Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Organisierten Kriminalität
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bedrohungspotenzial der Organisierten Kriminalität (OK) wird vom Bundeskriminalamt (BKA) im Bundeslagebild 2018 trotz leicht rückläufiger OK-Verfahren als unverändert hoch eingeschätzt. Einen Schwerpunkt bilden wie in den vorhergegangenen Jahren Verfahren, die mit dem Handel und Schmuggel von Rauschgift in Verbindung stehen. Das Lagebild bescheinigt ferner die hohe Bedeutung der internationalen Tatbegehung und Kooperation, die in ca. 80 Prozent der Verfahren festgestellt wurde. Einen besonderen Schwerpunkt bilden nach wie vor „traditionelle“ Gruppierungen, wie die der Italienischen Organisierten Kriminalität (IOK), der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität (REOK) sowie der Rockerkriminalität (Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2018, S. 55).
Zu berücksichtigen ist, dass das Bundeslagebild nur das sogenannte Hellfeld der OK abbildet. Dabei ist davon auszugehen, dass gerade im Bereich der OK das „Dunkelfeld“ besonders groß ist. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Fragesteller von besonderem Interesse, Maßnahmen zur Erhellung des Dunkelfeldes zu treffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass viele Bereiche der Wirtschaftskriminalität, die sich teilweise auch nur schwer von der OK abgrenzen lassen, separat betrachtet werden (vgl. tagesschau.de vom 1. Oktober 2019: „Wie gefährlich ist Organisierte Kriminalität?“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/bka-lagebild-ok-clans-101.html).
Neben den genannten „traditionellen“ Bereichen der OK gibt es weitere unterschiedlich ausgeprägte Kriminalitätsphänomene, bei denen Zusammensetzung und Herkunft der Tätergruppen von Bedeutung sind. Hier spielt die Organisierte Kriminalität von Bürgern westafrikanischer Staaten im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung eine Rolle, zu deren Opfern insbesondere Personen mit nigerianischer oder anderer westafrikanischer Staatsangehörigkeit zählen (vgl. Bundeskriminalamt, Menschenhandel und Ausbeutung, Bundeslagebild 2018, S. 7 ff).
Fragen und Antworten33
Welche aktuellen Entwicklungen im Bereich der OK stellt die Bundesregierung fest?
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) ergeben sich aus den jährlich hierzu veröffentlichten Bundeslagebildern. Die Erhebung zum Bundeslagebild OK 2019 ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die zum Bundeslagebild OK 2018 erhobenen Daten aus Bund und Ländern.
Im Vergleich zum Jahr 2017 (572 Verfahren) konnten für das Berichtsjahr 2018 insgesamt 535 OK-Verfahren festgestellt werden. Der Rückgang resultiert vorwiegend aus weniger neu gemeldeten OK-Verfahren (2018: 244; 2017: 274). Bei den weiteren Verfahren handelt es sich um weitergeführte Ermittlungsverfahren aus den Vorjahren. Analog zu den Vorjahren waren die festgestellten OK-Gruppierungen in allen Kriminalitätsbereichen tätig, überwiegend im Rauschgifthandel/-schmuggel, gefolgt von den Deliktsbereichen Eigentumskriminalität, Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben, Schleusungskriminalität sowie Steuer- und Zolldelikte.
Eine internationale Tatbegehung oder eine Kooperation mit OK-Gruppierungen aus dem Ausland konnte wie in den Vorjahren in rund 80 Prozent der in Deutschland geführten OK-Verfahren festgestellt werden. Für das Jahr 2018 wurden ca. 6.500 OK-Tatverdächtige gemeldet, rund zwei Drittel davon waren nichtdeutsche Tatverdächtige.
Im Vorfeld der Datenerhebung für das Berichtsjahr 2018 wurden neben den Erscheinungsformen der OK wie Rockerkriminalität, Italienische und Russisch-Eurasische OK auch weitere Erscheinungsformen der OK verstärkt wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder im Rahmen der Erhebung für das Bundeslagebild OK 2018 erstmals auch gezielt Daten zu Erscheinungsformen der Kriminalität von Mitgliedern ethnisch abgeschotteter Subkulturen (sogenannte Clankriminalität), der möglichen Auswirkungen der Zuwanderung auf die OK in Deutschland sowie im Hinblick auf mutmaßliche Verbindungen zwischen OK-Gruppierungen in die Bereiche Terrorismus/ Politisch motivierter Kriminalität erhoben und ausgewertet.
Clankriminalität:
Im Jahr 2018 wurden in Bund und Ländern 45 OK-Verfahren erfasst, die der Clankriminalität zugeordnet werden konnten, was einem Anteil von 8,4 Prozent aller im Berichtsjahr erfassten OK-Verfahren entspricht. Der Schwerpunkt der Bekämpfung des Phänomens durch die vorrangig betroffenen Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen lag bei der Bekämpfung krimineller Mitglieder arabisch- bzw. türkischstämmiger Clans bzw. Großfamilien.
