[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1664
17. Wahlperiode 10. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Priska Hinz (Herborn),
Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1490 –
Sexuelle Gewalt an Schulen und Internaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Januar 2010 wurden Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und
Jugendlichen öffentlich, die durch zwei Lehrer in den 70er- und 80er-Jahren
am Canisius-Kolleg, einer Jesuiten-Schule in Berlin, begangen wurden.
Seitdem kommen immer mehr Missbrauchsfälle an Schulen und Internaten in
kirchlicher, staatlicher und sonstiger freier Trägerschaft ans Licht, ebenso aus
dem Bereich des Sports. Sexueller Missbrauch ist eine gravierende Tat, die
besonders schwerwiegende seelische Verletzungen bei den Betroffenen nach
sich zieht.
Kinder und Jugendliche verbringen viel Zeit in Bildungs-, Betreuungs- oder
Freizeiteinrichtungen. Als Schutzbefohlene zahlreicher Einrichtungen kommt
ihrem Schutz innerhalb der Einrichtungen besondere Bedeutung zu. Hier ist
der Staat gefragt. Aufklärung der Taten und Verfolgung und Bestrafung der
Täter sind dabei genauso zentrale Handlungsleitlinien wie Prävention,
Opferschutz und Hilfsangebote für die Opfer.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sexualisierte Gewalt gegen Mädchen und Jungen ist eine der schlimmsten
Straftaten. Alle gesellschaftlichen Akteure – Politik, Verbände und Kirchen,
Schulen und Wissenschaft – sind aufgefordert, ihre ganze Kraft zu investieren,
um sexuelle Gewalt zu verhindern und den Betroffenen zu helfen, solche
Gewalterfahrungen aufzudecken und zu verarbeiten. Aufgrund dieser
Ausgangslage hat sich unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ), der Bundesministerin der Justiz (BMJ) und der
Bundesministerin für Bildung und Forschung (BMBF) ein Runder Tisch
„Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in
privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ am 23. April
2010 konstituiert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 7. Mai 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1664 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAn oberster Stelle der Bemühungen des Runden Tisches steht der Schutz von
Mädchen und Jungen vor sexuellen Übergriffen. Notwendig ist es deshalb, für
die Zukunft verbindliche Strukturen der Prävention zu entwickeln, die bei der
Einstellung der Mitarbeiter beginnt.
Daneben sind verbindliche Interventionsstrategien ebenso notwendig wie ein
vertrauenswürdiges Beschwerdeverfahren sowie ein transparentes
Informationsmanagement.
Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs muss sichergestellt und das
Verhältnis des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs zu anderen
Regelungsbereichen eindeutig geklärt und erforderlichenfalls präzisiert werden. Es sind
zudem notwendige rechtspolitische Folgerungen zu prüfen. Dies beinhaltet
auch die Frage, ob und ggf. wie es möglich sein kann, den Opfern Gerechtigkeit
in Gestalt von Hilfen in immaterieller und materieller Form widerfahren zu
lassen.
Die Bundesregierung hat eine Unabhängige Beauftragte bestellt zur
Aufarbeitung der Problematik des sexuellen Kindesmissbrauchs in Abhängigkeits- und
Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich in der Vergangenheit und zur Erarbeitung von sich aus der
Aufarbeitung ergebenden Folgerungen für immaterielle und materielle Hilfen für die
Opfer durch die Verantwortungsträger. Zur Unabhängigen Beauftragten zur
Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs wurde Bundesministerin a. D.
Dr. Christine Bergmann berufen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die
Geschäftsstelle der Unabhängigen Beauftragten ihre Tätigkeit Anfang April 2010
aufgenommen.
Der Runde Tisch, der in diesem Jahr mindestens zweimal tagt, soll bis Ende des
Jahres Ergebnisse in Form eines Zwischenberichts erarbeiten. Den
gemeinsamen Vorsitz bei diesen Treffen haben die drei Bundesministerinnen. Infolge der
ersten Sitzung wurden drei Arbeitsgruppen eingerichtet:
1. AG „Prävention – Intervention – Information“: Vorsitz BMFSFJ
2. AG „Durchsetzung Strafanspruch – Rechtspolitische Folgerungen –
Anerkennung des Leidens der Opfer sexuellen Missbrauchs in jeglicher
Hinsicht“: Vorsitz BMJ
3. AG „ Forschung und Lehre“: Vorsitz BMBF.
Die Arbeit des Rundes Tisches wird voraussichtlich nicht vor Herbst 2011
beendet sein.
Die vorliegende Kleine Anfrage ist am ersten Sitzungstermin des Runden
Tisches bei der Bundesregierung eingegangen. Naturgemäß kann eine Vielzahl
der Antworten erst nach dem Prozess des Runden Tisches und der Aufarbeitung
der Fälle gegeben werden.
1. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, für
Aufklärung, Schutz und Rehabilitation der Opfer und der Prävention bezüglich
des sexuellen Missbrauchs in schulischen Institutionen zu sorgen?
Welche konkreten Schritte hat/wird die Bundesregierung hier unternommen
bzw. wird sie unternehmen?
Die Bundesregierung nimmt mit der o. a. Einsetzung des Runden Tisches ihre
Verantwortung wahr, alles zu unterstützen, was zur Aufdeckung, Aufklärung
und Aufarbeitung beiträgt. Weitere konkrete Schritte werden gemeinsam mit
den Teilnehmenden an dem Runden Tisch und den dazugehörigen
Arbeitsgruppen erarbeitet. Ziel ist die Erarbeitung eines Berichts mit entsprechenden
Empfehlungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/16642. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Aufklärung der Fälle von
möglichst unabhängigen und externen Personen bzw. Institutionen erfolgt?
Die Bundesregierung hat die Einsetzung einer Unabhängigen Beauftragten als
Ansprechpartnerin für Betroffene und zur Aufarbeitung der Problematik des
sexuellen Kindesmissbrauchs in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in
privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich in der
Vergangenheit und zur Erarbeitung von sich aus der Aufarbeitung ergebenden
Empfehlungen für immaterielle und materielle Hilfen für die Opfer durch die
Verantwortungsträger beschlossen. Nicht zuletzt durch die breite Unterstützung
von Beratungsstellen und mittels Einrichtungen wie Jugendämtern, spezifischen
Polizeikommissariaten und Staatsanwaltschaften wird sichergestellt, dass ein
flächendeckendes Angebot an möglichst unabhängiger Beratung und
Aufklärung erfolgen kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele ehemalige
Schülerinnen und Schüler sich bisher bundesweit gemeldet haben und vom
Missbrauch ihrer Person in schulischen Institutionen berichteten?
Wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor, die auf offiziellen Statistiken,
verpflichtenden Meldungen oder repräsentativen Studien beruhen.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob spezielle Gruppen
(Alter, Geschlecht, Herkunft etc.) von Schülerinnen und Schülern
besonders von sexueller Gewalt betroffen waren?
5. In welchen Bundesländern gab es wie viele Opfer in welchen schulischen
Institutionen, unter welcher Trägerschaft, in welchem Zeitraum?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Zu beiden Fragen liegen der Bundesregierung zurzeit keine
gesicherten Erkenntnisse vor. Dies gilt auch, soweit seitens der Staatsanwaltschaft
Ermittlungen aufgenommen und ggf. Strafverfahren durchgeführt wurden, da
Fälle von sexueller Gewalt gegen Schülerinnen und Schüler in den Statistiken
der Rechtspflege nicht gesondert erhoben werden.
6. Wie viele schulische Einrichtungen sind bisher betroffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung lediglich die Aussagen vor, die auf
medialen Veröffentlichungen beruhen.
