[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner,
Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/17416 –
Bundesverkehrswegepläne 1992 bis 2030 – was wurde umgesetzt, verzögert
oder nicht umgesetzt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist ein die Verkehrszweige
übergreifendes Rahmenprogramm der Bundesregierung im Sinne einer integrierten
Verkehrspolitik. Er ist ein wichtiges Planungsinstrument. Der
Bundesverkehrswegeplan umfasst alle Investitionen des Bundes in seine Verkehrswege,
nicht nur den Neu- und Ausbau, sondern auch die Erhaltung und Erneuerung.
Er ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm für die Erstellung
neuer Verkehrswege (Verkehrsplanung).
Die 1992 vorgelegte Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans war
maßgeblich durch die deutsche Wiedervereinigung und damit verbundenen
fundamentalen Veränderungen ausgelöst worden (
www.de.scio.pw/Bundesverkehrs
wegeplan_1992). Er wurde im Jahr 2003 durch den Bundesverkehrswegeplan
2003 abgelöst (
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/BVWP/bundesverke
hrswegeplan-2003.pdf?__blob=publicationFile).
Aktuell ist der Bundesverkehrswegeplan 2030 gültig (
www.bmvi.de/DE/The
men/Mobilitaet/Infrastrukturplanung-Investitionen/Bundesverkehrswegeplan-
2030/bundesverkehrswegeplan-2030.html).
1. Welche Projekte der BVWP 1992 bis 2030 wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bis heute aufgrund von beispielsweise Klagen oder
Grunderwerb verzögert oder nicht umgesetzt (bitte nach den Projektlisten
Straße, Schiene und Wasserstraße getrennt und sortiert nach
Bundesländern auflisten)?
2. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen der
Verzögerung oder Nichtumsetzung, getrennt nach den Projekten?
3. Welche Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von
Klagen von Verbänden gescheitert?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18052
19. Wahlperiode 17.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 13. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Welche Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von
Klagen von Verbänden verzögert worden?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine umfassende Beantwortung der Fragen ist aufgrund der zwischenzeitlich
abgelaufenen Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen nicht möglich. Im
Übrigen können mangels Erfassung der Verzögerungsgründe nur teilweise
Ausführungen gemacht werden.
Ursachen für die zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung von Vorhaben sind
aufwändige Trassenfindungsprozesse, die Dauer der Planrechtsverfahren und
fehlende Finanzierungsmöglichkeiten. Die von Verzögerungen betroffenen
Einzelvorhaben werden im jeweiligen Verkehrsinvestitionsbericht (bis zum
Berichtszeitraum 2006: Bericht zum Ausbau der Schienenwege,
Straßenbaubericht) veröffentlicht, denen teilweise Änderungen der Angaben zu den
erwarteten Inbetriebnahmeterminen entnommen werden können. Die Berichte werden
jeweils als Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
Es sind keine Projekte bekannt, die aus den von den Fragestellern genannten
Gründen gescheitert bzw. nicht vollständig umgesetzt worden sind.
5. Welche Kosten, z. B. Planungskosten, Grunderwerb, Gerichtskosten und
dergleichen, sind nach Kenntnis der Bundesregierung je gescheitertes
Projekt entstanden?
6. Welche Kosten, z. B. Umplanungskosten, Grunderwerb, Gerichtskosten
und dergleichen, sind nach Kenntnis der Bundesregierung je verzögertes
Projekt entstanden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit 1992 sind keine Bundesschienenwege-, Bundesfern- und
Bundeswasserstraßenprojekte gescheitert. Detaillierte Angaben zu Kosten von verzögerten
Projekten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Bereich des Verkehrsträgers Straße werden den Ländern die
Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und der Bauaufsicht im Rahmen der
Auftragsverwaltung entstehen, vom Bund durch die Zahlung einer Pauschale
abgegolten. Diese wird – unabhängig vom Planungslauf – auf Grundlage der
Baukosten ermittelt.
7. Welche Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung als halbfertige
Baumaßnahmen unvollendet liegen geblieben und werden nicht
weiterverfolgt?
a) Was wird mit diesen Projekten in Zukunft geschehen?
b) Welche Rückbaukosten würden zu diesen Projekten entstehen, und
sind diese Kosten im Haushalt eingeplant?
