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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
09.09.2020
Aktualisiert
02.01.2023
BT19/1726619.02.2020
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die sogenannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten
unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU
„eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen
(insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“, diese
lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent
(https://ec.europa.eu).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF. Gegen immer mehr BAMF-Bescheide wird
geklagt, bei Ablehnungen im Jahr 2018 zu 75,8 Prozent. Fast die Hälfte aller
Asylklagen endete 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent betrafen Schutzsuchende aus
sicheren Herkunftsstaaten. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige
Erledigung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden
diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von
31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen
Geflüchteten lag die Erfolgsquote im Klageverfahren 2018 sogar bei 57,6 Prozent, d. h.
mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen
Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018
insgesamt fast 30 000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), zudem änderte das
BAMF von sich aus weitere 4 786 Bescheide.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17266
19. Wahlperiode 19.02.2020
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist aus Sicht der Fragestellenden enorm: Bei afghanischen
Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen
zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei
somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden
zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten
fielen die BAMF-Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und
Chemnitz auf, bei allen abgefragten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen –
eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gab die Bundesregierung nach Ansicht
der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu
Frage 5). Nachdem das BAMF zur internen Kontrolle zunächst auf eine
sogenannte Referenzschutzquote abstellte (Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort
zu Frage 4), vergleicht es seit dem zweiten Halbjahr 2018 die bereinigten
Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten in Bezug auf gleiche
Herkunftsländer (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – diese
Daten werden von der Fraktion DIE LINKE. seit Herbst 2017 erfragt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/13670, 19/1371 und 19/3148). Für das zweite Halbjahr
2018 und das erste Halbjahr 2019 fällt auf, dass Außenstellen mit deutlich
schlechteren Schutzquoten vor allem in den BAMF-Regionen „Ost“ und „Süd“
lagen, zudem fielen sieben der neun „ANKER“-Einrichtungen im zweiten
Halbjahr 2018 negativ auf (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage
31). Die Außenstellen Karlsruhe und Bamberg wurden wegen abweichender
Schutzquoten durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet, hinsichtlich der
Herkunftsländer Eritrea und Nigeria kam es zu einer Konkretisierung von
Herkunftsländerleitsätzen und weiteren internen Überprüfungen (ebd.).
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen. Beim
GFK-Status (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil im
zweiten Quartal 2019 bei 82,9 Prozent, insgesamt machte der Familienschutz
66 Prozent aller gewährten Schutzstatus aus (Bundestagsdrucksache 19/13945,
Antwort zu Frage 2). Im Jahr 2018 verfügten 18 338 Asylsuchende bei ihrer
Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus
Sicht der Fragestellenden sind viele von ihnen zuvor legal im Wege des
Familiennachzugs eingereist und stellten einen Asylantrag vor allem zur
Statusklärung.
Einen oftmals unterstellten Zusammenhang zwischen fehlenden Dokumenten
und fehlender Schutzbedürftigkeit gibt es nach Auffassung der Fragestellenden
nicht: Im Gegenteil, nach Angaben der Bundesregierung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) legten Asylsuchende mit besonders
geringen Anerkennungschancen vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor
(zu fast 60 Prozent im Jahr 2018), während Asylsuchende aus Eritrea, Somalia,
Afghanistan und Sudan trotz hoher Anerkennungschancen wegen des
schlechten Dokumentenwesens in ihren Herkunftsländern oder wegen der
Bedingungen der Flucht nur selten Ausweispapiere vorweisen konnten (in etwa einem
von zehn Fällen, ebd.).
564 Asylsuchende durchliefen im Jahr 2018 (2017: 444) ein Asyl-
Flughafenverfahren. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne
verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden
oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren
minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylanträge des Jahres 2018
handelte es sich um Asylanträge, die, zum Teil von Amts wegen (vgl. § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes), für hier geborene Kinder von Asylsuchenden
gestellt wurden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat vor
diesem Hintergrund seine Asylantragsstatistik umgestellt und knüpft seit Januar
2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der
Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
– GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz
nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. nach der
GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle
nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter
Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen
sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie
zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes –
AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 beruhten
auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen,
die im Jahr 2019 einen Asylantrag stellten, verfügten über einen
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
19/16279 differenzieren und klarstellen, inwieweit in dieser Statistik
auch entsprechende Visa zum Familiennachzug erfasst werden, und mit
welcher zeitlichen Verzögerung entsprechende Eintragungen im
Ausländerzentralregister – AZR – erfolgen)?
3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria und
Türkei im Jahr 2019, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch
die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern
und die Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die
bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese
Herkunftsländer im Jahr 2019, differenziert nach Organisationseinheiten
im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50
entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2019 auflisten und nach den Quoten
aufoder absteigend sortieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr bzw. im Gesamtjahr 2019 wegen signifikanter
negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen
bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und
welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte
genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der
Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des
Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer vom 11. November 2019 zu
Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/12797, sodass z. B. kenntlich wird,
ob es in einzelnen Organisationseinheiten bei bestimmten Herkunftsstaaten
keine signifikant abweichende Schutzquote gab oder nur nicht die
notwendige Mindestzahl von Entscheidungen erreicht wurde)?
a) Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen
Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar
bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
b) Welche Auffälligkeiten in der Entscheidungspraxis in Bezug auf die
Herkunftsländer Eritrea und Nigeria waren es, die zu welchen
Konkretisierungen der Herkunftsländerleitsätze und zu weiteren internen
Überprüfungen führten (bitte ausführen; vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
c) Warum und in welcher Weise wurden die Organisationseinheiten
Karlsruhe und Bamberg durch den Bereich Qualitätssicherung
begleitet, und welche konkreten Ergebnisse und Verbesserungen konnten
durch diese Begleitung erreicht werden (bitte ausführen; vgl. ebd.)?
d) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als
Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Iran eine „fehlende Glaubhaftmachung bei
Konversionen“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer
statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären, dass
in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr Asylsuchende
eine Konversion nicht glaubhaft machen konnten als in anderen,
insbesondere, wenn dies in bestimmten Organisationseinheiten wiederholt
geschieht, in anderen aber nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur
Erklärung ausgeschlossen werden, dass in diesen
Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur Glaubhaftmachung einer Konversion
erfolgen als in anderen (bitte ausführen)?
e) Wenn in der genannten Nachbeantwortung vom 11. November 2019 als
Grund für negative Abweichungen der bereinigten Schutzquote in
Bezug auf das Herkunftsland Türkei eine „Vielzahl an Fällen mit
fehlender Glaubhaftmachung“ genannt wird, wie ist es (auch angesichts einer
statistisch relevanten Größenordnung von Entscheidungen) zu erklären,
dass in bestimmten Organisationseinheiten signifikant mehr
Asylsuchende unglaubhafte Angaben gemacht haben sollen als in anderen,
insbesondere, wenn dies dort wiederholt geschieht, in anderen aber
nicht; und inwieweit kann diesbezüglich zur Erklärung ausgeschlossen
werden, dass in diesen Organisationseinheiten strengere Prüfungen zur
Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen erfolgen als in anderen
(bitte ausführen)?
f) Hält die Bundesregierung angesichts der signifikanten Abweichungen
bei bereinigten Schutzquoten einzelner Organisationseinheiten und des
diesbezüglich festgestellten Verbesserungsbedarfs (Begleitung durch
Qualitätssicherung, Klarstellung von Herkunftsländerleitsätzen) an
ihrer Einschätzung fest, die vom Forschungszentrum des BAMF unter
anderem zur Erklärung herangezogenen Faktoren (z. B.: „Mikroklima“
in einzelnen Einheiten, die konkrete Zusammensetzung des Personals,
lokale Auslegungen von Leitsätzen) seien „hypothetisch“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/6786, Antwort zu Frage 5, und wenn ja, bitte
begründen), und welche neueren Erkenntnisse oder Informationen im
BAMF bzw. des Forschungszentrums des BAMF liegen inzwischen zu
den Ursachen signifikant abweichender Schutzquoten vor, bzw. welche
diesbezüglichen Untersuchungen laufen aktuell oder wurden bereits
abgeschlossen (bitte gegebenenfalls mit zentralen Ergebnissen
ausführen)?
g) Wie kann erklärt werden, dass Organisationseinheiten mit signifikant
negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten vor allem in den
Regionen „Berlin Ost“ (dort fast alle Einheiten) und „Zirndorf Süd“
(insbesondere in Bayern) liegen, aber nur wenige in den Regionen
„Hamburg Nord“ und „Düsseldorf West“ (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 31)?
h) Wie kann erklärt werden, dass sich unter den Organisationseinheiten
mit signifikant negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten
überdurchschnittlich viele ANKER-Einrichtungen befinden (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 31) – wie viele und
welche ANKER-Einrichtungen bzw. funktionsgleiche Einrichtungen (bitte
differenzieren) gab es 2019, und wie viele und welche von ihnen fielen
im Jahr 2019 bzw. im zweiten Halbjahr 2019 mit signifikant negativ
abweichenden bereinigten Schutzquoten auf (bitte auflisten)?
5. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2019 registriert (bitte nach
Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
6. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine
Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach
Bundesländern differenzieren)?
7. Welche Erkenntnisse gibt es aus den Reisewegbefragungen des BAMF
dazu, wie viele Asylsuchende bzw. wie viele syrische Asylsuchende (bitte
differenzieren) legal und/oder wie viele von ihnen mit dem Flugzeug
eingereist sind (bitte jeweils in relativen und absoluten Zahlen darstellen),
und inwieweit stimmen fachkundige Bundesbedienstete des BAMF der
Einschätzung der Fragestellenden zu (die Richtigkeit der Angaben der
Betroffenen zu ihren Reisewegen unterstellt), dass ein hoher Anteil von
Einreisen mit dem Flugzeug bei syrischen Asylsuchenden ein starkes Indiz
dafür ist, dass diese Asylsuchenden zuvor überwiegend legal im Wege des
Familiennachzugs mit dem Flugzeug eingereist sind, auch vor dem
Hintergrund, dass im Gesamtjahr 2018 nur 41 syrische Staatsangehörige am
Flughafen einen Asylantrag gestellt haben und eine Einreise mit dem
Flugzeug Asylsuchenden in der Regel nicht möglich ist, weil ihnen zum Zweck
der Asylsuche kein Visum erteilt wird, und vor dem Hintergrund, dass im
zweiten Quartal 2019 97,5 Prozent aller Erteilungen eines GFK-
Schutzstatus an syrische Flüchtlinge im Rahmen des Familienschutzes erfolgten
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 2a; bitte begründet
antworten)?
8. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 nicht über Identitätspapiere
(Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach
Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne
Identitätspapiere im Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn
Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch
war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im
Jahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit
den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach
einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100
Entscheidungen berücksichtigen)?
b) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der
Auffassung der Fragestellenden zu, dass es keinen stringenten
Zusammenhang zwischen dem Anteil von Asylsuchenden mit oder ohne
Identitätsnachweis und ihrer Schutzbedürftigkeit gibt (wenn nein, bitte
begründen) und dass vor allem auch der Stand des Dokumentenwesens
der jeweiligen Herkunftsländer oder Umstände der Flucht dafür
ausschlaggebend sind, zu welchen Anteilen Asylsuchende über
Identitätsnachweise verfügen oder nicht (bitte ausführen)?
9. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2019 (bitte nach Monaten
auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden
ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten 2019 Asylsuchende, deren Identität bzw.
Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch
Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu
welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie
vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen
Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der
Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung 2019 erfolgte
und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser
Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen
Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten-
Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler
Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige
Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen),
und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus
gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)?
e) Inwieweit ist eine Evaluierung der Datenauslesung im BAMF
hinsichtlich der grundrechtlichen Einschränkungen, der Verhältnismäßigkeit,
des praktischen Nutzens und der Kosten der Maßnahme geplant oder
bereits erfolgt (bitte darstellen), und inwieweit wird dabei auch die
Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in
Deutschland und Europa“ (https://freiheitsrechte.org/studie-handydaten
auswertung/) berücksichtigt, wonach diese Datenauswertung im
Ergebnis umfangreicher Forschungen und Gespräche teuer, unzuverlässig
und gefährlich sei (bitte ausführen)?
10. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für
Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren
bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils
in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen
(auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
11. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2019 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), welche zumindest
ungefähren Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu
machen, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen, abgelehnten Asylsuchenden mit einer Duldung oder einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG abstammen – und werden all
diese Kinder in der Statistik der „nachgeborenen“ Asylsuchenden erfasst
(bitte ausführen)?
Auf welchen Wegen und von wem erfährt das BAMF, wenn
Asylsuchende, Geduldete oder Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG ein Kind in Deutschland bekommen, für das nach
§ 14a Absatz 2 Satz 3 AsylG mit der entsprechenden Mitteilung über die
Geburt ein Asylantrag als gestellt gilt (bitte ausführen)?
12. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 einen Asylerstantrag gestellt
(bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern),
und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten
Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
14. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal bzw.
im Gesamtjahr 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der
unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen; bitte rückwirkend auch die Zahl der Minderjährigen im
Flughafenverfahren für die Jahre ab 2010 angeben, nach Jahren
differenziert)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2019 (soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 darstellen:
Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren,
Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch
Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien,
Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind
Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
dieser Verfahren wurden im Jahr 2019 mit welchem Ergebnis entschieden
(bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2019
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den für sicher
erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr 2019
(soweit vorliegend) getroffen, differenziert nach Bundesländern,
wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz?
e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im
Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um
Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie
wurden diese Verfahren im Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten
und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben)?
17. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF
für das vierte Quartal bzw. für das Gesamtjahr 2019?
18. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstige
Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2019, und stimmt die
Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es bei der in diesem
Zusammenhang verwandten Kategorie „Schutzgewährung offen“ vor allem um
Dublin-Bescheide geht, die von den Verwaltungsgerichten korrigiert
wurden, und dass hinsichtlich der Kategorie „Keine Schutzgewährung
festgestellt“ nicht gesagt werden kann, wie vielen dieser Betroffenen ein
Schutzstatus zu Recht oder Unrecht verweigert wurde, weil hierbei auch die Fälle
statistisch miterfasst werden, in denen einzelne Gerichtsverfahren
mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt
werden (was zur Erledigung mehrerer Verfahren führen kann), oder auch
Fälle, in denen Betroffene nicht mehr erreichbar sind oder das Verfahren für
erledigt erklären, weil sie z. B. aus anderem Grunde einen
Aufenthaltsstatus erhalten haben, sodass in diesen Fällen keine gerichtliche Entscheidung
in der Sache getroffen und der BAMF-Bescheid nicht inhaltlich überprüft
wurde (bitte begründen)?
19. Wie viele rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder
Gerichtsverfahrens gab es im Jahr 2019 (bitte mit Datum und kurzer
Fehleranalyse auflisten, bitte auch die jeweiligen Herkunftsländer nennen und
darstellen, inwieweit die Betroffenen wieder einreisen konnten bzw. was
zu ihrer aktuellen Situation bekannt ist, d. h. inwieweit sie z. B.
„verschwunden“ sind oder festgenommen wurden usw.)?
20. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
21. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche
bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019?
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen
nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis
beschieden?
23. Wie reagiert die Bundesregierung bzw. das BAMF auf die anhaltende
Kritik insbesondere der Kirchen an Ablehnungen bei zum Christentum
konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/13945, Antwort zu Frage 21 und z. B. www.migazin.de/2020/01/16/ger
ichten-steht-es-nicht-zu-glauben-zu-pruefen/?utm_source=mailpoet&utm_
medium=email&utm_campaign=MiGLETTER, darin die Aussage eines
Landesbischofs: „Wir als Kirche prüfen, ob jemand getauft wird oder
nicht, und wenn er getauft ist, ist er getauft. Dann zu sagen, er habe sich
nur taufen lassen, damit er hier bleiben darf, ist eine Frechheit.“), auch vor
dem Hintergrund der bei iranischen Asylsuchenden in den letzten drei
Jahren mehr als halbierten bereinigten Schutzquote (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 21)?
Hat es auch in anderer Hinsicht Änderungen von internen
Entscheidungsvorgaben, Leitsätzen oder Lageeinschätzungen in Bezug auf den Umgang
mit konvertierten iranischen Asylsuchenden gegeben, da die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/13945
erklärt, seit Anfang 2016 sei nach Einzelfallprüfung eine Schutzzuerkennung
bei iranischen Asylsuchenden möglich und „insoweit“ habe es keine
Änderung gegeben (bitte mit Datum auflisten und den jeweiligen Inhalt der
Änderungen möglichst konkret benennen)?
24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)?
25. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr
2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, und wie hoch
war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h.
auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im
Jahr 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren
differenzieren)?
27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten
Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden
mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2019
bzw. 2018 ein Schutzstatus Asylsuchenden mit einem
Wiedereinreiseverbot gewährt (bitte jeweils nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
28. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2019
an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das
Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde), und
wie ist zu erklären, dass die Bundespolizei im zweiten Quartal 2019 1.871
Asylsuchende nach einer unerlaubten Einreise registrierte
(Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 3), während insgesamt in diesem
Zeitraum 2.597 Asylsuchende von der Bundespolizei registriert wurden
(ebd., Antwort zu Frage 28) – erfolgte die Einreise von 726 von der
Bundespolizei in diesem Zeitraum registrierten Asylsuchenden erlaubt, d. h.
mit Visum, Aufenthaltserlaubnis oder auf andere legale Weise (bitte
ausführen)?