7. Wie viele betroffene Einrichtungen sind in kirchlicher Trägerschaft (bitte
differenzieren in evangelische und katholische oder andere
Religionsgemeinschaft bzw. Schulen in freikirchlicher Trägerschaft)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie viele mutmaßliche Täter sind bisher identifiziert?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
Drucksache 17/1664 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele Eltern von den
damals betroffenen Schülerinnen und Schülern von den
Missbrauchsvorwürfen wussten, und warum diese ihren Schutzpflichten nicht
nachkamen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, warum die
Missbrauchsvorwürfe in dem jeweils konkreten Fall schul- oder
heimaufsichtlich nicht bekannt wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Es liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass
Missbrauchsvorfälle in schulischen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft in einigen
Fällen zwar dienstrechtliche Konsequenzen innerhalb der Einrichtung
oder der betroffenen Kirche zur Folge hatten, aber keinerlei
strafrechtliche Verfolgung seitens der kirchlichen Träger der Einrichtungen
ermöglicht bzw. forciert wurde?
Die Bundesregierung strebt eine gründliche Aufklärung der Fälle von erlittener
sexueller Gewalt der Vergangenheit an, auch um zuverlässig beurteilen zu
können, weshalb es häufig nicht zu einer Strafverfolgung kam. Unabhängig
hiervon wird sie prüfen, ob die Kooperation mit der Justiz durch interne Regeln
mancher Institutionen erschwert wird.
Hiermit wird sich eine der drei Arbeitsgruppen des Runden Tisches befassen
(Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz zu den Themen
„Durchsetzung staatlicher Strafanspruch – Rechtspolitische Folgerungen –
Anerkennung des Leidens der Opfer sexuellen Missbrauchs in jeglicher
Hinsicht“). Ziel wird sein, das Verhältnis des staatlichen
Strafverfolgungsanspruchs zu anderen Regelungsbereichen eindeutig zu klären und
erforderlichenfalls zu präzisieren. Betreffend die katholische Kirche ist darauf
hinzuweisen, dass die zuständigen Gremien an einer Änderung der innerkirchlichen
Leitlinien von 2002 zum Umgang mit Fällen sexueller Gewalt arbeiten, damit
Staatsanwaltschaften bei Verdachtsfällen frühzeitig einzubinden sind.
12. Wie viele der oben beschriebenen Fälle (ohne strafrechtliche Verfolgung
zum Zeitpunkt der Meldung) sind der Bundesregierung bisher bekannt
(bitte aufschlüsseln nach Einrichtung, Träger, Zeitraum und Anzahl der
Fälle)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Lassen sich aus vorliegenden Erkenntnissen bereits Rückschlüsse ziehen,
welche personellen oder strukturellen Veränderungen notwendig sind,
damit Schul- und Heimaufsicht ihre Aufgabe der Prävention und
Verfolgung von Missbrauch in Einrichtungen besser wahrnehmen können?
Die Umsetzung der bundesrechtlich geregelten Heimaufsicht und der
landesrechtlich geregelten Schulaufsicht obliegt den Ländern. Deshalb ist im Hinblick
auf jedes einzelne Land zu prüfen, ob es Verbesserungsmöglichkeiten des
Schutzes der Kinder in Einrichtungen gibt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/166414. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat die
Bundesregierung bereits ergriffen, den Betroffenen angemessene Hilfe und
Unterstützung bei der Bewältigung des Missbrauchs zukommen zu lassen?
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland fällt
Opferhilfe im Sinne einer Betreuung und Beratung von Opfern nicht in die
Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesländer engagieren sich durch zahlreiche
unterschiedliche Maßnahmen, um die Situation insbesondere von
Kriminalitätsopfern zu verbessern und ihnen geeignete Hilfe anbieten zu können. In der
Bundesrepublik Deutschland engagiert sich eine Vielzahl von
Opferhilfeeinrichtungen und - initiativen auf überregionaler, regionaler und lokaler Ebene
und kümmert sich mit großem Engagement um Menschen, die Opfer von
Straftaten geworden sind und Hilfe bei der Bewältigung der Folgen der erlittenen
Straftat, Beistand, Beratung und Betreuung benötigen. Es gibt eine Reihe von
Opferhilfeorganisationen, deren Arbeit im Schwerpunkt darauf ausgerichtet ist,
Menschen zur Seite zu stehen, die Gewalt, insbesondere sexuelle Gewalt,
erfahren mussten. Sie verfügen über ein vielfältiges, zum Teil vernetztes
Hilfsangebot. Hierzu zählen neben der psychosozialen Betreuung beispielsweise auch
die Beratung im Ermittlungsverfahren und die Begleitung zu ärztlichen
Untersuchungen. Die Beratung und Betreuung für Opfer von Straftaten erfolgt durch
unterschiedliche Träger mit unterschiedlichen Konzepten. Struktur und
Zusammenspiel von staatlicher und privater Hilfe können von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich sein. Auf Grund der Vielfalt und der Dynamik der
Beratungsangebote hat die Bundesregierung keinen Überblick über die Anzahl der
in den einzelnen Ländern tätigen Einrichtungen und deren Tätigkeitsfelder.
Opfer sexueller Gewalt haben bereits nach der geltenden Rechtslage
möglicherweise Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG). Nach diesem Gesetz können Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland Opfer einer Gewalttat werden, Ansprüche geltend
machen. Es beinhaltet eine Einstandspflicht des Staates für unschuldige Opfer
von vorsätzlichen Gewalttaten und regelt eine eigenständige staatliche
Entschädigung über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und die Sozialhilfe
hinaus für diejenigen, die der deutsche Staat mit seinen Polizeiorganen nicht
vor einer vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Leistungen nach dem
OEG werden auf Antrag gewährt, eine Antragsfrist gibt es nicht. Nach der
verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland wirkt das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als zuständiges Bundesressort am Gesetzgebungsverfahren und an
allgemeinen Regelungen mit, während die verwaltungsmäßige Durchführung des
OEG und damit die Entscheidung in jedem Einzelfall in der Kompetenz der
Bundesländer liegt.
Umfang und Höhe der nach dem OEG zu erbringenden Leistungen richten sich
nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz – BVG), das die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen regelt und im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts auch
für Leistungen an weitere Personengruppen entsprechend gilt (z. B.
Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte und Impfgeschädigte sowie deren
Hinterbliebene). Die Rentenleistungen an Geschädigte und Hinterbliebene
werden ohne Berücksichtigung des Einkommens gezahlt, während die Höhe
anderer Leistungen vom Einkommen des Berechtigten abhängig ist. Leistungen für
vor dem Inkrafttreten des OEG (16. Mai 1976) begangene Taten werden
erbracht, wenn durch die Gewalttat eine Schwerbeschädigung verursacht wurde
und wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben ist.
Auch die aktive Teilnahme am Strafverfahren kann Opfer von sexueller Gewalt
bei der Bewältigung des Geschehenen unterstützen. Mit dem Institut der
Nebenklage (Anschluss des Verletzten an die von der Staatsanwaltschaft erhobene
Drucksache 17/1664 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeöffentliche Klage) wird den Opfern bestimmter Straftaten eine aktive
Teilnahme am Strafverfahren ermöglicht. Sie sind nach § 395 Absatz 1 Nummer 1
der Strafprozessordnung (StPO) nebenklageberechtigt. Nebenkläger können
u. a. Beweisanträge stellen und Erklärungen abgeben, sie haben ein Fragerecht
und das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden; zudem
sind sie in der Regel im selben Umfang zu hören wie die Staatsanwaltschaft
(§ 397 Absatz 1 StPO).
Den Opfern von Sexualverbrechen (Verbrechen sind Straftaten, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr geahndet werden) sowie kindlichen Opfern
von Sexualdelikten (auch wenn diese keine Verbrechen sind) oder Opfern einer
Misshandlung von Schutzbefohlenen muss auf ihren Antrag ohne Rücksicht auf
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Rechtsanwalt als Beistand
auf Staatskosten bestellt werden (§§ 397a, 406g StPO). Mit der Beiordnung
eines solchen für das Opfer kostenlosen Opferanwalts wird diesen besonders
schutzbedürftigen Opfern die Wahrnehmung ihrer Interessen erleichtert.
Opfer von Sexualdelikten haben darüber hinaus, d. h. wenn sie 18 Jahre oder
älter sind und es sich bei den angeklagten Taten nicht um Verbrechen handelt,
auch dann Anspruch auf diesen kostenlosen Rechtsbeistand, wenn sie ihre
Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. Die Bestimmungen zur
Nebenklage und zum Opferanwalt wurden jüngst durch das 2.
