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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
09.09.2020
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
02.01.2023
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1726619.02.2020
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die sogenannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten
unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU
„eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen
(insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“, diese
lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent
(https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Gegen immer mehr BAMF-Bescheide wird
geklagt, bei Ablehnungen im Jahr 2018 zu 75,8 Prozent. Fast die Hälfte aller
Asylklagen endete 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent betrafen Schutzsuchende aus
sicheren Herkunftsstaaten. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige
Erledigung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden
diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von
31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen
Geflüchteten lag die Erfolgsquote im Klageverfahren 2018 sogar bei 57,6 Prozent, d. h.
mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen
Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018
insgesamt fast 30 000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), zudem änderte das
BAMF von sich aus weitere 4 786 Bescheide.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17266
19. Wahlperiode 19.02.2020
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist aus Sicht der Fragestellenden enorm: Bei afghanischen
Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen
zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei
somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden
zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten
fielen die BAMF-Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und
Chemnitz auf, bei allen abgefragten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen –
eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gab die Bundesregierung nach Ansicht
der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu
Frage 5). Nachdem das BAMF zur internen Kontrolle zunächst auf eine
sogenannte Referenzschutzquote abstellte (Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort
zu Frage 4), vergleicht es seit dem zweiten Halbjahr 2018 die bereinigten
Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten in Bezug auf gleiche
Herkunftsländer (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – diese
Daten werden von der Fraktion DIE LINKE. seit Herbst 2017 erfragt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/13670, 19/1371 und 19/3148). Für das zweite Halbjahr
2018 und das erste Halbjahr 2019 fällt auf, dass Außenstellen mit deutlich
schlechteren Schutzquoten vor allem in den BAMF-Regionen „Ost“ und „Süd“
lagen, zudem fielen sieben der neun „ANKER“-Einrichtungen im zweiten
Halbjahr 2018 negativ auf (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage
31). Die Außenstellen Karlsruhe und Bamberg wurden wegen abweichender
Schutzquoten durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet, hinsichtlich der
Herkunftsländer Eritrea und Nigeria kam es zu einer Konkretisierung von
Herkunftsländerleitsätzen und weiteren internen Überprüfungen (ebd.).
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Beim
GFK-Status (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil im
zweiten Quartal 2019 bei 82,9 Prozent, insgesamt machte der Familienschutz
66 Prozent aller gewährten Schutzstatus aus (Bundestagsdrucksache 19/13945,
Antwort zu Frage 2). Im Jahr 2018 verfügten 18 338 Asylsuchende bei ihrer
Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus
Sicht der Fragestellenden sind viele von ihnen zuvor legal im Wege des
Familiennachzugs eingereist und stellten einen Asylantrag vor allem zur
Statusklärung.
Einen oftmals unterstellten Zusammenhang zwischen fehlenden Dokumenten
und fehlender Schutzbedürftigkeit gibt es nach Auffassung der Fragestellenden
nicht: Im Gegenteil, nach Angaben der Bundesregierung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) legten Asylsuchende mit besonders
geringen Anerkennungschancen vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor
(zu fast 60 Prozent im Jahr 2018), während Asylsuchende aus Eritrea, Somalia,
Afghanistan und Sudan trotz hoher Anerkennungschancen wegen des
schlechten Dokumentenwesens in ihren Herkunftsländern oder wegen der
Bedingungen der Flucht nur selten Ausweispapiere vorweisen konnten (in etwa einem
von zehn Fällen, ebd.).
564 Asylsuchende durchliefen im Jahr 2018 (2017: 444) ein Asyl-
Flughafenverfahren. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne
verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden
oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylanträge des Jahres 2018
handelte es sich um Asylanträge, die, zum Teil von Amts wegen (vgl. § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes), für hier geborene Kinder von Asylsuchenden
gestellt wurden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat vor
diesem Hintergrund seine Asylantragsstatistik umgestellt und knüpft seit Januar
2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der
Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
– GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz
nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. nach der
GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle
nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter
Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen
sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie
zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 beruhten
auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen,
die im Jahr 2019 einen Asylantrag stellten, verfügten über einen
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
19/16279 differenzieren und klarstellen, inwieweit in dieser Statistik
auch entsprechende Visa zum Familiennachzug erfasst werden, und mit
welcher zeitlichen Verzögerung entsprechende Eintragungen im
Ausländerzentralregister – AZR – erfolgen)?
3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria und
Türkei im Jahr 2019, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch
die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern
und die Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die
bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese
Herkunftsländer im Jahr 2019, differenziert nach Organisationseinheiten
im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50
entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2019 auflisten und nach den Quoten
aufoder absteigend sortieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr bzw. im Gesamtjahr 2019 wegen signifikanter
negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen
bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und
welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte
genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der
Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer vom 11. November 2019 zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/12797, sodass z. B. kenntlich wird,
ob es in einzelnen Organisationseinheiten bei bestimmten Herkunftsstaaten
keine signifikant abweichende Schutzquote gab oder nur nicht die
notwendige Mindestzahl von Entscheidungen erreicht wurde)?
a) Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen
Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar
bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
b) Welche Auffälligkeiten in der Entscheidungspraxis in Bezug auf die
Herkunftsländer Eritrea und Nigeria waren es, die zu welchen
Konkretisierungen der Herkunftsländerleitsätze und zu weiteren internen
Überprüfungen führten (bitte ausführen; vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
c) Warum und in welcher Weise wurden die Organisationseinheiten
Karlsruhe und Bamberg durch den Bereich Qualitätssicherung
begleitet, und welche konkreten Ergebnisse und Verbesserungen konnten
durch diese Begleitung erreicht werden (bitte ausführen; vgl. ebd.)?
d) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als
Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Iran eine „fehlende Glaubhaftmachung bei
Konversionen“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer
statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären, dass
in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr Asylsuchende
eine Konversion nicht glaubhaft machen konnten als in anderen,
insbesondere, wenn dies in bestimmten Organisationseinheiten wiederholt
geschieht, in anderen aber nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur
Erklärung ausgeschlossen werden, dass in diesen
Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur Glaubhaftmachung einer Konversion
erfolgen als in anderen (bitte ausführen)?
e) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als
Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Türkei eine „Vielzahl an Fällen mit
fehlender Glaubhaftmachung“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer
statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären,
dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr
Asylsuchende unglaubhafte Angaben gemacht haben sollen als in anderen,
insbesondere, wenn dies dort wiederholt geschieht, in anderen aber
nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur Erklärung ausgeschlossen
werden, dass in diesen Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur
Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen erfolgen als in anderen
(bitte ausführen)?
f) Hält die Bundesregierung angesichts der signifikanten Abweichungen
bei bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten und des
diesbezüglich festgestellten Verbesserungsbedarfs (Begleitung durch
Qualitätssicherung, Klarstellung von Herkunftsländerleitsätzen) an
ihrer Einschätzung fest, die vom Forschungszentrum des BAMF unter
anderem zur Erklärung herangezogenen Faktoren (z. B.: „Mikroklima“
in einzelnen Einheiten, die konkrete Zusammensetzung des Personals,
lokale Auslegungen von Leitsätzen) seien „hypothetisch“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/6786, Antwort zu Frage 5, und wenn ja, bitte
begründen), und welche neueren Erkenntnisse oder Informationen im
BAMF bzw. des Forschungszentrums des BAMF liegen inzwischen zu
den Ursachen signifikant abweichender Schutzquoten vor, bzw. welche
diesbezüglichen Untersuchungen laufen aktuell oder wurden bereits
abgeschlossen (bitte gegebenenfalls mit zentralen Ergebnissen
ausführen)?
g) Wie kann erklärt werden, dass Organisationseinheiten mit signifikant
negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten vor allem in den
Regionen „Berlin Ost“ (dort fast alle Einheiten) und „Zirndorf Süd“
(insbesondere in Bayern) liegen, aber nur wenige in den Regionen
„Hamburg Nord“ und „Düsseldorf West“ (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
h) Wie kann erklärt werden, dass sich unter den Organisationseinheiten
mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten
überdurchschnittlich viele ANKER-Einrichtungen befinden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – wie viele und
welche ANKER-Einrichtungen bzw. funktionsgleiche Einrichtungen (bitte
differenzieren) gab es 2019, und wie viele und welche von ihnen fielen
im Jahr 2019 bzw. im zweiten Halbjahr 2019 mit signifikant negativ
abweichenden bereinigten Schutzquoten auf (bitte auflisten)?
5. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2019 registriert (bitte nach
Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
6. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine
Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach
Bundesländern differenzieren)?
7. Welche Erkenntnisse gibt es aus den Reisewegbefragungen des BAMF
dazu, wie viele Asylsuchende bzw. wie viele syrische Asylsuchende (bitte
differenzieren) legal und/oder wie viele von ihnen mit dem Flugzeug
eingereist sind (bitte jeweils in relativen und absoluten Zahlen darstellen),
und inwieweit stimmen fachkundige Bundesbedienstete des BAMF der
Einschätzung der Fragestellenden zu (die Richtigkeit der Angaben der
Betroffenen zu ihren Reisewegen unterstellt), dass ein hoher Anteil von
Einreisen mit dem Flugzeug bei syrischen Asylsuchenden ein starkes Indiz
dafür ist, dass diese Asylsuchenden zuvor überwiegend legal im Wege des
Familiennachzugs mit dem Flugzeug eingereist sind, auch vor dem
Hintergrund, dass im Gesamtjahr 2018 nur 41 syrische Staatsangehörige am
Flughafen einen Asylantrag gestellt haben und eine Einreise mit dem
Flugzeug Asylsuchenden in der Regel nicht möglich ist, weil ihnen zum Zweck
der Asylsuche kein Visum erteilt wird, und vor dem Hintergrund, dass im
zweiten Quartal 2019 97,5 Prozent aller Erteilungen eines GFK-
Schutzstatus an syrische Flüchtlinge im Rahmen des Familienschutzes erfolgten
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 2a; bitte begründet
antworten)?
8. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nicht über Identitätspapiere
(Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach
Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch
war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im
Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit
den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach
einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100
Entscheidungen berücksichtigen)?
b) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der
Auffassung der Fragestellenden zu, dass es keinen stringenten
Zusammenhang zwischen dem Anteil von Asylsuchenden mit oder ohne
Identitätsnachweis und ihrer Schutzbedürftigkeit gibt (wenn nein, bitte
begründen) und dass vor allem auch der Stand des Dokumentenwesens
der jeweiligen Herkunftsländer oder Umstände der Flucht dafür
ausschlaggebend sind, zu welchen Anteilen Asylsuchende über
Identitätsnachweise verfügen oder nicht (bitte ausführen)?
9. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2019 (bitte nach Monaten
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden
ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten 2019 Asylsuchende, deren Identität bzw.
Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch
Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu
welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie
vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen
Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der
Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung 2019 erfolgte
und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser
Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen
Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten-
Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen),
und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
e) Inwieweit ist eine Evaluierung der Datenauslesung im BAMF
hinsichtlich der grundrechtlichen Einschränkungen, der Verhältnismäßigkeit,
des praktischen Nutzens und der Kosten der Maßnahme geplant oder
bereits erfolgt (bitte darstellen), und inwieweit wird dabei auch die
Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in
Deutschland und Europa“ (https://freiheitsrechte.org/studie-handydaten
auswertung/) berücksichtigt, wonach diese Datenauswertung im
Ergebnis umfangreicher Forschungen und Gespräche teuer, unzuverlässig
und gefährlich sei (bitte ausführen)?
10. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für
Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren
bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils
in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen
(auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
11. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche zumindest
ungefähren Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu
machen, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen, abgelehnten Asylsuchenden mit einer Duldung oder einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG abstammen – und werden all
diese Kinder in der Statistik der „nachgeborenen“ Asylsuchenden erfasst
(bitte ausführen)?
Auf welchen Wegen und von wem erfährt das BAMF, wenn
Asylsuchende, Geduldete oder Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG ein Kind in Deutschland bekommen, für das nach
§ 14a Absatz 2 Satz 3 AsylG mit der entsprechenden Mitteilung über die
Geburt ein Asylantrag als gestellt gilt (bitte ausführen)?
12. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 einen Asylerstantrag gestellt
(bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern),
und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
14. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal bzw.
im Gesamtjahr 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der
unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen; bitte rückwirkend auch die Zahl der Minderjährigen im
Flughafenverfahren für die Jahre ab 2010 angeben, nach Jahren
differenziert)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2019 (soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 darstellen:
Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren,
Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch
Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien,
Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind
Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
dieser Verfahren wurden im Jahr 2019 mit welchem Ergebnis entschieden
(bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2019
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den für sicher
erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr 2019
(soweit vorliegend) getroffen, differenziert nach Bundesländern,
wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz?
e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um
Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie
wurden diese Verfahren im Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten
und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben)?
17. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF
für das vierte Quartal bzw. für das Gesamtjahr 2019?
18. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstige
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019, und stimmt die
Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es bei der in diesem
Zusammenhang verwandten Kategorie „Schutzgewährung offen“ vor allem um
Dublin-Bescheide geht, die von den Verwaltungsgerichten korrigiert
wurden, und dass hinsichtlich der Kategorie „Keine Schutzgewährung
festgestellt“ nicht gesagt werden kann, wie vielen dieser Betroffenen ein
Schutzstatus zu Recht oder Unrecht verweigert wurde, weil hierbei auch die Fälle
statistisch miterfasst werden, in denen einzelne Gerichtsverfahren
mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt
werden (was zur Erledigung mehrerer Verfahren führen kann), oder auch
Fälle, in denen Betroffene nicht mehr erreichbar sind oder das Verfahren für
erledigt erklären, weil sie z. B. aus anderem Grunde einen
Aufenthaltsstatus erhalten haben, sodass in diesen Fällen keine gerichtliche Entscheidung
in der Sache getroffen und der BAMF-Bescheid nicht inhaltlich überprüft
wurde (bitte begründen)?
19. Wie viele rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder
Gerichtsverfahrens gab es im Jahr 2019 (bitte mit Datum und kurzer
Fehleranalyse auflisten, bitte auch die jeweiligen Herkunftsländer nennen und
darstellen, inwieweit die Betroffenen wieder einreisen konnten bzw. was
zu ihrer aktuellen Situation bekannt ist, d. h. inwieweit sie z. B.
„verschwunden“ sind oder festgenommen wurden usw.)?
20. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
21. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019?
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen
nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis
beschieden?
23. Wie reagiert die Bundesregierung bzw. das BAMF auf die anhaltende
Kritik insbesondere der Kirchen an Ablehnungen bei zum Christentum
konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 21 und z. B. www.migazin.de/2020/01/16/ger
ichten-steht-es-nicht-zu-glauben-zu-pruefen/?utm_source=mailpoet&utm_
medium=email&utm_campaign=MiGLETTER, darin die Aussage eines
Landesbischofs: „Wir als Kirche prüfen, ob jemand getauft wird oder
nicht, und wenn er getauft ist, ist er getauft. Dann zu sagen, er habe sich
nur taufen lassen, damit er hier bleiben darf, ist eine Frechheit.“), auch vor
dem Hintergrund der bei iranischen Asylsuchenden in den letzten drei
Jahren mehr als halbierten bereinigten Schutzquote (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 21)?
Hat es auch in anderer Hinsicht Änderungen von internen
Entscheidungsvorgaben, Leitsätzen oder Lageeinschätzungen in Bezug auf den Umgang
mit konvertierten iranischen Asylsuchenden gegeben, da die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/13945
erklärt, seit Anfang 2016 sei nach Einzelfallprüfung eine Schutzzuerkennung
bei iranischen Asylsuchenden möglich und „insoweit“ habe es keine
Änderung gegeben (bitte mit Datum auflisten und den jeweiligen Inhalt der
Änderungen möglichst konkret benennen)?
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)?
25. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, und wie hoch
war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h.
auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im
Jahr 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren
differenzieren)?
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten
Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden
mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2019
bzw. 2018 ein Schutzstatus Asylsuchenden mit einem
Wiedereinreiseverbot gewährt (bitte jeweils nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
28. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das
Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde), und
wie ist zu erklären, dass die Bundespolizei im zweiten Quartal 2019 1.871
Asylsuchende nach einer unerlaubten Einreise registrierte
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 3), während insgesamt in diesem
Zeitraum 2.597 Asylsuchende von der Bundespolizei registriert wurden
(ebd., Antwort zu Frage 28) – erfolgte die Einreise von 726 von der
Bundespolizei in diesem Zeitraum registrierten Asylsuchenden erlaubt, d. h.
mit Visum, Aufenthaltserlaubnis oder auf andere legale Weise (bitte
ausführen)?
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
30. Was entgegnet das BAMF der Kritik der Bundesweiten
Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BafF),
wonach es in erschreckendem Maße Beschwerden von Ärzten und
Ärztinnen gebe, ihre Stellungnahmen würden vom BAMF abgelehnt oder
übergangen, etwa mit der Begründung, Mindestanforderungen würden nicht
erfüllt, wobei häufig mit stereotypen Textbausteinen gearbeitet würde und
Diagnosen gefordert würden, die aus fachlicher Sicht gar nicht lieferbar
seien (etwa den Nachweis, dass es ein traumatisches Ereignis tatsächlich
gegeben habe; vgl. www.sueddeutsche.de/politik/traumatisierte-fluechtling
e-asylbehoerde-weist-kritik-zurueck-1.4561608), und inwieweit werden in
Fällen, in denen Atteste oder Stellungnahmen vom BAMF für
unzureichend erachtet werden, von den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten
ergänzende Informationen oder Ausführungen erbeten, weitere Stellungnahmen
(Dritter) beauftragt bzw. eine asyl- und aufenthaltsrechtlich relevante
Erkrankung dann einfach als nicht vorliegend angesehen (bitte das Verfahren
in der Praxis so ausführlich wie möglich darstellen)?
31. Welche Angaben für das vierte Quartal bzw. Gesamtjahr 2019 lassen sich
machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil
gefälschter oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und
warum können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF keine
Einschätzung dazu machen, in welchem ungefähren Umfang gefälschte oder
verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft
verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als schutzbedürftig
anerkannt wurden (bitte ausführen)?
32. Warum behauptet der Präsident des BAMF, Dr. Hans Eckhard Sommer, in
der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf die unbereinigte
Gesamtschutzquote weiterhin (vgl. seine nahezu wortgleiche Äußerung im Interview mit
der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019), dass „fast zwei Drittel der
Personen, die nach Deutschland kommen“, „keinen Asylgrund“ hätten
(Interview mit „Bild am Sonntag“ vom 3. November 2019), obwohl die
bereinigte Schutzquote, die nach Auffassung der Fragestellenden am ehesten
etwas darüber aussagt, zu welchem Anteil „Personen, die nach Deutschland
kommen“, „Asylgründe“ vorweisen können, im Jahr 2019 bei 56,5 Prozent
lag (errechnet aus: www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/
2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html; hinzu kommen noch Anerkennungen
durch die Verwaltungsgerichte und positive Aufhebungsbescheide des
BAMF, sodass nach Auffassung der Fragestellenden eher zwei als ein
Drittel der Asylsuchenden „Asylgründe“ vorweisen können), und inwieweit ist
es dem BAMF-Präsidenten ein Anliegen, in der Öffentlichkeit ein
zutreffendes und differenziertes Bild der Schutzsuchenden und ihrer
Fluchtmotive zu vermitteln (bitte darlegen)?
33. Inwieweit ist die Kritik von Kinderhilfsorganisationen in deren
„Schattenbericht Kindersoldaten“ (AFP-Meldung vom 27. November 2019)
zutreffend, dass das BAMF ehemaligen Kindersoldaten aus Somalia eine
Flüchtlingsanerkennung versagt habe mit der Begründung, in Somalia sei jedes
Kind von Rekrutierung bedroht und deshalb liege keine individuelle
Verfolgung vor, und wie wird gegebenenfalls eine solche Argumentation
rechtlich begründet, obwohl damit im Ergebnis, so die Verbände, den
Betroffenen eine besondere Bedrohungslage zum Nachteil ausgelegt wird
(bitte ausführen)?
34. Welche Konsequenzen ziehen das BAMF bzw. die Bundesregierung aus
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019
(C-540/17 und C-541/17), mit dem die Praxis des BAMF, Asylanträge von
in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen als „unzulässig“
abzulehnen (vgl. www.proasyl.de/news/eugh-neuer-asylantrag-bei-menschen
unwuerdigen-zustaenden-in-anderen-eu-staaten-zulaessig/), als Verstoß
gegen EU-Recht beurteilt wurde, wenn ihnen dort die ernste Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (siehe Leitsatz der
Entscheidung; bitte detailliert ausführen), und inwieweit wird den
Betroffenen insbesondere die Möglichkeit einer erneuten Prüfung bzw. eine
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung bzw. die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in Anerkenntnis der bereits
festgestellten Flüchtlingseigenschaft ermöglicht, auch um in diesen Fällen den
Betroffenen die Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention
gewährleisten zu können (bitte darstellen)?
Berlin, den 22. Januar 2020
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1849802.04.2020
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17266 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17266 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist
nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die
Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die
offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht
anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die sogenannte bereinigte
Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben,
lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung
verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die
Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle
Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte
„Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland
bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Gegen immer mehr BAMF-Bescheide wird
geklagt, bei Ablehnungen im Jahr 2018 zu 75,8 Prozent. Fast die Hälfte aller
Asylklagen endete 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent betrafen Schutzsuchende
aus sicheren Herkunftsstaaten. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als
„sonstige Erledigung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26).
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine
bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018
in Höhe von 31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015:
12,6 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei
afghanischen Geflüchteten lag die Erfolgsquote im Klageverfahren 2018 sogar bei
57,6 Prozent, d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer
gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwal-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18498
19. Wahlperiode 02.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. April 2020 übermittelt und mit Schreiben vom 3. September 2020 korrigiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22514).