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal bzw. im
Gesamtjahr 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
30. Was entgegnet das BAMF der Kritik der Bundesweiten
Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BafF),
wonach es in erschreckendem Maße Beschwerden von Ärzten und
Ärztinnen gebe, ihre Stellungnahmen würden vom BAMF abgelehnt oder
übergangen, etwa mit der Begründung, Mindestanforderungen würden nicht
erfüllt, wobei häufig mit stereotypen Textbausteinen gearbeitet würde und
Diagnosen gefordert würden, die aus fachlicher Sicht gar nicht lieferbar
seien (etwa den Nachweis, dass es ein traumatisches Ereignis tatsächlich
gegeben habe; vgl. www.sueddeutsche.de/politik/traumatisierte-fluechtling
e-asylbehoerde-weist-kritik-zurueck-1.4561608), und inwieweit werden in
Fällen, in denen Atteste oder Stellungnahmen vom BAMF für
unzureichend erachtet werden, von den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten
ergänzende Informationen oder Ausführungen erbeten, weitere Stellungnahmen
(Dritter) beauftragt bzw. eine asyl- und aufenthaltsrechtlich relevante
Erkrankung dann einfach als nicht vorliegend angesehen (bitte das Verfahren
in der Praxis so ausführlich wie möglich darstellen)?
31. Welche Angaben für das vierte Quartal bzw. Gesamtjahr 2019 lassen sich
machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil
gefälschter oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und
warum können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF keine
Einschätzung dazu machen, in welchem ungefähren Umfang gefälschte oder
verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft
verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als schutzbedürftig
anerkannt wurden (bitte ausführen)?
32. Warum behauptet der Präsident des BAMF, Dr. Hans Eckhard Sommer, in
der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf die unbereinigte
Gesamtschutzquote weiterhin (vgl. seine nahezu wortgleiche Äußerung im Interview mit
der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019), dass „fast zwei Drittel der
Personen, die nach Deutschland kommen“, „keinen Asylgrund“ hätten
(Interview mit „Bild am Sonntag“ vom 3. November 2019), obwohl die
bereinigte Schutzquote, die nach Auffassung der Fragestellenden am ehesten
etwas darüber aussagt, zu welchem Anteil „Personen, die nach Deutschland
kommen“, „Asylgründe“ vorweisen können, im Jahr 2019 bei 56,5 Prozent
lag (errechnet aus: www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/
2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html; hinzu kommen noch Anerkennungen
durch die Verwaltungsgerichte und positive Aufhebungsbescheide des
BAMF, sodass nach Auffassung der Fragestellenden eher zwei als ein
Drittel der Asylsuchenden „Asylgründe“ vorweisen können), und inwieweit ist
es dem BAMF-Präsidenten ein Anliegen, in der Öffentlichkeit ein
zutreffendes und differenziertes Bild der Schutzsuchenden und ihrer
Fluchtmotive zu vermitteln (bitte darlegen)?
33. Inwieweit ist die Kritik von Kinderhilfsorganisationen in deren
„Schattenbericht Kindersoldaten“ (AFP-Meldung vom 27. November 2019)
zutreffend, dass das BAMF ehemaligen Kindersoldaten aus Somalia eine
Flüchtlingsanerkennung versagt habe mit der Begründung, in Somalia sei jedes
Kind von Rekrutierung bedroht und deshalb liege keine individuelle
Verfolgung vor, und wie wird gegebenenfalls eine solche Argumentation
rechtlich begründet, obwohl damit im Ergebnis, so die Verbände, den
Betroffenen eine besondere Bedrohungslage zum Nachteil ausgelegt wird
(bitte ausführen)?
34. Welche Konsequenzen ziehen das BAMF bzw. die Bundesregierung aus
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019
(C-540/17 und C-541/17), mit dem die Praxis des BAMF, Asylanträge von
in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Flüchtlingen als „unzulässig“
abzulehnen (vgl. www.proasyl.de/news/eugh-neuer-asylantrag-bei-menschen
unwuerdigen-zustaenden-in-anderen-eu-staaten-zulaessig/), als Verstoß
gegen EU-Recht beurteilt wurde, wenn ihnen dort die ernste Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (siehe Leitsatz der
Entscheidung; bitte detailliert ausführen), und inwieweit wird den
Betroffenen insbesondere die Möglichkeit einer erneuten Prüfung bzw. eine
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung bzw. die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in Anerkenntnis der bereits
festgestellten Flüchtlingseigenschaft ermöglicht, auch um in diesen Fällen den
Betroffenen die Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention
gewährleisten zu können (bitte darstellen)?
Berlin, den 22. Januar 2020
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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