Opferrechtsreformgesetz, das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, in sich kohärenter
strukturiert und damit noch besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen
abgestimmt.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, damit die
Opfer Gehör bekommen?
Am Runden Tisch sind Vertreterinnen und Vertreter der zentralen
Kinderschutzverbände sowie von bundesweiten Zusammenschlüssen von
Beratungseinrichtungen für Opfer, von Familienverbänden, Schul- und Internatsträgern,
der freien Wohlfahrtspflege und der beiden großen christlichen Kirchen, des
Rechtswesens, der Politik und aus Bund, Ländern und Kommunen geladen. In
der ersten Sitzung haben sich auch Beratungsstellen und
Nebenklagevertretungen zu Wort gemeldet und die Interessen der Opfer vertreten. Für die
Bundesregierung ist es von größter Bedeutung, im weiteren Verfahren die Perspektive
der Kinder und Jugendlichen und die Sicht der Opfer sexualisierter Gewalt mit
einzubeziehen.
Daneben wird die Unabhängige Beauftragte mit ihrer Geschäftsstelle zentrale
Anlaufstelle für die Betroffenen sein. Opfer, die sich daneben schriftlich oder
telefonisch an die drei beteiligten Ressorts wenden, erhalten Antwort bzw.
Auskunft.
Im Hinblick auf die Beteiligung des Opfers am Strafverfahren kann auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen werden.
16. Inwiefern fließen die Berichte der Opfer in die Beratungen des Runden
Tisches ein?
Dies wird mit der Unabhängigen Beauftragten Dr. Christine Bergmann, die
gemäß dem Kabinettbeschluss vom 24. März 2010 Ansprechpartnerin für
Betroffene ist, geklärt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/166417. Welche Aufgaben hat der von der Bundesregierung eingerichtete Runde
Tisch gegen Kindesmissbrauch im Unterschied zum Runden Tisch
„Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“?
Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2008 die Beschlussempfehlung
des Petitionsausschusses zur Aufarbeitung der westdeutschen Heimerziehung
zwischen 1949 und 1975 verabschiedet. Darin werden die Bundesregierung
und die westdeutschen Bundesländer aufgefordert, in gemeinsamer
Verantwortung einen Runden Tisch einzurichten. Dieser Bitte sind Bund und Länder
nachgekommen und haben im Februar 2009 zum „Runden Tisch
Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ (RTH) eingeladen. Ein Zwischenbericht
wurde im Januar 2010 vorgelegt. Das Mandat geht bis Ende 2010. Dann wird
der RTH in Form eines Abschlussberichts Empfehlungen an den Deutschen
Bundestag formulieren. Aufgabe dieses Runden Tisches ist es, sich in
Umsetzung der Empfehlung des Petitionsausschusses um Aufarbeitung, Anerkennung
und – soweit menschenmöglich – Wiedergutmachung des Unrechts, das Kinder
und Jugendliche in öffentlichen Erziehungsheimen in den „alten Ländern“ in
den 50er- und 60er-Jahren erlitten hatten, zu bemühen.
Ziele und Aufgaben des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in
Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen
Einrichtungen und im familiären Bereich“ sind in der Vorbemerkung der Bundesregierung
näher beschrieben.
18. Welchen rechtlichen Status hat der von der Bundesregierung einberufene
Runde Tisch hinsichtlich der Aufklärung der Taten?
Der Runde Tisch wurde von der Bundesregierung durch Kabinettbeschluss
einberufen. Die an ihm beteiligten Institutionen, Einrichtungen und Personen
wirken an seiner Arbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten mit.
19. Ist eine Zusammenarbeit des Runden Tisches mit den ermittelnden
Staatsanwaltschaften geplant?
Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wenn nein, warum nicht?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen. Sobald der Kreis
der Teilnehmenden und das Arbeitsprogramm der Arbeitsgruppe des
Bundesministeriums der Justiz feststehen, wird geklärt werden, ob und in welcher
Weise zusätzlicher Sachverstand von außen – wie etwa das Expertenwissen
spezialisierter Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – in die Arbeit eingebracht
werden sollte.
20. Wie soll der Informationsfluss zwischen den Betroffenen, den
schulischen Einrichtungen, die sie seinerzeit besucht haben, und dem Runden
Tisch gewährleistet werden?
Durch die Zusammensetzung des Runden Tisches und der in diesem Rahmen
tagenden Arbeitsgruppen ist ein hohes Maß an Informationsfluss und
Transparenz gewährleistet.
Drucksache 17/1664 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Was sind die Ziele und Aufgaben der Geschäftsstelle der Unabhängigen
Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, und mit
welcher personellen Ressourcenausstattung sollen diese Aufgaben
bewältigt werden?
Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des
sexuellen Kindesmissbrauchs unterstützt die Unabhängige Beauftragte bei der
Wahrnehmung und Umsetzung ihrer Aufgaben. Die personelle Ausstattung der
Geschäftsstelle ist noch nicht abgeschlossen.
22. Wie sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle für ihre
Aufgaben ausgebildet?
Die bisher in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
verfügen über unterschiedliche fachliche Qualifikationen, unter anderem
psychologische und juristische.
23. Ist eine Kooperation der unabhängigen Beauftragten mit dem Runden
Tisch geplant?
Wenn ja, wie wird die Zusammenarbeit gewährleistet?
Die Unabhängige Beauftragte ist Mitglied des Runden Tisches. Sie bzw. ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auch an den Arbeitsgruppensitzungen
teilnehmen. Alle Teilnehmenden des Runden Tisches können sich an die
Unabhängige Beauftragte Dr. Christine Bergmann wenden. Sie wird vergangene
und gegenwärtige Fälle aufarbeiten und sich daraus ergebende Vorschläge und
Empfehlungen gegenüber dem Runden Tisch und der Bundesregierung
aussprechen.
24. Ist die Kooperation der unabhängigen Beauftragten mit den
Fachverbänden bzw. therapeutischen Einrichtungen und den Opferverbänden
geplant?
Wenn ja, wie soll diese konkret umgesetzt werden?
Informationen und Erfahrungen von Verbänden, Institutionen, Beratungsstellen
und wissenschaftlichen Einrichtungen im Umgang mit sexueller Gewalt
werden in alle Aufgabenbereiche der Unabhängigen Beauftragten einbezogen.
25. Ist die Kooperation der unabhängigen Beauftragten mit der bundesweiten
Telefonhotline „Hilfe für Opfer sexuellen Missbrauchs“ der katholischen
Kirche geplant?
Wenn ja, wie soll diese konkret umgesetzt werden?
Die Unabhängige Beauftragte baut eine eigene telefonische Anlaufstelle auf.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Inwiefern unterscheiden sich die Ziele und Aufgaben der unabhängigen
Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs und die
bundesweite Telefonhotline „Hilfe für Opfer sexuellen Missbrauchs“ der
katholischen Kirche sowie der Arbeit der Beauftragten einzelner
evangelischer Landeskirchen und katholischer Bistümer (bitte aufschlüsseln)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1664Die Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen
Kindesmissbrauchs hat umfassende, sich aus dem Beschluss der Bundesregierung vom
24. März 2010 ergebende Aufgaben.
Sie ist Anlaufstelle für Personen, die als Kinder Opfer sexueller Gewalt
wurden. Zu ihren Aufgaben gehört außerdem die Aufarbeitung vergangener Fälle
in privaten und öffentlichen Institutionen und im familiären Bereich. Die
Unabhängige Beauftragte erarbeitet sich aus der Aufarbeitung ergebende Vorschläge
und Empfehlungen für immaterielle und materielle Hilfen für die Opfer und
kann insoweit auch die Bundesregierung und den Runden Tisch beraten.
27. Welche zeitlichen Planungen gibt es für den Runden Tisch?
Der Runde Tisch hat am 23. April 2010 zum ersten Mal getagt. Weitere
Sitzungen sind für September und Dezember 2010 geplant.
Es gibt drei Arbeitsgruppen, die sich mit unterschiedlichen Themen befassen.
