Die menschenrechtliche Lage Geflüchteter in libyschen Gefangenenlagern und die Rolle des UNHCR
der Abgeordneten Michel Brandt, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Petra Pau, Tobias Pflüger, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die menschenrechtliche Lage in Libyen ist nach Ansicht der Fragesteller nach wie vor besorgniserregend. Hunderttausende Menschen sitzen als Geflüchtete bzw. Binnengeflüchtete in dem von anhaltenden Konflikten zerrütteten Land fest. Tausende von ihnen werden in offiziellen und inoffiziellen libyschen Internierungslagern (Detention Centers) festgehalten, wo sie nach Ansicht der Fragesteller Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt werden. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hält Libyen für keinen sicheren Hafen für die Rückführung von Schutzsuchenden (www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-seenot-die-hilferufe-der-retter-a-1288970.html). Ein wichtiges Ziel des UNHCR ist angesichts der dramatischen Lage von Schutzsuchenden unter anderem die Verbesserung der Bedingungen in den libyschen Gefangenenlagern. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat im Frühjahr 2019 über die unmenschlichen Zustände in staatlichen Gefangenenlagern sowie über die Probleme des UNHCR, seine Aufgaben effizient wahrzunehmen, berichtet (www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/eu0119_web2.pdf). Nach Angaben zahlreicher Gefangener kann das UNHCR-Personal nur selten Registrierungen durchführen, Lebensmittel und Medikamente können nur selten geliefert werden und die sanitären Bedingungen sind sehr schlecht (https://foreignpolicy.com/2019/10/10/libya-migrants-un-iom-refugees-die-detention-center-civil-war/). Veröffentlichungen weisen darauf hin, dass der UNHCR erhebliche Probleme hat, die sich weiter verschlechternden Bedingungen in den libyschen Gefangenenlagern unter Kontrolle zu bringen (www.euronews.com/2019/10/02/unhcr-in-libya-part-1-from-standing-withrefugees-to-standing-withstates). Offenbar fehlt es an geeigneter Unterstützung, damit der UNHCR für die Gefangenen Verbesserungen bewirken kann. Die Bundesregierung finanziert den UNHCR in Libyen sowohl eigenständig als auch im Rahmen des European Trust Fund for Africa.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Zu welchen Gefangenenlagern hat der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung dahin gehend unbegrenzten Zugang, als dass er jederzeit unangekündigte Besuche in den Gefangenenlagern machen kann?
Wie viele staatliche Gefangenenlager wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher geschlossen, und wohin wurden die dort inhaftierten Menschen evakuiert bzw. gebracht?
Inwiefern hat der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu Geflüchteten bzw. Gefangenen, die sich in den Gefangenenlagern befinden, und aus welchen Gründen wird dem UNHCR der Zugang erschwert bzw. wird er vom Zugang abgehalten?
Zu welchen staatlichen Lagern hat der UNHCR nach Informationen der Bundesregierung eingeschränkten bzw. keinen Zugang, und aus welchen Gründen wird dem UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung der Zugang erschwert bzw. verwehrt?
Aus welchen Institutionen bzw. Gruppen wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Wach- und Sicherheitspersonal in den staatlichen Gefangenenlagern rekrutiert, und wem ist es unterstellt?
Welche Ausbildung hat das Wach- und Sicherheitspersonal nach Kenntnis der Bundesregierung erhalten, und welche Befugnisse hat es?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gewalt, Ausbeutung und Misshandlungen von Geflüchteten bzw. Gefangenen, die sich in den Gefangenenlagern aufhalten, und darüber, von welchen Personen oder Personengruppen diese Misshandlungen ausgingen?
Welche Maßnahmen ergreift der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn er von Gewalt, Ausbeutung oder Misshandlungen in den Gefangenenlagern Kenntnis erlangt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Schmuggler und Menschenhändler in offiziellen Gefangenenlagern tätig sind, und welche Gegenmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich durch den UNHCR oder durch andere zuständige Institutionen ergriffen?
Welche besonderen Vorkehrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Schutz von Kindern, Schwangeren, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen in den libyschen Gefangenenlagern?
