beteiligt, oder
d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a
StPO, handelt.“
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als
Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen
zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen
des Gefährderprogramms werden durch die örtlich zuständigen
Polizeibehörden der Länder vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich
der Gefährder/die Relevante Person seinen/ihren Wohnsitz hat. Im sogenannten
Gefährderprogramm sind bundeseinheitlich Maßnahmen abgestimmt, die
aufgrund einer Einstufung als Gefährder (bzw. Relevante Person) durchgeführt
werden oder durchgeführt werden können. Es handelt sich hierbei um
Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den
jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und dem Bundeskriminalamtgesetz
(BKAG) haben und deren rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall jeweils
erfüllt sein müssen.
Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden
Einschränkungen:
1. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich
der Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich
die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den Bundesbehörden
nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden Einzelaspekte
abschließend vorliegen. Eine vollständige Antwort muss in diesen Fällen mit
Verweis auf genauere und abschließende Angaben in den Ländern, welche die
Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst haben,
offenbleiben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Auswahl, Art, Umfang und
Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des
Gefährderprogramms eingestuft wurden, vom jeweiligen konkreten Einzelfall
abhängen und grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.
Gleiches gilt für die entsprechenden Personenkreise im
Verfassungsschutzverbund. Sie unterliegen keiner Meldepflicht gegenüber der Bundesregierung.
Die Gesamtzahl der Gefährder im Bund ist regelmäßig nach abgestimmter
Sprachregelung Gegenstand von Berichterstattungen, nicht jedoch die
Schlüsselung auf einzelne Bundesländer.
Dabei ist zu beachten, dass Informationen hierüber das taktische Instrument der
Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe
und sonstige Systematiken sowie eine strategische Ausrichtung der Arbeit der
Bundesbehörden aber auch der Polizeien und Verfassungsschutzämter der
Länder gefährden können. Aus Gründen des Staatswohls kann daher keine Antwort
im Hinblick auf Einzelaspekte in den Fragestellungen 11 und 14 erfolgen. Die
Antwort zu Frage 2 ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu verstehen. Sie
bildet lediglich die den Bundesbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Bundesländern bekannt gewordenen Erkenntnisse ab und kann nicht als
vollständige Darstellung verstanden werden. Zusätzlich unterliegen insbesondere
die in Frage 2 abgefragten Zahlen tagesaktuellen Schwankungen. Selbiges gilt
für die hier abgefragten Maßnahmen des Aufenthaltsrechts. Die Fragen 6, 7, 9,
10, 12, 13, 15, 17 und 18 betreffen Maßnahmen nach dem Aufenthaltsrecht,
welche im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ausländerbehörden liegen. Den
Bundesbehörden liegen aus diesem Grunde keine vollständigen und belastbaren
Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Fragen vor. Die in der folgenden
Beantwortung geschilderten Angaben können nur den Kenntnisstand der
Bundesbehörden abbilden, der im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen
Landesbehörden entsteht und keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit erheben
kann.
Die Beantwortung der Frage 2a kann abgesehen von der Angabe der
Gesamtzahl der Gefährder und Relevanten Personen der Kategorien der politisch
motivierten Kriminalität (PMK) sowie der Aufschlüsselung nach Geschlecht und
Funktion nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische
Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die gegenständlichen Fragen
als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Bei der Einstufung einer
Person als Gefährder oder Relevante Person durch das sachlich und örtlich
zuständige Bundesland handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und
verdeckte Maßnahme. Diese Einstufung soll dem Betroffenen aus
polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der bei eingestuften
Personen nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten
gefährdet ist.