Auswirkungen der Zuwanderung auf die OK:
Von den 535 OK-Ermittlungsverfahren wurden in 87 OK-Verfahren Zuwanderer als Tatverdächtige ermittelt. Analog zu den Festlegungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist eine tatverdächtige Person Zuwanderer, wenn sie sich mit dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“, „International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte“, „Duldung“, „Kontingentflüchtling“ oder „unerlaubter Aufenthalt“ in Deutschland aufhält. Die Verfahren umfassten die Kriminalitätsbereiche Rauschgifthandel/-schmuggel (37 OK-Verfahren), Eigentums- (16 OK-Verfahren) sowie Schleusungskriminalität (15 OK-Verfahren). Insgesamt wurden im Berichtsjahr 6.483 OK-Tatverdächtige gemeldet, darunter 464 (7,2 Prozent) tatverdächtige Zuwanderer.
Mutmaßliche Verbindungen zwischen OK-Gruppierungen und Terrorismus/
Politisch motivierte Kriminalität: Im Berichtsjahr 2018 konnten bei insgesamt vier OK-Verfahren mutmaßliche Verbindungen von Tatverdächtigen der OK-Gruppierungen in dem Bereich Terrorismus/Politisch motivierte Kriminalität festgestellt werden. Insgesamt sind bislang jedoch keine strukturellen Bezüge von OK-Gruppierungen zum Bereich Terrorismus/Politisch motivierte Kriminalität feststellbar.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den aktuellen Entwicklungen im Bereich der OK?
Trotz einer rückläufigen Anzahl von OK-Verfahren ist das von der OK ausgehende Bedrohungspotenzial unverändert hoch. Die Erscheinungsformen der OK wie Rockerkriminalität, Italienische und Russisch-Eurasische OK stehen unverändert im Fokus der deutschen Sicherheitsbehörden. Zudem ist auch die Bekämpfung der sogenannten Clankriminalität in diesen Fokus gerückt.
Die Bildung neuer bzw. die Verfestigung etablierter OK-Strukturen gilt es auch weiterhin zu erkennen und zu verhindern. Entsprechendes gilt auch für potentielle Verbindungen von OK zum Bereich Terrorismus/Politisch motivierte Kriminalität. Auch hier gilt es, noch nicht sichtbare oder künftige strukturelle Verbindungen frühzeitig zu erkennen und diesen auch durch polizeiliche Maßnahmen entgegenzuwirken.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen von hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern von EUROPOL, dass die OK die innere Sicherheit stärker bedrohe als der Terrorismus (vgl. abendblatt.de vom 17. April 2019: „Organisierte Banden in Europa – Lage ist dramatisch“, abrufbar unter: https://www.abendblatt.de/politik/arti cle216981927/Organisierte-Banden-in-Europa-Lage-ist-dramatisc h.html), und teilt die Bundesregierung diese Ansicht? Falls nein, warum nicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren keine Indikatoren, die einen Vergleich des Bedrohungspotentials von OK und Terrorismus ermöglichen würden. Eine Bewertung der Aussagen durch die Bundesregierung kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgen.
Unabhängig davon setzt sich die Bundesregierung intensiv mit den Gefahren auseinander, vor denen unsere Gesellschaft steht und vor denen sie in den nächsten Jahren stehen wird. Dazu zählen u. a. die Bedrohung durch Terrorismus und die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zahlreichen durch Banden begangenen Sprengstoffattentate in Schweden, und inwiefern sind der Bundesregierung Bezüge nach Deutschland bekannt (vgl. tagesschau.de vom 16. Oktober 2019: „Bombenanschläge häufen sich“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-daenemark-schweden-101.html)?
Nach den im Bundeskriminalamt (BKA) vorliegenden Erkenntnissen haben sich die Sprengstoffexplosionen in Schweden in den meisten Fällen gegen Sachen gerichtet. Bei den von Sprengstoffexplosionen und Gewaltkriminalität am häufigsten betroffenen Regionen handelt es sich um Stockholm, Malmö und Göteborg; geringfügigere Explosionen wurden außerhalb der Ballungsgebiete registriert. Im Januar 2020 wurden in Stockholm drei Sprengstoffanschläge innerhalb einer Nacht verübt. Auch staatliche Institutionen waren bereits Ziel von Sprengstoffanschlägen. Die schwedische Polizei teilte in einer Ende Januar 2020 durchgeführten Pressekonferenz mit, im Rahmen von Polizeieinsätzen insbesondere in Malmö mehrere Personen festgenommen und darüber hinaus Waffen, Sprengmittel und Drogen beschlagnahmt zu haben. Laut schwedischer Polizei haben diese Einsätze spürbare Wirkung gezeigt.
Deutschlandbezüge zu konkreten Sprengstoffattentaten liegen nach bisherigem Erkenntnisstand nicht vor.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren ergriffen, um die europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der transnationalen OK zu verbessern?