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tungsgerichte 2018 insgesamt fast 30 000 BAMF-Bescheide korrigieren
(29.573), zudem änderte das BAMF von sich aus weitere 4 786 Bescheide.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist aus Sicht der Fragestellenden enorm: Bei afghanischen
Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei
irakischen zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6
Prozent, bei somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent und bei türkischen
Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ
abweichenden Schutzquoten fielen die BAMF-Standorte Zirndorf, Manching,
Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, bei allen abgefragten Herkunftsländern mit
relevanten Fallzahlen – eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gab die
Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache
19/8701, Antwort zu Frage 5). Nachdem das BAMF zur internen Kontrolle
zunächst auf eine sogenannte Referenzschutzquote abstellte
(Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 4), vergleicht es seit dem zweiten
Halbjahr 2018 die bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten
in Bezug auf gleiche Herkunftsländer (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945,
Antwort zu Frage 31) – diese Daten werden von der Fraktion DIE LINKE. seit
Herbst 2017 erfragt (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/13670, 19/1371 und
19/3148). Für das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 fällt auf,
dass Außenstellen mit deutlich schlechteren Schutzquoten vor allem in den
BAMF-Regionen „Ost“ und „Süd“ lagen, zudem fielen sieben der neun
„ANKER“-Einrichtungen im zweiten Halbjahr 2018 negativ auf
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31). Die Außenstellen Karlsruhe und
Bamberg wurden wegen abweichender Schutzquoten durch den Bereich
Qualitätssicherung begleitet, hinsichtlich der Herkunftsländer Eritrea und Nigeria
kam es zu einer Konkretisierung von Herkunftsländerleitsätzen und weiteren
internen Überprüfungen (ebd.).
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Beim
GFK-Status (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil im
zweiten Quartal 2019 bei 82,9 Prozent, insgesamt machte der Familienschutz
66 Prozent aller gewährten Schutzstatus aus (Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 2). Im Jahr 2018 verfügten 18 338 Asylsuchende
bei ihrer Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären
Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden sind viele von ihnen zuvor legal im
Wege des Familiennachzugs eingereist und stellten einen Asylantrag vor allem
zur Statusklärung.
Einen oftmals unterstellten Zusammenhang zwischen fehlenden Dokumenten
und fehlender Schutzbedürftigkeit gibt es nach Auffassung der
Fragestellenden nicht: Im Gegenteil, nach Angaben der Bundesregierung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) legten Asylsuchende mit
besonders geringen Anerkennungschancen vergleichsweise häufiger
Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent im Jahr 2018), während Asylsuchende aus
Eritrea, Somalia, Afghanistan und Sudan trotz hoher Anerkennungschancen
wegen des schlechten Dokumentenwesens in ihren Herkunftsländern oder
wegen der Bedingungen der Flucht nur selten Ausweispapiere vorweisen konnten
(in etwa einem von zehn Fällen, ebd.).
564 Asylsuchende durchliefen im Jahr 2018 (2017: 444) ein Asyl-
Flughafenverfahren. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne
verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden
oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylanträge des Jahres
2018 handelte es sich um Asylanträge, die, zum Teil von Amts wegen (vgl.
§ 14a Absatz 2 des Asylgesetzes), für hier geborene Kinder von
Asylsuchenden gestellt wurden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
hat vor diesem Hintergrund seine Asylantragsstatistik umgestellt und knüpft
seit Januar 2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“
an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden
(www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-ja
hr-2019.html).
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und
Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw.
im Gesamtjahr 2019 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent
angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert
darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie
viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1
AufenthG bzw. nach der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw.
nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben,
bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung
differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler
Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz
(darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall
Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien,
Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen
auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen
(bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben
lassen sich machen zu den Gründen sonstiger
Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?
Die Fragen 1a und 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten
sog. „bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige
Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder
begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer
derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle
Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu
einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen
Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden
Asylentscheidungen berücksichtigt:
4. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer gesamt 493 1,3 % 9.458 24,3 % 4.206 10,8 % 1.166 3,0 % 15.323 39,4 % 59,3 %
darunter
Syrien 68 0,7 % 4.859 48,5 % 3.363 33,5 % 50 0,5 % 8.340 83,2 % 99,9 %
Irak 17 0,5 % 841 23,5 % 154 4,3 % 174 4,9 % 1.186 33,1 % 50,9 %
Türkei 206 7,4 % 1.253 44,9 % 2 0,1 % 7 0,3 % 1.468 52,7 % 58,2 %
Afghanistan 2 0,1 % 345 12,9 % 105 3,9 % 495 18,5 % 947 35,5 % 62,3 %
Iran 46 2,1 % 312 14,2 % 36 1,6 % 13 0,6 % 407 18,6 % 27,8 %
Nigeria - - 75 3,3 % 17 0,8 % 70 3,1 % 162 7,2 % 14,4 %
Ungeklärt 30 2,8 % 501 46,5 % 81 7,5 % 17 1,6 % 629 58,3 % 78,3 %
Eritrea 5 0,5 % 517 54,0 % 140 14,6 % 62 6,5 % 724 75,7 % 89,5 %
4. Quartal 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer gesamt 493 1,3 % 9.458 24,3 % 4.206 10,8 % 1.166 3,0 % 15.323 39,4 % 59,3 %
darunter
Georgien - - - - - - 5 0,7 % 5 0,7 % 1,0 %
Somalia 5 0,4 % 385 33,4 % 78 6,8 % 57 4,9 % 525 45,6 % 77,8 %
Russische Föderation 29 2,3 % 24 1,9 % 9 0,7 % 8 0,6 % 70 5,6 % 13,4 %
Moldau (Republik) - - - - - - 1 0,1 % 1 0,1 % 0,4 %
Pakistan 10 1,4 % 28 4,0 % 2 0,3 % 10 1,4 % 50 7,1 % 16,3 %
Albanien - - 1 0,2 % 2 0,4 % 3 0,6 % 6 1,1 % 1,9 %
Guinea 7 1,2 % 57 10,0 % 23 4,0 % 22 3,9 % 109 19,1 % 28,8 %
Serbien - - - - - - 1 0,2 % 1 0,2 % 0,6 %
Ghana - - 1 0,5 % 1 0,5 % 3 1,6 % 5 2,6 % 4,7 %
Kosovo - - - - - - 4 2,2 % 4 2,2 % 6,6 %
Senegal - - 3 3,4 % - - 1 1,1 % 4 4,5 % 10,0 %
Bosnien und Herzegowina - - - - - - 1 0,7 % 1 0,7 % 1,5 %
Montenegro - - - - - - - - - - -
Nordmazedonien - - - - - - 1 0,3 % 1 0,3 % 0,5 %
Algerien - - - - - - 4 1,1 % 4 1,1 % 2,7 %
Marokko - - 1 0,3 % 1 0,3 % 3 0,9 % 5 1,6 % 3,2 %
Armenien - - 2 0,8 % 2 0,8 % 13 5,0 % 17 6,6 % 11,7 %
Tunesien 1 0,8 % - - - - - - 1 0,8 % 1,6 %
4. Quartal 2019
Quote zu
Frage 1b
absolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 493 1,3 % 1,9 %
darunter Familienschutz 135 0,3 % 0,5 %
Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylG) 9.458 24,3 % 36,6 %
darunter Familienschutz 7.603 19,5 % 29,4 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 5 0,0 % 0,0 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 491 1,3 % 1,9 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG 2.559 6,6 % 9,9 %
§ 4 Abs. 1 AsylG Familienschutz 1.151 3,0 % 4,5 %
Summe subsidiärer Schutz 4.206 10,8 % 16,3 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 5 AufenthG 1.062 2,7 % 4,1 %
§ 60 Abs. 7 AufenthG 104 0,3 % 0,4 %
Summe Abschiebungsverbot 1.166 3,0 % 4,5 %
Gesamtschutz 15.323 39,4 % 59,3 %
Jahr 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer gesamt 2.192 1,2 % 42.861 23,3 % 19.419 10,6 % 5.857 3,2 % 70.329 38,2 % 56,6 %
darunter
Syrien 353 0,8 % 22.352 48,8 % 15.173 33,1 % 489 1,1 % 38.367 83,7 % 99,9 %
Irak 48 0,3 % 4.591 25,9 % 705 4,0 % 841 4,8 % 6.185 35,0 % 51,8 %
Türkei 770 7,4 % 4.101 39,3 % 39 0,4 % 33 0,3 % 4.943 47,4 % 52,7 %
Jahr 2019
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer gesamt 2.192 1,2 % 42.861 23,3 % 19.419 10,6 % 5.857 3,2 % 70.329 38,2 % 56,6 %
darunter
Afghanistan 33 0,3 % 1.701 14,0 % 480 4,0 % 2.391 19,7 % 4.605 38,0 % 63,1 %
Nigeria 23 0,2 % 423 3,1 % 93 0,7 % 394 2,9 % 933 6,9 % 14,5 %
Iran 251 2,4 % 1.655 16,0 % 133 1,3 % 53 0,5 % 2.092 20,2 % 28,2 %
Ungeklärt 136 2,9 % 2.053 43,6 % 328 7,0 % 79 1,7 % 2.596 55,2 % 74,8 %
Somalia 34 0,6 % 1.629 30,4 % 319 5,9 % 265 4,9 % 2.247 41,9 % 69,3 %
Eritrea 47 1,0 % 2.078 45,5 % 858 18,8 % 396 8,7 % 3.379 73,9 % 90,0 %
Georgien - - 4 0,1 % 1 0,0 % 17 0,5 % 22 0,6 % 0,8 %
Russische Föderation 103 1,8 % 148 2,7 % 75 1,3 % 34 0,6 % 360 6,5 % 13,5 %
Guinea 28 0,8 % 340 10,0 % 68 2,0 % 120 3,5 % 556 16,4 % 25,4 %
Pakistan 15 0,4 % 152 4,2 % 5 0,1 % 31 0,9 % 203 5,6 % 12,1 %
Moldau (Republik) 1 0,0 % 1 0,0 % - - 13 0,5 % 15 0,6 % 1,1 %
Albanien - - 3 0,1 % 14 0,5 % 6 0,2 % 23 0,9 % 1,5 %
Serbien - - - - - - 2 0,1 % 2 0,1 % 0,2 %
Ghana - - 4 0,4 % 3 0,3 % 16 1,5 % 23 2,2 % 4,3 %
Kosovo - - 1 0,1 % 2 0,2 % 8 0,8 % 11 1,2 % 2,7 %
Bosnien und Herzegowina - - 1 0,2 % 4 0,6 % 3 0,5 % 8 1,2 % 2,6 %
Senegal - - 10 2,4 % - - 4 1,0 % 14 3,4 % 8,6 %
Montenegro - - - - - - - - - - -
Nordmazedonien - - - - 1 0,0 % 3 0,1 % 4 0,2 % 0,4 %
Algerien - - 6 0,4 % 14 0,9 % 14 0,9 % 34 2,3 % 5,1 %
Marokko 2 0,1 % 9 0,7 % 19 1,4 % 8 0,6 % 38 2,8 % 5,7 %
Armenien - - 10 0,6 % 8 0,5 % 60 3,6 % 78 4,7 % 8,1 %
Tunesien 3 0,5 % 3 0,5 % - - 2 0,3 % 8 1,2 % 2,5 %
Jahr 2019 Quote zu Frage 1b
absolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 2.192 1,2 % 1,8 %
darunter Familienschutz 629 0,3 % 0,5 %
Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylG) 42.861 23,3 % 34,5 %
darunter Familienschutz 34.544 18,8 % 27,8 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 14 0,0 % 0,0 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2.301 1,3 % 1,9 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG 11.873 6,5 % 9,5 %
§ 4 Abs. 1 AsylG Familienschutz 5.231 2,8 % 4,2 %
Summe subsidiärer Schutz 19.419 10,6 % 15,6 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 5 AufenthG 5.391 2,9 % 4,3 %
§ 60 Abs. 7 AufenthG 466 0,3 % 0,4 %
Summe Abschiebungsverbot 5.857 3,2 % 4,7 %
Gesamtschutz 70.329 38,2 % 56,6 %
Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen können den
folgenden Tabellen entnommen werden:
4.Quartal 2019 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet 1
Einstellung wg. § 33 Abs. 1 u. 2, § 32a Abs. 2 AsylG 314
nicht erforderlich, Dublin 99
sonstige Einstellung 628
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) 5.487
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) 2.684
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) 21
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) 6
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) 802
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) 3.053
Jahr 2019 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet 9
Einstellung wg. § 33 Abs. 1 u. 2, § 32a Abs. 2 AsylG 1.607
nicht erforderlich, Dublin 464
sonstige Einstellung 3.036
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) 24.490
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) 12.452
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) 40
Unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) 38
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) 3.434
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) 14.020
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer
Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in
absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3
Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Abs. 5 AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer gesamt 9.458 7.603 1.280 165 428 292
darunter:
Syrien 4.859 4.766 61 4 18 11
Irak 841 822 3 1 12 7
Türkei 1.253 331 903 103 2 2
Afghanistan 345 250 9 3 79 36
Iran 312 126 166 24 7 5
Nigeria 75 53 0 0 19 19
Ungeklärt 501 314 67 14 73 13
Eritrea 517 506 5 1 5 5
Georgien 0 0 0 0 0 0
Somalia 385 215 6 5 141 132
4. Quartal 2019
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Abs. 5 AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer gesamt 9.458 7.603 1.280 165 428 292
darunter:
Russische Föderation 24 19 5 0 0 0
Moldau (Republik) 0 0 0 0 0 0
Pakistan 28 26 0 0 2 1
Albanien 1 0 0 0 0 0
Guinea 57 28 3 2 24 24
Jahr 2019
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Abs. 5 AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer gesamt 42.861 34.544 5.089 734 2.319 1.508
darunter:
Syrien 22.352 21.738 316 42 97 47
Irak 4.591 4.362 22 4 116 41
Türkei 4.101 1.047 2.979 314 9 7
Afghanistan 1.701 1.227 52 16 400 164
Nigeria 423 253 11 9 141 134
Iran 1.655 588 976 171 58 33
Ungeklärt 2.053 1.237 266 36 284 34
Somalia 1.629 866 20 17 672 621
Eritrea 2.078 2.011 33 6 19 19
Georgien 4 2 0 0 2 2
Russische Föderation 148 94 51 22 2 2
Guinea 340 128 15 8 186 182
Pakistan 152 119 4 2 17 7
Moldau (Republik) 1 0 0 0 1 1
Albanien 3 2 0 0 0 0
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019
§ 26 AsylG Anerkennung § 3 Abs. 1 AsylGFamilienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Herkunftsländer gesamt 135 50 7.603 4.726 1.151 835
darunter:
Syrien 28 12 4.111 2.282 694 423
Irak 4 2 622 386 102 60
Türkei 32 4 262 43 1 1
Afghanistan 1 1 235 160 66 42
Iran 11 1 101 58 1 1
4. Quartal 2019
§ 26 AsylG Anerkennung § 3 Abs. 1 AsylGFamilienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Herkunftsländer gesamt 135 50 7.603 4.726 1.151 835
darunter:
Nigeria 0 0 36 31 9 9
Ungeklärt 10 5 267 149 23 21
Eritrea 4 4 457 302 65 58
Georgien 0 0 0 0 0 0
Somalia 1 1 188 128 44 42
Russische Föd. 4 2 18 6 5 0
Moldau (Republik) 0 0 0 0 0 0
Pakistan 2 2 22 12 1 0
Albanien 0 0 0 0 0 0
Guinea 1 0 24 13 1 1
Jahr 2019
§ 26 AsylG Anerkennung § 3 Abs. 1 AsylGFamilienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Herkunftsländer gesamt 629 196 34.544 18.000 5.231 3.509
darunter:
Syrien 165 83 21.205 11.214 3.453 2.307
Irak 25 6 4.311 2.087 499 293
Türkei 230 26 1.008 144 11 7
Afghanistan 18 3 1.164 801 276 200
Nigeria 5 3 242 167 42 37
Iran 37 12 492 311 23 15
Ungeklärt 25 8 1.206 670 130 103
Somalia 3 3 831 569 189 158
Eritrea 38 24 2.002 1.406 298 259
Georgien 0 1 1 0
Russische Föd. 10 4 60 31 15 9
Guinea 2 1 117 57 12 11
Pakistan 4 4 109 77 0
Moldau (Republik) 1 0 0 0
Albanien 165 0 2 1 5 3
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen,
die im Jahr 2019 einen Asylantrag stellten, verfügten über einen
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
19/16279 differenzieren und klarstellen, inwieweit in dieser Statistik
auch entsprechende Visa zum Familiennachzug erfasst werden, und
mit welcher zeitlichen Verzögerung entsprechende Eintragungen im
Ausländerzentralregister – AZR – erfolgen)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 29. Februar
2020 waren 26.354 Personen erfasst, die im Jahr 2019 einen Asylantrag gestellt
haben, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung
besaßen. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen
4. Quartal
2019
2019
Gesamt 7.821 26.354
davon:
Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe 580 2.135
Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung 94 341
Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte 99 334
Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit 15 51
Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe 4.541 15.162
Duldung 2.490 8.326
EU-Aufenthaltsrechte 2 5
Asylantragstellung während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen 4. Quartal 2019
2019
Alle Staatsangehörigkeiten 7.821 26.354
darunter
Syrien 4.000 13.538
Irak 552 2.147
Afghanistan 485 1.508
Ungeklärt 345 1.182
Iran 251 818
Eritrea 250 715
Somalia 193 663
Nigeria 197 556
Pakistan 165 532
Russische Föderation 183 525
Von den o. g. 26.354 Personen hatten 3.689 Personen einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung zu einem Schutzberechtigten bzw. zu einem
Asylberechtigten. Die Differenzierung nach einzelnen Aufenthaltstiteln kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Personen ohne Aufenthaltstitel nur
mit Visa im Sinne der Fragestellung sind in der nachfolgenden Aufstellung
nicht enthalten und könnten ggf. statistisch auch nicht ermittelt werden, da sie
im allgemeinen Datensatz des AZR nicht gesondert erfasst werden:
Asylantragstellung während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen 2019
Gesamt 3.689
davon:
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 21
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 643
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem
Flüchtling)
2.287
nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 161
nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 365
nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 212
3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria
und Türkei im Jahr 2019, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils
auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen
Bundesländern und die Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie
waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug
auf diese Herkunftsländer im Jahr 2019, differenziert nach
Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über
50 entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2019 auflisten und nach den
Quoten auf- oder absteigend sortieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2019 Afghanistan
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 900 38,9 % 59,2 %
Bayern 1.436 42,6 % 72,4 %
Berlin 928 34,1 % 55,1 %
Brandenburg 402 34,1 % 61,7 %
Bremen 134 48,5 % 80,2 %
Hamburg 794 42,4 % 66,1 %
Hessen 1.377 33,6 % 51,3 %
Mecklenburg-Vorpommern 243 38,7 % 78,3 %
Niedersachsen 792 38,0 % 57,1 %
Nordrhein-Westfalen 1.891 41,4 % 67,4 %
Rheinland-Pfalz 552 34,8 % 62,1 %
Saarland 84 59,5 % 89,3 %
Sachsen 604 28,6 % 50,6 %
Sachsen-Anhalt 479 44,5 % 76,9 %
Schleswig-Holstein 1.088 33,4 % 63,5 %
Thüringen 387 40,3 % 76,8 %
Unbekannt 18 - -
Gesamt 12.109 38,0 % 63,1 %
Jahr 2019 Irak
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 1.825 27,1 % 41,4 %
Bayern 2.622 29,7 % 42,4 %
Berlin 746 25,5 % 41,6 %
Brandenburg 231 2,2 % 6,3 %
Bremen 125 44,0 % 72,4 %
Hamburg 409 41,1 % 56,6 %
Hessen 744 27,4 % 42,5 %
Mecklenburg-Vorpommern 132 7,6 % 27,8 %
Niedersachsen 2.761 46,3 % 61,3 %
Nordrhein-Westfalen 5.104 47,3 % 64,1 %
Rheinland-Pfalz 432 9,5 % 19,7 %
Saarland 132 20,5 % 34,6 %
Sachsen 601 19,8 % 37,3 %
Sachsen-Anhalt 351 14,5 % 31,3 %
Schleswig-Holstein 969 24,0 % 40,2 %
Thüringen 495 22,6 % 39,9 %
Unbekannt 15 - -
Gesamt 17.694 35,0 % 51,8 %
Jahr 2019 Iran
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 729 22,5 % 30,4 %
Bayern 1.018 11,8 % 16,8 %
Berlin 597 17,8 % 24,0 %
Brandenburg 325 11,7 % 16,5 %
Bremen 154 26,0 % 46,5 %
Hamburg 497 18,3 % 23,2 %
Hessen 1.250 21,2 % 28,2 %
Mecklenburg-Vorpommern 240 28,3 % 37,0 %
Niedersachsen 646 22,0 % 30,9 %
Nordrhein-Westfalen 2.410 20,2 % 29,8 %
Rheinland-Pfalz 580 27,4 % 40,3 %
Saarland 62 43,5 % 57,4 %
Sachsen 350 19,4 % 24,3 %
Sachsen-Anhalt 337 23,7 % 35,4 %
Schleswig-Holstein 808 16,7 % 22,4 %
Thüringen 346 29,5 % 40,5 %
Unbekannt 7 - -
Gesamt 10.356 20,2 % 28,2 %
Jahr 2019 Nigeria
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 3.286 3,1 % 6,6 %
Bayern 4.788 6,5 % 12,1 %
Berlin 134 11,9 % 22,2 %
Brandenburg 135 2,2 % 7,3 %
Bremen 52 9,6 % 41,7 %
Hamburg 89 13,5 % 40,0 %
Hessen 576 4,0 % 9,2 %
Mecklenburg-Vorpommern 40 2,5 % 4,8 %
Niedersachsen 332 10,2 % 29,1 %
Nordrhein-Westfalen 2.226 14,1 % 30,6 %
Rheinland-Pfalz 785 2,8 % 8,7 %
Saarland 59 - -
Sachsen 315 11,1 % 27,6 %
Sachsen-Anhalt 165 4,8 % 10,8 %
Schleswig-Holstein 221 10,4 % 24,0 %
Thüringen 343 7,3 % 15,2 %
Unbekannt 21 - -
Gesamt 13.567 6,9 % 14,5 %
Jahr 2019 Somalia
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 572 37,1 % 57,5 %
Bayern 958 40,8 % 63,3 %
Berlin 130 36,9 % 82,8 %
Brandenburg 119 37,0 % 69,8 %
Bremen 53 34,0 % 64,3 %
Hamburg 151 53,0 % 84,2 %
Hessen 881 50,1 % 77,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 62 43,5 % 81,8 %
Jahr 2019 Somalia
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Niedersachsen 344 42,2 % 70,7 %
Nordrhein-Westfalen 756 41,0 % 67,4 %
Rheinland-Pfalz 513 44,6 % 76,3 %
Saarland 20 20,0 % 36,4 %
Sachsen 145 35,9 % 55,9 %
Sachsen-Anhalt 208 45,7 % 79,2 %
Schleswig-Holstein 283 37,5 % 76,3 %
Thüringen 164 27,4 % 57,0 %
Unbekannt 6 - -
Gesamt 5.365 41,9 % 69,3 %
Jahr 2019 Türkei
Entscheidungen
gesamt
Anteil Gesamtschutz an allen
Asylentscheidungen des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller Entscheidungen des
BAMF
Baden-Württemberg 1.372 41,5 % 47,4 %
Bayern 938 43,8 % 50,1 %
Berlin 586 24,2 % 27,6 %
Brandenburg 269 35,7 % 40,7 %
Bremen 79 22,8 % 27,7 %
Hamburg 216 33,8 % 40,3 %
Hessen 1.411 42,8 % 46,8 %
Mecklenburg-Vorpommern 104 29,8 % 34,1 %
Niedersachsen 671 37,0 % 40,5 %
Nordrhein-Westfalen 2.861 64,7 % 69,3 %
Rheinland-Pfalz 540 60,2 % 66,2 %
Saarland 50 44,0 % 56,4 %
Sachsen 404 31,4 % 35,2 %
Sachsen-Anhalt 262 42,4 % 51,9 %
Schleswig-Holstein 357 41,5 % 48,1 %
Thüringen 299 55,9 % 60,7 %
Unbekannt 7 - -
Gesamt 10.426 47,4 % 52,7 %
Angaben differenziert nach Organisationseinheiten im Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF):
01.01. – 31.12.2019
Afghanistan
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 12.109 63,1 %
darunter:
AS Lebach in AnkER, LAS 77 84,7 %
AS München 629 84,6 %
Entscheidungszentrum West Bonn 189 82,2 %
AS Nostorf-Horst, LAS 90 80,6 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 347 79,3 %
AS Sigmaringen 85 78,1 %
AS Dresden in AnkER 70 76,0 %
AS Augsburg (incl. Dep.
