Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen, Zusammenarbeit mit libyschen Sicherheitsakteuren und Zukunft der Operation EUNAVFOR MED IRINI
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Marcel Emmerich, Jeanne Dillschneider, Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Deborah Düring, Julian Joswig, Boris Mijatović, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth, Jamila Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der Resolution 2292 autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni 2016 die internationale Gemeinschaft u. a. zur Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen. Im Januar 2020 initiierte die deutsche Bundesregierung die Berliner Libyen-Konferenz um die Konfliktparteien sowie die an dem Konflikt beteiligten regionalen und internationalen Akteure an einen Tisch zu holen und die Einhaltung des VN-Waffenembargos durchzusetzen. Dazu verpflichteten sich die beteiligten Staaten, ebenso wie dazu die Resolutionen des Sicherheitsrates zu respektieren, die militärische Unterstützung der Konfliktparteien zu unterlassen.
Um die Umsetzung des Waffenembargos wirksamer umzusetzen, beschloss die Europäische Union im März 2020 im Anschluss an die Berliner Libyen-Konferenz die Einrichtung der Operation EUNAVFOR MED IRINI. Ziel der Mission ist es Waffen- und Finanzströme an bewaffnete Akteure einzudämmen und dadurch einen Beitrag zur Stabilisierung Libyens sowie zur Friedenssicherung in der Region zu leisten. Die Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung des VN-Waffenembargos reicht dabei weit über Libyen hinaus. Berichte weisen darauf hin, dass Libyen weiterhin als Transit- und Umschlagplatz für Waffenlieferungen in regionale Konflikte dient, darunter u. a. auch in den Sudan (www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2026A22_vae_afrika.pdf).
Darüber hinaus umfasst die Operation weitere Aufgaben, wie die Erstellung eines maritimen Lagebildes, die Bekämpfung illegaler Erdöl- und Treibstoffexporte aus Libyen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen über Schleuser- und Menschenhändlernetzwerke, sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur Ausbildung libyscher maritimer Sicherheitsstrukturen, einschließlich der libyschen Marine und der sogenannten Küstenwache.
Mit dem Beschluss des VN-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2026 die VN-Resolution 2292 nicht zu verlängern, endete die völkerrechtliche Grundlage für Schiffsinspektionen auf See zum 25. Mai 2026 (www.ekathimerini.com/politics/foreign-policy/1304532/unsc-mandate-for-eu-mission-not-renewed).
Während die Wirksamkeit der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Jahren debattiert wird, hat sich die Schwerpunktsetzung der Mission über die Zeit auch auf weitere Aufgabenfelder verlagert. Dabei steht insbesondere die zunehmende Unterstützung von „einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind“ (server.bundestag.de/btd/21/020/2102068.pdf; https://statewatch.org/documents/media-5384-6401-2026-operation-irini-and-libya-technical-arrangement-pdf/), darunter auch die sogenannte libysche Küstenwache, in der Kritik. Die Unterstützung dieser Einheiten wurde in der Zeit von 2022 bis 2024 explizit aus dem deutschen Mandatstext ausgenommen und ist seit 2025 erneut Teil des deutschen Mandats, trotz anhaltender Berichte, u. a. durch die Vereinten Nationen, über schwere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der sogenannten libyschen Küstenwache.
Dokumentiert wurden unter anderem rechtswidrige, gewaltsame Abfang- und Rückführungsmaßnahmen von Schutzsuchenden durch die sogenannte libysche Küstenwache, zurück nach Libyen, wo sie nach Berichten der Vereinten Nationen systematischen und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dokumentiert wurden dabei u. a. Tötungen, Folter, sexualisierte Gewalt, Menschenhandel, Zwangsarbeit, willkürliche Inhaftierung und Erpressung (https://unsmil.unmissions.org/en/press-releases/migrants-libya-victims-violent-business-model-systemic-violations-and-abuses).
Darüber hinaus wurden durch zivile Seenotrettungsorganisationen mehrere Vorfälle dokumentiert, bei denen diese bedroht, an Rettungsmaßnahmen gehindert oder gezielt beschossen wurden (https://sea-watch.org/wp-content/uploads/2025/10/Sea-Watch-Violence-at-sea-2016-September-2025.pdf, www.zeit.de/gesellschaft/2025-08/sos-mediterranee-ocean-viking-beschuss-libysche-kuestenwache), darunter die Angriffe auf die Ocean Viking am 24. August 2025 und die Sea-Watch 5 am 11. Mai 2026 durch Patrouillenboote der sogenannten libyschen Küstenwache (www.tagesschau.de/ausland/afrika/sea-watch-5-beschuss-libyen-100.html).
Nach Angaben des EU-Botschafters in Libyen, wurden möglicherweise neben der sogenannten libyschen Küstenwache, 2025 erstmals 30 Seeoffiziere auch aus Ostlibyen geschult (https://x.com/nicolaorlando/status/1971606763825729827). Einer Region, die de facto von der Libyschen Nationalarmee (LNA) regiert wird, einer nichtstaatlichen Einrichtung, die weder von der EU noch von den Vereinten Nationen anerkannt ist und denen seitens der Vereinten Nationen vorgeworfen wird, mutmaßlich in Kriegsverbrechen, sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit verstrickt zu sein (https://news.un.org/en/story/2021/10/1102052).
