[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Katja Suding,
Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/16997 –
Ganztagsanspruch für Betreuung im Grundschulalter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode haben CDU, CSU und SPD
vereinbart, einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Jahr 2025
einzuführen (vgl. Koalitionsvertrag 19. Wahlperiode).
Zur Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsanspruchs hat die
Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder um
Grundschulalter“ vorgelegt (
www.bmfsfj.de/blob/140922/2d2adb7a229de2db695319e0f2e4
a854/gesetzentwurf-bundesregierung-data.pdf).
Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich aus dem Gesetzentwurf Fragen an die
Bundesregierung zur geplanten Umsetzung und Ausgestaltung des
Sondervermögens.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19.
Legislaturperiode sieht vor, bis 2025 im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) einen
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder im Grundschulalter zu schaffen.
Der Bund stellt, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Parlament, für
Investitionen in Ganztagsschul- und Betreuungsangebote 2 Mrd. Euro zur
Verfügung.
Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau
ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
(Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG, Bundesratsdrucksache 4/20) soll ein
Sondervermögen errichtet werden. Das Sondervermögen dient der Gewährung
von Finanzhilfen an die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß
Artikel 104c des Grundgesetzes.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17304
19. Wahlperiode 20.02.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 18. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Bundeshaushalt stellt hierfür in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Mrd. Euro
durch Zuführung an das Sondervermögen zur Verfügung. Ferner bedarf es zur
weiteren Umsetzung noch einer Änderung des SGB VIII, mit der der
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung eingeführt wird, sowie eines
Finanzhilfegesetzes.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitionskosten
für den qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung im
Grundschulalter?
2. Welche Studien und/oder Gutachten über den Investitionsbedarf für den
qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung im
Grundschulalter sind der Bundesregierung bekannt?
a) Zu welchen Ergebnissen kommen diese Studien bzw. Gutachten (bitte
nach Studie bzw. Gutachten sowie errechnetem Investitionsbedarf
aufschlüsseln)?
b) Welche Investitionskosten werden in den Studien bzw. Gutachten
aufgeschlüsselt (qualitativ bzw. quantitativ), und wie hoch fallen diese für
die Teilbereiche „qualitativ“ und „quantitativ“ aus?
Die Fragen 1 bis 2b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) hat im Oktober 2019 die Studie „Kosten des
Ausbaus der Ganztagsgrundschulangebote. Bedarfsgerechte Umsetzung des
Rechtsanspruchs ab 2025 unter Berücksichtigung von Wachstumsprognosen“
veröffentlicht.
Die Autoren Klemm und Zorn haben im Jahr 2017 die Studie „Gute
Ganztagsschule für alle. Kosten für den Ausbau eines qualitätsvollen
Ganztagsschulsystems in Deutschland bis 2030“ vorgelegt.
Die Ergebnisse sind den jeweiligen Studien zu entnehmen. Hinsichtlich der
qualitativen und quantitativen Annahmen für die Kostenschätzungen wird
insbesondere auf das Kapitel „Grundlagen für die Kostenschätzungen“ der o. g.
DJI-Publikation (S. 13 ff.) verwiesen.
3. Was ist die Grundlage der Bundesregierung für die Berechnung eines
Investitionsbedarfs von 2 Mrd. Euro für die Jahre 2020 und 2021 (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung)?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19.
Legislaturperiode sieht Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 2 Milliarden vor. Finanzhilfen
des Bundes setzen verfassungsrechtlich einen Eigenanteil der Länder voraus.
Das Nähere wird Gegenstand des in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten gesonderten Gesetzgebungsvorhabens sein.
4. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, das
Sondervermögen auf zwei Jahre zu befristen?
Das Sondervermögen ist nicht auf zwei Jahre befristet. Gemäß § 9 des
Entwurfs des Ganztagsfinanzierungsgesetzes gilt das Sondervermögen am 31.
Dezember desjenigen Jahres, in dem seine Mittel vollständig verbraucht sind, als
aufgelöst. Spätestens aber erfolgt die Auflösung des Sondervermögens zum
31. Dezember 2028.
5. Nach welchen Kriterien definiert die Bundesregierung quantitativen
respektive qualitativen Ausbau im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs?
6. Welche konkreten Investitionskosten ordnet die Bundesregierung dem
qualitativen Ausbau und welche Ausgaben dem quantitativen Ausbau zu,
und wie sollen die von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf
bereitgestellten 2 Mrd. Euro zwischen diesen Feldern aufgeteilt werden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Einzelheiten im Sinne der Fragestellung müssen im Rahmen des in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten gesonderten
Gesetzgebungsvorhabens festgelegt werden.
7. Welche Gespräche über die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel
104c des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 104b Absatz 2 GG haben
seitens der Bundesregierung mit den Ländern und mit den kommunalen
Schulträgern stattgefunden, um die auf Grundlage des vorliegenden
Gesetzentwurfs zu fördernden Investitionen zu spezifizieren?
Im Jahr 2018 wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eines
Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im
Grundschulalter mit Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Jugend-
und Familienministerkonferenz sowie der Kultusministerkonferenz
eingerichtet, um unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände finanzielle,
rechtliche und zeitliche Umsetzungsschritte zu besprechen.
Zudem hatten Länder und kommunale Spitzenverbände gemäß § 47 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Gelegenheit zur
Stellungnahme.
8. Plant die Bundesregierung, im Rahmen von Artikel 104c GG auch die
Kinder- und Jugendarbeit mit Schulbezug zu fördern?
Der Bund kann gemäß Artikel 104 c des Grundgesetzes den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere mit diesen
unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen
Bildungsinfrastruktur gewähren. Der Begriff der kommunalen
Bildungsinfrastruktur umfasst die bildungsbezogenen Einrichtungen der kommunalen Ebene.
Hierzu zählen insbesondere Einrichtungen wie allgemeinbildende Schulen
sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, die einen öffentlichen Bildungsauftrag auf
kommunaler Ebene wahrnehmen, einschließlich derer in freier Trägerschaft,
soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen
Bildungsinfrastruktur ersetzen (insbesondere Ersatzschulen).
9. Wird die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren darauf hinwirken,
dass anfallende Investitionskosten auf Grundlage des vorliegenden
Gesetzentwurfs von den Bundesländern nicht durch eine Erhöhung der
Elternbeiträge gegenfinanziert werden?
Das Gesetzgebungsverfahren hat die Errichtung eines Sondervermögens zum
Ziel. Es hat folglich keine Auswirkung auf die Entwicklung der Elternbeiträge.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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