[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Markus Tressel,
Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/15762 –
Flugreisen im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Zeiten der Klimakrise gehören nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch das Bundesreisekostengesetz und die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz auf den Prüfstand. Zum einen hat das
Verwaltungshandeln Vorbildfunktion für viele weitere Einrichtungen und private
Institutionen, zum anderen haben die Reiseaktivitäten der Bundesbehörden
und Bundeseinrichtungen selbst erhebliche Umwelt- und Klimaauswirkungen.
Laut Monitoringbericht aus dem Jahr 2019 zum Beschluss der
Bundesregierung „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen –
Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ vom 30. März 2015 betrugen die CO2-
Emissionen der Dienstflüge und Dienstfahrten von Behörden und
Einrichtungen der Bundesverwaltung im Jahr 2018 309.358 Tonnen CO2-Äquivalente.
Unter Einbeziehung der Flüge der Flugbereitschaft der Bundeswehr hatten
Flüge dabei einen Anteil von 63,5 Prozent.
Im Mai 2019 legte das Umweltbundesamt (UBA) Handlungsempfehlungen
für das „Mobilitätsmanagement der Bundesverwaltung“ vor, die deutlich über
das „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung von 2015
hinausgehen (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publik
ationen/uba_fb_lf_mobilitatsmanagement_final_bf.pdf). Nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ist es dringend erforderlich, diese
Handlungsempfehlungen umzusetzen und jetzt in die Bundesreisekostenregelungen
zu übernehmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung sieht sich in einer Vorreiterrolle, künftig CO2-Emissionen
aus Dienstreisen zu reduzieren. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im
Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 unter Punkt 3.5.1.3. Maßnahmen zur
Minderung von Emissionen aus Dienstreisen beschlossen.
Dazu gehört u. a. die Änderung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG),
wonach künftig die Aspekte Umweltschutz und Nachhaltigkeit Berücksichtigung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16280
19. Wahlperiode 02.01.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. Dezember 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
finden. Da das Bundesreisekostenrecht von vielen Institutionen angewandt
wird, geht die Bundesregierung – neben der Reduzierung von CO2-Emissionen
– auch von einer politischen Signalwirkung für den Klimaschutz aus. Alle
beschlossenen Maßnahmen werden in großer zeitlicher Nähe auf den Weg
gebracht, allerdings bedürfen insbesondere Gesetzänderungen eines
Abstimmungsverfahrens, dessen Dauer nicht abgekürzt werden kann.
1. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung bereits an einer Verbesserung des
2015 beschlossenen Papiers „Nachhaltigkeit konkret im
Verwaltungshandeln umsetzen“, insbesondere im Bereich der Mobilität?
Wann ist mit einem Beschluss zu rechnen?
Die Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit ist für 2020
vorgesehen.
2. Inwiefern und nach welchen Kriterien wird innerhalb der Bundesregierung
und Bundesbehörden geprüft, ob eine Dienstreise notwendig ist oder ob
sie sich auch durch eine Videokonferenz bzw. Telefonkonferenz ersetzen
lässt?
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BRKG sollen Dienstreisen nur durchgeführt werden,
wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen somit
insbesondere nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft
nicht auf andere kostengünstigere Weise (z. B. telefonisch, per Videokonferenz)
erledigt werden kann. Die Notwendigkeit ist bei jedem Antrag auf
Genehmigung einer Dienstreise zu prüfen. Die Entscheidung hierfür obliegt dem
Genehmigenden.
3. Verfügt die Bundesregierung über Leitlinien zur Frage, wann eine
Dienstreise notwendig ist und wann eine Reise beispielweise durch eine
Videokonferenz oder eine Telefonkonferenz ersetzt werden kann?
4. In welchem Umfang stehen in Bundesministerien und Bundesbehörden
Videokonferenzsysteme zur Verfügung?
Wie häufig werden diese genutzt (bitte nach Ressorts sowie Jahr
aufschlüsseln)?
5. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, die
Einsatzmöglichkeiten und die Nutzungshäufigkeiten von Videokonferenzen
innerhalb der Bundesregierung und Bundesbehörden zu erhöhen?