Vor dem Hintergrund dieser geschilderten Entwicklungen, sowie der Nicht-Verlängerung der Resolution 2292 ergeben sich Fragen zur deutschen Beteiligung an der Operation EUNAVFOR MED IRINI, zur Ausgestaltung der Mission, ihren rechtlichen Grundlagen sowie ihrer zukünftigen Ausrichtung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Wie viele Schiffsüberprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zur Einbringung der Anfrage durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Monaten)?
In welchen Fällen wurden tatsächliche Verstöße gegen das VN-Waffenembargo festgestellt und welche konkreten Maßnahmen wurden daraufhin durch EUNAVFOR MED IRINI ergriffen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Monaten)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Systematik der durchgeführten Schiffsinspektionen im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI, und inwiefern werden bei Verdachtsmomenten auf Verstöße gegen das VN-Waffenembargo tatsächlich Kontrollen von Schiffen durchgeführt?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Nicht-Verlängerung der VN-Resolution 2292 zur Umsetzung des VN-Waffenembargos?
Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur Neuausrichtung des Mandats von EUNAVFOR MED IRINI? Wenn ja, wie sollte eine Neuausrichtung aussehen? Wenn nein, warum nicht?
Welche konkreten Beiträge hat die Operation EUNAVFOR MED IRINI seit ihrem Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bekämpfung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken geleistet (bitte getrennt nach Art des Beitrags und nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen führten, nach Kenntnis der Bundesregierung, durch EUNAVFOR MED IRINI gewonnene Informationen zu Ermittlungen oder Strafverfahren gegen wen und mit jeweils welchen Konsequenzen?
Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob die Lieferung von Patrouillenbooten, einschließlich Booten der Corrubia-Klasse, an die sogenannte libysche Küstenwache oder andere libysche Sicherheitsakteure, unter das VN-Waffenembargo gegen Libyen bzw. unter Genehmigungs- oder Notifizierungspflichten gegenüber dem zuständigen VN-Sanktionsausschuss fallen, wenn diese Boote mit Bewaffnung, Waffenstationen, Lafetten, Halterungen oder sonstigen Vorrichtungen zur Aufnahme von Maschinengewehren ausgestattet sind oder ausgestattet werden können?
Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, dass sich die Wirksamkeit des EUNAVFOR MED IRINI Mandats verlagert habe, hin zu maritimer Lageerfassung, Beobachtung der russischen Schattenflotte und dem Aufbau von Kapazitäten in Libyen und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung diesbezüglich für die deutsche Beteiligung an der Mission?
Wie bewertet die Bundesregierung das Potenzial der Operation EUNAVFOR MED IRINI in Bezug auf die effektive Kontrolle der russischen Schattenflotte im Mittelmeer, auch im Zusammenhang mit dem Entfallen des Mandats des UN-Sicherheitsrats durch die ausgelaufene Resolution 2292 und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Erfolg hat die Operation EUNAVFOR MED IRINI, nach Kenntnis der Bundesregierung, im Zusammenhang mit der Beobachtung der russischen Schattenflotte bereits durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Art der Maßnahmen, Jahren und Monaten)?
Welche konkreten Formen der Unterstützung welcher libyschen Einheiten, einschließlich der sogenannten libyschen Küstenwache, sind, nach Kenntnis der Bundesregierung, im Rahmen des EUNAVFOR MED IRINI Mandats geplant oder werden geprüft? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Unterstützung tatsächlich erfolgt?
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass keine Personen oder Einheiten unterstützt werden, die an Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks, willkürlicher Inhaftierung, Menschenhandel oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt waren oder sind und welche konkreten Stopp- oder Suspendierungsklauseln greifen nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn unterstützte libysche Akteure an Menschenrechtsverletzungen, Pullbacks oder Gewalt gegen Schutzsuchende beteiligt sind?
Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen, Due-Diligence-Prüfungen oder vergleichbaren Bewertungen liegen der Bundesregierung zur Unterstützung libyscher Küstenwachen, Marineeinheiten, Rettungsleitstellen oder anderer maritimer Sicherheitsstrukturen im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI vor, und wann wurden diese jeweils erstellt oder aktualisiert?
Welche Vetting-Verfahren, Ausschlusskriterien, Endverbleibkontrollen und Monitoringmechanismen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für libysche Einrichtungen oder Personen, die im Rahmen von EUNAVFOR MED IRINI unterstützt oder ausgebildet werden sollen?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bereitgestellte Ausrüstung, Infrastruktur, Ausbildung oder operative Unterstützung von Akteuren genutzt wird, denen die VN-Untersuchungsmission Verbrechen gegen die Menschlichkeit zugeschrieben hat, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Welcher Behörde unterstehen die ostlibyschen Offiziere, die nach Angaben des Europäischen Rates im Zuge des EUNAVFOR MED IRINI Mandates ausgebildet werden?