Eine Bekämpfung der Erscheinungsformen der OK auf europäischer Ebene ist nur durch eine enge Zusammenarbeit mit den Partnern der europäischen Sicherheitsarchitektur möglich. Die Aufgabenerledigung erfolgt im Zusammenspiel mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern auf EU-Ebene sowie bi- und multilateral. Dabei wird seitens der Bundesregierung sowohl die anlassbezogene als auch die institutionalisierte Zusammenarbeit intensiv verfolgt.
Hierzu werden seitens des BKA primär die Analysekapazitäten und die Koordinierungsfunktionen von Europol bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität genutzt. Europol bietet eine Vielzahl von strategischen und operativen Unterstützungsmöglichkeiten. Die Zollfahndungsämter und das BKA unterstützen aktiv durch entsprechende Datenübermittlungen an Europol.
Im Rahmen des vom Rat der Europäischen Union eingerichteten EU-Politikzyklus (EU-Policy Cycle) zur Bekämpfung der schweren und organisierten internationalen Kriminalität werden Bedrohungsschwerpunkte und strategische Ziele auf Grundlage einer durch Europol erstellten Analyse zur Kriminalitätsentwicklung (Serious and Organised Crime Threat Assessment – SOCTA) festgelegt. Zu dieser Analyse steuert das BKA umfassend strategische Lagedaten bei.
Die Umsetzung darauf basierender operativer und strategischer Maßnahmen erfolgt im Rahmen einer strukturierten, multidisziplinären Kooperationsplattform (European Multidisciplinary Platform against Criminal Threats – EMPACT). Deutschland beteiligt sich im Rahmen des laufenden EU-Politikzyklus 2018 bis 2021 aktiv an den gemeinsam mit den europäischen Partnerbehörden durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der OK.
Neben den vorgenannten Kooperationen stellt auch die Zusammenarbeit mit der Justiz und weiteren Stellen im Sinne des Ganzheitlichen Ansatzes („Administrative Approach“) ein Erfordernis dar, um OK bestmöglich zu bekämpfen. Um diesen Ansatz auch international weiterzuverfolgen, hat das BKA im Jahr 2019 die Aufgabe des deutschen National Contact Points für das European Network on the Administrative Approach (ENAA) übernommen.
Die Bundesregierung unterstützt die Justizbehörden fortlaufend bei der Bearbeitung von Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug. Im Rahmen der justiziellen internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten nutzten die deutschen Justizbehörden in den letzten Jahren noch verstärkter Netzwerke wie Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen (EJN), um Rechtshilfe- und Ermittlungsmaßnahmen in verschiedenen betroffenen Staaten zu koordinieren und zu effektivieren. Dies gilt insbesondere für die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen (JITs). Im Jahr 2018 wurden bei Eurojust allein 53 neue Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung von OK (vor allem bezüglich Menschen- und Drogenhandel) unterstützt.
Eine wichtige Antriebsfeder von OK ist die Erzielung von Vermögensvorteilen. Durch die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen wird die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung erleichtert und effizienter gestaltet. Sie sieht die Vermögensabschöpfung auch in Fällen vor, in denen Grundlage der Vermögensabschöpfung nicht eine strafrechtliche Verurteilung ist.
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in den kommenden Jahren umzusetzen, insbesondere im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft, um die europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der transnationalen OK zu verbessern?
Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin an den in der Antwort zu Frage 5 genannten Maßnahmen und Zusammenarbeitsformen beteiligen. Aktuell laufen die Vorbereitungen für den kommenden EU-Politikzyklus, der 2022 beginnt.
Die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft werden derzeit abgestimmt. Angaben hierzu sind zurzeit noch nicht möglich.
Welche Stellenzuwächse sieht der Bundeshaushalt 2020 für die Bundessicherheitsbehörden im Bereich der Bekämpfung der OK vor (bitte nach BKA, Bundespolizei und Zoll aufschlüsseln)?
Dem BKA wurden für den Haushalt 2020 rund 800 Planstellen und Stellen zugewiesen, von denen ein Teil auch zur Bekämpfung der OK zugeordnet wurde.
Bei der Bundespolizei sind verschiedene Organisationseinheiten mit Aufgaben zur Bekämpfung der OK befasst. Diese sind beispielsweise die Bundespolizeiinspektionen Kriminalitätsbekämpfungen, das Bundespolizeipräsidium sowie im Bereich der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung die Bundespolizeidirektion 11. Für das Jahr 2020 ist in diesen Organisationseinheiten die Einrichtung von insgesamt 64 zusätzlichen Dienstposten vorgesehen.
Bei der Zollverwaltung sind verschiedene Organisationseinheiten unmittelbar oder mittelbar in die Bekämpfung der OK eingebunden. Eine konkrete Bezifferung von Stellenzuwächsen zur OK-Bekämpfung aufgrund des Bundeshaushalts 2020 ist nicht möglich.
Welche Definition legt die Bundesregierung der Wirtschaftskriminalität zugrunde?
Der Begriff „Wirtschaftskriminalität“ ist gesetzlich nicht definiert.