6. Inwiefern plant die Bundesregierung, neue Videokonferenzsysteme (Hard-
und Software) im Jahr 2020 zu erwerben und einzusetzen (bitte konkrete
Abteilungen bzw. Behörden auflisten)?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs für die Ressorts
gemeinsam in der Tabelle der beigefügten Anlage beantwortet.
In der Kürze der Zeit war eine Abfrage aller Bundesbehörden nicht möglich.
7. Welchen Stand hat der Maßnahmenplan für klimaneutrale Dienststellen
erreicht, der gegenwärtig von dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit entwickelt wird?
Am 16. Dezember 2019 hat der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige
Entwicklung die Errichtung einer Koordinierungsstelle „Klimaneutrale
Bundesverwaltung“ (KKNB) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU) beschlossen.
Das BMU und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(BMZ) gehen im Prozess zur Erreichung der Klimaneutralität voran (in Bezug
auf Begriffsbestimmung Klimaneutralität oder Maßnahmenpläne) und werden
ihre Erfahrungen in die KKNB einbringen und den anderen Ressorts zur
Verfügung stellen.
Das BMZ ist als erstes Bundesministerium klimaneutral. Damit ist das BMZ
Vorreiter in der Bundesverwaltung. Das BMZ hat die Treibhausgasemissionen
seines Ministerialbetriebs der Jahre 2017 und 2018 soweit wie möglich
bilanziert und nach dem Dreiklang „Vermeiden, Reduzieren, Kompensieren“
klimaneutral gestellt.
Dazu hat das BMZ sein EMAS-Umweltmanagementsystem erweitert und ist
nun in der Lage, jährlich eine ausführliche Treibhausgasbilanz zu erstellen. Es
wurden bisher 91 Maßnahmen umgesetzt, die direkt bzw. indirekt zur
Reduktion der THG-Emissionen des BMZ beitragen. Weitere 109 Maßnahmen sind in
Umsetzung und Planung. Die Kompensation der Treibhausgasemissionen
beider Jahre erfolgte am 28. Oktober 2019 mit der Stilllegung der erworbenen
Emissionsgutschriften. Ein unabhängiger Umweltgutachter hat die
Treibhausgasbilanzen des BMZ und das Vorgehen zur Erreichung der Klimaneutralität
geprüft und testiert.
Auf Basis seiner jährlichen Treibhausgasbilanz wird das BMZ mit der
kontinuierlichen Umsetzung von Maßnahmen in verschiedenen Bereichen (Mobilität,
Energieeinsparung, Fotovoltaik) versuchen, seinen CO2-Fußabdruck soweit wie
möglich zu reduzieren. Die nächste Treibhausgasbilanz (für 2019) wird 2020
vorgelegt. Auch diese Erfahrungen, die das BMZ in diesem Prozess gesammelt
hat, werden in die KKNB einfließen.
Im BMU wurden umfangreiche Aktivitäten zur Erreichung der Klimaneutralität
im Jahr 2020 aufgenommen. Die im Rahmen von EMAS ermittelten und von
einem unabhängigen Gutachter validierten Emissionen des Jahres 2018 werden
in Kürze kompensiert. Für das Jahr 2019 wird eine Kompensation erstmals auf
der Grundlage einer Klimabilanz erfolgen. Im BMU wird der Dreiklang
„Vermeiden vor Reduzieren vor Kompensieren“ in den Fokus der Überlegungen
gestellt und erste Maßnahmen diesbezüglich bereits vor Erreichen der
Klimaneutralität umgesetzt. So wurde 2019 zum Beispiel ein neues Dienstreisekonzept
aufgelegt, das für den Bonn-Berlin-Verkehr einen Vorrang für die Bahnnutzung
statuiert. Dadurch konnten unmittelbar die Zahl der Flüge und damit der
Emissionen um rund 30 Prozent reduziert werden. Darüber hinaus wird der CO2-
Ausstoß durch die Bewirtung in einer der Kantinen des BMU laufend
überprüft. Das Konzept soll auf alle Kantinen des BMU übertragen und die
Mahlzeiten in einem weiteren Schritt möglichst klimaschonend geplant werden.
Bei Veranstaltungen des BMU darf ausschließlich vegetarisches Catering
angeboten werden. Das Mobilitätsverhalten der Beschäftigten wird Anfang 2020 in
einer Mobilitätsbefragung untersucht, um wirksame Maßnahmen zur
Vermeidung und Reduzierung von Emissionen zu erarbeiten.
