Die US-Präsenz in Syrien, syrisches Erdöl und Völkerrecht
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Zaklin Nastic, Eva-Maria Schreiber, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan hat am 9. Oktober 2019 den Start des lange geplanten Einmarsches in den Norden Syriens per Twitter bekannt gegeben. Ziel der Offensive ist die kurdische YPG-Miliz, die auf syrischer Seite der Grenze ein großes Gebiet kontrolliert und in der Recep Tayyip Erdoğan einen Ableger der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und damit eine Terrororganisation sieht (dpa vom 9. Oktober 2019). Die „Operation Friedensquelle“, wie der Einmarsch seitens der Türkei genannt wird, solle die „terroristische Bedrohung“ an der Grenze beseitigen und im gemeinsamen Einsatz mit der sogenannten Syrischen Nationalarmee eine „Schutzzone“ auf syrischem Staatsgebiet schaffen (dpa vom 9. Oktober 2019).
Zuvor hatte US-Präsident Donald Trump den Abzug von US-Truppen aus Syrien angekündigt. Doch stattdessen wurden zusätzliche Militärkräfte zu den Ölfeldern in der ostsyrischen Provinz Deir Essor entsandt, möglicherweise mit Panzern. Nach Darstellung der USA sollen die Truppen die Ölquellen vor islamistischen Terroristen oder „anderen destabilisierenden Akteuren“ schützen, wobei die US-Regierung nach Medienberichten auch die syrische Regierung zu den „destabilisierenden Akteuren“ zählt (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html). Hintergrund des Umschwenkens war der Vorschlag des US-Präsidenten Donald Trump, Exxon Mobil oder einen anderen amerikanischen Ölkonzern die Ölförderung in Syrien übernehmen zu lassen. „Was ich vielleicht vorhabe, ist, mit Exxon Mobil oder einem unserer großen Unternehmen einen Deal abzuschließen, um das richtig anzugehen und den Reichtum zu verteilen“, sagte Trump während einer Pressekonferenz (Reuters vom 28. Oktober 2019).
„Das Völkerrecht soll genau vor dieser Art von Ausbeutung schützen“, erklärt Laurie Blank, Professorin an der Emory Law School und Direktorin des Zentrums für internationale und vergleichende Rechtswissenschaft. Auch Bruce Riedel, ehemaliger nationaler Sicherheitsberater übt Kritik: „Es ist nicht nur ein rechtlich zweifelhafter Schritt, es sendet auch eine Botschaft an die ganze Region und die Welt, dass Amerika das Öl stehlen will.“ (Reuters vom 28. Oktober 2019).
Russland warf den USA „staatliches Banditentum“ vor. Die Ölquellen würden mit Waffengewalt besetzt. Es sei weder mit US-Recht noch mit internationalen Standards vereinbar, dem syrischen Volk seine Bodenschätze vorzuenthalten. Die Ölförderung erfolge zudem unter Umgehung jener Sanktionen, die die USA selbst gegen Syrien verhängt hätten. Nach Berechnungen des russischen Verteidigungsministeriums machten die US-Strukturen mit dem illegalen Han-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16201 19. Wahlperiode 20.12.2019
del jeden Monat einen Gewinn von rund 30 Mio. US-Dollar (www.tages schau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html).
Die Regierung Syriens bzw. Präsident Baschar al-Assad fordert seit Langem die Rückgabe der Ölfelder. Syrien beklagt schon seit Jahren Energie- Versorgungsengpässe. Seit Beginn des Bürgerkriegs unterliegt das Land einem internationalen Ölembargo (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105 .html).
Mit den EU-Partnern und der US-Regierung steht die Bundesregierung mit Blick auf Nordsyrien in Kontakt (Reuters vom 14. Oktober 2019). Die USA verlangen von Deutschland, Soldaten in den Nordosten Syriens zu entsenden. „Wir wollen von Deutschland Bodentruppen, um unsere Soldaten teilweise zu ersetzen“, forderte James Jeffrey, der Beauftragte der US-Regierung für Syrien, und für den Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS).
„Deutschland spielt eine tatkräftige Rolle als Partner im politischen Prozess und auch als Verbündeter im Kampf gegen den ‚Islamischen Staat‘ im Nordosten Syriens“, sagte Jeffrey weiter. Er werbe jedoch für noch mehr deutsche Beiträge bei der Entwicklungshilfe und im militärischen Bereich. Bisher unterstützt die Bundeswehr den Anti-IS-Einsatz in Syrien vor allem mit Aufklärungsflügen von Jordanien aus. Den USA könnte es vor allem darum gehen, Ersatz für ihre Kräfte zu finden, um freie Hand auf anderen Feldern wie den Ölquellen zu haben (www.welt.de/politik/deutschland/article196466183/USA-for dern-deutsche-Bodentruppen-in-Syrien-Gruene-Linke-lehnen-ab.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die russische Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen auf die ausdrückliche Genehmigung der syrischen Regierung stützen und es sich somit um eine sog. Intervention auf Einladung handelt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 5)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass im Falle Syriens davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad völkerrechtlich befugt war, Russland um Unterstützung zu bitten, da die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad völkerrechtlich vertretungsbefugt ist (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 6)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) zu, dass das ursprüngliche Ziel der US-Intervention in Syrien zunächst darin bestand, die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad zu bekämpfen, wobei die USA mindestens seit dem Jahr 2012 ihre Verbündeten – syrische Gruppierungen wie die Freie Syrische Armee (FSA) – unterstützen, und mit Waffen zu belieferten (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 6)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) zu, dass die Bewaffnung und Ausbildung paramilitärischer Kräfte wie der syrischen Gruppen in der FSA sowie die Bewaffnung und Ausbildung der syrischen Gruppen durch die USA seit 2012 einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 8)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) zu, dass die militärische Präsenz der USA in Syrien im Kampf gegen den „IS“ unter dem Blickwinkel des Rechts auf Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure völkerrechtlich umstritten ist und sich mit abnehmender territorialer Präsenz des „IS“ in Syrien immer weniger begründen lässt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 10)?