Die Arbeitsgruppe „Prävention – Intervention – Information“ unter Vorsitz der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird am 25. Mai
2010 zum ersten Mal tagen. Die Arbeitsgruppe „Durchsetzung Strafanspruch
– Rechtspolitische Folgerungen – Anerkennung des Leidens der Opfer sexuellen
Missbrauchs in jeglicher Hinsicht“ unter Vorsitz der Bundesministerin der
Justiz wird am 20. Mai 2010 erstmals tagen. Die Arbeitsgruppe „Forschung
und Lehre“ unter Vorsitz der Bundesministerin für Bildung und Forschung lädt
ebenfalls zeitnah zu ihrer ersten Sitzung am 26. Mai 2010 ein.
28. Bis wann sollen erste Ergebnisse/Empfehlungen vorliegen?
Im Dezember 2010 soll ein Zwischenbericht vorgelegt werden.
29. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Arbeit des Runden Tisches
Einfluss auf die Ausarbeitung des Bundeskinderschutzgesetzes haben
wird?
Sollte sich aus der Arbeit des Runden Tischs „Sexueller Kindesmissbrauch in
Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen
Einrichtungen und im familiären Bereich“ Reglungsbedarf im Hinblick auf die
Ausarbeitung des Bundeskinderschutzgesetzes ergeben, wird dem angemessen
Rechnung getragen.
30. Hält die Bundesregierung an ihrem Zeitplan fest, im Herbst diesen Jahres
einen Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes dem Deutschen
Bundestag vorzulegen?
Die Bundesregierung hält an diesem Zeitplan fest.
31. Wie schätzt die Bundesregierung die geltende Rechtslage im Hinblick auf
die Möglichkeit ein, dass die Beschuldigten strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden und zugleich den Opfern eine angemessene
Entschädigung gezahlt werden kann?
Opfer sexueller Gewalt haben bereits nach der geltenden Rechtslage
möglicherweise Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Nach diesem Gesetz können Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundes-
Drucksache 17/1664 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderepublik Deutschland Opfer einer Gewalttat werden, Ansprüche geltend machen.
Es beinhaltet eine Einstandspflicht des Staates für unschuldige Opfer von
vorsätzlichen Gewalttaten und regelt eine eigenständige staatliche Entschädigung
über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und die Sozialhilfe hinaus für
diejenigen, die der deutsche Staat mit seinen Polizeiorganen nicht vor einer
vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Leistungen nach dem OEG
werden auf Antrag gewährt, eine Antragsfrist gibt es nicht. Nach der
verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland wirkt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als
zuständiges Bundesressort am Gesetzgebungsverfahren und an allgemeinen
Regelungen mit, während die verwaltungsmäßige Durchführung des OEG und
damit die Entscheidung in jedem Einzelfall in der Kompetenz der
Bundesländer liegt.
Umfang und Höhe der nach dem OEG zu erbringenden Leistungen richten sich
nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz – BVG), das die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen regelt und im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts auch
für Leistungen an weitere Personengruppen entsprechend gilt (z. B.
Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte und Impfgeschädigte sowie deren
Hinterbliebene). Die Rentenleistungen an Geschädigte und Hinterbliebene
werden ohne Berücksichtigung des Einkommens gezahlt, während die Höhe
anderer Leistungen vom Einkommen des Berechtigten abhängig ist. Leistungen für
vor dem Inkrafttreten des OEG (16. Mai 1976) begangene Taten werden
erbracht, wenn durch die Gewalttat eine Schwerbeschädigung verursacht wurde
und wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben ist.
Entschädigungsansprüche nach dem OEG hängen nicht davon ab, ob der Täter
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.
32. Sieht die Bundesregierung angesichts der möglichen Verjährung
zivilrechtlicher Ansprüche die Notwendigkeit, den Betroffenen auch für einen
lange zurückliegenden Missbrauch eine Entschädigung zukommen zu
lassen?
Wenn ja, über welche Formen denkt die Bundesregierung nach?
33. Beabsichtigt die Bundesregierung einen Entschädigungsfonds
einzurichten, und wie begründet sie dabei ihre Haltung?
34. Welche Maßnahmen und Leistungen, wie beispielsweise die Erstattung
der Kosten für eine angemessene psychologische Behandlung, könnten
von einem solchen Fonds bezahlt werden?
35. In welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage sollten auch die
Träger der Einrichtungen, in denen der Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen stattgefunden hat, an den Kosten für den Fonds beteiligt
werden?
Die Fragen 32 bis 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Diese Fragen werden im Rahmen der Arbeitsgruppe unter Vorsitz
der Bundesministerin der Justiz zu erörtern sein, die für den Runden Tisch
einen Bericht mit entsprechenden Empfehlungen unter anderem zu diesem
Themenbereich („Anerkennung des Leidens der Opfer sexuellen Missbrauchs
in jeglicher Hinsicht“) vorlegen soll.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/166436. Wie viele Internate gibt es derzeit in Deutschland (bitte nach staatlicher
und privater Trägerschaft aufschlüsseln)?
Die hierzu einschlägigen Statistiken werden in den Ländern geführt.
37. Ist bei den betroffenen schulischen Einrichtungen die Schulaufsicht oder
die Heimaufsicht zuständig (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Welche institutionsspezifischen Regelungen zum Umgang mit sexueller
Gewalt kamen bei den kirchlichen Einrichtungen zum Tragen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob und welche
institutionsspezifischen Regelungen angesichts der großen Zahl und der Vielfalt der
kirchlichen Einrichtungen im Einzelfall zur Anwendung kamen.
39. Inwiefern unterscheidet sich die Aufsicht hinsichtlich der Abwehr von
Gefahren für das Kindeswohl bei staatlichen Internaten, bei Internaten in
freier Trägerschaft bzw. bei Ersatz- oder Ergänzungsschulen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die bundesrechtlich geregelte Heimaufsicht differenziert nicht nach der
Trägerschaft der Einrichtung sondern bezieht sich auf alle Einrichtungen, in denen
Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden
oder Unterkunft erhalten, sofern sie nicht landesgesetzlich der Schulaufsicht
unterstehen (§ 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII).
Ob eine solche Differenzierung im Vollzug vorgenommen wird, für den die
zuständigen Landesbehörden zuständig sind, ist der Bundesregierung nicht
bekannt. Zur Schulaufsicht wird auf die jeweiligen Landesgesetze verwiesen.
40. Welche Regelungen zum Kinderschutz in Einrichtungen sieht das Kinder-
und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vor?
Eines der zentralen Ziele des Kinder- und Jugendhilferechts ist der Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl (§ 1 Absatz 3 Nummer 3
SGB VIII). Diesem Ziel sind implizit alle Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe verpflichtet. Speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen dienen folgende Vorschriften des SGB VIII:
§ 45 ff. (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen)
Dazu zählen die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, örtliche Prüfung,
Meldepflichten, Tätigkeitsuntersagung. Der Notwendigkeit des besonderen
Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen trägt das SGB VIII
insbesondere durch das Instrument des Erlaubnisvorbehalts Rechnung (§ 45
SGB VIII). Das bedeutet, dass der Betrieb einer Einrichtung verboten ist,
solange dem Träger der Einrichtung dafür keine Erlaubnis erteilt wird, d. h.
solange nicht geprüft worden ist, ob das Kindeswohl in der Einrichtung
sichergestellt ist (§ 45 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Ein Verstoß hiergegen stellt eine
Ordnungswidrigkeit (§ 104 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB VIII), unter
bestimmten Voraussetzungen sogar eine Straftat (§ 105 Nummer 1 SGB VIII) dar.
Eine zentrale und besonders bedeutsame Voraussetzung für die
Erlaubniserteilung ist die Sicherstellung der Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch
Drucksache 17/1664 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„geeignete Kräfte“ (§ 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII). Angesichts der
Vielfalt von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
ist die Eignung differenziert zu beurteilen. Auszuschließen sind aber in jedem
Fall Personen, von denen eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeht.
Das in den meisten Ländern zuständige Landesjugendamt als Erlaubnisbehörde
hat im Rahmen der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung eine umfassende
Prüfpflicht im Hinblick auf das Fehlen von Versagungsgründen. Auch nach
Erteilung der Erlaubnis steht eine Einrichtung weiterhin unter staatlicher
Aufsicht.
So ist das Landesjugendamt verpflichtet, nach den Erfordernissen des
Einzelfalls örtliche Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob die
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung weiter bestehen (§ 46 SGB VIII). Stellt die
Aufsichtsbehörde Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass eine in der
Einrichtung beschäftigte Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung
nicht besitzt, kann sie dem Träger der Einrichtung die weitere Beschäftigung
dieser Person untersagen (§ 48 SGB VIII). Kommt der Einrichtungsträger einer
solchen Tätigkeitsuntersagung nicht nach, muss die Erlaubnis entzogen
werden.
Die für die Umsetzung des § 45 SGB VIII zuständige Behörde hat auch an der
Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung der Einrichtungen
mitzuwirken. Von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ist auf der
107. Arbeitstagung die Stellungnahme „Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der
Erziehungshilfe – Arbeitshilfe für die Aufsicht nach §§ 45 ff SGB VIII“
verabschiedet worden (
www.bagljae.de/Stellungnahmen/108_Beteiligungschancen%20in
%20der%20Heimerziehung_2009.pdf).
§ 72a (Persönliche Eignung)
Die Vorschrift bestimmt, dass Einrichtungen keine Personen beschäftigen
dürfen, die rechtskräftig wegen einer der dort aufgelisteten Straftaten verurteilt
sind.
§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
In § 8a Absatz 2 SGB VIII wird das Jugendamt verpflichtet, in Vereinbarungen
mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte den Schutzauftrag im Hinblick auf die von ihnen betreuten Kinder
erfüllen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuziehen. Sie sind verpflichtet, das Jugendamt zu informieren,
wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, an der Abwendung einer
Gefährdung des Kindeswohls mitzuwirken.
§ 8 (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen)
Das generelle Beteiligungsgebot in § 8 SGB VIII ist ein wesentlicher Beitrag
zum Schutz des Kindeswohls in Einrichtungen, denn Kinder und Jugendliche,
die ihre Rechte kennen und diese auch wahrnehmen, sind besser geschützt.
Wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch die Fachkräfte aktiv
unterstützt und gefördert, trägt dies wesentlich dazu bei, dass Gefährdungen
von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden können. Insbesondere
Beschwerdeverfahren und Mitbestimmungsmöglichkeiten in den Einrichtungen
sind hierfür Voraussetzungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1664§ 36 (Mitwirkung, Hilfeplan)
Der Vorbeugung und dem rechtzeitigen Erkennen von Gefahren für das
einzelne Kind bzw. den Jugendlichen dient auch die Hilfesteuerung im Rahmen
des Hilfeplanverfahrens und die damit verbundene regelmäßige Fortschreibung
der Hilfeplanverantwortung unter Mitwirkung aller am Hilfeprozess beteiligten
Personen. Das Jugendamt kommt dabei einer Gesamtverantwortung für eine
bedarfsgerechte Hilfe nach.
41. Wann wurden diese Regelungen zuletzt evaluiert?
Eine systematische Evaluation der Umsetzung bundesrechtlicher Regelungen
zur Heimaufsicht ist bisher nicht vorgenommen worden und vor dem
Hintergrund der unterschiedlichen Ausgestaltung in den Ländern auch wenig
aussagekräftig.
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend geförderten Projekts „Jugendhilfe und sozialer Wandel“ hat das
Deutsche Jugendinstitut unter anderem Daten bei stationären Einrichtungen (2009)
sowie bei Jugendämtern (2008/2009) zur Umsetzung der Regelungen des
SGB VIII zur Sicherung des Kindeswohls erhoben.
Schwerpunkte wurden auf die Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII sowie
die Verwirklichung der Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe gelegt.
Im Rahmen einer prämierten Qualifikationsarbeit wurde von der Diplom-
Sozialpädagogin Godiva Jammerthal eine bundesweite Befragung bei
Jugendämtern zur Umsetzung des § 8a SGB VIII durchgeführt (Jammerthal, Godiva,
2009: Von den Intentionen des Gesetzgebers zur kommunalen Wirklichkeit –
personelle und strukturelle Konsequenzen für die öffentliche Jugendhilfe nach
Einführung des § 8a SGB VIII. Eine bundesweite Feldstudie, Hochschule
Mannheim).
42. Welche Regelungen zum Kinderschutz finden sich in den Regelungen der
jeweils zuständigen Schul- und/oder Heimaufsicht in den einzelnen
Ländern (bitte einzeln aufführen)?
In der beigefügten Übersicht (Anlage) findet sich eine Zusammenstellung der
Aussagen, die in den Landesausführungsgesetzen enthalten sind. Die
Vorschriften betreffen die Aufsicht über Einrichtungen, die nach § 45 SGB VIII einer
Erlaubnis bedürfen.
43. Welche Vorgaben machen die einzelnen Bundesländer hinsichtlich der
Eignung des Personals?
Die hierzu einschlägigen Vorgaben werden von den Ländern verantwortet.
Für den Bereich der Heimaufsicht werden die Aufsichtsbehörden
bundesrechtlich verpflichtet, Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen über die
Eignung des Personals abzuschließen (§ 45 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII). Diese
richten sich nach dem Adressaten- und Aufgabenkreis der Einrichtung. Der
Eignungsfeststellung dient auch die Vorlage von Führungszeugnissen (§ 72a
SGB VIII).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) hat auf
ihrer 100. Arbeitstagung Hinweise zur Eignungsüberprüfung von Fachkräften
nach § 72a SGB VIII beschlossen. Diese Hinweise stellen Mindeststandards und
Vorschläge zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberinnen und
Drucksache 17/1664 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBewerber dar (
www.bagljae.de/Stellungnahmen/098_Eignungsueberpruefung
%20von%20Fachkraeften%20nach%2072a.pdf). Dieses Papier stellt
gemeinsam mit dem Beschluss aus dem Jahr 2004 zum Fachkräftegebot in der Kinder-
und Jugendhilfe (
www.bagljae.de/Stellungnahmen/094_Fachkraeftegebot_
2005.pdf) eine gute Orientierung für den örtlichen Jugendhilfeträger bei der
Umsetzung des Fachkräftegebots dar.
Die BAGLJÄ hat darüber hinaus auch einen Handlungsrahmen für den
Umgang mit sexueller Gewalt in Einrichtungen auf ihrer 104. Arbeitstagung
beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass die für die Betriebserlaubnis
zuständigen Stellen in den Bundesländern Handlungssicherheit im Umgang mit
Verdachtsfällen sexueller Gewalt erhalten und so dem Schutzauftrag optimal
nachkommen können (
www.bagljae.de/Stellungnahmen/104_Sexuelle%20
Gewalt_2008.pdf).
Da die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung ausgeführt werden, sind der Bundesregierung keine weiteren
Regelungen bekannt.
In der Regel wird die Eignung der Fachkräfte darüber festgestellt, dass sie eine
Ausbildung mit staatlicher Anerkennung haben und keine Hinweise vorliegen,
die an ihrer persönlichen Eignung zweifeln lassen (vgl. z. B.
www.kvjs.de
/fileadmin/user_upload/pdf/Jugendhilfe/Schutz_Kinder_in_Einrichtungen.pdf).
44. Welche Regelungen gibt es für das Personal, das mit keinen
pädagogischen Aufgaben betraut ist?
Die Regelungen des § 72a SGB VIII richten sich an alle hauptberuflich
beschäftigten Personen. Unerheblich ist dabei, in welchem Arbeitsgebiet sie tätig
sind und ob sie über eine fachliche Ausbildung verfügen. Ehrenamtlich tätige
Personen werden von § 72a SGB VIII nicht erfasst. Um die entstehende
Schutzlücke auszufüllen, erscheinen Selbstverpflichtungserklärungen sinnvoll.
Im Rahmen der Beratungen des Runden Tisches wird auch diskutiert werden,
ob und inwieweit die Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen auch
auf ehrenamtlich tätige Personen ausgedehnt werden soll.
45. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Zusammenarbeit von
Schulaufsicht und Jugendhilfe (Heimaufsicht)?