§ 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sieht allerdings für einen Katalog von Straftaten eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern vor. Auf diesem Katalog von Wirtschaftsstraftaten beruht die Erfassung zur Wirtschaftskriminalität im Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität des BKA. Grundlage für die Erstellung des Bundeslagebilds Wirtschaftskriminalität sind die Daten aus der PKS.
Im Vergleich zum Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität wird im Bundeslagebild OK eine Schnittmenge abgebildet. Das Bundeslagebild OK bildet OK-Fälle im Bereich Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben ab. Diese deliktischen Eingrenzungen der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben im Bundeslagebild OK gehen über die deliktischen Teilbereiche der Wirtschaftskriminalität in der PKS hinaus und umfassen zusätzlich die Bereiche „Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten“ sowie „Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft“.
Inwiefern werden Delikte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität der OK zugerechnet?
Grundsätzlich gelten bei der Erfassung von OK-Fällen, unabhängig vom Delikt, die Merkmale der OK im Sinne der im Mai 1990 von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei verabschiedeten Arbeitsdefinition. Diese Definition lautet wie folgt:
- „Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
- a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
- b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
- c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.“
Im Hinblick auf die Erfassung von OK-Fällen aus dem Bereich der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben bedeutet dies, dass neben den allgemeinen Merkmalen und dem speziellen Merkmal der Alternative unter Buchstabe a „unter Verwendung gewerblicher Strukturen“ der OK-Arbeitsdefinition regelmäßig weitergehende Feststellungen zu treffen sein dürften. Danach werden der OK grundsätzlich Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen sein, wenn sie einerseits dem Straftatenkatalog des § 74c GVG zuzuordnen sind und andererseits gleichzeitig die Merkmale der OK erfüllen.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Phänomen Wirtschaftskriminalität als Teil der OK bei?
Im Kontext der OK stellt die Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben seit Jahren einen signifikanten Bereich in Deutschland dar. Dies zeigt sich u. a. an der Anzahl der jährlich geführten OK-Verfahren in diesem Bereich (2018: 55 OK-Verfahren).
a) Welche Erwägungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für eine getrennte Betrachtung beider Phänomene?
Organisierte Kriminalität umfasst alle Deliktsbereiche und liegt vor, wenn die allgemeinen Merkmale und mindestens eins der speziellen Merkmale der OK-Arbeitsdefinition zutreffen (siehe hierzu die Antwort zu Frage 9). Im Vordergrund stehen hierbei die qualitative Bewertung der Tatbegehung und das Erkennen von Tätergruppierungen. Insofern kann OK bei Straftaten aus unterschiedlichen Deliktsbereichen vorliegen.
Wirtschaftskriminalität ist einer von vielen Deliktsbereichen und umfasst zahlreiche unterschiedliche Straftaten. Durch die enormen Schadenssummen, die in den jeweiligen Fällen gemeldet werden (in der PKS wurde allein im Jahr 2018 in über 50.000 Fällen eine Gesamtschadenssumme von ca. 3,7 Mrd. Euro erfasst), ist die Bedeutung des Phänomens hoch und bedarf ebenso wie die OK einer gesonderten Betrachtung.
Organisierte Kriminalität liegt vor, wenn die jeweiligen Verfahren unter die OK-Arbeitsdefinition subsumiert werden können. Somit kann es sich auch bei Fällen der Wirtschaftskriminalität um OK handeln. Der Zusammenhang zwischen OK-Gruppen und Begehensformen und dem spezifischen Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität ist Gegenstand regelmäßiger Betrachtung.
b) Anhand welcher Kriterien sind diese nach Auffassung der Bundesregierung voneinander zu unterscheiden?
Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen.
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Expertinnen und Experten, dass Wirtschaftskriminalität und OK gemeinsam betrachtet werden müssen, und eine organisatorische Trennung daher zu Effizienzverlusten führen kann (vgl. tagesschau.de vom 1. Oktober 2019: „Wie gefährlich ist Organisierte Kriminalität?“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/bka-lagebild-ok-clans-101.html)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass unabhängig von dem organisatorischen Aufbau in den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und der Befassung mit den Besonderheiten von OK und Wirtschaftskriminalität jedenfalls auch eine gemeinsame Betrachtung erfolgen sollte. Das BKA betrachtet beide Phänomene beispielsweise im Bundeslagebild OK gemeinsam. So stellt das Bundeslagebild OK die Schnittmenge der Fälle dar, die sowohl der Wirtschaftskriminalität als auch der OK zugerechnet werden können.
Organisatorisch sind im BKA die Bekämpfung von OK und die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in einer Abteilung (SO) zusammengeführt.
Wann plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Aktualisierung des Periodischen Sicherheitsberichts vorzulegen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Wahlperiode, S. 133), und welche konkreten Schritte wurden bisher unternommen, um eine solche Aktualisierung vorzunehmen?
Im Koalitionsvertrag wurde eine Aktualisierung des Periodischen Sicherheitsberichts (PSB) vereinbart. Die zuständigen Ressorts, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, haben sich des Themas angenommen und entschieden, dass der PSB durch staatliche Institutionen erstellt wird. Für die Umsetzung des Vorhabens wurde im BKA und beim Bundesamt für Justiz eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet, die derzeit einen Gliederungsentwurf für den PSB erstellt. Eine Veröffentlichung des PSB ist für das zweite Quartal 2021 geplant.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem kontinuierlich hohen Anteil von rund einem Drittel an allen OK-Verfahren im Bereich der Rauschgiftkriminalität (Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2018, S. 39)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Bekämpfung des international organisierten Rauschgifthandels eine wesentliche Aufgabe der deutschen, europäischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden. Das Bundeslagebild zeigt, dass der Rauschgiftkriminalität ein hohes Kriminalitätspotential zugrunde liegt und sie an Gewicht nicht verloren hat. Es bedarf im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer intensiven Bund-Länder-Zusammenarbeit, einer starken internationalen Kooperation auf operativer Ebene sowie eines intensiven Informationsaustauschs, um den mit der Rauschgiftkriminalität verbundenen Herausforderungen entgegentreten zu können.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Rekordsicherstellungen von Kokain in Deutschland im laufenden Jahr 2019 (vgl. tagesschau.de vom 20. November 2019: „Kokain-Schwemme in Deutschland“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/kokain-137.html)?
Die hohen Sicherstellungsmengen in Deutschland deuten auf eine hohe Verfügbarkeit von Kokain hin. Dem zunehmenden Kokainangebot kann nur mit verstärkten Maßnahmen und einem engen Informationsaustausch aller Strafverfolgungsbehörden entgegengetreten werden. Es bedarf starker nationaler wie internationaler Zusammenarbeit, um den international organisierten Kokainhandel, insbesondere in den Seehäfen, effektiv bekämpfen zu können. Zudem verfügen das BKA sowie die Zollverwaltung in relevanten südamerikanischen Staaten über eigene Verbindungsbeamte.
Inwiefern können aus Sicht der Bundesregierung aus den stark gestiegenen Kokainsicherstellungen Rückschlüsse auf die Bedeutung Deutschlands für den internationalen Handel mit Rauschgift gezogen werden?
Das in Südamerika hergestellte Rauschgift wird überwiegend im Schiffs- und Containerverkehr nach Europa verschifft. In Europa kommt insbesondere den Niederlanden, u. a. aufgrund der Seehäfen eine bedeutende Rolle für den international organisierten Kokainschmuggel zu. Von dort erfolgt die europaweite Verteilung des Kokains in kleineren Teilmengen. Dabei ist Deutschland Durchfuhrland für Kokaintransporte in andere europäische Länder. Deutschland ist aber auch Zielland für den international organisierten Kokainhandel.
Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Überseehäfen in den letzten fünf Jahren an Bedeutung für den internationalen Handel mit Kokain gewonnen?
Der deutliche Anstieg der Sicherstellungszahlen in den vergangenen Jahren zeigt die Bedeutung der Seehäfen für den transnationalen Kokainschmuggel. Die Haupteinfallstore für Kokainlieferungen aus Südamerika nach Europa sind weiterhin die Häfen in Antwerpen und Rotterdam. Während im Jahr 2018 in beiden Häfen zusammen rund 70 t Kokain sichergestellt wurden, stiegen die Sicherstellungen im Jahr 2019 weiter an. Die Bedeutung deutscher Überseehäfen nimmt ebenfalls zu.
Seit 2017 sind die Sicherstellungen von Kokain auch in den deutschen Häfen, insbesondere in Hamburg, deutlich angestiegen. Der weltweit steigende Warenverkehr in Schiffscontainern bietet den Tätergruppierungen gute Tatgelegenheitsstrukturen für den Kokainschmuggel in Schiffcontainern aus Südamerika nach Europa. Der Containerschmuggel setzt gute Zugänge der Tätergruppierungen zu den Logistikstrukturen in den Seehäfen voraus, die u. a. durch Bestechung von Mitarbeitern in der Logistikkette ermöglicht werden.
Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um einer solchen Entwicklung (vgl. Frage 16) entgegenzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
Welche Gruppen spielen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Verschiebung großer Mengen Kokain über die Überseehäfen eine Rolle?
An den steigenden Kokainimporten aus Südamerika sind nach Einschätzung des BKA neben den südamerikanischen Rauschgiftkartellen hauptsächlich Tätergruppierungen aus den Balkanstaaten beteiligt. Ab den Seehäfen erfolgt die Weiterverteilung des Kokains durch eine europaweite Abnehmerschiene unterschiedlicher OK-Gruppierungen.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine zunehmende Gewaltbereitschaft durch Gruppen, die am Handel mit Rauschgift, insbesondere mit Kokain, beteiligt sind (a. a. O.)?
In den Niederlanden und Belgien ist ein Anstieg von Tötungs- und sonstigen Gewaltdelikten im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden OK-Gruppierungen erkennbar. Zwischen diesen werden in den letzten Jahren blutige Kämpfe um Macht und Einflusssphäre in Europa ausgetragen.