Donauwörth in AnkER) 87 75,9 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 119 74,5 %
01.01. – 31.12.2019
Afghanistan
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 12.109 63,1 %
darunter:
AS Bonn im AZ 295 73,2 %
AS Suhl im AZ 215 73,0 %
AS Freiburg 57 71,7 %
AS Mönchengladbach im AZ 103 68,7 %
AS Stern-Buchholz im AZ 76 68,6 %
AS Bochum, LAS 260 68,5 %
AS Trier, LAS 164 67,8 %
AS Ellwangen 114 67,3 %
AS Büdingen 119 66,7 %
AS Dortmund im AZ 190 66,3 %
AS Berlin, LAS 470 66,0 %
AS Bramsche im AZ 215 65,9 %
AS Hamburg im AZ, LAS 672 64,9 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 148 64,8 %
AS Neumünster-Boostedt 473 64,6 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 354 64,5 %
AS Essen 101 57,7 %
AS Zirndorf in AnkER 116 54,3 %
AS Oldenburg 93 52,9 %
AS Speyer 63 52,7 %
AS Karlsruhe, LAS 196 51,9 %
AS Bielefeld im AZ 239 50,5 %
AS Gießen im AZ, LAS 927 50,3 %
AS Frankfurt/Flughafen 89 50,0 %
AS Friedland, LAS 147 48,8 %
AS Heidelberg im AZ 243 48,6 %
AS Eisenhüttenstadt im AZ 146 48,4 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 228 47,3 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 381 44,9 %
AS Manching in AnkER 117 42,3 %
AS Trier im AZ 69 36,7 %
AS Berlin im AZ 214 32,5 %
01.01. – 31.12.2019
Irak
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 17.694 51,8 %
darunter
AS Augsburg (incl. Dep.
Donauwörth in AnkER) 92 91,9 %
AS Neustadt 57 84,9 %
AS München 230 84,2 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS 103 79,3 %
AS Oldenburg 386 78,8 %
AS Bremen im AZ, LAS 59 76,5 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 395 76,2 %
AS Freiburg 133 71,7 %
01.01. – 31.12.2019
Irak
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 17.694 51,8 %
darunter
Entscheidungszentrum West Bonn 565 70,1 %
AS Bonn im AZ 889 68,2 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 628 66,2 %
AS Ellwangen 139 65,3 %
AS Karlsruhe, LAS 342 64,7 %
AS Mönchengladbach im AZ 286 64,1 %
AS Bielefeld im AZ 872 63,7 %
AS Bochum, LAS 539 59,6 %
AS Büdingen 85 59,4 %
AS Dresden in AnkER 104 56,8 %
AS Essen 210 55,1 %
AS Dortmund im AZ 622 55,1 %
AS Friedland, LAS 391 53,8 %
AS Hamburg im AZ, LAS 397 53,0 %
AS Bramsche im AZ 693 48,1 %
AS Neumünster-Boostedt 498 47,8 %
AS Sigmaringen 115 44,4 %
AS Berlin, LAS 297 41,5 %
AS Berlin im AZ 225 40,0 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 276 35,6 %
AS Leipzig im AZ 86 35,6 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 224 34,6 %
AS Suhl im AZ 257 34,4 %
AS Zirndorf in AnkER 933 34,1 %
AS Lebach in AnkER, LAS 103 33,3 %
AS Deggendorf in AnkER 79 33,3 %
AS Gießen im AZ, LAS 562 32,8 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 250 31,8 %
AS Regensburg in AnkER 618 28,4 %
AS Frankfurt/Flughafen 72 18,3 %
AS Heidelberg im AZ 681 13,9 %
AS Trier im AZ 173 7,6 %
AS Eisenhüttenstadt im AZ 77 1,8 %
01.01. – 31.12.2019
Iran
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 10.356 28,2 %
darunter
AS Trier, LAS 94 67,4 %
AS Lebach in AnkER, LAS 77 59,5 %
AS Berlin, LAS 157 56,3 %
AS Karlsruhe, LAS 88 50,6 %
AS Essen 110 41,3 %
AS Suhl im AZ 236 41,2 %
AS Bonn im AZ 381 40,3 %
AS Nostorf-Horst, LAS 203 36,7 %
01.01. – 31.12.2019
Iran
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 10.356 28,2 %
darunter
AS Halberstadt im AZ, LAS 243 35,6 %
AS Bramsche im AZ 303 33,8 %
AS Dresden in AnkER 75 33,3 %
AS Bochum, LAS 246 31,0 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 99 30,3 %
AS Mönchengladbach im AZ 118 30,1 %
AS Gießen im AZ, LAS 820 29,7 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 256 28,8 %
Entscheidungszentrum West Bonn 271 28,6 %
AS Dortmund im AZ 315 28,6 %
AS Neumünster-Boostedt 307 26,0 %
AS Heidelberg im AZ 423 23,7 %
AS Trier im AZ 212 22,6 %
AS Hamburg im AZ, LAS 480 21,8 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 191 19,6 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 375 19,2 %
AS Bamberg in AnkER 251 18,9 %
AS Frankfurt/Flughafen 140 16,2 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 223 15,4 %
AS Zirndorf in AnkER 587 14,3 %
AS Bielefeld im AZ 335 12,9 %
AS Berlin im AZ 262 8,0 %
01.01. – 31.12.2019
Nigeria
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 13.567 14,5 %
darunter
AS Neustadt 99 51,1 %
AS Bonn im AZ 210 45,9 %
AS Bochum, LAS 277 41,2 %
AS Dortmund im AZ 230 35,6 %
AS Leipzig im AZ 116 27,9 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 84 22,6 %
AS Trier, LAS 102 22,6 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 69 21,4 %
AS Freiburg 85 14,5 %
AS Suhl im AZ 201 14,5 %
AS Bielefeld im AZ 224 14,0 %
Entscheidungszentrum West Bonn 212 13,8 %
AS München 1.828 12,9 %
AS Manching in AnkER 112 12,1 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 83 11,8 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 87 11,8 %
AS Ellwangen 166 11,8 %
AS Augsburg (incl. Dep.
Donauwörth in AnkER) 164 10,2 %
01.01. – 31.12.2019
Nigeria
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 13.567 14,5 %
darunter
AS Gießen im AZ, LAS 458 10,0 %
AS Deggendorf in AnkER 222 9,9 %
AS Sigmaringen 191 8,8 %
AS Bamberg in AnkER 101 8,8 %
AS Karlsruhe, LAS 353 8,2 %
AS Regensburg in AnkER 95 8,1 %
AS Schweinfurt in AnkER 160 7,7 %
AS Zirndorf in AnkER 332 6,4 %
AS Frankfurt/Flughafen 151 4,1 %
AS Heidelberg im AZ 1.017 3,2 %
AS Trier im AZ 221 2,2 %
01.01. – 31.12.2019
Somalia
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 5.365 69,3 %
darunter
AS Friedland, LAS 81 94,7 %
AS München 193 94,0 %
AS Trier, LAS 181 89,9 %
AS Büdingen 68 89,7 %
AS Hamburg im AZ, LAS 119 86,2 %
AS Diez 53 84,0 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 84 83,1 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 174 80,3 %
AS Dortmund im AZ 89 79,7 %
AS Bramsche im AZ 104 79,5 %
AS Gießen im AZ, LAS 559 76,5 %
AS Bonn im AZ 127 75,7 %
AS Bochum, LAS 79 71,0 %
AS Neumünster-Boostedt 136 68,4 %
AS Sigmaringen 63 64,4 %
AS Karlsruhe, LAS 158 62,9 %
AS Suhl im AZ 90 58,0 %
AS Bielefeld im AZ 95 57,5 %
Entscheidungszentrum West Bonn 63 57,4 %
AS Schweinfurt in AnkER 337 48,6 %
AS Zirndorf in AnkER 191 48,3 %
AS Trier im AZ 69 47,4 %
AS Heidelberg im AZ 139 45,7 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 160 23,7 %
01.01. – 31.12.2019
Türkei
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 10.426 52,7 %
darunter
71B Nürnberg 59 96,6 %
AS Mönchengladbach im AZ 322 81,8 %
AS Dortmund im AZ 527 76,4 %
AS Bielefeld im AZ 724 71,3 %
AS Trier im AZ 452 65,3 %
AS Bonn im AZ 507 65,2 %
AS Bochum, LAS 246 64,1 %
AS Essen 190 63,5 %
AS Suhl im AZ 232 62,9 %
AS Bramsche im AZ 300 53,2 %
AS Augsburg (incl. Dep.
Donauwörth in AnkER) 714 51,6 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 259 51,3 %
AS Dresden in AnkER 122 51,3 %
AS Heidelberg im AZ 1.033 50,8 %
AS Neumünster-Haart im AZ, LAS 202 50,0 %
AS Gießen im AZ, LAS 1.342 46,4 %
Entscheidungszentrum Ost Berlin 155 42,8 %
AS Neumünster-Boostedt 138 42,0 %
Entscheidungszentrum West Bonn 159 41,1 %
AS Nostorf-Horst, LAS 94 40,4 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 217 39,8 %
AS Ellwangen 65 37,3 %
AS Hamburg im AZ, LAS 215 32,3 %
AS Frankfurt/Flughafen 97 30,2 %
AS Friedland, LAS 80 26,9 %
AS Berlin, LAS 158 26,7 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 190 26,1 %
AS Karlsruhe, LAS 103 25,3 %
AS Berlin im AZ 334 25,2 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 239 25,1 %
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr bzw. im Gesamtjahr 2019 wegen signifikanter
negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen)
Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten,
und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren
dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der
Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer vom 11.
November 2019 zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/12797, sodass
z. B. kenntlich wird, ob es in einzelnen Organisationseinheiten bei
bestimmten Herkunftsstaaten keine signifikant abweichende Schutzquote
gab oder nur nicht die notwendige Mindestzahl von Entscheidungen
erreicht wurde)?
Im zweiten Halbjahr 2019 wurden 75 Abweichungen von ≥ +/-10
Prozentpunkten von der bereinigten Gesamtschutzquote bei den zehn
Hauptherkunftsländern (TOP 10-HKL) festgestellt, davon 39 Abweichungen unterhalb und 36
Abweichungen oberhalb der bundesdurchschnittlichen Schutzquote.
Dabei wurden nur die Außenstellen einschließlich Ankunftszentren
berücksichtigt, in denen mindestens 50 materiell-rechtliche Entscheidungen zu dem
jeweiligen TOP 10-HKL in dem Halbjahr getroffen wurden. Die näheren
Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen.
Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2019 anhand
unterschreitender Abweichungen¹ von ≥ - 10 Prozentpunkten (Stand: 24. Februar
2020):
Referat
Organisationseinheit/T
OP 10 HKL²
Irak Türkei Iran Afghanistan
(5.309 mrE;
bGSQ 50,2 %)
(4.813 mrE;
bGSQ
54,5 %)
(3.072 mrE;
bGSQ
28,1 %)
(3.064 mrE; bGSQ
63,2 %)
Gruppe 41 (Region
Hamburg Nord)
41A AS Hamburg im AZ,
LAS
~ 83 (42,2 %) ~ ~
41C AS Neumünster-Haart
im AZ, LAS
119 (21,0 %) 84 (32,1 %) 157 (12,1 %) ~
41D AS Neumünster-
Boostedt
~ 55 (41,8 %) ~ ~
41F AS Bad Fallingbostel
im AZ
# 83 (30,1 %) * *
41I AS Friedland, LAS # * * 64 (39,1 %)
Gruppe 42 (Region
Düsseldorf West)
42C AS Bielefeld im AZ # # 136 (14,0 %) 61 (47,5 %)
42J EZW Bonn # 65 (35,4 %) # #
Gruppe 51 (Region
Berlin Ost)
51A AS Berlin, LAS 85 (37,6 %) 69 (13,0 %) ~ ~
51B AS Berlin im AZ 116 (33,6 %) 169 (26,6 %) 157 (4,5 %) 83 (25,3 %)
51C AS Eisenhüttenstadt,
LAS
* ~ 106 (11,3 %)
51E AS Chemnitz im AZ,
LAS
87 (31,0 %) 110 (30,0 %) 88 (17,0 %) 104 (45,2 %)
51I AS Suhl im AZ 86 (39,5 %) # # #
51J AS Halberstadt im AZ,
LAS
~ # ~ #
Gruppe 52 (Region
Karlsruhe Südwest)
52B AS Karlsruhe, LAS # * * 79 (53,2 %)
52C AS Heidelberg im AZ 298 (8,7 %) ~ ~ 104 (43,3 %)
52K AS Speyer * * * 55 (52,7 %)
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53B AS Manching in AnkER * * * 50 (36,0 %)
53C AS Bamberg in AnkER * * 116 (14,7 %) *
53E AS Zirndorf in AnkER 283 (33,6 %) * ~ *
53F AS Regensburg in
AnkER
309 (24,3 %) * * *
53G AS Deggendorf in
AnkER
* * * *
Referat
Organisationseinheit/T
OP 10 HKL²
Irak Türkei Iran Afghanistan
(5.309 mrE;
bGSQ 50,2 %)
(4.813 mrE;
bGSQ
54,5 %)
(3.072 mrE;
bGSQ
28,1 %)
(3.064 mrE; bGSQ
63,2 %)
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53H AS Schweinfurt in
AnkER
* * * *
53I AS Gießen in AZ, LAS 225 (30,7 %) ~ ~ ~
53K AS Frankfurt/Flughafen * 63 (27,0 %) 62 (16,1 %) *
Unterschreitungen 9 9 7 8
Referat
Organisationseinheit/
TOP 10 HKL²
Nigeria Ungeklärt Eritrea Somalia Russische
Föderation
(2.563 mrE;
bGSQ
13,3 %)
(1.668 mrE;
bGSQ
78,7 %)
(1.643 mrE;
bGSQ
89,7 %)
(1.424 mrE;
bGSQ
71,8 %)
(1.131 mrE;
bGSQ
15,1 %)
Gruppe 41 (Region
Hamburg Nord)
41A AS Hamburg im AZ,
LAS
* ~ ~ * ~
41C AS Neumünster-Haart
im AZ, LAS
* * ~ * *
41D AS Neumünster-
Boostedt
* * ~ * ~
41F AS Bad Fallingbostel
im AZ
* # * * *
41I AS Friedland, LAS * ~ * * *
Gruppe 42 (Region
Düsseldorf West)
42C AS Bielefeld im AZ ~ * * * *
42J EZW Bonn ~ * * * *
Gruppe 51 (Region
Berlin Ost)
51A AS Berlin, LAS * ~ * * ~
51B AS Berlin im AZ * ~ * * 50 (0 %)
51C AS Eisenhüttenstadt,
LAS
* * * * *
51E AS Chemnitz im AZ,
LAS
* * * * ~
51I AS Suhl im AZ ~ * * * ~
51J AS Halberstadt im AZ,
LAS
* ~ ~ ~ *
Gruppe 52 (Region
Karlsruhe Südwest)
52B AS Karlsruhe, LAS ~ * * ~ *
52C AS Heidelberg im AZ 293 (1,7 %) * 56 (75,0 %) * *
52K AS Speyer * * * * *
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53B AS Manching in
AnkER
* * * * *
53C AS Bamberg in AnkER * * * * ~
Referat
Organisationseinheit/
TOP 10 HKL²
Nigeria Ungeklärt Eritrea Somalia Russische
Föderation
(2.563 mrE;
bGSQ
13,3 %)
(1.668 mrE;
bGSQ
78,7 %)
(1.643 mrE;
bGSQ
89,7 %)
(1.424 mrE;
bGSQ
71,8 %)
(1.131 mrE;
bGSQ
15,1 %)
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53E AS Zirndorf in AnkER ~ ~ * 54 (50,0 %) *
53F AS Regensburg in
AnkER
* * * * *
53G AS Deggendorf in
AnkER
* * 55 (74,5 %) * *
53H AS Schweinfurt in
AnkER
* * * 126 (48,4 %) *
53I AS Gießen in AZ, LAS ~ * ~ ~ ~
53K AS Frankfurt/Flughafen * * * * *
24 AS Unterschreitungen(39)
³
1 0 2 2 1
mrE = materiell-rechtliche Entscheidungen; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote
Zwei OrgE wurden im 2. Halbjahr 2019 geschlossen (52H, AS Trier im AZ zum 01.09.2019 und
51D, AS Eisenhüttenstadt im AZ zum 01.10.2019). Diese OrgE sind – mangels Vergleichbarkeit –
nicht in die Untersuchung einbezogen worden.
* = unter 50 Entscheidungen
~ = keine signifikante Abweichung
# = überschreitende Abweichung
¹ OrgE, die keinerlei signifikanten Abweichungen von ≥ +/- 10 Prozentpunkten oder ausschließlich
(eine oder mehrere) überschreitende Abweichungen von ≥ + 10 Prozentpunkten aufweisen, sind
daher in dieser Auswertung nicht einzeln aufgeführt; vgl. aber Fn. 3.
² Bei dem TOP 10 HKL Syrien waren keinerlei Abweichungen von ≥ +/- 10 Prozentpunkten
festzustellen.
³ Im selben Zeitraum sind insgesamt 36 Überschreitungen bei insgesamt 20 OrgE verzeichnet
worden.
Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2019 anhand
überschreitender Abweichungen¹ (Stand: 24. Februar 2020):
Referat
Organisationseinheit/TOP
10 HKL²
Irak Türkei Iran
Afghanistan
(5.309 mrE;
bGSQ
50,2 %)
(4.813 mrE;
bGSQ
54,5 %)
(3.072 mrE;
bGSQ 28,1 %)
(3.064
mrE;
bGSQ
63,2 %)
Gruppe 41 (Region
Hamburg Nord)
41F AS Bad Fallingbostel im AZ 238 (64,3 %) # * *
41G AS Bramsche im AZ ~ ~ 113 (38,9 %) ~
41H AS Oldenburg 130 (80,0 %) * * *
41I AS Friedland, LAS 159 (61,0 %) * * #
Gruppe 42 (Region
Düsseldorf West)
42A AS Bochum, LAS 138 (79,0 %) ~ * *
42B AS Dortmund im AZ (inkl.