Die Aufschlüsselung der Zahlen nach Bundesländern ist sehr detailliert und
lässt in einigen Phänomenbereichen aufgrund der niedrigen Vergleichsgruppe
konkrete Rückschlüsse auf einzelne Personen zu. Die Veröffentlichung dieser
Informationen gefährdet das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung
von Gefährdern und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe und sonstige
Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des
Bundeskriminalamts als Zentralstellenfunktion aber auch der Polizeien der Länder. Die
Zahlen sind aus den dargestellten Gründen als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Weitergehende
Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung
(VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 2b bis 2f wird zusätzlich darauf
hingewiesen, dass eine derart detaillierte Aufschlüsselung Rückschlüsse auf
eingestufte Personen zulässt. Aufgrund der relativ niedrigen Vergleichsgruppe
könnten darüber hinaus konkrete Rückschlüsse auf die polizeiliche
Einstufungspraxis gezogen werden. Eine offene Beantwortung der Frage kann daher aus
Gründen des Staatswohls nicht erfolgen. Dies ließe Rückschlüsse auf besonders
schutzbedürftige Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile
der Sicherheitsbehörden des Bundes sowie die nachrichtendienstliche Erkennt-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
nislage zu. Zudem wären Rückschlüsse auf den betroffenen Personenkreis
möglich. Aus diesem Grunde sind Teile der Antworten zu Fragen 2b bis 2f als
Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
Zu Frage 2f kann für den Bereich PMK- Rechts eine Veröffentlichung der
Herkunftsstaaten nicht, auch nicht als Verschlusssache, erfolgen. Dies ermöglicht
eine direkte individuelle Zuordnung von Einzelpersonen. Eine Einstufung soll
dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da
der Zweck der bei eingestuften Personen nach Polizeirecht durchgeführten
verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Insofern überwiegt das
öffentliche Geheimhaltungsinteresse. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, hier ausscheidet.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie sind die
Informationen der angefragten Art so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Die Beantwortung der Fragen 22 und 24 kann ebenfalls in Teilen nicht offen
erfolgen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche
Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
Die Beantwortung der Fragen 15a, 15b ,15d und 24 in Teilen kann nicht offen
erfolgen, da es zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
durch eine offene Beantwortung kommen kann. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden gesondert beantwortet.*
1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe des „Gefährders“ und der
„relevanten Personen“?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie viele Personen sind gegenwärtig eingestuft als Gefährder und
„relevante Personen“ (bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsort bzw.
Bundesländern und nach
Es wird darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich die den
Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. Die
Gefährdersachbearbeitung liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Die Zahlen unterliegen
zudem – bedingt durch Ein-, Aus- sowie Umstufungen – tagesaktuellen
Schwankungen. Derzeit sind insgesamt 752 Personen als Gefährder (alle
Phänomenbereiche einschließlich PMK -nicht zuzuordnen-) und 778 als Relevante
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Person (alle Phänomenbereiche einschließlich PMK -nicht zuzuordnen-)
eingestuft. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Phänomenbereichen:
Politisch motivierte Kriminalität-rechts,
Politisch motivierte Kriminalität-links,
Politisch motivierte Kriminalität-ausländische Ideologie,
Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie;
b) Staatsangehörigkeit;
c) Geschlecht;
d) Alter;
e) bei „relevanten Personen“ nach: Führungsperson, Unterstützer, Akteur
und Begleitperson, Geschlecht;
f) Herkunftsland)?
Im Bereich PMK –rechts- handelt es sich um 46 Gefährder und 126 relevante
Personen.
Funktion (Funktionstypen
werden zum Teil
mehrfach vergeben)
41 Führungspersonen,
22 Unterstützer /
Logistiker, 66 Akteure, 40
Kontakt-/Begleitpersonen
Im Bereich PMK – links- handelt es sich um fünf Gefährder und 85 relevante
Personen.
Funktion
(Funktionstypen werden zum Teil
mehrfach vergeben)
23 Führungspersonen,
6 Unterstützer/Logistiker,
70 Akteure, 0
Kontakt-/Begleitpersonen
Im Bereich PMK – Ausländische Ideologie handelt es sich um 21 Gefährder
und 48 Relevante Personen.
Funktion
(Funktionstypen werden zum Teil
mehrfach vergeben)
12 Führungspersonen,
10 Unterstützer/
Logistiker, 19 Akteure, 5
Kontakt-/Begleitpersonen,
11 keine Angabe/
vorliegende Information
Im Bereich PMK – Religiöse Ideologie handelt es sich um 679 Gefährder und
517 Relevante Personen.
Männer / Frauen 638 Männer / 41 Frauen 408 Männer / 109
Frauen
Funktion
(Funktionstypen werden zum Teil
mehrfach vergeben)
45 Führungspersonen,
141 Unterstützer/
Logistiker, 102 Akteure,
137 Kontakt-/
Begleitpersonen
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.
3. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften
Personen sind dem islamistisch-terroristischen Spektrum zuzuordnen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im
Verfassungsschutzverbund mit Blick auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung nicht möglich.
4. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften
Personen sind dem militantsalafistischen Spektrum zuzuordnen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im
Verfassungsschutzverbund mit Blick auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung nicht möglich. Das bundesweite salafistische Personenpotential beläuft
sich aktuell auf rund 11.300 Personen.
5. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften
Personen haben bereits Asyl in Deutschland beantragt (bitte nach
Herkunftsland, Geschlecht und Alter aufschlüsseln)?
Die folgenden Angaben erfolgen unter den Einschränkungen, die unter der
Vorbemerkung der Bundesregierung gemacht werden. Es können hier lediglich die
den Bundesbehörden über die Zusammenarbeit mit den Bundesländern im
Rahmen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) des
Gemeinsamen Terrorismus Abwehrzentrums (GTAZ) bekannt gewordenen
Erkenntnisse geschildert werden. Mit Stand vom 26. November 2019 waren von
den im Rahmen der AG Status des GTAZ aktuell bearbeiteten 677 Personen
aus dem islamistischen Phänomenbereich 225 als Gefährder und 126 als
relevante Person eingestuft.
Dabei ergibt sich folgende Aufschlüsselung:
Gefährder
HKL Anzahl gesamt: 225 Davon Asylhintergrund: 165
Afghanistan 5 5
Albanien 1 1
Algerien 3 1
Bosnien und Herzegowina 5 1
Frankreich 1 0
Griechenland 1 0
Irak 14 14
Israel 1 0
Jordanien 3 2
Kamerun 1 0
Kosovo 3 1
Libanon 1 0
Libyen 2 2
Marokko 3 1
Nordmazedonien 1 0
Pakistan 2 2
HKL Anzahl gesamt: 225 Davon Asylhintergrund: 165
Rumänien 1 0
Russische Föderation 20 20
Serbien 2 1
Somalia 3 3
Staatenlos 5 2
Syrien 94 88
Tadschikistan 7 7
Tunesien 6 4
Türkei 30 2
Ungeklärt 10 8
Von den insgesamt 225 als Gefährder eingestuften Personen die derzeit im
Rahmen der AG Status behandelt werden, sind 222 Personen männlich und drei
Personen weiblich.
Die Altersstruktur ergibt sich dabei wie folgt:
Alter Anzahl Personen
16 1
18 7
19 3
20 7
21 9
22 10
23 15
24 12
25 12
26 13
27 12
28 10
29 17
30 11
31 15
32 8
33 7
34 8
35 3
36 5
37 3
38 8
39 3
40 1
41 3
42 3
43 2
44 3
45 2
46 4
48 1
49 3
51 1
53 2
55 1
Relevante Personen
HKL Anzahl gesamt: 126 Davon Asylhintergrund: 80
Afghanistan 5 5
Algerien 1 1
Belgien 1 0
Bosnien und Herzegowina 2 0
Frankreich 1 0
Indien 1 0
Irak 8 7
Italien 3 0
Jordanien 1 0
Kosovo 3 2
Libanon 2 1
Libyen 1 1
Marokko 3 0
Nigeria 1 0
Nordmazedonien 1 0
Pakistan 2 1
Rumänien 1 0
Russische Föderation 15 15
Serbien 1 1
Somalia 2 2
Staatenlos 1 1
Syrien 37 34
Tadschikistan 4 3
Tunesien 5 1
Türkei 21 4
Ungeklärt 3 1
Von den insgesamt 126 als Relevante Personen eingestuften Personen die
derzeit im Rahmen der AG Status behandelt werden, sind 123 Personen männlich
und drei Personen weiblich.
Die Altersstruktur ergibt sich dabei wie folgt:
Alter Anzahl Personen
17 3
18 2
20 3
21 6
22 4
23 4
24 6
25 7
26 5
27 7
28 3
29 10
30 3
31 1
32 10
33 2
34 2
35 4
Alter Anzahl Personen
36 4
37 4
38 5
39 6
40 3
41 1
42 2
43 1
44 6
45 2
46 2
48 3
50 1
52 1
54 1
62 1
75 1
6. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personen:
Die folgenden Angaben erfolgen unter den Einschränkungen, die unter
Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung gemacht werden. Es können hier
lediglich die den Bundesbehörden über die Zusammenarbeit mit den
Bundesländern im Rahmen der AG Status des GTAZ bekannt gewordenen
Erkenntnisse geschildert werden.