In Deutschland lassen sich systematische und regelmäßige Gewaltstraftaten innerhalb von OK-Gruppierungen bislang nicht feststellen. Hier wurden bisher nur in Einzelfällen gezielte Tötungsdelikte zwischen Tätergruppierungen untereinander bekannt.
Welche Bedeutung kommt aktuell den Rockergruppierungen innerhalb der OK zu?
Von 535 für das Berichtsjahr 2018 gemeldeten OK-Ermittlungsverfahren (siehe Antwort zu Frage 1) richteten sich zwölf Verfahren gegen Angehörige von Rockergruppierungen. Rockergruppierungen entsprechen damit 2,2 Prozent aller für das Berichtsjahr 2018 erfassten OK-Gruppierungen. Seit dem Berichtsjahr 2014 mit 48 entsprechenden OK-Ermittlungsverfahren gegen Angehörige von Rockergruppierungen (8,4 Prozent aller OK-Gruppierungen) ist ein stetiger Rückgang der entsprechenden Verfahrenszahlen zu verzeichnen.
Trotz der rückläufigen OK-Verfahrenszahlen ist das kriminelle Potential der Rockergruppierungen sowie die damit verbundene Gefährdungslage in Deutschland weiterhin als hoch zu bewerten.
Welche derzeit aktiven Rockergruppierungen, die Bezüge zur OK haben, sind der Bundesregierung bekannt?
Von den zwölf für das Berichtsjahr 2018 gemeldeten OK-Ermittlungsverfahren gegen Angehörige von Rockergruppierungen wurden sieben Verfahren gegen Angehörige des Hells Angels MC und zwei Verfahren gegen Angehörige des Bandidos MC geführt. Jeweils ein Verfahren wurde gegen Angehörige des No Surrender MC, Gremium MC und Freeway Rider‘s MC geführt.
Worauf sind die rückläufigen Ermittlungsverfahren gegen Rockergruppierungen aus Sicht der Bundesregierung zurückzuführen (a. a. O., S. 20)?
Der Rückgang der OK-Verfahrenszahlen gegen Angehörige von Rockergruppierungen von 20 auf zwölf Ermittlungsverfahren im Jahr 2018 kann zum Teil auf den generellen Rückgang der OK-Verfahrenszahlen im Berichtsjahr zurückgeführt werden. Auch können hier die intensiven polizeilichen Maßnahmen der vergangenen Jahre sowie die Verbotsverfügungen Wirkung zeigen. Die längerfristige Entwicklung bleibt abzuwarten.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bezüge von Rechtsextremen, Hooligans und Kampfsportlern zur OK (vgl. rbb.de vom 1. April 2019: „Schlag gegen kriminelles Hooligan-Netzwerk in Cottbus“, abrufbar unter: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2019/04/razzia-hoolig ans-cottbus-hennigsdorf-berlin.html)?
Strukturelle Bezüge zwischen der OK und der rechtsextremen Szene sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es liegen Erkenntnisse zu einzelnen persönlichen Kontakten von Personen aus der rechten Szene zu Personen aus der Rockerszene und Zugehörigkeiten von einzelnen Personen zu beiden Szenen vor. Bei der Veranstaltung von Konzerten waren Rocker in die Organisation solcher Musikveranstaltungen eingebunden, übernahmen Security-Aufgaben oder organisierten den Verkauf von Speisen und Getränken.
Bei drei der 535 für das Berichtsjahr 2018 gemeldeten OK-Ermittlungsverfahren (siehe Antwort zu Frage 1) konnten innerhalb der jeweiligen Gruppierung u. a. auch Täter festgestellt werden, die der Hooligan-Szene zuzurechnen sind. In je einem der Fälle waren Rauschgifthandel/-schmuggel (Amphetamin), Gewaltkriminalität (Raubdelikte) und Eigentumskriminalität (Ladungsdiebstähle) die Hauptaktivitäten der entsprechenden OK-Gruppierung.
Auch hier sind jedoch keine strukturellen Bezüge zwischen der Hooligan-Szene und der OK ersichtlich. Erkenntnisse zu Verbindungen zwischen Kampfsportlern und der OK liegen dem BKA nicht vor.
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die von ihr genutzte Bezeichnung der sogenannten Clankriminalität dazu geeignet, ein bestimmtes Kriminalitätsphänomen kriminologisch zu beschreiben und von anderen Kriminalitätsformen abzugrenzen?
Verschiedene Berichte der Länder zum Thema „Clankriminalität“ zeichnen ein weitgehend einheitliches Bild hinsichtlich bestehender kriminogener Strukturen, Aktivitäten in legalen und insbesondere illegalen Bereichen sowie angewandter Modi Operandi. Dadurch wird ersichtlich, dass es sich beim Thema „Clankriminalität“ um ein Phänomen handelt, welches durch spezifische Täterstrukturen (insbesondere ethnisch abgeschottete Subkulturen) gekennzeichnet ist und sich von anderen Kriminalitätsformen und OK-Gruppen (insbesondere aufgrund des hohen Gewaltpotentials und der offenen Konfrontation gegenüber staatlichen Institutionen) abgrenzen lässt. Gleichwohl ist das Phänomen in den Ländern hinsichtlich seines Ausmaßes und seiner Intensität unterschiedlich ausgeprägt.