DS Unna)
250 (61,0 %) 234 (80,3 %) ~ 73 (74,0 %)
42C AS Bielefeld im AZ 403 (70,7 %) 366 (69,4 %) # #
Referat
Organisationseinheit/TOP
10 HKL²
Irak Türkei Iran
Afghanistan
(5.309 mrE;
bGSQ
50,2 %)
(4.813 mrE;
bGSQ
54,5 %)
(3.072 mrE;
bGSQ 28,1 %)
(3.064
mrE;
bGSQ
63,2 %)
Gruppe 42 (Region
Düsseldorf West)
42E AS Mönchengladbach im AZ 98 (63,3 %) 261 (83,9 %) * *
42F AS Essen ~ 91 (68,1 %) * *
42H AS Bonn im AZ 285 (63,9 %) 185 (70,3 %) 103 (45,6 %) ~
42J EZW Bonn 241 (73,9 %) # 86 (44,2 %) 71 (73,2 %)
Gruppe 51 (Region Berlin
Ost)
51I AS Suhl im AZ # 123 (73,2 %) 127 (42,5 %) 59 (78,0 %)
51J AS Halberstadt im AZ, LAS ~ 114 (68,4 %) ~ 165
(76,4 %)
Gruppe 52 (Region
Karlsruhe Südwest)
52B AS Karlsruhe, LAS 150 (67,3 %) * * #
52D AS Ellwangen 61 (75,4 %) * * *
52E AS Freiburg 61 (70,5 %) * * *
52G AS Trier im AZ, LAS * * * *
52I AS Lebach in AnkER, LAS * * * *
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53A AS München 137 (82,5 %) * * 225
(83,1 %)
Überschreitungen 13 7 4 5
Referat
Organisationseinheit/TOP 10 HKL²
Nigeria Ungeklärt Eritrea Somalia
Russische
Föderation
(2.563 mrE;
bGSQ
13,3 %)
(1.668 mrE;
bGSQ
78,7 %)
(1.643 mrE;
bGSQ
89,7 %)
(1.424 mrE;
bGSQ
71,8 %)
(1.131 mrE;
bGSQ
15,1 %)
Gruppe 41 (Region
Hamburg Nord)
41F AS Bad Fallingbostel
im AZ
* 59 (91,5 %) * * *
41G AS Bramsche im AZ * * ~ * *
41H AS Oldenburg * * * * *
41I AS Friedland, LAS * ~ * * *
Gruppe 42 (Region
Düsseldorf West)
42A AS Bochum, LAS 52 (48,1 %) ~ * * *
42B AS Dortmund im AZ
(inkl. DS Unna)
76 (38,2 %) * ~ * *
42C AS Bielefeld im AZ ~ * * * *
42E AS
Mönchengladbach im AZ
* * * * *
42F AS Essen * * * * *
42H AS Bonn im AZ 63 (41,3 %) * ~ * *
42J EZW Bonn ~ * * * *
Referat
Organisationseinheit/TOP 10 HKL²
Nigeria Ungeklärt Eritrea Somalia
Russische
Föderation
(2.563 mrE;
bGSQ
13,3 %)
(1.668 mrE;
bGSQ
78,7 %)
(1.643 mrE;
bGSQ
89,7 %)
(1.424 mrE;
bGSQ
71,8 %)
(1.131 mrE;
bGSQ
15,1 %)
Gruppe 51 (Region
Berlin Ost)
51I AS Suhl im AZ ~ * * * ~
51J AS Halberstadt im
AZ, LAS
* ~ ~ ~ *
Gruppe 52 (Region
Karlsruhe Südwest)
52B AS Karlsruhe, LAS ~ * * ~ *
52D AS Ellwangen ~ * * * *
52E AS Freiburg * * * * *
52G AS Trier im AZ, LAS * * * 76 (85,5 %) *
52I AS Lebach in
AnkER, LAS
* 51 (96,1 %) * *
Gruppe 53 (Region
Zirndorf Süd)
53A AS München ~ * ~ 83 (94,0 %) *
20 AS Überschreitungen
(36)³
3 2 0 2 0
mrE = materiell-rechtliche Entscheidungen; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote
Zwei OrgE wurden im 2. Halbjahr 2019 geschlossen (52H, AS Trier im AZ zum 01.09.2019 und
51D, AS Eisenhüttenstadt im AZ zum 01.10.2019). Diese OrgE sind – mangels Vergleichbarkeit –
nicht in die Untersuchung einbezogen worden.
* = unter 50 Entscheidungen
~ = keine signifikante Abweichung
# = unterschreitende Abweichung
¹ OrgE, die keinerlei signifikanten Abweichungen von ≥ +/- 10 Prozentpunkten oder ausschließlich
(eine oder mehrere) unterschreitende Abweichungen von ≥ - 10 Prozentpunkten aufweisen, sind
daher in dieser Auswertung nicht einzeln aufgeführt; vgl. aber Fn. 3.
² Bei dem TOP 10 HKL Syrien waren keinerlei Abweichungen von ≥ +/- 10 Prozentpunkten
festzustellen.
³ Im selben Zeitraum sind insgesamt 39 Unterschreitungen bei insgesamt 24 OrgE verzeichnet
worden.
a) Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen
Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar
bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
Aufgrund der 75 relevanten Abweichungen sind nach der Auswertung
divergierende Schutzquoten vor allem auf die persönlichen Merkmale der
Antragstellenden zurückzuführen, wie Alter, Geschlecht, Familienstand, ethnische und
religiöse Zugehörigkeit sowie der Herkunftsort. Ein zunehmend wichtiger Faktor
für die Abweichungen der Schutzquoten sind die Entscheidungen zum
Familienschutz nach § 26 AsylG, deren Anteil lokal höchst unterschiedlich verteilt ist.
Die gegebenen Erklärungen wurden durch etwa 400 Stichproben nachgeprüft
und haben sich als zutreffend erwiesen. Bezogen auf einzelne
Staatsangehörigkeiten ergab sich Folgendes:
Syrien: Hier gab es keine Abweichungen.
Irak: Im 2. Halbjahr 2019 sind beim Herkunftsland Irak 22 statistische
Abweichungen von der bereinigten Gesamtschutzquote festgestellt worden. Davon
wurde in 13 Außenstellen die bereinigte Gesamtschutzquote (50,2 Prozent)
über- und in neun Außenstellen unterschritten. Die Gründe für die
Abweichungen liegen hauptsächlich beim Familienschutz (2.153 von den insgesamt 5.309
materiell-rechtlichen Entscheidungen, mithin 40,5 Prozent) für nachgeborene/
nachgereiste Familienmitglieder. Darüber hinaus kommt es auf die Ethnie
(kurdisch oder arabisch) bzw. Religion (Sunniten, Schiiten, Jesiden, Christen) und
genaue innerstaatliche Herkunft, entweder aus dem Bereich der kurdischen
Regionalregierung oder aus dem Zentralirak, an.
Türkei: Beim Herkunftsland Türkei sind im Prüfungszeitraum 16
Abweichungen von der bereinigten Gesamtschutzquote (54,5 Prozent) festgestellt worden,
an sieben Standorten Über- und in neun Fällen Unterschreitungen. Gründe für
die Abweichungen: Die Schutzquote beim Herkunftsland Türkei ist maßgeblich
von dem Verhältnis der Volksgruppen Türken/Kurden an der Gesamtzahl
abhängig. Die Anerkennungsquote der kurdischen Volkszugehörigen ist dabei
vergleichsweise gering, da es sich hierbei häufig um alleinstehende Männer
ohne asylrelevantes Vorbringen handelt. Im Gegensatz dazu führen die
überwiegend substantiierten Vorträge der türkischen Volkszugehörigen häufig zu einer
Schutzgewährung, vielfach mit Gülen-Bezug. Da die türkischstämmigen
Antragstellenden darüber hinaus oft im Familienverband fliehen, potenziert sich
der Effekt auf die lokalen Schutzquoten.
Iran: Insgesamt sind bei diesem Herkunftsland elf Abweichungen von der
bereinigten Gesamtschutzquote (28,1 Prozent) festgestellt worden, davon in vier
Außenstellen Über- und in sieben Außenstellen Unterschreitungen. Gründe für
die Abweichungen: Die Konversion zum christlichen Glauben oder Apostasie
wird (weiterhin) in einem ganz erheblichen Anteil aller originär entschiedenen
Verfahren zur Begründung des Asylbegehrens vorgetragen. Der Umgang mit
diesem Vorgehen ist in der Dienstanweisung und in den Leitsätzen Iran
geregelt. Die Schutzgewährung hängt von den Einzelumständen des Falles ab.
Afghanistan: Für Afghanistan sind im Prüfungszeitraum 13 Abweichungen von
der bereinigten Gesamtschutzquote (63,2 Prozent) festgestellt worden, davon in
fünf Außenstellen Über- und in acht Außenstellen Unterschreitungen. Gründe
für die Abweichungen: Auch bei Afghanistan hatten die Entscheidungen zum
Familienschutz einen hohen Anteil. Darüber hinaus ist die Zusammensetzung
der Antragstellenden bezüglich ihrer persönlichen Merkmale bei dieser
Staatsangehörigkeit, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und genaue
innerstaatliche Herkunft, für die jeweils individuelle Beurteilung des Einzelfalls
ausschlaggebend. Insbesondere haben von der Tendenz junge, gesunde,
alleinstehende und arbeitsfähige Antragsteller in Übereinstimmung mit der geltenden
Rechtsprechung eine geringere Schutzquote.
Nigeria: Bei diesem Herkunftsland sind vier Abweichungen von der
bereinigten Gesamtschutzquote (13,3 Prozent) festgestellt worden, davon in drei
Außenstellen Über- und in einer Außenstelle eine Unterschreitung. Gründe für die
Abweichung: Die drei festgestellten positiven Abweichungen betreffen
Außenstellen mit einer geringen Anzahl von Entscheidungen mit lokalen
Besonderheiten.
Ungeklärt: Die hier festgestellten Abweichungen sind nicht signifikant, da hier
mehrere Herkunftsregionen und Volkgruppen aus verschiedenen Staaten, wie
Kurden und Palästinenser, zusammengefasst werden, und werden daher bei
künftigen Schutzquotenvergleichen außer Betracht bleiben.
Eritrea: Hier gab es zwei Unterschreitungen von der bereinigten
Gesamtschutzquote (89,7 Prozent). Gründe für die Abweichungen: Die Abweichung der
beiden Außenstellen Heidelberg und Deggendorf fußt vorliegend jeweils auf einer
geringen Anzahl ablehnender Entscheidungen (jeweils 14), die zu Verzerrungen
führt. Alle ablehnenden Entscheidungen sind auf die Vereinbarkeit mit den
HKL-Leitsätzen geprüft worden. Die Überprüfung ergab keine Auffälligkeiten
im vorbezeichneten Sinne.
Somalia: Insgesamt sind bei diesem Staatsangehörigen vier Abweichungen von
der bereinigten Gesamtschutzquote (71,8 Prozent) festgestellt worden. Davon
wurde in zwei Außenstellen die bereinigte Gesamtschutzquote über- und in
zwei Fällen unterschritten. Gründe für die Abweichungen: Die Schutzquote
beim Herkunftsland Somalia ist maßgeblich vom Geschlecht des
Antragsstellenden abhängig, da die weibliche Genitalverstümmelung sowie die
Betroffenheit vom Menschenhandel die häufigsten schutzauslösenden Fluchtgründe
darstellt. Ferner ist der Anteil der Entscheidungen zum Familienschutz beim
Herkunftsland Somalia mit 35,2 Prozent sehr hoch.
Russische Föderation: Bei diesem Herkunftsland gab es eine negative
Abweichung von der bereinigten Gesamtschutzquote (15,1 Prozent). Gründe für die
Abweichungen bei ohnehin geringer Entscheidungszahl und Schutzquote: die
Abweichung der Außenstelle konnte infolge der Sichtung sämtlicher
entschiedener Verfahren als nachvollziehbar eingestuft werden.
b) Welche Auffälligkeiten in der Entscheidungspraxis in Bezug auf die
Herkunftsländer Eritrea und Nigeria waren es, die zu welchen
Konkretisierungen der Herkunftsländerleitsätze und zu weiteren internen
Überprüfungen führten (bitte ausführen; vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
Im Schutzquotenbericht für das zweiten Halbjahr 2018 wurde konstatiert, dass
es für eine weitere Angleichung der Entscheidungspraxis sachdienlich wäre,
beim HKL Nigeria eine Konkretisierung der HKL-Leitsätze und Textbausteine
hinsichtlich des internen Schutzes – speziell für alleinerziehende Frauen ohne
familiären Rückhalt – und der Abschiebungsverbote bezüglich dieser
Personengruppe vorzunehmen. Ferner wurde, abseits der als nicht nachvollziehbar
eingestuften Abweichung der AS Bamberg, angeregt, bei den HKL-Leitsätzen
Eritrea den Umgang mit dem Tatbestand der illegalen Ausreise zu präzisieren.
Abweichungen, die hierauf zurückzuführen wären, sind indes nicht festgestellt
worden. Beide Anregungen sind mit den zwischenzeitlich überarbeiteten HKL-
Leitsätzen Nigeria und Eritrea umgesetzt worden. Darüber hinaus wurde die
Entscheidungspraxis der AS Bamberg bezüglich des HKL Eritrea beanstandet.
Hier wurde im Rahmen der Stichproben festgestellt, dass die
Entscheidungspraxis bei verheirateten Frauen und Müttern, die ihr Asylbegehren mit dem
drohenden Nationaldienst begründeten, nicht in allen Fällen den zu diesem
Zeitpunkt gültigen HKL-Leitsätzen entsprach. Auch der Umgang mit dem
nachzuholenden Nationaldienst bei Antragstellenden, die zum Zeitpunkt der
Ausreise noch keine 18 Jahre alt waren, war nicht in allen Fällen der Stichprobe
leitsatzkonform erfolgt.
Im Schutzquotenbericht für das 1. Halbjahr 2019 wurde die
Entscheidungspraxis der AS Bamberg erneut und AS Karlsruhe erstmalig dahingehend
beanstandet, dass dem Umstand einer Desertation bzw. des Nationaldienstentzugs oder
der Gefahr eines nachzuholenden Nationaldienstes bei Antragstellenden, die
zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine 18 Jahre alt waren, nicht in allen Fällen
ausreichende Würdigung bei der Entscheidung beigemessen wurde. Aus
diesem Grund wurde eine Auditierung der Entscheidungspraxis beider
Organisationseinheiten angeregt.
Im Schutzquotenbericht für das zweiten Halbjahr 2019 sind alle
Abweichungen, auch beim HKL Eritrea, als nachvollziehbar eingestuft worden.
c) Warum und in welcher Weise wurden die Organisationseinheiten
Karlsruhe und Bamberg durch den Bereich Qualitätssicherung
begleitet, und welche konkreten Ergebnisse und Verbesserungen konnten
durch diese Begleitung erreicht werden (bitte ausführen; vgl. ebd.)?
Wegen des Anlasses für die Durchführung der Auditierungen in den
betroffenen Außenstellen wird auf die obige Antwort zu Frage 4b) verwiesen. Beide
Audits wurden vor Ort durchgeführt und prüften vorrangig die Einhaltung der
Prozessschritte, welche grundsätzlich dienstanweisungskonform (Prozessuale
Entscheidungspraxis) erfolgten. Auffälligkeiten in der Entscheidungspraxis
wurden nach der Überarbeitung der Leitsätze aktuell nicht mehr festgestellt.
d) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019
als Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Iran eine „fehlende Glaubhaftmachung
bei Konversionen“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer
statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären,
dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr
Asylsuchende eine Konversion nicht glaubhaft machen konnten als in
anderen, insbesondere, wenn dies in bestimmten Organisationseinheiten
wiederholt geschieht, in anderen aber nicht; und inwieweit kann
diesbezüglich zur Erklärung ausgeschlossen werden, dass in diesen
Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur Glaubhaftmachung einer
Konversion erfolgen als in anderen (bitte ausführen)?
Vorbemerkung zu Frage 4d:
Die in der Frage enthaltene Formulierung „angesichts statistisch relevanter
Größenordnung von Entscheidungen“ verkennt Folgendes:
– Die TOP 10-Herkunftsländer sollen zwar auf möglichst jede Außenstelle,
die Asylentscheidungen trifft, verteilt werden; doch angesichts des
Rückgangs der Asylzahlen gelingt dies derzeit nur noch beim HKL Syrien.
– Die Außenstellen sind personell unterschiedlich stark ausgestattet und
weisen nicht zuletzt deshalb je Herkunftsland sehr unterschiedliche Fallzahlen
auf.
– Eine weitergehende Verteilung unter Berücksichtigung von besonderen, die
Asylentscheidung bei bestimmten Herkunftsländern im Einzelfall
beeinflussenden Merkmalen (wie z. B. Ethnie, Religionszugehörigkeit, Geschlecht,
Familienschutz, sexuelle Orientierung) erfolgt von Amts wegen
grundsätzlich nicht. Allerdings ist immer wieder zu beobachten, dass
Antragsstellende mancher Ethnien, Religionszugehörigkeiten etc. bestimmte Einreisewege
und/oder Orte der erstmaligen Äußerung ihres Asylgesuchs
(Ansiedlungsschwerpunkte) bevorzugen mit der Folge, dass ihre Verfahren in
bestimmten Außenstellen vermehrt anfallen.
– Die Zahl von mindestens 50 Entscheidungen zu einem TOP 10-
Herkunftsland im Halbjahr ist für eine Einbeziehung einer Außenstelle in
die Schutzquotenanalyse nicht gewählt worden, weil es sich dabei um eine
anerkannte statistische Größe handelt. Diese wird vielmehr erst bei einer
größeren Anzahl vermutet. Vorrangig ging es darum, möglichst viele
Außenstellen in die Schutzquotenanalyse bei gleichzeitig zurückgehenden
Antragszahlen einzubeziehen und nur solche Größenordnungen auszunehmen,
bei denen von vornherein keine Validität erwartet werden kann.
– Die Schutzquotenanalyse ist nur ein Baustein von mehreren, mit denen eine
einheitliche Entscheidungspraxis im BAMF überprüft und sichergestellt
werden soll. Daneben sind insbesondere die dezentrale Qualitätssicherung
(Mehr-Augen-Prinzip), die regelmäßigen Stichprobenprüfungen durch die
zentrale Qualitätssicherung, die außenstellenübergreifende Rotation der
Qualitätssichernden sowie Schulungen und Workshops für Qualitätssicherer
zu nennen.
Antwort zu Frage 4d:
Soweit in der Nachbeantwortung vom 11. November 2019 bzgl. der
Abweichungen eine „vor allem …. fehlende Glaubhaftmachung bei Konversionen“
angeführt wurde, bezieht sich diese Auskunft auf die jeweiligen Erklärungen
der betroffenen Außenstellen. Die Unterschiede lassen sich – trotz
umfangreicher Stichproben – wegen der durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bestätigten erforderlichen individuellen
Glaubhaftmachung auch bei kirchlichen Bescheinigungen zum Glaubensleben nicht näher
eingrenzen. Das Bundesamt hat eine umfangreiche Multiplikatoren-Schulung
für alle Außenstellen unter Beteiligung der Kirchen durchgeführt und arbeitet
an einer weiteren Konkretisierung der HKL – Leitsätze Iran.
e) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019
als Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Türkei eine „Vielzahl an Fällen mit
fehlender Glaubhaftmachung“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts
einer statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu
erklären, dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr
Asylsuchende unglaubhafte Angaben gemacht haben sollen als in
anderen, insbesondere, wenn dies dort wiederholt geschieht, in anderen
aber nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur Erklärung
ausgeschlossen werden, dass in diesen Organisationseinheiten strengere
Prüfungen zur Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen erfolgen
als in anderen (bitte ausführen)?
Zunächst wird auf die Vorbemerkung zu Frage 4d verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Herkunftsland Türkei unter der
Antwort zu Frage 4a Bezug genommen. Die Aussage in der Nachbeantwortung
bezieht sich vornehmlich auf die Sachvorträge kurdischer Volkszugehöriger,
deren Vorträge bundesweit im Vergleich zu Vorträgen türkischer
Volkszugehöriger seltener zu einer Schutzgewährung führen und die nicht in allen
Außenstellen, die das Herkunftsland Türkei bearbeiten, anteilig gleich verteilt sind.
f) Hält die Bundesregierung angesichts der signifikanten Abweichungen
bei bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten und des
diesbezüglich festgestellten Verbesserungsbedarfs (Begleitung durch
Qualitätssicherung, Klarstellung von Herkunftsländerleitsätzen) an
ihrer Einschätzung fest, die vom Forschungszentrum des BAMF unter
anderem zur Erklärung herangezogenen Faktoren (z. B.: „Mikroklima“
in einzelnen Einheiten, die konkrete Zusammensetzung des Personals,
lokale Auslegungen von Leitsätzen) seien „hypothetisch“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/6786, Antwort zu Frage 5, und wenn ja, bitte
begründen), und welche neueren Erkenntnisse oder Informationen im
BAMF bzw. des Forschungszentrums des BAMF liegen inzwischen zu
den Ursachen signifikant abweichender Schutzquoten vor, bzw.
welche diesbezüglichen Untersuchungen laufen aktuell oder wurden
bereits abgeschlossen (bitte gegebenenfalls mit zentralen Ergebnissen
ausführen)?
Die konkreten Schutzquotenprüfungen sind Aufgabe der Qualitätssicherung
anhand der vorliegenden Einzelfälle. Punktuelle Verbesserungsbedarfe wird es
angesichts der sich stets wandelnden Verfolgungssituation in den
Herkunftsländern und den damit verbundenen Anpassungen in den HKL–Leitsätzen sowie
durch die Herausbildung herrschender Meinungen zu den einzelnen
Herkunftsländern in der Rechtsprechung immer geben.
Es entspricht auch der Zielsetzung der regelmäßigen Schutzquotenprüfungen,
diese Bedarfe rechtzeitig zu ermitteln, um hierauf adäquat reagieren zu können.
Die aktuellen Ergebnisse der Schutzquotenüberprüfungen geben keinen Anlass
für eine grundsätzlich andere Beurteilung der Sachlage, zumal die umfassenden
Qualitätssicherungsmaßnahmen (dezentrale und zentrale Qualitätssicherung,
außenstellenübergreifende Rotation der Qualitätssichernden,
Schutzquotenüberprüfungen, Schulungen der Mitarbeitenden usw.) den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen.
g) Wie kann erklärt werden, dass Organisationseinheiten mit signifikant
negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten vor allem in den
Regionen „Berlin Ost“ (dort fast alle Einheiten) und „Zirndorf Süd“
(insbesondere in Bayern) liegen, aber nur wenige in den Regionen
„Hamburg Nord“ und „Düsseldorf West“ (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
Die statistischen Differenzen zwischen den vorbezeichneten Regionen bzw.
Gruppen werden durch Ansiedlungsschwerpunkte im Bundesgebiet und
besonders durch die Verteilung der Entscheidungen zum Familienschutz bzw. deren
Anteil an der Gesamtheit der in den jeweiligen Außenstellen entschiedenen
Verfahren beeinflusst. Da es sich um Entscheidungen ohne Ermessensspielraum
handelt, die nicht nur dezentral im Vier-Augen-Prinzip, sondern auch von der
bundesweiten zentralen Qualitätssicherung repräsentativ überprüft wurden,
können aus der statistischen Differenz keine Rückschlüsse auf eine
abweichende Entscheidungspraxis gezogen werden.
h) Wie kann erklärt werden, dass sich unter den Organisationseinheiten
mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten
überdurchschnittlich viele ANKER-Einrichtungen befinden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – wie viele und
welche ANKER-Einrichtungen bzw. funktionsgleiche Einrichtungen (bitte
differenzieren) gab es 2019, und wie viele und welche von ihnen fielen
im Jahr 2019 bzw. im zweiten Halbjahr 2019 mit signifikant negativ
abweichenden bereinigten Schutzquoten auf (bitte auflisten)?
Zum Jahresbeginn 2019 befanden sich neun AnkER-Einrichtungen in Betrieb
(Augsburg/Donauwörth, Bamberg, Deggendorf, Dresden, Lebach, Manching,
Regensburg, Schweinfurt, Zirndorf). Hinzu kamen im Jahresverlauf fünf
funktionsgleiche Einrichtungen (Nostorf-Horst, Neumünster-Boostedt,
Eisenhüttenstadt, Chemnitz und Leipzig).
Die unterschreitenden Abweichungen der AnkER-Einrichtungen sind bei den
TOP 10 HKL für das 1. Halbjahr den Fragestellenden bereits mit der
Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 11.
November 2019 (dortige Anlage 2) zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
19/12797 übermittelt worden. Für das 2. Halbjahr 2019 können die negativen
Abweichungen der obigen Antwort zu Frage 4 entnommen werden.
Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die AnkER-Einrichtungen -
zumindest ohne sachlichen Grund – überdurchschnittlich viele signifikant
negative Entscheidungen treffen. Zum einen sind – wie bereits mehrfach ausgeführt –
für die Unterschiede zwischen den einzelnen Außenstellen bei denselben
Herkunftsländern vielfältige Faktoren, insbesondere Merkmale der
Antragstellenden (z. B. ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Familienstand),
unterschiedlich hohes Aufkommen verschiedener Personengruppen sowie
Unterschiede in der regionalen Verteilung verantwortlich. So konnten bei
Stichprobenprüfungen im Rahmen der Erstellung der Schutzquotenanalyse auch bei den
AnkER-Einrichtungen weder Unplausibilitäten bei den von den einzelnen
Außenstellen abgegebenen Begründungen für die Abweichungen noch bei der
Sichtung von Einzelfällen unvertretbare Entscheidungen – vor allem mit Blick
auf die jeweiligen HKL-Leitsätze – festgestellt werden.
Zum anderen werden in den AnkER-Einrichtungen neben Anträgen zu TOP 10
HKL auch weitere Herkunftsländer entschieden. Insofern kommt auch der
Referenzschutzquote (RSQ) Bedeutung zu, bei der es um die Größe des Deltas
zwischen einer anhand aller materiell-rechtlich getroffenen Entscheidungen im
Untersuchungszeitraum für jede einzelne Außenstelle ermittelten
(individuellen) Ist-Schutzquote und der anhand der bereinigten Gesamtschutzquote pro
Herkunftsland ermittelten und entsprechend dem jeweiligen Anteil von
Entscheidungen für jede einzelne Außenstelle ermittelten (individuellen) Soll-
Schutzquote (= RSQ) geht. Danach wies im 1. Halbjahr 2019 keine der
AnkER-Einrichtungen Abweichungen von ≥ +/- 10 Prozentpunkten bei der
RSQ auf und traf dies im 2. Halbjahr 2019 bezogen auf die AnkER-
Einrichtungen nur für den Standort Regensburg zu. Dafür waren vor allem die
Entscheidungen zum TOP 10 HKL Irak ausschlaggebend und insofern dort die
unterdurchschnittlich geringe Anzahl von Entscheidungen zum Familienschutz
bei diesem Herkunftsland in der AnkER-Einrichtung Regensburg.
5. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2019 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in
den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Asylgesuche* Asylerstanträge*
Januar 19 15.500 14.534
Februar 19 12.444 12.289
März 19 11.588 10.965
April 19 11.369 10.488
Mai 19 10.476 11.146
Juni 19 9.328 8.288
Juli 19 12.567 12.298
August 19 11.507 11.076
September 19 11.581 10.830
Asylgesuche* Asylerstanträge*
Oktober 19 12.015 11.100
November 19 10.696 10.263
Dezember 19 10.639 8.359
6. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine
Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst
war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach
Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag 29. Februar 2020 waren im AZR 13.417 nicht aufhältige
Personen mit einer Ausreise im gesamten Jahr 2019 erfasst, davon 3.176 nicht
aufhältige Personen mit einer Ausreise im vierten Quartal 2019, bei denen zum
Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens gespeichert
war. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Asylbewerber, die ohne Abschluss des
Asylverfahrens ausgereist sind im 4. Quartal 2019 2019 insgesamt
Alle Staatsangehörigkeiten 3.176 13.417
darunter
Georgien 262 1.010
Serbien 173 983
Nordmazedonien 113 927
Moldau (Republik) 171 867
Albanien 210 839
Irak 211 825
Nigeria 197 712
Afghanistan 158 600
Pakistan 118 557
Russische Föderation 119 487
Ukraine 130 323
Iran 95 323
Algerien 70 309
Türkei 112 307
Armenien 80 292
Asylbewerber, die ohne Abschluss des
Asylverfahrens ausgereist sind im 4. Quartal 2019 2019 insgesamt
Alle Bundesländer 3.176 13.417
davon:
Baden-Württemberg 443 1.892
Bayern 791 2.810
Berlin 243 959
Brandenburg 86 366
Bremen 10 54
Hamburg 34 169
Hessen 165 799
Mecklenburg-Vorpommern 72 235
Niedersachsen 203 993
Nordrhein-Westfalen 582 2.580
Rheinland-Pfalz 160 782
Saarland 18 66
Asylbewerber, die ohne Abschluss des
Asylverfahrens ausgereist sind im 4. Quartal 2019 2019 insgesamt
Alle Bundesländer 3.176 13.417
davon:
Baden-Württemberg 443 1.892
Sachsen 126 650
Sachsen-Anhalt 80 289
Schleswig-Holstein 77 373
Thüringen 86 400
7. Welche Erkenntnisse gibt es aus den Reisewegbefragungen des BAMF
dazu, wie viele Asylsuchende bzw. wie viele syrische Asylsuchende
(bitte differenzieren) legal und/oder wie viele von ihnen mit dem Flugzeug
eingereist sind (bitte jeweils in relativen und absoluten Zahlen
darstellen), und inwieweit stimmen fachkundige Bundesbedienstete des BAMF
der Einschätzung der Fragestellenden zu (die Richtigkeit der Angaben
der Betroffenen zu ihren Reisewegen unterstellt), dass ein hoher Anteil
von Einreisen mit dem Flugzeug bei syrischen Asylsuchenden ein starkes
Indiz dafür ist, dass diese Asylsuchenden zuvor überwiegend legal im
Wege des Familiennachzugs mit dem Flugzeug eingereist sind, auch vor
dem Hintergrund, dass im Gesamtjahr 2018 nur 41 syrische
Staatsangehörige am Flughafen einen Asylantrag gestellt haben und eine Einreise
mit dem Flugzeug Asylsuchenden in der Regel nicht möglich ist, weil
ihnen zum Zweck der Asylsuche kein Visum erteilt wird, und vor dem
Hintergrund, dass im zweiten Quartal 2019 97,5 Prozent aller
Erteilungen eines GFK-Schutzstatus an syrische Flüchtlinge im Rahmen des
Familienschutzes erfolgten (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu
Frage 2a; bitte begründet antworten)?
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE
124, 161 [189]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Frage 7 aus Geheimhaltungsgründen ganz oder
teilweise nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet
werden können, sondern als Anlage mit entsprechender Einstufung, welche nicht
als Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden soll, zur Verfügung gestellt
werden.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung
der Antwort zu Frage 7 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl erforderlich.*
Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
sein können, entsprechend einzustufen. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig.
Die Daten aus der Reisewegbefragung (RWB) werden nur für den
Dienstgebrauch gesammelt und nicht veröffentlicht, da aus diesen Auswertungen
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Schlussfolgerungen gezogen werden können, die Einfluss auf die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland haben. Hintergrund ist, dass die RWB-Daten –
auch wenn sie auf grds. nicht ohne weiteres nachprüfbaren Selbstauskünften
der Befragten beruhen – u. a. als Grundlage für die Berichterstattung
sicherheitsrelevanter Frühwarnsysteme genutzt werden.
8. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nicht über Identitätspapiere
(Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach
Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren
Zeitraum 4. Quartal 2019
Staatsangehörigkeiten Anzahl der
Erstantragssteller
Anzahl der
Antragssteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 16.097 8.374 7.723 48,0 %
darunter:
Syrien 2.914 2.160 754 25,9 %
Irak 1.415 899 516 36,5 %
Türkei 1.767 1.354 413 23,4 %
Afghanistan 1.114 269 845 75,9 %
Iran 1.253 641 612 48,8 %
Nigeria 431 33 398 92,3 %
Ungeklärt 376 201 175 46,5 %
Eritrea 190 82 108 56,8 %
Georgien 596 366 230 38,6 %
Somalia 327 12 315 96,3 %
Russische Föderation 354 127 227 64,1 %
Moldau, Republik 369 274 95 25,7 %
Pakistan 302 54 248 82,1 %
Albanien 257 158 99 38,5 %
Guinea 219 8 211 96,3 %
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren
Zeitraum Jahr 2019
Staatsangehörigkeiten Anzahl der
Erstantragssteller
Anzahl der
Antragssteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 71.088 36.150 34.938 49,1 %
darunter:
Syrien 12.381 9.938 2.443 19,7 %
Irak 5.979 3.948 2.031 34,0 %
Türkei 7.532 5.988 1.544 20,5 %
Afghanistan 4.221 951 3.270 77,5 %
Nigeria 5.021 275 4.746 94,5 %
Iran 6.162 3.252 2.910 47,2 %
Ungeklärt 1.508 914 594 39,4 %
Somalia 1.433 70 1.363 95,1 %
Eritrea 822 301 521 63,4 %
Georgien 2.405 1.445 960 39,9 %
Russische Föderation 1.434 670 764 53,3 %
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren
Zeitraum Jahr 2019
Staatsangehörigkeiten Anzahl der
Erstantragssteller
Anzahl der
Antragssteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 71.088 36.150 34.938 49,1 %
darunter:
Guinea 1.527 33 1.494 97,8 %
Pakistan 1.485 285 1.200 80,8 %
Moldau (Republik) 1.018 838 180 17,7 %
Albanien 1.012 622 390 38,5 %
* Pass, Passersatz, Personalausweis
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch
war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im
Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit
den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach
einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100
Entscheidungen berücksichtigen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Staatsangehörigkeiten Anteil
Gesamtschutz unter
Außerachtlassung
formeller
Ablehnungen des
BAMF
Anzahl der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Anteil der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Syrien 99,8 % 2.443 19,7 %
Jemen 96,8 % 119 19,4 %
Staatenlos 80,7 % 77 33,3 %
Eritrea 76,0 % 521 63,4 %
Ungeklärt 63,7 % 594 39,4 %
Türkei 49,3 % 1.544 20,5 %
Venezuela 43,6 % 12 2,1 %
Afghanistan 40,5 % 3.270 77,5 %
Somalia 39,4 % 1.363 95,1 %
China 38,7 % 621 73,3 %
Tunesien 2,5 % 316 81,0 %
Kolumbien 1,7 % 17 5,1 %
Albanien 1,5 % 390 38,5 %
Moldau, Republik 1,1 % 180 17,7 %
Vietnam 0,9 % 237 31,3 %
Georgien 0,8 % 960 39,9 %
Nordmazedonien 0,4 % 187 38,6 %
Serbien 0,2 % 222 55,4 %
Montenegro 0,0 % 9 27,3 %
Niger 0,0 % 52 98,1 %
* Pass, Passersatz, Personalausweis
b) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der
Auffassung der Fragestellenden zu, dass es keinen stringenten
Zusammenhang zwischen dem Anteil von Asylsuchenden mit oder ohne
Identitätsnachweis und ihrer Schutzbedürftigkeit gibt (wenn nein, bitte
begründen) und dass vor allem auch der Stand des Dokumentenwesens
der jeweiligen Herkunftsländer oder Umstände der Flucht dafür
ausschlaggebend sind, zu welchen Anteilen Asylsuchende über
Identitätsnachweise verfügen oder nicht (bitte ausführen)?
Dieser Zusammenhang ist je nach Herkunftsland unterschiedlich ausgeprägt.
Die Vorlage von Identitätsnachweisen kann auch mit dem Stand des
Dokumentenwesens oder Fluchtumständen in den jeweiligen Herkunftsstaaten
zusammenhängen. Tendenziell werden nach der Tabelle zu Frage 8a zahlenmäßig
mehr Legitimationspapiere von Antragstellenden aus Herkunftsländern mit
guter Bleibeperspektive vorgelegt.
9. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2019 (bitte nach Monaten
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
Im Gesamtjahr 2019 wurden insgesamt 10.116 Datenträger von persönlichen
Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren ausgelesen. Differenzierte
Angaben nach Monaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Monat Anzahl an Datenträgern*
Januar 2019 1.170
Februar 2019 1.041
März 2019 984
April 2019 817
Mai 2019 842
Juni 2019 571
Juli 2019 844
August 2019 699
September 2019 724
Oktober 2019 838
November 2019 804
Dezember 2019 782
* Durch nachträgliche Änderungen im Erfassungssystem, wie z. B. die Einreichung von Pass/
Passersatz-Dokumenten, kann es zu Abweichungen der Daten im Vergleich zu vorherigen Angaben
kommen. Es werden diejenigen Fälle ausgewertet, bei denen aus Prozesssicht alle erforderlichen
Angaben im Kerndatensystem korrekt und valide hinterlegt sind.
Staatsangehörigkeit Jan 19 Feb 19 Mrz 19 Apr 19 Mai 19 Jun 19
Syrien 74 52 62 46 55 39
Irak 91 61 59 56 61 36
Türkei 35 37 21 38 29 27
Afghanistan 109 67 80 81 105 94
Iran 77 51 42 44 59 34
Nigeria 277 322 308 206 227 87
Moldau (Republik) 2 2 0 2 1 4
Russische Föderation 23 13 16 11 12 12
Somalia 32 37 27 31 18 20
Georgien 42 26 26 19 22 12
Gesamtzahl 762 668 641 534 589 365
Staatsangehörigkeit Jul 19 Aug 19 Sep 19 Okt 19 Nov 19 Dez 19 Gesamt
Syrien 87 84 69 78 74 87 807
Irak 58 63 73 82 90 95 825
Türkei 44 38 44 46 42 49 450
Afghanistan 101 112 115 124 103 110 1.201
Iran 53 57 57 54 47 41 616
Nigeria 135 57 42 58 53 44 1.816
Moldau (Republik) 4 0 9 5 13 15 57
Russische Föderation 11 14 20 16 12 9 169
Somalia 27 27 35 37 28 30 349
Georgien 29 12 10 31 25 36 290
Gesamtzahl 549 464 474 531 487 516 6.580
a) Zu welchem Anteil verfügten 2019 Asylsuchende, deren Identität bzw.
Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch
Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu
welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in
wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der
Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
Im Gesamtjahr 2019 gaben ca. 40 Prozent der persönlichen Erstantragsteller
ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren an, dass sie über ein Datenträger-Gerät
verfügen. Zu einem Anteil von ca. 77 Prozent konnten die Datenträger-Geräte
technisch ausgelesen werden. Asylbewerber werden unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflichten aufgefordert, vorhandene Datenträger herauszugeben.
Zwangsmaßnahmen wurden bisher nicht angedroht oder durchgeführt.
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung 2019 erfolgte
und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen
dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch
einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen
antworten)?
Im Gesamtjahr 2019 wurden zu den insgesamt 10.116 ausgelesenen
Datenträgern von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren
4.582 Datenträger-Auswertungsanträge gestellt. Davon wurden bisher 3.436
Datenträger-Auswertungen freigegeben. Die individuellen Gründe für
entsprechende Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten-
Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu
geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden
zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu
widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
Im Gesamtjahr 2019 führte die Ergebnisdokumentation der Datenträger von
persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren dazu, dass
bei ungefähr 40 Prozent die Identität der Antragsteller bestätigt und bei
ungefähr zwei Prozent die Identität widerlegt werden konnte. In ca. 58 Prozent der
Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse aus der Ergebnisdokumentation
gewonnen werden.
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren für die 3.436 freigegebenen
Datenträger-Auswertungen insgesamt 2.399 Ergebnisdokumentationen
hinterlegt. Die Anzahl der Ergebnisdokumentation wird als Bezugsgröße für die oben
genannten Prozentsätze herangezogen. Daraus ergibt sich die folgende
Darstellung (Gesamt 2.399):
in 40 Prozent (966) Identität der Antragssteller bestätigt,
in 2 Prozent (52) Identität widerlegt,
in 58 Prozent (1.381) keine verwertbaren Erkenntnisse.
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen),
und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6d der Kleinen Anfrage
„Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019“ der
Fraktion DIE LINKE. vom 11. Oktober 2019 auf Bundestagsdrucksache
19/13945 verwiesen.
e) Inwieweit ist eine Evaluierung der Datenauslesung im BAMF
hinsichtlich der grundrechtlichen Einschränkungen, der
Verhältnismäßigkeit, des praktischen Nutzens und der Kosten der Maßnahme geplant
oder bereits erfolgt (bitte darstellen), und inwieweit wird dabei auch
die Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von
Migrationskontrolle in Deutschland und Europa“ (https://freiheitsrechte.org/studi
e-handydatenauswertung/) berücksichtigt, wonach diese
Datenauswertung im Ergebnis umfangreicher Forschungen und Gespräche teuer,
unzuverlässig und gefährlich sei (bitte ausführen)?
Das BAMF bewertet Fragen der grundrechtlichen Einschränkung und die damit
einhergehende Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stets im Einzelfall und
berücksichtigt Kostenaspekte. Die genannte Studie hat das BAMF zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6e
der Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das
zweite Quartal 2019“ der Fraktion DIE LINKE. vom 11. Oktober 2019 auf
Bundestagsdrucksache 19/13945 verwiesen.
10. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für
Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18
Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte
jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur
Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger
und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die
jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten
Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im vierten Quartal 2019 bei 57,5 Prozent, bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis
unter 18 Jahren bei 38,3 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei
57,6 Prozent. Der Anteil des Gesamtschutzes unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im vierten Quartal 2019 bei 66,7 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im
Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 43,4 Prozent und bei allen Personen unter
18 Jahren bei 74,4 Prozent.
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im Jahr 2019 bei 56,1 Prozent, bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter
18 Jahren bei 43,8 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 57,2
Prozent. Der Anteil des Gesamtschutzes unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
Jahr 2019 bei 63,2 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16
bis unter 18 Jahren bei 49,8 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei
72,2 Prozent.
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben:
4. Quartal 2019
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 31.566
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
18 Jahre insgesamt 15.469 49,0 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 14.385 45,6 %
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre 150 0,5 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 1.734
5,5 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 1.084 3,4 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 403 1,3 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 11
0,0 %
Jahr 2019
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 142.509
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
18 Jahre insgesamt 71.421 50,1 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 66.276 46,5 %
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre 674 0,5 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 8.998
6,3 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 5.145 3,6 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 1.958 1,4 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 49
0,0 %
11. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche
zumindest ungefähren Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des
BAMF dazu machen, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen, abgelehnten Asylsuchenden mit einer Duldung
oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
abstammen – und werden all diese Kinder in der Statistik der „nachgeborenen“
Asylsuchenden erfasst (bitte ausführen)?
Auf welchen Wegen und von wem erfährt das BAMF, wenn
Asylsuchende, Geduldete oder Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG ein Kind in Deutschland bekommen, für das
nach § 14a Absatz 2 Satz 3 AsylG mit der entsprechenden Mitteilung
über die Geburt ein Asylantrag als gestellt gilt (bitte ausführen)?
31.417 Asylsuchende im Gesamtjahr 2019 waren so genannte „Nachgeborene“,
d. h. in Deutschland geborene Kinder (und zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung unter einem Jahr alt), davon 2.567 Kinder von Asylsuchenden und 10.319
von anerkannten Flüchtlingen (Artikel 16a Grundgesetz und § 3 Absatz 1
AsylG). Zum Aufenthaltsstatus der Eltern liegen keine Informationen vor, so
dass keine Angaben über abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung oder
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemacht werden
können. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr 2019 Absolut Verhältnis zuAsylerstanträgen gesamt
Gesamt 31.417 22,0 %
darunter:
Syrien 12.819 32,6 %
Irak 2.848 20,7 %
Türkei 509 4,7 %
Afghanistan 2.398 25,2 %
Nigeria 2.869 31,6 %
Iran 629 7,5 %
Ungeklärt 1.097 29,4 %
Somalia 1.325 37,1 %
Eritrea 1.800 51,1 %
Georgien 191 5,7 %
In der Regel erhält das BAMF die Mitteilung über die Geburt eines in
Deutschland geborenen Kindes durch die zuständige Ausländerbehörde. Diese ist neben
dem Vertreter des Kindes nach § 14a Absatz 2 Satz 2 AsylG zur Anzeige
verpflichtet und damit ebenfalls berechtigt.
12. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 einen Asylerstantrag gestellt
(bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und
Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen
Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Herkunftsländer gesamt 553
darunter
Afghanistan 149
Syrien 76
Guinea 61
Somalia 42
Irak 40
Iran 26
Eritrea 18
Gambia 17
Türkei 13
Albanien 11
Pakistan 9
Äthiopien 8
Angola 7
Nigeria 7
Marokko 6
4. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 553
Baden-Württemberg 32
Bayern 89
Berlin 28
Brandenburg 15
Bremen 11
Hamburg 28
Hessen 58
Mecklenburg-Vorpommern 7
Niedersachsen 52
Nordrhein-Westfalen 139
Rheinland-Pfalz 25
Saarland 4
Sachsen 14
Sachsen-Anhalt 20
Schleswig-Holstein 20
Thüringen 11
4. Quartal 2019
Entscheidungen über Erstanträge
Gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 348 - 28 68 53
darunter
Afghanistan 48 - 6 1 12
Syrien 59 - 2 50 -
Guinea 69 - 4 5 10
Somalia 34 - 6 2 6
Irak 26 - - - 6
Iran 18 - 5 1 -
4. Quartal 2019
Entscheidungen über Erstanträge
Gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 348 - 28 68 53
darunter
Eritrea 15 - 1 4 8
Gambia 1 - - - 1
Türkei 2 - - - -
Albanien 8 - - - -
Pakistan 3 - - - -
Äthiopien 4 - - - 2
Angola 3 - - - 2
Nigeria 6 - 1 1 -
Marokko 5 - - 1 -
Jahr 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Herkunftsländer gesamt 2.632
darunter
Guinea 477
Afghanistan 474
Syrien 327
Somalia 250
Irak 244
Iran 116
Eritrea 107
Gambia 76
Türkei 51
Nigeria 45
Albanien 36
Marokko 36
Pakistan 36
Angola 25
Ungeklärt 23
Jahr 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 2.632
Baden-Württemberg 139
Bayern 394
Berlin 92
Brandenburg 46
Bremen 29
Hamburg 129
Hessen 259
Mecklenburg-
Vorpommern
38
Niedersachsen 276
Nordrhein-Westfalen 701
Rheinland-Pfalz 156
Saarland 14
Sachsen 89
Jahr 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 2.632
Sachsen-Anhalt 76
Schleswig-Holstein 121
Thüringen 73
Jahr 2019
Entscheidungen über Erstanträge
Gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3
Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 2.013 1 222 365 372
darunter
Guinea 348 - 35 14 52
Afghanistan 314 1 43 22 109
Syrien 276 - 24 227 3
Somalia 221 - 46 26 34
Irak 193 - 26 3 38
Iran 72 - 24 3 2
Eritrea 137 - 2 42 67
Gambia 39 - 1 - 10
Türkei 27 - - 1 -
Nigeria 18 - 2 2 3
Albanien 40 - - - -
Marokko 18 - - 1 -
Pakistan 27 - 1 1 -
Angola 15 - 1 - 11
Ungeklärt 28 - 3 2 3
13. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und
wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte
nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben für das vierte Quartal 2019 und das Gesamtjahr 2019 können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden (etwaige Differenzen zwischen der
Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten
Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa
der Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen:
4. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
Davon
zurückgewiesen
Davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 357 59 12 228
Grenze zu
Österreich 111 54 - 46
Frankreich 74 1 4 56
Belgien 48 - - 47
Schweiz 24 - 1 18
Dänemark 21 - - 15
Tschechien 15 1 - 11
ungeklärt 15 - - 12
4. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
Davon
zurückgewiesen
Davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 357 59 12 228
Grenze zu
Niederlande 12 - 5 5
Luxemburg 5 - 1 2
Polen 4 - 1 1
Flughäfen 23 3 - 10
Seehäfen 5 - - 5
Staatsangehörigkeit (Top-5)
afghanisch 92 34 - 46
marokkanisch 48 1 4 38
algerisch 35 2 2 24
guineisch 23 - 1 18
syrisch 17 3 - 13
Jahr 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger
Davon
zurückgewiesen
Davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 1.553 246 32 994
Grenze zu
Österreich 536 230 3 232
Frankreich 302 1 8 237
Belgien 247 - 4 226
Schweiz 100 - 3 70
Dänemark 69 - - 56
Tschechien 53 1 - 35
Niederlande 41 - 10 25
ungeklärt 36 - - 32
Polen 22 - 2 9
Luxemburg 13 - 1 9
Flughäfen 113 14 - 43
Seehäfen 21 - 1 20
Staatsangehörigkeit (Top-5)
afghanisch 486 171 3 260
guineisch 176 1 3 151
marokkanisch 171 1 8 144
algerisch 101 6 4 72
somalisch 61 2 1 45
14. Wie viele Asylantr��ge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem
jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 10.517 3.303 31,4 %
darunter:
Syrien 10 2 20,0 %
Irak 1.145 130 11,4 %
Türkei 1.055 149 14,1 %
Afghanistan 573 30 5,2 %
4. Quartal 2019 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 10.517 3.303 31,4 %
darunter:
Iran 1.059 69 6,5 %
Nigeria 966 167 17,3 %
Ungeklärt 174 94 54,0 %
Eritrea 85 3 3,5 %
Georgien 483 343 71,0 %
Somalia 150 9 6,0 %
Russische Föderation 453 59 13,0 %
Moldau (Republik) 262 159 60,7 %
Pakistan 256 54 21,1 %
Albanien 303 290 95,7 %
Guinea 269 52 19,3 %
Jahr 2019 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Anteil an Ablehnungen
gesamt
insgesamt 54.034 15.626 28,9 %
darunter:
Syrien 57 7 12,3 %
Irak 5.761 404 7,0 %
Türkei 4.435 466 10,5 %
Afghanistan 2.688 99 3,7 %
Nigeria 5.480 888 16,2 %
Iran 5.334 233 4,4 %
Ungeklärt 876 339 38,7 %
Somalia 997 50 5,0 %
Eritrea 376 10 2,7 %
Georgien 2.827 1.807 63,9 %
Russische Föderation 2.301 249 10,8 %
Guinea 1.633 376 23,0 %
Pakistan 1.472 288 19,6 %
Moldau (Republik) 1.324 790 59,7 %
Albanien 1.503 1.465 97,5 %
15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal
bzw. im Gesamtjahr 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen; bitte rückwirkend auch die Zahl der
Minderjährigen im Flughafenverfahren für die Jahre ab 2010 angeben, nach Jahren
differenziert)?
Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren für unbegleitete
Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
4. Quartal 2019
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage dar: Personenunter 18 Jahren
Mitteilung § 18a
Abs. 6 AsylG
offens.
unbegründet eingestellt
115 25 53 58 -
darunter
Syrien 19 8 15 - -
Irak 4 - - 3 -
Türkei 8 2 1 6 -
Afghanistan 2 2 1 - -
Iran 32 4 16 17 -
Nigeria - - - - -
Ungeklärt - - - - -
Eritrea - - - - -
Georgien - - - - -
Somalia 4 - 1 2 -
4. Quartal 2019
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Flughafen Aktenanlage dar: Personenunter 18 Jahren
Mitteilung § 18a
Abs. 6 AsylG
offens.
unbegründet eingestellt
115 25 53 58 -
darunter
Flughafen Berlin 6 1 1 -
Flughafen Frankfurt 89 20 52 38 -
Flughafen Hamburg 3 - 5 -
Flughafen München 17 5 - 14 -
Jahr 2019
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage dar: Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung § 18a
Abs. 6 AsylG
offens.
unbegründet
eingestellt
489 86 207 231 -
darunter
Syrien 43 11 33 - -
Irak 20 2 1 16 -
Türkei 28 6 9 16 -
Afghanistan 25 3 18 4 -
Nigeria 3 - - 2 -
Iran 128 20 55 66 -
Ungeklärt 6 1 4 - -
Jahr 2019
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage dar: Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung § 18a
Abs. 6 AsylG
offens.
unbegründet
eingestellt
489 86 207 231 -
darunter
Somalia 15 2 8 5 -
Eritrea 1 - 1 - -
Georgien - - - - -
Jahr 2019 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen
Aktenanlage dar: Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung
§ 18a
Abs. 6
AsylG
offens.
unbegründet
eingestellt
489 86 207 231 -
darunter
Flughafen Berlin 19 2 4 9 -
Flughafen Frankfurt 395 72 203 175 -
Flughafen Hamburg 12 - 8 -
Flughafen München 63 12 - 39 -
Zeitraum Aktenanlage
insgesamt dar: Personen unter 18 Jahren
2010 735 219
2011 819 256
2012 787 212
2013 972 232
2014 643 164
2015 627 170
2016 273 52
2017 444 105
2018 564 121
2019 489 86
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2019 (soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 darstellen:
Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren,
Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw.
nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der
Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall
auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko,
Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen
der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Jahr 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
RechtsmittelGesamt
Asyl Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut
Anteil
absolut
Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 98.931 152.604 285 8.671 2.484 10.862 62.022
40,6
% 68.280
44,7
% 252.250
darunter
Nigeria 12.198 10.705 8 70 12 447 3.532
33,0
% 6.636
62,0
% 19.348
Syrien,
11.444 19.332 3 2.648 24 1.258 8.345
43,2
% 7.054
36,5
% 27.070
Irak
11.002 16.789 6 647 628 1.114 8.182
48,7
% 6.212
37,0
% 29.340
Iran
8.106 7.290 36 1.377 36 96 2.522
34,6
% 3.223
44,2
% 17.613
Afghanistan
6.989 25.379 3 1.603 1.006 6.037 9.103
35,9
% 7.627
30,1
% 43.155
Türkei
5.076 4.146 82 279 10 35 1.783
43,0
% 1.957
47,2
% 10.333
Russische Föd.
4.720 6.927 33 188 64 159 2.915
42,1
% 3.568
51,5
% 14.302
Somalia
2.816 3.886 - 144 232 260 795
20,5
% 2.455
63,2
% 6.820
Pakistan
2.752 6.409 10 688 18 80 3.350
52,3
% 2.263
35,3
% 9.214
Georgien
2.740 3.143 - 3 7 17 1.512
48,1
% 1.604
51,0
% 3.803
Guinea
2.460 2.927 1 19 4 50 1.250
42,7
% 1.603
54,8
% 4.633
Aserbaidschan
1.898 2.889 6 33 10 71 1.480
51,2
% 1.289
44,6
% 4.539
Ungeklärt
1.743 2.730 - 175 49 141 982
36,0
% 1.383
50,7
% 4.829
Moldau, Rep.
1.453 1.334 - - 2 1 407
30,5
% 924
69,3
% 763
Eritrea
1.390 2.315 1 157 93 72 478
20,6
% 1.514
65,4
% 3.336
Marokko
625 763 2 12 - 14 245
32,1
% 490
64,2
% 902
Tunesien
307 347 1 8 1 5 84
24,2
% 248
71,5
% 428
Algerien
606 831 - 5 2 11 253
30,4
% 560
67,4
% 829
Armenien
1.375 3.535 4 7 14 135 1.721
48,7
% 1.654
46,8
% 4.622
Albanien
1.138 1.673 - 1 5 41 415
24,8
% 1.211
72,4
% 1.947
Serbien
1.028 1.324 - 4 - 20 307
23,2
% 993
75,0
% 1.529
Erst- und Folgeanträge
Jahr 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
RechtsmittelGesamt
Asyl Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut
Anteil
absolut
Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 98.931 152.604 285 8.671 2.484 10.862 62.022
40,6
% 68.280
44,7
% 252.250
darunter
Nordmazedonien
927 1.296 - 1 - 23 260
20,1
% 1.012
78,1
% 1.164
Kosovo
455 1.013 - - 5 40 272
26,9
% 696
68,7
% 1.103
Ghana
706 1.047 - - - 26 329
31,4
% 692
66,1
% 1.117
Bosn-Herzeg.
213 288 - - - 12 52
18,1
% 224
77,8
% 431
Senegal
278 357 - 2 - 6 111
31,1
% 238
66,7
% 414
Montenegro
105 181 - - - 1 24
13,3
% 156
86,2
% 152
Widerrufsverfahren
Jahr 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
RechtsmittelGesamt
Widerruf Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft /
subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 2.146 422 153 36,3 % 29 6,9 % 240 56,9 % 2.369
darunter
Afghanistan 508 87 27 31,0 % 3 3,4 % 57 65,5 % 521
Irak 503 74 27 36,5 % 2 2,7 % 45 60,8 % 555
Syrien 321 105 26 24,8 % 15 14,3 % 64 61,0 % 353
Russische Föderation 83 17 7 41,2 % - 0,0 % 10 58,8 % 107
Türkei 65 24 16 66,7 % 1 4,2 % 7 29,2 % 82
Ungeklärt 63 28 8 28,6 % 4 14,3 % 16 57,1 % 74
Serbien 49 3 - 0,0 % 1 33,3 % 2 66,7 % 53
Armenien 42 5 2 40,0 % - 0,0 % 3 60,0 % 47
Iran 42 12 7 58,3 % - 0,0 % 5 41,7 % 45
Eritrea 40 2 - 0,0 % - 0,0 % 2 100,0 % 46
Libanon 38 8 6 75,0 % 1 12,5 % 1 12,5 % 38
Kosovo 34 9 4 44,4 % - 0,0 % 5 55,6 % 36
Sri Lanka 32 4 2 50,0 % - 0,0 % 2 50,0 % 37
Nigeria 30 2 2 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 36
Somalia 30 6 2 33,3 % 1 16,7 % 3 50,0 % 36
Marokko 5 1 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 8
Tunesien 4 2 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 3
Algerien 5 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 7
Georgien 4 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6
Albanien 11 2 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 12
Nordmazedonien 16 3 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,0 % 16
Ghana 2 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 5
Widerrufsverfahren
Jahr 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
RechtsmittelGesamt
Widerruf Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft /
subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 2.146 422 153 36,3 % 29 6,9 % 240 56,9 % 2.369
darunter
Bosnien und Herzeg. 3 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 5
Senegal 3 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3
Montenegro 2 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jahr 2019 17,6 13,2
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
Jahr 2019 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 12.895 3.455 16.350
darunter:
Nigeria 2.738 1.117 3.855
Iran 1.120 465 1.585
Irak 1.175 353 1.528
Russische Föderation 956 115 1.071
Afghanistan 753 175 928
Guinea 580 121 701
Syrien 438 110 548
Somalia 351 94 445
Aserbaidschan 337 97 434
Gambia 373 38 411
Pakistan 330 72 402
Eritrea 242 102 344
Türkei 271 54 325
Armenien 207 49 256
Ungeklärt 176 74 250
Algerien 136 9 145
Marokko 87 9 96
Georgien 96 1 97
Tunesien 54 7 61
Albanien 46 2 48
Serbien 44 0 44
Nordmazedonien 37 0 37
Kosovo 40 3 43
Ghana 191 38 229
Bosnien und Herzegowina 1 0 1
Senegal 88 8 96
Montenegro 5 1 6
Verfahrensdauer Eilanträge im Dublinverfahren (in Tagen)
Zeitraum: 01.01. – 31.12.2019
Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO
Antrag nach § 80
Abs. 7 VwGO
Antrag nach § 123
VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt 65,6 28,1 30,8
darunter:
Nigeria 85,7 28,6 14,0
Iran 55,0 29,9 34,1
Irak 71,7 35,2 30,2
Russische Föderation 41,8 17,4 73,7
Afghanistan 64,9 25,8 21,0
Guinea 65,3 32,8 35,5
Syrien 70,7 23,4 40,2
Somalia 62,3 30,6 37,5
Aserbaidschan 64,2 39,7 18,7
Gambia 63,0 25,7 23,8
Pakistan 37,9 19,2 5,2
Eritrea 101,0 32,3 23,9
Türkei 52,2 26,0 18,0
Armenien 42,3 26,9 34,8
Ungeklärt 55,1 20,7 40,9
Algerien 44,0 83,3 3,0
Marokko 35,8 9,9 28,1
Georgien 36,8 3,5 43,0
Tunesien 86,7 36,0 0,0
Albanien 33,8 25,4 0,0
Serbien 19,5 0,0 0,0
Nordmazedonien 0,0 0,0 0,0
Kosovo 42,8 23,6 71,0
Ghana 53,5 20,3 177,0
Bosnien und Herzegowina 20,0 0,0 0,0
Senegal 58,7 8,7 28,7
Montenegro 10,5 0,0 0,0
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt
Zeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Jahr 2019 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 33.590 7.768 41.358
darunter:
Nigeria 4.902 1.609 6.511
Irak 2.356 781 3.137
Iran 2.017 699 2.716
Afghanistan 1.821 671 2.492
Syrien 1.686 536 2.222
Russische Föderation 1.807 286 2.093
Georgien 1.628 115 1.743
Guinea 1.063 200 1.263
Türkei 851 273 1.124
Pakistan 940 181 1.121
Somalia 807 269 1.076
Jahr 2019 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Aserbaidschan 860 209 1.069
Albanien 1.005 49 1.054
Armenien 886 145 1.031
Gambia 814 125 939
Algerien 333 32 365
Marokko 333 37 370
Tunesien 139 21 160
Serbien 792 54 846
Nordmazedonien 718 47 765
Kosovo 393 31 424
Ghana 553 102 655
Bosnien und Herzegowina 164 9 173
Senegal 194 29 223
Montenegro 100 3 103
Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt (in Tagen)
Zeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO
Antrag nach § 80
Abs. 7 VwGO
Antrag nach § 123
VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt 63,5 33,7 37,2
darunter:
Nigeria 101,5 38,6 34,5
Irak 68,8 34,5 40,4
Iran 54,5 29,6 32,9
Afghanistan 58,6 33,4 43,2
Syrien 70,1 37,8 41,7
Russische Föderation 54,2 32,0 42,4
Georgien 30,5 19,0 32,9
Guinea 66,8 36,3 36,3
Türkei 50,2 25,3 35,5
Pakistan 50,7 45,2 50,4
Somalia 59,1 32,5 31,9
Aserbaidschan 46,7 41,0 23,7
Albanien 44,5 20,5 29,5
Armenien 35,7 25,3 34,1
Gambia 94,3 40,8 69,4
Algerien 50,2 65,4 32,0
Marokko 34,3 12,7 28,5
Tunesien 73,3 40,6 46,0
Serbien 47,5 45,5 24,2
Nordmazedonien 42,7 49,1 44,5
Kosovo 58,2 54,7 66,0
Ghana 55,2 25,1 41,2
Bosnien und Herzegowina 52,6 31,8 34,9
Senegal 68,3 57,5 60,3
Montenegro 25,5 64,3 17,5
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
dieser Verfahren wurden im Jahr 2019 mit welchem Ergebnis
entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene
Asylanträge waren zum Stichtag 31. Dezember 2019 anhängig:
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.12. 2019
nach Staatsangehörigkeit Klagen
Gesamt 20.549
darunter:
Syrien 15.399
Irak 1.887
Eritrea 872
Ungeklärt 664
Afghanistan 458
Staatenlos 255
Jemen 300
Somalia 170
Sudan 83
Iran 75
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.12.2019
nach Bundesländern Klagen
Gesamt 20.549
Baden-Württemberg 2.733
Bayern 1.953
Berlin 1.980
Brandenburg 1.497
Bremen 167
Hamburg 394
Hessen 3.528
Mecklenburg-Vorpommern 108
Niedersachsen 2.519
Nordrhein-Westfalen 4.330
Rheinland-Pfalz 137
Saarland 75
Sachsen 259
Sachsen-Anhalt 311
Schleswig-Holstein 378
Thüringen 180
Die folgenden Klagen gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
waren zum Stichtag 31. Dezember 2019 anhängig:
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum
31.12.2019
nach Staatsangehörigkeit Klagen
Gesamt 6.214
darunter:
Afghanistan 3.369
Irak 898
Somalia 331
Eritrea 314
Syrien 292
Nigeria 175
Äthiopien 114
Ungeklärt 91
Iran 61
Pakistan 56
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum
31.12.2019
nach Bundesländern Klagen
Gesamt 6.214
Baden-Württemberg 1.012
Bayern 422
Berlin 342
Brandenburg 252
Bremen 105
Hamburg 99
Hessen 1.189
Mecklenburg-Vorpommern 44
Niedersachsen 894
Nordrhein-Westfalen 1.372
Rheinland-Pfalz 75
Saarland 14
Sachsen 97
Sachsen-Anhalt 74
Schleswig-Holstein 161
Thüringen 62
Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene
Verfahren wurden wie folgt entschieden:
nach Staatsangehörigkeit Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 Abs. 1
AsylG
Keine Verbesserung
Gesamt 2019 18.433 3 3.142 15.288
darunter
Syrien 13.937 3 2.564 11.370
Irak 1.797 102 1.695
Ungeklärt 782 143 639
Eritrea 674 103 571
Afghanistan 309 35 274
Staatenlos 228 101 127
Somalia 184 24 160
nach Staatsangehörigkeit Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 Abs. 1
AsylG
Keine Verbesserung
Gesamt 2019 18.433 3 3.142 15.288
darunter
Jemen 152 16 136
sonst. asiat. Staatsangeh. 92 16 76
Iran 61 10 51
nach Bundesländern Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 Abs. 1
AsylG
Keine Verbesserung
Gesamt 2019 18.433 3 3.142 15.288
Baden-Württemberg 2.244 501 1.743