Das BMU arbeitet jedoch nicht nur an der eigenen Klimaneutralität, sondern
unterstützt die anderen Bundesbehörden bei ihren Bemühungen in
verschiedenen, auch sehr kleinteiligen, Formaten. Insbesondere das Angebot, alle obersten
Bundesbehörden bei der Einführung des Umweltmanagementsystems EMAS
als Grundlage für die Erreichung der Klimaneutralität 2030 durch die
Organisation und Finanzierung von EMAS-Konvois zu unterstützen, wird als wichtiger
Baustein auf dem Weg zu einer klimaneutralen Bundesverwaltung erachtet.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Handlungsempfehlung des UBA
„Mobilitätsmanagement in der Bundesverwaltung“ vom Mai 2019 im
Hinblick auf die dort getroffenen Aussagen zu Flugreisen, und inwiefern und
bis zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung, alle
Handlungsempfehlungen des UBA umzusetzen?
Die Bundesregierung erachtet die Handlungsempfehlungen des
Umweltbundesamts (UBA) grundsätzlich für geeignet. Die einzelnen Maßnahmen bedürfen
einer näheren Prüfung; diese ist begonnen worden. Ein Zeithorizont für die
Umsetzung der Maßnahmen kann daher derzeit noch nicht gegeben werden.
9. Für welche Destinationen wurden bei Dienstreisen der Leistungsebene der
Bundesregierung (ab Abteilungsleiter bis Bundesminister) in den Jahren
2015 bis 2019 das Flugzeug oder der Zug als Verkehrsmittel gewählt (bitte
einzeln auflisten und absolute sowie prozentuale Werte angeben und nach
Ressorts differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Auswertung
müsste händisch erfolgen und ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.
10. Mit welchen fünf Fluggesellschaften wurden diese Dienstreisen am
häufigsten durchgeführt?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der vergleichenden Studie der
Quotas GmbH zu Preisen von Flug- und Bahntickets (
www.quotas.de/
wp-con-tent/uploads/2018/11/ETR_10_2018_Swiss_Schober_Kraut
scheid_Sauter_FA-compressed.pdf), und falls ja, wie bewertet die
Bundesregierung diese Studie?
Nein.
12. Sollte es, entsprechend der in Frage 11 genannten Studie zutreffen, dass
90 Prozent der Bahnfahrten billiger sind als Flüge auf den gleichen
Destinationen, wie werden dann die vielen Dienstflüge gerechtfertigt?
Der Maßstab ist das Bundesreisekostengesetz; danach werden die Kosten für
die Flugnutzung nur aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen erstattet.
Die Notwendigkeit der Flugnutzung wird im Rahmen der Reisevorbereitung
geprüft.
13. Wann, und wie wird die Bundesregierung Nummer 3.5.1.3 ihres
Klimaschutzprogramms 2030 (Bundestagsdrucksache 19/13900) umsetzen, der
besagt, die Reisevermeidung solle als Ziel in die Leitbilder der Behörden
für Dienstreisen aufgenommen werden?
Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist der Grundsatz der Reisevermeidung in
§ 2 Absatz 1 Satz 3 BRKG sowie in den Verwaltungsvorschriften zum BRKG
(Ziffer 2.1.9) normiert.
Die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Leitbilder der Behörden (sofern eines
existiert) dient der Verstärkung und nochmaligen Sensibilisierung der
Bundesbediensteten. Es obliegt den einzelnen Ressorts, wann und wie die konkrete
Umsetzung erfolgt.
14. Wann, und wie wird die BundesregierungNummer 3.5.1.3 ihres
Klimaschutzprogramms 2030 umsetzen, der außerdem besagt, es solle ggf. eine
Rechtsänderung geben, die die Nutzung von Videotechnik in Fällen
gesetzlich vorgesehener Anwesenheit bei Gremiensitzungen ermöglicht?
Angesichts der Vielzahl der Gremien, bei denen teils gesetzlich eine
Anwesenheitspflicht bei Gremiensitzungen vorgesehen ist, kann diese Maßnahme nur
sukzessive umgesetzt werden. Die Bundesregierung wird die Möglichkeit der
Nutzbarmachung von Videotechnik in Fällen gesetzlich vorgesehener
Anwesenheit bei Gremiensitzungen im Rahmen laufender und zukünftiger
Gesetzgebungsvorhaben prüfen.