Spezielle Vorschriften über die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden gibt es
auf bundesrechtlicher Ebene nicht. So kommt auch § 45 Absatz 4 SGB VIII in
diesem Kontext nicht zur Anwendung, weil Internate nicht gleichzeitig der
Schul- und der Heimaufsicht unterliegen. Für die Heimaufsichtsbehörden gilt
aber das generelle Kooperationsgebot des § 81 Nummer 1 SGB VIII. Danach
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Schulen und Stellen der
Schulverwaltung zusammenzuarbeiten.
46. In welchen Bundesländern muss das Personal schulischer Einrichtungen
zudem schriftlich erklären, dass es keine polizeilichen Ermittlungen
wegen Kindesmissbrauchs gegen die betreffende Person gibt?
Die hierzu einschlägigen Vorgaben werden von den Ländern verantwortet.
47. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, durch
bundesgesetzliche Regelungen – wie etwa ein Bundeskinderschutzgesetz –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/1664ein bundeseinheitliches Niveau an Kinderschutznormen auch im
Schulbereich zu gewährleisten?
Die Bundesregierung wird diese Frage in den bereits eingerichteten
Arbeitsgruppen zur Vorbereitung eines neuen Kinderschutzgesetzes vor dem
Hintergrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der
öffentlichen Fürsorge prüfen.
48. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Evaluierung der bisherigen
Regelungen im schulischen Bereich?
Eine Beantwortung dieser Frage kann frühestens nach Abschluss der
Beratungen des Rundes Tisches erfolgen.
49. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über sexuellen Missbrauch
in von ihr geförderten Einrichtungen, speziell in den Eliteschulen des
Sports und in Olympiastützpunkten?
Die Bundesregierung besitzt keine Erkenntnisse über sexuelle Gewalt in von
ihr geförderten Einrichtungen des Spitzensports. Unabhängig davon gehören
Eliteschulen des Sports zur Zuständigkeit der Länder; sie werden nicht vom
Bund gefördert.
50. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit
getroffen und plant sie in Zukunft zu treffen, um sexuellen Missbrauch in
diesen Einrichtungen zu verhindern?
Olympiastützpunkte sind Einrichtungen des autonomen Sports, die im Wege
der Spitzensportförderung sowohl mit Bundes- als auch mit Landesmitteln
gefördert werden. Träger der Olympiastützpunkte sind in der Regel
privatrechtliche Vereine, wobei dem Träger die rechtliche Verantwortung für die Arbeit
des Olympiastützpunktes obliegt. Die Bundesregierung hat keinen Einfluss auf
Organisation oder Personalführung. Gleichwohl wäre im Falle des
Bekanntwerdens von sexueller Gewalt die Bundesförderung zu überprüfen.
51. Inwiefern findet das Thema sexuelle Gewalt in Institutionen in der
Neuauflage des Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
Berücksichtigung?
Die Bundesregierung verfolgt mit der Weiterentwicklung des Aktionsplans das
Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung kontinuierlich zu verbessern. Der Aktionsplan II wird eine
systematische Grundlage zum Schutz und zur Bekämpfung der sexuellen Gewalt und
Ausbeutung von Mädchen und Jungen bilden und mit konkreten Maßnahmen
unterlegt sein, um in diesem Bereich wirkungsvoll die Herausforderungen
angehen zu können. Dabei wird die sexuelle Gewalt und Ausbeutung von
Mädchen und Jungen in allen Lebenssituationen und Bereichen berücksichtigt.
Zentral ist eine Priorisierung und Konzentration im Aktionsplan II auf einzelne
Schwerpunkte, u. a. Prävention und Intervention. Die Ergebnisse des Runden
Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und
Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“
werden in den Prozess der Weiterentwicklung einfließen, so dass der Bereich der
sexualisierten Gewalt in Institutionen Berücksichtigung findet.
Drucksache 17/1664 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode52. Welche Projekte hat die Bundesregierung seit 2005 mit welchen Beträgen
gefördert, die präventiv gegen sexuelle Gewalt wirken sollen?
Im Rahmen des Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung wurden vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Jahren 2007 bis
2010 Projekte mit einem Gesamtvolumen von ca. 4 300 000 Euro gefördert.
Hierzu gehört die Förderung folgender Projekte:
● Fortbildungen und Fachtagungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Kinderschutz-Zentren (2007 bis 2010: ca. 1 200 000 Euro),
● Kinder- und Jugendtelefon sowie Elterntelefon des Vereins Nummer gegen
Kummer e. V. (2007 bis 2010: ca. 910 000 Euro),
● Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung – IzKK
beim Deutschen Jugendinstitut e. V. (2007 bis 2010: ca. 1 500 000 Euro),
● Projekt „Prävention von Kinderpornografiekonsum im Dunkelfeld (PPK)“,
Prof. Dr. med. Dr. phil. Klaus Beier von der Charité Berlin Mitte (2009 bis
2010: ca. 192 000 Euro),
● modularisierte Fortbildung „Opfergerechte Täterarbeit“ der Deutschen
Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung und -
vernachlässigung e. V. (2009 und 2010: ca. 201 000 Euro),
● sonstige Projekte u. a. von ECPAT e. V., Innocence in Danger e. V., EJF
Lazarus, terre des hommes e. V. (2007 bis 2010: ca. 300 000 Euro).
Fundierte Aussagen zu Projektförderungen durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor dem Jahr 2007 sind aufgrund der
kurzen Beantwortungsfrist der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht möglich.
Das Bundesministerium der Justiz hat das Präventionsprojekt „Dunkelfeld“ des
Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité in den Jahren
2008, 2009 und 2010 mit jeweils 250 000 Euro gefördert.
53. Von welcher Bedeutung sind nach Auffassung der Bundesregierung
„Notruf- oder Sorgentelefone“ für Kinder- und Jugendliche?
Es ist wichtig, Kindern und Jugendlichen die Sicherheit zu geben, dass sie mit
ihren Sorgen und Nöten nicht alleingelassen werden. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass telefonische Beratungsangebote einen besonderen
Stellenwert haben, da diese bundesweit, anonym und in einigen Fällen mitunter
kostenlos in Anspruch genommen werden können. In vielen Fällen stellen diese
sogar die erste Kontaktstelle zur Vermittlung weiterer Hilfen dar. Die
Bereitstellung kostenloser Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche ist
wünschenswert, um diesen einen niedrigschwelligen Zugang zu Information,
Beratung und Hilfe zu ermöglichen.
54. Von welcher Bedeutung ist es nach Auffassung der Bundesregierung,
dass die Anrufe für die Kinder und Jugendlichen kostenlos sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
55. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Nationale Infoline,
Netzwerk und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen,
kurz: N.I.N.A. ihre Leistung gebührenpflichtig anbietet (Quelle:
www.nina-info.de, abgerufen am 29. März 2010)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/1664Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Informationen zur Initiative
N.I.N.A. (Nationale Infoline, Netzwerk und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt
an Mädchen und Jungen) vor, die eine Bewertung der angebotenen
gebührenpflichtigen Leistung ermöglicht.
56. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Nummer gegen Kummer
bundesweit und kostenfrei von Festnetz und Handy angeboten wird
(
www.nummergegenkummer.de, abgerufen am 29. März 2010)?
Der Verein Nummer gegen Kummer e. V., die Dachorganisation der Kinder-
und Jugendtelefone sowie der Elterntelefone in Deutschland, bietet seit vielen
Jahren ein kostenloses Beratungsangebot an. Ermöglicht wird dies durch die
Deutsche Telekom, die als ein wichtiger Partner seit 1991 die Arbeit des
Vereins unterstützt, indem sie sämtliche Verbindungskosten sowie die technische
Umsetzung des Routings, der Anonymisierung der Anrufe und sowie der
Beratung via Internet übernimmt. Die Bundesregierung begrüßt diese langfristige
und gute Zusammenarbeit, die es ermöglicht, Kindern und Jugendlichen
unkompliziert ein niedrigschwelliges Hilfeangebot zur Verfügung zu stellen.
57. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Wirksamkeit von
Präventionsprojekten im Bereich sexueller Gewalt an Kindern vor, und wenn
ja, welche?