Bayern 1.190 261 929
Berlin 2.153 55 2.098
Brandenburg 257 9 248
Bremen 71 7 64
Hamburg 602 22 580
Hessen 2.798 1 997 1.800
Mecklenburg-Vorpommern 184 20 164
Niedersachsen 1.962 188 1.774
Nordrhein-Westfalen 4.977 1 728 4.248
Rheinland-Pfalz 241 34 207
Saarland 67 3 64
Sachsen 425 1 101 323
Sachsen-Anhalt 253 93 160
Schleswig-Holstein 646 54 592
Thüringen 363 69 294
Die folgenden Klagen gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes wurden
wie folgt entschieden:
nach Staatsangehörigkeit Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Keine
Verbesserung
Gesamt 2019 4.346 1 313 244 3.788
darunter
Afghanistan 2.495 1 188 111 2.195
Irak 514 36 22 456
Somalia 331 22 63 246
Syrien 225 14 2 209
Eritrea 146 10 31 105
Nigeria 139 4 1 134
Äthiopien 76 5 71
Ungeklärt 38 1 4 33
Guinea 36 3 33
Iran 35 3 1 31
nach Bundesländern Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Keine
Verbesserung
Gesamt 2019 4.346 1 313 244 3.788
Baden-Württemberg 650 41 24 585
Bayern 405 22 6 377
Berlin 228 20 18 190
Brandenburg 58 58
Bremen 77 9 15 53
Hamburg 117 13 14 90
Hessen 666 40 66 560
Mecklenburg-
Vorpommern
34 3 2 29
Niedersachsen 386 27 15 344
Nordrhein-Westfalen 976 1 75 41 859
Rheinland-Pfalz 273 24 21 228
Saarland 16 2 14
Sachsen 145 22 11 112
Sachsen-Anhalt 96 8 9 79
Schleswig-Holstein 120 5 1 114
Thüringen 99 2 1 96
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2019
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und
in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den für
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt
davon Entscheidung "
abgelehnt"
davon Entscheidung
"o.u. abgelehnt"
davon Entscheidung
"Unzulässig"
Jahr 2019
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
Gesamt 183.954 90.999 49,5 % 38.408 34.763 90,5 % 15.626 9.287 59,4 % 55.920 41.901 74,9 %
darunter:
Syrien 45.838 10.653 23,2 % 50 41 82,0 % 7 5 71,4 % 7.108 6.375 89,7 %
Irak 17.694 10.172 57,5 % 5.357 4.855 90,6 % 404 302 74,8 % 5.571 4.728 84,9 %
Nigeria 13.567 11.094 81,8 % 4.592 4.234 92,2 % 888 722 81,3 % 6.929 6.131 88,5 %
Afghanistan 12.109 6.450 53,3 % 2.589 2.390 92,3 % 99 66 66,7 % 4.751 3.758 79,1 %
Türkei 10.426 4.872 46,7 % 3.969 3.765 94,9 % 466 385 82,6 % 873 695 79,6 %
Iran 10.356 7.417 71,6 % 5.101 4.932 96,7 % 233 217 93,1 % 2.843 2.298 80,8 %
Russ. Föd. 5.570 4.199 75,4 % 2.052 1.854 90,4 % 249 157 63,1 % 2.893 2.326 80,4 %
Somalia 5.365 2.483 46,3 % 947 862 91,0 % 50 37 74,0 % 2.088 1.562 74,8 %
Ungeklärt 4.707 1.605 34,1 % 537 441 82,1 % 339 195 57,5 % 1.142 868 76,0 %
Eritrea 4.570 1.219 26,7 % 366 325 88,8 % 10 7 70,0 % 804 616 76,6 %
Georgien 3.775 2.657 70,4 % 1.020 887 87,0 % 1.807 1.322 73,2 % 703 429 61,0 %
Pakistan 3.637 2.529 69,5 % 1.184 1.054 89,0 % 288 228 79,2 % 1.895 1.279 67,5 %
Guinea 3.389 2.207 65,1 % 1.257 1.138 90,5 % 376 296 78,7 % 1.140 798 70,0 %
Serbien 2.718 973 35,8 % 32 14 43,8 % 1.095 425 38,8 % 1.420 549 38,7 %
Moldau (Rep.) 2.600 1.448 55,7 % 534 387 72,5 % 790 541 68,5 % 1.093 514 47,0 %
Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt
davon Entscheidung "
abgelehnt"
davon Entscheidung
"o.u. abgelehnt"
davon Entscheidung
"Unzulässig"
Jahr 2019
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
Gesamt 183.954 90.999 49,5 % 38.408 34.763 90,5 % 15.626 9.287 59,4 % 55.920 41.901 74,9 %
darunter:
Albanien 2.600 1.072 41,2 % 38 31 81,6 % 1.465 691 47,2 % 897 337 37,6 %
Bosnien und Herzegowina 664 215 32,4 % 3 2 66,7 % 298 107 35,9 % 314 112 35,7 %
Ghana 1.065 635 59,6 % 14 9 64,3 % 500 316 63,2 % 439 305 69,5 %
Kosovo 955 430 45,0 % 6 5 83,3 % 390 187 47,9 % 494 230 46,6 %
Nordmazedonien 2.359 873 37,0 % 18 15 83,3 % 1.093 440 40,3 % 1.061 432 40,7 %
Montenegro 218 105 48,2 % 0 0 0,0 % 95 35 36,8 % 116 73 62,9 %
Senegal 411 245 59,6 % 4 3 75,0 % 144 102 70,8 % 243 142 58,4 %
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Gericht
Stand: 31.12.2019
Anzahl anhängiger
Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren 254.044
Bundesverwaltungsgericht 28
VGH Baden-Württemberg 88
VG Freiburg 8.878
VG Karlsruhe 10.316
VG Sigmaringen 8.020
VG Stuttgart 12.903
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 237
VG Ansbach 7.282
VG Augsburg 2.331
VG Bayreuth 2.801
VG München 15.028
VG Regensburg 5.163
VG Würzburg 1.604
Bayerischer VGH - Außenstelle Ansbach 447
OVG Berlin-Brandenburg 118
VG Berlin 15.358
VG Cottbus 3.485
VG Frankfurt / Oder 3.938
VG Potsdam 7.009
OVG der Freien Hansestadt Bremen 7
VG Bremen 1.874
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 12
VG Hamburg 5.800
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 120
VG Darmstadt 6.179
VG Frankfurt/Main 4.587
VG Kassel 4.749
VG Wiesbaden 5.028
VG Gießen 6.904
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 248
Gericht
Stand: 31.12.2019
Anzahl anhängiger
Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren 254.044
VG Braunschweig 3.513
VG Hannover 7.641
VG Oldenburg 4.694
VG Osnabrück 3.994
VG Stade 3.247
VG Lüneburg 2.113
VG Göttingen 1.785
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 151
VG Aachen 5.313
VG Arnsberg 8.773
VG Düsseldorf 9.883
VG Gelsenkirchen 7.933
VG Köln 9.464
VG Minden 6.075
VG Münster 5.187
OVG Rheinland-Pfalz 59
VG Trier 5.782
OVG des Saarlands 12
VG des Saarlandes 589
Schleswig-Holsteinisches OVG 69
VG Schleswig-Holstein 8.432
OVG Sachsen-Anhalt 10
VG Magdeburg 2.218
VG Halle 1.134
Thüringer Oberverwaltungsgericht 10
VG Gera 421
VG Meiningen 2.067
VG Weimar 1.337
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 86
VG Chemnitz 4.352
VG Dresden 2.835
VG Leipzig 1.966
OVG Mecklenburg-Vorpommern 92
VG Greifswald 1.044
VG Schwerin 1.221
d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr
2019 (soweit vorliegend) getroffen, differenziert nach Bundesländern,
wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
01.01. – 31.12. 2019 Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Eingelegt Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
Staatsangehörigkeiten gesamt 101.067 154.479 285 8.688 2.486 10.894 63.477 68.649 254.044
darunter
Syrien 12.824 20.825 3 2.663 24 1.261 9.695 7.179 28.078
Irak 11.094 16.826 6 647 628 1.115 8.206 6.224 29.423
Türkei 5.078 4.147 82 279 10 35 1.784 1.957 10.337
Afghanistan 7.100 25.534 3 1.603 1.006 6.059 9.111 7.752 43.253
Nigeria 12.233 10.711 8 70 12 447 3.532 6.642 19.379
Iran 8.129 7.300 36 1.377 36 96 2.527 3.228 17.638
Ungeklärt 1.774 2.743 - 176 49 141 988 1.389 4.874
Somalia 2.877 3.932 - 144 234 264 796 2.494 6.868
Eritrea 1.433 2.332 1 157 93 72 486 1.523 3.386
Georgien 2.740 3.147 - 3 7 17 1.516 1.604 3.803
Russische Föderation 4.765 6.939 33 188 64 159 2.925 3.570 14.361
Guinea 2.466 2.928 1 19 4 50 1.250 1.604 4.639
Pakistan 2.764 6.416 10 688 18 80 3.354 2.266 9.232
Moldau (Republik) 1.453 1.334 - - 2 1 407 924 763
Albanien 1.138 1.674 - 1 5 41 415 1.212 1.947
01.01. – 31.12. 2019 Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Eingelegt Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
Insgesamt 101.067 154.479 285 8.688 2.486 10.894 63.477 68.649 254.044
darunter
1. Instanz 98.926 152.599 285 8.670 2.484 10.862 62.021 68.277 252.250
2. Instanz 2.125 1.846 - 18 2 29 1.448 349 1.766
01.01. – 31.12. 2019 Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Eingelegt Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.As
yl
(Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
BDL gesamt 101.067 154.479 285 8.688 2.486 10.894 63.477 68.649 254.044
darunter
Baden-Württemberg 12.816 20.614 69 1.175 283 1.433 8.823 8.831 40.240
Bayern 16.611 24.430 11 635 180 1.090 11.008 11.506 34.696
Berlin 5.822 8.209 5 215 106 566 3.634 3.683 15.674
Brandenburg 3.149 3.266 2 128 9 95 867 2.165 14.182
Bremen 886 1.237 6 94 74 123 481 459 1.936
Hamburg 2.399 3.932 2 224 105 535 1.197 1.869 5.872
01.01. – 31.12. 2019 Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Eingelegt Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.As
yl
(Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4
Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
BDL gesamt 101.067 154.479 285 8.688 2.486 10.894 63.477 68.649 254.044
darunter
Hessen 7.642 12.873 15 1.655 348 1.201 3.918 5.736 27.477
Mecklenburg-
Vorpommern
1.509 1.991 7 58 20 110 941 855 2.325
Niedersachsen 8.757 12.343 20 777 169 768 5.282 5.327 27.145
Nordrhein-Westfalen 21.390 35.862 87 2.053 637 2.505 15.604 14.976 53.134
Rheinland-Pfalz 4.256 7.769 27 676 131 513 3.349 3.073 5.875
Saarland 598 792 - 21 7 195 179 390 603
Sachsen 5.537 7.442 23 386 215 602 2.928 3.288 9.208
Sachsen-Anhalt 2.656 3.325 2 300 56 446 855 1.666 3.324
Schleswig-Holstein 4.312 6.779 3 140 67 547 2.958 3.064 8.518
Thüringen 2.704 3.604 6 151 79 165 1.451 1.752 3.805
unbekannt 23 11 - - - - 2 9 30
e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum: 01.01.– 31.12.2019
Staatsangehörigkeit
davon aufgrund einer
Gerichtsentscheidung Abhilfeentscheidungen
Gesamt 26.012 22.181 3.831
davon
Syrien 5.689 4.600 1.089
Irak 2.277 2.031 246
Türkei 555 347 208
Afghanistan 9.761 8.875 886
Nigeria 466 377 89
Iran 1.763 1.557 206
Ungeklärt 536 348 188
Somalia 598 505 93
Eritrea 298 236 62
Georgien 27 16 11
Russische Föderation 467 370 97
Guinea 95 57 38
Pakistan 923 794 129
Moldau (Republik) 10 4 6
Albanien 69 61 8
Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen
Zeitraum: 01.01.– 31.12.2019
Staatsangehörigkeit Summe
Gesamt 2.594
darunter
Syrien 723
Irak 175
Türkei 72
Afghanistan 623
Nigeria 67
Iran 181
Ungeklärt 74
Somalia 142
Eritrea 123
Georgien 3
Russische Föderation 83
Guinea 20
Pakistan 21
Moldau (Republik) 1
Albanien 7
Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen
Zeitraum: 01.01.– 31.12.2019
HKL Summe
Gesamt 2.650
darunter
Syrien 7
Irak 10
Türkei 1
Afghanistan 45
Nigeria 22
Iran 1
Ungeklärt 1
Somalia 3
Eritrea 1
Georgien 2
Russische Föderation 5
Guinea 1
Pakistan 2
Moldau (Republik) 0
f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um
Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie
wurden diese Verfahren im Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten
und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Eingelegte Eilanträge zu Dublin-Bescheiden
(inklusive Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG -
Schutzgewährung in einem anderen MS)
Zeitraum 01.01.2019-31.12.2019, Stand 19.02.2020
Staatsangehörigkeit
Gesamt 19.190
darunter:
Nigeria 4.144
Irak 1.838
Syrien 1.789
Iran 1.577
Afghanistan 1.281
Russische Föderation 1.107
Somalia 678
Guinea 631
Aserbaidschan 454
Pakistan 431
Gambia 417
Eritrea 371
Türkei 350
Ungeklärt 340
Armenien 240
Entscheidungen in Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden
(inklusive Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG –
Schutzgewährung in einem anderen MS)
Zeitraum:01.01.-31.12.2019 (Stand: 15.02.2020)
Staatsangehörigkeit
Gesamt 19.068
darunter:
Nigeria 4.029
Irak 1.907
Syrien 1.815
Iran 1.594
Afghanistan 1.266
Russische Föderation 1.087
Somalia 702
Guinea 671
Eritrea 437
Aserbaidschan 433
Gambia 427
Pakistan 421
Türkei 345
Ungeklärt 345
Armenien 251
Klagen gegen Dublin-Bescheide
(inkl. Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
Zeitraum:01.01. – 31.12.2019 (Stand: 15.02.2020)
Staatsangehörigkeit
gesamt 31.189
darunter:
Syrien 6.109
Nigeria 5.076
Irak 3.959
Afghanistan 2.603
Iran 1.726
Russische Föderation 1.448
Somalia 1.359
Guinea 694
Ungeklärt 670
Eritrea 588
Pakistan 564
Aserbaidschan 469
Gambia 468
Türkei 406
China 282
01.01.-31.12.201
9
(Stand
19.02.2020)
Gerichtsentscheidungen im Dublinverfahren
(inkl. Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG)
Gesamt Flüchtlingsschutz
gem. § 3 Abs. 1
AsylG
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigung
Abschiebungsandrohung
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Gesamt 21.224 96 0,5 % 23 0,1 % 1.940 9,1 % 835 3,9 % 18.306 86,3 % 24 0,1 %
darunter:
Syrien, 3.742 24 0,6 % 0 0,0 % 1.149 30,7 % 88 2,4 % 2.476 66,2 % 5 0,1 %
Nigeria 2.773 4 0,1 % 0 0,0 % 53 1,9 % 42 1,5 % 2.673 96,4 % 1 0,0 %
Irak 2.172 2 0,1 % 6 0,3 % 274 12,6 % 106 4,9 % 1.779 81,9 % 5 0,2 %
Afghanistan 1.312 12 0,9 % 3 0,2 % 193 14,7 % 28 2,1 % 1.075 81,9 % 1 0,1 %
Somalia 1.310 5 0,4 % 8 0,6 % 61 4,7 % 32 2,4 % 1.198 91,5 % 6 0,5 %
Russische
Föderation 1.260 7 0,6 % 0 0,0 % 13 1,0 % 107 8,5 % 1.133 89,9 % 0 0,0 %
Iran 1.124 17 1,5 % 0 0,0 % 18 1,6 % 18 1,6 % 1.071 95,3 % 0 0,0 %
Eritrea 800 8 1,0 % 4 0,5 % 40 5,0 % 9 1,1 % 735 91,9 % 4 0,5 %
Guinea 609 1 0,2 % 0 0,0 % 1 0,2 % 31 5,1 % 576 94,6 % 0 0,0 %
Gambia 456 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 22 4,8 % 434 95,2 % 0 0,0 %
Ungeklärt 437 1 0,2 % 0 0,0 % 66 15,1 % 11 2,5 % 358 81,9 % 1 0,2 %
Pakistan 432 5 1,2 % 0 0,0 % 8 1,9 % 20 4,6 % 399 92,4 % 0 0,0 %
Aserb. 409 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 42 10,3 % 367 89,7 % 0 0,0 %
Türkei 328 1 0,3 % 0 0,0 % 0 0,0 % 13 4,0 % 314 95,7 % 0 0,0 %
Armenien 262 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 10 3,8 % 252 96,2 % 0 0,0 %
17. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des
BAMF für das vierte Quartal bzw. für das Gesamtjahr 2019?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum Klagequote ablehnende Bescheide
4. Quartal 2019 73,7 %
Jahr 2019 75,0 %
18. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstige
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019, und stimmt
die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es bei der in diesem
Zusammenhang verwandten Kategorie „Schutzgewährung offen“ vor allem
um Dublin-Bescheide geht, die von den Verwaltungsgerichten korrigiert
wurden, und dass hinsichtlich der Kategorie „Keine Schutzgewährung
festgestellt“ nicht gesagt werden kann, wie vielen dieser Betroffenen ein
Schutzstatus zu Recht oder Unrecht verweigert wurde, weil hierbei auch
die Fälle statistisch miterfasst werden, in denen einzelne
Gerichtsverfahren mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren
zusammengelegt werden (was zur Erledigung mehrerer Verfahren führen kann),
oder auch Fälle, in denen Betroffene nicht mehr erreichbar sind oder das
Verfahren für erledigt erklären, weil sie z. B. aus anderem Grunde einen
Aufenthaltsstatus erhalten haben, sodass in diesen Fällen keine
gerichtliche Entscheidung in der Sache getroffen und der BAMF-Bescheid nicht
inhaltlich überprüft wurde (bitte begründen)?
Statistische Angaben zu der Kategorie „sonstiger Erledigungen“ bei
Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Sonstige Verfahrenserledigungen Jahr 2019
Keine Schutzgewährung festgestellt 65.511
Schutzgewährung offen 3.125
Schutzgewährung 3.316
Summe 71.952
Zu den Kategorien „sonstige Einstellung“ bzw. „Prozesserledigungen“ zählen
alle Verfahren, in denen eine instanzbeendende Gerichtsentscheidung ohne
Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des Bundesamtsbescheides erging. Ein
solcher Verfahrensabschluss kann auf verschiedenste Gründe zurückgehen, z. B.
auf Klagerücknahmen, Erledigungserklärung nach Abhilfe, das klägerische
Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 81 AsylG) oder einen anderweitigen Wegfall
des Rechtsschutzbedürfnisses (z. B. bei Fortzug nach unbekannt). Der Grund
für eine „sonstige Einstellung“ bzw. die „Prozesserledigungen“ wird nicht
erfasst, eine dahingehende statistische Auswertung ist nicht möglich.
Unter die Kategorie „Schutzgewährung offen“ fällt nicht nur die gerichtliche
Aufhebung eines Ablehnungsbescheides aufgrund der bei einem anderen
Mitgliedstaat liegenden Verfahrenszuständigkeit (sog. Dublin-Bescheid). Vielmehr
zählen hierzu insbesondere auch gerichtliche Aufhebungsentscheidungen
infolge § 37 Absatz 1 AsylG, des Weiteren die gerichtliche Aufhebung von
Einstellungs- sowie von Folge-/Zweitantragsbescheiden. Der jeweils für die
Aufhebung maßgebende Grund wird statistisch nicht erfasst.
Unter der Kategorie „keine Schutzgewähr festgestellt“ werden neben den
Verfahren ohne gerichtliche Aussagen zur Rechtmäßigkeit des
Bundesamtsbescheides die Verfahren geführt, bei denen die Gerichte die Rechtmäßigkeit der
Bundesamtsentscheidung bestätigt haben. Dies umfasst die Rechtmäßigkeit
sowohl der sog. Dublin-Bescheide wie sonstiger Bescheide. Da die statistischen
Erfassungen wie die Auswertungen insoweit personenbezogen erfolgen, wirkt
sich die Verbindung mehrerer Gerichtsverfahren statistisch nicht aus. Die
Prüfung, ob in einem Einzelfall zu Unrecht ein Schutzstatus nicht zuerkannt
wurde, ist den unabhängigen Gerichten übertragen. In Gerichtsverfahren, die ohne
Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Bundesamtsentscheidung enden, lassen
sich keine validen Aussagen dazu treffen, ob womöglich im Einzelfall zu
Unrecht eine Schutzzuerkennung unterblieben sein könnte.
19. Wie viele rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder
Gerichtsverfahrens gab es im Jahr 2019 (bitte mit Datum und kurzer
Fehleranalyse auflisten, bitte auch die jeweiligen Herkunftsländer nennen und
darstellen, inwieweit die Betroffenen wieder einreisen konnten bzw. was
zu ihrer aktuellen Situation bekannt ist, d. h. inwieweit sie z. B.
„verschwunden“ sind oder festgenommen wurden usw.)?
Die Angaben können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden:
Fall Herkunftsland Abgeschoben nach am Stand des Asylverfahrens
zum Zeitpunkt der
Abschiebung
Rückholung
erfolgt am
aktueller Sachstand
1 Syrien Bulgarien
11.02.20
19
Klage anhängig 12.04.2019
- VG Urteil aufgrund mündlichen
Verhandlung vom 17. Mai 2019; Abschiebeverbot
gem. § 60 Abs 5 AufenthG liegt hinsichtlich
Bulgarien vor.
- Antrag auf Zulassung der Berufung durch
BAMF gestellt am 06.06.2019, noch nicht
entschieden.
- Kenntnis über ein Untertauchen o. ä. liegen
dem BAMF nicht vor. OVG teilte am
10.12.2019 eine neue Wohnanschrift des
Antragstellers mit.
2 Syrien Rumänien
18.06.20
19
Klage anhängig;
irrtümlich Vollziehbarkeit der
Abschiebungsandrohung
mitgeteilt.
16.07.2019
- Durch VG-Beschluss am 29.10.2018 das
Ruhen des Hauptsacheverfahrens angeordnet.
- Kenntnis über ein Untertauchen o. ä. liegen
dem BAMF nicht vor.
20. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen 4. Quartal 2019 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 17.124
darunter:
Syrien 2.989
Irak 1.531
Türkei 1.977
Afghanistan 1.183
Iran 1.350
Nigeria 661
Ungeklärt 355
Eritrea 365
Georgien 520
Somalia 531
Anhörungen 4. Quartal 2019 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 17.124
darunter:
Russische Föderation 370
Moldau (Republik) 260
Pakistan 338
Albanien 235
Guinea 330
Anhörungen Jahr 2019 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 108.702
darunter:
Syrien 35.966
Irak 9.083
Türkei 7.488
Afghanistan 5.327
Nigeria 6.427
Iran 6.731
Ungeklärt 2.485
Somalia 2.478
Eritrea 3.211
Georgien 2.314
Russische Föderation 1.643
Guinea 2.294
Pakistan 1.841
Moldau (Republik) 952
Albanien 1.062
21. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsländer
4. Quartal 2019
Asylanträge
Gesamtschutz
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
absolut Anteil
Türkei 2.616 1.468 52,7 % 58,2 %
Algerien 385 4 1,1 % 2,7 %
Georgien 922 5 0,7 % 1,0 %
Armenien 189 17 6,6 % 11,7 %
Libyen 278 44 20,7 % 40,4 %
Marokko 290 5 1,6 % 3,2 %
Tunesien 132 1 0,8 % 1,6 %
Ägypten 187 21 17,4 % 28,8 %
Herkunftsländer
Jahr 2019
Asylanträge
Gesamtschutz
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Entscheidungen des BAMF
absolut Anteil
Türkei 11.423 4.943 47,4 % 52,7 %
Algerien 1.374 34 2,3 % 5,1 %
Georgien 3.880 22 0,6 % 0,8 %
Armenien 1.200 78 4,7 % 8,1 %
Libyen 758 190 22,9 % 40,3 %
Marokko 1.193 38 2,8 % 5,7 %
Tunesien 578 8 1,2 % 2,5 %
Ägypten 724 113 14,4 % 24,5 %
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien
und Bosnien-Herzegowina im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-
Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit
welchem Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019 Entscheidungen über Asylanträge
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fam.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem
§ 4 Abs. 1
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Serbien 531 221 310 485 - - - 1 170 314
davon Roma 443 161 282 406 - - - 1 128 277
Kosovo 206 97 109 185 - - - 4 57 124
davon Roma 86 28 58 80 - - - - 18 62
Nordmazedonien 419 202 217 339 - - - 1 197 141
davon Roma 295 130 165 242 - - - - 123 119
Montenegro 61 8 53 24 - - - - 17 7
davon Roma 48 6 42 14 - - - - 10 4
Albanien 609 426 183 542 - 1 2 3 303 233
davon Roma 111 68 43 69 - - - - 22 47
Bosnien und Herzegowina 155 65 90 139 - - - 1 64 74
davon Roma 107 30 77 94 - - - 1 32 61
Jahr 2019 Entscheidungen über Asylanträge
Herkunftsland
Asylanträge gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fam.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem
§ 4 Abs. 1
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Serbien 2.718 1.141 1.577 2.718 - - - 2 1.127 1.589
davon Roma 2.209 817 1.392 2.232 - - - 2 830 1.400
Kosovo 875 417 458 955 - 1 2 8 396 548
Jahr 2019 Entscheidungen über Asylanträge
Herkunftsland
Asylanträge gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fam.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem
§ 4 Abs. 1
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
davon Roma 336 113 223 353 - - - 1 136 216
Nordmazedonien 2.258 1.117 1.141 2.359 - - 1 3 1.111 1.244
davon Roma 1.587 702 885 1.690 - - - - 700 990
Montenegro 252 95 157 218 - - - - 95 123
davon Roma 161 41 120 140 - - - - 45 95
Albanien 2.573 1.694 879 2.600 - 3 14 6 1.503 1.074
davon Roma 426 192 234 414 - - - - 166 248
Bosnien und Herzegowina 633 286 347 664 - 1 4 3 301 355
davon Roma 431 159 272 442 - 1 - 2 176 263
23. Wie reagiert die Bundesregierung bzw. das BAMF auf die anhaltende
Kritik insbesondere der Kirchen an Ablehnungen bei zum Christentum
konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 21 und z. B. www.migazin.de/2020/01/16/g
erichten-steht-es-nicht-zu-glauben-zu-pruefen/?utm_source=mailpoet&ut
m_medium=email&utm_campaign=MiGLETTER, darin die Aussage
eines Landesbischofs: „Wir als Kirche prüfen, ob jemand getauft wird
oder nicht, und wenn er getauft ist, ist er getauft. Dann zu sagen, er habe
sich nur taufen lassen, damit er hier bleiben darf, ist eine Frechheit.“),
auch vor dem Hintergrund der bei iranischen Asylsuchenden in den
letzten drei Jahren mehr als halbierten bereinigten Schutzquote (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 21)?
Hat es auch in anderer Hinsicht Änderungen von internen
Entscheidungsvorgaben, Leitsätzen oder Lageeinschätzungen in Bezug auf den
Umgang mit konvertierten iranischen Asylsuchenden gegeben, da die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache
19/13945 erklärt, seit Anfang 2016 sei nach Einzelfallprüfung eine
Schutzzuerkennung bei iranischen Asylsuchenden möglich und
„insoweit“ habe es keine Änderung gegeben (bitte mit Datum auflisten und
den jeweiligen Inhalt der Änderungen möglichst konkret benennen)?
Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag sorgfältig, inwieweit die
Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage
„Anerkennungsquoten christlicher Konvertiten unter Flüchtlingen durch deutsche Behörden“
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/17172 verwiesen.
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische
Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-
Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
Einfacher /
Mittlerer Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst gesamt
BAMF gesamt* 3306,6 3208,4 465,0 6980,0
davon Asyl (ohne Widerruf)* 1218,9 750,9 28,2 1998,0
davon Widerrufsprüfung* 190,4 627,3 12,6 830,3
davon Prozess gesamt 150,4 183,2 37,0 370,6
dezentral* 140,8 179,1 18,9 338,8
zentral (Referate 61D und 61E)** 9,6 4,1 18,1 31,8
davon Qualitätssicherung gesamt 42,5 162,8 18,2 223,5
dezentral* 36,5 128,6 9,4 174,5
zentral (Referate 62A, 62B, 62C)** 6,0 34,2 8,8 49,0
davon Dublin* 70,9 103,1 0,4 174,4
* gemäß Personal-Ist Abfrage KW 06 (03.02. - 07.02.2020)
** gemäß ZSD Stand 01.02.2020
Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich
von den künftigen Aufgabenschwerpunkten sowie auch möglichen neuen
Aufgabenbereichen des BAMF ab. Eine verbindliche Aussage hierzu kann deshalb
zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
25. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019
Einstellung wg.
§ 33 Abs. 1 und 2 /
§ 32 a Abs. 2
AsylG
sonstige
Einstellung Gesamtergebnis
Gesamt 314 628 942
Syrien 11 49 60
Irak 12 17 29
Türkei 18 26 44
Afghanistan 8 12 20
Iran 4 36 40
Nigeria 9 25 34
Ungeklärt 13 6 19
Eritrea 1 3 4
Georgien 32 25 57
Somalia 4 6 10
Russische
Föderation 7 29 36
Moldau (Republik) 30 24 54
Pakistan 4 14 18
Albanien 8 49 57
Guinea 7 6 13
Jahr 2019
Einstellung wg.
§ 33 Abs. 1 und 2 /
§ 32 a Abs. 2
AsylG
sonstige
Einstellung Gesamtergebnis
Gesamt 1.607 3.036 4.643
Syrien 90 258 348
Irak 79 195 274
Türkei 67 125 192
Afghanistan 65 63 128
Nigeria 122 183 305
Iran 31 126 157
Ungeklärt 61 42 103
Somalia 42 29 71
Eritrea 23 13 36
Georgien 110 118 228
Russische
Föderation 50 119 169
Guinea 77 28 105
Pakistan 37 69 106
Moldau (Republik) 76 109 185
Albanien 21 159 180
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von
Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, und wie
hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in
Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen
wurden, im Jahr 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw.
Asylverfahren differenzieren)?
Im Jahr 2019 wurden insgesamt 354.361 Asylentscheidungen getroffen, davon
22.160 (12,7 Prozent) in Entscheidungszentren. In der Organisationsstruktur
des BAMF besteht lediglich noch das Entscheidungszentrum West (EZW) in
Bonn. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der
Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite
Quartal 2019“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/13945
verwiesen. Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
4. Quartal 2019 Entscheidungengesamt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
Erst- und Folgeanträge 38.935 1.031 2,6 %
Widerruf 55.682 2.333 4,2 %
Jahr 2019 Entscheidungen ge-samt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
Erst- und Folgeanträge 183.957 7.369 4,0 %
Widerruf 170.404 14.791 8,7 %
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten
Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden
mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr
2019 bzw. 2018 ein Schutzstatus Asylsuchenden mit einem
Wiedereinreiseverbot gewährt (bitte jeweils nach Status und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Statistiken entnommen werden:
4. Quartal 2019
Entscheidungen
zu§ 11Abs. 2
AufenthG
Entscheidungen zu
§ 11 Abs. 7
AufenthG
Entscheidungen mit Aufenthalts- und
Wiedereinreiseverboten (§ 11 Abs. 2 und/oder
§ 11 Abs. 7 AufenthG)
Gesamt 18.532 1.149 18.846
darunter
Syrien 1.276 3 1.279
Irak 2.067 11 2.077
Türkei 1.085 7 1.086
Afghanistan 1.384 9 1.393
Iran 1.505 7 1.512
Nigeria 1.699 10 1.709
Ungeklärt 335 3 337
Eritrea 187 0 187
Georgien 589 5 594
Somalia 518 5 523
Jahr 2019
Entscheidungen
zu§ 11 Abs. 2
AufenthG
Entscheidungen zu
§ 11 Abs. 7
AufenthG
Entscheidungen mit Aufenthalts- und
Wiedereinreiseverboten (§ 11 Abs. 2 und/oder
§ 11 Abs. 7 AufenthG)
Gesamt 92.559 6.084 93.956
darunter
Syrien 5.778 13 5.790
Irak 9.848 48 9.889
Türkei 4.843 20 4.850
Afghanistan 6.031 34 6.063
Nigeria 11.047 20 11.066
Iran 7.298 28 7.325
Ungeklärt 1.618 22 1.627
Somalia 2.708 19 2.726
Eritrea 1.017 2 1.017
Georgien 3.283 39 3.307
28. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob
das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde),
und wie ist zu erklären, dass die Bundespolizei im zweiten Quartal 2019
1.871 Asylsuchende nach einer unerlaubten Einreise registrierte
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 3), während insgesamt in
diesem Zeitraum 2.597 Asylsuchende von der Bundespolizei registriert
wurden (ebd., Antwort zu Frage 28) – erfolgte die Einreise von 726 von
der Bundespolizei in diesem Zeitraum registrierten Asylsuchenden
erlaubt, d. h. mit Visum, Aufenthaltserlaubnis oder auf andere legale Weise
(bitte ausführen)?
Die Angaben für das Gesamtjahr und das vierte Quartal 2019 können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Differenz der Anzahl
Asylnachsuchender insgesamt und der Anzahl Asylnachsuchender nach unerlaubter
Einreise (Bundestagsdrucksache 19/13945; sowie den nachfolgenden Tabellen)
erklärt sich durch Feststellungen von beispielsweise unerlaubt aufhältigen
Personen, die ebenfalls ein Asylgesuch äußerten:
Jahr 2019 Anzahl Asylnachsuchender gesamt davon nach unerlaubter Einreise
Gesamt 11.688 8.406
Grenze zu
Belgien 793 785
Dänemark 91 89
Frankreich 1.125 1.113
Luxemburg 139 139
Niederlande 178 175
Polen 289 276
Schweiz 1.285 1.279
Tschechien 292 291
ungeklärt 244 183
Österreich 1.190 1.185
Inlandsfeststellung 2.716 -
Flughäfen 3.252 2.810
Seehäfen 94 81
Staatsangehörigkeit (Top-5)
nigerianisch 1.077 854
afghanisch 1.070 718
irakisch 1.060 717
iranisch 1.060 613
syrisch 739 600
4. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender gesamt davon nach unerlaubter Einreise
Gesamt 2.921 2.055
Grenze zu
Inlandsfeststellung 684 -
Belgien 210 207
Dänemark 20 19
Frankreich 281 275
Luxemburg 42 42
Niederlande 51 50
4. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender gesamt davon nach unerlaubter Einreise
Gesamt 2.921 2.055
Grenze zu
Polen 99 91
Schweiz 182 182
Tschechien 84 84
ungeklärt 67 50
Österreich 228 225
Flughäfen 955 816
Seehäfen 18 14
Staatsangehörigkeit (Top-5)
irakisch 342 196
syrisch 276 224
afghanisch 264 160
iranisch 253 144
marokkanisch 162 129
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag
der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal bzw.
im Gesamtjahr 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
4. Quartal
2019
Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Gesamt 291 76 109 106
Baden-
Württemberg
19 6 6 7
Bayern 20 8 8 4
Berlin 29 7 11 11
Bremen 12 2 7 3
Hamburg 29 12 9 8
Hessen 13 5 3 5
Mecklenburg-
Vorpommern
3 1 2
Niedersachsen 20 3 5 12
Nordrhein-
Westfalen
112 20 55 37
Rheinland-
Pfalz
8 6 1 1
Saarland 2 1 1
Sachsen 15 4 11
Sachsen-
Anhalt
3 1 2
Schleswig-
Holstein
4 1 2 1
Thüringen 1 1
unbekannt 1 1
4. Quartal 2019
Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Staatsangehörigkeiten gesamt 291 76 109 106
Syrien 19 5 2 12
Irak 3 2 1 -
Türkei 14 9 5
Afghanistan 15 4 3 8
Iran 3 1 2
Nigeria 7 1 3 3
Ungeklärt 3 1 1 1
Eritrea - - - -
Georgien 6 - 2 4
Somalia - - - -
Jahr 2019
Stellungnahmen
gem. § 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Gesamt 798 162 349 287
Baden-
Württemberg 91 16 34 41
Bayern 68 22 26 20
Berlin 70 15 30 25
Brandenburg 1 1
Bremen 26 4 14 8
Hamburg 66 23 20 23
Hessen 47 11 14 22
Mecklenburg-
Vorpommern 10 3 4 3
Niedersachsen 53 12 16 25
Nordrhein-
Westfalen 301 39 174 88
Rheinland-
Pfalz 16 7 4 5
Saarland 7 1 3 3
Sachsen 24 6 4 14
Sachsen-
Anhalt 5 2 3
Schleswig-
Holstein 9 2 2 5
Thüringen 3 1 2
unbekannt 1 1
Jahr 2019
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Staatsangehörigkeiten gesamt 798 162 349 287
Syrien 49 7 4 38
Irak 9 4 2 3
Jahr 2019
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2
AufenthG
davon
positiv
davon
negativ
davon sonstige
(Abbruch u. a.)
Staatsangehörigkeiten gesamt 798 162 349 287
Türkei 63 7 28 28
Afghanistan 47 12 13 22
Nigeria 21 6 8 7
Iran 17 - 7 10
Ungeklärt 7 1 3 3
Somalia 8 6 2
Eritrea 1 1 - -
Georgien 11 1 3 7
30. Was entgegnet das BAMF der Kritik der Bundesweiten
Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer
(BafF), wonach es in erschreckendem Maße Beschwerden von Ärzten
und Ärztinnen gebe, ihre Stellungnahmen würden vom BAMF abgelehnt
oder übergangen, etwa mit der Begründung, Mindestanforderungen
würden nicht erfüllt, wobei häufig mit stereotypen Textbausteinen gearbeitet
würde und Diagnosen gefordert würden, die aus fachlicher Sicht gar
nicht lieferbar seien (etwa den Nachweis, dass es ein traumatisches
Ereignis tatsächlich gegeben habe; vgl. www.sueddeutsche.de/politik/traum
atisierte-fluechtlinge-asylbehoerde-weist-kritik-zurueck-1.4561608), und
inwieweit werden in Fällen, in denen Atteste oder Stellungnahmen vom
BAMF für unzureichend erachtet werden, von den ausstellenden
Ärztinnen und Ärzten ergänzende Informationen oder Ausführungen erbeten,
weitere Stellungnahmen (Dritter) beauftragt bzw. eine asyl- und
aufenthaltsrechtlich relevante Erkrankung dann einfach als nicht vorliegend
angesehen (bitte das Verfahren in der Praxis so ausführlich wie möglich
darstellen)?
Für die Prüfung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten nach § 60
Absatz 7 AufenthG findet § 60a Absatz 2c Satz 2 AufenthG Anwendung. Die
Voraussetzungen für ärztliche Bescheinigungen ergeben sich aus § 60a Absatz 2c
Satz 3 und 4 AufenthG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu.
Ergeben sich aus der qualifizierten ärztlichen Bescheinigung Anhaltspunkte
dafür, dass ein krankheitsbedingtes (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot
vorliegen könnte, besteht für die Entscheider die Möglichkeit, weitere Fragen
an den behandelnden Arzt zu veranlassen. Nur in Ausnahmefällen (etwa bei
sich widersprechenden Attesten) wird eine ärztliche Stellungnahme oder ein
Gutachten eines unabhängigen Dritten (z. B. Amtsarzt) angefordert.
31. Welche Angaben für das vierte Quartal bzw. Gesamtjahr 2019 lassen sich
machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil gefälschter oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und
warum können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF keine
Einschätzung dazu machen, in welchem ungefähren Umfang gefälschte oder
verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft
verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als
schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
4. Quartal 2019 Geprüfte
Dokumente
Dokumente
ohne
Beanstandung
Nicht
abschließend bewertbare
Dokumente
beanstandete
Dokumente
Anteil der
beanstandeten
Dokumente in %
Alle
Staatsangehörigen 58.028 54.315 2.352 1.361 2,3
darunter
Hauptherkunftsländer
Syrien 31.230 29.249 946 1.035 3,3
Irak 7.187 6.837 203 147 2,0
Türkei 3.029 2.947 72 10 0,3
Afghanistan 2.397 2.259 94 44 1,8
Nigeria 207 180 24 3 1,4
Iran 2.328 2.279 40 9 0,4
Russische Föd. 652 634 16 2 0,3
ungeklärt 2.297 2.297 0 0 0,0
Somalia 101 67 24 10 9,9
Georgien 661 595 59 7 1,1
Jahr 2019 Geprüfte
Dokumente
Dokumente
ohne
Beanstandung
Nicht
abschließend bewertbare
Dokumente
beanstandete
Dokumente
Anteil der
beanstandeten
Dokumente in %
Gesamt 244.122 230.039 10.405 3.678 1,5
darunter
Hauptherkunftsländer
Syrien 132.208 126.782 3.098 2.328 1,8
Irak 29.718 28.582 666 470 1,6
Türkei 14.030 13.082 815 133 0,9
Afghanistan 10.009 9.240 565 204 2,0
Nigeria 1.450 1.097 330 23 1,6
Iran 11.974 11.689 235 50 0,4
Russische Föd. 3.414 3.272 133 9 0,3
ungeklärt 8.815 8.794 12 9 0,1
Somalia 499 288 144 67 13,4
Georgien 2.916 2.473 423 20 0,7
Zum letzten Teil der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage
30 der Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das
zweite Quartal 2019“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/13945 verwiesen.
32. Warum behauptet der Präsident des BAMF, Dr. Hans Eckhard Sommer,
in der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf die unbereinigte
Gesamtschutzquote weiterhin (vgl. seine nahezu wortgleiche Äußerung im
Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019), dass „fast zwei
Drittel der Personen, die nach Deutschland kommen“, „keinen
Asylgrund“ hätten (Interview mit „Bild am Sonntag“ vom 3. November
2019), obwohl die bereinigte Schutzquote, die nach Auffassung der
Fragestellenden am ehesten etwas darüber aussagt, zu welchem Anteil
„Personen, die nach Deutschland kommen“, „Asylgründe“ vorweisen
können, im Jahr 2019 bei 56,5 Prozent lag (errechnet aus: www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-201
9.html; hinzu kommen noch Anerkennungen durch die
Verwaltungsgerichte und positive Aufhebungsbescheide des BAMF, sodass nach
Auffassung der Fragestellenden eher zwei als ein Drittel der Asylsuchenden
„Asylgründe“ vorweisen können), und inwieweit ist es dem BAMF-
Präsidenten ein Anliegen, in der Öffentlichkeit ein zutreffendes und
differenziertes Bild der Schutzsuchenden und ihrer Fluchtmotive zu
vermitteln (bitte darlegen)?
Das BAMF verwendet in der öffentlichen Darstellung (Statistiken,
Publikationen etc.) seit vielen Jahren grundsätzlich eine Schutzquote, die die sonstigen
Verfahrenserledigungen mit einbezieht (Gesamtschutzquote). Daher greift der
Präsident des BAMF bei Interviews ebenfalls auf diese Berechnungen zurück.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
33. Inwieweit ist die Kritik von Kinderhilfsorganisationen in deren
„Schattenbericht Kindersoldaten“ (AFP-Meldung vom 27. November 2019)
zutreffend, dass das BAMF ehemaligen Kindersoldaten aus Somalia eine
Flüchtlingsanerkennung versagt habe mit der Begründung, in Somalia sei
jedes Kind von Rekrutierung bedroht und deshalb liege keine
individuelle Verfolgung vor, und wie wird gegebenenfalls eine solche
Argumentation rechtlich begründet, obwohl damit im Ergebnis, so die Verbände, den
Betroffenen eine besondere Bedrohungslage zum Nachteil ausgelegt
wird (bitte ausführen)?
Das BAMF prüft die Zuerkennung von Schutz stets einzelfallabhängig an Hand
der gesetzlichen Vorgaben. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist
gemäß § 3 ff. AsylG ein individuelles Anknüpfungsmerkmal erforderlich.
34. Welche Konsequenzen ziehen das BAMF bzw. die Bundesregierung aus
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019
(C-540/17 und C-541/17), mit dem die Praxis des BAMF, Asylanträge
von in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen als
„unzulässig“ abzulehnen (vgl. www.proasyl.de/news/eugh-neuer-asylantrag-
beimenschenunwuerdigen-zustaenden-in-anderen-eu-staaten-zulaessig/), als
Verstoß gegen EU-Recht beurteilt wurde, wenn ihnen dort die ernste
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (siehe
Leitsatz der Entscheidung; bitte detailliert ausführen), und inwieweit
wird den Betroffenen insbesondere die Möglichkeit einer erneuten
Prüfung bzw. eine Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung
bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in
Anerkenntnis der bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft ermöglicht,
auch um in diesen Fällen den Betroffenen die Rechte nach der Genfer
Flüchtlingskonvention gewährleisten zu können (bitte darstellen)?
Das BAMF setzt den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 13.
November 2019 (C-540/17 und C-541/17) um. In Fällen, in denen die
Lebensverhältnisse, die Antragstellerinnen und Antragsteller in dem anderen
Mitgliedstaat als anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte erwarten
würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung nach dem vom EuGH aufgestellten Maßstab (Urteil
vom 19. März 2019, C-297/17) zu erfahren, erfolgt keine Ablehnung des
Asylantrags als unzulässig allein deshalb, weil in dem anderen Mitgliedstaat bereits
internationaler Schutz gewährt wurde. In einem solchen Fall erfolgt die
Prüfung des in Deutschland (erneut) gestellten Asylantrags in gleicher Weise wie
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, denen noch kein internationaler
Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Die Prüfung erfolgt
ergebnisoffen unter Berücksichtigung von § 60 Absatz 1 Satz 2 AufenthG.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
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