Welche konkreten Maßnahmen umfasst nach Kenntnis der Bundesregierung das „Capacity Building and Training“ der Operation EUNAVFOR MED IRINI (bitte nach Trainingsinhalten, Ausbildungsorten, beteiligten libyschen Einheiten sowie Finanzierungsquellen aufschlüsseln), und an welchen dieser Maßnahmen sind deutsche Kräfte beteiligt oder vorgesehen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erweiterung der Ausbildung und Unterstützung von maritimen Akteuren im Bereich der Seenotrettung in Ostlibyen im Rahmen des EUNAVFOR MED IRINI Mandates?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass im Rahmen der Beobachtung und Meldung von Seenotrettungsfällen durch die Operation EUNAVFOR MED IRINI die betroffenen Personen durch libysche Einheiten wieder zurück nach Libyen gebracht werden, und wenn ja, würde sich die Operation EUNAVFOR MED IRINI, nach Ansicht der Bundesregierung, in diesen Fällen an einem Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot beteiligen, wenn nein, wieso nicht?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den Informationen der regelmäßig veröffentlichten EUNAVFOR MED OP IRINI – Pull Factor Monthly Reports in Bezug auf die Zahlen von Personen, die durch „libyan law enforcement institutions at sea“ (LEIS) wieder zurück nach Libyen gebracht werden und kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Lagebilder, die durch die Operation EUNAV FOR MED IRINI erstellt werden, zur gezielten Lokalisierung und Rückführung von Booten durch die sogenannte libysche Küstenwache genutzt werden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung von UNSMIL und OHCHR vom Februar 2026, Abfangmaßnahmen und Rückführungen nach Libyen auszusetzen, solange keine ausreichenden menschenrechtlichen Schutzvorkehrungen bestehen, sowie Unterstützungsleistungen für libysche Akteure zu beenden, wenn das Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED IRINI seit Beginn am 31. März 2020 bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage pro Jahr aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Operation EUNAVFOR MED SOPHIA während der Operationsdauer vom 7. Mai 2015 bis 30. Juni 2019 aus Seenot gerettet (bitte getrennt nach Jahren und Monaten aufschlüsseln)?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen, in denen Schiffe der Operation EUNAVFOR MED IRINI Seenotrettungsmaßnahmen durchgeführt haben, diese lediglich über das Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Malta bzw. MRCC Rome koordiniert, und wenn nein, über welches MRCC wurden die Seenotrettungsmaßnahmen koordiniert (bitte getrennt nach Seenotrettungsmaßnahme pro Monat und Jahr aufschlüsseln)?
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei der anstehenden Verlängerung des EUNAVFOR MED IRINI-Mandats ein explizites Seenotrettungs-Element in den operativen Teil des Mandats aufgenommen wird, inklusive der Ausschiffung in einen sicheren Hafen, und falls nicht, wieso nicht?
Inwiefern hat die IRINI-Operation nach Einschätzung der Bundesregierung Einfluss auf die (Verlagerung) von Fluchtrouten über das Mittelmeer?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erhöhung der SOLAS-Gefahrenstufe der deutschen Flagge für die libysche Such- und Rettungszone auf Gefahrenstufe 2 vom 4. Mai 2026 durch das Bundesinnenministerium für die Ausgestaltung des zukünftigen Mandates von EUNAVFOR MED IRINI?
Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über durch die Organisation gemeldeten den Beschuss der Sea-Watch 5 durch ein Patrouillenboot der libyschen Küstenwache am 11. Mai 2026 und
a) inwiefern steht die Bundesregierung infolgedessen in direktem Austausch mit der Organisation Sea-Watch, dem Kapitän oder der Crew?
b) inwiefern setzt sie sich für umfassende und unabhängige Ermittlungen zur Aufklärung des Tathergangs ein?
c) welche Schritte hat die Bundesregierung darüber hinaus im Zusammenhang mit diesem Vorfall unternommen?
d) welche Folgen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorfall gegenüber der sogenannten libyschen Küstenwache und erwägt sie die Kooperation mit dieser vor diesem Hintergrund zu beenden bzw. sich als Mitgliedstaat der EU für die Beendigung der Kooperation der EU mit den libyschen Einheiten einzusetzen?
e) inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit der Europäischen Kommission hinsichtlich des Vorfalls und den möglichen Konsequenzen, etwa im Sinne einer Beendigung der Ausbildung von libyschen maritimen Akteuren oder der Lieferung von Material wie Patrouillenboote?
f) inwiefern erwägt die Bundesregierung eine weitere Verschärfung der Sicherheitsstufe für die Gewässer vor Libyen in Folge dieses Vorfalls?
g) inwiefern ist die Bundesregierung im Austausch mit der italienischen Regierung hinsichtlich der von Sea Watch berichteten Durchsuchung der Sea‑Watch 5 durch die italienische Küstenwache, den Ermittlungen gegen den Kapitän wegen „Beihilfe zur unerlaubten Einreise“ und der Zuweisung des Hafens Brindisi, der nicht der nächstgelegene Hafen war?
h) Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für ein Ende der Ermittlungen gegen den Kapitän und die Herausgabe der beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände ein?