Ist die Bundesregierung offiziell seitens der USA über die Verlegung militärischer Kräfte zum angeblichen Schutz der Ölfelder in den Osten Syriens beispielsweise im Rahmen der Nato informiert worden? Wenn ja, wann, und durch wen?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), über die Anzahl der Soldaten bzw. die Truppenstärke und Ausstattung der zum angeblichen Schutz der Ölfelder in den Osten Syriens verlegten US-Truppen (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-103~_origin-0724afdd-d316-4e1b-95b6-6be279d04991.html)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob die geplante Verstärkung in Abstimmung“ mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) geschehe (www.tagesschau.de/ausland/syrienusa-oelfelder-103~_origin-0724afdd-d316-4e1b-95b6-6be279d04991.html)?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die SDF ein loses multiethnisches militärisches Dachbündnis bestehend aus kurdisch-turkmenischen Volksverteidigungseinheiten, sunnitisch-arabischen Stammesmilizen sowie assyrisch-aramäischen Kämpfern, das keine völkerrechtlich wirksame Einwilligung zur Truppenpräsenz in Syrien aussprechen kann (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 4)?
Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung darüber, dass Russland die SDF zu einer raschen Vereinigung mit der syrischen Armee aufgefordert hat (dpa vom 25. November 2019), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) über Reaktionen aus der SDF auf diese Aufforderung?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die Regierung von Syrien bzw. Präsident Baschar al-Assad die Rückgabe unter anderem der Ölfelder in der ostsyrischen Provinz Deir Essor fordert (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html)?
Inwieweit befinden sich die Ölfelder bzw. das entsprechende Territorium in Ostsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) rein faktisch unter tatsächlicher militärischer Kontrolle der USA?
Inwieweit halten die USA die Ölfelder in Ostsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) besetzt?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstlicher), ob Grundgedanken der normativen Wertungen des Besatzungsrechts auf die Situation in den von US-Truppen kontrollierten bzw. besetzten Teilen Syriens übertragbar sind (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 11)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstlicher), ob die USA in den von ihnen kontrollierten bzw. besetzten Gebieten in Syrien eine Ausbeutung von staatlichen (syrischen) Rohstoffen zu eigenen Zwecken vornehmen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass eine Ausbeutung von staatlichen syrischen Rohstoffen zu eigenen Zwecken, d. h. über den unmittelbaren Eigenbedarf der US-Truppe hinaus – ähnlich wie Plünderungen durch eine Besatzungsmacht (vgl. Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung, HLKO) –, mit dem besatzungsrechtlichen Grundgedanken der HLKO unvereinbar ist (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 11)?
Inwieweit kann nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad als wirksamer Garant für die territoriale Eindämmung der Terrormiliz und die Sicherheit vor dem „IS“ angesehen werden (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 9)?
Inwieweit kann nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad unter dem Gesichtspunkt der russischen Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen mit ausdrücklicher Genehmigung der syrischen Regierung als wirksamer Garant für die territoriale Eindämmung der Terrormiliz und die Sicherheit vor dem „IS“ angesehen werden?
Inwieweit bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) das militärische Engagement der USA zur Absicherung der syrischen Ölfelder vor einem „Zugriff“ durch den „IS“ vor dem Hintergrund der Forderung der syrischen Regierung bzw. des Präsidenten Baschar al-Assad nach Übergabe der Ölfelder durch die USA an diese bzw. diesen nicht mehr als sicherheitspolitischer Beitrag zur Verhinderung eines Wiedererstarkens des „IS“ und seiner territorialen (Wieder-)Festsetzung in der Region, weil dies inzwischen durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann?
Inwieweit bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) das militärische Engagement der USA zur Absicherung der syrischen Ölfelder nicht mehr im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts gegen den „IS“, welches sich strikt auf die Verhinderung eines möglichen Zugriffs durch den „IS“ beschränken muss, da dies durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob der angebliche „Schutz“ der syrischen Ölquellen durch US-Truppen vor „anderen destabilisierenden Akteuren“, die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad einbezieht (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html)?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Absicherung der syrischen Ölfelder durch US-Truppen vor einem „Zugriff“ durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad völkerrechtlich legitimiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schutz der syrischen Ölfelder vor dem „IS“ durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann?