BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.09.2020

Aktualisiert

02.01.2023

BT19/1726619.02.2020

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu). Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF. Gegen immer mehr BAMF-Bescheide wird geklagt, bei Ablehnungen im Jahr 2018 zu 75,8 Prozent. Fast die Hälfte aller Asylklagen endete 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von 31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen Geflüchteten lag die Erfolgsquote im Klageverfahren 2018 sogar bei 57,6 Prozent, d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018 insgesamt fast 30 000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), zudem änderte das BAMF von sich aus weitere 4 786 Bescheide. Deutscher Bundestag Drucksache 19/17266 19. Wahlperiode 19.02.2020 Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF ist aus Sicht der Fragestellenden enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen die BAMF-Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, bei allen abgefragten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gab die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5). Nachdem das BAMF zur internen Kontrolle zunächst auf eine sogenannte Referenzschutzquote abstellte (Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 4), vergleicht es seit dem zweiten Halbjahr 2018 die bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten in Bezug auf gleiche Herkunftsländer (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – diese Daten werden von der Fraktion DIE LINKE. seit Herbst 2017 erfragt (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/13670, 19/1371 und 19/3148). Für das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 fällt auf, dass Außenstellen mit deutlich schlechteren Schutzquoten vor allem in den BAMF-Regionen „Ost“ und „Süd“ lagen, zudem fielen sieben der neun „ANKER“-Einrichtungen im zweiten Halbjahr 2018 negativ auf (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31). Die Außenstellen Karlsruhe und Bamberg wurden wegen abweichender Schutzquoten durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet, hinsichtlich der Herkunftsländer Eritrea und Nigeria kam es zu einer Konkretisierung von Herkunftsländerleitsätzen und weiteren internen Überprüfungen (ebd.). Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Beim GFK-Status (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil im zweiten Quartal 2019 bei 82,9 Prozent, insgesamt machte der Familienschutz 66 Prozent aller gewährten Schutzstatus aus (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 2). Im Jahr 2018 verfügten 18 338 Asylsuchende bei ihrer Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden sind viele von ihnen zuvor legal im Wege des Familiennachzugs eingereist und stellten einen Asylantrag vor allem zur Statusklärung. Einen oftmals unterstellten Zusammenhang zwischen fehlenden Dokumenten und fehlender Schutzbedürftigkeit gibt es nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Im Gegenteil, nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) legten Asylsuchende mit besonders geringen Anerkennungschancen vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent im Jahr 2018), während Asylsuchende aus Eritrea, Somalia, Afghanistan und Sudan trotz hoher Anerkennungschancen wegen des schlechten Dokumentenwesens in ihren Herkunftsländern oder wegen der Bedingungen der Flucht nur selten Ausweispapiere vorweisen konnten (in etwa einem von zehn Fällen, ebd.). 564 Asylsuchende durchliefen im Jahr 2018 (2017: 444) ein Asyl- Flughafenverfahren. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylanträge des Jahres 2018 handelte es sich um Asylanträge, die, zum Teil von Amts wegen (vgl. § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes), für hier geborene Kinder von Asylsuchenden gestellt wurden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat vor diesem Hintergrund seine Asylantragsstatistik umgestellt und knüpft seit Januar 2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (www.bmi.bun d.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. nach der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen, die im Jahr 2019 einen Asylantrag stellten, verfügten über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/16279 differenzieren und klarstellen, inwieweit in dieser Statistik auch entsprechende Visa zum Familiennachzug erfasst werden, und mit welcher zeitlichen Verzögerung entsprechende Eintragungen im Ausländerzentralregister – AZR – erfolgen)?  3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria und Türkei im Jahr 2019, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und die Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese Herkunftsländer im Jahr 2019, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2019 auflisten und nach den Quoten aufoder absteigend sortieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr bzw. im Gesamtjahr 2019 wegen signifikanter negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer vom 11. November 2019 zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/12797, sodass z. B. kenntlich wird, ob es in einzelnen Organisationseinheiten bei bestimmten Herkunftsstaaten keine signifikant abweichende Schutzquote gab oder nur nicht die notwendige Mindestzahl von Entscheidungen erreicht wurde)? a) Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)? b) Welche Auffälligkeiten in der Entscheidungspraxis in Bezug auf die Herkunftsländer Eritrea und Nigeria waren es, die zu welchen Konkretisierungen der Herkunftsländerleitsätze und zu weiteren internen Überprüfungen führten (bitte ausführen; vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31)? c) Warum und in welcher Weise wurden die Organisationseinheiten Karlsruhe und Bamberg durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet, und welche konkreten Ergebnisse und Verbesserungen konnten durch diese Begleitung erreicht werden (bitte ausführen; vgl. ebd.)? d) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in Bezug auf das Herkunftsland Iran eine „fehlende Glaubhaftmachung bei Konversionen“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären, dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr Asylsuchende eine Konversion nicht glaubhaft machen konnten als in anderen, insbesondere, wenn dies in bestimmten Organisationseinheiten wiederholt geschieht, in anderen aber nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur Erklärung ausgeschlossen werden, dass in diesen Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur Glaubhaftmachung einer Konversion erfolgen als in anderen (bitte ausführen)? e) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in Bezug auf das Herkunftsland Türkei eine „Vielzahl an Fällen mit fehlender Glaubhaftmachung“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären, dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr Asylsuchende unglaubhafte Angaben gemacht haben sollen als in anderen, insbesondere, wenn dies dort wiederholt geschieht, in anderen aber nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur Erklärung ausgeschlossen werden, dass in diesen Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen erfolgen als in anderen (bitte ausführen)? f) Hält die Bundesregierung angesichts der signifikanten Abweichungen bei bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten und des diesbezüglich festgestellten Verbesserungsbedarfs (Begleitung durch Qualitätssicherung, Klarstellung von Herkunftsländerleitsätzen) an ihrer Einschätzung fest, die vom Forschungszentrum des BAMF unter anderem zur Erklärung herangezogenen Faktoren (z. B.: „Mikroklima“ in einzelnen Einheiten, die konkrete Zusammensetzung des Personals, lokale Auslegungen von Leitsätzen) seien „hypothetisch“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6786, Antwort zu Frage 5, und wenn ja, bitte begründen), und welche neueren Erkenntnisse oder Informationen im BAMF bzw. des Forschungszentrums des BAMF liegen inzwischen zu den Ursachen signifikant abweichender Schutzquoten vor, bzw. welche diesbezüglichen Untersuchungen laufen aktuell oder wurden bereits abgeschlossen (bitte gegebenenfalls mit zentralen Ergebnissen ausführen)? g) Wie kann erklärt werden, dass Organisationseinheiten mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten vor allem in den Regionen „Berlin Ost“ (dort fast alle Einheiten) und „Zirndorf Süd“ (insbesondere in Bayern) liegen, aber nur wenige in den Regionen „Hamburg Nord“ und „Düsseldorf West“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31)? h) Wie kann erklärt werden, dass sich unter den Organisationseinheiten mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten überdurchschnittlich viele ANKER-Einrichtungen befinden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – wie viele und welche ANKER-Einrichtungen bzw. funktionsgleiche Einrichtungen (bitte differenzieren) gab es 2019, und wie viele und welche von ihnen fielen im Jahr 2019 bzw. im zweiten Halbjahr 2019 mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten auf (bitte auflisten)?  5. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2019 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?  6. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?  7. Welche Erkenntnisse gibt es aus den Reisewegbefragungen des BAMF dazu, wie viele Asylsuchende bzw. wie viele syrische Asylsuchende (bitte differenzieren) legal und/oder wie viele von ihnen mit dem Flugzeug eingereist sind (bitte jeweils in relativen und absoluten Zahlen darstellen), und inwieweit stimmen fachkundige Bundesbedienstete des BAMF der Einschätzung der Fragestellenden zu (die Richtigkeit der Angaben der Betroffenen zu ihren Reisewegen unterstellt), dass ein hoher Anteil von Einreisen mit dem Flugzeug bei syrischen Asylsuchenden ein starkes Indiz dafür ist, dass diese Asylsuchenden zuvor überwiegend legal im Wege des Familiennachzugs mit dem Flugzeug eingereist sind, auch vor dem Hintergrund, dass im Gesamtjahr 2018 nur 41 syrische Staatsangehörige am Flughafen einen Asylantrag gestellt haben und eine Einreise mit dem Flugzeug Asylsuchenden in der Regel nicht möglich ist, weil ihnen zum Zweck der Asylsuche kein Visum erteilt wird, und vor dem Hintergrund, dass im zweiten Quartal 2019 97,5 Prozent aller Erteilungen eines GFK- Schutzstatus an syrische Flüchtlinge im Rahmen des Familienschutzes erfolgten (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 2a; bitte begründet antworten)?  8. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nicht über Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100 Entscheidungen berücksichtigen)? b) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der Auffassung der Fragestellenden zu, dass es keinen stringenten Zusammenhang zwischen dem Anteil von Asylsuchenden mit oder ohne Identitätsnachweis und ihrer Schutzbedürftigkeit gibt (wenn nein, bitte begründen) und dass vor allem auch der Stand des Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder Umstände der Flucht dafür ausschlaggebend sind, zu welchen Anteilen Asylsuchende über Identitätsnachweise verfügen oder nicht (bitte ausführen)?  9. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2019 (bitte nach Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten 2019 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung 2019 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten- Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)? e) Inwieweit ist eine Evaluierung der Datenauslesung im BAMF hinsichtlich der grundrechtlichen Einschränkungen, der Verhältnismäßigkeit, des praktischen Nutzens und der Kosten der Maßnahme geplant oder bereits erfolgt (bitte darstellen), und inwieweit wird dabei auch die Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in Deutschland und Europa“ (https://freiheitsrechte.org/studie-handydaten auswertung/) berücksichtigt, wonach diese Datenauswertung im Ergebnis umfangreicher Forschungen und Gespräche teuer, unzuverlässig und gefährlich sei (bitte ausführen)? 10. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 11. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2019 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche zumindest ungefähren Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, abgelehnten Asylsuchenden mit einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG abstammen – und werden all diese Kinder in der Statistik der „nachgeborenen“ Asylsuchenden erfasst (bitte ausführen)? Auf welchen Wegen und von wem erfährt das BAMF, wenn Asylsuchende, Geduldete oder Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ein Kind in Deutschland bekommen, für das nach § 14a Absatz 2 Satz 3 AsylG mit der entsprechenden Mitteilung über die Geburt ein Asylantrag als gestellt gilt (bitte ausführen)? 12. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen; bitte rückwirkend auch die Zahl der Minderjährigen im Flughafenverfahren für die Jahre ab 2010 angeben, nach Jahren differenziert)? 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2019 (soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2019 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den für sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr 2019 (soweit vorliegend) getroffen, differenziert nach Bundesländern, wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz? e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie wurden diese Verfahren im Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben)? 17. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das vierte Quartal bzw. für das Gesamtjahr 2019? 18. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019, und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es bei der in diesem Zusammenhang verwandten Kategorie „Schutzgewährung offen“ vor allem um Dublin-Bescheide geht, die von den Verwaltungsgerichten korrigiert wurden, und dass hinsichtlich der Kategorie „Keine Schutzgewährung festgestellt“ nicht gesagt werden kann, wie vielen dieser Betroffenen ein Schutzstatus zu Recht oder Unrecht verweigert wurde, weil hierbei auch die Fälle statistisch miterfasst werden, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden (was zur Erledigung mehrerer Verfahren führen kann), oder auch Fälle, in denen Betroffene nicht mehr erreichbar sind oder das Verfahren für erledigt erklären, weil sie z. B. aus anderem Grunde einen Aufenthaltsstatus erhalten haben, sodass in diesen Fällen keine gerichtliche Entscheidung in der Sache getroffen und der BAMF-Bescheid nicht inhaltlich überprüft wurde (bitte begründen)? 19. Wie viele rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder Gerichtsverfahrens gab es im Jahr 2019 (bitte mit Datum und kurzer Fehleranalyse auflisten, bitte auch die jeweiligen Herkunftsländer nennen und darstellen, inwieweit die Betroffenen wieder einreisen konnten bzw. was zu ihrer aktuellen Situation bekannt ist, d. h. inwieweit sie z. B. „verschwunden“ sind oder festgenommen wurden usw.)? 20. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 21. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019? 22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 23. Wie reagiert die Bundesregierung bzw. das BAMF auf die anhaltende Kritik insbesondere der Kirchen an Ablehnungen bei zum Christentum konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 21 und z. B. www.migazin.de/2020/01/16/ger ichten-steht-es-nicht-zu-glauben-zu-pruefen/?utm_source=mailpoet&utm_ medium=email&utm_campaign=MiGLETTER, darin die Aussage eines Landesbischofs: „Wir als Kirche prüfen, ob jemand getauft wird oder nicht, und wenn er getauft ist, ist er getauft. Dann zu sagen, er habe sich nur taufen lassen, damit er hier bleiben darf, ist eine Frechheit.“), auch vor dem Hintergrund der bei iranischen Asylsuchenden in den letzten drei Jahren mehr als halbierten bereinigten Schutzquote (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 21)? Hat es auch in anderer Hinsicht Änderungen von internen Entscheidungsvorgaben, Leitsätzen oder Lageeinschätzungen in Bezug auf den Umgang mit konvertierten iranischen Asylsuchenden gegeben, da die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/13945 erklärt, seit Anfang 2016 sei nach Einzelfallprüfung eine Schutzzuerkennung bei iranischen Asylsuchenden möglich und „insoweit“ habe es keine Änderung gegeben (bitte mit Datum auflisten und den jeweiligen Inhalt der Änderungen möglichst konkret benennen)? 24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)? 25. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im Jahr 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren differenzieren)? 27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2019 bzw. 2018 ein Schutzstatus Asylsuchenden mit einem Wiedereinreiseverbot gewährt (bitte jeweils nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 28. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde), und wie ist zu erklären, dass die Bundespolizei im zweiten Quartal 2019 1.871 Asylsuchende nach einer unerlaubten Einreise registrierte (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 3), während insgesamt in diesem Zeitraum 2.597 Asylsuchende von der Bundespolizei registriert wurden (ebd., Antwort zu Frage 28) – erfolgte die Einreise von 726 von der Bundespolizei in diesem Zeitraum registrierten Asylsuchenden erlaubt, d. h. mit Visum, Aufenthaltserlaubnis oder auf andere legale Weise (bitte ausführen)? 29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 30. Was entgegnet das BAMF der Kritik der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BafF), wonach es in erschreckendem Maße Beschwerden von Ärzten und Ärztinnen gebe, ihre Stellungnahmen würden vom BAMF abgelehnt oder übergangen, etwa mit der Begründung, Mindestanforderungen würden nicht erfüllt, wobei häufig mit stereotypen Textbausteinen gearbeitet würde und Diagnosen gefordert würden, die aus fachlicher Sicht gar nicht lieferbar seien (etwa den Nachweis, dass es ein traumatisches Ereignis tatsächlich gegeben habe; vgl. www.sueddeutsche.de/politik/traumatisierte-fluechtling e-asylbehoerde-weist-kritik-zurueck-1.4561608), und inwieweit werden in Fällen, in denen Atteste oder Stellungnahmen vom BAMF für unzureichend erachtet werden, von den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten ergänzende Informationen oder Ausführungen erbeten, weitere Stellungnahmen (Dritter) beauftragt bzw. eine asyl- und aufenthaltsrechtlich relevante Erkrankung dann einfach als nicht vorliegend angesehen (bitte das Verfahren in der Praxis so ausführlich wie möglich darstellen)? 31. Welche Angaben für das vierte Quartal bzw. Gesamtjahr 2019 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil gefälschter oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und warum können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF keine Einschätzung dazu machen, in welchem ungefähren Umfang gefälschte oder verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)? 32. Warum behauptet der Präsident des BAMF, Dr. Hans Eckhard Sommer, in der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf die unbereinigte Gesamtschutzquote weiterhin (vgl. seine nahezu wortgleiche Äußerung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019), dass „fast zwei Drittel der Personen, die nach Deutschland kommen“, „keinen Asylgrund“ hätten (Interview mit „Bild am Sonntag“ vom 3. November 2019), obwohl die bereinigte Schutzquote, die nach Auffassung der Fragestellenden am ehesten etwas darüber aussagt, zu welchem Anteil „Personen, die nach Deutschland kommen“, „Asylgründe“ vorweisen können, im Jahr 2019 bei 56,5 Prozent lag (errechnet aus: www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/ 2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html; hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte und positive Aufhebungsbescheide des BAMF, sodass nach Auffassung der Fragestellenden eher zwei als ein Drittel der Asylsuchenden „Asylgründe“ vorweisen können), und inwieweit ist es dem BAMF-Präsidenten ein Anliegen, in der Öffentlichkeit ein zutreffendes und differenziertes Bild der Schutzsuchenden und ihrer Fluchtmotive zu vermitteln (bitte darlegen)? 33. Inwieweit ist die Kritik von Kinderhilfsorganisationen in deren „Schattenbericht Kindersoldaten“ (AFP-Meldung vom 27. November 2019) zutreffend, dass das BAMF ehemaligen Kindersoldaten aus Somalia eine Flüchtlingsanerkennung versagt habe mit der Begründung, in Somalia sei jedes Kind von Rekrutierung bedroht und deshalb liege keine individuelle Verfolgung vor, und wie wird gegebenenfalls eine solche Argumentation rechtlich begründet, obwohl damit im Ergebnis, so die Verbände, den Betroffenen eine besondere Bedrohungslage zum Nachteil ausgelegt wird (bitte ausführen)? 34. Welche Konsequenzen ziehen das BAMF bzw. die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 (C-540/17 und C-541/17), mit dem die Praxis des BAMF, Asylanträge von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen als „unzulässig“ abzulehnen (vgl. www.proasyl.de/news/eugh-neuer-asylantrag-bei-menschen unwuerdigen-zustaenden-in-anderen-eu-staaten-zulaessig/), als Verstoß gegen EU-Recht beurteilt wurde, wenn ihnen dort die ernste Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (siehe Leitsatz der Entscheidung; bitte detailliert ausführen), und inwieweit wird den Betroffenen insbesondere die Möglichkeit einer erneuten Prüfung bzw. eine Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in Anerkenntnis der bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft ermöglicht, auch um in diesen Fällen den Betroffenen die Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisten zu können (bitte darstellen)? Berlin, den 22. Januar 2020 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen