[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17239 –
Strukturen und Aktivitäten des „Islamischen Staates“ in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die salafistische Organisation „Islamischer Staat“ (IS) ist auch in der
Bundesrepublik Deutschland aktiv (vgl. u. a.
www.zeit.de/2016/40/islamischer-staat-t
error-deutschland-aufruf). Neben propagandistischen Aktivitäten rekrutierte
und rekrutiert der IS Angehörige und Kämpfer für seine Miliz, die sich im
Ausland u. a. in Syrien und im Irak an Verbrechen und Morden beteiligten und
sich z. T. inzwischen in Gefangenschaft befinden (
www.focus.de/politik/ausla
nd/konflikt-in-nordsyrien-koennten-jetzt-in-die-heimat-zurueckkommen-das-s
ind-die-deutschen-is-kaempfer_id_11258774.html). Sympathisanten des IS
werden in Deutschland für eine Reihe von Attentaten und Anschlägen
verantwortlich gemacht. Der schwerste jihadistische Terrorakt, der Anschlag auf
dem Berliner Breitscheidplatz, wurde von dem IS-Anhänger Anis Amri
begangen.
Die Vereinigung „Islamischer Staat“ war bereits im September 2014 in
Deutschland verboten und jegliche Aktivität oder Unterstützung untersagt
worden (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/terrormiliz-is-in-deutschl
and-verboten-426666). Offen ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, inwiefern die Strukturen und Verbindungen der Anhängerinnen und
Anhänger und Unterstützerinnen und Unterstützer von den zuständigen
Behörden aufgeklärt und ggf. auch verfolgt werden.
1. Wie viele Sympathisantinnen und Sympathisanten, Anhängerinnen und
Anhänger, Mitglieder bzw. Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
werden nach Kenntnis der Bundesregierung der Organisation IS in der
Bundesrepublik Deutschland zugerechnet, und wie verteilen sich diese
auf die Bundesländer?
Aktuell besteht gegen eine mittlere dreistellige Anzahl von Personen in der
Bundesrepublik zumindest der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft im
sogenannten Islamischen Staat (IS). Bei der Mehrzahl dieser Personen ergibt sich
der IS-Bezug aus ihrem Aufenthalt in Syrien bzw. dem Irak. Zur
Sympathisantenszene liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17602
19. Wahlperiode 05.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 3. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Über welche Strukturen (regional wie operativ) verfügt der IS nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Regionale und operative Strukturen des sogenannten IS sind in Deutschland
derzeit nicht belegbar.
3. Wie viele und welche Personen werden der Führungsebene des IS in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zugerechnet?
In Deutschland wurden bislang keine Personen festgestellt, die der ersten oder
zweiten Führungsebene (wie zum Beispiel Mitglieder der Shura, des
Delegiertenkomitees oder Sprecher) des sog. IS zugerechnet werden können.
4. Über welche Kontakte verfügt die Führungsebene des IS in Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strukturen des IS im
europäischen Ausland bzw. außereuropäischen Ausland, insbesondere nach
Nordafrika bzw. in den Nahen Osten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Über welche Treffpunkte bzw. Liegenschaften (beispielsweise
Moscheen, Vereinshäuser etc.) verfügte bzw. verfügt oder nutzt der IS in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach
Bundesländern und Zeitraum der Nutzung durch Anhänger und Strukturen des IS
auflisten)?
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz sind einzelne Objekte wie z. B.
Moscheen, Privat- und Geschäftsräume bekannt, die unter anderem auch von IS-
Sympathisanten frequentiert werden. Doch auch wenn Treffpunkte bzw.
Örtlichkeiten von IS-Sympathisanten regelmäßig oder häufiger aufgesucht werden,
bedeutet dies nicht, dass diese dem sogenannten IS zugerechnet werden
können.
6. Wie viele Verfahren wurden nach dem Verbot des IS nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen Verstößen gegen das Verbot bzw. die
Verbotsverfügung geführt (bitte nach Zeitpunkt, Angabe des Bundeslandes, der
Art des Verstoßes wie Werbung, Weiterführung, Spendensammlung,
Rekrutierung etc. Anzahl der jeweils Beschuldigten bzw. Verurteilten
auflisten)?
Zum Delikt „Verstoß gegen das Vereinsgesetz“ wurden beim
Bundeskriminalamt seit dem 1. Januar 2015 unter dem Begriff Islamischer Staat insgesamt 298
Delikte mit insgesamt 271 Tatverdächtigen erfasst. Diese Zahlen können
aufgrund von Nach- und Änderungsmeldungen einzelner Bundesländer
Veränderungen unterliegen. Angaben zu möglichen Verurteilungen werden hierbei nicht
erhoben, da es sich um eine kriminalpolizeiliche Eingangsstatistik handelt. Eine
weitere Differenzierung der einzelnen Sachverhalte im Sinne der Fragestellung
findet für Statistikzwecke nicht statt.
7. Inwieweit kamen im Zusammenhang mit Straf- und Gewalttaten durch
Personen, die dem IS zugerechnet werden, nach Kenntnis der
Bundesregierung Waffen bzw. Sprengvorrichtungen zum Einsatz (bitte nach
Tatort, Datum, Tatvorwurf, Art und Anzahl der verwendeten Waffen,
Waffenteile, Munition, Sprengstoffe bzw. Zubehör auflisten)?
Die folgenden Angaben zu den Fragen 7, 8 und 9 beziehen sich auf Verfahren
des Generalbundesanwalts. Zu in die Zuständigkeit der Länder fallende
Straftaten und Ermittlungsverfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom
Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung.
Waffen oder Sprengvorrichtungen kamen bei fünf Tatgeschehen zum Einsatz,
zu denen der Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren geführt hat oder führt.
Im Einzelnen sind dies:
a) Am 18. Juli 2016 kam es nahe Würzburg in einem Zug zum Einsatz einer
Axt und eines Messers. Tatvorwurf ist der Verdacht der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung und versuchter Mord gemäß §§ 129a, 129b,
211, 212, 22, 23, 52, 53 Strafgesetzbuch (StGB).
b) Am 24. Juli 2016 kam es in Ansbach zum Einsatz einer Sprengvorrichtung
durch einen Selbstmordattentäter. Hier bestand der Tatvorwurf des
Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung in Tateinheit
mit versuchtem Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß
§§ 129a, 129b, 211, 212, 308, 22, 23, 52 StGB. Bei dem eingesetzten und
zur Detonation gelangten Sprengstoff handelt es sich um eine Menge von
etwa 200 bis 400 Gramm TATP. Die Zündauslösevorrichtung bestand aus
einer 9V-Batterie, Kabeln und einer Fahrradglühbirne.
c) Am 27. November 2016 kam es in Ludwigshafen auf dem Weihnachtsmarkt
zur versuchten Zündung einer unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtung. Die Sprengvorrichtung gelangte nicht zur Umsetzung. Es bestand
der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in
Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß
§§ 129a, 129b, 89a, 308 StGB.
d) Am 19. Dezember 2016 setzte der Attentäter vom Breitscheidplatz im
Vorfeld des Anschlags in Berlin eine Pistole Marke Erma, Kal .22lr nebst
Munition ein. Es besteht der Tatvorwurf des mehrfachen Mordes und
Mordversuches.
e) Am 28. Juli 2017 wurden in Hamburg mehrere Menschen mit einem Messer
getötet bzw. schwer verletzt. Der Täter bekannte sich zum Islamischen
Staat; jener verwahrte sich jedoch gegen dessen Zugehörigkeit. Es bestand
der Tatvorwurf des Mordes bzw. versuchten Mordes.
8. Inwieweit wurden bei Durchsuchungsmaßnahmen gegen (mutmaßliche)
Sympathisantinnen und Sympathisanten, Anhängerinnen und Anhänger
oder Mitglieder des IS nach Kenntnis der Bundesregierung Waffen,
Sprengstoff, Sprengvorrichtungen, Munition sichergestellt (bitte nach
Zeitpunkt, Bundesland, Anzahl und Art der aufgefundenen Gegenstände
auflisten)?
In Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts ist es bei
Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung folgender Waffen, Sprengstoffe und
Sprengvorrichtungen gekommen:
a) Am 8. Oktober 2016 wurde in Sachsen eine nicht näher quantifizierbare
Menge (zwischen 500 und 1000 g) Sprengstoff TATP sichergestellt.
b) Im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz wurde am
27. Januar 2017 in Berlin ein Springmesser sichergestellt.
c) Im Dezember 2016 kam es in Rheinland-Pfalz zur Sicherstellung einer
unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung.
d) Am 31. Oktober 2017 wurden in Mecklenburg-Vorpommern geringe
Mengen TATP sichergestellt.
e) Im November 2017 kam es in Baden-Württemberg zur Sicherstellung
zweier CO2-Waffen.
f) Am 13. Juni 2018 wurden in Nordrhein-Westfalen 950 Gramm explosives
Pulver aus delaborierten Feuerwerkskörpern sichergestellt.
g) Am selben Tag kam es ebenfalls in Nordrhein-Westfalen zur Sicherstellung
von 84,3 mg Rizin (biologische Waffe).
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Herkunft der in den
Antworten zu den Fragen 7 und 8 genannten Waffen,
Sprengvorrichtungen usw.?