Es gibt keine bundesweit verbindliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“. Für eine bessere Darstellung der sogenannten Clankriminalität im Kontext der OK haben die Bundes- und Landesbehörden Zuordnungskriterien und Indikatoren für „Clankriminalität“ erstellt. Diese werden zur Abbildung der sogenannten Clankriminalität im Bundeslagebild OK genutzt. Diese Zuordnungskriterien ermöglichen eine gesonderte Betrachtung der sogenannten Clankriminalität und sind deswegen geeignet eine Abgrenzung zur OK und anderen Kriminalitätsformen zu schaffen.
Inwiefern und wann plant die Bundesregierung, eine einheitliche und mit den Ländern abgestimmte Definition zu diesem Kriminalitätsphänomen vorzulegen?
Das BKA plant im Jahr 2020 zusammen mit weiteren Sicherheitsbehörden aus Bund und Ländern die Arbeit an einer bundesweit einheitlichen Definition auch unter Berücksichtigung der Forschung aufzunehmen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisher ergriffenen und mit den Ländern abgestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung der sogenannten Clankriminalität?
Im Sommer 2019 wurde mit Einrichtung der „Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität“ (BLICK) die Voraussetzung für eine deutliche Intensivierung der Bekämpfung der sogenannten Clankriminalität geschaffen. BLICK ist eine polizeiliche Kooperation, in der die Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie die Bundesbehörden BKA, Bundespolizei und das Zollkriminalamt eine engere Zusammenarbeit vereinbart haben. Länderübergreifende Auswertungen und Ermittlungen gehören ebenso zum Konzept wie eine Stärkung von Prävention und Forschung sowie die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit. Das BMI begleitet diese Zusammenarbeit und Maßnahmen im Rahmen von BLICK und prüft regelmäßig Verbesserungs- und zusätzlichen Handlungsbedarf. Auch im Rahmen der Innenministerkonferenz wird zu dem Thema regelmäßig berichtet und auch anhand von Einzelfällen weitere Maßnahmen geprüft.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Anstieg der Zahl von Opfern mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung (Bundeskriminalamt, Menschenhandel und Ausbeutung, Bundeslagebild 2018, S. 7)?
Als wesentlicher Grund für den Anstieg der Opfer mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung ist die bestehende Schwerpunktsetzung der Behörden bei der Bekämpfung nigerianischer Tätergruppierungen im Bereich des Menschenhandels. Die z. B. daraus resultierende erhöhte Aufmerksamkeit (z. B. im Rahmen von Kontrollen im Milieu) führte zu einem Anstieg festgestellter Opfer.
Die Bekämpfung des Menschenhandels zum Nachteil von nigerianischen Staatsangehörigen wird auch weiterhin im Fokus bleiben.
Inwiefern lassen sich ähnliche Entwicklungen mit Opfern anderer Staatsangehöriger westafrikanischer Staaten im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung feststellen (vgl. Frage 27)?
Abgesehen von Opfern mit nigerianischer Staatsangehörigkeit bewegt sich die jährlich registrierte Zahl von Opfern mit einer Staatsangehörigkeit anderer afrikanischer Staaten seit mehreren Jahren auf einem einstelligen Niveau. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die in den Jahren 2014 bis 2018 zum Bundeslagebild Menschenhandel zugelieferten Opfer der sexuellen Ausbeutung nach Nationalität. Die Zusammenstellung beschränkt sich auf westafrikanische Staaten.
- Nationalität Opfer 2018 2017 2016 2015 2014
- Benin 1 1 0 1 0
- Cote d`Ivoire 0 0 0 2 0
- Gambia 5 3 2 1 0
- Ghana 4 2 4 1 4
- Guinea 7 0 3 0 1
- Nigeria 61 39 25 10 18
- Sierra Leone 3 1 0 0 3
- Andere Staaten Afrikas 6 5 2 5 6
- Afrika gesamt 87 51 36 20 32
Wie viele Opfer mit nigerianischer oder anderer westafrikanischer Staatsangehörigkeit im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung haben einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2018 und 2019 aufschlüsseln)?
Im Ausländerzentralregister werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gespeichert, nicht aber differenziert nach dem erfragten Grund.
Im Jahr 2018 haben 24 Personen aus westafrikanischen Staaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a AufenthG erhalten (22 Nigeria, je ein Gambia und Ghana).
Im Jahr 2019 waren es zehn Personen aus westafrikanischen Staaten (neun Nigeria, ein Ghana).