Der Bau begonnener Projekte der Bundesschienenwege, Bundesfern- und
Bundeswasserstraßen wird bis zu deren Fertigstellung und Inbetriebnahme
konsequent weiterverfolgt. Nicht abgeschlossene Projekte im Sinne der Fragestellung
im angefragten Zeitraum seit 1992 sind der Bundesregierung nicht bekannt.
8. Welche Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten, politischen Ansichten und dergleichen
zwischen der Bundes- und der Bundesländerpolitik aufgrund von dadurch
entstandenen politischen Entscheidungen verzögert worden oder gescheitert?
Welche Zusatzkosten sind aufgrund dieser Entscheidungen entstanden?
Projektplanungen für Bundesfernstraßenmaßnahmen werden im Zuge des
Planungsprozesses zwischen Bund und Ländern mehrfach abgestimmt und ggf.
überarbeitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie 5 und 6
verwiesen.
9. Welche Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von
nachträglichen Gesetzesänderungen, welche auf EU-Richtlinien oder EU-
Verordnungen beruhen, verzögert worden oder gescheitert?
Welche Zusatzkosten sind aufgrund dieser Entscheidungen entstanden?
Im Bereich der Schiene haben die Änderungen nationaler Vorschriften im Zuge
neuer/geänderter Vorschriften der EU nicht dazu geführt, dass Vorhaben
gescheitert sind. Zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Vorhaben ist es in
Einzelfällen gekommen. Zum Beispiel kam es bei der ETCS-Ausrüstung diverser
Bedarfsplanvorhaben durch das Zurückziehen der technischen Spezifikation
durch die EU (ETCS Level 2 Baseline 3.3) zu entsprechenden Neuplanungen
und zeitlichen Verzögerungen.
Im Bereich der Bundesfernstraßen ist kein Vorhaben an nachträglichen, d. h.
nach Erlangung von Baurecht erfolgten Gesetzesänderungen aufgrund von EU-
Recht gescheitert. Solche Gesetzesänderungen können zu einer Anpassung der
Planung und damit zu zeitlichen Verschiebungen bei noch nicht realisierten
Vorhaben führen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
10. Welche Projekte, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse negativ
ausgefallen ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund politischer
Entscheidungen dennoch umgesetzt worden, und welche Kosten sind
dadurch entstanden?
Der Nachweis der Bauwürdigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens ist
Voraussetzung dafür, dass eine Baufreigabe für in den Bedarfsplänen für die
Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße enthaltene Projekte durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erteilt
werden kann.
11. Welche Projekte, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse positiv
ausgefallen ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund politischer
Entscheidungen nicht umgesetzt worden, und welche Kosten entstehen
durch die Nichtumsetzung?
Maßgebend dafür, ob erwogene Vorhaben geplant und realisiert werden
können, ist deren Einordnung und prioritäre Dringlichkeitseinstufung in den vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Bedarfsplänen für die Verkehrsträger
Schiene, Straße und Wasserstraße.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
12. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Kosten-Nutzen-Verhältnisse bei realisierungswürdigen Projekten wie
Straße, Schiene und Wasserstraße (gemeint ist die Summe pro
Verkehrsträger, nicht pro Einzelprojekt im BVWP)?
Gemäß gutachterlicher Berechnung beträgt das durchschnittliche Nutzen-
Kosten-Verhältnis der Schienenprojekte im Vordringlichen Bedarf des
Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 1,8. Im Bereich der Straße wurde auf Basis der
Zielnetzprognose 2030, die von der Annahme einer Realisierung der
Maßnahmen der Dringlichkeit „Vordringlicher Bedarf“ ausgeht, für die
Gesamtnetzbetrachtung ein Nutzen-Kosten-Verhältnis von 2,3 ermittelt. Wegen der darin
berücksichtigten verkehrlichen Wechselwirkungen zwischen konkurrierenden
Projekten stellt sich bei der Gesamtnetzbetrachtung ein geringerer Nutzen ein,
als sich über die Summe der Nutzen aus den Einzelprojektbetrachtungen
ergeben würde.
Für den Verkehrsträger Wasserstraße beträgt das durchschnittliche Nutzen-
Kosten-Verhältnis der Wasserstraßenprojekte im Vordringlichen Bedarf des
BVWP 2,3.
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
jährliche Nutzgewinn in Euro pro eine Milliarde Euro Investition bei
einer Nutzungsdauer von 30 Jahren pro Projekt bei Straße, Schiene und
Wasserstraße (gemeint ist die Summe pro Verkehrsträger, nicht pro
Einzelprojekt im BVWP)?
Nach dem Verhältnis der aus der Zielnetzprognose 2030 abgeleiteten Nutzen zu
den Investitionen (einschließlich der Planungskosten, ohne Mehrwertsteuer)
ergibt sich für die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege 2016 in die
Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf“ eingestuften Maßnahmen ein
jährlicher Nutzen von rund 52,6 Mio. Euro pro 1 Mrd. Euro einmaliger Investition,
für die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 in die
Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf“ eingestuften Maßnahmen ein jährlicher Nutzen von
rund 95 Mio. Euro pro 1 Mrd. Euro einmaliger Investition und für die im
Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen 2016 in die Dringlichkeitsstufe
„Vordringlicher Bedarf“ eingestuften Maßnahmen ein jährlicher Nutzen von rund
98 Mio. Euro pro 1 Mrd. Euro einmaliger Investition.
14. Auf welche Einführung oder Verschärfung von Umweltschutzvorgaben
oder Stärkung des Verbandsklagerechts seitens der EU haben die
Bundesregierungen seit 1992 maßgeblich Einfluss genommen bzw. diese
initiiert?
Das Initiativrecht für die EU-Gesetzgebung steht der Europäischen
Kommission zu (Artikel 17 Absatz 2 EUV). Die Bundesregierung nimmt wie auch die
Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament am
Verhandlungsprozess für den Erlass EU-rechtlicher Vorgaben teil. Dabei vertritt
die Bundesregierung zwischen den betroffenen Ministerien abgestimmte
Positionen, so dass die unterschiedlichen Interessen, z. B. Verkehr und Umwelt,
angemessen in die Positionierung einfließen.
EU-rechtliche Vorgaben zum Rechtsschutz von Nichtregierungsorganisationen
im Umweltbereich gibt es seit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(ABl. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17). Diese Vorgaben zum Rechtsschutz
waren von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Die
Europäische Union hat mit diesen Bestimmungen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9
der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 erfüllt.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Geschwindigkeit des Baufortschritts in Metern pro Tag bei den
Verkehrsträgern Straße, Schiene und Wasserstraße?
Das BMVI informiert den Deutschen Bundestag regelmäßig über den
Fortschritt beim Bau der Infrastrukturprojekte der drei Verkehrsträger in den
Verkehrsinvestitionsberichten.
Abhängig von den Finanzierungsmöglichkeiten, den Planungskapazitäten, der
Baukonjunktur bzw. der Art der Bauwerke werden jährlich unterschiedlich
große Bauleistungen erzielt. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen
Informationen vor.
16. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Planungsdauer vor dem Baubeginn bei den Verkehrsträgern Straße,
Schiene und Wasserstraße?
17. Wie viele Behördenstunden fallen nach Kenntnis der Bundesregierung
während dieser Planungszeit durchschnittlich pro Kilometer je
Verkehrsträger an?
Welche Kosten fallen pro Arbeitsstunde an?
18. Wie viele Gutachter-Stunden fallen nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich pro Kilometer Streckenabschnitt an?
19. Wie viele Rechtsanwalts- und Gerichtskosten fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung durchschnittlich pro Kilometer Streckenabschnitt an?
Die Fragen 16 bis 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Bereich der Neu- und Ausbauvorhaben der Schiene ist die Planungsdauer
aufgrund der sehr heterogenen Projekte starken Schwankungen unterworfen.
Die durchschnittliche Planungsdauer von der Planungsaufnahme bis zum
Baubeginn liegt aktuell bei rund elf Jahren.