Zur Herkunft der in den Antworten zu den Fragen 7 und 8 genannten Waffen,
Sprengvorrichtungen usw. liegen dem Generalbundesanwalt folgende
Erkenntnisse vor:
a) Bei den zur Tat am 18. Juli 2016 (vgl. Antwort zu Frage 7a) verwendeten
Tatmitteln (Axt, Messer) handelte es sich um Haushaltsgegenstände aus
dem Wohnumfeld des Täters.
b) Bei der beim Attentat in Ansbach am 24. Juli 2016 eingesetzten
Sprengvorrichtung (vgl. Antwort zu Frage 7b) handelte es sich um ein vom Attentäter
hergestelltes Selbstlaborat (TATP), dessen Grundstoffe frei erwerblich sind.
Gleiches gilt für die Zündauslösevorrichtung.
c) Bei der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (vgl. Antwort zu
Frage 7c) handelt es sich um ein Selbstlaborat aus handelsüblichen
Materialien (Blechdosen, Glaskörper, Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern).
d) Die im Vorfeld des Anschlags auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember
2016 eingesetzte Schusswaffe (vgl. Antwort zu Frage 7d) wurde
zulässigerweise von Deutschland in die Schweiz exportiert und soll von dort auf nicht
aufklärbare Weise in das Gebiet von Ex-Jugoslawien verbracht worden sein.
Der weitere Weg der Waffe ließ sich nicht weiter aufklären.
e) Die Herkunft des Messers betreffend die Tat vom 28. Juli 2017 (vgl.
Antwort zu Frage 7e) ist nicht aufklärbar.
f) Das sichergestellte TATP (vgl. Antworten zu den Fragen 8a und 8d wurde in
beiden Fällen aus frei verkäuflichen Grundstoffen hergestellt, die jeweils im
Internet erworben worden waren.
g) Die Herkunft des Zufallsfundes eines Springmessers (vgl. Antwort zu Frage
8b) im Zusammenhang mit dem Anschlag vom Breitscheidplatz ist nicht
aufklärbar.
h) Die unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (vgl. Antwort zu Frage
8c) ist ein Selbstlaborat aus handelsüblichen Materialien (Blechdosen,
Glaskörper, Schwarzpulver aus Feuerwerkskörpern).
i) Die CO2-Waffen (vgl. Antwort zu Frage 8e) wurden in einem
Waffengeschäft erworben.
j) Die Feuerwerkskörper aus der Sicherstellung vom 13. Juni 2018 (vgl.
Antwort zu Frage 8f) stammen nach Erkenntnissen des Generalbundesanwalts
aus Polen.
k) Das Rizin (vgl. Antwort zu Frage 8g) wurde aus Rizinusbohnen hergestellt,
die über einen Internetversandhandel gekauft worden waren.
10. Über welche Medien (auch online) verfügt der IS oder verfügen seine
Ersatz- bzw. Nachfolgeorganisationen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland?
Seit der letzten Veröffentlichung des u. a. deutschsprachigen Online-Magazins
„Rumiyah“ im September 2017 sind keine vergleichbaren, offiziellen
Publikationen des IS in Deutschland bekannt geworden, die sich explizit an ein
deutschsprachiges Publikum richten.
11. Wie hoch ist das Finanzvolumen, dass der IS in Deutschland zur
Verfügung hat, und woher stammen die Gelder nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Wie zu Frage 2 ausgeführt sind keine organisatorischen Strukturen des
sogenannten IS in Deutschland bekannt. Daher liegen auch keine Erkenntnisse zu
organisationsverwalteten Finanzmitteln vor.
12. Welche Stellen des Bundes und der Länder sind nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den Finanzermittlungen gegen den IS in
Deutschland bzw. gegen seine Anhängerinnen und Anhänger, Sympathisantinnen
und Sympathisanten und Unterstützerinnen und Unterstützer befasst?
In den durch den Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren sind
mit Finanzermittlungen gegen den IS in Deutschland das Bundeskriminalamt,
die Landeskriminalämter oder weitere Polizeibehörden der Länder befasst. Die
Finanzermittlungen werden im Regelfall von den Polizeibehörden
durchgeführt, die gemäß § 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) oder § 161
Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) mit der Wahrnehmung der polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung beauftragt worden sind.
Im Bundeskriminalamt werden die Finanzermittlungen auf dem Gebiet der
Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) durch eine eigenständige
Finanzermittlungseinheit durchgeführt.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind, Finanzermittlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchführen.
13. Über welche Verbindungen verfügt der IS nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strukturen und Aktivitäten der Organisierten Kriminalität
(OK) in Deutschland?
Einzelfallbezogen weisen dem Bundesamt für Verfassungsschutz bekannte,
dem IS nahestehende, Personen auch Verbindungen zur Organisierten
Kriminalität auf.
Ein systematischer Zusammenhang zwischen Organisierter Kriminalität und
Politisch Motivierter Kriminalität konnte bislang nicht nachgewiesen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]