15. Wann, und in welchem Umfang wird die Bundesregierung das
Bundesreisekostengesetz so ändern, dass die Bahnnutzung bei einer Dienstreise
immer möglich ist, auch im Falle höherer Kosten (vgl.Nummer 3.5.1.3
Klimaschutzprogramm 2030)?
Die Ermöglichung der Bahnnutzung bei Dienstreisen auch bei höheren Kosten
soll sehr zeitnah durch ein Rundschreiben realisiert werden. Das Rundschreiben
dient der unmittelbaren Umsetzung von Punkt 3.5.1.3 des
Klimaschutzprogramms 2030 und ist als Vorgriff auf die geplante Änderung des
Bundesreisekostengesetzes zu sehen. Es befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess.
16. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit März 2018
ergriffen, um eine stärkere Nutzung der Bahn anstelle von Flügen bei
Dienstreisen der Bundesregierung zu fördern?
Als konkrete Maßnahmen sind u. a. die Einführung der Teilerstattung der
BahnCard 100 sowie die geplante Reduzierung der Mehrwertsteuer auf
Fernverkehrsfahrkarten von 19 auf 7 Prozent zu nennen. Diese Maßnahmen dienen
dazu, die Nutzung der Bahn insgesamt wirtschaftlicher und attraktiver zu
gestalten.
17. Welche konkreten weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung im
Jahr 2020 zu ergreifen, um eine stärkere Nutzung der Bahn anstelle von
Flügen bei Dienstreisen der Bundesregierung zu fördern?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Bahnnutzung –
sofern sie teurer ist als Fliegen – wird auf Freiwilligkeit der Bundesbediensteten
beruhen, die künftig verstärkt die Möglichkeit haben werden, durch
klimabewusstes Reisen ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können. Um hier
zusätzliche Anreize zu schaffen, werden weitere Maßnahmen zur Flexibilisierung
der Arbeitszeit geprüft – insbesondere die Anrechenbarkeit von Reisezeit als
Arbeitszeit in größerem Umfang als bisher. Darüber hinaus soll auf eine
stärkere Inanspruchnahme bereits bestehender rechtlicher Möglichkeiten, innerhalb
der Reisezeit dienstliche Tätigkeiten als Arbeitszeit anzuerkennen, hingewirkt
werden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, bei Dienstreisen der
Bahnfahrt bis zu einer bestimmten Entfernung oder Zeitdauer den
absoluten Vorrang zu geben, und welche Entfernung oder Zeitdauer wäre das
ggf.?
Die Umsetzung dieses Vorschlags würde zu einem immensen
Verwaltungsaufwand führen: Stets müssten Entfernung und Zeitdauer der Dienstreise im
Einzelfall geprüft werden. Zudem müssten zahlreiche Ausnahmen für
unabweisbare Tatbestände geschaffen werden [zeitlich, organisatorisch, Berücksichtigung
familiärer Belange (Kinderbetreuung oder pflegebedürftige Angehörige)], die
jeweils zu prüfen und zu kontrollieren wären. Dieser personelle,
organisatorische und finanzielle Aufwand steht aus Sicht der Bundesregierung in keinem
vertretbaren Verhältnis zu den möglicherweise zu erreichenden zusätzlichen
CO2-Einsparungen.
19. Wie vielen Beschäftigten der Bundesregierung steht geeignete IT-
Ausstattung für mobiles Arbeiten in Zügen des Nah- und Fernverkehrs
zur Verfügung (bitte Art und Umfang der IT-Ausstattung auflisten und
nach Ressorts differenzieren)?
Anmerkungen zu nachfolgender Tabelle:
• Bei den Zahlen in Spalte 2 besteht die Möglichkeit der
Mehrfachausstattung.
• In vielen Ressorts besteht die Möglichkeit, sich bei Bedarf oder
anlassbezogen mobile IT-Ausstattung auszuleihen.
• Die Angaben zu Art und Umfang der IT-Ausstattung beruhen auf den
Angaben der jeweiligen Ressorts.