a) asylberechtigt,
Gefährder: 0
Relevante Person: 1 – Widerruf bereits erfolgt – derzeit Klage gegen
Asylbescheid anhängig
b) Flüchtlingsstatus,
Gefährder: 42 – davon ist in 32 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig
Relevante Person: 22 – davon ist in 15 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig
c) subsidiär schutzberechtigt,
Gefährder: 12 – davon ist in 7 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig
Relevante Person: 13 – davon ist in 2 Fällen ein Widerrufsverfahren anhängig
d) ausreisepflichtig bzw. geduldet,
Gefährder: 46
Relevante Person: 20
e) Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen?
Gefährder: 17
Relevante Person: 13
Diese Zahlen beziehen sich nicht auf Widerrufsverfahren, sondern
ausschließlich auf die Asylerstverfahren bzw. Folgeanträge.
7. Worauf führt die Bundesregierung den Anstieg der Zahl der Gefährder und
„relevanten Personen“ seit dem Jahr 2013 zurück?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1558 verwiesen.
8. Wie viele Gefährder und „relevante Personen“ befinden sich gegenwärtig
in Abschiebehaft (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Abschiebehaft ist eine Maßnahme der jeweils mit den ausländerrechtlichen
Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu der dem Bund
keine Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. Wie viele Gefährder und „relevante Personen“ sind seit 2013 abgeschoben
worden (bitte nach Bundesländern, Jahr und Herkunftsland
aufschlüsseln)?
Abschiebungen sind Maßnahmen der jeweils mit den ausländerrechtlichen
Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu denen dem Bund
keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die
Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die den
Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie
folgt dar:
Eine statistische Erfassung der Abschiebungen von Gefährdern und relevanten
Personen ist im Jahr 2017 eingeführt worden. Seit dem Jahr 2017 wurden
insgesamt 93 Gefährder und relevante Personen abgeschoben. Die
Aufschlüsselung stellt sich wie folgt dar:
Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr
Nordrhein-Westfalen 29 7 – 2017
8 – 2018
14 – 2019
Niedersachsen 8 3 – 2017
5 – 2019
Berlin 10 3 – 2017
3 – 2018
4 – 2019
Baden-Württemberg 16 7 – 2017
4 – 2018
5 – 2019
Hessen 6 5 – 2018
1 – 2019
Bayern 5 3 – 2017
2 – 2018
Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr
Sachsen 6 3 – 2017
2 – 2018
1 – 2019
Sachsen-Anhalt 1 1 – 2019
Thüringen 2 1 – 2017
1 – 2019
Bremen 4 3 – 2017
1 – 2018
Brandenburg 1 1 – 2017
Hamburg 2 2 – 2017
Mecklenburg-
Vorpommern
2 2 – 2017
Schleswig-Holstein 1 1 – 2018
10. Wie viele der als Gefährder und „relevante Personen“ eingestuften
Menschen tragen eine elektronische Fußfessel (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Gegen wie viele Personen wurden seit 2013 nach § 58 a des
Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen (bitte nach Bund,
Bundesländern, Jahr aufschlüsseln)?
Abschiebungsanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG sind Maßnahmen
der jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes-
und Kommunalbehörden, zu denen dem Bund keine vollständigen und
belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen. Die den Bundesbehörden vorliegenden
Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie folgt dar:
Bundesland Anzahl Anzahl pro Jahr
Hessen 4 2 – 2017
1 – 2018
1 – 2019
Bremen 2 2 – 2017
Mecklenburg-
Vorpommern
2 2 – 2017
Niedersachsen 3 2 – 2017
1 – 2019
Nordrhein-Westfalen 5 1 – 2017
1 – 2018
3 – 2019
Schleswig-Holstein 2 1 – 2017
1 – 2019
Sachsen 1 1 – 2017
Sachsen-Anhalt 1 1 – 2018
Abschiebungsanordnungen des Bundes nach § 58a Absatz 2 AufenthG sind
bislang nicht erlassen worden.
12. Wie viele von ihnen wurden auch tatsächlich abgeschoben (bitte nach
Bund, Bundesländern, Jahr aufschlüsseln)?