Wie unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung und Unterbringung der Opfer im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, angesichts der unionsrechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2011/36/EU, insbesondere innerhalb von Zentren für Ankunft, Entscheidung, Rückführung (sog. ANKER-Zentren)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) fördert den bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. als eine Vernetzungsstelle der Fachberatungen für Betroffene von Menschenhandel in den einzelnen Bundesländern. Zu ihren Maßnahmen zum Schutze der Opfer und Unterstützungsangebote zählen die Sicherung der Wohnung oder die Vermittlung von anderen sicheren Unterkünften, medizinische Versorgung, psychosoziale Beratung, Hilfe bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels und von Sozialleistungen, Unterstützung in Ermittlungs- und Strafverfahren, Beschaffung eines Rechtsbeistands und Begleitung sowie Schutz bei Gericht. Die Beratungsstellen sind bemüht, ihre Unterstützungsdienste möglichst in der Muttersprache des Opfers oder mit Hilfe eines Dolmetschers anzubieten. Die Unterstützung der Opfer durch die Beratungsstellen erfolgt unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Opfers oder seiner Bereitschaft, als Zeugin oder Zeuge auszusagen. Für Opfer von sexueller Ausbeutung sind außerdem kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen worden. Bundesweit verteilen sich unter geheim gehaltenen Adressen mehrere Schutzwohnungen, die von Beratungsstellen betrieben werden.
Viele Beratungsstellen arbeiten zur Unterbringung der Menschenhandelsopfer mit Frauenhäusern zusammen. Mit dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ unterstützt das BMFSFJ den innovativen Aus-, Um- und Neubau sowie die Sanierung von Hilfs- und Schutzeinrichtungen sowie Fachberatungsstellen für von Gewalt betroffene Frauen, soweit dies die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes erlauben. Das vom BMFSFJ geförderte bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen wendet sich auch an Betroffene von Menschenhandel und deren Umfeld sowie Fachkräfte.
Mit dem Hilfetelefon, das rund um die Uhr unter der Rufnummer 08000 116 016 sowie unter www.hilfetelefon.de zu erreichen ist, erfolgt eine Erstberatung in 18 Sprachen und bei Bedarf eine Weitervermittlung an Hilfs- und Betreuungsangebote vor Ort.
Bei der Unterbringungssituation für Opfer von Arbeitsausbeutung besteht schon die Problematik in der Feststellung, ob Betroffene überhaupt als solche identifiziert werden können. Der Ort der Ausbeutung hängt hierbei meist mit dem Unterbringungsort zusammen. Somit ist eine kurzfristige und schnell zu gewährleistende Unterbringung zur Abwendung von Obdachlosigkeit notwendig. Die sichere Unterbringung erfolgt durch oder in Kooperation mit spezialisierten Fachberatungsstellen. Im Jahr 2017 ist die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel durch Anregungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (B-L-AG) gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet worden. Diese stellt Leitfäden und eine Beratungsstellensuche zur Verfügung. Daneben bestehen weitere Beratungsstellen wie „Faire Mobilität“ u. a., die im Einzelfall auch Vermittlungen für Unterkunft und Versorgung von Opfern sicherstellen können.
Die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder im Rahmen der Asylverfahrensberatung bereits bei der Identifikation von vulnerablen Asylsuchenden und somit auch von Opfern im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung. Die bedarfsgerechte Unterbringung vulnerabler Gruppen wurde in den Gesprächen mit den Ländern zum Betrieb von AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen besonders thematisiert.
Unabhängig davon, ob ein Asylsuchender in einer AnkER- bzw. funktionsgleichen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist, finden die Schutzbedürfnisse aller vulnerablen Personengruppen im Asylverfahren besondere Berücksichtigung.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Anstieg der Zahl von Tatverdächtigen mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung (a. a. O., S. 15)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Die dort genannten Aspekte gelten analog für die Tatverdächtigen mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tätigkeiten und Organisationen in Deutschland, die der nigerianischen OK zugerechnet werden (z. B. „Black Axe“ etc.)?
In der bundesweiten OK-Lage (siehe hierzu Antwort zu Frage 1) bewegt sich die Zahl der nigerianisch dominierten OK-Gruppierungen seit mehreren Jahren mit durchschnittlich zehn Gruppierungen und damit rund 2 Prozent aller OK-Gruppierungen auf gleichbleibend niedrigem Niveau. Ihre deliktischen Schwerpunkte lagen in den Bereichen Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, Schleusung, Rauschgift- und Eigentumskriminalität. Ein Teil der in der OK-Lage 2018 enthaltenen OK-Gruppierungen agierte deliktsübergreifend. So wurden die Schleusungshandlungen teilweise zum Zweck der Begehung anderer Straftaten (Fälschungskriminalität, Menschenhandel, Zwangsprostitution) durchgeführt.
Im Jahr 2018 wurden drei OK-Gruppierungen kriminellen nigerianischen Bruderschaften, sog. Confraternities, zugeordnet. Diese agierten in den Kriminalitätsbereichen Schleusung, Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben sowie Rauschgift. Eine Präsenz von nigerianischen OK-Gruppierungen in Deutschland kann aktuell nur in wenigen Regionen tatsächlich bestätigt werden.
Inwiefern sind der Bundesregierung Beziehungen der nigerianischen OK und der italienischen Mafia in Deutschland bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Beziehungen der nigerianischen OK und der italienischen Mafia in Deutschland vor.