Für die Planung von Maßnahmen von Bundesfernstraßen (einschließlich der
Beauftragung von Gutachtern und der Abwicklung von Gerichtsverfahren) sind
die Länder zuständig.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Im Übrigen liegen
der Bundesregierung keine weiteren eigenen Erkenntnisse vor.
20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis von
Nettobaukosten, also Verkehrsweg mit Lärmschutz zu den Planungs-,
Gutachterkosten und sonstigen Kosten je Verkehrsträger?
Im Bereich der Neu- und Ausbaumaßnahmen der Schiene erfolgte bis Ende
2017 eine Finanzierung auf Basis der Baukosten zzgl. einer
Planungskostenpauschale. Diese betrug zuletzt 18 Prozent, beinhaltete allerdings nur die
Planungs- und Verwaltungskosten ohne Ausführungsplanung. Seit 2018 erfolgt
eine Finanzierung der Ist-Planungskosten, wobei diese mit Abschluss der
Baufinanzierungsvereinbarung Teil der Baukosten eines Vorhabens sind.
Im Bereich der Bundesfernstraßen lässt sich aufgrund der Individualität der
Projekte und unter Berücksichtigung sonstiger Verwaltungs- und
Planungskosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert für das Verhältnis von Baukosten zu
Planungskosten bei Planungen für Bundesfernstraßen nicht ableiten.
Auch im Bereich der Wasserstraßen gilt, dass sich aufgrund der Individualität
der Projekte ein aussagekräftiger Durchschnittswert für das Verhältnis von
Baukosten zu Planungs-, Gutachter- und sonstigen Kosten bei Planungen für
Bundeswasserstraßen nicht ableiten lässt.
21. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit Modul- bzw.
Segmentbrücken (Lego-Brücken, mit genormten Fertigteilen), bezüglich der
Bauzeitverkürzung und Kosten?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) wurden im Bereich der
Schiene Fertigteile bisher nur in Einzelfällen eingesetzt, da diese nur sehr
bedingt Vorteile bringen. Auf die Fertigteile müssen die Abdichtung sowie der
Schutzbeton aufgebracht werden (analog zu konventionellen Brücken), was
maßgeblich die Bauzeit bestimmt. Des Weiteren sind die Zufahrten für den
Fertigteiltransporter und den Kran auszulegen. Bei der Anwendung von
Fertigteilen konnte keine signifikante Änderung der Kosten verzeichnet werden. Gute
Erfahrungen hat die DB AG mit dem Einschieben von Brücken und dem Bauen
unter Hilfsbrücken gesammelt.
Im Bereich des Baus von Bundesfernstraßen ist die Fertigteilbauweise eine seit
langem angewandte Bauweise, die die Eingriffszeiten in den Verkehr
minimieren kann. Sie bietet sich daher für Überführungsbauwerke über Straßen mit
hohem Verkehrsaufkommen an. Zur Fertigteilbauweise gehören neben den
klassischen Fertigteilträgern mit Ortbetonergänzung Schnellbausysteme aus
Betonfertigteilen. Hierbei erfolgt der Einsatz von Beton-Fertigteilen sowohl beim
Überbau („Modulbauweise“) als auch bei Unterbauten und Widerlagern
(„Bauteilbrücke“). Segmentbrücken im Sinne der „Empfehlungen für
Segmentfertigteilbrücken mit externer Vorspannung“ (Deutscher Beton- und
Bautechnikverein) legen den Fokus auf lange Talbrücken. Aufgrund vieler Randbedingungen
hat sich diese Bauweise in Deutschland nicht durchgesetzt. Die Modulbauweise
wurde in mehreren Pilotversuchen getestet (die Bauteilbrücke in einem
Pilotversuch). Bisher ergab sich weder ein Kostenvorteil noch ein Zeitgewinn
gegenüber einer klassischen Fertigteilbauweise.
Bei der Wasserstraße kommen in der Regel Stabbogenbrücken mit einer
Betonfahrbahnplatte zum Einsatz, da hier die Vorteile überwiegen wie z. B.
Überbrückung von größeren Spannweiten möglich, Reduzierung der Sperrzeiten für die
Schifffahrt auf ein Minimum.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]