IT-Ausstattung für mobiles Arbeiten bezogen auf den Stand Dezember 2019
Ressort Anzahl der Beschäftigten
mit IT-Ausstattung zum
mobilen Arbeiten
Art und Umfang der
IT-Ausstattung
BKAmt 260 430 Smartphones,
150 Tablets,
260 Notebooks
BMF 2.068 2.068 SINA-Notebooks, davon
680 mit UMTS-Karte,
510 Blackberrys,
25 Tablets (VIP)
BMI ca. 1.550 Notebooks (vorrangig)
Smartphones
Tablets
AA ca. 2.700 2.500 Laptops,
2.600 Smartphones, 220 Tablets
Ressort Anzahl der Beschäftigten
mit IT-Ausstattung zum
mobilen Arbeiten
Art und Umfang der
IT-Ausstattung
BMWi ca. 1.250 1.200 SINA-Laptops,
62 iPads,
499 iPhones
BMJV 191 146 Notebooks,
104 PDA,
2 Tablets
BMAS 1.175 1.000 ECOS Secure Boot Sticks,
250 Diensthandys/Tablets,
200 Laptops
BMVg 2.350 2.350 Laptops,
496 Handys,
331 Tablets
BMEL 701 561SINA WS,
140 Laptop mit Genucard
BMFSFJ 762 762 SINA Laptops,
565 Handys
BMG 850 Laptops, Dienstsmart-phones
bzw. -handys
BMVI 1.098 435 Tokenbenutzer,
471 sms-passcode-Nutzer,
192 iPad-Nutzer,
169 iPhone-Nutzer
BMU 422 160 Notebooks,
352 Handys / Smartphones,
128 Tablets
BMBF 691 350 Diensthandys,
691 Notebooks,
134 personenbezogene
Smartphones,
BMZ 600 400 Diensthandys,
400 Notebooks,
20 Tablets
BPA 488 (=alle aktiven
Mitarbeiter/-innen)
488 mobiler PC (Tablet/ Laptop),
180 Smartphones
BKM ca. 2/3 der Beschäftigten der
BKM verfügen über eine
IT-Ausstattung zum mobilen
Arbeiten
Diensthandys, Laptops, Tablets
20. Welcher Anteil der Bahnreise kann derzeit von Beschäftigten der
Bundesressorts und ihrer nachgelagerten Behörden als Arbeitszeit (ggf. als
Überstunden) angerechnet werden?
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die Regelungen des § 11 der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
(Arbeitszeitverordnung – AZV). Demnach ist Reisezeit keine Arbeitszeit. Sie wird
jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat
insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der
über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als
Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem
Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden
Kalendermonats zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine
Flugoder Bahnreise handelt.
Für Tarifbeschäftigte kommt die zwischen dem Arbeitgeber Bund und den
Gewerkschaften, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie dbb
beamtenbund und tarifunion, vereinbarte Tarifnorm des § 44 Absatz 2 des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung zur
Anwendung (BT-V): Danach gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag
einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende
regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt,
wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so
werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit
als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der
jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
Darüber hinaus kann Reisezeit als Arbeitszeit in dem Umfang, in dem die
Beamtin bzw. der Beamte bzw. die/der Tarifbeschäftigte während der Reisezeit
tatsächlich arbeitet, angerechnet werden. Dabei kommt insbesondere mobiles
Arbeiten in Betracht.
21. Befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit, Reisezeiten mit der
Bahn großzügiger als Arbeitszeit anzuerkennen, und falls ja, in welchem
Umfang?
Ob und ggf. in welchem Umfang in Zukunft Reisezeiten generell in erhöhtem
Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird geprüft.
22. Wird derzeit der Mobilitätsaufwand vor Ort in die Genehmigung der
Verkehrsmittelwahl einbezogen, insbesondere der Zeitaufwand und die
Kosten vom Ausgangsort zum Flughafen bzw. Bahnhof und von dort zum
Zielort?
Falls nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der
einschlägigen Regelungen?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, einen sogenannten Mobilitätsaufwand vor Ort kennt das
Bundesreisekostengesetz nicht. Für Zu- und Abgänge am Dienst-, Wohn- oder Geschäftsort gilt
auch die freie Wahl des Verkehrsmittels. Die Dienstreise wird als Ganzes
genehmigt und vorbereitet. Dieses Vorgehen hat sich als effizient,
verwaltungsökonomisch und pragmatisch bewährt.