Abschiebungen sind Maßnahmen der jeweils mit den ausländerrechtlichen
Angelegenheiten betrauten Landes- und Kommunalbehörden, zu denen dem Bund
keine vollständigen und belastbaren Erkenntnisse vorliegen. Es wird auf die
Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die den
Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse zu der Fragestellung stellen sich wie
folgt dar:
Insgesamt wurden 17 von 20 der den Bundesbehörden im Sinne der Frage 12
bekannten Personen tatsächlich abgeschoben. Die Aufschlüsselung stellt sich
wie folgt dar:
Bundesland
Anzahl
Anzahl pro
Jahr
Hessen 4 3 – 2018
1 – 2019
Bremen 2 1 – 2017
1 – 2018
Mecklenburg-
Vorpommern
2 2 – 2017
Niedersachsen 2 2 – 2017
Nordrhein-Westfalen 5 1 – 2017
1 – 2018
3 – 2019
Schleswig-Holstein 1 1 – 2018
Sachsen 1 1 – 2017
13. Wie viele Gefährder werden gegenwärtig überwacht (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. An welchen Gründen scheitern die Abschiebungen (bitte vollständige
Aufzählung und Gewichtung der Gründe sowie nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Gründe für das Scheitern von Abschiebungen von Gefährdern und
„relevanten Personen“ werden beim Bund nicht separat erfasst. Zudem teilen die
jeweils mit den ausländerrechtlichen Angelegenheiten betrauten Landes- und
Kommunalbehörden in der Regel dem Bund den Grund des Scheiterns nicht
mit. Der Vollzug von Abschiebungen kann generell aus einer Vielzahl
unterschiedlicher Gründe scheitern bzw. abgebrochen werden, die teilweise
zusammentreten können. Hier zum Beispiel:
- Die Beschaffung von Passersatzpapieren der Herkunftsländer und die
konkrete Vereinbarung der Überstellung stellen sich oft als schwierig dar.
- Teilweise werden Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG kurz vor oder
unmittelbar während der Abschiebung gestellt, obwohl offensichtlich kein
sachlicher Grund für die Begründetheit vorliegt.
Die nachstehende Tabelle enthält die Gesamtzahl der Abschiebungen für den
Zeitraum von Januar bis September 2019, welche bei der Bundespolizei
angemeldet bzw. angezeigt worden waren und die zu einem späteren Zeitpunkt
wieder storniert wurden oder bei denen keine Zuführung am Flugtag erfolgt. Es
handelt sich bei den in der Übersicht aufgeführten Fällen nicht ausschließlich
um Gefährder und Relevante Personen. Des Weiteren wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Baden-Württemberg 2.624
Bayern 2.843
Berlin 2.467
BPOL 43
Brandenburg 675
Bremen 80
Hamburg 315
Hessen 1.178
Mecklenburg-
Vorpommern 367
Niedersachsen 1.503
Nordrhein-Westfalen 4.523
Rheinland-Pfalz 1.081
Saarland 62
Sachsen 899
Sachsen-Anhalt 632
Schleswig-Holstein 585
Thüringen 350
Nach der Übergabe von ausreisepflichtigen Personen an die Bundespolizei
scheitern Abschiebungen auf dem Luftweg vor allem an
Widerstandshandlungen der Person (1.360 Fälle im o. g. Zeitraum), der Beförderungsverweigerung
von Flugkapitän bzw. Luftverkehrsgesellschaft (481 Fälle) und den Flug
betreffende Gründe (340 Fälle, z. B. wg. Technischer Probleme oder Streiks).
15. Wie viele Personen haben das Bundesgebiet seit 2013 bislang verlassen,
um sich dem sog. Islamischen Staat (IS) anzuschließen, aufgeschlüsselt
nach:
Ausreisesachverhalte in Richtung Syrien/Irak werden den deutschen
Sicherheitsbehörden häufig erst nachträglich bekannt. Auch ein Bezug zum
sogenannten Islamischen Staat (IS) ergibt sich in vielen Fällen erst nach bereits erfolgter
Rückkehr der Personen nach Deutschland. Es liegen derzeit Erkenntnisse zu
mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die
in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Mit Stand 18. November 2019 liegen zu
375 der gereisten Personen Erkenntnisse vor, dass sie sich mindestens zeitweise
dem sogenannten IS angeschlossen haben.
a) Staatsangehörigkeit,
b) doppelter Staatsangehörigkeit,
Die Fragen 15a und 15b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.
c) Geschlecht,
293 gereiste Personen mit IS-Bezug sind männlich, 82 weiblich.
d) Alter,
Es wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.
e) Jahr?
Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Reisejahren ist, u. a. aufgrund
mehrfachen Reisen einzelner Personen nicht möglich.
16. Wie viele strafrechtlich relevante Ausreisen aus dem Bundesgebiet
konnten seit 2013 jährlich verhindert werden?
Für die Erteilung von Ausreiseuntersagungen und Einziehung/Versagung von
Reisedokumenten sind die örtlichen Meldebehörden oder Ausländerbehörden
zuständig. Eine entsprechende Meldeverpflichtung gegenüber den
Bundesbehörden besteht nicht. Aus diesem Grunde liegen keine vollständigen und
belastbaren Erkenntnisse vor. Insofern können keine Angaben gemacht werden zu
Personen, die trotz zum jeweiligen Reisezeitpunkt bestehender Ausreiseverbote
die Bundesrepublik verlassen haben. Es wird im Übrigen auf die Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Wie viele der illegal Ausgereisten sind nach Deutschland zurückgekehrt
(bitte nach Jahr, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 18 verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Verbleib der
übrigen illegal Ausgereisten vor?
Im Ausland hält sich aktuell noch etwa die Hälfte der ausgereisten Personen
auf. Von ausgereisten deutschen Islamisten befinden sich aktuell etwa 140 in
Lagern in Nordostsyrien, in Haft im Irak oder in der Türkei, etwa 100 halten
sich in einem Drittland auf. Zu etwa 120 Personen fehlen derzeit Hinweise auf
deren Verbleib. Von Letzteren dürfte jedoch ein Großteil im Zuge von
Kampfhandlungen getötet worden sein. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1b bis 1f der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/13991 verwiesen.
Seit Verlust des Herrschaftsgebietes des sogenannten IS verfügen die deutschen
Sicherheitsbehörden über Erkenntnisse zu einer Anzahl an Personen im unteren
dreistelligen Bereich, die aktuell die Region verlassen möchten und bzw. oder
sich aktuell dort in Lagern befinden.
In Anbetracht der dynamischen Lageentwicklungen – nicht zuletzt auch durch
den US-Truppenteilabzug aus Syrien und die türkische Militäroffensive im
Norden des Landes – lassen sich die Personen jedoch nicht genau verorten.
Insbesondere die türkische Militäroperation in Nordsyrien hatte zur Folge, dass
einige Personen, die sich in Haft bzw. in Gewahrsam der kurdischen Einheiten
befanden, entkommen konnten.
19. Wie viele der ausgereisten Personen haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung dem IS tatsächlich angeschlossen?
Wie viele von ihnen sind als Gefährder in Deutschland eingestuft?
Über den tatsächlichen Anschluss der ausgereisten Personen an den
sogenannten IS liegen keine abschließenden Zahlen vor.
Auf Grund der unübersichtlichen Lage ist häufig nicht gesichert bekannt, ob
sich die Personen dem sog. IS oder anderen islamistischen Vereinigungen,
Organisationen und Zusammenschlüssen angeschlossen haben. Wie viele der
ausgereisten Personen sich dem IS tatsächlich angeschlossen haben, kann daher
nicht beziffert werden. In der Regel ist jedoch bei erfolgten Ausreisen vom
Zweck des Anschlusses an den sog. IS auszugehen.
20. Wie stuft die Bundesregierung die von den entkommenen deutschen IS-
Anhängern ausgehende Gefahr für die Sicherheit in Deutschland ein?
Welche Gefahr von Personen ausgeht, die zur Unterstützung des sogenannten
IS oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und
sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in Deutschland aufhalten, muss jeweils
im Einzelfall bewertet werden.
Von Personen, die in Konfliktregionen reisen, dort radikalisiert werden, eine
terroristische Ausbildung erhalten oder an Kampfhandlungen teilgenommen
haben und anschließend in das Bundesgebiet zurückkehren, geht unverändert
eine besondere Gefährdung aus. In den Reihen oder Lagern einer
entsprechenden Organisation werden die Teilnehmer ideologisch weiter radikalisiert und in
ihrer jihadistischen Grundhaltung gefestigt. Zudem können Schulungen in
Nahkampftechniken, dem Umgang mit Handfeuer- bzw. Infanteriewaffen sowie die
Herstellung von „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“
stattgefunden haben.
Hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Person ist neben den vor Ort erlangten
Fähigkeiten zusätzlich die jeweilige Motivation für die Rückkehr zu
berücksichtigen. Hierbei sind neben dem ideologisch gefestigten und kampferfahrenen
Jihadisten auch Personen mit Formen der Desillusionierung oder Traumatisierung
durch die realen Erlebnisse im Kampfgebiet zu beobachten. Zudem zeichnet
sich bei der Gruppe von Personen, die bereits aus Konfliktgebieten
zurückgekehrt sind, ein heterogenes Bild ab. Die Spanne reicht von Mitläufern, deren
szenetypische Aktivitäten nach der Rückkehr deutlich abnehmen und/oder nicht
mehr feststellbar sind, bis hin zu gewaltaffinen Personen. Grundsätzlich muss
in den meisten Fällen von einer weiterhin bestehenden islamistischen
Grundhaltung ausgegangen werden, die unter bestimmten Umständen eine
kurzfristige Mobilisierung zulässt.
Dementsprechend ist es sowohl möglich, dass Rückkehrer keine relevante
Rolle in der islamistischen bzw. jihadistischen Szene in Deutschland spielen, als
auch, dass diese nach ihrer Rückkehr jihadistische Aktivitäten entfalten.
21. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass die Personen
unbemerkt nach Deutschland zurückkehren?
Zu Personen, die in ein Jihad-Gebiet gereist sind und die möglicherweise nach
Deutschland zurückreisen werden/möchten, werden frühzeitig Maßnahmen
getroffen und stetig nachverfolgt. Mögliche Rückkehrer werden in
Fallkonferenzen auf Landesebene und/oder im Rahmen des GTAZ arbeitsteilig behandelt
und die entsprechenden Maßnahmen gemeinsam festgelegt. Eine
unkontrollierte oder unbemerkte Rückkehr soll dadurch verhindert werden. Weiterhin wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.
22. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass entkommene
deutsche IS-Anhänger in Deutschland Anschläge verüben könnten?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die entkommenen IS-
Anhänger, insbesondere die mit deutscher Staatsangehörigkeit?
Den Bundebehörden liegen keine verifizierten Hinweise auf entkommene
männliche deutsche Angehörige des sogenannten IS vor. Darüber hinaus sind
mehrere weibliche Angehörige des sogenannten IS mit Bezügen nach
Deutschland entkommen. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 18 und den Fragen
21 und 23 im als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
verwiesen.
24. Sind die Identität, die Zahl und der gegenwärtige Aufenthaltsort der
entkommenen deutschen IS-Anhänger bekannt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18, 21 und 23 im als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.
25. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Identität
der deutschen IS-Anhänger festzustellen?
Für die Überprüfung der Identität der IS-Anhänger aus Deutschland können
mehrere Behörden zuständig sein, die im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenerfüllung die Aufgabe der Identitätsfeststellung anlassbezogen und im
Einzelfall und unter Berücksichtigung der rechtlichen und operativen
Rahmenbedingungen wahrnehmen.
26. Existiert bereits ein Sicherheitskonzept zum Umgang mit den
entkommenen IS-Anhängern, insbesondere mit denen deutscher
Staatsangehörigkeit?
Wenn ja, wie sieht dieses Konzept aus?
Falls nein, wird an einem solchen Sicherheitskonzept gearbeitet?
Wie weit sind die Arbeiten daran fortgeschritten?
Die Zuständigkeiten im Rahmen der Bearbeitung von Sachverhalten der
Rückkehr von Personen aus den Kampfgebieten in Syrien / Irak nach Deutschland
ist zwischen unterschiedlichen Behörden aufgeteilt. Diese arbeiten aus den
unterschiedlichen Perspektiven der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und
Deradikalisierung und werden jeweils auf Basis der für sie geltenden
Rechtsgrundlagen tätig. Darüber hinaus findet anlassbezogen und im Einzelfall ein
behördenübergreifender Austausch im GTAZ statt.
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ISSN 0722-8333]