Wenn der UNHCR unter anderem in einem Gefangenenlager in Az-Zāwiyah tätig ist, welches von Angehörigen der Al-Nasr-Miliz mitverwaltet wird, dessen Anführer, Mohammed al-Kashlaf, in Menschenschmuggel verwickelt ist und unter Sanktionen des UN-Sicherheitsrates steht (WD-3000-004/18; WD = Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages), inwieweit kooperieren der UNHCR und die Al-Nasr-Miliz in dem Lager nach Kenntnis der Bundesregierung miteinander, und inwiefern stellt die Zusammenarbeit eine Verletzung der Sanktionen gegen Libyen dar?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Beziehungen bzw. Kooperationen zwischen Mitgliedern der Al-Nasr-Miliz und dem Personal des UNHCR bzw. deren Dienstleisterinnen und Dienstleister vor?
Wie, und inwieweit im Voraus wird der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung darüber informiert, dass eine Rückführung von Geflüchteten bevorsteht, die von der sogenannten libyschen Küstenwache zurück an das libysche Festland gebracht werden?
Wenn eine von der sogenannten libyschen Küstenwache zurückgebrachte Person offensichtlich ein Geflüchteter oder eine Geflüchtete bzw. ein Asylbewerber oder eine Asylbewerberin unter dem Mandat des UNHCR ist, inwieweit kann das UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung verhindern, dass diese Person in Libyen inhaftiert wird?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bedrohung, Misshandlung oder Tötung von Geflüchteten durch Angehörige der sogenannten libyschen Küstenwache, und wie hat sie bisherige Berichte darüber ausgewertet und beurteilt?
Welche Institutionen sind für die Beaufsichtigung und Überwachung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der sogenannten libyschen Küstenwache zuständig?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die sogenannte libysche Küstenwache in Schleuseraktivitäten, den Verkauf von Geflüchteten an Schleuser, den Schmuggel von Menschen und Waren oder andere kriminelle Aktivitäten verwickelt war, und wie hat sie bisherige Berichte darüber ausgewertet und beurteilt?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Gewalt gegenüber Geflüchteten in Libyen von Seiten des UNHCR-Personals?
Wer beaufsichtigt und kontrolliert nach Kenntnis der Bundesregierung die Aktivitäten des UNHCR in Libyen, insbesondere in den Gefangenenlagern und an den Ausschiffungsorten, und an wen, und wie oft berichtet der UNHCR?
Welche Berichte liegen der Bundesregierung über die jeweiligen Aufgaben und Aktivitäten des UNHCR in den jeweiligen Gefangenenlagern in Libyen vor?
In welcher Höhe und für welche Aufgaben hat die Bundesregierung die Arbeit des UNHCR in Libyen bisher finanziert bzw. mitfinanziert, und wie überwacht die Bundesregierung die sachgemäße Verwendung der Mittel?
Durch welche einzelnen Aktivitäten bzw. Maßnahmen des UNHCR konnten die Bedingungen der Menschen in den Gefangenenlagern in Libyen verbessert werden, welche Verbesserungen waren dies im Einzelnen, und welche Faktoren behinderten eine mögliche Verbesserung?
Warum hat der UNHCR, eine Organisation der Vereinten Nationen, nach Kenntnis der Bundesregierung keinen legalen Status in Libyen, obwohl die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle bei der Formierung der Regierung des Nationalen Einvernehmens gespielt haben?
Warum besteht nach Kenntnis der Bundesregierung kein „Memorandum of Understanding“ zwischen Libyen und dem UNHCR, welches das Mandat des UNHCR legitimieren würde?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung von Zeid Raad Al Hussein, ehemaliger Hoher Kommissar für Menschenrechte, dass das Haftsystem für Geflüchtete in Libyen nicht mehr „reparierbar“ sei, und dass nur Alternativen zur Inhaftierung das Leben und die körperliche Sicherheit der betroffenen Menschen schützen könnten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitigen Haftbedingungen der Menschen in den libyschen Gefangenenlagern aus menschenrechtlicher Sicht, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Inwieweit sind die EU und deren Mitgliedstaaten nach Meinung der Bundesregierung wegen ihrer Unterstützung der sogenannten libyschen Küstenwache insofern für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, als dass Artikel 16 der Satzung über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (International Law Commission’s Articles of Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts) vorsieht, dass ein Staat für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, wenn er einen anderen Staat bewusst unterstützt, Missbrauch zu begehen, und die Rückführungen von Geflüchteten nach Libyen und deren Inhaftierung in unmenschlichen Gefangenenlagern eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass die Unterstützung einer erzwungenen Rückkehr von Geflüchteten, durch die sogenannte libyschen Küstenwache, gegen internationales Recht verstößt, da Libyen nicht Vertragspartner der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist und kein Asylrecht hat?