23. Planen die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG auf der Strecke
Berlin – Bonn zusätzliche Zugkapazitäten zu schaffen und die
Verbindungshäufigkeit zu steigern?
Wenn ja, wann, und in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Im aktuellen zweiten Gutachterentwurf des Zielfahrplans für den
Deutschlandtakt sind halbstündliche Verbindungen von Berlin in Richtung Köln mit
Anschlussverknüpfungen nach Bonn vorgesehen, wobei eine dieser Linien
zweistündlich direkt von Berlin nach Bonn verkehrt.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet zwischen Bonn und Berlin zwei
schnelle Direktverbindungen mit einer Fahrzeit von rund 4:45 Stunden je
Richtung.
Nach Abschluss der Sanierung des historischen Daches am Bonner
Hauptbahnhof steigt nach Auskunft der DB AG die Anzahl der schnellen
Direktverbindungen auf bis zu sechs ICE-Fahrten je Richtung. Es bestehen bereits
stündliche Verbindungen mit einem Umstieg in Köln Hauptbahnhof mit ähnlichen
Reisezeiten. Zusammen mit den Umsteigeverbindungen über Köln, bietet die
DB AG mit dem Regelfahrplan etwa stündlich ICE-Verbindungen zwischen
Bonn und Berlin.
Nach Auskunft der DB AG sind durch die DB Fernverkehr AG ab Ende 2023
bis zu 40 Prozent mehr Sitzplätze und schnellere ICE-Fahrten zwischen Rhein/
Ruhr und Berlin geplant.
24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils die
Kosten von BahnCards (BC) erstattet, die aus dienstlichen Gründen
erworben wurden (bitte nach BC25, BC50, BC100 und nach Jahren
aufschlüsseln)?
Für alle am Travel Management des Bundes beteiligten Institutionen
(Verfassungsorgane, Ministerien, Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und
die zu mindestens 50 Prozent institutionell aus Bundesmitteln geförderten
Zuwendungsempfänger, sowie die Unternehmen des Bundes, soweit die
zuständigen Ressorts der Einbeziehung zugestimmt haben) wurden Bahncards in
folgendem Umfang über die Systeme des Bundes erworben und unmittelbar
bezahlt:
Bahncard Typ 2015 2016 2017 2018
100 191 209 243 300
50 Business 10.661 10.803 11.313 12.861
25 Business 7.945 7.944 7.676 7.661
gesamt 18.797 18.956 19.232 20.822
25. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils die
Kosten von nicht dienstlich beschafften BahnCards erstattet, deren Kauf
sich amortisiert hatte (bitte nach BC25, BC50, BC100 und nach Jahren
aufschlüsseln)?
26. In wie vielen Fällen wurden seit 2018 die Kosten von nicht dienstlich
beschafften BahnCards 100 teilerstattet?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Auswertung
müsste händisch erfolgen und ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.
27. Gibt es Bundesministerien und/oder Bundesbehörden, die sich nicht am
„Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung beteiligen
und die keine Kompensationsmaßnahmen für die Flüge ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, und um welche handelt es sich ggf.?
Es gibt keine Ministerien und/oder Bundesbehörden, die keine
Kompensationsmaßnahmen für die Flüge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten.
Das Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln
umsetzen“ wurde im Jahr 2015 vom Staatssekretärsausschuss Nachhaltige
Entwicklung (StA NE) mit dem Hinweis auf die wichtige Vorbildfunktion der
öffentlichen Hand beschlossen und gilt grundsätzlich für die gesamte
unmittelbare Bundesverwaltung. Außer der zentral geregelten Kompensation der THG-
Emissionen von Dienstreisen und -fahrten erfolgt die Umsetzung des
Maßnahmenprogramms individuell und im Rahmen der spezifischen Möglichkeiten der
jeweiligen Behörden. Die Zielerreichung wird über ein jährliches
behördenübergreifendes Monitoring in Federführung des Bundeskanzleramts und unter
Mitwirkung aller Bundesministerien überprüft. Die Datenerhebung wird
kontinuierlich verbessert, ist zurzeit aber noch nicht abschließend.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16280
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16280
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16280
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]