Inwieweit werden in den Präventionsprojekten geschlechtsspezifische
Arbeitsansätze verfolgt?
In dem Präventionsprojekt „Dunkelfeld“ des Instituts für Sexualwissenschaft
und Sexualmedizin der Berliner Charité – gefördert vom Bundesministerium
der Justiz (siehe Antwort zu Frage 52) – hat die bisherige Therapieevaluation
eine signifikante Beeinflussung von Risikofaktoren für sexuelle Übergriffe
ergeben. Dies betrifft u. a. die Erhöhung der Opferempathie und die Abnahme
von Realitätsverzerrungen bei den Patienten, die zudem in Gefahrensituationen
auf impulsdämpfende Medikamente zurückgreifen können und davon auch
Gebrauch machen. Da das o. g. Präventionsprojekt durchgängig männliche
Patienten betrifft, ist die Behandlung insoweit geschlechtsbezogen.
58. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Ombudsstellen für das
Thema sexuelle Gewalt und deren Wirksamkeit vor, und wenn ja,
welche?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
59. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher unternommen, um
die Qualifizierung des Personals, das mit Kindern und Jugendlichen
arbeitet, in Sachen Kinderschutz zu fördern?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist die Umsetzung des
SGB VIII und damit auch die Qualifizierung des Personals in erster Linie
Aufgabe der Jugendbehörden in den Ländern (§ 72 Absatz 3 SGB VIII).
Die Qualifizierung des Personals wird im Übrigen durch verschiedene KJP-
Programme (KJP: Kinder- und Jugendplan des Bundes) gefördert. Im Rahmen
des KJP-Programms 11.8.2 „Frühe Förderung für gefährdete Kinder –
Prävention durch Frühförderung“ gibt es eine Qualifizierungsinitiative für Fachkräfte
und Ehrenamtliche. Im Programm 11.9 „Schutz von Kindern und Jugend-
Drucksache 17/1664 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelichen“ werden Aktivitäten zur flächendeckenden Sensibilisierung von
Fachkräften, um frühzeitig Anhaltspunkte für sexuelle Gewalt oder Misshandlung
zu erkennen und entsprechend zu handeln, gefördert.
Hierzu zählen u. a. Fortbildungen und Fachtagungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren innerhalb des Projektes „Qualifizierung von
Kooperations- und Netzwerkstrukturen im Kinderschutz zur Optimierung von
Hilfekonzepten in Fällen von Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt“
sowie die modularisierte Fortbildung „Opfergerechte Täterarbeit“ der
Deutschen Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung
und -vernachlässigung e. V.
Darüber hinaus werden u. a. über das Nationale Zentrum Frühe Hilfen und das
Deutsche Jugendinstitut vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zahlreiche Aktivitäten zur genaueren Risikoabschätzung von
Kindeswohlgefährdungen ergriffen und die Fachpraxis durch
Informationsmaterialien, Tagungen und Kurse qualifiziert.
60. Plant die Bundesregierung einen Erfahrungsaustausch mit anderen
Ländern, in denen eine vergleichbare Häufung von sexueller Gewalt in
schulischen Einrichtungen zutage getreten ist (beispielsweise Irland), und
wenn ja, wann, und in welcher Form?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen und Ergebnisse in anderen
Ländern mit Interesse. Im Rahmen des Runden Tisches wird das
Expertenwissen, welches die Teilnehmenden teils auch aus internationalen Tagungen
mitbringen, in die Arbeit einfließen.
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
1
9
–
D
ru
cksach
e 17/1664
isung wahrgenommen.
agogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine
Person liegend Gründe sie ungeeignet erscheinen
icht (§ 45 SGB VIII) - Stand 30.04.2010
müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen
a SGB VIII gewährleistet ist.
ben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85
inzelner erlaubnispflichtiger Einrichtungen und die damit
hlichen und persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der
gen Menschen entsprechende Bildung, Erziehung und
setzungen im einzelnen festlegen, die erfüllt sein
betrieben, so hat die für Jugend und Familie zuständige
der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der
Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach §48a
altung unverzüglich über jedes Vorkommnis, das
AnlageBaden-Württemberg
(1) Die Aufgaben nach §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach We
(2) Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 21 Betreuungskräfte
(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind päd
einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer
lassen.
Bayern
Berlin
Kinder- und Jugendhilfegesetz für
Baden-Württemberg (LKJHG) in
der Fassung vom 14.04.2005
Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (AG
KJHG) in der Fassung vom
23.06.2005
Überblick über die Regelungen in den Landesausführungsgesetzen zu Betriebserlaubnis/Heimaufs
§ 19 Heimaufsicht
Artikel 44 (Rechtsverordnung)
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverodnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein
in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oderin sonstigen Wohnformen im Sinn des § 48
Artikel 45 (Rechtsverordnung)
(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach §§45 bis 48a SGB VIII sind die Regierungen. Die Aufga
Abs. 2 Nrm. 2 bis 5 und 7 SGB VIII werden, soweit sie sich auf die Anregung, Planung und den Betrieb e
zusammenhängenden Beratungsaufgaben beziehen, von den Regierungen wahrgenommen.
§30 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
Gesetz zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) vom
08.12.2006
(1) Die Betriebserlaubnis nach §45 Abs. 1 SGB VIII wird erteilt, wenn insbesondere auf Grund der 1. fac
Einrichtung, (….) 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung eine dem Wohl der jun
Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist.
(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Vorraus
müssen, damit das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist.
(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des §45 Abs. 1 Satz 1 des SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis
Senatsverwaltung den weiteren Betrieb zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in
Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dies gilt entsprechend für den
des SSGB VIII:
§31 Aufsicht, Meldepflichten
(2) Die Träger und die Leitung der Einrichtung haben die für Jugend und Familie zuständige Senatsverw
geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, (….) zu unterrichten.
D
ru
cksach
e 17/1664
–
2
0
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Brandenburg
Erstes Gesetz zur Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Kinder- und Jugendhilfe in der
Fassung vom 12.07.2007
Bremen
§ 10 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen regelmäßig mehr als fünf Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für
einen Teil des Tages aufgenommen sind, betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedürfen einer Betriebserlaubnis. Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen
gehören auch Schülerheime, soweit sie nicht der Schulaufsicht unterstehen, Jugendwohngemeinschaften und sonstige betreute Wohnformen für Kinder und
Jugendliche.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb dieser Einrichtungen im Lande Bremen erteilt das Landesjugendamt. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Einrichtung für die
Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeignet ist. Das Nähere über die Voraussetzungen der Eignung, insbesondere die räumlichen,
sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung regelt das Landesjugendamt durch Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Eignung nicht gegeben
sind, insbesondere wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Kräfte nicht gewährleistet ist.
§ 11 Aufsicht, Meldepflichten
(1) Die Aufsicht über Kinder und Jugendliche in Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis bedürfen (Heimaufsicht), wird durch Beauftragte des
Landesjugendamtes ausgeübt. Sie sollen an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat dem Landesjugendamt zur Überprüfung des in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der
Einrichtung benannten Personals nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Anforderung auch deren vollständige Personalien mitzuteilen.
Soweit diese Daten den in § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Umfang übersteigen, sind sie nach Abschluss der Eignungsüberprüfung zu
vernichten. Der Träger hat das Landesjugendamt über Betriebsveränderungen und auch über wesentliche Veränderungen in der Struktur und Konzeption der
Einrichtung zu unterrichten.
(3) Die Meldungen nach § 47 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind an das Landesjugendamt zu richten. Die Träger haben dem
Landesjugendamt einmal jährlich – jeweils nach dem Stand vom 1. Oktober – folgende Zahlen und Angaben zu übermitteln: 1. zur Einrichtung gehörende
Gruppen mit verfügbaren und belegten Plätzen, 2. die Zahl der aufgenommenen und entlassenen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, gegliedert nach
Altersgruppen, mit Angaben über Herkunft, Aufenthaltsdauer und Verbleib, 3. die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter mit Angaben über ihre Ausbildung und ihre
zeitliche Zuordnung zu den Funktionen, die in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der Einrichtung benannt sind und 4. die Zahl der sonstigen
Betreuungskräfte mit Angaben über Art und Umfang ihres Einsatzes im unmittelbaren Betreuungsdienst.
Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes im Lande
Bremen (BremAG KJHG) - Stand:
19. Dezember 2000
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das Landesjugendamt den weiteren
Betrieb untersagen. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach §48a des SGB VIII.
(5) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des SGB VIII oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach §48a des SGB VIII sind
verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung
durch MitarbeiterInnen des Landesjugendamtes zu beteiligen. §21 Abs. 2 gilt entsprechend.
§20 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
2
1
–
D
ru
cksach
e 17/1664
Hamburg
Im Ausführungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg finden sich keine Aussagen zu landesspezifischen Regelungen des § 45 SGB VIII. Weshalb
angenommen wird, dass die Regelungen des SGB VIII unmitelbar Anwendung finden. In § 27a des Ausführungsgesetzes finden sich Vorschriften zur Aufsicht
bei geschlossener Unterbringung
§ 27a Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung
(1) 1 Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Einrichtungen der Jugendhilfe mit
freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche (Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung) besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der
geschlossenen Unterbringung verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Kinder und Jugendlichen gewahrt werden.
2 Auf Grund besonderer Vereinbarung, deren Abschluss mit den Trägern von außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Einrichtungen
anzustreben ist, wenn in ihnen Kinder und Jugendliche aus Hamburg geschlossen untergebracht werden, kann die Aufsichtskommission auch diese
Einrichtungen besuchen.
3 Die geschlossen untergebrachten Kinder und Jugendlichen, ihre Personensorgeberechtigten und die Leiter und Mitarbeiter der Einrichtungen können der
Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen.
4 Die Kinder und Jugendlichen und ihre Personensorgeberechtigten sind von den Einrichtungsleitungen über die Aufgaben der Aufsichtskommission sowie über
ihre Rechte aus Satz 3 zu informieren.
5 Schriftliche Eingaben, die die Unterbringungen nach Satz 1 betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.
(2) Die Leitungen der geschlossenen Einrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen, sie auf Verlangen bei ihrer
Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtskommission ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Hilfeplanung beim Träger und beim Jugendamt angefertigten Berichte und Dokumente
einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) 1 Die Aufsichtskommission fertigt alsbald nach einem Besuch in einer Einrichtung einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der
Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält.
2 Das Ergebnis der Überprüfung ist der Einrichtung sowie dem Träger der Einrichtung und, soweit darin Beanstandungen enthalten sind, zusätzlich der für den
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständigen Behörde mitzuteilen.
3 Die Aufsichtskommission entscheidet im Einzelfall, ob und wieweit auch Wünsche und Beschwerden mitgeteilt werden.
4 Eine Zusammenfassung der Berichte, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulässt, übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) 1 Der Aufsichtskommission müssen angehören: eine auf dem Gebiet der Heimerziehung einschlägig ausgebildete und erfahrene Fachkraft
2.eine auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrene praktizierende Ärztin bzw. ein auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrener
praktizierender Arzt oder eine auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrene Psychologin bzw. ein auf dem Gebiet der
Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrener Psychologe,
3.ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
4.zwei weitere Mitglieder,
5.eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde mit beratender Stimme.
Hamburgisches Gesetz zur
Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder und
Jugendhilfe - (AG SGB VIII).
Letzte Änderung 17.11.2009
D
ru
cksach
e 17/1664
–
2
2
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Präses der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde auf Vorschlag der Deputation für vier Jahre bestellt. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers fort. Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch
für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen. Der Aufsichtskommission müssen sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die §§ 83 bis 86 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537),
gelten entsprechend.
(6) 1 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben regelt.
2 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
3 Die Aufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. 4 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Petitionsrecht sowie die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Es finden sich jedoch ausführliche Hinweise afür die Erteilung der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt vgl. für stationäre Einrichtungen und sonstige
Wohnformen
http://www.soziales.niedersachsen.de/download/567 und
http://www.soziales.niedersachsen.de/download/576;
für freiheitsentziehende Maßnahmen
http://www.soziales.niedersachsen.de/download/811 und
http://www.soziales.niedersachsen.de/download/812;
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtngen nachen den §§ 45 bis 48a des SGB VIII obliegt dem
Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Beizrik eine Einrichtung nach dem §45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach §48a des
SGB VIII gelegen ist, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisiion gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Hessisches Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
in der Fassung vom 18.12.2006
§22 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes
(Landesjugendhilfeorganisationsgesetz KJHG-ORG MV) in der
Fassung vom 20.07.2006
§15 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen,
welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Kenntnis zu geben.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des §45 Abs. 1 Satz des SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis
zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.
Im Ausführungsgesetz sind keine Aussagen enthalten, das SGB VIII findet unmittelbar Anwendung.
Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes Stand
15.12.2006
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
2
3
–
D
ru
cksach
e 17/1664
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, daß eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass
Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr in Verzug unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.
Sachsen
§31 Aufsicht über Einrichtungen der Jugendpflege
Erstes Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG KJHG) Saarland in der
Fassung vom 09.07.1993
§21 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass
Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die
notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Kenntnis zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des §45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb
untersagen.
Erstes Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) in der Fassung vom
17.11.2007
Landesgesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG KJHG) in der Fassung vom
10.04.2003
§22 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§§45 und 48a SGB VIII) ist gemäß §45 Abs. 2 des SGB VIII
insbesondere zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn nach der Zahl oder fachlichen Qualifikation der MitarbeiterInnen, nach der persönlichen
Eignung der Leieterin oder des Leiters oder nach der Art und Ausstattung der Einrichtung unter Berücksichtigung des erzierherischen Bedarfs der zu
betreuenden Kinder und Jugendlichen eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann.
(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bid 48a SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
(2) Wird eine Einrichtung im Sine von §45 Abs. 1 Satz des SGB VIII oder sonstige Wohnformen im Sinne von §48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das
von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnungen festlegen.
§29 Eignung des Personals
(1) Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von §45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder sonstige Wohnformen im Sinne von §48a Abs. 1 SGB VIII müssen über eine
ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte (…) verfügen. Geeignet sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte, sofern nicht in ihrer Person liegende
Gründe ihrer Eignung entgegenstehen.
(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung
geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Landesjugendhilfegesetz in der
Fassung vom 04.09.2008
§27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
D
ru
cksach
e 17/1664
–
2
4
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Kinder- und Jugendhilfegesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-
LSA) in der Fassung vom
05.05.2000
(1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß den §§ 45 bis 48a SGB VIII ist Aufgabe des Landesjugendamtes.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, (…), ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und der
fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menchen, der räumlichen
Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der
Einrichtung zu erwarten ist. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der jungen Menschen in der Einrichtung gefährdet ist und der
Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie ist zu widerrufen, wnn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu
ihrer Versagung geführt hätten, wenn nicht durch nachträgliche Auflagen das Wohl der Kinder und Jugendlichen gesichert werden kann. (....)
§27 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass
Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die
notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Kenntnis zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung gemäß §45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass
Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich
die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Kenntnis zu machen.
Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-
Ausführungsgesetz (ThürKJHAG)
in der Fassung vom 03.02.2006
§23 Betreuungskräfte
Geeignet zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine
(….) Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen soll das Landesjugendamt im
Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen
verbunden werden. (....)
Erstes Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Jugendförderungsgesetz JuFöG)
in der Fassung vom 05.02.1992
§22 Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen
§41 Aufsicht über Einrichtungen (gültig seit 01.01.2007)
(1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über Einrichtungen nach §45 SGB VIII.
§42 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung (gültig seit 01.01.2009)
G
esam
therstellung: H
. H
eenem
ann
G
m
bH
&
C
o., B
uch- und
O
ffsetdruckerei, B
essem
erstraß
e
83–91, 12103
B
erlin, w
w
w
.heenem
ann-druck.de
V
ertrieb: B
undesanzeiger V
erlagsgesellschaft m
bH
, P
ostfach
10
05
34, 50445
K
öln, Telefon
(02
21) 97
66
83
40, F
ax
(02
21) 97
66
83
44, w
w
w
.betrifft-gesetze.de
IS
S
N
0722-8333]